{"id":"bgbl1-2021-59-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":59,"date":"2021-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_59.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz","law_date":"2021-08-18T00:00:00Z","page":3901,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021               3901\nGesetz\nzur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen\n(Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutz-\ngesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz*\nVom 18. August 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  fügt:\n„(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die\nArtikel 1                                  in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)\nÄnderung des                                  2018/2001 des Europäischen Parlaments und\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                              des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                       rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I                       Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018,\nS. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 14 des               S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-                      1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                das Genehmigungsverfahren sowie alle sons-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                         tigen Zulassungsverfahren, die für die Durch-\n§ 16a folgende Angabe eingefügt:                                       führung des Vorhabens nach Bundes- oder\nLandesrecht erforderlich sind, über eine ein-\n„§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von                        heitliche Stelle abgewickelt.\nStrom aus erneuerbaren Energien“.\n2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nein Verfahrenshandbuch für Träger von Vor-\na) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden                        haben bereit und macht diese Informationen\nSätze eingefügt:                                                   auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie\n„Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Ver-                   gesondert auch auf kleinere Vorhaben und\nfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nut-                       Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität\nzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist                   ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis\nvon einem Monat keine Stellungnahme abgege-                        nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über\nben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte                  genehmigungsbedürftige Anlagen darauf er-\nBehörde sich nicht äußern will. Die zuständige                     streckt. In den im Internet veröffentlichten\nBehörde hat die Entscheidung in diesem Fall                        Informationen weist die einheitliche Stelle\nauf Antrag auf der Grundlage der geltenden                         auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zu-\nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ab-                         ständig ist und welche weiteren einheitlichen\nlaufs der Monatsfrist zu treffen.“                                 Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach\nSatz 1 zuständig sind.\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001       3. Die zuständige und die zu beteiligenden\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember\n2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-        Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags\nlen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).                     zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer","3902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\neinmaligen Mitteilung an den Antragsteller               (6) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet\nzusammenfassen. Nach Eingang der vollstän-            werden, wenn nicht der Antragsteller diesen bean-\ndigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmi-         tragt.\ngungsbehörde einen Zeitplan für das weitere\nVerfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fäl-          (7) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im\nlen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, an-        Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu\ndernfalls dem Antragsteller mit.“                     19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über\n3. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:                   genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt.\n„§ 16b                                Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung\nauf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich be-\nRepowering von Anlagen zur                      kannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8\nErzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien              Satz 2 bis 6 entsprechend.“\n(1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom          4. In § 23b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a\naus erneuerbaren Energien modernisiert (Repo-                eingefügt:\nwering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers\nim Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens                   „(3a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den\nnur Anforderungen geprüft werden, soweit durch               Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001\ndas Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nZustand unter Berücksichtigung der auszutau-                 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung\nschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervor-             von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)\ngerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6            (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergän-\nerheblich sein können.                                       zend Folgendes:\n(2) Die Modernisierung umfasst den vollständi-            1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das\ngen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder                   störfallrechtliche Genehmigungsverfahren sowie\nBetriebssystemen und -geräten zum Austausch                      alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die\nvon Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder             Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder\nder Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen                Landesrecht erforderlich sind, über eine einheit-\nAustausch der Anlage sind zusätzlich folgende An-                liche Stelle abgewickelt.\nforderungen einzuhalten:\n2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein\n1. Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten                 Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben\nnach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet                bereit und macht diese Informationen auch im\nund                                                          Internet zugänglich. In den im Internet veröffent-\n2. der Abstand zwischen der Bestandsanlage und                   lichten Informationen weist die einheitliche Stelle\nder neuen Anlage beträgt höchstens das Zwei-                 auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zustän-\nfache der Gesamthöhe der neuen Anlage.                       dig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen\nim jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zu-\n(3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage                   ständig sind.\nim Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2\ndarf nicht versagt werden, wenn nach der Moderni-            3. Die zuständige und die zu beteiligenden Behör-\nsierung nicht alle Immissionsrichtwerte der tech-                den sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich\nnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einge-                   erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen\nhalten werden, wenn aber                                         Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen.\nNach Eingang der vollständigen Antragsunter-\n1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage\nlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit-\nnach der Modernisierung niedriger ist als der\nplan für das weitere Verfahren und teilt diesen\nImmissionsbeitrag der durch sie ersetzten Wind-\nZeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheit-\nenergieanlagen und\nlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.\n2. die Windenergieanlage dem Stand der Technik\nentspricht.                                              4. § 16b ist entsprechend anzuwenden.“\n(4) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü-\nArtikel 2\nfung wird durch das Änderungsgenehmigungs-\nverfahren nach Absatz 1 nicht berührt. Die Auswir-                               Änderung des\nkungen der zu ersetzenden Bestandsanlage müssen                           Wasserhaushaltsgesetzes\nbei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbe-\nlastung berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung          Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\neiner Kompensation aufgrund einer Beeinträchti-          (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\ngung des Landschaftsbildes ist die für die zu erset-     setzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert\nzende Bestandsanlage bereits geleistete Kompen-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nsation abzuziehen.                                       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(5) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher            a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe\nVorschriften, insbesondere des Raumordnungs-,                    eingefügt:\nBauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Be-\nlange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Num-                 „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung\nmer 2 bleibt unberührt.                                                    von Energie aus erneuerbaren Quellen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021            3903\nb) Nach der Angabe zu § 107 wird folgende Angabe             2. innerhalb von zwei Jahren bei\neingefügt:\na) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut-\n„§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur                    zung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu-\nZulassung von Vorhaben zur Erzeugung                   gungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,\nvon Energie aus erneuerbaren Quellen“.\nb) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge-\n2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nwinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben\n„§ 11a                                      der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk\ndient.\nVerfahren bei Vorhaben zur\nErzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen             Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist\n(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung          nach Satz 1 einmalig um bis zu 18 und längstens\neiner Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei fol-          um 24 Monate verlängern, soweit die Prüfung von\ngenden Vorhaben:                                             Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschrif-\nten, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben\n1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung               der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\nvon Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, aus-            päischen Union dienen, insbesondere die Prüfung\ngenommen Pumpspeicherkraftwerke,                         der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem\n2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewin-             erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Im Übrigen\nnung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher              kann die zuständige Behörde die jeweilige Frist\nBetriebsplan nicht erforderlich ist.                     nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn\naußergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die\nDie Modernisierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1            Fristverlängerung nach Satz 2 oder Satz 3 in den\numfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz               Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, an-\noder der Kapazität der Anlage, insbesondere den              dernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Insgesamt\nvollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage,          beträgt die Höchstdauer der Fristverlängerung nach\neines Anlagenteils oder des Betriebssystems.                 Satz 2 und Satz 3 18 und längstens 24 Monate. Die\n(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wer-             Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollstän-\nden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren so-            digen Antragsunterlagen. Weitergehende beste-\nwie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die          hende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere\nDurchführung des Vorhabens nach Bundes- oder                 Fristen vorsehen, bleiben unberührt.\nLandesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche\n(6) Die Absätze 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nStelle abgewickelt.\nstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entspre-\n(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein      chend für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewil-\nVerfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit            ligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur\nund macht diese Informationen auch im Internet zu-           Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrecht-\ngänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere         licher Betriebsplan erforderlich ist.“\nVorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit\nElektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten    3. Dem § 38 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nInformationen weist die einheitliche Stelle auch da-\n„Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4\nrauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und\nund 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor-\nwelche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen\nhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren\nLand für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig\nQuellen erforderlich ist.“\nsind.\n(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun-         4. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüg-\n„Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4\nlich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach\nund 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor-\nAbsatz 1 Satz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fäl-\nhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren\nlen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andern-\nQuellen erforderlich ist.“\nfalls dem Träger des Vorhabens mit.\n(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die       5. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nErteilung der Erlaubnis oder Bewilligung\n„Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plan-\n1. innerhalb eines Jahres bei                                genehmigungen im Zusammenhang mit der Errich-\ntung, dem Betrieb und der Modernisierung von An-\na) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut-\nlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen\nzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu-\nPumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2\ngungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,\nund Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e\nb) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge-            des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwen-\nwinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben               den.“\nder Erzeugung von Strom mit einer Kapazität\nvon weniger als 150 Kilowatt dient,               6. Dem § 78 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nc) der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung            „Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Ab-\nvon Wasserkraft,                                      satz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine","3904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nAnlage zur Erzeugung von Energie aus erneuer-                                     Artikel 3\nbaren Quellen handelt.“                                                       Änderung des\nBundeswasserstraßengesetzes\n7. Nach § 107 wird folgender § 108 angefügt:                    Dem § 31 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai\n„§ 108                             2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch\nArtikel 57 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 1858) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nÜbergangsbestimmung\ngefügt:\nfür Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur\nErzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen              „Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a\nAbsatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des Wasser-\nhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um\nWurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs-           eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerba-\noder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die         ren Quellen handelt.“\nVorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit\n§ 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70                                  Artikel 4\nAbsatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwen-\ndung fänden, so führt die zuständige Behörde die-                              Inkrafttreten\nses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeltenden Recht fort.“                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}