{"id":"bgbl1-2021-57-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":57,"date":"2021-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/57#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_57.pdf#page=30","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung","law_date":"2021-08-19T00:00:00Z","page":3734,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["3734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nErste Verordnung\nzur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung\nVom 19. August 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung            worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes           dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das             30. September 2021 geltenden Fassung zu erhe-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                  ben.\n(4) Abweichend von Absatz 3 werden für indivi-\nArtikel 1                              duell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor\nÄnderung der                             dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein\nAkkreditierungsstellengebührenverordnung                  Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht\nDie Akkreditierungsstellengebührenverordnung vom            beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach\n8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3877) wird wie folgt ge-          dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 gel-\nändert:                                                        tenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistun-\ngen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag er-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung\na) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden                unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten\nSätze eingefügt:                                         Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestset-\n„Notwendige Reise- und Wartezeiten von Be-               zung nach der geänderten Fassung ausdrücklich\nauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2              vorbehalten worden ist.“\nNummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige            3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nArbeitszeit hinausgehende notwendige Warte-\na) In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letz-\nund Reisezeiten werden zu einem Viertel abge-\nten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die\ngolten.“\nAngabe „116,72“ durch die Angabe „119,47“ er-\nb) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze ange-                setzt.\nfügt:\nb) In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letz-\n„Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bun-                ten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die\ndesanstalt und der Bundesanstalt für Materialfor-            Angabe „147,56“ durch die Angabe „157,11“ er-\nschung und -prüfung für Begutachtungen nach                  setzt.\n§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellen-\ngesetzes sind in der tatsächlich entstandenen                                  Artikel 2\nHöhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben.\nNotwendige Reise- und Wartezeiten werden ent-                          Weitere Änderung der\nsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten.                Akkreditierungsstellengebührenverordnung\nÜber die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende          Die Akkreditierungsstellengebührenverordnung, die\nnotwendige Warte- und Reisezeiten werden zu          zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert\neinem Viertel abgegolten.“                           worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-        1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-\ngefügt:                                                     gefügt:\n„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-         „(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem             tungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor\n1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag          dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein An-\nerforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet         trag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021                3735\nendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen           2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nnach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des            a) In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letz-\n31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben.                    ten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die An-\n(6) Abweichend von Absatz 5 werden für indivi-              gabe „119,47“ durch die Angabe „121,40“ er-\nduell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor             setzt.\ndem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein An-           b) In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letz-\ntrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht be-           ten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die An-\nendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach                  gabe „157,11“ durch die Angabe „161,39“ er-\ndieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden            setzt.\nFassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen\nmit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforder-                             Artikel 3\nlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter\nHinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung                              Inkrafttreten\nder Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nGebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung         1. Oktober 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2022\nausdrücklich vorbehalten worden ist.“                   in Kraft.\nBerlin, den 19. August 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}