{"id":"bgbl1-2021-58-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":58,"date":"2021-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/58#page=150","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_58.pdf#page=150","order":2,"title":"Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (AWZROV)","law_date":"2021-08-19T00:00:00Z","page":3886,"pdf_page":150,"num_pages":2,"content":["3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2021\nVerordnung\nüber die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen\nWirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee\n(AWZROV)\nVom 19. August 2021\nAuf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 159 der Verord-\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nSicherheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Auswärtigen Amt, dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium\nder Verteidigung:\n§1\nRaumordnungsplanung in der deutschen\nausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee\nIn der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der\nOstsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu\ndieser Verordnung als Raumordnungsplan festgelegt.1, 2, 3\n§2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die\nVerordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirt-\n1\nDie Anlage „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee\nund in der Ostsee“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungs-\ngesetzes (ROG) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nInnerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten-\nerstattung.\n2\nDer „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der\nOstsee“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes\n(ROG) werden ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in den Diensträumen\ndes Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,\nund Neptunallee 5, 18057 Rostock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Aufgrund der aktuellen\npandemischen Lage kann derzeit eine Einsichtnahme nur unter Einhaltung der jeweils geltenden\nHygiene- und Abstandsmaßnahmen erfolgen. Sollte eine Einsichtnahme an den vorgenannten\nAdressen gewünscht sein, wird unter der Telefonnummer +49 40 3190 2600 (Hamburg) beziehungs-\nweise +49 381 4563 601 (Rostock) oder per E-Mail an bibliothek@bsh.de (Hamburg) beziehungs-\nweise bibliothek.rostock@bsh.de (Rostock) um Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme ge-\nbeten.\nErgänzend werden der „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der\nNordsee und in der Ostsee“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG ab dem\nZeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Internet eingestellt. Die Dokumente sind\nauf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de)\nund auf der Internetseite des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (www.bsh.de) abruf-\nbar.\nDie räumlichen Festlegungen (zeichnerische Darstellung) werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie in der Karte 7007.1 für die Nordsee und in der Karte 7007.2 für die Ostsee sowie\nelektronisch über https://www.geoseaportal.de veröffentlicht.\n3\nEs wird darauf hingewiesen, dass\n– gemäß § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die Verletzung von Verfahrens- und\nFormvorschriften, Mängel des Abwägungsvorgangs sowie die Verletzung der Vorschriften über\ndie Umweltprüfung bei der Erarbeitung und Aufstellung des „Raumordnungsplans für die deut-\nsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee“ unbeachtlich werden,\nwenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber dem\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Darlegung des die Verletzung begrün-\ndenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind,\n– die Festlegungen dieses Raumordnungsplans im Rahmen einer etwaigen Klage gegen eine Zu-\nlassungsentscheidung, bei der die Festlegungen des Raumordnungsplans zu beachten oder zu\nberücksichtigen sind, inzident auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2021 3887\nschaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107), die\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert\nworden ist, und die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen aus-\nschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I\nS. 3861) außer Kraft.\nBerlin, den 19. August 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}