{"id":"bgbl1-2021-57-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":57,"date":"2021-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/57#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_57.pdf#page=26","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung","law_date":"2021-08-19T00:00:00Z","page":3730,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["3730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung\nVom 19. August 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:\nArtikel 1\nÄnderung der\nHerkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung\nDie Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die\nzuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen (gebührenfähige Leistungen)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungs-\nbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen\nGebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen\nStundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden.“\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nGebührenschuldner\n(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:\n1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und\nRegionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,\n2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-\nDurchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und\n3. für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,\na) der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder\nb) zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.\n(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienst-\nleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regional-\nnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im\nZusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.“\n3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister\nNummer                                                  Gebühren\n1           Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-                 Gebührenhöhe\ngung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen                      je Herkunftsnachweis\nin Euro\n1.1         Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Re-               0,0025\ngionalnachweis-Durchführungsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021        3731\nNummer                                               Gebühren\n1.2    Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb              0,0010\nDeutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-\nDurchführungsverordnung\n1.3    Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Regis-           0,0025\nters, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der\nHerkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n1.4    Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers,             0,0025\ndas eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb\nDeutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-\nDurchführungsverordnung\n1.5    Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach               0,0050\n§ 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-\nnung\n2      Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister be-             Gebührenhöhe\ntreffen                                                                          je Vorgang\nin Euro\n2.1    Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Her-           120\nkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n2.2    Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten                   40\nAnlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-\nund Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An-\nlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1\nder Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n3      Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters            Gebührenhöhe\ndurch Führung eines Kontos                                                         in Euro\n3.1    Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 gebühren-                750\npflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1\npro Jahr\n3.2    Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 001 bis einschließlich                 500\n500 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen\nnach Nummer 1 pro Jahr\n3.3    Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 501 bis einschließlich 15 000           250\ngebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach\nNummer 1 pro Jahr\n3.4    Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 501 gebühren-                50\npflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1\npro Jahr\n4      Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-\nnalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des\nKontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern)\n4.1    Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-        nach Zeitaufwand\ngionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.2    Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-        nach Zeitaufwand\ngionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.3    Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-           nach Zeitaufwand\nkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.4    Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder        nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.5    Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und         nach Zeitaufwand\nRegionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.6    Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-       nach Zeitaufwand\nnalnachweis-Durchführungsverordnung","3732        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2)\nGebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister\nNummer                                                Gebühren\n1         Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-             Gebührenhöhe\ngung und Entwertung von Regionalnachweisen                                 je Regionalnachweis\nin Euro\n1.1       Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regio-         0,000005\nnalnachweis-Durchführungsverordnung\n1.2       Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29             0,000005\nAbsatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n1.3       Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden                0,000005\nKontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-\nDurchführungsverordnung\n1.4       Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach               0,00001\n§ 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n2         Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister be-              Gebührenhöhe\ntreffen                                                                         je Vorgang\nin Euro\n2.1       Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Her-            90\nkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n2.2       Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten                  40\nAnlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-\nund Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An-\nlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1\nder Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n3         Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters\ndurch Führung eines Kontos\n3.1       Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 000 gebüh-              750\nrenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1\npro Jahr\n3.2       Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 000 001 bis einschließlich            500\n500 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachwei-\nsen nach Nummer 1 pro Jahr\n3.3       Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 500 001 bis einschließlich             250\n15 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen\nnach Nummer 1 pro Jahr\n3.4       Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 500 001 gebüh-              50\nrenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1\npro Jahr\n4         Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-\nnalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des\nKontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern)\n4.1       Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-        nach Zeitaufwand\ngionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.2       Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-        nach Zeitaufwand\ngionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.3       Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-           nach Zeitaufwand\nkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.4       Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder        nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.5       Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und         nach Zeitaufwand\nRegionalnachweis-Durchführungsverordnung\n4.6       Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-      nach Zeitaufwand“.\nnalnachweis-Durchführungsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3733\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBerlin, den 19. August 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}