{"id":"bgbl1-2021-57-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":57,"date":"2021-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte","law_date":"2021-08-18T00:00:00Z","page":3706,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\nVerordnung\nzur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte1,                         2\nVom 18. August 2021\nAuf Grund                                                                                 Artikel 1\n– des § 12h Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-                                             Verordnung\nmer 2, des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in\nüber die Meldung und die\nVerbindung mit Absatz 3 des Chemikaliengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                          Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur\n2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),                                        Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\n(Biozidrechts-Durchführungsverordnung –\n– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-\nmer 2 Buchstabe c und d, jeweils auch in Verbin-                                       ChemBiozidDV)\ndung mit Absatz 3, und des § 28 Absatz 11 des\nChemikaliengesetzes, nach Anhörung der beteiligten                                      Abschnitt 1\nKreise,\nAnwendungsbereich,\nvon denen § 14 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6                                    Begriffsbestimmungen\nBuchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2774), § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c durch                                                §1\nArtikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), § 17 Absatz 3 Satz 1                                    Anwendungsbereich\ndurch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Ab-\nDiese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne\nsatz 11 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b\nvon § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes in der\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1\n1\nDiese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU)\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) ge-\nNr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom            ändert worden ist.\n22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwen-\ndung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303\nvom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt                               §2\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl.\nL 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist.                                    Begriffsbestimmungen\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         Im Sinne dieser Verordnung ist:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Er-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     werber oder die Empfangsperson,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021            3707\n2. Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine       Verwendung des auf der Internetseite der Bundes-\nAbgabe durchführt,                                      anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Ver-\nfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfol-\n3. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in\ngen. Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz\nderen Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware\nim Inland vorgenommen werden. Mit der Meldung wird\ndurch die Abgabe übergeht,\nzugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernum-\n4. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte            mer gestellt.\nnatürliche Person, die die Ware bei der Abgabe ent-\n(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:\ngegennimmt,\n5. Einführer: eine natürliche oder juristische Person       1. den Handelsnamen des Biozid-Produkts,\noder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung,       2. den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse\ndie ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich die-          des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, den\nser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer           Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des\nlediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher          Herstellers,\nÜberwachung durchführt, soweit keine Be- oder\nVerarbeitung erfolgt.                                   3. die Produktarten nach Anhang V der Verordnung\n(EU) Nr. 528/2012, denen das Biozid-Produkt zuzu-\nDie Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1\nordnen ist, und\nund 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012          4. die Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthal-\nüber die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwen-           tenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe\ndung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,\nS. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom                   a) der Wirkstoffkonzentration und\n28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung            b) wenn vorhanden,\n(EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl. L 279 vom\n31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils              aa) der Chemical Abstract Service-Nummer\ngeltenden Fassung, gelten ergänzend.                                    (CAS-Nummer) entsprechend dem Eintrag in\nAnhang II der Delegierten Verordnung (EU)\nAbschnitt 2                                        Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. Au-\ngust 2014 über das Arbeitsprogramm zur\nMeldung von Biozid-Produkten                                     systematischen Prüfung aller in Biozid-\nprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ge-\n§3                                           mäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates\nAufbringen und\n(ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198\nAngabe der Registriernummer\nvom 28.7.2015, S. 28), die zuletzt durch die\n(1) Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift                     Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der\nnach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes                       Kommission vom 28. November 2018 (ABl.\nunterliegen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verord-                   L 37 vom 8.2.2019, S. 1; L 249 vom\nnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn                      26.9.2019, S. 39) geändert worden ist, in\nauf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundes-                     der jeweils geltenden Fassung, und\nstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte\nRegistriernummer aufgebracht ist. Als Registriernum-                bb) der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag\nmern im Sinne von § 5 gelten auch Registriernummern,                    in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)\ndie nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung vom                      Nr. 1062/2014,\n24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai       5. das Datum der Antragstellung eines in § 28 Absatz 8\n2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4            Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Chemikalien-\nder Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011                    gesetzes genannten Antrags und die dazugehörige\n(BGBl. I S. 1085) erteilt wurden.                               bei der Antragstellung vergebene Fallnummer, so-\n(2) Biozid-Produkte nach Absatz 1 dürfen im Gel-             fern ein solcher Antrag gestellt wurde,\ntungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel             6. die Angabe, wer gemäß Listung nach Artikel 95\noder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn               Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\ndas Angebot die Registriernummer enthält.                       Nr. 528/2012 für die Produktart oder die Produkt-\narten, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist,\n§4                                   handelt als\nMeldung eines Biozid-Produkts                      a) Stofflieferant des Wirkstoffs, aus dem das Bio-\n(1) Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-              zid-Produkt besteht, den es enthält oder den es\nProdukts oder unter Verwendung eines eigenen Han-                   erzeugt, oder\ndelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3                 b) Produktlieferant des Biozid-Produkts,\nAbsatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem             7. die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die ihm\nMarkt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundes-          durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsan-\nstelle für Chemikalien mit den Angaben nach Absatz 2            leitung oder die Produktwerbung zugeschriebene\nzu melden (Meldepflichtiger). Die Meldung hat unter             Wirkung hat.","3708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\n§5                              Arbeitsmedizin ein elektronisches Verzeichnis zur Ver-\nfügung, in dem die Biozid-Produkte aufgeführt sind, für\nErteilung der Registriernummer\ndie eine Registriernummer erteilt wurde.\nDie Bundesstelle für Chemikalien erteilt die Regis-\ntriernummer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach              (2) Das Verzeichnis enthält von den Angaben des\nder Meldung, sofern                                         Antragstellers die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7\ngenannten Angaben.\n1. die Meldung die Angaben nach § 4 Absatz 2 enthält,\n2. das Biozid-Produkt zum Zeitpunkt der Entschei-                                         §8\ndung über die Erteilung der Registriernummer nach\nInformationsweitergabe an die Landesbehörden\nMaßgabe von § 28 Absatz 8 Satz 2 des Chemi-\nkaliengesetzes für alle in der Meldung genannten            Sofern eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung ver-\nProduktarten auf dem Markt bereitgestellt werden        pflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestäti-\ndarf,                                                   gung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt\n3. der in der Meldung angegebene Stofflieferant oder        nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bun-\nProduktlieferant für das Biozid-Produkt in der Liste    desstelle für Chemikalien dies den zuständigen Über-\nnach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord-      wachungsbehörden der Länder mit.\nnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Produktart oder den\nProduktarten des Biozid-Produkts aufgeführt ist und                           Abschnitt 3\n4. alle in der Meldung genannten Produktarten                                Vorschriften über\ndie Abgabe von Biozid-Produkten\na) den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)\nNr. 1062/2014 für den betreffenden Wirkstoff ge-\nnannten Produktarten entsprechen, sofern der                                       §9\njeweilige Wirkstoff darin aufgeführt ist, oder                               Geltung von\nb) den Produktarten, für die der betreffende Wirk-            Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe\nstoff gemäß Artikel 18 der Delegierten Verord-           Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass\nnung (EU) Nr. 1062/2014 in das Prüfprogramm          das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen\neinbezogen wurde, entsprechen.                       verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur\nDie Erteilung der Registriernummer nach Satz 1 kann         an diese Personen abgegeben werden. Davon ausge-\nvollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen.      nommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.\n§6                                                           § 10\nAktualisierung und                                      Verbot der Selbstbedienung\nBestätigung der Meldung\n(1) Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer\n(1) Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben       Form angeboten und abgegeben werden, in der der\ndie Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich        Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:\neine in § 4 Absatz 2 genannte Angabe ändert. Die\nAktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des        1. Biozid-Produkte, wenn eine oder mehrere Verwen-\nvon der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-             dungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulas-\nmedizin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten         sung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die\nFormulars zu erfolgen.                                           breite Öffentlichkeit gestattet sind.\n(2) Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben       2. Biozid-Produkte, die nicht unter Nummer 1 fallen\ndie Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum               und die den folgenden Produktarten des Anhangs V\nAblauf des 31. März des zweiten auf die Meldung fol-             der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind:\ngenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalender-\na) Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Be-\njahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März gegenüber\nkämpfung von Mäusen, Ratten und anderen\nder Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu be-\nNagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung\nstätigen. Vor der Bestätigung sind die Angaben zu\noder Köderung),\nüberprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.\nWerden die Angaben nicht innerhalb der Frist nach                b) Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Pro-\nSatz 1 bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid-              dukte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur\nProdukt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereit-              Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel\nstellen, bis er die Daten bestätigt hat.                            Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch\nandere Mittel als Fernhaltung oder Köderung)\n(3) Die Aktualisierung und die Bestätigung können\nsowie\njeweils auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland\nvorgenommen werden.                                              c) Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte\nzur Bekämpfung des Wachstums und der An-\n§7                                      siedlung von bewuchsbildenden Organismen\n(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten)\nElektronisches Verzeichnis\nan Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aqua-\n(1) Die Bundesstelle für Chemikalien stellt auf der              kultur und anderen im Wasser eingesetzten Bau-\nInternetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und               ten).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021             3709\n(2) Biozid-Produkte, die nicht Absatz 1 unterfallen          b) die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-\nund die den folgenden Produktarten des Anhangs V                    wendung des Biozid-Produkts gemäß der Ge-\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind,                   brauchsanweisung, insbesondere über Verbote\ndürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn                     und Beschränkungen,\ndurch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist,\nc) die mit der Verwendung des Biozid-Produkts ver-\ndass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine\nbundenen Risiken und mögliche Risikominde-\nPerson, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Ab-\nrungsmaßnahmen,\ngabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2\nNummer 2 stattfindet und § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein-            d) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim be-\ngehalten wird:                                                      stimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall\n1. Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte               des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-\nzum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen                    setzens sowie\ngegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum             e) die sachgerechte Lagerung und ordnungsge-\nzwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächen-                mäße Entsorgung.\neigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie\nFarben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten,           (3) Weitergehende Regelungen nach der Chemi-\nBindemitteln, Einbänden, Papieren und künstleri-        kalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.\nschen Werken),\n§ 12\n2. Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum\nSchutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk,                           Anforderungen an die\noder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzer-                Abgabe im Online- und Versandhandel\nstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende\nOrganismen, Insekten einbegriffen) sowie                   Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im\nVersandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2\n3. Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“          mit der Maßgabe, dass durch technische oder organi-\n(Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbund-            satorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor\nwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer           Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt\nHolz gegen Befall durch Schadmikroorganismen\nund Algen).                                             1. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 durch eine nach § 13 sachkundige\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-             Person überprüft wird und\nProdukte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU)\nNr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren           2. ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung\nzugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch nach Ab-                geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2\nsatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Per-         Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Per-\nson bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage             son nachweisbar erfolgt.\ngeeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die An-\nwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruf-                                     § 13\nlichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.\nSachkunde für die Abgabe\n§ 11                               (1) Sachkundig nach § 11 für die Abgabe von\nBiozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt\nAnforderungen an die\nnach:\nabgebende Person, Abgabegespräch\n1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung\n(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur\nmit Absatz 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung\nvon einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben\nvom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389),\nwerden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach\ndie zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom\n§ 13 erfüllt.\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\n(2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur            in der jeweils geltenden Fassung, sofern die Sach-\nabgegeben werden, wenn                                          kunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten ab-\ndeckt,\n1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich\nvom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage          2. § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgeset-\nentsprechender Unterlagen nachweisen lassen,                zes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das\ndass dieser zu der in der Zulassung genannten Ver-          zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli\nwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in           2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise                  jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der\nverwenden will,                                             Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni\n2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376\n2. im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Ab-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nsatz 1 Nummer 2 die abgebende Person den Erwer-\nS. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet\nden Fassung, sofern nachgewiesen werden kann,\nhat über\ndass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Ab-\na) mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämp-                satz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverord-\nfung von Schadorganismen sowie mögliche                  nung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermit-\nalternative Maßnahmen mit geringem Risiko,               telt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und","3710           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021\ndiese nicht länger als den in § 11 Absatz 1 Num-                              Abschnitt 5\nmer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils\nMitteilungspflicht\ngenannten Zeitraum zurückliegt oder\n3. § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Num-                                        § 16\nmer 4.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Novem-\nber 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch                      Mitteilung über auf dem\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I             Markt bereitgestellte Biozid-Produkte\nS. 3115) geändert worden ist, sofern sich die Sach-        (1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Pro-\nkunde auf die Produktart bezieht, der das abgege-       dukt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem\nbene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.                     Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser\nVerordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem\n(2) Nachweise über berufliche Qualifikationen\nausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei\noder erworbene Sachkunden, die in anderen Mitglied-\nder Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegan-\nstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-\ngene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum ausgestellt worden sind, erfüllen die       1. die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an\nAnforderungen nach Absatz 1, soweit die für die Aner-           Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abge-\nkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die             geben hat oder die er ausgeführt hat, und\nGleichwertigkeit festgestellt hat.\n2. die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-\nProdukten enthaltenen Wirkstoffe.\nAbschnitt 4\n(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt ge-\nVorschriften über                          trennt zu erfolgen und unter Angabe\ndie Zulassung von Biozid-Produkten\n1. des Handelsnamens,\n§ 14                              2. der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und\nEinschränkung der Zulassung                    3. der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer\nbestimmter Arten von Biozid-Produkten                   oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22\nAbsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr.\n(1) Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der            528/2012.\nProduktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel)\nund 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des An-           (3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwen-\nhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind aus           dung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf\nGründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen.          der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahms-         und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfol-\nweise zum Schutz überragender Interessen des Ge-            gen.\nmeinwohls eine Zulassung erteilen. Bei der Entschei-\ndung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter                                   Abschnitt 6\nAnlegung eines strengen Maßstabs in besonderem\nSchlussbestimmungen\nMaße zu berücksichtigen,\n1. ob die Bekämpfung der betreffenden Wirbeltierart                                      § 17\ndurch den Einsatz eines Biozid-Produkts zwingend\nerforderlich ist und                                             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\n2. in welchem Ausmaß Auswirkungen auf Nichtziel-\nNummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han-\norganismen vermieden werden.\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nDie Zulassung ist auf die Verwendung durch geschulte\n1. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein\nberufsmäßige Verwender zu begrenzen.\nBiozid-Produkt anbietet oder\n(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige\n2. entgegen\nAnerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU)\nNr. 528/2012.                                                   a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder\nb) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in\n§ 15                                     Verbindung mit § 12,\nEinschränkung der Zulassung von Biozid-                   ein Biozid-Produkt abgibt.\nProdukten auf Grund bestimmter Wirkstoffe\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nBiozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die ein       Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nAusschlusskriterium nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver-        vorsätzlich oder fahrlässig\nordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, dürfen nur für die\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nVerwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender\nmit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein\nzugelassen werden, sofern nicht auf Grund der in Arti-\nBiozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,\nkel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und c der Verord-\nnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen            2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht,\neine Zulassung für weitere Anwenderkategorien erfor-            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nderlich ist.                                                    macht oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021               3711\n3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht,                (3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig     anzuwenden.\naktualisiert.\n(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-                                    Artikel 2\nliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\ngefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikalien-\nzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-\ngesetzes strafbar.\nzeitig tritt die Biozid-Zulassungsverordnung vom 4. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Geset-\n§ 18\nzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert\nÜbergangsvorschriften                         worden ist, außer Kraft.\n(1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst           (2) § 13 Absatz 1 Nummer 3 tritt an dem Tag nach\nab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.                               der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Bio-\n(2) Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August              stoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnun-\n2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet              gen vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) in Kraft.\nwurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter                (3) Die Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011\nNennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erst-           (BGBl. I S. 1085) tritt am 31. Dezember 2021 außer\nmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. August 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}