{"id":"bgbl1-2021-59-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":59,"date":"2021-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_59.pdf#page=32","order":8,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV)","law_date":"2021-08-23T00:00:00Z","page":3920,"pdf_page":32,"num_pages":8,"content":["3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich\n(Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV)\nVom 23. August 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3\ndes Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet\ndas Auswärtige Amt:\n§1\nErhebung von Gebühren und Auslagen\n(1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren\nund Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die\nauf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich\ndes Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretun-\ngen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angele-\ngenheiten.\n(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach\ndem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der\nGebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis\ngesondert aufgeführt sind.\n(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach\neiner anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des\nHonorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvor-\nschrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.\n§2\nHöhe der Gebühren und Auslagen\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der An-\nlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.\n(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Ge-\nbühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der\nGebühren und Auslagen.\n§3\nZeitgebühr\nRichtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem\nZeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundes-\ngebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berech-\nnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze\nzugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3921\n§4\nÜbergangsvorschrift\nFür die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leis-\ntung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht\nvollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021\ngeltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.\n§5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBerlin, den 23. August 2021\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","3922         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nAnlage 1\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\nI.     Auslandsgebühren und Auslagen\n1      Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG\n1.1    Auskunft (ausführlich schriftlich)                                                         nach Zeitaufwand\n1.2    Beschaffung\n1.2.1  Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstü-                   87,86 bis 115,38\ncken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil (Festgebühr in Abhängig-\neiner anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen keit von der Zonenstufe)\nLeistung.\nErläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Ur-\nkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur\neinmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheini-\ngungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen\nStellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.\n1.2.2  Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken                    nach Zeitaufwand\nin einem Drittland\n1.2.3  Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen                                                   nach Zeitaufwand\n1.3    Mahnschreiben im Auftrag Dritter                                                            52,18 bis 63,29\n(Festgebühr in Abhängig-\nkeit von der Zonenstufe)\n1.4    Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zure-                     nach Zeitaufwand\nchenbare öffentliche Leistungen\n1.5    Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang                               66,04\nmit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen\nLeistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt\nsind.\nErläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen\nsind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen.\n1.6    Übersetzungen und Dolmetscherleistungen\n1.6.1  Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben                           nach Zeitaufwand\n1.6.2  Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im                        nach Zeitaufwand\nRahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistun-\ngen\n1.6.3  Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung                                              nach Zeitaufwand\n1.7    Amtliche Verwahrung\n1.7.1  Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überwei-                           71,69\nsungsgebühren inbegriffen)\nErläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person ver-\nwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig\nzu entrichten.\n1.7.2  Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen                                             56,69\nErläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs-\nund Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstech-\nnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über\ndiese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpa-\npiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen\nfür die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Num-\nmer 1.7.1 zu vereinnahmen.\n1.8    Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch                     nach Zeitaufwand\nim Sinne einer Veräußerung\n1.9    Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wert-                         46,71\npapieren oder Gegenständen)\nErläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen\naus dem Erlös gedeckt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021                       3923\nGebühren/Auslagen\nNummer                               Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n2       Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG\n2.1     Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen                       56,98\nErklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwil-\nligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten\n3       Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG\n3.1     Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren                      nach Zeitaufwand\nöffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behe-\nbung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen\nErläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall\nbefasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Aus-\nlagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der\nZentrale angefallen sind.\n4       Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG\n4.1     Todesfälle\n4.1.1   Leichenpass oder Urnenbescheinigung                                                                  64,07\n4.1.2   Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder                    nach Zeitaufwand\nbei der Bestattung vor Ort\n4.2     Nachlassfürsorge                                                                              nach Zeitaufwand\n5       Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10\nbis § 12 KonsG\n5.1     B e g l a u b i g u n g (Vermerk)\n5.1.1   Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens                              79,57\nunter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung\naufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk\n5.1.2   Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sons-                            56,43\ntigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk\n5.1.3   Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks                         22,92 bis 31,50\n(unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)                                        (Festgebühr in Abhängig-\nErläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten.              keit von der Zonenstufe)\n5.2     Konsularische Bescheinigung\n5.2.1   Konsularische Bescheinigung mit Vorlage                                                              34,07\n5.2.2   Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage                                                             70,33\n5.3     Beurkundung\nErläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung\noder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.\n5.3.1   Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen\n5.3.1.1 Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angele-                      119,27 bis 146,11\ngenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vor- (Festgebühr in Abhängig-\nbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge keit von der Zonenstufe)\nund eidesstattlichen Versicherungen\nErläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon-\nzipiert wird.\n5.3.1.2 Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Ange-                           84,22 bis 103,69\nlegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; (Festgebühr in Abhängig-\nBeurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eides- keit von der Zonenstufe)\nstattlichen Versicherungen\n5.3.2   Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Güter-\ngemeinschaft","3924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n5.3.2.1 Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Euro-                      240,71 bis 299,18\npäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder (Festgebühr in Abhängig-\neines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich keit von der Zonenstufe)\nder eidesstattlichen Versicherung.\nErläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon-\nzipiert wird.\n5.3.2.2 Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erb-                         127,31 bis 155,88\nscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstre- (Festgebühr in Abhängig-\nckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge- keit von der Zonenstufe)\nmeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung\n5.3.3   Sonstige Beurkundungen, z. B.                                                              nach Zeitaufwand\nBeschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sons-\ntigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stif-\ntung\nVertrag, gemeinschaftliches Testament\nErgänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen\nTestaments\nGleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder\neinem Lebenspartnerschaftsvertrag\nBeurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen\nErklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Er-\nklärungen\nErläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der\nAufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von\neinem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine\nneue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.\nBei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für\ndie Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des\nneuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-\nzung mit dieser Gebühr abgegolten.\nHinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich\nzu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach\nNummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen.\nBei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den\nNummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine sepa-\nrate Gebühr zu erheben.\n5.4     Nachlassverzeichnis                                                                        nach Zeitaufwand\n5.5     Vermögensverzeichnis                                                                       nach Zeitaufwand\n6       Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG\n6.1     Eröffnung eines Testaments                                                                 nach Zeitaufwand\n7       Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG\n7.1     Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG                   28,11 bis 37,41\n(Legalisation im engeren Sinn)                                                        (Festgebühr in Abhängig-\nkeit von der Zonenstufe)\n7.2     Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG                  nach Zeitaufwand\n(Legalisation im weiteren Sinn)\n8       Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach\n§ 14 KonsG\n8.1     Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden                                nach Zeitaufwand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021                 3925\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n9      Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den\nGebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen,\nKosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene\nSach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.\nSind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit\noder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-\nten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-\ngen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000\nNr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-\ngesetz.\nErläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom-\nmen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie\nWartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.\n10     Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch\nHonorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fas-\nsung vom 25. März 2020\n10.1   Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch                    33,60 bis 96,50\nHonorarkonsularbeamte                                                               (Festgebühr in Abhängig-\nkeit von der Zonenstufe)\n11     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebüh-\nren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.\nErläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernach-\ntungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.\n12     Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere:\nKosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekannt-\nmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch\ngenommene Sach- oder Geldleistungen.\nSind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit\noder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-\nten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-\ngen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000\nNr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-\ngesetz.\nErläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom-\nmen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie\nWartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.\nII.    Inlandsgebühren und Auslagen\n1      Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten                               18,04\nerrichteten öffentlichen Urkunde\n2      Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländi-                          14,27\nschen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten\n3      Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben\nden Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere\nBehörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geld-\nleistungen als Auslagen zu erheben.\nSind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit\noder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-\nten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-\ngen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000\nNr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-\ngesetz.","3926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nAnlage 2\nBesondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts\nnach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung\n(einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag)\nWenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,76 Euro und für\nlokal Beschäftigte/Honorarkonsuln um 0,37 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst       mittlerer Dienst    gehobener Dienst      höherer Dienst\nZonen-                                                                                             Lokal Beschäftigte/\nbzw. vergleichbarer    bzw. vergleichbarer  bzw. vergleichbarer  bzw. vergleichbarer\nstufe                                                                                              Honorarkonsuln\neinfacher Dienst       mittlerer Dienst    gehobener Dienst      höherer Dienst\nInland            71,41                 81,82               98,96               131,74                    –\n1              84,45                 96,07              116,99               153,52                  60,37\n2              85,85                 97,55              118,75               155,54                  82,50\n3              87,25                 99,04              120,52               157,55                  67,02\n4              88,65                100,53              122,28               159,56                  56,47\n5              90,06                102,02              124,04               161,58                  66,39\n6              91,44                103,51              125,80               163,59                  67,87\n7              92,84                105,00              127,57               165,60                  57,81\n8              94,24                106,49              129,32               167,62                  51,58\n9              95,64                107,98              131,09               169,63                  48,59\n10              97,04                109,47              132,85               171,64                  53,94\n11              98,42                110,96              134,61               173,65                  58,93\n12              99,82                112,45              136,37               175,67                  47,98\n13             101,22                113,93              138,13               177,68                  51,78\n14             102,62                115,42              139,89               179,69                  46,55\n15             104,01                116,91              141,65               181,70                  44,99\n16             105,41                118,40              143,42               183,72                  42,73\n17             106,81                119,89              145,18               185,73                  37,81\n18             108,21                121,38              146,94               187,75                  40,54\n19             105,91                118,96              144,13               184,56                  38,79\n20             107,16                120,31              145,73               186,39                  38,81\nDie Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in\nVerbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsand-\nten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021                  3927\nAnlage 3\nAbrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren\nAuslandsvertretung/                                   Rechtsgrundlagen gemäß Gebühren- und Auslagenverzeichnis\nHonorarkonsul:                                        Anlage 1 Abschnitt I. und II. der AABGebV:\nZonenstufe:\nLeistungszeitraum:\nAntragstellerin/-steller:       Rechnungsanschrift:\nDokumentation des zeitlichen Aufwands\nZeitaufwand in Minuten\nKurze Beschreibung der Tätigkeit bzw.\nMitarbeiterin/Mitarbeiter                                                 mD bzw.    gD bzw.     hD bzw.\nder verwendeten Zeit inklusive Wartezeiten                                    LB/HKs\nvgl. mD     vgl. gD     vgl. hD\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\nSumme:\nGruppierungsabhängiger Stundensatz nach Zonenstufe                     mD bzw.    gD bzw.     hD bzw.\nLB/HK\nvgl. mD     vgl. gD     vgl. hD\ngemäß Anlage 2 der AABGebV in Euro\n(bei Auslagen eventuelle Kürzungen beachten)\nKosten der individuell durch die Auslandsvertretung/                 mD bzw.    gD bzw.     hD bzw.\nLB/HK\nden Honorarkonsularbeamten erbrachten öffentlichen Leistung               vgl. mD     vgl. gD     vgl. hD\nnach Gruppierung der Verwaltungsbeschäftigten\n(Stundensatz/60 * Zeitaufwand je Laufbahn)\nGebührensumme in Euro\nSumme der als Auslagen angefallenen Kosten in Euro\n(separat nachgewiesen)\nGesamtkosten in Euro"]}