{"id":"bgbl1-2021-57-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":57,"date":"2021-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_57.pdf#page=11","order":4,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)","law_date":"2021-08-19T00:00:00Z","page":3715,"pdf_page":11,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021              3715\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur\n(Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)\nVom 19. August 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung               (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-                geltenden Fassung,\nzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet             8. Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                 S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes\nvom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor-\n§1                                   den ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nErhebung von Gebühren und Auslagen\n9. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Par-\n(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für                laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über\nSicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem            Marktüberwachung und die Konformität von\nZuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verord-                 Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie\nnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-              2004/42/EG       und     der   Verordnungen      (EG)\nbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgen-             Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169\nden Rechtsvorschriften erbracht werden:                           vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-\n1. Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober                 sung,\n2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in              10. Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021\n§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommu-                (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,\nnikationsgesetzes genannten Gebühren,\n11. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Ver-\n2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Par-               ordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die\nlaments und des Rates vom 25. November 2015                  zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom\nüber Maßnahmen zum Zugang zum offenen Inter-                 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist,\nnet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG               in der jeweils geltenden Fassung,\nüber den Universaldienst und Nutzerrechte bei\nelektronischen Kommunikationsnetzen und -diens-         12. Verordnung über das Nachweisverfahren zur\nten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über              Begrenzung elektromagnetischer Felder vom\ndas Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der           20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch\nUnion (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt         Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017\ndurch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321              (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils\nvom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der            geltenden Fassung,\njeweils geltenden Fassung,                              13. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai\n3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen                 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014                   Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)\nüber elektronische Identifizierung und Vertrauens-           geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\ndienste für elektronische Transaktionen im Binnen-           sung,\nmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG       14. Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\n(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom                  S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,         vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden\n4. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I            ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nS. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom          15. Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,         setz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das\nin der jeweils geltenden Fassung,                            zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni\n5. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I                  2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der\nS. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes          jeweils geltenden Fassung,\nvom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor-       16. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung,                   2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12\n6. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005                    des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)\n(BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-            geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I             sung,\nS. 1666) geändert worden ist, in der jeweils gelten-    17. KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August\nden Fassung,                                                 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6\n7. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz        vom          des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)\n14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt             geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\ndurch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021              sung,","3716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\n18. Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibun-                                         §4\ngen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180)                 Gebührenbefreiung und -ermäßigung\nin der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),\n(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheits-\n19. Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Ja-\naufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind,\nnuar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Arti-\nsoweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des\nkel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I\nBundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht,\nS. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der\nden Fassung,\nBundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren be-\n20. Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver-          freit, wenn diese die individuell zurechenbare öffent-\nordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102),         liche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,\ndie zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom          die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffent-\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert wor-      lich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung,             Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit\n21. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. Au-           nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für\ngust 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch         Bau und Heimat.\nArtikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I        (2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nS. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten-   nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Num-\nden Fassung,                                           mer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, so-\n22. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014           weit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nGesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)           nanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-     digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung\nsung,                                                  dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Inte-\nresse vorliegt.\n23. Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016\n(BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des       (3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage\nGesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)           Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-     erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entge-\nsung.                                                  gen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträg-\nlichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der\n(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\nSicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die\nvon der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für                (4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare\nSicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer      öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11\nals der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften            Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden\nerbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht          erhoben, wenn das Gebot\nausgeschlossen.                                               1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes zurückgenommen worden ist,\n§2\n2. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32\nHöhe der Gebühren und Auslagen\nAbsatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet                zes nicht bezuschlagt worden ist,\nsich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis\n3. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nder Anlage.\nausgeschlossen worden ist,\n(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-\nnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen              4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Er-\nneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen\njeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-\nworden ist,\nbühren und Auslagen.\n5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-\n§3                                  Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,\nAuslagen                              6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12\n(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-             Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der\ngebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die               Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver-\nAuslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundes-                 ordnung nicht bezuschlagt worden ist,\ngebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebüh-             7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsver-\nren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.                    ordnung zurückgenommen worden ist,\n(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche         8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11\nLeistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührenge-                 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungs-\nsetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen              verordnung nicht bezuschlagt worden ist,\nerhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßi-\n9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11\ngung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes,\nAbsatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung\nkann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder\nausgeschlossen worden ist,\nkönnen die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden,\nwie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermä-            10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung\nßigung entspricht.                                               ausgeschlossen worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021            3717\n(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare     5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme,\nöffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11              einschließlich des Personaleinsatzes und der mess-\nNummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben,                   technischen Einrichtungen: 241,86 Euro,\nwenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsbe-          6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des\nrechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-            Personaleinsatzes und der messtechnischen Ein-\ngien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-            richtungen: 214,18 Euro,\nGesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden\nFassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der              7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Perso-\nÜbergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-                naleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun-\nGesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach               gen: 143,51 Euro,\n§ 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-        8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des\nVerordnung abgelehnt worden ist.                               Personaleinsatzes und der messtechnischen Ein-\n(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare         richtungen: 110,20 Euro.\nöffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11\nNummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben,                                           §6\nwenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneu-                           Übergangsregelung\nerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Aus-\nnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeich-              Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\nnung abgelehnt worden ist.                                 eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober\n2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-\n§5                              ständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum\n30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen\nZeitgebühr                          Regelungen weiter anzuwenden.\n(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäf-\ntigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes                                       §7\nfür Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren,\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\ndes gehobenen und des höheren Dienstes gelten die\nStundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Num-            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nmer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am         Gleichzeitig treten außer Kraft:\n18. Februar 2021 geltenden Fassung.                        1. die Besondere Gebührenverordnung der Beschluss-\n(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetz-             kammern Post und Telekommunikation der Bundes-\nagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete           netzagentur vom 13. September 2019 (BGBl. I\nZeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:                    S. 1394),\n1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich        2. die Besondere Gebührenverordnung des Bundes-\ndes Personaleinsatzes und der messtechnischen              ministeriums für Wirtschaft und Energie für den\nEinrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,          Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-\n2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Perso-            Gesetzes und des Funkanlagengesetzes vom\nnaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun-           17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3576),\ngen: 259,66 Euro,                                      3. die Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebüh-\n3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Perso-           renverordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I\nnaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun-           S. 3044,\ngen: 297,22 Euro,                                      4. die EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung\n4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich             vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zu-\ndes Personaleinsatzes und der messtechnischen              letzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 16. Juli\nEinrichtungen: 177,33 Euro,                                2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist.\nBerlin, den 19. August 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier","3718         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nAnlage\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nAbschnitt 1    Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur\nÄnderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen\nKommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in\nöffentlichen Mobilfunknetzen in der Union\nUnterabschnitt 1     Nummerierung\nUnterabschnitt 2     Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas\nUnterabschnitt 3     Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über\nMehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG\nUnterabschnitt 4     Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensys-\ntemen nach § 56 TKG\nUnterabschnitt 5     Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffent-\nliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)\nUnterabschnitt 6     Beschlusskammerentscheidungen nach TKG\nUnterabschnitt 7     Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG\nUnterabschnitt 8     Netzneutralität\nAbschnitt 2    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über\nelektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnen-\nmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienste-\ngesetz (VDG)\nAbschnitt 3    Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)\nAbschnitt 4    Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)\nAbschnitt 5    Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten\nsowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)\nNr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)\nAbschnitt 6    Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)\nAbschnitt 7    Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)\nAbschnitt 8    Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)\nAbschnitt 9    Postgesetz (PostG)\nAbschnitt 10   Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)\nAbschnitt 11   Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und\nKWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen\n(GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-\nEnergien-Verordnung (GEEV)\nAbschnitt 12   Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)\nAbschnitt 13   Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021          3719\nAbschnitt 1\nTelekommunikationsgesetz (TKG) und\nVerordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum\noffenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst\nund Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie\nder Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union\nUnterabschnitt 1\nNummerierung\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Nummerierung\n1.1       Allgemeine Gebühren\n1.1.1     Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66 40,00 bis 151,00\nAbsatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunika-\ntions-Nummerierungsverordnung (TNV)\n1.1.2     Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge 64,00 bis 578,00\nnach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3\nund 4 TNV je betroffenem Nummernbereich\n1.1.3     Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in 30,00 bis 154,00\nVerbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt\n1.1.4     Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG 76,55\nin Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.1.5     Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver- nach Zeitaufwand\nbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vor-\nrangig anwendbar ist\n1.1.6     Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vor- nach Zeitaufwand\nschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der\nRechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur\nerteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Ver-\nantwortlichen zu vertreten\n1.2       Zuteilung von Blöcken von Rufnummern\n1.2.1     Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnum- 39,00\nmern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen\nTeilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung\nmit § 4 Absatz 1 TNV\nDie Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 7,19\nzehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000\nelfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um\n1.2.2     Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von beste- 40,20\nhenden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung\nmit § 4 Absatz 1 TNV\nDie Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 8,36\nRufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um\n1.2.3     Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffent- nach Zeitaufwand\nliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-\nbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.2.4     Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze 105,00\nnach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.2.5     Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Vir- 129,00\ntuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit\n§ 4 Absatz 1 TNV\n1.2.6     Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs- 302,00\nDienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1\nTNV","3720       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.3     Zuteilung von einzelnen Rufnummern\n1.3.1   Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach 373,00\n§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.3.2   Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 52,60\nTKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.3.3   Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1 52,60\nSatz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.3.4   Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab- 52,60\nsatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.3.5   Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab- 52,60\nsatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4     Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern\n1.4.1   Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in 237,00\nVerbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.2   Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG 103,00\nin Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.3   Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1 118,00\nSatz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.4   Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, 110,00\nAbsatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.5   Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile 2 087,00\nTeilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4\nAbsatz 1 TNV\n1.4.6   Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach 118,00\n§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.7   Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1 124,00\nSatz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.8   Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, 118,00\nAbsatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.9   Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter 118,00\n(OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1\nTNV\n1.4.10  Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Ab- 124,00\nsatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.11  Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennun- 246,00\ngen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1\nTNV\n1.4.12  Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen 59,05\neiner SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-\nbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.13  Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für beson- 51,35\ndere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3,\nAbsatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.14  Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen 60,00\nder Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4\nTKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.4.15  Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer 92,35\nAIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-\nbindung mit § 4 Absatz 1 TNV\n1.5     Zuteilung von sonstigen Nummern\n1.5.1   Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach nach Zeitaufwand\n§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit\nnicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021                3721\nGebühren/Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.5.2    Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach nach Zeitaufwand\n§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit\nnicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist\n1.5.3    Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder nach Zeitaufwand\neines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Ab-\nsatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegan-\ngenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller\nUnterabschnitt 2\nLeistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas\nGebühren/Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n2        Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA)\n2.1      Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewäh- nach Zeitaufwand\nrungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h\nAbsatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG\nUnterabschnitt 3\nBearbeitung von Anträgen auf Registrierung von\nAnwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG\nGebühren/Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3        Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über\nMehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG\n3.1      Zweitschrift eines Registrierungsbescheides                                            25\n3.2      Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adress- nach Zeitaufwand\nänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unterneh-\nmens\n3.3      Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach nach Zeitaufwand\n§ 66f TKG\n3.4      Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Aufla- nach Zeitaufwand\ngen\nUnterabschnitt 4\nKoordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG\nGebühren/Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n4        Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensys-\ntemen nach § 56 TKG\n4.1      Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde                                             27\n4.2      Änderung einer bestehenden Urkunde                                                     27\n4.3      Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 1 901\n„Non-Interference-Basis“ (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunk-\nsatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder\nRundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte\n4.4      Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das 13 682\nkeiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf\nBetrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht                      2 000\nDie Gebühr beträgt höchstens                                                           41 682","3722        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n4.5     Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das 26 048\neiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf\nBetrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht                 3 800\nDie Gebühr beträgt höchstens                                                      79 248\n4.6     Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den 24 598\nNummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle)\n4.7     Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS)            30 724\n4.8     Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) 29 485\n4.9     Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Num- 4 813\nmer 4.4\n4.10    Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Num- 6 970\nmern 4.5 bis 4.8\n4.11    Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen nach Zeitaufwand\nund Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen\nzum Ermitteln des Verstoßes\nNeben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen In der tatsächlich\nwerden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebüh- entstandenen Höhe\nren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von\nder ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden\nUnterabschnitt 5\nEntscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen\nfür öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n5       Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffent-\nliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)\n5.1     Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung                           25\n5.2     Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft nach Zeitaufwand\n5.3     Erteilung einer Nutzungsberechtigung                                              nach Zeitaufwand\nUnterabschnitt 6\nBeschlusskammerentscheidungen nach TKG\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n6       Beschlusskammerentscheidungen nach TKG\n6.1     Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG                     9 000 bis 98 000\n6.2     Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG                          4 000 bis 83 500\n6.3     Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG                                      3 000 bis 37 000\n6.4     Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG                        3 000 bis 37 000\n6.5     Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in 7 000 bis 185 500\nVerbindung mit § 35 Absatz 3 TKG\n6.6     Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in 10 000 bis 192 500\nVerbindung mit § 35 Absatz 3 TKG\n6.7     Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbin- 7 000 bis 185 500\ndung mit § 35 Absatz 3 TKG\n6.8     Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin- 1 000 bis 44 000\ndung mit § 39 TKG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021            3723\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n6.9       Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin- 1 000 bis 39 000\ndung mit den §§ 46 und 47 TKG\n6.10      Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG                                              3 500 bis 35 000\n6.11      Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG                                              1 500 bis 15 000\n6.12      Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Ab- 4 500 bis 52 000\nsatz 2 TKG\nUnterabschnitt 7\nKontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n7         Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG\n7.1       Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor- nach Zeitaufwand\nschriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsver-\nordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien\n7.2       Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2 nach Zeitaufwand\nTKG\n7.3       Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage nach Zeitaufwand\noder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach\n§ 115 Absatz 3 TKG\nUnterabschnitt 8\nNetzneutralität\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n8         Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2 500 bis 32 400\n2015/2120\nAbschnitt 2\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über\nelektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt\nund zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen nach Zeitaufwand\nerbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nNr. 910/2014\n2         Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er- nach Zeitaufwand\nbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,\nAbsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG\n3         Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau- nach Zeitaufwand\nensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verord-\nnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG\n4         Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG                                     nach Zeitaufwand\n5         Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung nach Zeitaufwand\n(EU) Nr. 910/2014\nAbschnitt 3\nAmateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.1       Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50\n1.2       Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00","3724       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.3     Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der 46,00\n§§ 3 bis 7 AFuV\n1.4     Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb 41,00\neiner Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im\nRahmen der §§ 3 bis 7 AFuV\n1.5     Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV            84,00\n1.6     Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug- 16,00\nnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1\nSatz 2 AFuV\n1.7     Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen 35,00\noder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2\nAFuV\n2.1     Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines 20,00\npersonengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV\n2.2     Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV                   22,00\n2.3     Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 24,50\n3-buchstabigem Suffix\n2.4     Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus 39,00\nvier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix\n2.5     Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur- 54,00\nfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2\nund 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden\naußerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.\n2.6     Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine 37,00\nfernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1\nund 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer\ngeänderten Zuteilungsurkunde\nSofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersu-\nchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Num-\nmer 2.7 erhoben.\n2.7     Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab- nach Zeitaufwand\nsatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6\n3.1     Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab- 15,00\nsatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1\nerfolgt\n3.2     Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur 18,50\nTeilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfes-\nten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateur-\nfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere\nRufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV\n3.3     Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 15,00\nAFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende\nRufzeichenliste\n4.1     Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun- nach Zeitaufwand\ngen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung\n4.2     Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur- nach Zeitaufwand\nfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit\nfortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG\n5.1     Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht nach Zeitaufwand\nein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021          3725\nAbschnitt 4\nElektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor-\nschriften\n2        Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- nach Zeitaufwand\nserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen\ndie gesetzlichen Anforderungen des EMVG\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)\n3        Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- nach Zeitaufwand\nserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen\ndie gesetzlichen Anforderungen des FuAG\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)\n4        Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG Auslagen in\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)                                          tatsächlich\nentstandener Höhe\n5        Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 nach Zeitaufwand\nbis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des\n§ 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln\nAbschnitt 5\nMarktüberwachungsgesetz (MüG) und\nVerordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung\nund die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG\nund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung nach Zeitaufwand\n(EU) 2019/1020\n2        Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil- nach Zeitaufwand\nment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen\nPerson, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produk-\nten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den\neinschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht\nWirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagneti-\nsche-Verträglichkeit-Gesetzes ist\nAbschnitt 6\nKonformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder 1 000\n§ 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-\nstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV\n2.1      Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 500\nvorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches\nund Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie\n2.2      Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 000\nder vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkre-\nditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit\n2.3      Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach 500 bis 1 500\n§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV\n3.1      Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 500\nvorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches\n3.2      Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no- 1 500 bis 7 500\ntifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13\nAnerkV","3726        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3.3      Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals 500\ndurch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin-\ndung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag\n3.4      Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen 800 bis 5 000\ndurch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11,\n12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)\n3.5      Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon- 1 000 bis 3 000\nformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit\nden §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV\n3.6      Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als nach Zeitaufwand\nnotifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Ab-\nsatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV\n4        Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV                                 250\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)\n5        Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV               1 500 bis 4 500\n(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)\n6        Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens nach Zeitaufwand\nmit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED\nAbschnitt 7\nVerordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.1      Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu nach Zeitaufwand\nbewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sende-\nantennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Stand-\nortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)\n1.2      Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen nach Zeitaufwand\nMessungen\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)\n1.3      Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen                                    nach Zeitaufwand\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)\n2        Zweitschrift einer Standortbescheinigung                                            25\n3        Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:                                         nach Zeitaufwand\nMaßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standort-\nbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von\nAnzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter\nVerstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)\nAbschnitt 8\nSicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- nach Zeitaufwand\nund Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits-\nzwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3\nSchuTSEV\nAbschnitt 9\nPostgesetz (PostG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Leistungen der Beschlusskammer nach PostG\n1.1      Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG                2 000 bis 45 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021         3727\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.2     Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent- 9 000 bis 185 500\ngelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1\nNummer 2 PostG\n1.3     Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 1 000 bis 7 000\nNummer 2 PostG\n1.4     Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu 2 000 bis 45 500\npostalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG\n1.5     Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG              1 500 bis 36 500\n1.6     Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 500 bis 22 000\nPostG\n1.7     Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG              1 500 bis 41 000\n1.8     Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 500 bis 22 000\nPostG\n1.9     Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG             500 bis 19 000\n1.10    Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner 500 bis 19 000\nGeltung nach § 31 Absatz 2 PostG\n1.11    Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- 1 500 bis 44 000\nherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG\n1.12    Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG                      200 bis 5 500\n1.13    Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG          1 000 bis 29 500\n1.14    Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- 500 bis 22 000\nherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG\n2       Sonstige Leistungen nach PostG\n2.1     Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG                          nach Zeitaufwand\n2.2     Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG         nach Zeitaufwand\n2.3     Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG                      nach Zeitaufwand\n2.4     Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 nach Zeitaufwand\nSatz 2 PostG\n2.5     Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG        nach Zeitaufwand\n2.6     Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG                                           nach Zeitaufwand\n2.7     Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab- nach Zeitaufwand\nsatz 2 PostG\n2.8     Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num- nach Zeitaufwand\nmer 2 PostG\n2.9     Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG                                           nach Zeitaufwand\nAbschnitt 10\nPost- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG                   nach Zeitaufwand","3728       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nAbschnitt 11\nErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021),\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und\nKWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV),\nVerordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV),\nInnovationsausschreibungsverordnung (InnAusV),\nGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Durchführung eines Zuschlagsverfahrens\n– für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,\n– für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das\nZuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 624\n2021 geltenden Fassung bestimmt,                                             Diese  Gebühr  ist\nals Vorschusszah-\n– für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 lung zu leisten.\nInnAusV oder\n– für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12\nGEEV\n2       Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments 451\nnach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i Diese Gebühr ist\nEEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt                als Vorschusszah-\nlung zu leisten.\n3       Ausstellung einer Zahlungsberechtigung\n– für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,\n– für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum\n26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der 495\nÜbergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder\n– für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den\n§§ 23 und 24 GEEV\n4       Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land\n597\n– nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,                                             Diese Gebühr ist\n– nach § 11 InnAusV oder                                                       als Vorschusszah-\n– nach § 12 GEEV                                                               lung zu leisten.\n5       Durchführung eines Zuschlagsverfahrens\n597\n– für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,                         Diese Gebühr ist\n– für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder                                   als Vorschusszah-\n– für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021       lung zu leisten.\n6       Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK- 1 019\nSysteme nach § 11 KWKAusV                                                      Diese Gebühr ist\nals Vorschusszah-\nlung zu leisten.\n7       Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung 1 883\nnach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021         3729\nAbschnitt 12\nKohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Gebotsverfahren\n1.1     Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren 5 782,91 bis\nnach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 165 826,44\nKVBG\n1.2     Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender 489,07\nEntscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung\n2       Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG\n2.1     Entscheidung über Härtefallantrag                                               5 602,86 bis\n50 000,00\n2.2     Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Gebührenrahmen\nBeginn der sachlichen Bearbeitung                                               nach Nummer 2.1,\naber höchstens 75\nProzent der Ober-\ngrenze\nAbschnitt 13\nMessstellenbetriebsgesetz (MsbG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 3 000\nMsbG\n2       Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb 3 400\nohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG\n3       Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe- nach Zeitaufwand\ntreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab-\nsatzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG\n4       Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt- 3 500 bis 100 000\nschaftsgesetzes (EnWG)\n5       Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG                3 500 bis 100 000\n6       Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG                                               500 bis 120 000"]}