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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021             3905\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes\nVom 18. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung\nund Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert wer-\nArtikel 1                             den:\nÄnderung des                             1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Koh-\nBundes-Klimaschutzgesetzes                             lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,\nDas Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember                  2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Koh-\n2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:                      lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Koh-\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe                   lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.\neingefügt:                                               Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Da-\n„§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Land-             ten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.\nnutzungsänderung und Forstwirtschaft“.              (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                 das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den\nSektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und\n„§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und\nForstwirtschaft überwiegend zuständige Bundes-\njährliche Minderungsziele, Verordnungs-\nermächtigung“.                                   ministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe,\ndie für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 er-\nc) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgen-             forderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen\nden Angaben ersetzt:                                     und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt\n„Anlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen                entsprechend.\n(zu § 4)      für die Jahre 2020 bis 2030                   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAnlage 3      Jährliche Minderungsziele für die          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n(zu § 4)      Jahre 2031 bis 2040“.                      Bundesrates bedarf,\n2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Be-             1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unions-\nkenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem                  rechtlicher Vorgaben zu regeln,\nKlimagipfel der Vereinten Nationen am 23. Septem-            2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von\nber 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis                natürlichen Störungen zu regeln,\n2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ gestrichen.\n3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Grundlagen für die umfassende Berichterstattung\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                   über Treibhausgasemissionen und den Abbau\nund 2 ersetzt:                                               von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Land-\nnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbe-\n„(1) Die Treibhausgasemissionen werden im\nsondere zur Erstellung der jährlichen Emissions-\nVergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt\nbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und\ngemindert:\n4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung\n1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Pro-\nund Auswertung von Daten der Fernerkundung,\nzent,\ninsbesondere mittels satellitengestützter Syste-\n2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Pro-                   me, für die Treibhausgas-Berichterstattung für\nzent.                                                    den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-\n(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhaus-               rung und Forstwirtschaft zu erlassen.“\ngasemissionen so weit gemindert, dass Netto-          5. § 4 wird wie folgt geändert:\nTreibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nJahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissio-\nnen erreicht werden.“                                                              „§ 4\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                                Zulässige Jahres-\nsätze 3 und 4.                                                        emissionsmengen und jährliche\nMinderungsziele, Verordnungsermächtigung“.\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nb) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden\n„§ 3a                                 Sätze ersetzt:\nBeitrag des Sektors Landnutzung,                       „Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 fest-\nLandnutzungsänderung und Forstwirtschaft                    gelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im\n(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Land-                Lichte möglicher Änderungen der Europäischen\nnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klima-                  Klimaschutzverordnung und der Europäischen\nschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der                  Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des\njährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Ziel-                erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für\njahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre                 das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs",
        "3906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nMonate nach deren Inkrafttreten einen Gesetz-               wertigkeit der Lebensverhältnisse auch im länd-\ngebungsvorschlag zur Anpassung der zulässi-                 lichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes\ngen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorle-                von natürlichen Ressourcen ein.“\ngen, soweit dies erforderlich erscheint. Die\njährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031         7. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nbis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens          gefügt:\nim Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen              „Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre\nGesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der                enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung\njährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041            zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-\nbis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Min-         Bepreisung innerhalb der Europäischen Union so-\nderungsziele in zulässige Jahresemissionsmen-            wie zu technischen und internationalen Entwicklun-\ngen für die einzelnen Sektoren für die Jahre             gen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen\n2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung             CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klima-\ngemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen                schutzzielen einschließlich der Wirkung auf die\nund jährlichen Minderungsziele sind verbindlich,         Sektoren nach § 4 Absatz 1.“\nsoweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.“\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregie-               aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nrung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen\nSchritten absinkenden zulässigen Jahresemis-                     „1. Änderungen oder Festlegungen der Jah-\nsionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr                           resemissionsmengen nach diesem Ge-\n2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr                         setz;“.\n2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nJahresemissionsmengen müssen im Einklang\nstehen mit der Erreichung der nationalen Klima-          b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nschutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen             fügt:\nMinderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7\nund den unionsrechtlichen Anforderungen. Da-                   „(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erst-\nbei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor               mals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre\ndeutliche Reduzierungen der Treibhausgase er-               dem Deutschen Bundestag und der Bundes-\nreicht werden. Die zulässigen Jahresemissions-              regierung ein Gutachten zu bisherigen Entwick-\nmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage               lungen der Treibhausgasemissionen, Trends\ndes § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung ge-               bezüglich der Jahresemissionsmengen und\ntroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1                Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die\nbedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-                  Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber\ndestages.“                                                  hinaus können der Deutsche Bundestag oder\ndie Bundesregierung durch Beschluss den Ex-\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                           pertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von\n„(7) Die Bundesregierung wird dem Deut-                  Sondergutachten beauftragen.“\nschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nzum Stand und zur weiteren Entwicklung der\nCO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen             9. § 13 wird wie folgt geändert:\nUnion sowie zu technischen Entwicklungen vor-\nlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nauch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr                „Bei der Planung, Auswahl und Durchführung\n2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die                 von Investitionen und bei der Beschaffung auf\nZuweisung von zulässigen Jahresemissions-                   Bundesebene ist für die Vermeidung oder Ver-\nmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden              ursachung von Treibhausgasemissionen ein\nkann. In diesem Fall legt die Bundesregierung               CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2\neinen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag                 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Min-\nvor.“                                                       destpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.“\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Ver-\nbindung mit Anlage 2“ gestrichen.                              „(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl\nund Durchführung von Investitionen und bei der\nb) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen\n„Zudem legt die Bundesregierung fest, welche                der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beige-\nMaßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach                 tragen werden kann. Kommen mehrere Realisie-\n§ 3a ergreifen wird.“                                       rungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwä-\ngung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug\nc) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nzum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der\n„Diese Abschätzungen schließen soweit mög-                  Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Min-\nlich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungs-              derung von Treibhausgasemissionen über den\nentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleich-           gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021                  3907\ngeringsten Kosten erreicht werden kann. Mehr-                        „Bei der Anwendung von Wirtschaftlich-\naufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu                        keitskriterien sind bei vergleichenden Be-\nihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung ste-                         trachtungen die dem Bund entstehenden\nhen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen                           Kosten und Einsparungen über den jeweili-\nanzuwenden sind, sind diese zu beachten.“                            gen gesamten Lebenszyklus der Investition\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    oder Beschaffung zugrunde zu legen.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 4)\nZulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030\nJahresemissionsmenge in\n2020   2021    2022     2023   2024     2025    2026   2027    2028   2029   2030\nMillionen Tonnen CO2-Äquivalent\nEnergiewirtschaft                 280            257                                                            108\nIndustrie                         186    182     177      172     165      157     149    140    132    125     118\nGebäude                           118    113     108      102      97       92      87     82     77     72      67\nVerkehr                           150    145     139      134     128      123     117    112    105     96      85\nLandwirtschaft                      70    68      67        66     65       63      62     61     59     57      56\nAbfallwirtschaft und Sonstiges       9     9        8        8      7        7       6      6      5      5      4“.\n11. Folgende Anlage 3 wird angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 4)\nJährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040\n2031   2032     2033       2034    2035      2036     2037    2038    2039     2040\nJährliche Minderungsziele      67 %    70 %    72 %       74 %     77 %      79 %    81 %     83 %    86 % 88 %“.\ngegenüber 1990\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"
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