{"id":"bgbl1-2021-59-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":59,"date":"2021-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_59.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz","law_date":"2021-08-18T00:00:00Z","page":3917,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021             3917\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz\nVom 18. August 2021\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf        4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGrund                                                          a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n– des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Vermögensanlagenge-                 „5. jede Verurteilung durch ein Gericht im Aus-\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-                 land wegen einer Straftat, die mit den in\nstabe b des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I                     Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar\nS. 2570) geändert worden ist, im Einvernehmen mit                  ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe;\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-                  dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwi-\ncherschutz und                                                     schen dem Eintritt der Rechtskraft der Verur-\n– des § 11a Absatz 4 Satz 1 des Vermögensanlagen-                     teilung und der Prospektaufstellung weniger\ngesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Ge-                    als fünf Jahre beträgt;“.\nsetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt         b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Finanz-\nworden ist:                                                    dienstleistungen“ die Wörter „und über Unter-\nsagungen des öffentlichen Angebots gemäß\nArtikel 1                                § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes\nÄnderung der                                oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes“ ein-\nVermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung                      gefügt.\nDie     Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverord-        5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die              a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\nzuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom                Semikolon ersetzt.\n23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                       b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden ange-\nfügt:\n1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „seiner\nAufstellung“ die Wörter „und mit der Firma, der                „10. das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im\nHandelsregisternummer und der Geschäftsanschrift                     Sinne von § 5b Absatz 2 des Vermögensan-\ndes Anbieters“ eingefügt und die Wörter „und vom                     lagengesetzes (Blindpool-Modell);\nAnbieter zu unterzeichnen“ gestrichen.                         11. die Gründe, warum die Bestellung eines\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c\ndes Vermögensanlagengesetzes nicht erfor-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   derlich ist.“\naa) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein       6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSemikolon ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Jahresab-\nbb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch               schluss und Lagebericht und“ durch die Wörter\ndas Wort „und“ ersetzt.                                „Jahresabschluss einschließlich des Datums sei-\ncc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:                       ner Feststellung sowie den letzten nach diesen\n„16. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-           Vorschriften aufgestellten und geprüften Lagebe-\nkaufsprospekt, dass die Vermögensan-              richt“ ersetzt.\nlage ausschließlich im Wege der Anlage-        b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\nvermittlung oder Anlageberatung durch             Wort „und“ ersetzt.\nein Wertpapierdienstleistungsunterneh-         c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nmen oder einen Finanzanlagenvermittler\nvertrieben wird.“                                 „3. ausführliche Erläuterungen der Einzelpositio-\nnen der Zwischenübersicht.“\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\n„Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwen-\ndungskontrolle und der letzte für die konkrete           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermö-               aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ngensanlagengesetzes festgestellte und veröffent-                „4. jede Verurteilung durch ein ausländisches\nlichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs                     Gericht wegen einer Straftat, die mit den\nbeizufügen.“                                                         in Nummer 3 genannten Straftaten ver-\n3. In § 5 Nummer 6 wird das Wort „kurze“ gestrichen.                       gleichbar ist, unter Angabe der Art und","3918          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nHöhe der Strafe; dies gilt jedoch nur,       9. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nwenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt          gefügt:\nder Rechtskraft der Verurteilung und der         „Die Einzelpositionen der Zwischenübersicht nach\nProspektaufstellung weniger als fünf             der Nummer 2 sind zu erläutern.“\nJahre beträgt;“.\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort                                         Artikel 2\n„Finanzdienstleistungen“ die Wörter „und über\nÄnderung der\nUntersagungen des öffentlichen Angebots\nVermögensanlagen-Veröffentlichungs-\ngemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierpro-\nund Mitteilungspflichtenverordnung\nspektgesetzes oder § 18 des Vermögensan-\nlagengesetzes“ eingefügt.                           Die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mit-\nb) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:                  teilungspflichtenverordnung vom 20. August 2015\n(BGBl. I S. 1435) wird wie folgt geändert:\n„(5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind\nentsprechend über den Mittelverwendungs-             1. § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt\nkontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des Vermö-          gefasst:\ngensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt              „b) das Datum der Aufstellung und das Datum der\naufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der                    Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,“.\nBestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs\n2. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Werktag“ durch das\ngemäß § 5c Absatz 1 des Vermögensanlagenge-\nWort „Arbeitstag“ ersetzt.\nsetzes dessen Geschäftstätigkeit benannt wer-\nden und eine Erklärung abgegeben werden, dass\nArtikel 3\nder Mittelverwendungskontrolleur unabhängig\nvom Emittenten tätig ist.“                                                 Inkrafttreten\n8. In § 14 wird die Angabe „§§ 5 bis 13“ durch die            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAngabe „§§ 5 bis 13a“ ersetzt.                          in Kraft.\nBerlin, den 18. August 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}