{"id":"bgbl1-2021-57-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":57,"date":"2021-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_57.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)","law_date":"2021-08-19T00:00:00Z","page":3712,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nVerordnung\nüber die Raumordnung im Bund\nfür einen länderübergreifenden Hochwasserschutz\n(BRPHV)\nVom 19. August 2021\nAuf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 159 der Verord-\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung:\n§1\nRaumordnungsplanung\nim Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz\nFür den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet werden\ndie Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Ver-\nordnung als Raumordnungsplan festgelegt.1, 2, 3\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.\nBerlin, den 19. August 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\n1\nDie Anlage „Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und die zusam-\nmenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden als Anlage-\nband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.\n2\nDer „Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und die zusammen-\nfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden ab dem Zeit-\npunkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in den Diensträumen des Bundesamts für Bauwesen\nund Raumordnung, Deichmanns Aue 31 – 37, 53179 Bonn, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.\nAufgrund der aktuellen pandemischen Lage kann derzeit eine Einsichtnahme nur unter Einhal-\ntung der jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen erfolgen. Sollte eine Einsicht-\nnahme gewünscht sein, wird unter der oben genannten Adresse, unter der Telefonnummer\n02 28/9 94 01 21 34 oder per E-Mail an beteiligung-brph@bbr.bund.de um Vereinbarung eines Ter-\nmins zur Einsichtnahme gebeten.\nErgänzend werden der „Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und\ndie zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung\ndieser Verordnung in das Internet eingestellt. Die Dokumente sind auf der Internetseite des Bundes-\nministeriums des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de) und auf der Internetseite des\nBundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (www.bbr.bund.de) abrufbar.\n3\nEs wird darauf hingewiesen, dass\n– gemäß § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die Verletzung von Verfahrens- und\nFormvorschriften, Mängel des Abwägungsvorgangs sowie die Verletzung von Vorschriften über\ndie Umweltprüfung bei der Erarbeitung und Aufstellung des „Länderübergreifenden Raumord-\nnungsplans für den Hochwasserschutz“ unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines\nJahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber dem Bundesministerium des Innern,\nfür Bau und Heimat unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend\ngemacht worden sind,\n– die Festlegungen dieses Raumordnungsplans im Rahmen einer etwaigen Klage gegen eine Zu-\nlassungsentscheidung, bei der die Festlegungen des Raumordnungsplans zu beachten oder zu\nberücksichtigen sind, inzident auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können,\n– Vereinigungen nach § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)\ngemäß § 7 UmwRG einen Antrag entsprechend § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor\ndem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen können. Der Antrag ist innerhalb eines\nJahres nach Bekanntmachung dieser Verordnung zu stellen."]}