{"id":"bgbl1-2021-59-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":59,"date":"2021-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten","law_date":"2021-08-18T00:00:00Z","page":3890,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["3890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nGesetz\nzur Zusammenführung von Krebsregisterdaten\nVom 18. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebs-\nsen:                                                                 geschehens,\n4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen\nArtikel 1                                    nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,\nÄnderung des                                5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern\nBundeskrebsregisterdatengesetzes                           nach Maßgabe des § 7,\nDas Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. Au-                6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung\ngust 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das durch Artikel 16a             der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vor-\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I                    liegenden Daten nach Maßgabe des § 8,\nS. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen\n1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                          Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,\n„§ 1                                 8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Re-\nZentrum für                                  gisterstelle nach Maßgabe des § 10,\nKrebsregisterdaten, Begriffsbestimmung                 9. die Berichterstattung zum       Krebsgeschehen\n(1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum                 nach Maßgabe des § 11,\nfür Krebsregisterdaten geführt.                              10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrun-\n(2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind                gen mit der bundesweiten Erfassung von Krebs-\ndie aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften                registerdaten nach Maßgabe des § 12.“\nBuches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen        2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 einge-\nKrebsregister der Länder und die epidemiologi-               fügt:\nschen Krebsregister der Länder.\n„§ 3\n§2                                                         Beirat\nAufgaben                                  (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird\ndurch einen Beirat unterstützt.\nDas Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende\nAufgaben:                                                       (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für\nKrebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2\n1. die Zusammenführung und die Prüfung der von              fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregis-\nden Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermit-           terdaten bei der Festlegung von Standards zur tech-\ntelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2              nischen, semantischen, syntaktischen und organi-\nNummer 1,                                               satorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1\n2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe            zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu un-\ndes § 6 Absatz 2 Nummer 2,                              terstützen.\n3. die Durchführung von Studien und Analysen                   (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft\nnach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu               für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021            3891\ngremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrich-                ten mit anderen Datenbeständen Personen wieder\ntung des Bundesministeriums für Bildung und For-             identifiziert werden können, mitzuwirken. Aussagen\nschung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Be-             hierzu hat er in seiner Stellungnahme aufzunehmen.\nrufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die            Der wissenschaftliche Ausschuss kann in seiner\nmehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig.            Stellungnahme spezifische technische und organi-\nDie Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.          satorische Maßnahmen vorschlagen, die das Risiko\nDas Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher,          einer Identifizierung einzelner Betroffener minimie-\ndass im Beirat vertreten sind:                               ren.\n1. an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtun-           (3) Der wissenschaftliche Ausschuss wirkt bei\ngen und Verbände,                                       der Festlegung der allgemeinen Vorgaben zur Risi-\nkobewertung der zu Forschungszwecken bereitzu-\n2. auf dem Gebiet der Krebsforschung und der               stellenden Daten nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mit.\nKrebsbehandlung tätige einschlägige wissen-\nschaftliche medizinische Fachgesellschaften,               (4) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft\nfür den wissenschaftlichen Ausschuss unter Be-\n3. in der Krebsforschung tätige Forschungsein-             rücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsge-\nrichtungen,                                             setzes und nach Unterrichtung des Bundesministe-\nriums für Bildung und Forschung als Mitglieder\n4. die Bundesärztekammer,\nsach- und fachkundige Vertreter aus Wissenschaft\n5. der Gemeinsame Bundesausschuss,                         und Forschung, sachverständige Personen auf dem\nGebiet der Medizinethik, Vertreter der Krebsregister\n6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,              sowie Vertreter der Patientenorganisationen, die in\n7. der Verband der Privaten Krankenversicherung,           der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch genannt oder nach der Verord-\n8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,                   nung anerkannt sind. Bei der Zusammensetzung\nist sicherzustellen, dass auch sachverständige Per-\n9. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,\nsonen aus dem Bereich des Datenschutzes vertre-\n10. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,               ten sind. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf\nJahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist\n11. die Patientenorganisationen, die in der Verord-          zulässig. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Aus-\nnung nach § 140g des Fünften Buches Sozial-             schusses sind ehrenamtlich tätig.\ngesetzbuch genannt oder nach der Verordnung\nanerkannt sind,                                            (5) Die Mitglieder des Beirats sowie das Bundes-\nministerium für Gesundheit und das Bundesministe-\n12. die Länder und                                           rium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als\nGäste an den Sitzungen des wissenschaftlichen\n13. weitere Einzelsachverständige.\nAusschusses teilzunehmen. Mit Zustimmung des\n(4) Zu den Beratungen des Beirats können neben            wissenschaftlichen Ausschusses können an den\ndessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen                  Sitzungen weitere Personen als Gäste teilnehmen.\ndem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterda-                 (6) Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich\nten weitere fach- und sachkundige Personen hinzu-            eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung be-\ngezogen werden. Das Bundesministerium für Ge-                darf der Genehmigung durch das Bundesministe-\nsundheit und das Bundesministerium für Bildung               rium für Gesundheit.“\nund Forschung sind berechtigt, als Gäste an den\nBeratungen des Beirats teilzunehmen.                     3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie\nfolgt geändert:\n(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nDie Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung                  a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lan-\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit.                      deskrebsregister“ durch das Wort „Krebsregis-\nter“ ersetzt.\n§4                                 b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Komma am\nEnde durch einen Punkt ersetzt.\nWissenschaftlicher Ausschuss\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.\n(1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein\nwissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet.               4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.\n5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6\n(2) Der wissenschaftliche Ausschuss hat die Auf-\nund 7 ersetzt:\ngabe, die zu den Anträgen auf Nutzung der Daten\nnach § 8 Absatz 3 Satz 2 von ihm geforderten Stel-                                    „§ 6\nlungnahmen abzugeben. Der wissenschaftliche\nDatenverarbeitung und\nAusschuss kann auch zu Anträgen, zu denen das\nDatenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen\nZentrum für Krebsregisterdaten keine Stellung-\nnahme gefordert hat, eine Stellungnahme abge-                   (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist be-\ngeben. Der wissenschaftliche Ausschuss hat ins-              fugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1\nbesondere bei der Bewertung des spezifischen                 übermittelten personenbezogenen Daten zur Er-\nRisikos, dass mittels der beantragten Daten oder             füllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu\ndurch eine Zusammenführung der beantragten Da-               verarbeiten.","3892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\n(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten                    eigene, nach den landesrechtlichen Vorschriften\n1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Ab-             vorgesehene Zwecke des Krebsregisters zur Verfü-\nsatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten          gung. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.\nzusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit,               (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten unter-\nVollständigkeit und Vollzähligkeit,                      richtet die Krebsregister über wesentliche Erkennt-\n2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz         nisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3\naus den von den Krebsregistern übermittelten             durchgeführten Studien und Analysen ergeben.\nDaten,                                                      (6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die\n3. führt Studien und Analysen zu wesentlichen                Krebsregister und das Deutsche Kinderkrebsregis-\nFragen des bundesweiten Krebsgeschehens ein-             ter erarbeiten gemeinsam mit Vertretern der Patien-\nschließlich der Analyse regionaler Unterschiede          tenorganisationen, die in der Verordnung nach\ndurch, insbesondere zu                                   § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-\nnannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,\na) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen\nbis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept für die Zu-\nund Krebssterberaten,\nsammenarbeit der Krebsregister und des Deutschen\nb) dem Verlauf der Erkrankungen,                         Kinderkrebsregisters.“\nc) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebs-     6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.\nkrankheit,\n7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt:\nd) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens,\ninsbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken                                     „§ 8\nund Sterberisiken,                                                    Datenübermittlung und\ne) dem Versorgungsgeschehen und                                Datenbereitstellung zu Forschungszwecken\n4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, euro-                (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten soll\npäischen und internationalen Organisationen mit          grundsätzlich öffentlichen und privaten Einrichtun-\nBezug zur Krebsregistrierung und Krebsepide-             gen und Personen auf Antrag Daten zu wissen-\nmiologie mit.                                            schaftlichen Forschungszwecken übermitteln, so-\nweit\n§7                                 1. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass der\nZusammenarbeit mit den Krebsregistern                     Umfang und die Struktur der beantragten Daten\ngeeignet und erforderlich sind, um die zu unter-\n(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermit-\nsuchenden Fragen zu beantworten, und\ntelt dem Krebsregister innerhalb von drei Monaten\nnach dessen Übermittlung der Daten an das Zen-               2. das im Antrag angegebene Vorhaben mit den\ntrum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2                beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegen-\nNummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der                  den Daten bearbeitet werden kann und eine\nPrüfung.                                                         länderübergreifende Auswertung erfordert.\n(2) Zum Zweck der Harmonisierung der Krebsre-             Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann einem An-\ngistrierung und Dokumentation landesspezifischer             tragsteller nach Satz 1 auch aggregierte Daten, die\nBesonderheiten führt das Zentrum für Krebsregis-             entsprechend den Anforderungen des Antragstellers\nterdaten Analysen zur Qualität und Vergleichbarkeit          ausgewählt worden sind, übermitteln. Die in den\nder Daten aus den Krebsregistern durch und unter-            Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind den Daten-\nrichtet die Krebsregister über die Ergebnisse der            empfängern in anonymisierter Form zu übermitteln.\nAnalysen. Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt              (2) Im Antrag sind insbesondere Zweck und Um-\neinen regelmäßigen Austausch insbesondere zu                 fang der Nutzung der beantragten Daten sowie der\nfachlichen und methodischen Aspekten der Krebs-              methodische Ansatz der Datenverarbeitung zu be-\nregistrierung mit den Arbeitsgruppen der Krebsre-            gründen. Der Antrag hat Angaben zu den an der\ngister durch.                                                Datenverarbeitung beteiligten Personen und dazu\n(3) Die Krebsregister und das Zentrum für Krebs-          zu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchen\nregisterdaten treffen die notwendigen Festlegun-             anderen Datenbeständen eine Zusammenführung\ngen, um die technische, semantische, syntaktische            der beantragten Daten vorgesehen ist.\nund organisatorische Interoperabilität der nach § 5             (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten legt den\nAbsatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten.           Antrag dem wissenschaftlichen Ausschuss vor. Das\nDie Festlegungen nach Satz 1 haben grundsätzlich             Zentrum für Krebsregisterdaten fordert den wissen-\ninternational anerkannten, offenen Standards zu              schaftlichen Ausschuss zur Abgabe einer Stellung-\nentsprechen. Abweichungen von international aner-            nahme auf, sofern der Umfang und die Schwierig-\nkannten, offenen Standards sind zu begründen und             keit der Prüfung des Antrages dies erfordern. Das\ntransparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen.          Zentrum für Krebsregisterdaten entscheidet über\nDie Festlegungen nach Satz 1 sind in das Interope-           den Antrag unter Berücksichtigung der Stellung-\nrabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches          nahme des wissenschaftlichen Ausschusses. Es ist\nSozialgesetzbuch aufzunehmen.                                an die Stellungnahme nicht gebunden. Beabsichtigt\n(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den         das Zentrum für Krebsregisterdaten von der Stel-\nKrebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6              lungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses\nAbsatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem                abzuweichen, hat es dies gegenüber dem wissen-\nnach Absatz 3 festgelegten Format zur Nutzung für            schaftlichen Ausschuss zu begründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021             3893\n(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entschei-             des Datenempfängers der Weitergabe zuge-\ndet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des                 stimmt.\nvollständigen Antrages. Die Frist verlängert sich um        Die Datenempfänger haben bei der Verarbeitung der\neinen Monat, wenn dies wegen des Umfangs der\nnach Absatz 1 übermittelten Daten oder der nach\nPrüfung erforderlich ist. Die Verlängerung der Frist        Absatz 6 bereitgestellten pseudonymisierten Einzel-\nist dem Antragsteller mitzuteilen. Wird für die Ent-\ndatensätze darauf zu achten, keinen Bezug zu Per-\nscheidung über den Antrag ein Auswertungspro-\nsonen herzustellen. Wird ein Bezug zu Personen un-\ngramm benötigt, beginnt die Frist mit Einreichung\nbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Zentrum für\ndes Auswertungsprogramms. Die Entscheidung\nKrebsregisterdaten zu melden. Die Verarbeitung der\nüber den Antrag kann mit Nebenbestimmungen ver-\nübermittelten oder bereitgestellten Daten zum\nbunden werden.                                              Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist\n(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten bewertet          untersagt.\nvor einer Bereitstellung der beantragten Daten das\n(9) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichts-\nspezifische Risiko, dass mittels der beantragten\nbehörde feststellt, dass Datenempfänger die vom\nDaten oder durch eine Zusammenführung der bean-\nZentrum für Krebsregisterdaten nach Absatz 1 über-\ntragten Daten mit anderen Datenbeständen Perso-\nmittelten Daten oder nach Absatz 6 bereitgestellten\nnen wieder identifiziert werden können, und mini-\npseudonymisierten Einzeldatensätze in einer Art\nmiert dieses Risiko unter angemessener Wahrung\nund Weise verarbeitet haben, die nicht den gel-\ndes angestrebten wissenschaftlichen Nutzens\ntenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder\ndurch geeignete Maßnahmen. Das Zentrum für\nden Auflagen des Zentrums für Krebsregisterdaten\nKrebsregisterdaten legt hierfür die allgemeinen Vor-\nentspricht, und die zuständige Datenaufsichtsbe-\ngaben zur Risikobewertung der bereitzustellenden\nhörde wegen eines solchen Verstoßes eine Maß-\nDaten fest und beteiligt dabei den wissenschaft-\nnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j\nlichen Ausschuss.\nder Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\n(6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann ab-          Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nweichend von Absatz 1 auch pseudonymisierte Ein-            Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nzeldatensätze bereitstellen, wenn der Datenempfän-          personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nger dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar            und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-\ndarlegt, dass die Bereitstellung dieser Daten für die       schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nDurchführung des Forschungsvorhabens erforder-              S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nlich ist. Die pseudonymisierten Einzeldatensätze            23.5.2018, S. 2) gegenüber den Datenempfängern\nwerden in gesicherter physischer oder virtueller Um-        ergriffen hat, informiert sie das Zentrum für Krebs-\ngebung unter Kontrolle des Zentrums für Krebsre-            registerdaten darüber. In diesem Fall schließt das\ngisterdaten bereitgestellt. Hierzu legt das Zentrum         Zentrum für Krebsregisterdaten die Datenempfän-\nfür Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit dem              ger für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik         Datenzugang aus.\ndie erforderlichen spezifischen technischen und or-\n(10) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt\nganisatorischen Maßnahmen fest, um die Datenver-\neinen öffentlich verfügbaren, anonymisierten For-\narbeitung durch die Datenempfänger auf das erfor-\nschungsdatensatz auf seiner Internetseite bereit.\nderliche Maß zu beschränken und um das Risiko\neiner Identifizierung einzelner Personen zu minimie-           (11) Das Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt,\nren. Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden               Anträge auf Nutzung von Daten zu Forschungszwe-\nnicht an die Datenempfänger herausgegeben.                  cken nach Absatz 1 oder Absatz 6 zu stellen. Die\nVerarbeitung der Daten durch das Zentrum für\n(7) Die Bereitstellung der pseudonymisierten Ein-\nKrebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben\nzeldatensätze nach Absatz 6 ist nur zulässig, sofern\nnach § 2 bleibt hiervon unberührt.\ngewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Per-\nsonen bereitgestellt werden, die einer beruflichen\nGeheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des                                          §9\nStrafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner                  Verzeichnis der bewilligten Anträge\nGeheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des\n(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein\nStrafgesetzbuches unterliegen, können pseudony-\nöffentliches Verzeichnis über die nach § 8 bewillig-\nmisierte Einzeldatensätze nach Absatz 6 bereitge-\nten Anträge. In dem Verzeichnis ist für jeden bewil-\nstellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Ge-\nligten Antrag Folgendes anzugeben:\nheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3\nund 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt              1. Name und Anschrift des Datenempfängers,\nentsprechend.                                               2. Titel des Forschungsvorhabens sowie eine kurze\n(8) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1              Beschreibung des Forschungsvorhabens und\nSatz 1 oder Satz 2 übermittelten Daten und die nach             des mit dem Forschungsvorhaben verfolgten\nAbsatz 6 Satz 1 bereitgestellten pseudonymisierten              Forschungsziels,\nEinzeldatensätze                                            3. nach der Veröffentlichung von Ergebnissen eine\n1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt           kurze Ergebnisdarstellung oder Verweise auf die\noder bereitgestellt werden,                                 Publikationen, die auf den Ergebnissen des For-\n2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das                schungsvorhabens beruhen,\nZentrum für Krebsregisterdaten hat auf Antrag           4. Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag.","3894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\n(2) Mit Zustimmung der Datenempfänger können               publik Deutschland, insbesondere in der Prävention,\nweitere sachliche Angaben zum Forschungsvor-                  der Früherkennung, der Behandlung und der Nach-\nhaben in das Verzeichnis aufgenommen werden.                  sorge. Der Bericht enthält auch eine Einordnung der\nWeitere personenbezogene Angaben dürfen nur                   Entwicklungen auf Bundesebene im Vergleich zu\nmit Einwilligung der betroffenen Personen in das              den Entwicklungen auf internationaler Ebene.\nVerzeichnis aufgenommen werden.\n(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-\nfentlicht bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht\n§ 10                                über die Erfassung von prognostisch ungünstigen\nZentrale Antrags- und                        nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Früh-\nRegisterstelle, Schaffung einer Plattform              stadien auf seiner Internetseite.\nBeim Zentrum für Krebsregisterdaten wird eine                 (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-\nzentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet.            fentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen\nAufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle             nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswer-\nist die                                                       tungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven Inter-\n1. Entgegennahme der Anträge auf Nutzung von                  netplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung.\nKrebsregisterdaten mehrerer Krebsregister zu\nwissenschaftlichen Forschungszwecken und die                                        § 12\nWeiterleitung dieser Anträge an die Krebsregister                  Bericht über die Erfahrungen mit der\nund                                                         bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten\n2. Registrierung der an das Zentrum für Krebsregis-              Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet\nterdaten gemeldeten Entscheidungen der Krebs-             dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. De-\nregister über die Anträge nach Nummer 1 und die           zember 2025 im Einvernehmen mit den Krebsregis-\nWeiterleitung der Entscheidung an die Antrag-             tern über die Erfahrungen mit der bundesweiten Er-\nsteller.                                                  fassung von Krebsregisterdaten. Der Bericht soll die\nDas Zentrum für Krebsregisterdaten, die Arbeitsge-            folgenden Angaben enthalten:\nmeinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche\n1. Angaben über die Datenqualität,\nKrebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die\nKrebsregister erarbeiten gemeinsam mit Vertretern             2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der\nvon Patientenorganisationen, die in der Verordnung                von den Krebsregistern übermittelten Daten und\nnach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                   Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den\ngenannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,                  Krebsregistern sowie\nbis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept zur Schaf-              3. Angaben über die Antragsbearbeitung und die\nfung einer Plattform, die eine bundesweite anlass-                Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik\nbezogene Datenzusammenführung und Analyse der                     über die nachgefragten Datensätze.\nKrebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine\nVerknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen                Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht\nDaten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche           den Bericht auf seiner Internetseite.\nAuswertung der Krebsregisterdaten fördert. Die\nBelange des Datenschutzes und der Informationssi-                                       § 13\ncherheit sind bei der Konzepterstellung zu berück-                               Strafvorschriften\nsichtigen.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n§ 11                                Geldstrafe wird bestraft, wer\nBerichterstattung zum Krebsgeschehen                   1. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die dort\ngenannten Daten weitergibt oder\n(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet\nregelmäßig über das Krebsgeschehen in der Bundes-             2. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 4 die dort genannten\nrepublik Deutschland, insbesondere über wesentliche               Daten verarbeitet.\nbundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epi-               (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ndemiologischen Krebsregistrierung, der Todesur-               Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern\nsachenstatistik und weiteren Daten- und Informati-            oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe\nonsquellen. Die Berichte veröffentlicht das Zentrum           Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nfür Krebsregisterdaten in allgemeinverständlicher\nForm auf seiner Internetseite.                                   (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-\nberechtigt sind die betroffene Person, der Bundes-\n(2) Alle zwei Jahre veröffentlicht das Zentrum für         beauftragte für den Datenschutz und die Informati-\nKrebsregisterdaten im Einvernehmen mit den                    onsfreiheit sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.“\nKrebsregistern einen Bericht zu Häufigkeiten und\nEntwicklungen von Krebserkrankungen in der Bun-\nArtikel 2\ndesrepublik Deutschland.\n(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-                            Weitere Änderung des\nBundeskrebsregisterdatengesetzes\nfentlicht erstmals im Jahr 2026 und anschließend\nalle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht              § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, das zu-\nüber die wesentlichen Entwicklungen in der Be-            letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden\nkämpfung von Krebskrankheiten in der Bundesre-            ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021           3895\n„§ 5                                       dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzei-\nDatenübermittlung an das Zentrum                             chen oder\nfür Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung                  bb) nach der diagnosespezifischen Klassifikation\n(1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das                    für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel\nZentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner                     keine Anwendung findet,\nAufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalen-        3. Angaben mit Bezug zur Therapie:\nderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen,             a) Operation:\ndie ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebs-\nregisters haben, folgende Daten:                                   aa) Monat und Jahr der Operation,\n1. Angaben zur Person:                                             bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-\nnose und dem Tag der Operation,\na) Geschlecht,\ncc) Intention,\nb) Monat und Jahr der Geburt,\ndd) Art der Operation nach dem Operationen-\nc) die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeinde-                  und Prozedurenschlüssel,\nschlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der\nErstdiagnose eines Tumors,                                  ee) lokaler Residualstatus nach Abschluss der\nOperation,\nd) eine einmalig für die Übermittlung von dem\nKrebsregister zu vergebende Kennzeichnung                b) Strahlentherapie:\nder Person, die ausschließlich eine Zuordnung               aa) Monat und Jahr des Beginns,\nweiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Per-              bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-\nson ermöglicht und eine Wiederherstellung des                    nose und dem Tag des Beginns der Therapie,\nPersonenbezugs durch den Empfänger aus-\ncc) Dauer der Therapie in Tagen,\nschließt,\ndd) Intention und Stellung zur operativen Thera-\n2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:\npie,\na) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Interna-\nee) Zielgebiet,\ntionalen Klassifikation der Krankheiten in der je-\nweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und            ff) Applikationsart,\nMedizinprodukte im Auftrag des Bundesministe-            c) systemische oder abwartende Therapie:\nriums für Gesundheit herausgegebenen und vom                aa) Monat und Jahr des Beginns,\nBundesministerium für Gesundheit in Kraft ge-\nsetzten Fassung,                                            bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-\nnose und dem Tag des Beginns der Therapie,\nb) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,\ncc) Dauer der Therapie in Tagen,\nc) Pathologiebefund:\ndd) Intention und Stellung zur operativen Thera-\naa) Histologiebefund nach dem Schlüssel der                      pie,\naktuellen Internationalen Klassifikation der\nonkologischen Krankheiten,                              ee) Art der Therapie,\nbb) Differenzierungsgrad,                                   ff) weitere Angaben zu\ncc) Anzahl der untersuchten und befallenen                       aaa) den verwendeten Substanzen oder\nLymphknoten,                                                 bbb) dem Protokoll,\nd) Lokalisation des Tumors einschließlich der An-           d) Residualstatus nach Abschluss der Primärthera-\ngabe der Seite bei paarigen Organen nach dem                pie,\nSchlüssel der aktuellen Internationalen Klassifi-    4. Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:\nkation der onkologischen Krankheiten,\na) Angaben zu Rezidiven und Remissionen ein-\ne) Art der Diagnosesicherung:                                  schließlich Angaben zum Monat und Jahr der\naa) ausschließlich über die Todesursache,                   Feststellung,\nbb) klinisch,                                            b) Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung\ncc) zytologisch,                                            und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich\nAngaben zu Monat und Jahr der Feststellung,\ndd) histologisch,\n5. Angaben im Sterbefall:\nee) durch Obduktion oder\na) Sterbemonat und Sterbejahr,\nff) sonstige Art der Diagnosesicherung ein-\nschließlich der Information, ob der Erkran-          b) Todesursachen,\nkungsfall initial über die Todesbescheinigung        c) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose\ndem Krebsregister bekannt geworden ist,                 und dem Sterbetag.\nf) Stadium der Erkrankung und tumorspezifische             (2) Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis\nprognostisch und therapeutisch relevante Cha-        zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu er-\nrakteristika, insbesondere                           folgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst\naa) nach der aktuellen Klassifikation maligner       vollständig zu übermitteln. Die Übermittlung nach Ab-\nTumore nach dem TNM-Schlüssel zur Dar-           satz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.\nstellung der Größe und des Metastasierungs-         (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die\ngrades des Tumors einschließlich der nach        Krebsregister vereinbaren spezifische Konkretisierun-","3896           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\ngen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Ab-            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum                   aa) In Satz 6 werden die Wörter „unter Beach-\n30. Juni 2022.                                                          tung der landesrechtlichen Vorschriften“\n(4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten                 durch die Wörter „unter Verwendung eines\nnach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben,                    aus dem unveränderbaren Teil der Kranken-\nnach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und                        versichertennummer des Versicherten ab-\nvollständig in einem einheitlichen Format übermittelt                   geleiteten Pseudonyms“ ersetzt.\nwerden.                                                             bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den                       „Das Nähere zur technischen Umsetzung\njährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermit-                  des Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der\ntelten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der                   Gemeinsame Bundesausschuss und die\nÜbermittlung zu löschen.                                                von den Ländern zur Durchführung des Ab-\n(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-                    gleichs bestimmten Krebsregister bis zum\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                         31. Dezember 2021. Die epidemiologischen\ndes Bundesrates Folgendes festzulegen:                                  oder klinischen Krebsregister übermitteln\nerstmals bis Ende 2023 und anschließend\n1. die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit                   regelmäßig ausschließlich zum Zweck des\nfolgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum                        Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom\nfür Krebsregisterdaten zu übermitteln:                              Gemeinsamen Bundesausschuss festgeleg-\na) Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose ein-                         ten Daten zusammen mit dem Pseudonym\nnach Satz 6 an die Vertrauensstelle nach\nschließlich Angaben\n§ 299 Absatz 2 Satz 5.“\naa) zum Pathologiebefund,\n1a. § 65b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) zu spezifischen tumordiagnostischen Cha-              a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nrakteristika und\n„Im Hinblick auf eine zukünftige institutionelle\ncc) zu genetischen Varianten, sobald diese An-               Neuausrichtung wird die Verbraucher- und Pa-\ngaben von den Krebsregistern qualitätsge-                tientenberatung ab dem Jahr 2023 für zwölf\nsichert erhoben werden,                                  Monate von der UPD Patientenberatung\nb) Angaben mit Bezug zur Therapie und                           Deutschland gGmbH unter der Trägerschaft\ndes Fördermittelnehmers der Jahre 2016 bis\nc) Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,                2022 durchgeführt.“\n2. die Fristen zur Übermittlung der Angaben.                     b) In Satz 5 werden die Wörter „bei der Vergabe\nund“ gestrichen.\nIn der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden,\ndass die Krebsregister verpflichtet sind, an das Zen-       2.   § 65c wird wie folgt geändert:\ntrum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 genannten Angaben zur Person oder Anga-\nben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.“                     aa) In Satz 1 wird das Wort „richten“ durch das\nWort „führen“ ersetzt und wird das Wort\n„ein“ gestrichen.\nArtikel 3\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                              aaa) In Nummer 2 werden vor dem Komma\nam Ende die Wörter „sowie die Durch-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                             führung von Analysen zum Verlauf der\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                             Erkrankungen, zum Krebsgeschehen\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                        und zum Versorgungsgeschehen“ ein-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I                       gefügt.\nS. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n1.   § 25a wird wie folgt geändert:                                           „6. die Zusammenarbeit mit zertifizier-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         ten Zentren und weiteren Leis-\ntungserbringern in der Onkologie,“.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „und landes-\nrechtliche Vorschriften die Übermittlung                    ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden\nvon Krebsregisterdaten erlauben“ gestri-                          Nummern 8 und 9 eingefügt:\nchen.                                                             „8. die Übermittlung von Daten an das\nbb) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein                              Zentrum für Krebsregisterdaten\nSemikolon und werden die Wörter „der den                              beim Robert Koch-Institut nach\nKrebsregistern entstehende Aufwand wird                               Maßgabe des Bundeskrebsregis-\nim Rahmen der Festlegung der fallbezoge-                              terdatengesetzes,\nnen Krebsregisterpauschale nach § 65c Ab-                         9. die Mitwirkung an dem Datenab-\nsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4                              gleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2\nSatz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt“ einge-                          Nummer 4 in Verbindung mit\nfügt.                                                                 Satz 3,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021             3897\nddd) Die bisherige Nummer 8 wird Num-                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nmer 10 und der Punkt am Ende wird                  fügt:\ndurch die Wörter „und der wissen-                     „(1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher\nschaftlichen Forschung“ ersetzt.                   Tumorzentren und die Gesellschaft der epide-\neee) Die folgenden Nummern 11 und 12                    miologischen Krebsregister in Deutschland stel-\nwerden angefügt:                                   len gemeinsam mit den Krebsregistern sicher,\ndass der einheitliche onkologische Basisdaten-\n„11. die gemeinsame Erarbeitung und                satz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den\nVorlage eines Konzepts für Da-               weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organi-\ntenabgleiche zur Feststellung                sationen, dem Spitzenverband Bund der Kran-\nvergleichbarer Erkrankungsfälle              kenkassen sowie den für die Wahrnehmung der\nauf Anfrage eines behandelnden               Interessen der Industrie maßgeblichen Bundes-\nArztes und für die Rückmeldung               verbänden aus dem Bereich der Informations-\nan diesen; die gemeinsame Erar-              technologie im Gesundheitswesen regelmäßig\nbeitung und Vorlage dieses Kon-              aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die\nzepts beim Bundesministerium                 von den klinischen Krebsregistern erhoben wer-\nfür Gesundheit hat bis zum                   den können, um sie den Zentren der Onkologie\n31. Dezember 2023 unter Betei-               für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen.\nligung der Arbeitsgemeinschaft               Auf der Grundlage des einheitlichen onkologi-\nDeutscher Tumorzentren, der                  schen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3\nDeutschen       Krebsgesellschaft,           treffen die Krebsregister erstmals zum 31. De-\nder Kassenärztlichen Bundesver-              zember 2021 im Benehmen mit der Kassen-\neinigung, der Deutschen Kran-                ärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen\nkenhausgesellschaft sowie von                Krankenhausgesellschaft und den für die Wahr-\nVertretern der Patientenorganisa-            nehmung der Interessen der Industrie maßgeb-\ntionen, die in der Verordnung                lichen Bundesverbänden aus dem Bereich der\nnach § 140g genannt oder nach                Informationstechnologie im Gesundheitswesen\nder Verordnung anerkannt sind,               die notwendigen Festlegungen zur technischen,\nzu erfolgen,                                 semantischen, syntaktischen und organisatori-\n12. die gemeinsame Erarbeitung und                 schen Interoperabilität dieses Basisdatensat-\nVorlage eines Konzepts zur sys-              zes. Der einheitliche onkologische Basisdaten-\ntematischen Erfassung von Spät-              satz und die Festlegungen nach Satz 2 haben\nund Langzeitfolgen von Krebser-              grundsätzlich international anerkannten, offe-\nkrankungen und zur Integration               nen Standards zu entsprechen. Abweichungen\nder Daten zu Spät- und Langzeit-             von den international anerkannten, offenen\nfolgen in die Krebsregistrierung;            Standards sind zu begründen und transparent\ndie gemeinsame Erarbeitung und               und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Die\nVorlage dieses Konzepts beim                 Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interope-\nBundesministerium für Gesund-                rabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.“\nheit hat bis zum 31. Dezember             c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2024 unter Beteiligung der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4\nArbeitsgemeinschaft Deutscher\nSatz 2 bis 4“ durch die Wörter „nach Ab-\nTumorzentren, der Gesellschaft\nsatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9“ ersetzt.\nder epidemiologischen Krebs-\nregister in Deutschland, der Ge-             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsellschaft für Telematik und von                  „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nVertretern der Patientenorganisa-                 sen legt einheitliche Voraussetzungen für\ntionen, die in der Verordnung                     diese Förderung im Einvernehmen mit zwei\nnach § 140g genannt oder nach                     von der Gesundheitsministerkonferenz der\nder Verordnung anerkannt sind,                    Länder zu bestimmenden Vertreterinnen\nzu erfolgen.“                                     oder Vertretern fest.“\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf                aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden\nder Grundlage des einheitlichen onkolo-                            Nummern 1 und 2 ersetzt:\ngischen Basisdatensatzes der Arbeitsge-                            „1. die sachgerechte Organisation und\nmeinschaft Deutscher Tumorzentren und                                  Ausstattung der klinischen Krebs-\nder Gesellschaft der epidemiologischen                                 register,\nKrebsregister in Deutschland zur Basisdo-\n2. die Nutzung eines einheitlichen\nkumentation für Tumorkranke und aller ihn\nDatenformates und entsprechen-\nergänzenden Module flächendeckend sowie\nder Schnittstellen zur Annahme,\nmöglichst vollzählig und vollständig.“\nVerarbeitung und Weiterleitung\ndd) In Satz 6 wird nach dem Wort „bleiben“ ein                             der Daten; ab dem Jahr 2024 die\nKomma und werden die Wörter „soweit                                    Nutzung des einheitlichen Daten-\nnichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.                               formates     und entsprechender","3898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\nSchnittstellen nach Maßgabe der               der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei\nFestlegungen nach Absatz 1a                   Vertretern der klinischen Krebsregister sowie\nSatz 2,“.                                     mit der Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem\nFolgejahr erhöht sich die fallbezogene Krebsre-\nbbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 wer-               gisterpauschale nach Satz 2 jährlich entspre-\nden die Nummern 3 bis 8.                         chend der prozentualen Veränderung der mo-\ndd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden                natlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des\nSatz ersetzt:                                          Vierten Buches. Auf Antrag der Landesver-\nbände der Krankenkassen und Ersatzkassen\n„Soweit ein Einvernehmen über die Förder-              oder des Landes haben die Landesverbände\nvoraussetzungen nach Satz 2 nicht erzielt              der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge-\nwerden kann, können die Länder gemein-                 meinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre\nsam ihren Vorschlag oder kann der Spitzen-             Mitgliedskassen eine von Satz 5 oder Satz 9 ab-\nverband Bund der Krankenkassen seinen                  weichende Höhe der fallbezogenen Krebsregis-\nVorschlag zu den Fördervoraussetzungen                 terpauschale mit dem Land zu vereinbaren,\ndem Bundesministerium für Gesundheit                   wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten\nvorlegen, das in diesem Fall die entspre-              erforderlich ist, um eine Förderung der erforder-\nchenden Fördervoraussetzungen festlegen                lichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent\nkann.“                                                 zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung der\nHöhe der fallbezogenen Krebsregisterpau-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           schale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen\naa) In Satz 1 wird das Wort „Erarbeitung“ durch             Krebsregister auf Anforderung anonymisierte\ndas Wort „Festlegung“ ersetzt.                         Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten\nund der Fallzahlen erforderlich sind, an die Lan-\nbb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter                 desverbände der Krankenkassen und die Er-\n„nach Absatz 4 Satz 2 bis 4“ jeweils durch             satzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2\ndie Wörter „nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6              an den jeweiligen Landesausschuss des Ver-\nund 9“ ersetzt.                                        bandes der Privaten Krankenversicherung. Im\nFalle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            Landesausschuss des Verbandes der Privaten\n„(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregis-             Krankenversicherung bei der Vereinbarung\nters oder dessen Trägers stellen die Landesver-             nach Satz 6 an die Seite der Landesverbände\nbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen                der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der\ngemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre              Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt\nMitgliedkassen fest, dass                                   die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die Anpas-\nsung erforderlich ist, um 90 Prozent der durch-\n1. das klinische Krebsregister die Fördervo-                schnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2\nraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3                 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister ab-\nerfüllt und                                              zudecken. Die Überprüfung der Pauschale nach\nSatz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und\n2. in dem Land, in dem das klinische Krebsre-               danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband\ngister seinen Sitz hat, eine flächendeckende             Bund der Krankenkassen legt die Höhe der\nklinische Krebsregistrierung und eine Zu-                Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit\nsammenarbeit mit den epidemiologischen                   zwei von der Gesundheitsministerkonferenz\nKrebsregistern gewährleistet sind.                       der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen\nWeist ein klinisches Krebsregister auf Grund der            oder Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen\nFeststellungen nach Satz 1 nach, dass die För-              über die Höhe der Pauschale nach Satz 9 nicht\ndervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die               erzielt wird, legt das Bundesministerium für Ge-\nKrankenkasse an dieses Register oder dessen                 sundheit auf Vorschlag des Spitzenverbandes\nTräger einmalig für jede erstmals in diesem Re-             Bund der Krankenkassen oder der Länder die\ngister verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung               Höhe der Pauschale fest. Zum Zweck der Über-\nan einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 Num-                    prüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsre-\nmer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale              gisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die\nim Jahr 2021 in Höhe von 141,73 Euro. Ab dem                Krebsregister auf Anforderung bis spätestens\nJahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht-me-              zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen Be-\nlanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühsta-               zugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben,\ndien die Pauschale nach Satz 2 nur gezahlt,                 die zur Ermittlung der Betriebskosten und der\nwenn es sich um eine Meldung von prognos-                   Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenver-\ntisch ungünstigen nicht-melanotischen Haut-                 band Bund der Krankenkassen sowie im Falle\nkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt und                des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der Pri-\ndie vollständige Erfassung dieser Hautkrebsar-              vaten Krankenversicherung.“\nten durch die Krebsregister nach Landesrecht             f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nvorgesehen ist. Die Festlegung, welche Fälle                und 5a ersetzt:\nder nicht-melanotischen Hautkrebsarten und\nihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig                   „(5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die\neinzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund            klinischen Krebsregister die Fördervorausset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021            3899\nzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen.                 dass das Krebsregister mindestens 85 Pro-\nNachdem die Landesverbände der Kranken-                        zent der Fördervoraussetzungen nach Ab-\nkassen und die Ersatzkassen die Erfüllung                      satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.\nder Fördervoraussetzungen nach Absatz 2\nSatz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1                  Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1\nNummer 1 festgestellt haben, teilt das klini-               entsprechend, wenn ein Krebsregister ein Jahr\nsche Krebsregister den Landesverbänden der                  nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3\nKrankenkassen und den Ersatzkassen jährlich                 oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 min-\njeweils zum 31. Dezember schriftlich oder                   destens 95 Prozent oder 85 Prozent der Förder-\nelektronisch mit, ob es die Fördervorausset-                voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3\nzungen weiter erfüllt. Kann das klinische                   erfüllt.“\nKrebsregister einzelne Fördervoraussetzungen             g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nvorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es\ndie Landesverbände der Krankenkassen und                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein klinisches\nErsatzkassen unverzüglich und weist die Erfül-                   Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 för-\nlung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb                      derfähig ist“ durch die Wörter „ein klini-\neines Jahres nach der Unterrichtung nach.                        sches Krebsregister nach Absatz 1“ ersetzt.\nDie Landesverbände der Krankenkassen und\ndie Ersatzkassen können eine Prüfung durch-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nführen, ob ein klinisches Krebsregister die                      „Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prog-\nFördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2                       nostisch ungünstige nicht-melanotische\nund 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische                  Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betref-\nKrebsregister seinen Mitteilungspflichten nach                   fen.“\nden Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das\nklinische Krebsregister ist verpflichtet, sich              cc) Satz 4 wird aufgehoben.\ndurch Erbringung der erforderlichen Nach-\nweise an dieser Prüfung zu beteiligen. Ergibt               dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz\ndie Prüfung nach Satz 4, dass das klinische                      eingefügt:\nKrebsregister einzelne Fördervoraussetzungen                     „Die Vereinbarungspartner nach Satz 4\nvorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische                  überprüfen in regelmäßigen Abständen die\nKrebsregister von den Landesverbänden der                        Angemessenheit der Höhe der einzelnen\nKrankenkassen und der Ersatzkassen hiervon                       Meldevergütungen und passen diese an,\nunterrichtet. Das klinische Krebsregister hat                    wenn sie nicht mehr angemessen sind.“\ndie Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen in-\nnerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung                 ee) In den Sätzen 6 und 8 werden die Wörter\nnach Satz 6 nachzuweisen. Im Fall von Satz 2,                    „nach Satz 5“ jeweils durch die Wörter\nSatz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Kran-                   „nach Satz 4“ ersetzt.\nkenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2,\n3, 5, 6 und 9 weiter. Im Fall des Absatzes 3             h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „erstmals\nSatz 2 informieren die Landesverbände der                   bis zum 31. Dezember 2013“ durch das Wort\nKrankenkassen und Ersatzkassen den jewei-                   „regelmäßig“ ersetzt und werden die Wörter\nligen Landesausschuss des Verbands der                      „bundesweit einheitlichen Datensatz“ durch die\nPrivaten Krankenversicherung über die klini-                Wörter „einheitlichen onkologischen Basisda-\nschen Krebsregister, die nach Satz 3 oder                   tensatz“ ersetzt.\nSatz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorü-              i) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nbergehend nicht erfüllen. Werden die Förder-\nvoraussetzungen durch das jeweilige klinische                  „(10) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nKrebsregister auch ein Jahr nach der Unter-                 kassen und die für die klinischen Krebsregister\nrichtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht voll-                zuständigen obersten Landesbehörden ver-\nständig erfüllt, entfällt die Förderung.                    anlassen im Benehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Gesundheit eine wissenschaftliche\n(5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des            Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebs-\nJahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach                  registrierung. Im Rahmen der Evaluation sind\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Kranken-             insbesondere folgende Aspekte zu untersu-\nkasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023                     chen:\nan dieses Krebsregister folgenden Anteil\nder Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6                 1. der Beitrag der klinischen Krebsregister zur\nund 9:                                                         Sicherung der Qualität und Weiterentwick-\nlung der onkologischen Versorgung, die Zu-\n1. 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab-                     sammenarbeit mit den zertifizierten Zentren\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,                  und weiteren Leistungserbringern in der On-\ndass das Krebsregister mindestens 95 Pro-                  kologie sowie ihr Beitrag zur Verbesserung\nzent der Fördervoraussetzungen nach Ab-                    des Zusammenwirkens von Versorgung und\nsatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und                            Forschung,\n2. 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab-                  2. der Stand der Vereinheitlichung der klini-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,                  schen Krebsregistrierung und","3900        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021\n3. die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3                                   Artikel 4\nfestgelegten Fördervoraussetzungen für die\nInkrafttreten\nFeststellung der Funktionsfähigkeit der klini-\nschen Krebsregister.                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nEin Bericht über die Ergebnisse der Evaluation         und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nist bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen. Die\n(2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung\nKosten der wissenschaftlichen Evaluation tra-\nvom 1. Januar 2021 in Kraft.\ngen je zur Hälfte die Länder gemeinsam und\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“              (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}