{"id":"bgbl1-2021-59-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":59,"date":"2021-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_59.pdf#page=26","order":5,"title":"Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform","law_date":"2021-08-20T00:00:00Z","page":3914,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["3914           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nGesetz\nzur Anpassung patentrechtlicher\nVorschriften auf Grund der europäischen Patentreform\nVom 20. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4\nund wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                          „4. das Patent erteilt wird, wenn dieser\nÄnderung des Gesetzes                                            Zeitpunkt nach dem in den Num-\nüber internationale Patentübereinkommen                                     mern 1 bis 3 genannten Zeitpunkt\nliegt.“\nDas Gesetz über internationale Patentübereinkom-                bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu-\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021                    „(2) Der Eintritt der Rechtsfolge nach Ab-\n(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt                   satz 1 ist endgültig.“\ngeändert:                                                       d) Die folgenden §§ 15 bis 20 werden angefügt:\n1. Artikel II wird wie folgt geändert:                                                     „§ 15\na) In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor              Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung\nNummer 1 nach dem Wort „erklärt,“ die Wörter                   (1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vor-\n„wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe                   behaltlich speziellerer Vorschriften auch für das\ndes Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über                europäische Patent mit einheitlicher Wirkung\nein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II              nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)\nS. 850, 851) weiterhin zuständig sind und“ einge-           Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und\nfügt.                                                       des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Um-\nsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Be-\nb) Die Überschrift von § 6a wird wie folgt gefasst:\nreich der Schaffung eines einheitlichen Patent-\n„§ 6a                               schutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1;\nL 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10\nErgänzende Schutzzertifikate“.\nsind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                 europäische Patente mit einheitlicher Wirkung\nentsprechend anzuwenden.\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Wird die einheitliche Wirkung eines euro-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                päischen Patents in das Register für den einheit-\nnach den Wörtern „erteilt worden ist,“            lichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e\ndie Wörter „das auf Grund der Inan-               der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen,\nspruchnahme der Ausnahmeregelung                  so gilt die Wirkung des europäischen Patents für\ndes Artikels 83 Absatz 3 des Überein-             die Bundesrepublik Deutschland als nationales\nkommens über ein Einheitliches Patent-            Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des\ngericht nicht der ausschließlichen Ge-            Hinweises auf die Erteilung des europäischen\nrichtsbarkeit des Einheitlichen Patent-           Patents im Europäischen Patentblatt durch das\ngerichts unterliegt,“ eingefügt.                  Europäische Patentamt als nicht eingetreten.\nbbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“                  (3) Wird der Antrag des Inhabers eines euro-\ndas Wort „oder“ durch ein Komma er-               päischen Patents auf einheitliche Wirkung zu-\nsetzt.                                            rückgewiesen, so werden die Jahresgebühren\nfür das mit Wirkung für die Bundesrepublik\nccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nDeutschland erteilte europäische Patent mit dem\nmer 3 eingefügt:\nTag der Zustellung der Entscheidung des Euro-\n„3. die Inanspruchnahme der Ausnahme-             päischen Patentamts fällig oder bei einer Klage\nregelung nach Artikel 83 Absatz 3             nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Über-\ndes Übereinkommens über ein Ein-              einkommens über ein Einheitliches Patentgericht\nheitliches Patentgericht in Bezug auf         mit der Zustellung der Entscheidung des Einheit-\ndas europäische Patent wirksam                lichen Patentgerichts über die Zurückweisung,\ngeworden ist, wenn dieser Zeitpunkt           die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach\nnach dem in den Nummern 1 oder 2              § 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes\ngenannten Zeitpunkt liegt oder“.              eine spätere Fälligkeit ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021               3915\n§ 16                                 Vollstreckungsklausel bedarf. Die Vorschriften über\nZwangslizenz an einem                         die Zwangsvollstreckung inländischer Entschei-\neuropäischen Patent mit einheitlicher Wirkung               dungen sind entsprechend anzuwenden, soweit\nnicht in den Absätzen 3 und 4 abweichende Vor-\nEin europäisches Patent mit einheitlicher Wir-             schriften enthalten sind.\nkung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patent-\ngesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz                    (2) Die Zwangsvollstreckung darf nur begin-\nbetreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patent-              nen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung\ngesetz erteiltes Patent zu behandeln.                         erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden\nbelegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder\n§ 17                                 in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die\nVerzicht auf das                           Übersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union hierzu befugten Person\neuropäische Patent mit einheitlicher Wirkung\nzu erstellen. Die Kosten der Übersetzung trägt\n§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes                  der Vollstreckungsgläubiger.\nfindet auf europäische Patente mit einheitlicher\nWirkung keine Anwendung.                                          (3) An die Stelle des Prozessgerichts des ers-\nten Rechtszuges im Sinne des § 767 Absatz 1,\n§ 18                                 des § 887 Absatz 1, des § 888 Absatz 1 Satz 1\nund des § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung\nDoppelschutz\ntritt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Land-\nund Einrede der doppelten Inanspruchnahme\ngericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen\n(1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohen-               Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen\nder Verletzung eines im Verfahren nach dem                    Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die Zwangsvoll-\nPatentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig             streckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.\nabzuweisen,                                                   Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen\n1. soweit Gegenstand des Patents eine Erfin-                  Personen steht dem Wohnsitz gleich. Haben die\ndung ist, für die demselben Erfinder oder sei-            Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen\nnem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die                  nach § 143 Absatz 2 des Patentgesetzes be-\nBundesrepublik Deutschland ein europäisches               stimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese\nPatent oder ein europäisches Patent mit ein-              Zuweisung für die Bestimmung des nach Satz 1\nheitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt        zuständigen Landgerichts sinngemäß.\nworden ist, und                                               (4) Richtet sich die Klage nach § 767 der Zivil-\n2. wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen                   prozessordnung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2\nPatentgericht gegen dieselbe Partei wegen                 gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen\nVerletzung oder drohender Verletzung des                  Vergleich, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozess-\neuropäischen Patents oder des europäischen                ordnung nicht anzuwenden.\nPatents mit einheitlicher Wirkung nach Num-\nmer 1 durch die gleiche Ausführungsform                                            § 20\nrechtshängig ist oder das Einheitliche Patent-\ngericht über ein solches Begehren eine rechts-                                Anwendung der\nkräftige Entscheidung getroffen hat und                      Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung\nvon Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts\n3. sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin\nnach Entstehung der Einrede vor Beginn der                    (1) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsord-\nmündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt.               nung sind auf die Beitreibung von Ordnungs-\n(2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Ab-              und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem\nsatz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Ver-              § 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung ent-\nhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor                sprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patent-\ndem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei.              gerichts entsprechend anwendbar.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend                    (2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach\nfür ergänzende Schutzzertifikate.                             Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz.“\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vor-        2. Artikel X wird wie folgt geändert:\nläufige oder sichernde Maßnahmen.\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\n§ 19                                 Semikolon ersetzt.\nAnwendung der                           b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nZivilprozessordnung für die Zwangs-                   „3. Änderungen der Satzung des Einheitlichen\nvollstreckung aus Entscheidungen und                          Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss\nAnordnungen des Einheitlichen Patentgerichts                      des Einheitlichen Patentgerichts nach Arti-\n(1) Aus Entscheidungen und Anordnungen des                       kel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über\nEinheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82 des                   ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die\nÜbereinkommens über ein Einheitliches Patent-                       Verfahrensordnung des Einheitlichen Patent-\ngericht, deren Vollstreckung das Einheitliche                       gerichts sowie deren Änderung, die der Ver-\nPatentgericht angeordnet hat, findet die Zwangs-                    waltungsausschuss des Einheitlichen Patent-\nvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer                   gerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Über-","3916            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\neinkommens über ein Einheitliches Patent-                „In dem Register sind ferner der vom Europäischen\ngericht beschließt.“                                     Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheit-\n3. Dem Artikel XI wird folgender § 5 angefügt:                      lichen Wirkung des europäischen Patents sowie der\nmitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des euro-\n„§ 5                                   päischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maß-\nArtikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten            gabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nnach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung               Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des\npatentrechtlicher Vorschriften auf Grund der euro-               Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung\npäischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I               der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaf-\nS. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Pa-            fung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361\ntente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens             vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83)\nim Patentblatt veröffentlicht worden ist. Für die na-            zu vermerken.“\ntionalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des\nInkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffent-                                          Artikel 3\nlicht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum                                       Inkrafttreten\nInkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung.“\n(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag\nnach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 2\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in\nÄnderung des Patentgesetzes                            Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Februar\nDem § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas-                 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II\nsung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                       S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das\n(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-            Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nsetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert               schutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesge-\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                           setzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}