{"id":"bgbl1-2021-56-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":56,"date":"2021-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2021-08-20T00:00:00Z","page":3682,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["3682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\nVerordnung\nzu automatisierten Datenabrufen\naus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur\nÄnderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung\nVom 20. August 2021\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und              mer 13 durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a\nHeimat verordnet                                              Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember\n2020 (BGBl. I S. 2744) und dessen Absatz 1 Num-\n– auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 6\nmer 13a durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes\nin Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, der\nvom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden\ndurch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Geset-\nist,\nzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu\ngefasst worden ist,                                      – auf Grund des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU,\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes\n– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11\nvom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu ge-\nund 12 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Personal-\nfasst worden ist:\nausweisgesetzes, von denen Satz 1 Nummer 7, 8\nund 9 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom\n21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst, Satz 1                                Artikel 1\nNummer 11 und 12 sowie Satz 2 durch Artikel 2                                   Verordnung\nNummer 6 Buchstabe d bis f des Gesetzes vom\nzu automatisierten Datenabrufen\n3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert und\nSatz 1 Nummer 8a und Satz 3 durch Artikel 2 Num-           aus den Pass- und Personalausweisregistern\nmer 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I                        (Pass- und Personalausweis-\nS. 2281) eingefügt worden sind,                                    datenabrufverordnung – PPDAV)\n– auf Grund des § 25 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11 in\n§1\nVerbindung mit Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes, von\ndenen Satz 1 Nummer 8a und Satz 2 durch Artikel 3                         Anwendungsbereich\nNummer 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I                       und Verfahrensgrundsätze\nS. 2281, 3678) eingefügt worden sind,\n(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für\njeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, sowie         automatisierte Abrufe\n– auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a           1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweis-\ndes Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 1 Num-               register durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Pass-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021          3683\ngesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Perso-         (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-\nnalausweisgesetzes genannten Behörden bei der          gegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.\nausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,          (3) Das Datenaustauschformat XLichtbild und das\n2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass-       Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bun-\noder Personalausweisregister durch die in § 22a        desarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archiv-\nAbsatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25         mäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit\nAbsatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes ge-        zugänglich. Sie können beim Informationstechnik-\nnannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder      zentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler\nPersonalausweisbehörde.                                Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.\n(2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im     (4) Änderungen des Datenaustauschformats XLicht-\nsynchronen Verfahren.                                      bild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport\nwerden vom Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In\n§2\nder Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und\nTechnische                          der Beginn der Anwendung anzugeben.\nGrundlagen des Abrufverfahrens\n§4\n(1) Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 erfolgen elektro-\nnisch unter Zugrundelegung des Datenaustausch-                                   Auswahldaten;\nformats XLichtbild aus dem Standard XInneres und                       Voraussetzung der Übermittlung\nunter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Trans-         (1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1\nport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt ge-          können verwendet werden:\nmachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über\ndie Verbindung der informationstechnischen Netze           1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Ge-\ndes Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung              burt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes\nvon Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom               oder des Personalausweises oder\n10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch         2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2\nArtikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I           des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2\nS. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden         Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Serien-\nFassung bleibt unberührt.                                      nummer.\n(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1      (2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf\nNummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Per-     1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Über-\nsonalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1             mittlung des Lichtbilds und\n(JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln.\n2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Über-\n(3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen aus-           mittlung des Lichtbilds und der Unterschrift\nschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Ge-      nur dann erfolgen, wenn die Anfrage bei der ange-\nsetzes über die Verbindung der informationstechnischen     rufenen Pass- oder Personalausweisbehörde zu einer\nNetze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus-          eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.\nführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.\n(4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-                                Artikel 2\nmittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen die-                             Änderung der\nsen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll\nPassverordnung\neingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsproto-\nkoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der       Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I\nVertraulichkeit, Integrität und Authentizität der über-    S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\ntragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit      vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert wor-\nist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen        den ist, wird wie folgt geändert:\nLandes zu dokumentieren.                                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-         a) Nach der Angabe zu Anlage 1a werden die fol-\nzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener               genden Angaben eingefügt:\nNetze kann auf die Verwendung des Übermittlungs-\n„Anlage 1b\nprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn\ndurch technische und organisatorische Maßnahmen                    Anlage 1c\ngewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften               Anlage 1d“.\ndenen von OSCI-Transport gleichwertig sind.\nb) Folgende Angabe wird angefügt:\n§3                                     „Anlage 11“.\n2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nStandards der Datenübermittlung\n„§ 1\n(1) XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem\nStandard XInneres für die Übermittlung von Daten                                    Muster des\nnach § 1 Absatz 1 aus den Pass- oder Personalaus-                       Reisepasses; Änderung von Daten\nweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Per-             (1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutsch-\nsonalausweisbehörde an die abrufende Behörde.                  land ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a","3684         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\nabgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutra-           (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein\ngenden Daten gelten die formalen Anforderungen             Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-\nder Anlage 11.                                             gedruckten Muster verwendet werden.\n(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Ände-\nrungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abge-                                       §3\ndruckten Muster verwendet werden.                                          Muster des vorläufigen\n(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmel-                 Reisepasses; Änderung von Daten\ndung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durch-                (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik\ngeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem         Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruck-\nneuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Post-          ten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Da-\nweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Per-       ten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.\nson versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber              (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein\nunverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für          Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-\nden Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.                 gedruckten Muster verwendet werden.“\n(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein       3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-\ngedruckten Muster verwendet werden.                                                 „§ 4\nMuster des\n§2                                      amtlichen Passes; Änderung von Daten“.\nMuster des                        4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nKinderreisepasses; Änderung von Daten                   „(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können\n(1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik               die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des\nDeutschland ist nach dem in der Anlage 2 abge-             Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektro-\ndruckten Muster auszustellen. Für die einzutragen-         nischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April\nden Daten gelten die formalen Anforderungen der            2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der\nAnlage 11.                                                 Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.“\n5. Nach der Anlage 1a werden die folgenden Anlagen 1b bis 1d eingefügt:\n„Anlage 1b\nMuster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes\nAnlage 1c\nMuster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes\nnach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021      3685\nAnlage 1d\nMuster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke\n“.\n6. Anlage 7a wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7a\nMuster des Aufklebers\nzur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung\n“.","3686          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:\n„Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderun-\ngen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen\nAnforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber\nzur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.“\nbb) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe,\nder vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, der Aufkleber Verlängerung/\nÄnderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung,\nWohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“.“\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden\nTabellen vorzunehmen:\na) Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:\nWird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschrit-\nten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte\nauch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1\nmaximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes\n(z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.\nb) Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diploma-\ntenpass gilt:\nGrundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nach-\nstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der\nnachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den\nsonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser\nSchriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des\nDatenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.\nUnterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.\nBei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie\ndes Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1\nim Fettsatz vorzunehmen.“\ndd) In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.\nb) Tabelle 3 wird durch die folgenden Tabellen 3 bis 6 ersetzt:\n„Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes\nAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nDatenfelder des Aufklebers                                   Schriftgröße 1\nfür Änderungen des Wohnortes                              UnicodeDoc, Fettdruck\nSchriftgröße 2,4 mm\nWohnort                                                3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)\nSeriennummer                                           9 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)\nTabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des\nBundesmeldegesetzes\nAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nDatenfelder des Aufklebers\nfür Änderungen des Wohnortes                                   Schriftgröße 1\nnach elektronischer Anmeldung                              UnicodeDoc, Fettdruck\nSchriftgröße 2,4 mm\nWohnort                                                3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)\nSeriennummer                                           9 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021                 3687\nTabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke\nAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nDatenfelder des Aufklebers                                      Schriftgröße 1\nfür Eintragungen amtlicher Vermerke                              UnicodeDoc, Fettdruck\nSchriftgröße 2,4 mm\nAmtliche Vermerke                                         18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen\n(insgesamt 578 Zeichen)\nSeriennummer                                              9 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)\nTabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen\nAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nDatenfelder des Aufklebers                                      Schriftgröße 1\nfür Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung                    UnicodeDoc, Fettdruck\nSchriftgröße 2,4 mm\nDienstort/Dienstbezeichnung                               16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen\n(insgesamt 504 Zeichen)\nSeriennummer                                              9 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.\nArtikel 3                             2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nPersonalausweisverordnung                                 aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Finger-\nDie Personalausweisverordnung vom 1. November                            abdrücke“ das Wort „und“ durch ein\n2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des                    Komma ersetzt.\nGesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort\n„Verarbeitungsmedium“ die Wörter „des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          Personalausweises“ eingefügt und wird das\na) Die Überschriften zu den Kapiteln 3 bis 6 wer-                      Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.\nden wie folgt gefasst:\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n„Kapitel 3\n„c) den Zugriffsschutz auf die in dem elek-\nProduktion des Personalausweises\ntronischen Speicher- und Verarbei-\ntungsmedium eines mobilen Endgeräts\nKapitel 4\nabgelegten Daten sowie“.\nAushändigung des\nPersonalausweises; Braille-Aufkleber                   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Kom-\nKapitel 5                                    munikationswege“ das Wort „und“ durch ein\nÄnderung von Daten des                                 Komma ersetzt.\nPersonalausweises; nachträgliches Einschalten\nbb) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\nKapitel 6\nElektronischer Identitäts-                         cc) Die folgenden Buchstaben f bis h werden\nnachweis mit einem mobilen Endgerät“.                          angefügt:\nb) Nach der Angabe zu Anhang 1 werden die fol-                         „f) das Ändern der Anschrift auf dem Per-\ngenden Angaben eingefügt:                                               sonalausweis unter Verwendung eines\nAufklebers nach Anhang 1 sowie auf\n„Anhang 1a Muster des Aufklebers zur An-\ndem elektronischen Speicher- und\nschriftenänderung des Personal-\nVerarbeitungsmedium des Personalaus-\nausweises\nweises nach einer elektronischen An-\nAnhang 1b       Muster des Aufklebers zur An-                           meldung nach § 23a des Bundesmelde-\nschriftenänderung des Personal-                         gesetzes,\nausweises nach elektronischer\nAnmeldung nach § 23a des Bun-                       g) die Übermittlung der Daten nach § 10a\ndesmeldegesetzes                                        Absatz 1 Satz 1 des Personalausweis-\ngesetzes und\nAnhang 1c       Muster des Aufklebers mit Braille-\nschrift für den Personalausweis                     h) den elektronischen Identitätsnachweis\nund die eID-Karte“.                                     mit einem mobilen Endgerät.“","3688            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     berührt. Die Sperrsummen sowie der letzte Tag\nder Gültigkeitsdauer eines elektronischen Iden-\na) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1                   titätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in\nnach den Wörtern „Zwecke des elektronischen                   dieser Liste sind spätestens einen Monat nach\nIdentitätsnachweises“ die Wörter „mit dem                     Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.“\nPersonalausweis“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nb) In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor\nBuchstabe a nach dem Wort „Identitätsnach-                        „(6) Abgesehen von der im Personalausweis-\nweises“ die Wörter „eines Personalausweises“                  register zu speichernden Anschrift löscht die\neingefügt.                                                    Personalausweisbehörde alle personenbezoge-\nnen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des\nBundesmeldegesetzes erhoben werden, nach\na) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                 Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem\nelektronischen Speicher- und Verarbeitungs-\n„(3) Für die Speicherung beim Sperrlisten-\nmedium sowie Erstellung und Versand des Auf-\nbetreiber gelten folgende Fristen:\nklebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt\n1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der                    der personenbezogenen Daten durch die Perso-\nletzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro-           nalausweisbehörde.“\nnischen Identitätsnachweises mit einem Per-\n5. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge-\nsonalausweis sind spätestens zehn Jahre\nfasst:\nund einen Monat nach deren Eintragung aus\nder Referenzliste zu löschen;                                               „Kapitel 3\n2. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der                          Produktion des Personalausweises“.\nletzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro-\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\nnischen Identitätsnachweises mit einem mo-\nbilen Endgerät sind spätestens einen Monat            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der\nReferenzliste zu löschen;                                                       „§ 16\nÜbermittlung der Sperrsumme,\n3. Aktualisierungen der Sperrliste werden ge-\ndes Sperrschlüssels und des letzten Tages\nspeichert, damit eine Sperrung oder Ent-\nder Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber“.\nsperrung von elektronischen Identitätsnach-\nweisen nachgewiesen werden kann; solche               b) In Satz 1 werden die Wörter „Sperrsumme und\nAktualisierungen der Sperrliste werden spätes-           den Sperrschlüssel eines“ durch die Wörter\ntens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer               „Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letz-\nSpeicherung gelöscht;                                    ten Tag der Gültigkeitsdauer eines“ ersetzt.\n4. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der               c) In Satz 4 werden die Wörter „Sperrsumme und\nSperrliste spätestens zehn Jahre und einen               den Sperrschlüssel“ durch die Wörter „Sperr-\nMonat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel               summe, den Sperrschlüssel und den letzten\nbeim Sperrlistenbetreiber gespeichert wor-               Tag der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.\nden ist, oder wenn die Personalausweis-\n7. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-\nbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.\nfasst:\n(4) Der Ausweishersteller speichert die Da-                                  „Kapitel 4\nten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens\nerlangt oder erzeugt worden sind und der an-                                Aushändigung des\ntragstellenden Person zugeordnet werden kön-                       Personalausweises; Braille-Aufkleber“.\nnen, höchstens aber so lange, bis der Sperr-\n8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme\nund des Sperrschlüssels und die Personalaus-                                       „§ 18a\nweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts\nbestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten                               Aufkleber mit Brailleschrift\nsicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt                Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die\nzur Vermeidung von Doppelungen eine Liste                  Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe\nmit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten               des Personalausweises oder zu einem späteren\nTag der Gültigkeitsdauer von hergestellten                 Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach An-\nPersonalausweisen sowie von eingerichteten                 hang 1a auf dem Personalausweis angebracht.“\nelektronischen Identitätsnachweisen mit einem\nmobilen Endgerät. Die Sperrsummen sowie der             9. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-\njeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von              fasst:\nhergestellten Personalausweisen in dieser Liste                                  „Kapitel 5\nsind spätestens zehn Jahre und einen Monat\nnach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3                          Änderung von Daten des\nSatz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt un-               Personalausweises; nachträgliches Einschalten“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021              3689\n10. § 19 wird wie folgt geändert:                                   bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                       „Der Ausweishersteller schaltet die Funktion\ngefügt:                                                           zum elektronischen Identitätsnachweis wie-\nder ein und schreibt die neue, zufällig gene-\n„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische An-                    rierte Geheimnummer in das Speicher- und\nmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes                        Verarbeitungsmedium.“\ndurchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der\n12. Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 ge-\nAnschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber\nstrichen.\nnach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch\ndie Personalausweisbehörde auf dem Postweg           13. § 22 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt ge-\nan die Zuzugsanschrift der antragstellenden              ändert:\nPerson versendet. Der Ausweisinhaber hat den             a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf\ndem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzu-                „Der Ausweishersteller versendet eine neue, zu-\nbringen.“                                                    fällig generierte Geheimnummer in einem Brief\nan die im Speicher- und Verarbeitungsmedium\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                  gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“\ngefügt:\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische                   „Der Ausweishersteller schaltet die Funktion\nAnmeldung nach § 23a des Bundesmeldegeset-                   zum elektronischen Identitätsnachweis ein und\nzes durchgeführt, hat er die Änderung der An-                schreibt die neue, zufällig generierte Geheim-\nschrift auf dem elektronischen Speicher- und                 nummer in das Speicher- und Verarbeitungs-\nVerarbeitungsmedium einzuleiten. Hierzu wird                 medium.“\ndurch die Personalausweisbehörde ein elektro-\nnisches Formular bereitgestellt. Der Ausweis-        14. Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitel 6 ein-\ninhaber weist seine Identität gegenüber der              gefügt:\nPersonalausweisbehörde mit einem elektro-                                       „Kapitel 6\nnischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 des Personalausweisgeset-                                     Elektronischer\nzes nach. Die zuständige Personalausweisbe-                Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät\nhörde ändert die Anschrift auf dem elektro-\nnischen Speicher- und Verarbeitungsmedium                                          § 22\ndes Personalausweises und trägt diese in das                                   Einrichtung\nPersonalausweisregister ein. Ist die zuständige\nPersonalausweisbehörde nicht die ausstellende               (1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung\nPersonalausweisbehörde, informiert die zustän-           eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem\ndige Personalausweisbehörde die ausstellende             mobilen Endgerät durch Verwendung eines elek-\nPersonalausweisbehörde über die neue An-                 tronischen Formulars ein.\nschrift und letztere ändert das Personalausweis-            (2) Der    Ausweishersteller prüft, ob das mobile\nregister.“                                               Endgerät      über ein zugelassenes elektronisches\nSpeicher-     und Verarbeitungsmedium verfügt, wel-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         ches dem      Stand der Technik entspricht.\n„(3) Für die Änderung der Daten nach Ab-                 (3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem\nsatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheit-      Ausweishersteller einen elektronischen Identitäts-\nlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.             nachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nFür den elektronischen Identitätsnachweis nach           des Personalausweisgesetzes durch.\nAbsatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten\n(4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem\nnach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personal-\nsicheren Verfahren, welches dem Stand der Tech-\nausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungs-\nnik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des\nzertifikat.“\nPersonalausweisgesetzes auf das elektronische\n11. § 20 wird wie folgt geändert:                               Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen\nEndgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches\na) Der Überschrift werden die Wörter „für den               Berechtigungszertifikat.\nelektronischen Identitätsnachweis mit dem Per-\nsonalausweis“ angefügt.                                     (5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbst-\ngewählte, sechsstellige Geheimnummer durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        zweimalige, übereinstimmende Eingabe.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          (6) Der Ausweishersteller\n1. erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Aus-\n„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion\nweisinhaber über die verwendete Software an-\nzum elektronischen Identitätsnachweis ab\ngezeigt wird,\nund versendet eine neue, zufällig generierte\nGeheimnummer in einem Brief an die im               2. übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer,\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium ge-                   die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den\nspeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“              Sperrlistenbetreiber,","3690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n3. speichert das dienste- und kartenspezifische         15. § 25 wird wie folgt geändert:\nKennzeichen jeweils für das elektronische Spei-\ncher- und Verarbeitungsmedium des Personal-             a) Der Überschrift werden die Wörter „mit dem\nausweises und des mobilen Endgeräts sowie                    Personalausweis“ angefügt.\ndas Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und an\nelektronischen Identitätsnachweises, den letzten             den Ausweisinhaber weiterzuleiten“ gestrichen.\nTag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die\nModellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die        16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\nSperrsumme und das Sperrkennwort und\n„§ 25a\n4. versendet einen einfachen Brief an die im elek-\ntronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium                         Sperrung des elektronischen\ndes Personalausweises gespeicherte Anschrift             Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät\ndes Ausweisinhabers, in dem das Datum und\ndie Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen              (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches\nIdentitätsnachweises, der letzte Tag der Gültig-        Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personal-\nkeitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller        ausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden,\nund die Modellbezeichnung des mobilen End-              hat der Ausweisinhaber den elektronischen Iden-\ngeräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner        titätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich\nAngaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.           sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Aus-\nweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.\n(7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu ver-\nwendenden elektronischen Formulars hat den Aus-                 (2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die\nweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile             Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem\nEndgerät hinsichtlich der auf seinem elektro-               Sperrlistenbetreiber.\nnischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach\n(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des\nAbsatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer\nallgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unver-\nSorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweis-\nzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.“\ntextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1\nverwendeten Software mit dem Bundesministerium          17. Der Überschrift des § 26 werden die Wörter „mit\ndes Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.                 dem Personalausweis“ angefügt.\n§ 23                           18. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\nSpeicherung von                                                   „§ 26a\npersonenbezogenen Daten; Zugriffsschutz\nEntsperrung des elektronischen\nAuf einen elektronischen Identitätsnachweis mit               Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät\neinem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der\nMaßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1                      Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten\nNummer 1 vor der Übermittlung personenbezoge-               elektronischen Identitätsnachweises mit einem\nner Daten stets die Geheimnummer übermittelt                mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach\nwerden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1                   § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgeset-\nund 2 entsprechend anzuwenden.                              zes gestellt werden.“\n19. In § 27 Satz 1 werden nach den Wörtern „ob der\n§ 23a                               elektronische Identitätsnachweis“ die Wörter „mit\nNeusetzen und Änderung der                      dem Personalausweis oder einem mobilen End-\nGeheimnummer für den elektronischen                  gerät“ eingefügt.\nIdentitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät\n20. § 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Ein-\nrichtung des elektronischen Identitätsnachweises            „10. § 21.“\nmit einem mobilen Endgerät vergebene Geheim-            21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a              angefügt:\nAbsatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ge-\nstellt werden.                                                  „(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 kön-\nnen die Personalausweisbehörden der Länder, die\n(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnum-\nnach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Ver-\nmer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer\nfahren zur elektronischen Anmeldung erproben,\nund zweimalige Eingabe der neuen Geheim-\nbis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber\nnummer ändern.\nnach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster ver-\nwenden.\n§ 23b\n(4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3\nGültigkeitsdauer\nund 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum\nDer elektronische Identitätsnachweis mit einem           31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils ge-\nmobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von              nannten Frist von zehn Jahren und einem Monat\nzwei Jahren.“                                               die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021     3691\n22. Anhang 1 wird durch die Anhänge 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:\n„Anhang 1\nMuster des Personalausweises\nVorderseite\nRückseite\nAnhang 1a\nMuster des Aufklebers\nzur Anschriftenänderung des Personalausweises\nAnhang 1b\nMuster des Aufklebers\nzur Anschriftenänderung des Personalausweises\nnach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes","3692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\nAnhang 1c\nMuster des Aufklebers\nmit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte\n“.\n23. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Vorbemerkung wird in Nummer 9 Satz 1 nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.\nb) Dem Abschnitt 1 wird die folgende Tabelle angefügt:\n„Datenfelder des Aufklebers                    Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nfür Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung                       Schriftgröße 3\nnach § 23a des Bundesmeldegesetzes                               UnicodeDoc: 1,5 mm\nAnschrift                                                 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)\nSeriennummer                                              9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.\nArtikel 4\nÄnderung der\nAufenthaltsverordnung\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Rates“ die Wörter „vom 13. Juni 2002“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zu-\nständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein\nAufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht.“\nc) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n„(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechts-\nstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestell-\nten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeits-\ngesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU\ngewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als\nZusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt\nzu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ unterhalb der Eintragungen\n1. in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – der Inhaber hat ein\nRecht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens“,\n2. in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – Grenzgänger – der\nInhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens“ und\n3. in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber\nbesitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Ver-\nbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Ab-\nsatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“.“\n2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes\nsind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4\nSatz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2\nSatz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweis-\nbehörde tritt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021       3693\n3. § 80a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch\nnach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen\nwar. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgeset-\nzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der\nRichtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.“\n4. In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die\nfolgenden Muster ersetzt:\n„\n“.","3694        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n5. Anlage D14a wird wie folgt gefasst:\n„Anlage D14a\nDokumente mit elektronischem\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\n– Vorderseite –\n– Rückseite –\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3695\n– Rückseite –\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n– Vorderseite –\n– Rückseite –\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3697\n– Rückseite –\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n– Vorderseite –\n– Rückseite –\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3699\n– Rückseite –\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n– Vorderseite –\n– Rückseite –\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3701\n– Rückseite –\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021\n– Vorderseite –\n– Rückseite –\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021        3703\n– Rückseite –\n“.\n6. Folgende Anlage D17 wird angefügt:\n„Anlage D17\nMuster für den Aufkleber mit Brailleschrift\n“.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September\n2021 in Kraft.\n(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag\nnach der Verkündung in Kraft.\n(3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3\nNummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft.\n(4) Artikel 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. August 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}