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"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3905\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes\nVom 18. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung\nund Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert wer-\nArtikel 1 den:\nÄnderung des 1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Koh-\nBundes-Klimaschutzgesetzes lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,\nDas Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Koh-\n2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert: lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Koh-\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.\neingefügt: Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Da-\n„§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Land- ten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.\nnutzungsänderung und Forstwirtschaft“. (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den\nSektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und\n„§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und\nForstwirtschaft überwiegend zuständige Bundes-\njährliche Minderungsziele, Verordnungs-\nermächtigung“. ministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe,\ndie für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 er-\nc) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgen- forderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen\nden Angaben ersetzt: und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt\n„Anlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen entsprechend.\n(zu § 4) für die Jahre 2020 bis 2030 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAnlage 3 Jährliche Minderungsziele für die Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n(zu § 4) Jahre 2031 bis 2040“. Bundesrates bedarf,\n2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Be- 1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unions-\nkenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem rechtlicher Vorgaben zu regeln,\nKlimagipfel der Vereinten Nationen am 23. Septem- 2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von\nber 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis natürlichen Störungen zu regeln,\n2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ gestrichen.\n3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und\n3. § 3 wird wie folgt geändert: Grundlagen für die umfassende Berichterstattung\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 über Treibhausgasemissionen und den Abbau\nund 2 ersetzt: von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Land-\nnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbe-\n„(1) Die Treibhausgasemissionen werden im\nsondere zur Erstellung der jährlichen Emissions-\nVergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt\nbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und\ngemindert:\n4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung\n1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Pro-\nund Auswertung von Daten der Fernerkundung,\nzent,\ninsbesondere mittels satellitengestützter Syste-\n2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Pro- me, für die Treibhausgas-Berichterstattung für\nzent. den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-\n(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhaus- rung und Forstwirtschaft zu erlassen.“\ngasemissionen so weit gemindert, dass Netto- 5. § 4 wird wie folgt geändert:\nTreibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nJahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissio-\nnen erreicht werden.“ „§ 4\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Zulässige Jahres-\nsätze 3 und 4. emissionsmengen und jährliche\nMinderungsziele, Verordnungsermächtigung“.\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nb) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden\n„§ 3a Sätze ersetzt:\nBeitrag des Sektors Landnutzung, „Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 fest-\nLandnutzungsänderung und Forstwirtschaft gelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im\n(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Land- Lichte möglicher Änderungen der Europäischen\nnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klima- Klimaschutzverordnung und der Europäischen\nschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des\njährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Ziel- erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für\njahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs",
"3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nMonate nach deren Inkrafttreten einen Gesetz- wertigkeit der Lebensverhältnisse auch im länd-\ngebungsvorschlag zur Anpassung der zulässi- lichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes\ngen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorle- von natürlichen Ressourcen ein.“\ngen, soweit dies erforderlich erscheint. Die\njährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 7. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nbis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens gefügt:\nim Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen „Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre\nGesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung\njährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-\nbis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Min- Bepreisung innerhalb der Europäischen Union so-\nderungsziele in zulässige Jahresemissionsmen- wie zu technischen und internationalen Entwicklun-\ngen für die einzelnen Sektoren für die Jahre gen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen\n2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klima-\ngemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen schutzzielen einschließlich der Wirkung auf die\nund jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, Sektoren nach § 4 Absatz 1.“\nsoweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.“\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregie- aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nrung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen\nSchritten absinkenden zulässigen Jahresemis- „1. Änderungen oder Festlegungen der Jah-\nsionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr resemissionsmengen nach diesem Ge-\n2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr setz;“.\n2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nJahresemissionsmengen müssen im Einklang\nstehen mit der Erreichung der nationalen Klima- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nschutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen fügt:\nMinderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7\nund den unionsrechtlichen Anforderungen. Da- „(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erst-\nbei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor mals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre\ndeutliche Reduzierungen der Treibhausgase er- dem Deutschen Bundestag und der Bundes-\nreicht werden. Die zulässigen Jahresemissions- regierung ein Gutachten zu bisherigen Entwick-\nmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage lungen der Treibhausgasemissionen, Trends\ndes § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung ge- bezüglich der Jahresemissionsmengen und\ntroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die\nbedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun- Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber\ndestages.“ hinaus können der Deutsche Bundestag oder\ndie Bundesregierung durch Beschluss den Ex-\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt: pertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von\n„(7) Die Bundesregierung wird dem Deut- Sondergutachten beauftragen.“\nschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nzum Stand und zur weiteren Entwicklung der\nCO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen 9. § 13 wird wie folgt geändert:\nUnion sowie zu technischen Entwicklungen vor-\nlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nauch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr „Bei der Planung, Auswahl und Durchführung\n2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die von Investitionen und bei der Beschaffung auf\nZuweisung von zulässigen Jahresemissions- Bundesebene ist für die Vermeidung oder Ver-\nmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden ursachung von Treibhausgasemissionen ein\nkann. In diesem Fall legt die Bundesregierung CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2\neinen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Min-\nvor.“ destpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.“\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Ver-\nbindung mit Anlage 2“ gestrichen. „(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl\nund Durchführung von Investitionen und bei der\nb) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen\n„Zudem legt die Bundesregierung fest, welche der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beige-\nMaßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach tragen werden kann. Kommen mehrere Realisie-\n§ 3a ergreifen wird.“ rungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwä-\ngung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug\nc) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nzum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der\n„Diese Abschätzungen schließen soweit mög- Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Min-\nlich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungs- derung von Treibhausgasemissionen über den\nentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleich- gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3907\ngeringsten Kosten erreicht werden kann. Mehr- „Bei der Anwendung von Wirtschaftlich-\naufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu keitskriterien sind bei vergleichenden Be-\nihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung ste- trachtungen die dem Bund entstehenden\nhen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen Kosten und Einsparungen über den jeweili-\nanzuwenden sind, sind diese zu beachten.“ gen gesamten Lebenszyklus der Investition\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder Beschaffung zugrunde zu legen.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 4)\nZulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030\nJahresemissionsmenge in\n2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030\nMillionen Tonnen CO2-Äquivalent\nEnergiewirtschaft 280 257 108\nIndustrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118\nGebäude 118 113 108 102 97 92 87 82 77 72 67\nVerkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105 96 85\nLandwirtschaft 70 68 67 66 65 63 62 61 59 57 56\nAbfallwirtschaft und Sonstiges 9 9 8 8 7 7 6 6 5 5 4“.\n11. Folgende Anlage 3 wird angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 4)\nJährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040\n2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040\nJährliche Minderungsziele 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %“.\ngegenüber 1990\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"
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