{"id":"bgbl1-2021-59-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":59,"date":"2021-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_59.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2021-08-18T00:00:00Z","page":3908,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["3908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nGesetz\nzum Schutz der Insektenvielfalt\nin Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 18. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         „sowie großflächige Erholungsräume“ ein-\nsen:                                                                      gefügt.\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für Grün-\nArtikel 1                                  flächen vorgesehen“ durch die Wörter „als\nÄnderung des                                  Grünfläche oder als anderer Freiraum für die\nBundesnaturschutzgesetzes                              Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege vorgesehen oder er-\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\nforderlich“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 114 des\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-               d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(6) Freiräume im besiedelten und siedlungs-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    nahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile,\na) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe                  wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen\neingefügt:                                                    und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder\nund andere Gehölzstrukturen einschließlich Ein-\n„ § 30a Ausbringung von Biozidprodukten“.                     zelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Ufer-\nb) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe                  zonen und Auenbereichen, stehende Gewässer\neingefügt:                                                    und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirt-\nschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürli-\n„ § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor\nche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungs-\nnachteiligen Auswirkungen von Be-\nräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld\nleuchtungen“.\nvon Verkehrsflächen und anderen Nutzungen\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     einschließlich wegebegleitender Säume, sind\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichen-\ndem Maße und hinreichender Qualität vorhan-\naa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalt-                     den sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.“\nluftentstehungsgebiete“ ein Komma ein-\ngefügt und werden die Wörter „oder                   e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nLuftaustauschbahnen“ durch die Wörter                       „(7) Den Zielen des Naturschutzes und der\n„Luftaustauschbahnen oder Freiräume im                   Landschaftspflege können auch Maßnahmen\nbesiedelten Bereich“ ersetzt.                            dienen, die den Zustand von Biotopen und\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort                          Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermög-\n„Naturhaushalt“ ein Komma und die Wörter                 lichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche\n„einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und              nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.“\nBestäubungsleistungen,“ eingefügt.                3. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         angefügt:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                     „(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unter-\neingefügt:                                           nehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand\nzur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei\n„2. Vorkommen von Tieren und Pflanzen so-            der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes\nwie Ausprägungen von Biotopen und               und der Landschaftspflege eine besondere Bedeu-\nGewässern auch im Hinblick auf ihre Be-         tung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und\ndeutung für das Natur- und Land-                Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertrag-\nschaftserlebnis zu bewahren und zu ent-         licher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öf-\nwickeln,“.                                      fentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe-\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und              schränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser\nnach dem Wort „Bereich“ werden die Wörter            Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021           3909\nsem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der                   1. Freiraumsicherung und -pflege einschließlich\nLänder im Zusammenhang mit der Wiederauf-                           der Gestaltung des Ortsbildes sowie Ent-\nnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Ände-                      wicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-,\nrung des Zustandes dieser Fläche, auch zur För-                     Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten\nderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft,                    Gebieten,\nbegünstigend zu berücksichtigen.                                2. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von\n(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Na-                   Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern\ntionale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete                     mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des                       oder anderen größeren Freiräumen mit\n§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte                     besonderer Bedeutung für die siedlungsbe-\nBiotope im Sinne des § 30 können die Länder frei-                   zogene Erholung sowie des unmittelbaren\nwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiver-                  Stadt- bzw. Ortsrandes,\nsität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungs-               3. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teil-\nweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach                   räumen bestimmter Kulturlandschaften mit\nSatz 1 gelten insbesondere von den Landesregie-                     ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen\nrungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und                     sowie von Bereichen mit einer besonderen\ndes Naturschutzes geschlossene Grundsatz-                           Bedeutung für die Erholung in der freien\nvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den                          Landschaft.\nNaturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarun-\ngen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize                 Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünord-\ndurch Förderung oder Ausgleich sein.“                           nungspläne aus diesem zu entwickeln.“\n4. § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-              e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird\nändert:                                                         wie folgt gefasst:\n„(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und\na) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch\nGrünordnungspläne werden eigenständig erar-\nein Komma ersetzt.\nbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich\nb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:                         die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-\n„h) zur Sicherung und Förderung der biologi-                lung und Durchführung nach Landesrecht.“\nschen Vielfalt im Planungsraum einschließ-        7. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.“\n„(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich\n5. § 10 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4             nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung\nund 5 ersetzt:                                               von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie\n„(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschafts-              von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbe-\nprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind                anlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1\nmindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Min-             kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer-\ndestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in             den, soweit\nwelchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschrei-             1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beein-\nbung sonstiger Landschaftsprogramme erforder-                   trächtigt werden können oder\nlich ist.                                                    2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder\n(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden               anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit\neigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen             erforderlich ist.\nrichten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der            Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere\nAufstellung und das Verhältnis von Landschafts-              solche des § 41a und einer auf Grund von § 54\nprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu                    Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie\nRaumordnungsplänen nach § 13 des Raumord-                    solche des Landesrechts, bleiben unberührt.“\nnungsgesetzes nach Landesrecht.“\n8. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n„§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken ent-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          sprechend.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-           9. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfügt:\n„§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von\n„(4) Landschaftspläne sind mindestens alle            Biosphärenreservaten entsprechend.“\nzehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in wel-\n10. § 30 wird wie folgt geändert:\nchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2\nSatz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nerforderlich ist.“                                          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                             aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                           durch ein Komma ersetzt.\nfügt:                                                            bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n„(6) Grünordnungspläne können aufgestellt                          „7. magere Flachland-Mähwiesen und\nwerden. Insbesondere können sie aufgestellt                               Berg-Mähwiesen nach Anhang I\nwerden zur                                                                der Richtlinie 92/43/EWG, Streu-","3910           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nobstwiesen, Steinriegel und Tro-          Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des\nckenmauern.“                              Tierschutzrechts bleiben unberührt.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                    13. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:\n„Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhal-                               „§ 41a\ntung von Funktionsgrünland auf Flugbe-                        Schutz von Tieren und Pflanzen\ntriebsflächen.“                                      vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen\nb) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Befreiun-                 (1) Neu zu errichtende Beleuchtungen an Stra-\ngen“ die Wörter „sowie bestehende landes-                ßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher\nrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1        Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder\nNummer 7 genannten Biotope betreffen,“ einge-            lichtemittierende Werbeanlangen sind technisch\nfügt.                                                    und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln\n11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                   zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und\nPflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Aus-\n„§ 30a                              wirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind,\nAusbringung von Biozidprodukten                   die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach\n§ 54 Absatz 4d Nummer 1 und 2 zu vermeiden\nAußerhalb geschlossener Räume ist in Natur-\nsind. Satz 1 gilt auch für die wesentliche Änderung\nschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Natur-\nder dort genannten Beleuchtungen von Straßen\nmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Bio-\nund Wegen, baulichen Anlagen und Grundstücken\nsphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in\nsowie Werbeanlagen. Bestehende Beleuchtungen\ngesetzlich geschützten Biotopen verboten:\nan öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maß-\n1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der             gabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d\nProduktart 18 (Insektizide, Akarizide und Pro-           Nummer 3 um- oder nachzurüsten.\ndukte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V               (2) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Än-\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-               derung einer Straße, eines Weges, einer baulichen\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai            Anlage oder einer Werbeanlage oder die Errichtung\n2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und           oder wesentliche Änderung der Beleuchtung einer\ndie Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167           solchen Anlage nach anderen Rechtsvorschriften\nvom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,               einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige\nS. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt        an eine Behörde oder wird sie oder er von einer\ndurch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825           Behörde errichtet oder geändert, so hat diese Be-\n(ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert wor-         hörde zugleich die zur Durchführung des Absat-\nden ist,                                                 zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen zu\n2. das Auftragen von Biozidprodukten der Produk-            treffen. Sie kann insbesondere nach Art und Um-\ntart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Ver-         fang der Beleuchtung angemessene konstruktive\nordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder            oder technische Schutzmaßnahmen anordnen.\nSprühen.                                                 Die Entscheidung ist im Benehmen mit der für Na-\nturschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-\nDie für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-\nhörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder\ndige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnah-\nLandesrecht eine weiter gehende Form der Betei-\nmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zu-\nligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz\nlassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit\nund Landschaftspflege zuständige Behörde selbst\nvon Mensch und Tier erforderlich ist. Die Länder\nentscheidet.\nkönnen unter den Voraussetzungen nach Satz 2\nAusnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in                    (3) Die Errichtung oder wesentliche Änderung\nder Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen.          von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1\n§ 34 und weitergehende Schutzvorschriften des               und 2, die nicht von einer Behörde durchgeführt\nLandesrechts sowie Maßnahmen zur Bekämpfung                 wird und keiner behördlichen Zulassung oder An-\nvon Gesundheitsschädlingen nach den Vorschrif-              zeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist\nten des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli               der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-\n2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1         digen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)             oder elektronisch anzuzeigen, wenn die hiervon\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-          ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, er-\nsung oder nach den auf der Grundlage des Infek-             hebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und\ntionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der             Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. Nähe-\nLänder bleiben unberührt.“                                  res wird in der Rechtsverordnung nach § 54 Ab-\nsatz 4d Nummer 4 bestimmt. Die Behörde hat die\n12. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nbei der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu prüfen\ngefügt:\nund kann bei Unvollständigkeit der Unterlagen die\n„(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt         Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Die\ninsbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder               Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach Ein-\nnaturkundliche Untersuchungen an Tieren oder                gang der Anzeige und dem Vorliegen der vollstän-\nPflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der                 digen Unterlagen die zur Durchführung des Absat-\nUmweltbildung im zur Erreichung des Unter-                  zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen\nsuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen               treffen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021            3911\nmit der Errichtung oder wesentlichen Änderung                     (6b) Das Bundesministerium für Umwelt,\nvon Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1                 Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-\nund 2 ohne die erforderliche Anzeige begonnen,                 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nkann die Behörde die vorläufige Einstellung anord-             mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren\nnen.                                                           wild lebender Arten\n(4) Vorschriften des Landesrechts über den                  1. den Betrieb von Himmelsstrahlern unter\nSchutz vor Lichtverschmutzung bleiben unbe-                        freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb be-\nrührt.“                                                            stimmter Zeiträume zu beschränken oder zu\n14. § 54 wird wie folgt geändert:                                      verbieten,\na) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d ein-                2. näher zu bestimmen, welche Arten von star-\ngefügt:                                                        ken Projektionsscheinwerfern mit über die\nHorizontale nach oben gerichteten Licht-\n„(4d) Das Bundesministerium für Umwelt,\nstrahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind,\nNaturschutz und nukleare Sicherheit hat durch\nTiere wild lebender Arten erheblich zu beein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nträchtigen, dem Verbot und der Beschrän-\ndesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen\nkung nach Nummer 1 unterfallen.\nwild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkun-\ngen von Lichtimmissionen                                   In der Rechtsverordnung kann insbesondere\nFolgendes geregelt werden:\n1. Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Be-\nleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1                 1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder\nSatz 1 und 2 nicht überschritten werden dür-                Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-\nfen, festzulegen,                                           mer 1,\n2. die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a              2. die Voraussetzungen, unter denen behörd-\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden tech-                  liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder\nnischen Anforderungen sowie konstruktiven                   Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-\nAnforderungen und Schutzmaßnahmen näher                     mer 1 erteilt werden können.“\nzu bestimmen,\nc) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n3. nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfül-\nlung der Um- und Nachrüstungspflicht für                aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absätzen 4“\nBeleuchtungen an öffentlichen Straßen und                     das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nWegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlas-                    und werden der Angabe „4b“ die Angabe\nsen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab                        „und 4d“ eingefügt.\ndem diese Pflicht zu erfüllen ist,                      bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze\n4. zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach                   eingefügt:\n§ 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu be-                     „Rechtsverordnungen nach Absatz 6a be-\nstimmen,                                                      dürfen des Einvernehmens mit dem Bun-\na) welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht                    desministerium für Ernährung und Landwirt-\nunterliegen,                                              schaft sowie dem Bundesministerium für\nBildung und Forschung. Rechtsverordnun-\nb) welche Informationen in der Anzeige ge-\ngen nach Absatz 6b bedürfen des Einver-\ngenüber der zuständigen Behörde anzu-\nnehmens mit dem Bundesministerium für\ngeben sind.“\nBildung und Forschung.“\nb) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a\nd) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze\nund 6b eingefügt:\n10a und 10b eingefügt:\n„(6a) Das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und nukleare Sicherheit wird er-                  „(10a) Das Bundesministerium für Umwelt,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-               Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-\nmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren                 mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nund Pflanzen wild lebender Arten die Verwen-               ministerium für Wirtschaft und Energie durch\ndung von Insektenfallen außerhalb geschlosse-              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nner Räume zu beschränken oder zu verbieten. In             desrates nähere Anforderungen für die Durch-\nder Rechtsverordnung kann insbesondere Fol-                führung von Maßnahmen, die darauf abzielen,\ngendes geregelt werden:                                    durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen\nungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von\n1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder                  mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn\nBeschränkungen im Sinne von Satz 1,                     Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Ge-\n2. die Voraussetzungen, unter denen behörd-                winnung mineralischer Rohstoffe den Zustand\nliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder             von Biotopen und Arten zu verbessern, zu\nBeschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt              regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der\nwerden können,                                          Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils\nderselben\n3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder\nBeschränkungen im Sinne von Satz 1 für die-             1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote\njenigen, die Insektenfallen zum Verkauf an-                 nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird\nbieten.                                                     oder","3912           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\n2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus-                 die Wörter „oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2“\nwirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz                  eingefügt.\nder natürlich vorkommenden Tier- und Pflan-           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-\nund Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2               aa) In Nummer 4a werden die Wörter „§ 24 Ab-\nallgemein zugelassen wird.                                    satz 3 Satz 2 oder“ durch die Wörter „auch\nin Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder\nIn der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re-\nentgegen“ ersetzt.\ngeln,\nbb) Nach Nummer 4a wird folgender Nummer 4b\n1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen\neingefügt:\nim Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und\nLandschaftspflege zuständigen Behörde an-                     „4b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in\nzuzeigen sind,                                                     Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2,\neine dort genannte Beleuchtung oder\n2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu-\nWerbeanlage errichtet,“.\nlegen sind,\n3. dass die Behörde die Durchführung der Maß-                 cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nnahme zeitlich befristen, anderweitig be-                     eingefügt:\nschränken oder auf Antrag den Zeitraum für                    „5a. entgegen § 30a Satz 1 ein dort ge-\ndie Durchführung der Maßnahme auf insge-                           nanntes Biozidprodukt flächig einsetzt\nsamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.                              oder aufträgt,“.\n(10b) Das Bundesministerium für Umwelt,                    dd) Nach Nummer 17a wird folgende Num-\nNaturschutz und nukleare Sicherheit wird er-                      mer 17b eingefügt:\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n„17b. entgegen § 41a Absatz 3 Satz 1 in\nministerium für Wirtschaft und Energie sowie\nVerbindung mit einer Rechtsverord-\nmit dem Bundesministerium für Verkehr und\nnung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4\ndigitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nmit Zustimmung des Bundesrates nähere Anfor-\nvollständig oder nicht rechtzeitig er-\nderungen für die Durchführung von Maßnah-\nstattet,“.\nmen, die darauf abzielen, durch das Ermögli-\nchen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege\nArtikel 2\nfür einen Zeitraum von mindestens einem Jahr\nbis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit                              Änderung des\neiner zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen                      Ausgleichsleistungsgesetzes\noder baulichen Nutzung den Zustand von Bioto-           In § 3 Absatz 14 Satz 1 des Ausgleichsleistungsge-\npen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei de-      setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nren Beachtung im Rahmen der Inanspruch-              13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Arti-\nnahme der Fläche oder eines Teils derselben          kel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450)\n1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote       geändert worden ist, wird die Angabe „65 000“ durch\nnach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird          die Angabe „73 000“ ersetzt.\noder\n2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus-                                   Artikel 3\nwirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz                                 Änderung des\nder natürlich vorkommenden Tier- und Pflan-                       Pflanzenschutzgesetzes\nzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-\n§ 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar\nund Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2\n2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Arti-\nallgemein zugelassen wird.\nkel 101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nIn der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re-      S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeln,\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen\n„(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nim Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und\nNummer 1 kann vorgesehen werden, dass die Län-\nLandschaftspflege zuständigen Behörde an-\nder auf Grund landesspezifischer Besonderheiten\nzuzeigen sind,\nvon einzelnen Bestimmungen der Rechtsverord-\n2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu-           nung abweichende Regelungen treffen können.“\nlegen sind,\n2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n3. dass die Behörde die Durchführung der Maß-\nnahme zeitlich befristen, anderweitig be-               „(6) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü-\nschränken oder auf Antrag den Zeitraum für           mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund\ndie Durchführung der Maßnahme auf insge-             von Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Ab-\nsamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.“               satz 1 Nummer 1 die land- oder forstwirtschaftliche\nNutzung von Grundstücken wesentlich erschwert\n15. § 69 wird wie folgt geändert:                               wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 54 zu\na) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe                leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich\n„Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-             nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes\nsetzt und werden nach der Angabe „Absatz 4a“             gezahlt werden kann.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021            3913\nArtikel 4                                 (3) Artikel 1 Nummer 13 und 15 Buchstabe b Dop-\nInkrafttreten                            pelbuchstabe dd tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 14 Buch-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2        stabe a in Kraft tritt.\nbis 4 am 1. März 2022 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und c Doppel-\nbuchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in                 (4) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2021\nKraft.                                                        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}