{"id":"bgbl1-2021-55-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":55,"date":"2021-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen","law_date":"2021-08-11T00:00:00Z","page":3602,"pdf_page":2,"num_pages":76,"content":["3602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nSiebte Verordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*\nVom 11. August 2021\nAuf Grund                                                             setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge-\n– des § 1 Absatz 9, § 3 Absatz 8, § 5 Absatz 2, § 6                      fasst worden ist,\nAbsatz 4 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8 Ab-\n– des § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8\nsatz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5\nAbsatz 3, § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 7,\nNummer 1 und 2, § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 Num-\n§ 12 Absatz 3, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 3, § 17\nmer 2, § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 21 Absatz 5,\nAbsatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 5, § 20 Ab-\n§ 22 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Num-\nsatz 2, § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 3, § 23 Ab-\nmer 1 und 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1, § 32 Absatz 5\nsatz 1 Nummer 7 des Kaffeesteuergesetzes, von de-\nNummer 1, 2 und 3, § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\nnen § 6 durch Artikel 5 Nummer 2, § 18 Absatz 7\nstabe a und Nummer 7 des Tabaksteuergesetzes,\ndurch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. De-\nvon denen § 3 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3\nzember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 9 Absatz 6\nBuchstabe d, § 6 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1\nzuletzt, § 11 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 8,\nNummer 4 Buchstabe b, § 11 Absatz 5 Nummer 1\n§ 19 Absatz 5, § 21 Absatz 5 durch Artikel 3 Num-\ndurch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, § 22 Ab-\nmer 5 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe c, Num-\nsatz 4 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und\nmer 11 Buchstabe f, Nummer 13 Buchstabe f, Num-\n§ 32 Absatz 5 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 11\nmer 15 Buchstabe d, Nummer 17 Buchstabe d des\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I\nGesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geän-\nS. 2221) und § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a\ndert worden sind sowie des § 156 Absatz 1, § 212\ndurch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppel-\nAbsatz 1 Nummer 8 und des § 381 Absatz 1 der\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 31. März 2021\nAbgabenordnung, von denen § 156 Absatz 1 durch\n(BGBl. I S. 607) und § 35 Absatz 1 Nummer 7 durch\nArtikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\nArtikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. August\n(BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist,\n2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden sind, sowie\ndes § 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und                      – des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b,\ndes § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen                       Nummer 4 Buchstabe a und d, Nummer 5 Buch-\n§ 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge-                       stabe a bis d und f, Nummer 6 bis 8 Buchstabe b,\nsetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge-                     Nummer 9 Buchstabe a bis c, Nummer 10 Buch-\nfasst worden ist,                                                      stabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b,\n– des § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 6 Absatz 4, § 7                     Nummer 12, 14 bis 18a Buchstabe b, Nummer 19\nAbsatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5,                   bis 20a des Energiesteuergesetzes, von denen § 66\n§ 11 Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15                      Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-\nAbsatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Ab-                       mer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August\nsatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 23a Absatz 4                   2017 (BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 4 Buch-\nNummer 1 Buchstabe a, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4                     stabe a sowie Nummer 5 Buchstabe a und b durch\nNummer 1, § 28 Nummer 4 Buchstabe a und Num-                           Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b, c des Gesetzes\nmer 7, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3,                   vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst,\n§ 32 Absatz 2 Nummer 2 und § 33 Absatz 3 Num-                          Nummer 5 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 32\nmer 1 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-                           Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017\nsteuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3 Nummer 1                        (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 6 durch Artikel 6\nund 3 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Dop-                        Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des\npelbuchstabe bb, cc, § 10 Absatz 5 durch Artikel 3                     Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geän-\nNummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. De-                          dert und Nummer 6 Buchstabe e durch Artikel 1\nzember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 23a durch                    Nummer 32 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. Au-\nArtikel 4 Nummer 3 eingefügt und § 33 durch Arti-                      gust 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 8\nkel 4 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011                          Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d\n(BGBl. I S. 1090) neu gefasst sowie § 28 Nummer 4                      Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. Juni\nBuchstabe a, Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 27                        2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Nummer 9\nBuchstabe b und c des Gesetzes vom 31. März 2021                       Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10\n(BGBl. I S. 607) geändert worden sind, sowie des                       Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Juni 2019\n§ 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des                        (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst und Nummer 9\n§ 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen                           Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a\n§ 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge-                       Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 15. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 10 Buch-\n* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-         stabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über            Doppelbuchstabe gg des Gesetzes vom 15. Juli\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-\nten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   2009 (BGBl. I S. 1870) und Nummer 10 Buchstabe d\n(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.                  zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe f des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3603\nGesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908)                                    Artikel 1\nneu gefasst, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10                                 Änderung der\nBuchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019                                Tabaksteuerverordnung\n(BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 17 durch\nArtikel 2 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes vom             Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\n22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Num-        (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 des\nmer 19 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a              Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411) ge-\nDoppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 1. März               ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst und die Nummer 20         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 204 Nummer 1 der Verordnung              a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-                 eingefügt:\nden sind, sowie des § 381 Absatz 1 der Abgaben-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                     „§ 1a   Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),               b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-\nfasst:\n– des § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 5 Absatz 5 Nummer 1\nBuchstabe a, c, d und f, Nummer 2, § 6 Absatz 4, § 7                                  „Abschnitt 3\nAbsatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 4, 5                  Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.\nund 6, § 10 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b und\nc) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe\nNummer 2 und 3, § 11 Absatz 6 Nummer 5 und 6,\neingefügt:\n§ 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 Nummer 1 und 2, § 15\nAbsatz 6 Nummer 1 und 2, § 17 Absatz 7, § 18 Ab-                  „§ 7a   Überprüfung der Erlaubnis“.\nsatz 8 Nummer 2, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23            d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27\nAbsatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Ab-                  werden wie folgt gefasst:\nsatz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b,\n§ 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und d, Num-                    „§ 11   Vollständige Zerstörung und unwieder-\nmer 2 Buchstabe b, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4                           bringlicher Gesamt- oder Teilverlust\nNummer 1, § 31 Absatz 3 Nummer 1, § 32 Absatz 3                   § 16    Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-\nNummer 1, § 37 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7                             rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-\ndes Alkoholsteuergesetzes, von denen § 10 Absatz 5                        fahren\nNummer 1 durch Artikel 241 der Verordnung vom                     § 17    Erstellen des elektronischen Verwal-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 37 Num-                           tungsdokuments; Mitführen des eindeu-\nmer 3 Buchstabe a durch Artikel 5 Nummer 28                               tigen Referenzcodes\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes\nvom 31. März 2021 (BGBl. I S. 607) neu gefasst                    § 21    Änderung des Bestimmungsorts oder\nund Nummer 6 durch Artikel 5 Nummer 28 Buch-                              des Empfängers von Tabakwaren bei\nstabe b des Gesetzes vom 31. März 2021 (BGBl. I                           Verwendung des elektronischen Verwal-\nS. 607) geändert worden sind, sowie des § 156 Ab-                         tungsdokuments\nsatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des § 381                     § 27    Änderung des Bestimmungsorts oder\nAbsatz 1 der Abgabenordnung, von denen § 156 Ab-                          des Empfängers von Tabakwaren im\nsatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom                         Ausfallverfahren“.\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden             e) Die Angaben zu Abschnitt 8 und § 40 werden\nist,                                                              wie folgt gefasst:\n– des § 11 Satz 1 Nummer 5, 7, 8 Buchstabe a, Num-                                       „Abschnitt 8\nmer 14 Buchstabe b, Nummer 15 und 16 des Strom-\nZu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes\nsteuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5\nund 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-                  § 40    Zertifizierter Empfänger“.\nstabe b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I             f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An-\nS. 856, 908) neu gefasst, die Nummern 14 bis 16                   gaben eingefügt:\ndurch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-\n„§ 40a Zertifizierter Versender\nzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt\nund die Nummer 15 zuletzt durch Artikel 207 Num-                  § 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-\nmer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                           rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-\nS. 1328) geändert worden sind,                                            fahren und vereinfachte Verfahren\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                        § 40c   Erstellen des vereinfachten elektroni-\nschen Verwaltungsdokuments\nInhaltsübersicht                               § 40d Änderung des Bestimmungsorts bei\nArtikel 1  Änderung der Tabaksteuerverordnung                                Verwendung des vereinfachten elektro-\nArtikel 2  Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-                   nischen Verwaltungsdokuments\nsteuerverordnung                                          § 40e   Eingangsmeldung bei Verwendung des\nArtikel 3  Änderung der Kaffeesteuerverordnung                               vereinfachten elektronischen Verwal-\nArtikel 4  Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-                   tungsdokuments\nnung\nArtikel 5  Änderung der Alkoholsteuerverordnung                      § 40f   Beförderung im Ausfallverfahren\nArtikel 6  Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung          § 40g Ersatznachweise für die Beendigung der\nArtikel 7  Inkrafttreten                                                     Beförderung","3604          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n§ 40h   Unregelmäßigkeiten während der Beför-               8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der\nderung von Tabakwaren des steuer-                        Durchführungsverordnung zum Unionszoll-\nrechtlich freien Verkehrs“.                              kodex bestimmte Zollstelle;“.\ng) Nach der Angabe zu § 40h wird folgender Ab-              d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nschnitt 13a eingefügt:                                      „9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-\n„Abschnitt 13a                                  kodex: die Delegierte Verordnung (EU)\n2015/2446 der Kommission vom 28. Juli\nZu § 23g des Gesetzes                               2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n§ 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung“.                    Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        rung von Bestimmungen des Zollkodex\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,\nS. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom\n„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-                       30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,\nordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission                     S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-\nvom 24. Juli 2009 zur Durchführung der                       ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom\nRichtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug                    23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der\nauf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-                 jeweils geltenden Fassung.“\nförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nunter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom\n29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die                                      „§ 1a\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/1811                        Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit\n(ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-               Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-\nsung;“.                                              zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes\nbestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-             ser Verordnung\nderungen“ durch die Wörter „die an der Beför-\nderung von Tabakwaren“ ersetzt und werden                1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen\nnach den Wörtern „unter Steueraussetzung“                   Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-\ndie Wörter „oder an der Lieferung von Tabak-                weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-\nwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23                     treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,\ndes Gesetzes“ eingefügt.                                    in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-\nsitz hat, und\nc) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:\n2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb\n„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-               des Steuergebiets betrieben werden, oder für\ndokument: Entwurf des vereinfachten elek-               Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet\ntronischen Verwaltungsdokuments nach                    das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen\namtlich vorgeschriebenem Datensatz, der                 Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-\nmit einem eindeutigen Referenzcode verse-               mals steuerlich in Erscheinung treten.“\nhen ist;\n4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be-           „Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die An-\nginn, während oder nach der Beendigung               gabe des Packungspreises.“\nder Beförderung von Tabakwaren unter\nSteueraussetzung oder zu Beginn, während          5. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\noder nach der Lieferung von Tabakwaren zu                                  „Abschnitt 3\ngewerblichen Zwecken nach § 23 des Ge-\nsetzes angewendet wird, wenn das EDV-ge-              Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.\nstützte Beförderungs- und Kontrollsystem          6. § 4 wird wie folgt geändert:\nnicht zur Verfügung steht;\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5\n7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-                  des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des\nkodex: die Durchführungsverordnung (EU)                 Gesetzes“ ersetzt.\n2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-              b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die nach-\nber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung                 folgenden Handlungen sind“ durch die Wörter\nvon Bestimmungen der Verordnung (EU)                    „Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfol-\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments                genden Handlungen“ ersetzt.\nund des Rates zur Festlegung des Zollkodex\nder Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,                c) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nS. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;                    chen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 des Ge-\nL 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom                   setzes)“ gestrichen.\n19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die         7. § 5 wird wie folgt geändert:\nDurchführungsverordnung (EU) 2021/235\n(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-               aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nsung;                                                        strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3605\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die          10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nbisherigen Nummern 2 und 3 werden die                                       „§ 7a\nNummern 1 und 2.\nÜberprüfung der Erlaubnis\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDas Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie              lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-\nfolgt geändert:                                          mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis\nnach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach\nregelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die\ngen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-\nWörter „vor Antragstellung“ eingefügt.\nhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-            men werden innerhalb von drei Jahren nach der\nstrichen.                                           letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-\nlung durchgeführt.“\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1\nwird wie folgt gefasst:                              11. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-                                      „§ 8\ntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-                         Änderung von Verhältnissen\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese                 (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\nAngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung              amt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2\ndes Steueraufkommens oder für die Steuerauf-             Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung\nsicht erforderlich erscheinen.“                          schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die              derungen gehören auch\nWörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch                1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-\ndie Wörter „der Absätze 1 bis 3“ ersetzt.                    schriften des Umwandlungsgesetzes,\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wer-             2. bei Personengesellschaften Änderungen der\nden die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt                  Personen der Gesellschafter oder der ge-\nTeil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-                schäftsführenden Personen,\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch           3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei\nArtikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober                   Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in               sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-\nder jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.                   ligte sein Unternehmen betreibt, oder\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                 4. die Auflösung des Unternehmens.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-         der Steuerlager oder der angeordneten Siche-\nchen.                                               rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des\nHauptzollamts.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums\namt andere Veränderungen als die nach Absatz 1\nder Finanzen“ gestrichen.\nunverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu\ncc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die        gehören insbesondere\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach                  1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                  tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-\nsetzt.                                                  lung,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 5             2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-\nAbsatz 5“ durch die Wörter „des § 5 Absatz 4“                solvenzverfahrens,\nersetzt.\n3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:                                      § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung\ndes gerichtlichen Beschlusses und\n„§ 7\n4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,\nSicherheitsleistung                           Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-\n(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-                schaftsregister anzumelden ist.\nheitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Ab-                (3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\nsatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. Es überprüft          amt unverzüglich jede Änderung des Sortenver-\nregelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und              zeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder\npasst diese gegebenenfalls an.                               durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnis-\n(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das                ses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeich-\nHauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe           nisses, das nur die beabsichtigten Änderungen\ndes Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im                enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Ab-\nSteuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen,              satz 2 gilt entsprechend.\naber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;                  (4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-\n§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“                  stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat","3606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nder Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt                den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In-\nschriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des              solvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer\nBetriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens              vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen\neine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das               Frist fort.\nHauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-\n(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-\npflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-\nmer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-\nlassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-\nlaubnis beantragt von\nstellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis\nnach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager          1. den Erben,\numfasst, wird sie geändert.\n2. dem neuen Erlaubnisinhaber,\n(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6\nund 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-            3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder\nnen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:          4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-\n1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben                  rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die\ndes Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-              Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,\ncker oder dem Nachlasspfleger,\nso gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die\n2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen                 Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-\nInhaber oder                                            dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-\n3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die           nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen\nAbweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-            ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen\nrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der          Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt\nangeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-            bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-\ninhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-        amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-\ngen.“                                                   dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-\n12. § 9 wird wie folgt gefasst:                                 zichtet werden.\n„§ 9                                  (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis               1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf\n(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet              die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-\ndes § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch                     erlager verzichtet wird,\n1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,                    2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue\nErlaubnis erteilt wird.\n2. den Tod des Steuerlagerinhabers,\n3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-             (6) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Er-\nsonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,             löschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-\nder die Erlaubnis erteilt worden ist,                   den, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in\nden steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über\n4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,\ndie Bestände haben unverzüglich nach der Über-\n5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-                 führung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine\nsatz 1 des Umwandlungsgesetzes,                         Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\n6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-            Vordruck abzugeben:\nfahrens mangels Masse oder                              1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5\n7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das               und 6 der Steuerlagerinhaber,\nVermögen des Steuerlagerinhabers.\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2\n(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden\nAbsätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-                 a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-\nderes bestimmen,                                                   pfleger,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5               b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung\nund 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem                     der Testamentsvollstrecker und\nmaßgeblichen Ereignis,\nc) im Übrigen die Erben,\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6\nmit dem maßgeblichen Ereignis.                          3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die\nLiquidatoren und\n(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nmer 2, 3 oder Nummer 7 die Erben, der Testa-                4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-\nmentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liqui-              solvenzverwalter.\ndatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der\nDie Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann\nangeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinha-\nfür die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-\nber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Er-\nwähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-\nlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu\nmung bis zum Fristablauf weiter.“\nseinem endgültigen Übergang auf einen anderen\nInhaber oder bis zur Abwicklung des Unterneh-           13. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-\nmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für            satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“\ndie Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker,           gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3607\n14. § 11 wird wie folgt geändert:                              e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      „(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\n„§ 11                                Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen\nder Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-\nVollständige Zerstörung und                     chend.“\nunwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig\nzerstört worden oder“ die Wörter „vollständig              aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-\noder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu-               satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“\nständigen“ gestrichen.                                         durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird\nc) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.\ndas Wort „zuständigen“ gestrichen und wird\n15. § 12 wird wie folgt geändert:                                     der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-\na) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das                 chen.\nWort „zuständigen“ und in Satz 2 wird das Wort             bb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-\n„zuständige“ gestrichen.                                       satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-                 ersetzt.\nchen.                                                      cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nc) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das                 chen.\nWort „zuständigen“ gestrichen.                      17. § 14 wird wie folgt geändert:\n16. § 13 wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Ab-\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-                 satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“                      „nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt\ndurch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1                 und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen\nNummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird                    und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“\ndas Wort „zuständige“ gestrichen und wird                  gestrichen.\nder Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-             bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die\nchen.                                                      bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die                    Nummern 1 und 2.\nbisherigen Nummern 2 und 3 werden die                  cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-\nNummern 1 und 2.                                           satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-                  ersetzt.\nsatz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Antragsteller weitere Angaben zu machen\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der                   oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,\nAntragsteller weitere Angaben zu machen                    wenn diese Angaben oder diese Unterlagen\noder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,                    zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nwenn diese Angaben oder diese Unterlagen                   für die Steueraufsicht erforderlich erschei-\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder                    nen.“\nfür die Steueraufsicht erforderlich erschei-           bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nnen.“                                                      chen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nchen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              chen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-           bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-\nchen.                                                      waltungsvorschrift des Bundesministeriums\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-               der Finanzen“ gestrichen.\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums              cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die\nder Finanzen“ gestrichen.                                  Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1                  § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\nSatz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 7 Satz 2 so-              setzt.\nwie § 19 gelten“ ersetzt.                           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die          aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach                         tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                     rungsverordnung oder aus einem Zolllager\nsetzt.                                                     des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-\nd) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-                 satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-\nchen.                                                          rungsverordnung in den zollrechtlich freien","3608           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nVerkehr übergeführt“ durch die Wörter               d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch\n„nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum              das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.\nzollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-    20. § 17 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-\namt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach                                    „§ 17\nArtikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-                               Erstellen des\nnung zum Unionszollkodex“ ersetzt.                           elektronischen Verwaltungsdokuments;\ne) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“                  Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.\ngestrichen.                                              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                            aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-\n„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die                   schaft verlassen“ durch die Wörter „Union\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen                     verlassen oder in das externe Versand-\nder Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-                 verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des\nchend.“                                                          Unionszollkodex überführt werden, sofern\ndies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-\n18. § 15 wird wie folgt geändert:                                       ten Verordnung zum Unionszollkodex vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                gesehen ist“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13             bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die\nder Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit                 Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-\nArtikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.                   der oder der registrierte Versender“ durch\ndie Wörter „der Versender“ ersetzt und wird\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-\ndas Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-\ngerinhaber als Versender oder dem regis-\nden die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-\ntrierten Versender“ durch die Wörter „dem\nbenem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-\nVersender“ ersetzt.\nkel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die                        verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.\nbisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.                    c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           gestrichen.\n„(6) Werden Tabakwaren, die nach den Ab-              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-\nAbsatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter                       druck des vom zuständigen Hauptzollamt\nSteueraussetzung empfangen wurden, an Dritte                     übermittelten elektronischen Verwaltungs-\nabgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Ab-                     dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-\nsatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben                   tigen Referenzcode“ ersetzt und werden\nder Person, die die Tabakwaren an Dritte ab-                     nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter\ngegeben hat, die Person, die diese in Empfang                    „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.\ngenommen hat. Der Steuerschuldner hat unver-\nzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nHauptzollamt abzugeben. Für die Steuerer-                        „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines\nklärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist                   Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-\nsofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge-                  dokuments oder jedes anderen Handelspa-\nsamtschuldner.“                                                  piers verlangen.“\n19. § 16 wird wie folgt geändert:                               e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     gestrichen.\n„§ 16                            f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nTeilnahme am                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-\nEDV-gestützten Beförderungs-                          ständige“ gestrichen.\nund Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.                bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-\nb) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch                      gen“ gestrichen.\ndie Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-             21. § 20 wird wie folgt geändert:\ngen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 10\na) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-\nAbsatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach\ninhaber als Versender oder der registrierte Ver-\n§ 10 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.\nsender“ durch die Wörter „der Versender“ er-\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  setzt und wird das Wort „zuständige“ gestrichen\n„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in              und werden die Wörter „nach amtlich vorge-\nder Verfahrensanweisung für den Fall, dass                  schriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Ar-\ndas EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-               tikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsver-\nsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-               ordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.\nsetzungen und Rahmenbedingungen für die In-              b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“                  gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3609\n22. § 21 wird wie folgt geändert:                                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          Wörter „Satz 1“ ersetzt.\n„§ 21                                cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen und werden die Wörter „an den Steu-\nÄnderung des                                  erlagerinhaber als Versender im Steuerge-\nBestimmungsorts oder des                             biet oder an den registrierten Versender im\nEmpfängers von Tabakwaren bei Verwendung                        Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments“.                      sender im Steuergebiet“ ersetzt.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-\n„Während der Beförderung der Tabakwaren un-                      mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch\nter Steueraussetzung kann der Versender den                      das Hauptzollamt“ eingefügt und werden\nBestimmungsort oder den Empfänger der Ta-                        die Wörter „von dem zuständigen Hauptzoll-\nbakwaren ändern und einen anderen zulässigen                     amt“ gestrichen.\nBestimmungsort oder einen anderen Empfänger              e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nangeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Num-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des § 28“\nmer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes).“\ndurch die Wörter „des § 30“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“\n„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts                         durch das Wort „Union“ ersetzt und nach\noder des Empfängers der Tabakwaren hat der                       den Wörtern „nicht verlassen haben“ wer-\nVersender dem Hauptzollamt unter Verwendung                      den die Wörter „oder nicht in das externe\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-                        Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2\ntrollsystems den Entwurf der elektronischen Än-                  des Unionszollkodex überführt wurden, so-\nderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1                     fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-\nder EMCS-Durchführungsverordnung vorge-                          legierten Verordnung zum Unionszollkodex\nschriebenen Datensatz zu übermitteln.“                           vorgesehen war“ eingefügt.\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“            f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz\ngestrichen.                                                 „(§ 31 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach\n23. § 22 wird wie folgt geändert:                                  § 31 des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort\n„zuständige“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ng) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen und werden die Wörter „nach amtlich                  „(8) Dürfen Tabakwaren das Zollgebiet der\nvorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit                Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt\ndem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-              das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grund-\nführungsverordnung vorgeschriebenen“ er-               lage der von der Ausgangszollstelle übermittel-\nsetzt.                                                 ten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt\nauch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zoll-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-            gebiet der Europäischen Union nicht verlassen\nchen.                                                  dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Mel-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“               dung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den\ngestrichen.                                                 Steuerlagerinhaber als Versender im Steuerge-\nbiet oder an den registrierten Versender im\nc) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nSteuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte\nchen.\nAusfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          werden durch das Hauptzollamt an den Versen-\nder im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-\n„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-              gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-\nlage der von der Ausgangszollstelle über-              fuhr annulliert der Versender das elektronische\nmittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-                Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung\nfuhrmeldung, mit der                                   noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung\n1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1            bereits begonnen, ändert der Versender den Be-\ndes Gesetzes bestätigt wird, dass die               stimmungsort oder den Empfänger der Tabak-\nTabakwaren das Verbrauchsteuergebiet                waren.“\nder Europäischen Union verlassen ha-         24. § 23 wird wie folgt geändert:\nben, oder\na) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2            chen.\ndes Gesetzes bestätigt wird, dass die\nTabakwaren in das externe Versandver-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des                aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-\nUnionszollkodex überführt wurden, so-                    kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-\nfern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der                  ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-\nDelegierten Verordnung zum Unionszoll-                   ren durchgeführt wird“ durch die Wörter\nkodex vorgesehen war.“                                   „nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c","3610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nund Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und           aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nwird das Wort „zuständige“ gestrichen.                       chen.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-\nkel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-                   verwaltung veranlassten“ durch die Wörter\nrungsverordnung“ durch die Wörter „nach                      „durch das Informationstechnikzentrum\nArtikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.                    Bund veröffentlichten“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                        dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-\nförderung“ eingefügt.\n25. § 24 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nstrichen und werden die Wörter „zu übermit-\n„(§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter\nteln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.\n„nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und\nwerden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als           d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das\nVersender aus seinem Steuerlager im Steuerge-              Wort „zuständigen“ gestrichen.\nbiet oder der registrierte Versender vom Ort der        e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nEinfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter „der             fügt:\nVersender im Steuergebiet“ ersetzt.\n„(4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Ge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do-               setzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in\nkument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde-                eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-\nrung“ eingefügt.                                           linie aufgeführten Gebiete händigt der Versen-\nder dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-           zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die\nchen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab-              eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der\nsatz 2)“ gestrichen.                                   Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zurückzuschicken“             falldokuments müssen den Angaben der Aus-\ndurch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.               fuhrmeldung für die angemeldeten Tabakwaren\nentsprechen.“\ncc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\nstrichen.\ngestrichen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab-             gestrichen.\nsatz 2)“ gestrichen.                                h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-           aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“\nchen.                                                        das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“             bb) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das\ndurch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.                     Wort „Nachweis“ ersetzt.\ndd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“      27. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Steuer-\ndurch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.            lagerinhaber als Versender oder der registrierte\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“ er-\ne) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter\nsetzt und werden die Wörter „mit der Beförderung“\n„verwendet werden. Der Versender hat diese“\ndurch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und\ngestrichen und werden die Wörter „zu kenn-\nwird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“ er-\nzeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“\nsetzt.\nersetzt.\n28. § 27 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nstrichen.                                                                      „§ 27\nÄnderung des\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nBestimmungsorts oder des Empfängers\nchen.\nvon Tabakwaren im Ausfallverfahren“.\n26. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-            Steuerlagerinhaber als Versender oder der\ninhaber als Versender oder der registrierte                registrierte Versender“ durch die Wörter „der\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“                Versender“ ersetzt und werden nach dem Wort\nersetzt und werden nach den Wörtern „nach                  „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter              fänger der Tabakwaren“ eingefügt und nach\n„gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-                den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-\nordnung“ eingefügt.                                        druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3611\nder EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-                     über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerla-\nfügt.                                                        gerinhaber als Versender im Steuergebiet oder\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            an den registrierten Versender im Steuergebiet.\nAusfalldokumente über die nicht erfolgte Aus-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender               fuhr, die von den zuständigen Behörden eines\nhat“ durch die Wörter „Um den Bestim-                   anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-\nmungsort oder den Empfänger der Tabak-                  den an den Versender im Steuergebiet von dem\nwaren zu ändern, hat der Versender“ er-                 Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des\nsetzt.                                                  Ausfalldokuments annulliert der Versender das\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-                Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch\nstrichen und werden die Wörter „zu übermit-             nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits\nteln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.              begonnen, ändert der Versender den Bestim-\nmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.“\nWörter „die Beförderung bereits mit einem\nAusfalldokument begonnen und“ eingefügt.            f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\ngestrichen und werden nach den Wörtern „nach\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\n§ 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-\ngestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-\ndung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.\nmungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers\nder Tabakwaren“ eingefügt.                           30. § 29 wird wie folgt gefasst:\ne) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-                                         „§ 29\nmungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers                                Ersatznachweise für\nder Tabakwaren“ eingefügt und wird das Wort                        die Beendigung der Beförderung\n„Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er-\n(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,\nsetzt sowie werden die Wörter „§ 25 Absatz 2\nbestätigt das für den Empfänger zuständige\nund 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 25 Ab-\nHauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen\nsatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nBezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den\n29. § 28 wird wie folgt geändert:                               Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem zu-            dung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Be-\nständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter „dem            förderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei-\nfür ihn zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt und            nen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass\nwerden nach dem Wort „Vordruck“ die Wörter               die Tabakwaren\n„gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh-             1. den angegebenen         Bestimmungsort    erreicht\nrungsverordnung“ eingefügt.                                  oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\naa) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-             Union verlassen haben oder in das externe Ver-\nchen.                                                   sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des\nUnionszollkodex überführt wurden, sofern dies\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-                nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-\nfänger zuständige“ gestrichen.\nordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“              (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-\ngestrichen.                                              satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-                fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie             gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in\nnach den Wörtern „verlassen haben“ die Wörter            dem der Empfänger den Empfang der Tabakwaren\n„oder in das externe Versandverfahren nach               bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach\nArtikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über-           Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtver-\nführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-           merk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass\nsatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unions-            die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der\nzollkodex vorgesehen war“ eingefügt.                     Europäischen Union verlassen haben oder in das\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-            externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2\nfügt:                                                    des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies\nnach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-\n„(4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des             nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“\n§ 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs\nvon Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2    31. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:\nder Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das                                 „Abschnitt 8\nZollgebiet der Europäischen Union nicht ver-                Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.\nlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall-\ndokument auf der Grundlage der von der Aus-          32. § 30 wird wie folgt geändert:\ngangszollstelle übermittelten Informationen. Das         a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 24“ durch\nHauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument,              die Wörter „des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Ab-\nwenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro-                     satz 4 Satz 4“ ersetzt und werden die Wörter\npäischen Union nicht verlassen dürfen. Das                   „vom Steuerlagerinhaber als Versender oder\nHauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument                 vom registrierten Versender“ durch die Wörter","3612           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n„vom Versender“ ersetzt und wird das Wort „zu-               sätzen 1 und 2 erfüllt werden. Die regelmäßigen\nständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu-                Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von\nsatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestrichen.                            drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-\nnahme oder der Anmeldung durchgeführt.“\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän-\ndig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder      39. § 38 wird wie folgt geändert:\nteilweise“ eingefügt.                                    a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 21 Absatz 3\n33. § 31 wird wie folgt geändert:                                   des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“\nersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\ngestrichen.                                              b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n40. § 39 wird wie folgt geändert:\n„Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b\ndes Gesetzes sind nur Packungen mit einer                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es\nMenge bis zu 25 Gramm zulässig.“                             werden die Wörter „befördert werden (§ 23 des\nGesetzes)“ durch die Wörter „geliefert werden\n34. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „tele-                (§§ 23 bis 23c des Gesetzes)“ ersetzt.\nfonisch, elektronisch oder per Telefax“ gestrichen.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n35. § 34 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig\nvon der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen im\ndarf nach § 22 des Gesetzes.“\nSinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch\ndie Wörter „dem Hersteller gleichgestellte      41. § 40 wird wie folgt gefasst:\nPersonen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“\n„§ 40\nersetzt und wird nach dem Wort „Menge“\ndas Wort „und“ durch die Wörter „sowie ge-                          Zertifizierter Empfänger\ngebenenfalls“ ersetzt.                                 (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „und“ das               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-\nWort „gegebenenfalls“ eingefügt.                    waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur\ngelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständige“            Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-\ngestrichen.                                              schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag\n36. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Personen im             sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:\nSinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die               1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-\nWörter „dem Hersteller gleichgestellte Personen                 fangsorten und Angabe der Anschriften,\nnach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.\n2. eine Darstellung der Buchführung über den\n37. § 36 wird wie folgt geändert:                                   Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        bringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in\ndas Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1\n„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-           Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets\nerklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der              in Empfang genommen wurden.\nÜberprüfung richten sich nach den Umständen\ndes Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-               (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nfungskriterien, die von der Generalzolldirektion         Antragsteller weitere Angaben zu machen oder\nzur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-           zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-\nzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-             gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des\nsteuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-            Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\ngegeben werden. Das Hauptzollamt kann von                forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf\ndem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-             einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 ver-\nsätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-         zichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3       trächtigt werden.\nder Abgabenordnung entsprechend.“                           (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\ntronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\n38. § 37 wird wie folgt geändert:\nzertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“            fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-\ngestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5              ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-\nAbsatz 2)“ gestrichen.                                   geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine\nSicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndie entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1\n„(3) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-             Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis\ndet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen                kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab-\nregelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Ab-           gabenordnung versehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3613\n(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-     42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h einge-\nsätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen             fügt:\nweiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies                                        „§ 40a\ndem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-\nginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-                              Zertifizierter Versender\nort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten                (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 23b\nEmpfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-\nBeförderung eine anderslautende Entscheidung                waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur\ndes Hauptzollamts zugegangen ist.                           gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im\nVoraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-\n(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge-            schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag\nsetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm          sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:\nbewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-\nlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-       1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-\nrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber                       orten und Angabe der Anschrift,\n2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-\n1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-                  sand und den Verbleib der Tabakwaren.\nrung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Vordruck abgegeben hat,                                (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nAntragsteller weitere Angaben zu machen oder\n2. die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3            zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-\ndes Gesetzes geleistet hat und                          gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht\n3. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin-             erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann\ndung mit § 16, teilnimmt.                               auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn\nAbsatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-          Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\ntigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil-          den.\nligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort                (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\nals zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab-         tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\nsatz 4 entsprechend.                                        zertifizierter Versender für die beantragten Ver-\nsandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-\n(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft        ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-\nsowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer               ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen\nLieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen               nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.\nTabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann\ndazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Ta-                  (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-\nbakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unver-            sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-\nzüglich aufzuzeichnen.                                      teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem\nHauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-         der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-            als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender\nlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.             nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der\nBeförderung eine anderslautende Entscheidung\n(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall       des Hauptzollamts zugegangen ist.\nnach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-\nzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-                 (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge-\nkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus           setzes oder nach § 8 des Gesetzes gilt für die ihm\nbeim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und                bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-\nArt sowie des zertifizierten Versenders der Tabak-          laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-\nwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu             rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber\nbeantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen             1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-\noder Verbringenlassen von Tabakwaren in das                     rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-\nSteuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1                     nem Vordruck abgegeben hat und\nSatz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets             2. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin-\nin Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt                    dung mit § 16 teilnimmt.\nkann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über\ndie im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen                 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der\nZwecken empfangenen Tabakwaren verlangen,                   Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-\nwenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen                sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die             ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er-         chend.\nlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit            (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft\nder Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean-               sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der\ntragte Menge, den angegebenen Versender sowie               Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-\nauf eine Beförderung und auf einen bestimmten               gliedstaaten versandten Tabakwaren zu führen.\nZeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der          Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nErlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des            Der Versand der Tabakwaren ist vom zertifizierten\nGesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.“            Versender unverzüglich aufzuzeichnen.","3614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-         eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-            dokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im\nlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.             Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.\n(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall\nnach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-                                       § 40c\nzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-                            Erstellen des vereinfachten\nkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus                   elektronischen Verwaltungsdokuments\nbeim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und                   (1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien\nArt sowie des zertifizierten Empfängers der Tabak-          Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-\nwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu             gebiet befördert werden\nbeantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Anga-\nben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der              1. in einen anderen Mitgliedstaat oder\nLieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-            2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung\ngliedstaaten versandten Tabakwaren verlangen,                   durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats\nwenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen                    erfolgt,\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die             so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er-         vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des\nlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit         EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-\nder Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean-               tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen\ntragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie               Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-\nauf eine Beförderung und auf einen bestimmten               benem Datensatz zu übermitteln.\nZeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als\nzertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Pri-          (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf\nvatpersonen erteilt werden, die Tabakwaren ver-             des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-\nsenden wollen, deren Beförderung nicht unter                kuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.\n§ 39 oder unter § 23d des Gesetzes fällt.                      (3) Während der Beförderung ist der eindeutige\nReferenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf\n§ 40b                              Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-\nrung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten.\nTeilnahme am EDV-gestützten\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Aus-\nBeförderungs- und Kontrollsystem;\ndruck des vereinfachten elektronischen Verwal-\nAusfallverfahren und vereinfachte Verfahren\ntungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.\n(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-           (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen\nfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-             des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert\nzungen und nach welchen Rahmenbedingungen                   vorzuführen.\nPersonen, die für Beförderungen von Tabakwaren\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs das verein-                (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-\nfachte elektronische Verwaltungsdokument ver-               zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische\nwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach-             Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-\nrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und            fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-\nKontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes             ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats\naustauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll-             ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-\ndirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall,          ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an\ndass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-               den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-\ntrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-          tergeleitet.\nsetzungen und Rahmenbedingungen für die In-\nanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im                                         § 40d\nÜbrigen gilt § 16.                                                                 Änderung\n(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende                               des Bestimmungsorts\nBeförderungen von Tabakwaren des steuerrecht-                         bei Verwendung des vereinfachten\nlich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von                      elektronischen Verwaltungsdokuments\nmehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesminis-                 (1) Während der Beförderung der Tabakwaren\nterium der Finanzen mit weiteren von den Beförde-           kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-\nrungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun-             ort ändern, und zwar\ngen schließen, um vereinfachte Verfahren für die            1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-\nBeförderung festzulegen. Dabei können auch Aus-                 ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-\nnahmen für die verpflichtende Verwendung eines                  trieben wird, oder\nvereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-\nments vorgesehen werden.                                    2. in den Abgangsort.\n(3) Für die Beförderung von Tabakwaren des               Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,\nsteuerrechtlich freien Verkehrs kann das Haupt-             wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme\nzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den                  der Tabakwaren ablehnt.\nzuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mit-                (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder\ngliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Be-        des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Ab-\nförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung           satz 2, 3 und 6 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3615\n§ 40e                               (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde\nEingangsmeldung bei                        des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-\nVerwendung des vereinfachten                    rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-\nelektronischen Verwaltungsdokuments                 gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-\ntiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,\n(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch              dass\nvon Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang\nerfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte             1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene\nEmpfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung                    Verbrauchsteuer entrichtet hat,\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-             2. der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in\nsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf                   ein Steuerlager aufgenommen hat oder\nWerktage nach Beendigung der Beförderung, eine             3. die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit\nEingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem                  sind.\nDatensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder\nVerbringenlassen von Tabakwaren in das Steuer-                                     § 40h\ngebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so-\nfern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des                           Unregelmäßigkeiten\nGesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang                        während der Beförderung von\ngenommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur                   Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs\nVermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-              Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-\nfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.                  derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Ta-\n(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-         bakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.“\ngangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-      43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt eingefügt:\nsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-                                „Abschnitt 13a\nlung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine\nBeanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des                            Zu § 23g des Gesetzes“.\nNachweises, dass                                       44. Folgender § 40i wird eingefügt:\n1. die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenom-                                     „§ 40i\nmen wurden,                                                    Steuererklärung; Kleinbetragsregelung\n2. die Steuererklärung für die Tabakwaren abgege-             (1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1\nben wurde oder                                         bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-\n3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-          nem Vordruck abzugeben.\nschließt.                                                 (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und\n(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen       die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und\ndes Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert               § 53 entsprechend.“\nvorzuführen.                                           45. Der bisherige Wortlaut in § 43 wird Absatz 1 und\n(4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangs-            folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung              „(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt\nder Tabakwaren beendet wurde.                              § 36 Absatz 2 entsprechend.“\n46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§ 40f\n„Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36\nBeförderung im Ausfallverfahren\nAbsatz 2 entsprechend.“\nSteht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n47. § 45 wird wie folgt geändert:\nKontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das\nvereinfachte elektronische Verwaltungsdokument             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsomit nicht angewendet werden, gelten für das                  aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nAusfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre-                     strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5\nchend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach                   Absatz 2)“ gestrichen.\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die\nden.\nbisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nNummern 1 und 2.\n§ 40g\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nErsatznachweise für\ndie Beendigung der Beförderung                           „Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung\nkann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuer-\n(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen                   lagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem\nZwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach                     Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Num-\n§ 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28                   mer 1 und 2 vorgelegt werden.“\nAbsatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten\nEmpfänger zuständige Hauptzollamt durch einen              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSichtvermerk die Beendigung der Beförderung,                   aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nwenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-                    strichen und werden die Wörter „weitere An-\nlegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen                      gabe zu machen, wenn diese zur Sicherung“\nBestimmungsort erreicht haben.                                     durch die Wörter „weitere Angaben zu ma-","3616           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nchen oder zusätzliche Unterlagen vorzule-              aa) In Satz 1 wird das Wort „Person“ durch das\ngen, wenn diese Angaben oder diese Unter-                  Wort „Personen“ ersetzt und werden die\nlagen zur Sicherung“ ersetzt.                              Wörter „Satz 2“ gestrichen und wird das\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-                Wort „zuständigen“ gestrichen.\nchen.                                                  bb) in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n48. § 46 wird wie folgt geändert:                                      chen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    53. In § 52 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nchen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.                                           54. In § 53 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nchen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach              55. § 60 wird wie folgt geändert:\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                 aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            bb) Nummer 14 wird Nummer 1 und wie folgt\n„(3) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die                    geändert:\nÄnderung von Verhältnissen, das Erlöschen der                     aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1, auch\nErlaubnis, das Belegheft und die Buchführung                            in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2“\nsowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a,                            werden durch die Wörter „§ 5 Ab-\n8, 9, 10 und 12 entsprechend.“                                          satz 2 Satz 1, auch in Verbindung\n49. § 47 wird wie folgt geändert:                                              mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“                     bbb) Nach den Wörtern „§ 25 Absatz 3\ngestrichen.                                                             Satz 1,“ werden die Wörter „auch in\nVerbindung mit § 40f Satz 1,“ einge-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nfügt.\n„Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt\nccc) Die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1,\n§ 36 Absatz 2 entsprechend.“\n§ 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2\n50. § 48 wird wie folgt geändert:                                              Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 27\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Ab-                          Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2\nsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes                          Satz 1“ ersetzt.\nund § 32 Absatz 3 des Gesetzes“ durch die                   cc) Nummer 15 wird Nummer 2 und wie folgt\nWörter „§ 32 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbin-                  geändert:\ndung mit Absatz 3 des Gesetzes, und § 32 Ab-\naaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2\nsatz 4 des Gesetzes“ ersetzt.\noder 3, jeweils auch in Verbindung\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       mit § 8 Absatz 2 Satz 2“ werden\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1                          durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2\ndes Gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Ab-                           oder 3, jeweils auch in Verbindung\nsatz 1 und 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird                        mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\ndas Wort „zuständigen“ gestrichen und wird                   bbb) Nach der Angabe „§ 25“ werden die\nder Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-                         Wörter „Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.\nchen.\nccc) Nach den Wörtern „auch in Verbin-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       dung mit § 27 Absatz 4,“ werden die\n„Für die Überprüfung der Erlass-/Erstat-                           Wörter „entgegen § 27 Absatz 2\ntungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entspre-                         Satz 3“ eingefügt.\nchend.“                                                dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                        „3. entgegen\n„von mindestens 10 Euro“ die Wörter „je Er-                           a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1\nlass-/Erstattungsanmeldung“ eingefügt.                                    oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch\n51. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       in Verbindung mit § 13 Absatz 7,\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 32 Absatz 4                           § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1,\ndes Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-                             § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder\nsatz 5 des Gesetzes“ ersetzt.                                             § 46 Absatz 3,\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „0,15 Euro“                             b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-\ndurch die Wörter „0,40 Euro“ ersetzt.                                     dung mit § 13 Absatz 7, § 14 Ab-\nsatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „0,30 Euro“\ndurch die Wörter „0,58 Euro“ ersetzt.                                 c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, je-\nweils auch in Verbindung mit § 40h,\n52. § 51 wird wie folgt geändert:\nd) § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“                            bindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Ab-\ngestrichen.                                                               satz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         § 46 Absatz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3617\ne) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-            oo) Nummer 18 wird Nummer 13 und es wer-\nbindung mit § 27 Absatz 4 oder                      den nach den Wörtern „§ 25 Absatz 7\n§ 40f Satz 1,                                       Satz 1 oder 2“ das Komma durch das Wort\nf) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-                  „oder“ ersetzt und nach den Wörtern „§ 27\nbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3,                   Absatz 2 Satz 5“ ein Komma und die Wör-\noder                                                ter „jeweils auch in Verbindung mit § 40f\nSatz 1“ eingefügt.\ng) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3,            pp) Die Nummern 20 bis 23 werden die Num-\nmern 14 bis 17.\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig erstat-         aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\ntet,“.                                           bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem\nee) Die Nummern 4 bis 7 werden aufgehoben.                     Wort „angibt“ wird das Komma durch das\nWort „oder“ ersetzt.\nff) Nummer 9 wird Nummer 4 und es werden\nnach den Wörtern „§ 14 Absatz 5 Satz 1                cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\noder 3“ ein Komma sowie die Wörter „§ 40              dd) Nummer 4 wird Nummer 2.\nAbsatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6\n56. § 61 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 oder 3“ eingefügt.\n„§ 61\ngg) Nummer 19 wird Nummer 5.\nÜbergangsregelungen\nhh) Nummer 8 wird Nummer 6.\nFür Beförderungen von Tabakwaren des steuer-\nii) Nummer 10 wird Nummer 7 und wie folgt              rechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere\ngeändert:                                          oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem\naaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden               13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese\ndie Wörter „§ 17 Absatz 1, § 20 Ab-         Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden\nsatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbin-      Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“\ndung mit § 40d Absatz 2,“ eingefügt.\nbbb) Nach den Wörtern „§ 22 Absatz 1                                    Artikel 2\nSatz 1“ werden die Wörter „oder Ab-                   Änderung der Schaumwein-\nsatz 3 Satz 1“ eingefügt.                     und Zwischenerzeugnissteuerverordnung\nccc) Die Wörter „Absatz 3 Satz 3 oder“           Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-\nund „Absatz 2 Satz 3 oder“ werden      ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),\ngestrichen.                            die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Au-\ngust 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird\nddd) Die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 2“\nwie folgt geändert:\nwerden durch die Wörter „jeweils\nauch in Verbindung mit § 40f Satz 1,     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nentgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e          a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.                      eingefügt:\njj) Nummer 11 wird Nummer 8 und es werden                 „§ 1a    Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.\ndie Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 3 oder Ab-\nb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-\nsatz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Beschei-\nfasst:\nnigung oder eine Ausfertigung“ durch die\nWörter „§ 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein                                 „Abschnitt 3\nDokument, eine Bescheinigung, eine Aus-                                Zu den §§ 2, 4, 5\nfertigung, den eindeutigen Referenzcode                        und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.\noder einen Ausdruck“ ersetzt.\nc) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe\nkk) Nummer 12 wird Nummer 9 und es werden                 eingefügt:\nnach den Wörtern „§ 24 Absatz 6 Satz 1“\n„§ 6a    Überprüfung der Erlaubnis“.\ndas Komma gestrichen und die Wörter\n„oder § 40c Absatz 4“ eingefügt.                   d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nll) Nummer 13 wird Nummer 10.                             „§ 10    Vollständige Zerstörung; unwiederbring-\nlicher Gesamt- oder Teilverlust und Ver-\nmm) Nummer 16 wird Nummer 11 und nach                              nichtung“.\ndem Wort „zurückschickt“ werden die\nWörter „oder nicht oder nicht rechtzeitig          e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 wer-\nzurücksendet“ eingefügt.                              den wie folgt gefasst:\nnn) Nummer 17 wird Nummer 12 und es wer-                  „§ 15    Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-\nden die Angabe „§ 27 Absatz 4,“ durch die                      rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-\nWörter „§ 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1,                       fahren\nentgegen“ und die Wörter „§ 40 Absatz 3               § 16     Erstellen des elektronischen Verwal-\nSatz 1“ durch die Wörter „auch in Verbin-                      tungsdokuments; Mitführen des eindeu-\ndung mit § 40f Satz 1,“ ersetzt.                               tigen Referenzcodes","3618         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n§ 20    Änderung des Bestimmungsorts oder                n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\ndes Empfängers von Schaumwein bei                   „§ 40   Steuerentlastung bei der Beförderung\nVerwendung des elektronischen Verwal-                       von Schaumwein des steuerrechtlich\ntungsdokuments                                              freien Verkehrs“.\n§ 26    Änderung des Bestimmungsorts oder                o) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge-\ndes Empfängers von Schaumwein im                    fasst:\nAusfallverfahren“.\n„Abschnitt 20\nf) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-\n(weggefallen)“.\nfasst:\np) Die Angaben zu den §§ 42 und 45 werden wie\n„Abschnitt 8\nfolgt gefasst:\nZu den §§ 13 und 14\n„§ 42   (weggefallen)\nAbsatz 3 und 4 des Gesetzes“.\n§ 45    (weggefallen)“.\ng) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe\neingefügt:                                               q) Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt ge-\nfasst:\n„§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb\neines Steuerlagers“.                                                   „Abschnitt 22\nh) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt ge-                     Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.\nfasst:                                                   r) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 11                            „§ 50   Verfahren für die Beförderung von Wein\nZu § 18 des Gesetzes“.                                 unter Steueraussetzung in andere, aus\nanderen oder über andere Mitgliedstaa-\ni) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-                       ten“.\nfasst:\ns) Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt ge-\n„Abschnitt 13                            fasst:\nZu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.                                      „Abschnitt 23\nj) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:                               Zu § 33 des Gesetzes“.\n„§ 34   Zertifizierter Empfänger“.                       t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\nk) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende An-                 „§ 51   Zertifizierter Empfänger“.\ngaben eingefügt:                                         u) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden\n„§ 34a Zertifizierter Versender                             Angaben eingefügt:\n§ 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-                  „§ 51a Zertifizierter Versender\nrungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-              § 51b Verfahren für die Beförderung von Wein\nfahren und vereinfachte Verfahren                           des steuerrechtlich freien Verkehrs in\n§ 34c   Erstellen des vereinfachten elektroni-                      andere, aus anderen oder über andere\nschen Verwaltungsdokuments                                  Mitgliedstaaten“.\n§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei                   v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:\nVerwendung des vereinfachten elektro-               „§ 52   Versandhandel“.\nnischen Verwaltungsdokuments\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 34e   Eingangsmeldung bei Verwendung des\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn\nvereinfachten elektronischen Verwal-\ndieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“\ntungsdokuments\ngestrichen.\n§ 34f   Beförderung im Ausfallverfahren\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der\n„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-\nBeförderung“.\nordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission\nl) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie                      vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der\nfolgt gefasst:                                                  Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug\n„§ 35   (weggefallen)                                           auf die EDV-gestützten Verfahren für die\nBeförderung verbrauchsteuerpflichtiger Wa-\n§ 36    Versandhandel                                           ren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom\n§ 37    Unregelmäßigkeiten während der Beför-                   29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die\nderung von Schaumwein des steuer-                       Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811\nrechtlich freien Verkehrs“.                             (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert\nm) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe                    worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\neingefügt:                                                      sung;“.\n„Abschnitt 15a                         c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-\nderungen“ durch die Wörter „die an der Beför-\nZu § 22b des Gesetzes                          derung von Schaumwein“ ersetzt und werden\n§ 37a   Steueranmeldung;        Kleinbetragsrege-           nach den Wörtern „unter Steueraussetzung“\nlung“.                                              die Wörter „oder an Lieferungen von Schaum-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3619\nwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des                  in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-\nGesetzes“ eingefügt.                                        sitz hat, und\nd) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:            2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb\n„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-               des Steuergebiets betrieben werden, oder für\ndokument: Entwurf des vereinfachten elek-               Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet\ntronischen Verwaltungsdokuments nach                    das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen\namtlich vorgeschriebenem Datensatz, der                 Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-\nmit einem eindeutigen Referenzcode verse-               mals steuerlich in Erscheinung treten.“\nhen ist;                                          4. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\n6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be-                                „Abschnitt 3\nginn, während oder nach der Beendigung\nder Beförderung von Schaumwein unter                 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.\nSteueraussetzung oder zu Beginn, während          5. § 3 wird wie folgt geändert:\noder nach der Lieferung von Schaumwein zu\ngewerblichen Zwecken nach § 20 des Ge-               a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 des\nsetzes angewendet wird, wenn das EDV-ge-                Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 4 des Ge-\nstützte Beförderungs- und Kontrollsystem                setzes“ ersetzt.\nnicht zur Verfügung steht;                           b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-                  chen und in Nummer 2 wird das Wort „Haupt-\nkodex: die Durchführungsverordnung (EU)                 zollamtbezirk“ durch das Wort „Hauptzollamts-\n2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-                 bezirk“ ersetzt.\nber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung           6. § 4 wird wie folgt geändert:\nvon Bestimmungen der Verordnung (EU)\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund des Rates zur Festlegung des Zollkodex              aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nder Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,                        strichen.\nS. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;\nbb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheri-\nL 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom\ngen Nummern 2 und 3 werden die Num-\n19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die\nmern 1 und 2.\nDurchführungsverordnung (EU) 2021/235\n(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1\nsung;                                                   wird wie folgt gefasst:\n8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-\nDurchführungsverordnung zum Unionszoll-\ntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-\nkodex bestimmte Zollstelle;“.\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese\ne) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                            Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung\n„9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-                   des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-\nkodex: die Delegierte Verordnung (EU)                   sicht erforderlich erscheinen.“\n2015/2446 der Kommission vom 28. Juli                d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die\n2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)                  Wörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments                die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.\nund des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-\nrung von Bestimmungen des Zollkodex der           7. § 5 wird wie folgt geändert:\nUnion (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1;              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nL 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,\nchen.\nS. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-\nordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom                    bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-\n23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der                 waltungsvorschrift des Bundesministeriums\njeweils geltenden Fassung.“                                  der Finanzen“ gestrichen.\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                        cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die\n„§ 1a                                      Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\nHauptzollamt; örtliche Zuständigkeit                        setzt.\nSoweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Komma\nzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes\ndas Wort „oder“ angefügt.\nbestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-\nser Verordnung                                              c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.\n1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen\nBezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-         d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des § 4\nweils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-                Absatz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“\ntreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,           ersetzt.","3620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n8. § 6 wird wie folgt gefasst:                                 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach\n„§ 6                                  § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung\ndes gerichtlichen Beschlusses und\nSicherheitsleistung\n4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,\n(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-               Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-\nheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-                schaftsregister anzumelden ist.\nsatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regel-\nmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt               (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-\ndiese gegebenenfalls an.                                    stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat\nder Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt\n(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das               schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des\nHauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe          Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens\ndes Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im               eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das\nSteuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen,            Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-\naber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;              pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-\n§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“                 lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-\n9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                     stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis\nnach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager\n„§ 6a\numfasst, wird sie geändert.\nÜberprüfung der Erlaubnis\n(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6\nDas Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-               und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-\nlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-                  nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:\nmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis\n1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben\nnach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es\ndes Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-\nregelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-\ncker oder dem Nachlasspfleger,\ngen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-\nhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-           2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen\nmen werden innerhalb von drei Jahren nach der                   Inhaber oder\nletzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-\n3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die\nlung durchgeführt.“\nAbweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n10. § 7 wird wie folgt gefasst:                                     rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der\n„§ 7                                  angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-\ninhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-\nÄnderung von Verhältnissen                        gen.“\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-        11. § 8 wird wie folgt gefasst:\namt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2\nSatz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung                                     „§ 8\nschriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-                  Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis\nderungen gehören auch\n(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet\n1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-                des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch\nschriften des Umwandlungsgesetzes,\n1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,\n2. bei Personengesellschaften Änderungen der\nPersonen der Gesellschafter oder der ge-                2. den Tod des Steuerlagerinhabers,\nschäftsführenden Personen,                              3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-\n3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei                  sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,\nUnternehmen die Verlegung des Unternehmens-                 der die Erlaubnis erteilt worden ist,\nsitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-           4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,\nligte sein Unternehmen betreibt, oder\n5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-\n4. die Auflösung des Unternehmens.                              satz 1 des Umwandlungsgesetzes,\nÄnderungen der räumlichen Ausdehnung des oder               6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-\nder Steuerlager oder der angeordneten Siche-                    fahrens mangels Masse oder\nrungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des\nHauptzollamts.                                              7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\nVermögen des Steuerlagerinhabers.\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\namt andere Veränderungen als die nach Absatz 1                 (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden\nunverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu         Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-\ngehören insbesondere                                        deres bestimmen,\n1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-             1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5\ntene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-              und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem\nlung,                                                       maßgeblichen Ereignis,\n2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-         2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6\nsolvenzverfahrens,                                          mit dem maßgeblichen Ereignis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3621\n(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-             Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann\nmer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll-              für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-\nstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,            währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-\nder Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordne-          mung bis zum Fristablauf weiter.“\nten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem\n12. § 9 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis\nschriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem         a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird\nendgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber                 jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.\noder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortge-            b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnach-          gestrichen und wird nach den Wörtern „insbe-\nfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlass-              sondere die Entnahmen in den“ das Wort „steu-\npfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzver-               errechtlich“ eingefügt.\nwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Haupt-\nzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.        13. § 10 wird wie folgt geändert:\n(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-                                        „§ 10\nlaubnis beantragt von\nVollständige\n1. den Erben,                                                            Zerstörung; unwiederbringlicher\n2. dem neuen Erlaubnisinhaber,                                    Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“.\n3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder                  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„vollständig zerstört worden oder“ die Wörter\n4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-                „vollständig oder teilweise“ eingefügt und wer-\nrigen Rechtsträger übernommen hat, für den die             den die Wörter „der Hersteller ohne Erlaubnis\nErlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,                nach § 5 oder“ gestrichen und wird das Wort\nso gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die             „zuständigen“ gestrichen.\nAntragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-           c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-\nnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die\nergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen                       Vernichtung von Schaumwein“ die Wörter\nBezug genommen werden, die dem Hauptzollamt                         „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Geset-\nbereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-                    zes“ eingefügt und werden die Wörter „Her-\namts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-                    steller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem“\ndung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-                    gestrichen.\nzichtet werden.                                                bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\n(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt                          „zuständige“ gestrichen.\n1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf            d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndie Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-               „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-\nerlager verzichtet wird,                                   sichtigte Zerstörung von Schaumwein nach § 14\n2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue               Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.\nErlaubnis erteilt wird.                                    Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist\nin den Fällen, in denen der Schaumwein unter\n(6) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Er-\nSteueraussetzung befördert wird, durch den\nlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-\nVersender abzugeben. Sofern die vorgelegten\ndet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den\nNachweise anerkannt werden, wird die nach\nsteuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die\n§ 18 für die Beförderung geleistete Sicherheit\nBestände haben unverzüglich nach der Überfüh-\nfreigegeben.“\nrung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine\nSteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem           14. § 11 wird wie folgt geändert:\nVordruck abzugeben:                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5                 aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nund 6 der Steuerlagerinhaber,                                   strichen.\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2                       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\na) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-                  chen.\npfleger,                                                cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nb) bei angeordneter Testamentsvollstreckung                     strichen.\nder Testamentsvollstrecker und                       b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nc) im Übrigen die Erben,                                   gestrichen.\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die                c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nLiquidatoren und                                           „zuständigen“ gestrichen.\n4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-            d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nsolvenzverwalter.                                          chen.","3622           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n15. § 12 wird wie folgt geändert:                           16. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab-              aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“                       satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1                  „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt\nNummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird                     und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen\ndas Wort „zuständige“ gestrichen und wird                   und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“\nder Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri-                  gestrichen.\nchen.                                                  bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die                      bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nbisherigen Nummern 2 und 3 werden die                       Nummern 1 und 2 und in der neuen Num-\nNummern 1 und 2.                                            mer 1 wird das Wort „und“ durch das Wort\n„oder“ ersetzt und wird der Klammerzusatz\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes)“ durch den\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               Klammerzusatz „(§ 3 Nummer 11 des Ge-\nsetzes)“ ersetzt.\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nAntragsteller weitere Angaben zu machen             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwenn diese Angaben oder diese Unterlagen\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder                     „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nfür die Steueraufsicht erforderlich erschei-                Antragsteller weitere Angaben zu machen\nnen.“                                                       oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,\nwenn diese Angaben oder diese Unterlagen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-                 zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nchen.                                                       für die Steueraufsicht erforderlich erschei-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                nen.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-            bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.                                                       chen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums              aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nder Finanzen“ gestrichen.                                   chen.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1               bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-\nSatz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Satz 2 und               waltungsvorschrift des Bundesministeriums\n§ 18 gelten“ ersetzt.                                       der Finanzen“ gestrichen.\ndd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die           cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach                          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                      § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\nsetzt.                                                      setzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird              d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\njeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                 tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-\n„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die                   rungsverordnung oder aus einem Zolllager\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen                     des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-\nder Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-                 satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-\nchend.“                                                          rungsverordnung in den zollrechtlich freien\nVerkehr übergeführt“ durch die Wörter\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab-                   zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“                       setzt.\ndurch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1             bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-\nNummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird                     amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach\ndas Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-                  Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-\nden die Wörter „bei dem“ durch das Wort                     nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.\n„beim“ ersetzt sowie wird der Klammerzu-\ne) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nsatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.\ngestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nchen.\n„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher-\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen\nheit“ die Wörter „für die Steuer“ eingefügt.\nder Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-\ndd) Satz 5 wird aufgehoben.                                 chend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3623\n17. § 14 wird wie folgt geändert:                                       das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti-                  den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-\nkel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter                    benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-\n„mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.                   kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-\nverordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die\nbisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.                    c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\ngestrichen.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(6) Wird Schaumwein, der nach den Absät-\nzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1              aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-\nNummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraus-                     druck des vom zuständigen Hauptzollamt\nsetzung empfangen wurde, an Dritte abgege-                       übermittelten elektronischen Verwaltungs-\nben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1                      dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-\ndes Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der                      tigen Referenzcode“ ersetzt und werden\nPerson, die den Schaumwein an Dritte abgege-                     nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter\nben hat, die Person, die diesen in Empfang                       „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.\ngenommen hat. Der Steuerschuldner hat unver-                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzüglich eine Steueranmeldung beim zuständi-                      „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines\ngen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueran-                    Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-\nmeldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist                   dokuments oder jedes anderen Handelspa-\nsofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge-                  piers verlangen.“\nsamtschuldner.“\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\n18. § 15 wird wie folgt geändert:                                  gestrichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 15                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-\nTeilnahme am                                   ständige“ gestrichen.\nEDV-gestützten Beförderungs-                      bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-\nund Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.                     gen“ gestrichen.\nb) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch          20. § 19 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-\ngen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 9\ninhaber als Versender oder der registrierte\nAbsatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“\n§ 9 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.\nersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  strichen und werden die Wörter „nach amtlich\n„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in              vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem\nder Verfahrensanweisung für den Fall, dass                  in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-\ndas EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-               verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.\nsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-            b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nsetzungen und Rahmenbedingungen für die In-                 gestrichen.\nanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“\n21. § 20 wird wie folgt geändert:\nd) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.\n„§ 20\n19. § 16 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                 Bestimmungsorts oder des\n„§ 16                                 Empfängers von Schaumwein bei Verwendung\nErstellen des                              des elektronischen Verwaltungsdokuments“.\nelektronischen Verwaltungsdokuments;               b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nMitführen des eindeutigen Referenzcodes“.                „Während der Beförderung des Schaumweins\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           unter Steueraussetzung kann der Versender\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-                  den Bestimmungsort oder den Empfänger des\nschaft verlässt“ durch die Wörter „Union               Schaumweins ändern und einen anderen zu-\nverlässt oder in das externe Versandverfah-            lässigen Bestimmungsort oder einen anderen\nren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-              Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Ab-\nzollkodex überführt wird, sofern dies nach             satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 des Geset-\nArtikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-           zes).“\nnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“            c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                  „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts\nbb) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wör-               oder des Empfängers des Schaumweins hat\nter „der Steuerlagerinhaber als Versender              der Versender dem Hauptzollamt unter Verwen-\noder der registrierte Versender“ durch die             dung des EDV-gestützten Beförderungs- und\nWörter „der Versender“ ersetzt und wird                Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen","3624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nÄnderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1           f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nder EMCS-Durchführungsverordnung vorge-                     „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-\nschriebenen Datensatz zu übermitteln.“                      ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“               und wird das Wort „zuständige“ gestrichen.\ngestrichen.                                              g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n22. § 21 wird wie folgt geändert:                                     „(8) Darf Schaumwein das Zollgebiet der Eu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           ropäischen Union nicht verlassen, so erstellt das\nHauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nder von der Ausgangszollstelle übermittelten In-\nstrichen und werden die Wörter „nach amt-\nformationen. Das Hauptzollamt erstellt auch\nlich vorgeschriebenem“ durch die Wörter\neine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet\n„mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-\nder Europäischen Union nicht verlassen dürfen.\nDurchführungsverordnung vorgeschriebe-\nDas Hauptzollamt übermittelt die Meldung über\nnen“ ersetzt.\ndie nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-            inhaber als Versender im Steuergebiet oder\nchen.                                                  an den registrierten Versender im Steuergebiet.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“               Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr,\ngestrichen.                                                 die von den zuständigen Behörden eines ande-\nren Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden\nc) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\ndurch das Hauptzollamt an den Versender im\nchen.\nSteuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annul-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          liert der Versender das elektronische Verwal-\ntungsdokument, wenn die Beförderung noch\n„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-\nnicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits\nlage der von der Ausgangszollstelle über-\nbegonnen, ändert der Versender den Bestim-\nmittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-\nmungsort oder den Empfänger des Schaum-\nfuhrmeldung, mit der\nweins.“\n1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1\ndes Gesetzes bestätigt wird, dass der       23. § 22 wird wie folgt geändert:\nSchaumwein das Verbrauchsteuergebiet            a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nder Europäischen Union verlassen hat,              chen.\noder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2\ndes Gesetzes bestätigt wird, dass der              aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-\nSchaumwein in das externe Versand-                      kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-\nverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des                 ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-\nUnionszollkodex überführt wurde, sofern                 ren durchgeführt wird“ durch die Wörter\ndies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele-                „nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c\ngierten Verordnung zum Unionszollkodex                  und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-\nvorgesehen war.“                                        fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und\nwird das Wort „zuständige“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die\nWörter „Satz 1“ ersetzt.                               bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n„nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollko-\ncc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-\ndex-Durchführungsverordnung“ durch die\nchen und werden die Wörter „an den Steu-\nWörter „nach Artikel 182 des Unionszollko-\nerlagerinhaber als Versender im Steuerge-\ndex“ ersetzt.\nbiet oder an den registrierten Versender im\nSteuergebiet“ durch die Wörter „den Ver-               cc) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Flugzeu-\nsender im Steuergebiet“ ersetzt und wird                    gen“ durch das Wort „Luftfahrzeugen“ er-\ndas Wort „zuständigen“ gestrichen.                          setzt.\ndd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-             c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nmittelt wurden, werden“ die Wörter „durch\n24. § 23 wird wie folgt geändert:\ndas zuständige Hauptzollamt“ eingefügt\nund werden die Wörter „von dem zuständi-            a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz\ngen Hauptzollamt“ gestrichen.                          „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-\nter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt\ne) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-\nund werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und\nals Versender aus seinem Steuerlager im Steu-\nwerden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“\nergebiet oder der registrierte Versender vom Ort\ndie Wörter „oder nicht in das externe Versand-\nder Einfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter\nverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-\n„der Versender im Steuergebiet“ ersetzt.\nzollkodex überführt wurde, sofern dies nach Ar-\ntikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung            b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do-\nzum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-                  kument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde-\nfügt.                                                       rung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3625\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-                eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der\nstrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4              Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-\nAbsatz 2)“ gestrichen.                                 falldokuments müssen den Angaben der Aus-\nfuhrmeldung für den angemeldeten Schaum-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-                wein entsprechen.“\nstrichen.\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            gestrichen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-             g) In Absatz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nstrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4              chen.\nAbsatz 2)“ gestrichen.\nh) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.                                                  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“\ndas Wort „unverzüglich“ eingefügt.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“\ndurch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.               bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Schaum-\nweins“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt\ndd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“                    und wird nach dem Wort „diesem“ das Wort\ndurch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.                    „unverzüglich“ eingefügt.\ne) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter                   cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das\n„verwendet werden. Der Versender hat diese“                       Wort „Nachweis“ ersetzt.\ngestrichen und werden die Wörter „zu kenn-\nzeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“         26. § 25 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            inhaber als Versender oder der registrierte Ver-\nsender“ durch die Wörter „der Versender“\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-                ersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-\nstrichen.                                              rung“ durch die Wörter „die Beförderung“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-             ersetzt und wird das Wort „wurde“ durch das\nchen.                                                  Wort „hat“ ersetzt.\n25. § 24 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-              nullierungsdokument“ die Wörter „vor Beginn\ninhaber als Versender oder der registrierte                  der Beförderung“ eingefügt.\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“           27. § 26 wird wie folgt geändert:\nersetzt und werden nach den Wörtern „nach                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\namtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter\n„gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-                                        „§ 26\nordnung“ eingefügt.                                                            Änderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Bestimmungsorts oder des Empfängers\nvon Schaumwein im Ausfallverfahren“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.                                               b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-\nerlagerinhaber als Versender oder der regis-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-               trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-\nverwaltung veranlassten“ durch die Wörter              sender“ ersetzt und werden nach dem Wort\n„durch das Informationstechnikzentrum                  „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-\nBund veröffentlichten“ ersetzt.                        fänger des Schaumweins“ eingefügt und nach\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-                 druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2\ndokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-               der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-\nförderung“ eingefügt.                                  fügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndigen“ gestrichen und werden die Wörter                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender\n„zu übermitteln“ durch das Wort „vorzule-                   hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des\ngen“ ersetzt.                                               Bestimmungsorts oder des Empfängers\nd) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort                       des Schaumweins hat der Versender“ er-\n„zuständigen“ gestrichen.                                         setzt.\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nfügt:                                                             strichen und werden die Wörter „zu übermit-\nteln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.\n„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-\nsetzes oder des Ausgangs von Schaumwein in                   cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die\neines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-                  Wörter „die Beförderung bereits mit einem\nlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versen-                    Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.\nder dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer-           d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ntigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder                gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-","3626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nmungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers                   § 21 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-\ndes Schaumweins“ eingefügt.                                  dung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.\ne) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-            29. § 28 wird wie folgt gefasst:\nmungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers\n„§ 28\ndes Schaumweins“ eingefügt und wird das Wort\n„Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er-                               Ersatznachweise für\nsetzt.                                                              die Beendigung der Beförderung\n28. § 27 wird wie folgt geändert:                                  (1) Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-            bestätigt das für den Empfänger zuständige\nHauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen\ndruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der\nBezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den\nEMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.\nFällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        meldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangsdo-            Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch\nkument“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.          einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass\nder Schaumwein\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-\nfänger zuständige“ gestrichen.                      1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat\noder\nc) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nchen.                                                    2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nUnion verlassen hat oder in das externe Ver-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“                   Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies\ndurch das Wort „Union“ ersetzt sowie nach               nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-\nden Wörtern „verlassen hat“ die Wörter                  ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.\n„oder in das externe Versandverfahren nach\n(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-\nArtikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex\nsatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-\nüberführt wurde, sofern dies nach Artikel 189\nfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-\nAbsatz 4 der Delegierten Verordnung zum\ngaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in\nUnionszollkodex vorgesehen war“ einge-\ndem der Empfänger den Empfang des Schaum-\nfügt.\nweins bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis\nbb) In Satz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-         nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein\nchen.                                               Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt,\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-            dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet\nfügt:                                                    der Europäischen Union verlassen hat oder in das\nexterne Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2\n„(4a) Darf Schaumwein in den Fällen des § 12          des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies\nAbsatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von              nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-\nSchaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2            nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“\nder Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das\nZollgebiet der Europäischen Union nicht ver-         30. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:\nlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall-                             „Abschnitt 8\ndokument auf der Grundlage der von der Aus-\ngangszollstelle übermittelten Informationen. Das         Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.\nHauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument,      31. § 29 wird wie folgt geändert:\nwenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\npäischen Union nicht verlassen dürfen. Das\nHauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument                    „(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet\nüber die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuer-               Abweichungen festgestellt, entscheidet das\nlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder              Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung\nan den registrierten Versender im Steuergebiet.              von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-\nAusfalldokumente über die nicht erfolgte Aus-                mengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der\nfuhr, die von den zuständigen Behörden eines                 Beschaffenheit des Schaumweins als unwieder-\nanderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-              bringlich verloren gegangen ansehen, sofern es\nden an den Versender im Steuergebiet von dem                 sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen\nHauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des                handelt.“\nAusfalldokuments annulliert der Versender das            b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Fällen\nAusfalldokument, wenn die Beförderung noch                   des § 23“ durch die Wörter „in den Fällen des\nnicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits              § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4“ er-\nbegonnen, ändert der Versender den Bestim-                   setzt und werden die Wörter „der Steuerlager-\nmungsort oder den Empfänger des Schaum-                      inhaber als Versender oder der registrierte\nweins nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                     Versender“ durch die Wörter „der Versender“\ndruck.“                                                      ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“                strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\ngestrichen und werden nach den Wörtern „nach                 satz 2)“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3627\nc) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder-           34. In § 31 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.\nbringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“  35. Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„Abschnitt 11\n32. § 30 wird wie folgt geändert:\nZu § 18 des Gesetzes“.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n36. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“ das\n„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-              Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und\nanmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der                 werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-\nÜberprüfung richten sich nach den Umständen                 setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.\ndes Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-\nfungskriterien, die von der Generalzolldirektion        b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich\nzur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-              vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.\nzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-        37. § 33 wird wie folgt geändert:\nsteuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es\ngegeben werden. Das Hauptzollamt kann von                   werden die Wörter „befördert wird (§ 20 des Ge-\ndem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-                setzes)“ durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20\nsätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-            bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.\nlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3\nder Abgabenordnung entsprechend.“                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n33. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                          „(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch\nwenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig\n„§ 30a\nvon der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-\nHerstellung von                             darf nach § 19 des Gesetzes.“\nSchaumwein außerhalb eines Steuerlagers\n38. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuer-\n„Abschnitt 13\nlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt\noder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Be-                Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.\ntriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in dop-      39. § 34 wird wie folgt gefasst:\npelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzuge-\n„§ 34\nben:\nZertifizierter Empfänger\n1. der Namen, der Geschäftssitz und die Rechts-\nform des Unternehmens,                                     (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-\n2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-\nwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur\namt,\ngelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im\n3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen              Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-\nHerstellung in Litern.                                  schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-            sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:\npflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz-           1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-\nliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben                 fangsorten und Angabe der Anschriften,\noder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-\n2. eine Darstellung der Buchführung über den\naufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-\nEmpfang und den Verbleib des Schaumweins.\nlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-\nben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange              Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                        bringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her-       das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1\ngestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen.             Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.             in Empfang genommen wurde.\nEs kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn                 (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\ndiese zur Sicherung des Steueraufkommens oder               Antragsteller weitere Angaben zu machen oder\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.             zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-\n(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt           gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen:                        Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\nforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf\n1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-            Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,\ngegebenen Verhältnisse und                              wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\n2. die Einstellung des Betriebs.                            werden.\n(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet                  (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\nanlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-                tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\nmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1            zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-\nbis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü-             fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-\nfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah-               ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-\nren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder              geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine\nder Anmeldung durchgeführt.“                                Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für","3628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\ndie entstehende Steuer zu leisten. § 6 Satz 2 und           Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach\n§ 18 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit            § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende\nNebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord-                Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter\nnung versehen werden.                                       Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen\n(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-         erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen,\nsätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen             dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter\nweiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies              § 36 fällt.“\ndem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-         40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g einge-\nginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-              fügt:\nort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten                                       „§ 34a\nEmpfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der\nBeförderung eine anderslautende Entscheidung                                Zertifizierter Versender\ndes Hauptzollamts zugegangen ist.                              (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b\n(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-\nsetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm          wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur\nbewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-           gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im\nlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-       Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-\nrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber                   schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag\nsind in doppelter Ausfertigung beizufügen:\n1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-\n1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-\nrung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-\norten und Angabe der Anschriften,\nnem Vordruck abgegeben hat,\n2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-\n2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3\nsand und den Verbleib des Schaumweins.\ndes Gesetzes geleistet hat und\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\n3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-\nAntragsteller weitere Angaben zu machen oder\ndung mit § 15, teilnimmt.\nzusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-\nAbsatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-          gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des\ntigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil-          Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\nligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort             forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf\nals zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab-         Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn\nsatz 4 entsprechend.                                        Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\n(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft        den.\nsowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer                  (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\nLieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen               tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\nSchaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann                 zertifizierter Versender für die beantragten Ver-\ndazu Anordnungen treffen. Der Empfang des                   sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-\nSchaumweins ist vom zertifizierten Empfänger un-            ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-\nverzüglich aufzuzeichnen.                                   ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-         nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-               (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-\nlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.             sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-\n(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall       teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem\nnach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-                 Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn\nsetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien                der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt\nVerkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im               als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine\nVoraus beim Hauptzollamt unter Angabe von                   Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-\nMenge und Art sowie des zertifizierten Versenders           lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-\ndes Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem               gangen ist.\nVordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das               (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-\nVerbringen oder Verbringenlassen von Schaum-                setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm\nwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20             bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-\nAbsatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des                  laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-\nSteuergebiets in Empfang genommen wurde. Das                rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber\nHauptzollamt kann weitere Angaben sowie Auf-                1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-\nzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung                    rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-\nzu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaum-                     nem Vordruck abgegeben hat und\nwein verlangen, wenn diese Angaben oder diese\nAufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom-              2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-               dung mit § 15 teilnimmt.\nscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1            Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der\nund 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er-            Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-\nlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebe-             sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-\nnen Versender sowie auf eine Beförderung und auf            ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-\neinen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.               chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3629\n(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft          (3) Für die Beförderung von Schaumwein des\nsowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der                steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzoll-\nLieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-           amt auf Antrag und im Benehmen mit den zustän-\ngliedstaaten versandten Schaumwein zu führen.              digen Steuerbehörden der betroffenen Mitglied-\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.            staaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter\nDer Versand des Schaumweins ist vom zertifizier-           Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines\nten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.                  vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-\nments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-        der jeweiligen Erlaubnis.\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-\nlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.                                     § 34c\n(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall                    Erstellen des vereinfachten\nnach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-                     elektronischen Verwaltungsdokuments\nzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-\n(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien\nkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus\nVerkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-\nbeim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und\ngebiet befördert werden\nArt sowie des zertifizierten Empfängers des\nSchaumweins nach amtlich vorgeschriebenem                  1. in einen anderen Mitgliedstaat oder\nVordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann              2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung\nweitere Angaben sowie Aufzeichnungen über                      durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats\nden im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen                    erfolgt,\nZwecken in andere Mitgliedstaaten versandten\nso hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt\nSchaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder\nvor Beginn der Beförderung unter Verwendung des\ndiese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-\naufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-\ntems den Entwurf des vereinfachten elektronischen\nlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3\nVerwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-\nSatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass\nbenem Datensatz zu übermitteln.\ndie Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-\ngebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung                  (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf\nund auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-             des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-\nken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender       dokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.\nim Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt wer-           (3) Während der Beförderung ist der eindeutige\nden, die Schaumwein versenden wollen, dessen               Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf\nBeförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.        Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-\nrung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaa-\n§ 34b                             ten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist\nein Ausdruck des vereinfachten elektronischen\nTeilnahme am EDV-gestützten                     Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzufüh-\nBeförderungs- und Kontrollsystem;                 ren.\nAusfallverfahren und vereinfachte Verfahren\n(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen\n(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-       des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert\nfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-            vorzuführen.\nzungen und nach welchen Rahmenbedingungen                     (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-\nPersonen, die für Beförderungen von Schaumwein             zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs das verein-            Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-\nfachte elektronische Verwaltungsdokument ver-              fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-\nwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach-            ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats\nrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und           ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-\nKontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes            ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an\naustauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll-            den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-\ndirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall,         tergeleitet.\ndass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-\ntrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-                                  § 34d\nsetzungen und Rahmenbedingungen für die In-\nanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im                                      Änderung\nÜbrigen gilt § 15.                                                          des Bestimmungsorts\nbei Verwendung des vereinfachten\n(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-                 elektronischen Verwaltungsdokuments\nförderungen von Schaumwein des steuerrechtlich                (1) Während der Beförderung des Schaumweins\nfreien Verkehrs kann das Bundesministerium der             kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-\nFinanzen mit weiteren von den Beförderungen be-            ort ändern, und zwar\ntroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schlie-\nßen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei          1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-\nkönnen auch Ausnahmen für die verpflichtende                   ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-\nVerwendung eines vereinfachten elektronischen                  trieben wird, oder\nVerwaltungsdokuments vorgesehen werden.                    2. in den Abgangsort.","3630         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nDie Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,           Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten\nwenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme             Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen\ndes Schaumweins ablehnt.                                   Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,\n(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder           wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein\ndes Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Ab-                den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.\nsatz 2, 3 und 6 entsprechend.                                 (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde\ndes Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-\n§ 34e                            rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-\nEingangsmeldung bei                        gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-\nVerwendung des vereinfachten                    tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass\nelektronischen Verwaltungsdokuments                 1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene\n(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch                 Verbrauchsteuer entrichtet hat,\nvon Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang               2. der zertifizierte Empfänger den Schaumwein in\numfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte                ein Steuerlager aufgenommen hat oder\nEmpfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung                3. der Schaumwein von der Verbrauchsteuer be-\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-                 freit ist.“\nsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf\nWerktage nach Beendigung der Beförderung, eine         41. § 35 wird aufgehoben.\nEingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem          42. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:\nDatensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder                                       „§ 36\nVerbringenlassen von Schaumwein in das Steuer-\ngebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so-                             Versandhandel\nfern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3                 (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1\ndes Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Emp-           des Gesetzes Schaumwein an Privatpersonen im\nfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur             Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Vo-\nVermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-           raus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich\nfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.                  vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\n(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-            (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter\ngangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-          Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald\nsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-            1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch\nlung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine            die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und\nBeanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des\nNachweises, dass                                           2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit\nnach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.\n1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenom-\nmen wurde,                                             Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Satz 2 und\n§ 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf\n2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder              die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-\n3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-          lange dadurch nicht gefährdet werden.\nschließt.                                                 (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21\n(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen       Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat\ndes Hauptzollamts den Schaumwein unverändert               er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-\nvorzuführen.                                               zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei\n(4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmel-          dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-\ndung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die            zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist\nBeförderung des Schaumweins beendet wurde.                 in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-\nhändler bei Benennung des Steuervertreters be-\n§ 34f                            reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die\nZuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-\nBeförderung im Ausfallverfahren                  ständige Hauptzollamt über.\nSteht das EDV-gestützte Beförderungs- und                  (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit\nKontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das            für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-\nvereinfachte elektronische Verwaltungsdokument             nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-\nsomit nicht angewendet werden, gelten für das              lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nAusfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entspre-             Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere\nchend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach           Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-               vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-\nden.                                                       lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\n§ 34g\n(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\nErsatznachweise für                       tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\ndie Beendigung der Beförderung                   Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist\n(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen           eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes\nZwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach             zu leisten. Für die Sicherheiten gelten § 6 Satz 2\n§ 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27           und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3631\ndie Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-               cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-\nlange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub-                    fügt:\nnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der                        „Auf Antrag des Verwenders kann in den\nAbgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis                        Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Ge-\ndes Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem                     setzes von einer Vergällung abgesehen wer-\nVersandhändler schriftlich oder elektronisch be-                     den. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-\nkannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für                     dung kann im Rahmen einer Erlaubnis als\nden Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt                      Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit\nerteilt.                                                             dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2\n(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-                     Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“\ngen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als\nabgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-                    „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\ngen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht                     Antragsteller weitere Angaben zu machen\ndie fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der                     oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,\nAnzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den                     wenn diese Angaben oder diese Unterlagen\nSteuervertreter entsprechend.                                        zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nfür die Steueraufsicht erforderlich erschei-\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-                  nen.“\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-\nlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die              bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nErlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die                    chen.\nErlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach         46. § 38a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVersandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des\nSteuervertreters erlischt.                                       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.\n§ 37                                   bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach\nUnregelmäßigkeiten                                 § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\nwährend der Beförderung von                             setzt.\nSchaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“\nFür Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-                gestrichen.\nderbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von                 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nSchaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 ent-\nsprechend.“                                                        „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen\n43. Nach § 37 wird folgende Angabe zu Abschnitt 15a                  der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-\neingefügt:                                                       chend.“\n„Abschnitt 15a                      47. In § 38b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 4\nund Satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge-\nZu § 22b des Gesetzes“.                      strichen.\n44. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender          48. § 38c wird wie folgt geändert:\n§ 37a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 37a                                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die\nSteueranmeldung; Kleinbetragsregelung                         Wörter „empfangen und“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1\nchen.\nbis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Vordruck abzugeben.                                          cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die\nWörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.\n(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2\nund § 31 entsprechend.“                                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-\nerten“ gestrichen und werden nach dem\n45. § 38 wird wie folgt geändert:                                        Wort „Schaumwein“ die Wörter „und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Schaumwein, der sich in der steuerfreien\nVerwendung befindet,“ eingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Arzneimit-\nstrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4\ntel“ die Wörter „im Rahmen seiner Erlaub-\nAbsatz 2)“ gestrichen.\nnis“ eingefügt und wird das Wort „verwen-\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die                      den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt\nbisherigen Nummern 2 und 3 werden die                       und wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nNummern 1 und 2.                                            chen.","3632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-               (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung\ndung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-          gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“\nsetzt.                                         52. In § 41 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\ndd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-        chen.\nchen.                                          53. Abschnitt 20 wird aufgehoben.\n49. In § 38d wird das Wort „zuständige“ gestrichen.         54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n50. § 39 wird wie folgt geändert:                               „Die §§ 1 bis 11 bis 32 und 34 bis 41 sind auf\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach               Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes an-\n§ 30“ durch die Wörter „nach § 30 Absatz 1“             zuwenden.“\nersetzt.                                            55. § 44 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die\nWort „zuständigen“ gestrichen.                              Wörter „befördert werden (§ 20 des Gesetzes)“\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            werden durch die Wörter „geliefert werden\n(§§ 20 bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.\n„(5) Für die Überprüfung der Steueranmel-\ndung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n51. § 40 wird wie folgt gefasst:                                       „(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnis-\nsen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt un-\n„§ 40                                   abhängig von der verbrachten Menge nicht als\nSteuerentlastung bei                           Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29\nder Beförderung von Schaumwein                        Absatz 3 des Gesetzes.“\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs           56. § 45 wird aufgehoben.\n(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset-       57. Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:\nzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                                    „Abschnitt 22\ndruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung                        Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.\nkann einmal im Monat zusammengefasst für                58. § 46 wird wie folgt geändert:\nSchaumwein, für den die Voraussetzungen für eine\nEntlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgege-             a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-\nben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle               satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Ge-\nfür die Bemessung der Steuerentlastung erforder-                setzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Absatz 2\nlichen Angaben zu machen und der Entlastungs-                   Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes“\nbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der                    ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nVersteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs-               chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\nanmeldung beizufügen.                                           satz 2)“ gestrichen.\n(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndruck der Eingangsmeldung des vereinfachten                     aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-\nelektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-                        waltungsvorschrift des Bundesministeriums\nweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes                        der Finanzen“ gestrichen.\nvorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nPositionen enthält, ist die Position, für die die Ent-\nlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis                    „Für die Änderung von Verhältnissen und\nnach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-                     das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7\nweis in den Fällen anerkannt werden, in denen                        und 8 entsprechend.“\nkeine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den                   cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die\nFällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-                      Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\nsetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen                     § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\nMitgliedstaats vorzulegen.                                           setzt.\n(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er        59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird\nden Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als             jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.\nNachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach          60. § 48 wird wie folgt geändert:\n§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-\namt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers           a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-\noder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers                   satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule-                 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-\ngen.                                                            satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2\ndes Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu-\n(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der                ständigen“ gestrichen wird der Klammerzusatz\nSteuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit                  „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.\neiner Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1\nbei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-                   aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-\nhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach-                     waltungsvorschrift des Bundesministeriums\nweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.                          der Finanzen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3633\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  63. Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt geän-\n„Für die Änderung von Verhältnissen und            dert:\ndas Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7                              „Abschnitt 23\nund 8 entsprechend.“                                               Zu § 33 des Gesetzes“.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die   64. § 51 wird wie folgt gefasst:\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                                        „§ 51\nsetzt.                                                             Zertifizierter Empfänger\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                 (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32\nfügt:                                                   Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Ab-\n„(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbe-           satz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf          freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen\nAntrag des registrierten Empfängers unter Wi-           will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt\nderrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in des-        nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-\nsen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im              tragen.\nSteuergebiet daran Besitz erlangt hat.“                    (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\ntronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nzertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-\nsätze 4 und 5.\nfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-\n61. § 49 wird wie folgt geändert:                                ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-\na) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-             geben. Für die Änderung von Verhältnissen und\nsatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2          das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8\ndes Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-          entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe-\nsatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2          stimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-\ndes Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu-            sehen werden.\nständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu-              (3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt\nsatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.                       § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte\nEmpfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums             (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für\nder Finanzen“ gestrichen.                          die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         (5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1\nund Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes\n„Für die Änderung von Verhältnissen und\nErlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent-\ndas Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7\nsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für\nund 8 entsprechend.“\neine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entspre-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die       chend.“\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach\n65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b ein-\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\ngefügt:\nsetzt.\n„§ 51a\n62. § 50 wird wie folgt gefasst:\nZertifizierter Versender\n„§ 50\n(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Ab-\nVerfahren für die Beförderung                  satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2\nvon Wein unter Steueraussetzung in andere,              des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Ver-\naus anderen und über andere Mitgliedstaaten               kehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten\n(1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beför-           nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er-\nderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfah-            laubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich\nren und für die Inanspruchnahme des Ausfallver-              vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und                (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\n24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine         tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\nWeinerzeuger nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes,                zertifizierter Versender für die beantragten Ver-\nwenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vor-              sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-\nschriften auszustellenden Begleitdokument deut-              ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-\nlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis ein-          ben. Für die Änderung von Verhältnissen und das\ngetragen ist:                                                Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 ent-\n„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt-            sprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-\nlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember               mungen nach § 120 der Abgabenordnung verse-\n2019.“                                                       hen werden.\n(2) Bei Beförderungen von Wein unter Steuer-                (3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt\naussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen              § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-\nBegünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1              verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte\nbis 3 und 5 entsprechend.“                                   Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.","3634            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für                b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\ndie Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.                          mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11\n(5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1                 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\nund Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes                    § 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Ab-\nErlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent-                   satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung\nsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für                    mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34\neine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 ent-                   Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nsprechend.                                                          § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Ab-\nsatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a\n§ 51b                                     Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Ab-\nsatz 2 Satz 2,\nVerfahren für die\nBeförderung von Wein des                          c) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nsteuerrechtlich freien Verkehrs in andere,                   mit § 26 Absatz 4,\naus anderen oder über andere Mitgliedstaaten                     aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f\nFür die Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-                        Satz 1,\nrungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren                   bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-\nund für die Inanspruchnahme des Ausfallver-                             satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder\nfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e                    d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2\nund 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine                  Satz 1\nWeinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nanderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszu-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nstellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und\nnicht rechtzeitig erstattet,\ngut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:\n2. entgegen\n„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt-\nlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember                   a) § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit\n2019.““                                                             § 38a Absatz 4, oder\n66. § 52 wird wie folgt gefasst:                                     b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2\noder § 30a Absatz 1 Satz 1\n„§ 52\neine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nVersandhandel\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n(1) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mit-              oder nicht rechtzeitig abgibt,\ngliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre\n3. entgegen\nin einem Kalendermonat durchgeführten Weinliefe-\nrungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem                      a) § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\nAntrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden.                    Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nMit der Anmeldung sind geeignete Nachweise ein-                     § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Ab-\nzureichen.                                                          satz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1\noder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6\n(2) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet\nSatz 1 oder 3, § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3,\nhaben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2\n§ 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nin Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Geset-\noder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder\nzes über den Versandhandel mit anderen Mitglied-\nstaaten beim zuständigen Hauptzollamt abzuge-                    b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,\nben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein                    jeweils auch in Verbindung mit § 48 Ab-\nbefördert werden soll, sowie der voraussichtliche                   satz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder\nLieferumfang anzugeben.“                                            § 51a Absatz 4\n67. § 53 wird wie folgt gefasst:                                     ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeich-\nnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\n„§ 53\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,\nOrdnungswidrigkeiten\n4. entgegen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1\na) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1\nNummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-\nSatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Ab-\nsätzlich oder leichtfertig\nsatz 3 Satz 1,\n1. entgegen\nb) § 20 Absatz 2,\na) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2                aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,\noder Absatz 4,\nbb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1\naa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Ab-                   Satz 1,\nsatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7,\n§ 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1               c) § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1\noder § 38a Absatz 4,                                  oder § 27 Absatz 3 Satz 1,\nbb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Ab-               aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f\nsatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49                 Satz 1,\nAbsatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3                 bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-\noder § 51a Absatz 2 Satz 3,                               satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3635\nd) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1                meldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\neine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht               sendet,\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen             11. entgegen\nWeise oder nicht rechtzeitig vornimmt,                      a) § 24 Absatz 2 Satz 1,\n5. entgegen                                                       aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,\na) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung                    bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,\nmit § 16 Absatz 3 Satz 3,\nb) § 25 Absatz 2 Satz 3 oder\nb) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder\nc) § 26 Absatz 2 Satz 4,\nc) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\naa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,\nmit § 34c Absatz 3 Satz 2,\nbb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nSatz 1 oder § 51b Satz 1,\nständig oder nicht rechtzeitig macht,\neine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht\n6. entgegen\nvollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\na) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\n12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder\nmit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17\n§ 26 Absatz 2 Satz 5,\nSatz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder\na) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,\nb) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3\nb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-\nden eindeutigen Referenzcode, einen Aus-\nsatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,\ndruck oder eine dort genannte Ausfertigung\nnicht mitführt,                                             eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\n7. entgegen                                                    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-\na) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung                 merkt oder\nmit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen             13. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-\n§ 21 Absatz 4,                                           nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\nb) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder                                gibt.\nc) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1\nSchaumwein oder Wein nicht, nicht richtig,             Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-          sätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1\nführt,                                                 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n8. entgegen                                               oder nicht rechtzeitig beigibt.\na) § 23 Absatz 2 Satz 1,                                  (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-\nb) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1          mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-\noder § 27 Absatz 2 Satz 1,                          stabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3\nBuchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppel-\naa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f\nbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\nSatz 1,\nund Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b\nbb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-         Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9\nsatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder          Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Num-\nc) § 25 Absatz 2 Satz 1                                mer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-\nstabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13\nein Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-\nund Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse\nständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,\nnach § 43 Satz 1.\n9. entgegen\n(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-\na) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2           mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b,\noder                                                Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a,\nb) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2,          Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buch-\nauch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, ent-          stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gel-\ngegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Ab-            ten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.\nsatz 1,                                                (5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-\naa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f            mer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c,\nSatz 1,                                        Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c\nund Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nbb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-         gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.“\nsatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,\n68. § 54 wird wie folgt gefasst:\nein Dokument oder eine Ausfertigung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                              „§ 54\nzeitig vorlegt,                                                        Übergangsregelungen\n10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4               Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischen-\nSatz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan-            erzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien","3636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nVerkehrs aus anderen, in andere oder über andere                    2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-\nMitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 be-                   ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung\ngonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der                    von Bestimmungen der Verordnung (EU)\nam 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum                       Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\n31. Dezember 2023 fort.“                                            und des Rates zur Festlegung des Zollkodex\nder Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,\nArtikel 3                                       S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;\nÄnderung der                                      L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom\nKaffeesteuerverordnung                                   19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die\nDurchführungsverordnung (EU) 2021/235\nDie Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009                        (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert\n(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 6 der                worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nVerordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge-                    sung;\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDurchführungsverordnung zum Unionszoll-\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe                      kodex definierte Zollstelle;\neingefügt:\n4. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-\n„§ 1a   Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.                   kodex: die Delegierte Verordnung (EU)\nb) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe                      2015/2446 der Kommission vom 28. Juli\neingefügt:                                                       2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n„§ 6a   Überprüfung der Erlaubnis“.                              Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-\nc) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                       rung von Bestimmungen des Zollkodex der\n„§ 10   Vollständige Zerstörung und unwieder-                    Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1;\nbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.                   L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom\nd) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                       30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,\nS. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-\n„§ 17   Ausfuhr oder Überführung in das ex-                      ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom\nterne Versandverfahren“.                                 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der\ne) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe                     jeweils geltenden Fassung.“\neingefügt:\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n„§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb des\nSteuerlagers“.                                                            „§ 1a\nf) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt ge-                     Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit\nfasst:                                                      Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-\n„Abschnitt 10                          zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes\nbestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-\nZu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.\nser Verordnung\ng) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:\n1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen\n„§ 27   Versandhandel“.                                     Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-\nh) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:                  weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-\n„§ 33   Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in             treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,\nDrittländer oder Drittgebiete oder der              in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-\nÜberführung in das externe Versandver-              sitz hat, und\nfahren“.                                         2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb\ni) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge-               des Steuergebiets betrieben werden, oder für\nfasst:                                                      Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet\ndas Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen\n„Abschnitt 20\nBezirk die Unternehmen oder Personen erst-\n(weggefallen)“.                            mals steuerlich in Erscheinung treten.“\nj) Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:                  4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 22\na) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 des\n(weggefallen)“.                            Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des Ge-\nk) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:                  setzes“ ersetzt.\n„§ 45 (weggefallen)“.                                    b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\nsatz 2)“ gestrichen.\na) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheriger\nNummer 2 wird die Nummer 1.                           5. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„2. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nkodex: die Durchführungsverordnung (EU)                      strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3637\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die             schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-\nbisherigen Nummern 2 und 3 werden die               derungen gehören auch\nNummern 1 und 2.\n1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    schriften des Umwandlungsgesetzes,\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1\n2. bei Personengesellschaften Änderungen der\nwird wie folgt gefasst:\nPersonen der Gesellschafter oder der ge-\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-                schäftsführenden Personen,\ntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese             3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei\nAngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung                 Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-\ndes Steueraufkommens oder für die Steuerauf-                sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-\nsicht erforderlich erscheinen.“                             ligte sein Unternehmen betreibt, oder\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die             4. die Auflösung des Unternehmens.\nWörter „Absätze 1 und 3“ werden durch die\nWörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.                       Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder\nder Steuerlager oder der angeordneten Siche-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Hauptzollamts.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-           (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\nchen.                                               amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-        unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums           gehören insbesondere\nder Finanzen“ gestrichen.                           1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher-                 tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-\nheit“ die Wörter „nach § 6“ eingefügt und               lung,\nnach den Wörtern „zu leisten“ der Klammer-\n2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-\nzusatz „(§ 6)“ gestrichen.\nsolvenzverfahrens,\ndd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach                  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                  § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung\nsetzt.                                                  des gerichtlichen Beschlusses und\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des § 4 Ab-               4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,\nsatz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“ er-             Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-\nsetzt.                                                      schaftsregister anzumelden ist.\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                   (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“            stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat\ngestrichen.                                             der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt\nschriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nBetriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens\nchen und werden nach dem Wort „sowie“ die\neine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das\nWörter „bis zur Höhe“ eingefügt.\nHauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-\n8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                     pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-\n„§ 6a                              lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-\nstellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis\nÜberprüfung der Erlaubnis                    nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager\nDas Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-               umfasst, wird sie geändert.\nlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-\nmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis                (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6\nnach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es             und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-\nregelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-           nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:\ngen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-           1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben\nhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-               des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-\nmen werden innerhalb von drei Jahren nach der                   cker oder dem Nachlasspfleger,\nletzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-\nlung durchgeführt.“                                         2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen\nInhaber oder\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                              3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die\nAbweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-\nÄnderung von Verhältnissen                        rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-                angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnis-\namt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2                   inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-\nSatz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung                gen.“","3638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n10. § 8 wird wie folgt gefasst:                                    (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\n„§ 8                               1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fort-\nführung des Steuerlagers oder der Steuerlager\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis\nverzichtet wird,\n(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet\n2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue\ndes § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch\nErlaubnis erteilt wird.\n1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,\n(6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlö-\n2. den Tod des Steuerlagerinhabers,                         schens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-\n3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-          det, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den\nsonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,             steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die\nder die Erlaubnis erteilt worden ist,                   Bestände haben unverzüglich nach der Überfüh-\nrung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine\n4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,                 Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem\n5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-                 Vordruck abzugeben:\nsatz 1 des Umwandlungsgesetzes,                         1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5\n6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-                und 6 der Steuerlagerinhaber,\nfahrens mangels Masse oder                              2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2\n7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das               a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-\nVermögen des Steuerlagerinhabers.                              pfleger,\n(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden             b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung\nAbsätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-                    der Testamentsvollstrecker und\nderes bestimmen:\nc) im Übrigen die Erben,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5           3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Li-\nund 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem                  quidatoren und\nmaßgeblichen Ereignis,\n4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6                  solvenzverwalter.\nmit dem maßgeblichen Ereignis.\nDie Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann\n(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-             für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-\nmer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre-          währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-\ncker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der            mung bis zum Fristablauf weiter.“\nInsolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten\nEigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt-         11. In § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-\nzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich         satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“\nmit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti-           gestrichen.\ngen Übergang auf einen anderen Inhaber oder             12. § 10 wird wie folgt geändert:\nbis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,\nden Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger,                                        „§ 10\ndie Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis                          Vollständige Zerstörung und\nspätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt                     unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.\nfestzusetzenden angemessenen Frist fort.\nb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig\n(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-                   zerstört worden oder“ die Wörter „vollständig\nmer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-                  oder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu-\nlaubnis beantragt von                                           ständigen“ gestrichen.\n1. den Erben,                                               c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.\n2. dem neuen Erlaubnisinhaber,                          13. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „je Kalender-\nrigen Rechtsträger übernommen hat, für den die                  jahr“ durch die Wörter „einmal jährlich im\nErlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,                     Steuerlager“ ersetzt und wird das Wort „zu-\nständigen“ gestrichen.\nso gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die\nAntragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-               bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\ndung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-                   chen.\nnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen               cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen                       strichen.\nBezug genommen werden, die dem Hauptzollamt\nbereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\namts kann bei Antragstellung auf die Verwendung                 gestrichen.\ndes amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet           c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das\nwerden.                                                         Wort „zuständigen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3639\n14. § 12 wird wie folgt geändert:                           15. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-\nder Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit\nsatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter\nArtikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.\n„nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt\nund wird das Wort „zuständigen“ gestrichen             bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-\nund wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“                 gerinhaber als Versender oder dem regis-\ngestrichen.                                                 trierten Versender“ durch die Wörter „dem\nVersender“ ersetzt.\nbb) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben, die bis-\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die\nherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-\nmern 1 und 2 und in Nummer 2 wird der                  bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.\nKlammerzusatz „(§ 4 Nummer 9 des Geset-             c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Num-                  „(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1\nmer 11 des Gesetzes)“ ersetzt.                         bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Num-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           mer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steuerausset-\nzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Ge-\nsetzes. Steuerschuldner ist neben der Person,\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\ndie den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Per-\nAntragsteller weitere Angaben zu machen\nson, die diesen in Empfang genommen hat. Der\noder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,\nSteuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-\nwenn diese Angaben oder diese Unterlagen\nanmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder\ndie Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend.\nfür die Steueraufsicht erforderlich erschei-\nDie Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuer-\nnen.“\nschuldner sind Gesamtschuldner.“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-     16. § 14 wird wie folgt geändert:\nchen.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           inhaber als Versender oder der registrierte Ver-\nsender“ durch die Wörter „der Versender“ er-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-            setzt.\nchen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-            gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums              Absatz 2)“ gestrichen.\nder Finanzen“ gestrichen.\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ncc) In Satz 3 wird das Wort „befristet“ durch               gestrichen.\ndie Wörter „mit Nebenbestimmungen nach          17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-              weils die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Ver-\nsetzt.                                              sender oder der registrierte Versender“ durch die\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        Wörter „der Versender“ ersetzt.\n18. § 17 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-\ntikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrungsverordnung oder aus einem Zolllager                                       „§ 17\ndes Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-                             Ausfuhr oder Überführung\nsatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-                      in das externe Versandverfahren“.\nrungsverordnung in den zollrechtlich freien\nVerkehr überführt“ durch die Wörter „nach           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 182 des Unionszollkodex zum zoll-              aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ge-\nrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.               meinschaft verlässt,“ durch die Wörter\n„Union verlässt oder in das externe Ver-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-\nsandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2\namt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach\ndes Unionszollkodex überführt wird, sofern\nArtikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-\ndies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-\nnung zum Unionszollkodex“ ersetzt.\nten Verordnung zum Unionszollkodex vor-\ne) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“                    gesehen ist“ ersetzt und werden die Wörter\ngestrichen.                                                      „der Steuerlagerinhaber als Versender oder\nder registrierte Versender“ durch die Wörter\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                 „der Versender“ ersetzt.\n„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die              bb) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen                     Wörter „Gemeinschaft verlassen hat“ durch\nder Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-                 die Wörter „Union verlassen hat oder in das\nchend.“                                                          externe Versandverfahren nach Artikel 226","3640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nAbsatz 2 des Unionszollkodex überführt              Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-\nwurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4        pflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz-\nder Delegierten Verordnung zum Unionszoll-          liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben\nkodex vorgesehen war“ ersetzt.                      oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-\nlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     ben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange\n„2. im externen Versandverfahren nach Arti-         dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nkel 226 des Unionszollkodex oder im in-            (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her-\nternen Versandverfahren nach Arti-              gestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. Das\nkel 227 des Unionszollkodex oder,“.             Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „das zuletzt           kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn\ndurch die Verordnung vom 26. April 2007             diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\n(BGBl. 2007 II S. 658)“ durch die Wörter            für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\n„das zuletzt am 22. November 2018 (ABl.                (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt\nL 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert wor-           unverzüglich schriftlich anzuzeigen:\nden ist“ ersetzt.                                   1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-\n19. § 19 wird wie folgt geändert:                                    gegebenen Verhältnisse und\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 14“ durch            2. die Einstellung des Betriebs.\ndie Wörter „des § 14 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt               (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet\nund werden die Wörter „vom Steuerlagerinhaber            anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-\nals Versender oder vom registrierten Versender“          mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1\ndurch die Wörter „vom Versender“ ersetzt und             bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü-\nwird das Wort „zuständigen“ gestrichen und               fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah-\nwird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri-          ren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder\nchen.                                                    der Anmeldung durchgeführt.“\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän-        22. In § 21 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.\ndig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder      23. Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:\nteilweise“ eingefügt.\n„Abschnitt 10\n20. § 20 wird wie folgt geändert:\nZu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                 24. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 15 Absatz 3\n„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-               des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“\nanmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der                  ersetzt.\nÜberprüfung richten sich nach den Umständen              b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich\ndes Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-                vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.\nfungskriterien, die von der Generalzolldirektion\n25. § 23 wird wie folgt geändert:\nzur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-\nzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzoll-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\namt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere                     „(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffee-\nAngaben oder zusätzliche Unterlagen verlan-                  haltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich er-\ngen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt            folgt, gilt unabhängig von der verbrachten\n§ 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung ent-                 Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Ge-\nsprechend.“                                                  setzes.“\n21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                26. § 24 wird wie folgt geändert:\n„§ 20a                              a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nHerstellung von                              chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\nKaffee außerhalb eines Steuerlagers                    satz 2)“ gestrichen.\n(1) Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerin-          b) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\nhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her-                chen.\nstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs-           c) Folgender Satz wird angefügt:\nbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter                „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt\nAusfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:                    § 20 Absatz 2 entsprechend.“\n1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts-           27. § 25 wird wie folgt geändert:\nform des Unternehmens,\na) In Absatz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\n2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-                     chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\namt,                                                         satz 2)“ gestrichen.\n3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen               b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird\nHerstellung in Kilogramm.                                    jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3641\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-\ngen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-\n„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\nordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen\nmit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als\nder Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-\nabgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-\nchend. Für die Steueranmeldung und die Vor-\ngen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht\nführpflicht gilt § 24 entsprechend.“\ndie fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der\n28. § 27 wird wie folgt gefasst:                                Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den\n„§ 27                             Steuervertreter entsprechend.\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-\nVersandhandel\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-\n(1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1            laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die\ndes Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuer-            Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die\ngebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim       Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach\nzuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-                Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des\nschriebenem Vordruck zu beantragen.                         Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter           vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.“\nWiderrufsvorbehalt erteilt, sobald                      29. § 28 wird wie folgt geändert:\n1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch           a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vollstän-\ndie Unternehmensnummer mitgeteilt hat und                   dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder\nteilweise“ eingefügt.\n2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit\nnach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleis-          b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 Ab-\ntet hat.                                                    satz 3 Satz 2 des Gesetzes“ durch die Wörter\n„nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes“ ersetzt und\nFür die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1                 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSatz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt\nkann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn               „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt\nSteuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.                   § 20 Absatz 2 entsprechend.“\n(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18          30. § 30 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat            a) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\ner diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-            chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\nzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei                satz 2)“ gestrichen.\ndem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-              b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das\nzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist               Wort „zuständige“ gestrichen.\nin diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-\nhändler bei Benennung des Steuervertreters be-              c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nreits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die                 „(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\nZuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-               Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen\nständige Hauptzollamt über.                                     der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-\n(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit           chend.“\nfür den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-         d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-                 „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.                   § 20 Absatz 2 entsprechend.“\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-\nvertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz-            e) In Absatz 7 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben                 chen.\noder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-         31. § 31 wird wie folgt geändert:\naufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-            a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nlich erscheinen.                                                gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4\n(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-          Absatz 2)“ gestrichen.\ntronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als         b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptzoll-\nSteuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist            amt“ die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.\neine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Ge-\nsetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten       c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 20)“\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das                  durch den Klammerzusatz „(§ 20 Absatz 1)“ er-\nHauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung                   setzt.\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge-        32. § 32 wird wie folgt geändert:\nfährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe-             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nstimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-                   gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4\nsehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters                Absatz 2)“ gestrichen.\nwird bei Erteilung auch dem Versandhändler\nschriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler                aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nals unter Widerrufsvorbehalt erteilt.                                strichen.","3642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-     34. § 36 wird wie folgt geändert:\nchen.                                                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\nc) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-               gestrichen.\nchen.                                                     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erlassen\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             oder vergütet“ durch das Wort „entlastet“ er-\n„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die               setzt.\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen              c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen\nder Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-             und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“\nchend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7             gestrichen.\nSatz 1 entsprechend.“\n35. In § 37 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         chen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle inner-     36. § 44 wird wie folgt geändert:\nhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführ-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nten oder an einen Empfänger in einem ande-\nren Mitgliedstaat gelieferten Waren“ werden             „1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3\ngestrichen.                                                 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch\nin Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Ab-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4,\n„Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee                 entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3,\noder kaffeehaltige Waren, für die die Vo-                   § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine An-\nraussetzungen für eine Entlastung vorliegen,                zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nbeim Hauptzollamt einmal im Monat zusam-                    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nmengefasst eine Entlastungsanmeldung ab-                    nicht rechtzeitig erstattet,“.\ngeben; in dieser sind die für die Berechnung\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11\nerforderlichen Angaben zu machen und der\nAbsatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2,“\nEntlastungsbetrag selbst zu berechnen.“\ndie Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 oder“ einge-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-                fügt.\nstrichen.\nc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 16\ndd) Satz 5 wird aufgehoben.                                  Absatz 2 Satz 1 oder 2,“ die Wörter „§ 20a Ab-\nee) In Satz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri-             satz 2 Satz 1,“ eingefügt und die Wörter „§ 27\nchen.                                                   Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                          d) In Nummer 9 werden die Wörter „oder § 36 Ab-\nsatz 1 Satz 3“ gestrichen.\n„(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-\ndung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.“\nArtikel 4\n33. § 33 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     Energiesteuer-Durchführungsverordnung\n„§ 33                           Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom\nNachweis der                     31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Arti-\nAusfuhr bei Lieferungen in             kel 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I\nDrittländer oder Drittgebiete oder der        S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÜberführung in das externe Versandverfahren“.          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach den                  a) Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie\nWörtern „kaffeehaltige Waren ausführt“ die                   folgt gefasst:\nWörter „oder in das externe Versandverfahren\nnach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex                „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Ge-\nüberführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4             setzes“.\nder Delegierten Verordnung zum Unionszoll-                b) Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:\nkodex vorgesehen ist“ eingefügt und wird das\n„§ 8a   Überprüfung und Erlöschen der Zulas-\nWort „Ausfuhrnachweis“ durch das Wort „Nach-\nsung und der Bewilligung“.\nweis“ ersetzt sowie werden in Nummer 7 die\nWörter „Gemeinschaft verlassen haben“ durch               c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie\ndie Wörter „Union verlassen haben, oder einen                folgt gefasst:\nNachweis von der Zollstelle, die die Waren in                „§ 14   Erteilung, Überprüfung und Erlöschen\ndas externe Versandverfahren nach Artikel 226                        der Herstellererlaubnis\nAbsatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, so-\nfern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-            § 18    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen\nten Verordnung zum Unionszollkodex vorgese-                          der Lagererlaubnis“.\nhen war“ ersetzt.                                         d) Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 2                 folgt gefasst:\nbis 4“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 und 3“                „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des\nersetzt.                                                     Gesetzes“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3643\ne) Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift             p) Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu\neingefügt:                                                  § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.\n„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20,        q) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie\n21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43              folgt gefasst:\nund 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4“.                     „§ 44   (weggefallen)\nf) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An-                  § 45    (weggefallen)“.\ngabe eingefügt:\nr) Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie\n„§ 23b Überprüfung der Steueranmeldung“.                    folgt gefasst:\ng) Die Angaben zu den §§ 28b, 31 und 36b werden                „§ 49   Spülvorgänge und sonstige       Vermi-\nwie folgt gefasst:\nschungen, Steueranmeldung\n„§ 28b Erstellen des elektronischen Verwal-\n§ 49a   Abgabe von sonstigen Energieerzeug-\ntungsdokuments; Mitführen des eindeu-\nnissen, Steueranmeldung“.\ntigen Referenzcodes\ns) Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt:\n§ 31    Änderung des Bestimmungsorts oder\ndes Empfängers der Energieerzeugnisse               „§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung“.\nbei Verwendung des elektronischen                t) Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 wer-\nVerwaltungsdokuments                                den wie folgt gefasst:\n§ 36b Änderung des Bestimmungsorts oder                     „§ 54   Überprüfung und Erlöschen der Erlaub-\ndes Empfängers der Energieerzeugnisse                       nis\nim Ausfallverfahren“.\n§ 66    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen\nh) Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie                         der Erlaubnis\nfolgt gefasst:\n§ 73    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen\n„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“.                      der Erlaubnis\ni) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:                  § 84    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen\n„§ 38   Zertifizierter Empfänger“.                                  der Erlaubnis“.\nj) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An-              u) Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift\ngaben eingefügt:                                            eingefügt:\n„§ 38a Zertifizierter Versender                             „Zu § 58 des Gesetzes“.\n§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-               v) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende\nrungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-              Angabe eingefügt:\nfahren und vereinfachte Verfahren                   „§ 103a Steuerentlastung für ausländische\n§ 38c   Erstellen des vereinfachten elektroni-                        Streitkräfte   und     Hauptquartiere\nschen Verwaltungsdokuments                                    (NATO)“.\n§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei                   w) Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift\nVerwendung des vereinfachten elektro-               eingefügt:\nnischen Verwaltungsdokuments                        „Zu § 58a des Gesetzes“.\n§ 38e   Eingangsmeldung bei Verwendung des               x) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende\nvereinfachten elektronischen Verwal-                Angabe eingefügt:\ntungsdokuments\n„§ 103b Steuerentlastung im Zusammenhang\n§ 38f   Beförderung im Ausfallverfahren                               mit der Gemeinsamen Sicherheits-\n§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der                          und Verteidigungspolitik (GSVP)“.\nBeförderung“.\ny) Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift wie\nk) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie                  folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes\n„§ 39   (weggefallen)                                       (weggefallen)“.\n§ 40    (weggefallen)“.                                  z) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:\nl) Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie                  „§ 105a (weggefallen)“.\nfolgt gefasst:\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.\na) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Messwerte-\nm) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:                  erfassungssysteme“ das Komma durch ein\n„§ 42   Versandhandel“.                                     „und“ ersetzt und nach dem Wort „Sicherungs-\nn) Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie                  einrichtungen“ das Komma gestrichen und wer-\nfolgt gefasst:                                              den die Wörter „Impfstellen und Behälter für\nKennzeichnungslösung“ gestrichen.\n„Zu § 18c des Gesetzes“.\nb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Beförde-\no) Nach § 42a wird die Zwischenüberschrift wie                 rungen“ die Wörter „von Energieerzeugnissen“\nfolgt gefasst:                                              und nach dem Wort „Steueraussetzung“ die\n„Zu § 19b des Gesetzes“.                                    Wörter „oder Lieferungen von Energieerzeugnis-","3644          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nsen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des                            S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;\nGesetzes“ eingefügt.                                                 L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt\nc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                           durch die Delegierte Verordnung (EU)\ngefügt:                                                              2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)\ngeändert worden ist, in der jeweils gelten-\n„8a. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-                          den Fassung;“.\nordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommis-\n3. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „Soweit in\nsion vom 24. Juli 2009 zur Durchführung\ndieser Verordnung“ die Wörter „oder in der Haupt-\nder Richtlinie 2008/118/EG des Rates in\nzollamtszuständigkeitsverordnung“ eingefügt.\nBezug auf die EDV-gestützten Verfahren\nfür die Beförderung verbrauchsteuerpflich-       4. Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt\ntiger Waren unter Steueraussetzung (ABl.            gefasst:\nL 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt            „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Geset-\ndurch die Durchführungsverordnung (EU)              zes“.\n2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3)\n5. § 1b wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, in der jeweils gelten-\nden Fassung;“.                                      a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes“\nd) Die Nummern 10 bis 13 werden wie folgt ge-\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 5 des Ge-\nfasst:\nsetzes“ ersetzt.\n„10. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu              b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 3 und 53\nBeginn, während oder nach der Beendi-                   bis 53b des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 3\ngung der Beförderung von Energieerzeug-                 und 53 bis 53a des Gesetzes“ ersetzt.\nnissen unter Steueraussetzung oder zu\nBeginn, während oder nach der Lieferung          6. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird\nvon Energieerzeugnissen zu gewerblichen             jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort\nZwecken nach § 15 des Gesetzes ange-                „Union“ ersetzt.\nwendet wird, wenn das EDV-gestützte Be-          7. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nförderungs- und Kontrollsystem nicht zur               „(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nVerfügung steht;                                    Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-\n11. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329              sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Anga-\nder Durchführungsverordnung zum Uni-                ben oder diese Unterlagen für die Zulassung erfor-\nonszollkodex bestimmte Zollstelle;                  derlich erscheinen.“\n12. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-          8. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndokument: Entwurf des vereinfachten elek-           „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-\ntronischen Verwaltungsdokuments nach                steller weitere Angaben zu machen oder zusätz-\namtlich vorgeschriebenem Datensatz, der             liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben\nmit einem eindeutigen Referenzcode ver-             oder diese Unterlagen für die Erteilung der Bewil-\nsehen ist;                                          ligung erforderlich erscheinen.“\n13. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-            9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkodex: die Durchführungsverordnung (EU)\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n2015/2447 der Kommission vom 24. No-\nvember 2015 mit Einzelheiten zur Umset-                 „Das Hauptzollamt kann auf eine Anzeige der\nzung von Bestimmungen der Verordnung                    Unterschreitung des Mindestgehalts an Kenn-\n(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-               zeichnungsstoffen verzichten, wenn eine Ge-\nments und des Rates zur Festlegung des                  fährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten\nZollkodex der Union (ABl. L 343 vom                     ist.“\n29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017,            b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in solchen\nS. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27;                     Fällen“ durch die Wörter „in den Fällen der\nL 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt               Sätze 2 und 3“ ersetzt.\ndurch die Durchführungsverordnung (EU)\nc) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Die Sätze 5\n2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386)\nund 6“ durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7“\ngeändert worden ist, in der jeweils gelten-\nersetzt.\nden Fassung;“.\n10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\ne) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer einge-\nfügt:                                                                             „§ 8a\n„13a. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-                             Überprüfung und Erlöschen\nkodex: die Delegierte Verordnung (EU)                       der Zulassung und der Bewilligung\n2015/2446 der Kommission vom 28. Juli                (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet\n2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)            anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-\nNr. 952/2013 des Europäischen Parla-              mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung\nments und des Rates mit Einzelheiten              nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach\nzur Präzisierung von Bestimmungen des             § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-\nZollkodex der Union (ABl. L 343 vom               mäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Be-\n29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016,              willigung die Bedingungen und Voraussetzungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3645\nfür die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt.       sich keine Änderungen ergeben haben, auf die An-\nDie regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen wer-                 gaben und Unterlagen Bezug genommen werden,\nden innerhalb von drei Jahren nach der letzten              die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf\nÜberprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung                  Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung\ndurchgeführt.                                               vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Haupt-\n(2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4,             zollamtes kann bei der Antragstellung auf die Ver-\ndie Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach             wendung des amtlich vorgeschriebenen Vordru-\n§ 8 Absatz 2 erlöschen durch                                ckes verzichtet werden.\n1. Widerruf,                                                   (5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung\nerlischt\n2. Fristablauf,\n3. Verzicht,                                                1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine\nFortführung verzichtet wird,\n4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens mangels Masse,                                  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue\nZulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als\n5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach                 erteilt gilt.\nAblauf von drei Monaten nach der Übergabe,\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8\n6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von\nhaben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\ndrei Monaten nach dem Ableben,\nschriftlich anzuzeigen\n7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-\nsonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,             1. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh-\nder die Zulassung oder die Bewilligung erteilt              mens,\nworden ist,                                             2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,\n8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das           3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter je-\nVermögen des Zulassungs- oder Bewilligungs-                 weils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\ninhabers nach Ablauf von drei Monaten nach                  oder deren Abweisung.“\ndem maßgebenden Ereignis,\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\n9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei\neiner Personengesellschaft oder Personenverei-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle-                                       „§ 14\ngung der Niederlassung an einen anderen Ort\nErteilung, Überprüfung\nnach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-\nund Erlöschen der Herstellererlaubnis“.\ngebenden Ereignis,\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des              b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach einer Ver-\nErlöschens nichts anderes bestimmen.                            waltungsvorschrift des Bundesministeriums der\nFinanzen“ gestrichen.\n(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-\nmer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker,          c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\nder Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In-              gefügt:\nsolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt                      „(1b) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-\nvor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung                det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen\nschriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgülti-             regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der\ngen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis                 Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft\nzur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt                     es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Be-\nwird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für                dingungen und Voraussetzungen für die Erlaub-\ndie Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker,               nis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-\nden Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In-              fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei\nsolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer                Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-\nvom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden                    nahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“\nangemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Ab-\nsatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.                   d) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6                   „(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt\nund 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der                durch\nZulassung oder Bewilligung                                      1. Widerruf,\n1. die Erben,                                                   2. Fristablauf,\n2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder                      3. Verzicht,\n3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än-\n4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-\nderungen eingetreten sind,\nverfahrens mangels Masse,\neine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zu-\n5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte\nlassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers\nnach Ablauf von drei Monaten nach der\nfür die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Ent-\nÜbergabe,\nscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Num-\nmer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zu-               6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf\nlassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit                   von drei Monaten nach dem Ableben,","3646           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n7. die Auflösung der juristischen Person oder                1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-\nPersonenvereinigung ohne Rechtspersön-                       nehmens,\nlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,\n2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,\n8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\n3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter\ndas Vermögen des Erlaubnisinhabers nach\njeweils die Eröffnung des Insolvenzverfah-\nAblauf von drei Monaten nach dem maßge-\nrens oder deren Abweisung.\nbenden Ereignis,\n9. die Änderung der Firma oder des Inhabers                     (7) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen\nbei einer Personengesellschaft oder Perso-               der Erlaubnis eine angemessene Frist für die\nnenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,                Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren,\ndie Verlegung der Niederlassung an einen an-             wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der\nderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach              Steuer erkennbar sind. Energieerzeugnisse, die\ndem maßgebenden Ereignis,                                sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaub-\nnis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeit-\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt                   punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich\ndes Erlöschens nichts anderes bestimmen.                     freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1\n(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-              des Gesetzes).“\nmer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvoll-\n12. § 15 wird wie folgt geändert:\nstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlass-\npfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-          a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem                  „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-\nErlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der            zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-\nBetrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen               weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.\nanderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des               b) Absatz 10 wird aufgehoben.\nUnternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-\nnis für die Rechtsnachfolger, den Testaments-         13. § 18 wird wie folgt geändert:\nvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquida-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntoren oder den Insolvenzverwalter bis spätes-\ntens zum Ablauf einer vom zuständigen Haupt-                                        „§ 18\nzollamt festzusetzenden angemessenen Frist                                 Erteilung, Überprüfung\nfort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1                           und Erlöschen der Lagererlaubnis“.\nbleibt hiervon unberührt.\nb) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „nach\n(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6             einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministe-\nund 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen                 riums der Finanzen“ gestrichen.\nder Erlaubnis\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. die Erben,\n„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt\n2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder\n§ 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-\n3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die                 schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-\nÄnderungen eingetreten sind,                             sprechend.“\neine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des           14. § 19 wird wie folgt geändert:\nRechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur\nBestandskraft der Entscheidung über den                   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nAntrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hier-                  „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-\nvon unberührt. Wird die neue Erlaubnis be-                   zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-\nantragt, kann, soweit sich keine Änderungen er-              weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.\ngeben haben, auf die Angaben und Unterlagen               b) Absatz 10 wird aufgehoben.\nBezug genommen werden, die dem zuständigen\n15. § 21 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaub-\nnis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des                 a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzuständigen Hauptzollamtes kann bei der An-                  „Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Ab-\ntragstellung auf die Verwendung des amtlich                  satz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der\nvorgeschriebenen Vordruckes verzichtet wer-                  Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“\nden.\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\n1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine               „§ 19 Absatz 1 und 8 gilt entsprechend.“\nFortführung verzichtet wird,                      16. In § 22 werden nach den Wörtern „die Erteilung“\n2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine               ein Komma und die Wörter „die Überprüfung“ ein-\nneue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt          gefügt.\ngilt.“                                            17. Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ne) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:                 „Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes\n„(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4             beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen\nbis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt un-              Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit\nverzüglich schriftlich anzuzeigen                         gegenüber dem Steuerschuldner.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021               3647\n18. Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt           d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ngefasst:                                                      fügt:\n„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des                  „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt\nGesetzes“.                                                    § 14 Absatz 1b entsprechend.“\n19. In § 23a werden die Wörter „§ 15 Absatz 5“ gestri-         e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nchen und werden nach den Wörtern „§ 16 Ab-                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-\nsatz 3,“ die Wörter „§ 18c,“ eingefügt.                            tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-\n20. Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift ein-                  rungsverordnung oder aus einem Zolllager\ngefügt:                                                            des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-\n„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21,              satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-\n22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des              rungsverordnung in den zollrechtlich freien\nGesetzes und § 61 Absatz 4“.                                       Verkehr überführt“ durch die Wörter „nach\nArtikel 182 des Unionszollkodex zum zoll-\n21. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b                  rechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.\neingefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-\n„§ 23b                                     amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach\nÜberprüfung von Steueranmeldungen                           Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-\nDas Hauptzollamt überprüft die Steueranmel-                     nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.\ndungen. Art und Umfang der Überprüfung richten             f) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2\nsich nach den Umständen des Einzelfalls sowie                 und 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6“\nnach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der             ersetzt.\nGeneralzolldirektion zur Sicherstellung der Gleich-    24. § 28 wird wie folgt geändert:\nmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismä-\nßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt kann von dem Steuerschuldner wei-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung\ntere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlan-                   mit Artikel 13 der Systemrichtlinie“ durch die\ngen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88             Wörter „in Verbindung mit Artikel 12 der\nAbsatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entspre-                        Systemrichtlinie“ ersetzt.\nchend.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuer-\n22. § 26 wird wie folgt geändert:                                      lagerinhaber als Versender oder dem regis-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         trierten Versender“ durch die Wörter „dem\nVersender“ ersetzt.\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-\ntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese                aa) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird\nAngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung                     durch ein Komma ersetzt.\ndes Steueraufkommens oder für die Steuerauf-\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nsicht erforderlich erscheinen.“\n„4. nach § 9c Absatz 1 Nummer 6 des Ge-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei-\nsetzes das Hauptzollamt, in dessen Be-\nner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-\nzirk sich der Sitz der belieferten Einrich-\nums der Finanzen“ gestrichen.\ntung befindet.“\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n25. § 28a wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch\n„(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt\ndie Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-\n§ 14 Absatz 1b entsprechend.“\ngen“ ersetzt.\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nund 4 sinngemäß“ durch die Wörter „§ 14 Ab-\nsatz 2 bis 6 entsprechend“ ersetzt.                        „Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in\nder Verfahrensanweisung für den Fall, dass\n23. § 27 wird wie folgt geändert:\ndas EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort                  system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-\n„und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.                       setzungen und Rahmenbedingungen für die In-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-            c) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“\ntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-             durch das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese         26. § 28b wird wie folgt geändert:\nAngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung\ndes Steueraufkommens oder für die Steuerauf-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsicht erforderlich erscheinen.“                                                    „§ 28b\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei-                                  Erstellen des\nner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-                   elektronischen Verwaltungsdokuments;\nums der Finanzen“ gestrichen.                                Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.","3648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          deren Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1,\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“               § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,\ndurch das Wort „Union“ ersetzt und werden              § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben.“\nnach den Wörtern „befördert werden“ die             c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „oder in das externe Versandverfah-                „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts\nren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-              oder des Empfängers der Energieerzeugnisse\nzollkodex überführt werden, sofern dies                hat der Versender dem für ihn zuständigen\nnach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten              Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-ge-\nVerordnung zum Unionszollkodex vorgese-                stützten Beförderungs- und Kontrollsystems\nhen ist“ eingefügt.                                    den Entwurf der elektronischen Änderungsmit-\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die               teilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der\nWörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-             EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschrie-\nder oder der registrierte Versender“ durch             benen Datensatz zu übermitteln.“\ndie Wörter „der Versender“ ersetzt und wer-     30. § 32 wird wie folgt geändert:\nden die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbenem“ werden durch die Wörter „mit dem\nin Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-\nrungsverordnung vorgeschriebenen“ er-                       gerinhaber als Versender oder der regis-\nsetzt.                                                      trierte Versender“ durch die Wörter „der\nVersender“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-\ngerinhaber als Versender oder der regis-\ndruck des vom zuständigen Hauptzollamt\ntrierte Versender“ durch die Wörter „der\nübermittelten elektronischen Verwaltungs-\nVersender“ ersetzt und werden die Wörter\ndokuments“ durch die Wörter „den eindeu-\n„nach amtlich vorgeschriebenem“ durch\ntigen Referenzcode“ ersetzt und nach dem\ndie Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1\nWort „mitzuführen“ die Wörter „und auf Ver-\nder EMCS-Durchführungsverordnung vor-\nlangen mitzuteilen“ eingefügt.\ngeschriebenen“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-\nAusdrucks des elektronischen Verwaltungs-\ngerinhaber als Versender oder der regis-\ndokuments oder jedes anderen Handelspa-\ntrierte Versender“ durch die Wörter „der\npiers verlangen.“\nVersender“ ersetzt.\n27. § 28c wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Steuerlager-                 gerinhaber als Versender oder der regis-\ninhabers als Versender oder des registrierten                   trierte Versender“ durch die Wörter „der\nVersenders“ durch die Wörter „des Versenders“                   Versender“ ersetzt und werden die Wörter\nersetzt.                                                        „nach amtlich vorgeschriebenem“ durch\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Steuerlager-                 die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1\ninhaber als Versender oder der registrierte Ver-                der EMCS-Durchführungsverordnung vor-\nsender“ durch die Wörter „Der Versender“ er-                    geschriebenen“ ersetzt.\nsetzt.                                                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n28. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Steuer-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-\nlagerinhaber als Versender oder der registrierte                   gerinhaber als Versender oder der regis-\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“ er-                    trierte Versender“ durch die Wörter „der\nsetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorge-                   Versender“ ersetzt.\nschriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-\nkel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverord-                       gerinhaber als Versender oder der regis-\nnung vorgeschriebenen“ ersetzt.                                    trierte Versender“ durch die Wörter „der\n29. § 31 wird wie folgt geändert:                                      Versender“ ersetzt und werden die Wörter\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         „nach amtlich vorgeschriebenem“ durch\ndie Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1\n„§ 31                                     der EMCS-Durchführungsverordnung vor-\nÄnderung des                                   geschriebenen“ ersetzt.\nBestimmungsorts oder des Empfängers             31. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Energieerzeugnisse bei Verwendung\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments“.                „(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuer-\naussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuer-\n„Während der Beförderung der Energieerzeug-             gebiet befördert, hat der Beförderer während der\nnisse unter Steueraussetzung kann der Versen-           Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzu-\nder den Bestimmungsort oder den Empfänger               führen und auf Verlangen mitzuteilen. Das Haupt-\nder Energieerzeugnisse ändern und einen ande-           zollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des\nren zulässigen Bestimmungsort oder einen an-            elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3649\nanderen Handelspapiers für die Energieerzeug-                  bereits begonnen, ändert der Versender den Be-\nnisse verlangen.“                                              stimmungsort oder den Empfänger der Energie-\n32. § 34 wird wie folgt geändert:                                  erzeugnisse.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach           33. § 36 wird wie folgt geändert:\namtlich vorgeschriebenem“ durch die Wörter               a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-\n„mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-              inhaber als Versender oder der registrierte Ver-\nführungsverordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.               sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-\nsetzt und werden nach den Wörtern „nach amt-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-\n„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-              rungsverordnung“ eingefügt.\nlage der von der Ausgangszollstelle über-           b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von der\nmittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-                Zollverwaltung veranlassten“ durch die Wörter\nfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass              „durch das Informationstechnikzentrum Bund\ndie Energieerzeugnisse                                 veröffentlichten“ ersetzt.\n1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-\nder Europäischen Union verlassen ha-                     dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-\nben, oder                                                förderung“ eingefügt.\n2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2            bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“\ndes Gesetzes in das externe Versandver-                  durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.\nfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Uni-\nonszollkodex überführt wurden, sofern            d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ndies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele-            fügt:\ngierten Verordnung zum Unionszollkodex                 „(4a) In den Fällen des § 13 des Gesetzes\nvorgesehen war.“                                    händigt der Versender dem Anmelder zur Aus-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die                fuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldoku-\nWörter „Satz 1“ ersetzt.                               ments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese\nAusfertigung oder die eindeutige Kennung des\ncc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-                Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor.\nmittelt wurden, werden“ die Wörter „durch              Die Angaben des Ausfalldokuments müssen\ndas Hauptzollamt“ eingefügt und werden                 den Angaben der Ausfuhrmeldung für die ange-\ndie Wörter „von dem für ihn zuständigen                meldeten Energieerzeugnisse entsprechen.“\nHauptzollamt“ gestrichen.\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und\ndas Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nwerden nach den Wörtern „nicht verlassen ha-\nben“ die Wörter „oder nicht in das externe Ver-             bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Energieer-\nsandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des                      zeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge-\nUnionszollkodex überführt wurden, sofern dies                    fügt.\nnach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-              cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das\nordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war“                      Wort „Nachweis“ ersetzt.\neingefügt.\n34. § 36a wird wie folgt geändert:\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-\n„(7) Dürfen die Energieerzeugnisse das Zoll-             inhaber als Versender oder der registrierte Ver-\ngebiet der Europäischen Union nicht verlassen,              sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-\nso erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf               setzt.\nder Grundlage der von der Ausgangszollstelle             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nübermittelten Informationen. Das Hauptzollamt               „das Annullierungsdokument“ die Wörter „vor\nerstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen                 Beginn der Beförderung“ eingefügt.\ndas Zollgebiet der Europäischen Union nicht\nverlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt       35. § 36b wird wie folgt geändert:\ndie Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nden Steuerlagerinhaber als Versender im Steu-                                    „§ 36b\nergebiet oder an den registrierten Versender im\nSteuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte                               Änderung des\nAusfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-                    Bestimmungsorts oder des Empfängers\nnes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,                der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren“.\nwerden durch das Hauptzollamt an den Versen-             b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-\nder im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-               erlagerinhaber als Versender oder der regis-\ngang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-               trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-\nfuhr annulliert der Versender das elektronische             sender“ ersetzt und werden nach dem Wort\nVerwaltungsdokument, wenn die Beförderung                   „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-\nnoch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung                fänger der Energieerzeugnisse“ eingefügt und","3650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nwerden nach den Wörtern „amtlich vorgeschrie-           d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nbenem Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8                 fügt:\nAbsatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung“                     „(4a) Dürfen Energieerzeugnisse in den Fäl-\neingefügt.                                                  len des § 13 des Gesetzes das Zollgebiet der\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender              das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der\nhat“ durch die Wörter „Vor Änderung des                 Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-\nBestimmungsorts oder des Empfängers der                 mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-\nEnergieerzeugnisse hat der Versender“ er-               stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen-\nsetzt.                                                  gen das Zollgebiet der Europäischen Union\nnicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“            mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-\ndurch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.                    folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die               Versender im Steuergebiet oder an den regis-\nWörter „die Beförderung bereits mit einem               trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-\nAusfalldokument begonnen und wenn“ ein-                 mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von\ngefügt.                                                 den zuständigen Behörden eines anderen Mit-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-                gliedstaats übermittelt wurden, werden durch\nstimmungsorts“ die Wörter „oder des Empfän-                 das Hauptzollamt an den Versender im Steuer-\ngers der Energieerzeugnisse“ eingefügt.                     gebiet weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall-\ndokuments annulliert der Versender das Ausfall-\ne) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-                   dokument, wenn die Beförderung noch nicht\nmungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers                  begonnen hat. Hat die Beförderung bereits\nder Energieerzeugnisse“ eingefügt und das                   begonnen, ändert der Versender den Bestim-\nWort „Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“                mungsort oder den Empfänger der Energie-\nersetzt.                                                    erzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem\n36. § 36c wird wie folgt geändert:                                 Vordruck.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-              „nach § 34 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder\ngerinhaber als Versender oder der regis-                eine Meldung nach § 34 Absatz 7“ eingefügt.\ntrierte Versender“ durch die Wörter „der        38. § 37 wird wie folgt gefasst:\nVersender“ ersetzt.\n„§ 37\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „amtlich\nErsatznachweise für\nvorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter\ndie Beendigung der Beförderung\n„gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durch-\nführungsverordnung“ eingefügt.                         (1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor,\nbestätigt das für den Empfänger zuständige\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-            Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den\ndokument“ die Wörter „vor der Aufteilung            Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-\nder Sendung“ eingefügt.                             meldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“        Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch\ndurch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.                einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass\ndie Energieerzeugnisse\n37. § 36d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „amtlich            1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-\nvorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter „ge-                  ben oder\nmäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh-               2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nrungsverordnung“ eingefügt.                                 Union verlassen haben oder in das externe Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des\nUnionszollkodex überführt wurden, sofern dies\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-                 nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-\ndokument“ das Wort „unverzüglich“ einge-                ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.\nfügt.\n(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-           satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-\nfänger zuständige“ gestrichen.                      fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-               gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie            dem der Empfänger den Empfang der Energieer-\nwerden nach den Wörtern „verlassen haben“               zeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-\ndie Wörter „oder in das externe Versandverfah-          weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere\nren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll-           ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-\nkodex überführt wurden, sofern dies nach Arti-          stätigt, dass die Energieerzeugnisse das Ver-\nkel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung             brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-\nzum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-              lassen haben oder in das externe Versandverfahren\nfügt.                                                   nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3651\nüberführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-             (5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-\nsatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-           sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen\nkodex vorgesehen war.“                                      weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies\n39. § 37a wird wie folgt geändert:                              dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-\nginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-\na) In Absatz 1 werden vor dem Wort „unwieder-               ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten\nbringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“      Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der\neingefügt.                                              Beförderung eine anderslautende Entscheidung\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               des Hauptzollamts zugegangen ist.\n„Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Geset-            (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder\nzes beginnt mit der schriftlichen oder elektroni-       § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu-\nschen Bekanntgabe der Feststellung einer Un-            erlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifi-\nregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld-              zierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt er-\nner.“                                                   teilt, sofern der Inhaber\n40. Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt           1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer\ngefasst:                                                        Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-\n„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“.                  schriebenem Vordruck abgegeben hat,\n41. § 38 wird wie folgt gefasst:                                2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und\n„§ 38                            3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-\ndung mit § 28a, teilnimmt.\nZertifizierter Empfänger\nAbsatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Be-\n(1) Wer als zertifizierter Empfänger Energieer-\nabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den\nzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-\nbewilligten Empfangsorten einen weiteren Emp-\nrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich emp-\nfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben,\nfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2\ngilt Absatz 5 entsprechend.\nSatz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-                  (7) Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnun-\nantragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen              gen über die zu gewerblichen Zwecken empfange-\naußerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-               nen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu\nmener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet                führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen\nnach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang             treffen. Zertifizierte Empfänger, die die empfange-\nnach Satz 1 gleich. Dem Antrag sind beizufügen:             nen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förm-\nlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen,\n1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-\nhaben den Empfang nur im Verwendungsbuch\nnossenschaftsregister eingetragen sind, ein ak-\noder in den an seiner Stelle zugelassenen Auf-\ntueller Registerauszug,\nzeichnungen nachzuweisen.\n2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort\n(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Perso-\nim Betrieb mit Angabe der Anschrift,\nnen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich\n3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den             Proben von Energieerzeugnissen und anderen Er-\nEmpfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,            zeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich\n4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn              im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.\ndie Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes               (9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die\nversteuert werden sollen.                               nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der              dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich\nAntragsteller weitere Angaben zu machen oder                schriftlich anzuzeigen.\nzusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-              (10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14\ngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des               Absatz 2 bis 6 entsprechend.\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\nforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf               (11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall\nAngaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn               Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-             im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will,\nden.                                                        hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des\nGesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-      gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten\ntronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger         Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich\nfür die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaub-           vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das\nnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Ver-         Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des\nbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung              Steuergebiets in Empfang genommener Energieer-\nder Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Ab-            zeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1\nsatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer              Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach\nzu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis           Satz 1 gleich. Auf Verlangen des Hauptzollamts\nkann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab-               hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen\ngabenordnung verbunden werden.                              oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn\n(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14          diese Angaben oder diese Unterlagen zur Siche-\nAbsatz 1b entsprechend.                                     rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-","3652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\naufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung         zierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt er-\nder Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der            teilt, sofern der Inhaber\nMaßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte              1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer\nMenge, den angegebenen Versender sowie auf                      Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-\neine Beförderung und auf einen bestimmten Zeit-                 schriebenem Vordruck abgegeben hat und\nraum zu beschränken ist. Der zertifizierte Empfän-\nger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzoll-          2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-\namts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen                    dung mit § 28a, teilnimmt.\nZwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu füh-              Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er\nren. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im         einen weiteren Versandort als zertifizierter Versen-\nEinzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden,         der zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.\ndie Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren\n(7) Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnun-\nBeförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Geset-\ngen über die zu gewerblichen Zwecken in andere\nzes fällt.“\nMitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse\n42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g einge-             sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt\nfügt:                                                       kann dazu Anordnungen treffen.\n„§ 38a                                (8) Beabsichtigt der zertifizierte Versender die\nZertifizierter Versender                     nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-\ndern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich\n(1) Wer als zertifizierter Versender Energieer-          schriftlich anzuzeigen.\nzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-\nrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich ver-           (9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-\nsenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2          satz 2 bis 6 entsprechend.\nSatz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt                (10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-             Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes\ntragen. Dem Antrag sind beizufügen:                         im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will,\n1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-            hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des\nnossenschaftsregister eingetragen oder einzu-           Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-\ntragen sind, ein aktueller Registerauszug,              gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten\nEmpfängers der Energieerzeugnisse nach amtlich\n2. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-            vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf\norten mit Angabe der Anschriften,                       Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller\n3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den             weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-\nVersand und den Verbleib der Energieerzeugnis-          terlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder\nse.                                                     diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der              mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-\nAntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-            scheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Ab-\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-             satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die\ngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des               Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angege-\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-            benen Empfänger sowie auf eine Beförderung und\nforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf            auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.\nAngaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-              Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzel-\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                fall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die\nEnergieerzeugnisse versenden wollen, deren Be-\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-      förderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes\ntronisch die Erlaubnis als zertifizierter Versender         fällt.\nfür die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis\nwird für den zertifizierten Versender eine Ver-                                      § 38b\nbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis\nkann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abga-                             Teilnahme am EDV-gestützten\nbenordnung versehen werden.                                           Beförderungs- und Kontrollsystem;\nAusfallverfahren und vereinfachte Verfahren\n(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14\nAbsatz 1b entsprechend.                                        (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-\nfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-\n(5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zu-        zungen und nach welchen Rahmenbedingungen\nsätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-         Personen, die für Beförderungen von Energieer-\nteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem              zeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr das\nHauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn              vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument\nder Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt             verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch\nals genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender            Nachrichten über das EDV-gestützte Beförde-\nnicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der              rungs- und Kontrollsystem (§ 15c Absatz 1 des\nBeförderung eine anderslautende Entscheidung                Gesetzes) austauschen. Des Weiteren legt die Ge-\ndes Hauptzollamts zugegangen ist.                           neralzolldirektion in der Verfahrensanweisung für\n(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder          den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs-\n§ 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu-        und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die\nerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifi-         Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021              3653\nInanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im                                        § 38d\nÜbrigen gilt § 28a.\nÄnderung des Bestimmungsorts\n(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-                    bei Verwendung des vereinfachten\nförderungen von Energieerzeugnissen des steuer-                     elektronischen Verwaltungsdokuments\nrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministe-\nrium der Finanzen mit weiteren von den Beförde-                (1) Während der Beförderung von Energieer-\nrungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun-             zeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steu-\ngen schließen, um vereinfachte Verfahren für                errechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Ver-\ndie Beförderung festzulegen. Dabei können auch              sender den Bestimmungsort ändern, und zwar\nAusnahmen für die verpflichtende Verwendung                 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-\neines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-                 ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-\ndokuments vorgesehen werden.                                    trieben wird, oder\n(3) Für die Beförderung von Energieerzeugnis-            2. in den Abgangsort.\nsen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das\nHauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit                 Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,\nden zuständigen Steuerbehörden der betroffenen              wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme\nMitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die         der Energieerzeugnisse ablehnt.\nBeförderung, auch unter Verzicht auf die Verwen-               (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder\ndung eines vereinfachten elektronischen Verwal-             des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31\ntungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt             Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.\nmit der jeweiligen Erlaubnis.\n§ 38e\n§ 38c\nEingangsmeldung bei\nErstellen des vereinfachten\nVerwendung des vereinfachten\nelektronischen Verwaltungsdokuments\nelektronischen Verwaltungsdokuments\n(1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4\ndes Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr                 (1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im\nnach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be-              Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen,\nfördert werden                                              an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestim-\nmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem\n1. in einen anderen Mitgliedstaat oder                      Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestütz-\n2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung                ten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüg-\ndurch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats           lich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Been-\nerfolgt,                                                digung der Beförderung, eine Eingangsmeldung\nmit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Arti-\nso hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt\nkel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils\nvor Beginn der Beförderung unter Verwendung des\ngültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-\nübermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen\ntems den Entwurf des vereinfachten elektronischen\nvon Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht\nVerwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-\nder Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Ener-\nbenem Datensatz zu übermitteln.\ngieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Ge-\n(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf           setzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang\ndes vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-             genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur\nkuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.                   Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-\n(3) Während der Beförderung ist der eindeutige           fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.\nReferenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf                (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-\nAnfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-        gangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-\nrung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des            sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-\nGesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fäl-           lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine\nlen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des            Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des\nvereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-               Nachweises, dass\nments vom Beförderer mitzuführen.\n1. die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-\n(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen            nommen wurden,\ndes Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-\nändert vorzuführen.                                         2. die Energiesteuer angemeldet wurde oder\n(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-           3. sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuer-\nzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische                   befreiung anschließt.\nVerwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-\n(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen\nfänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches\ndes Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-\nVerwaltungsdokument, das von den zuständigen\nändert vorzuführen.\nBehörden eines anderen Mitgliedstaats dem\nHauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Haupt-                (4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangs-\nzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuer-          meldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung\ngebiet weitergeleitet.                                      der Energieerzeugnisse beendet wurde.","3654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n§ 38f                             verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge-\nBeförderung im Ausfallverfahren                  fährdet werden.\nSteht das EDV-gestützte Beförderungs- und                   (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18\nKontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das             Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat\nvereinfachte elektronische Verwaltungsdokument              er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-\nsomit nicht angewendet werden, gelten für das               zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei\nAusfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entspre-            dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-\nchend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach            zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-                in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-\nden.                                                        händler bei Benennung des Steuervertreters be-\nreits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die\n§ 38g                              Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-\nständige Hauptzollamt über.\nErsatznachweise für\ndie Beendigung der Beförderung                       (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit\nfür den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-\n(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen\nnis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-\nZwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach\nschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Ver-\n§ 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d\nlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter\nAbsatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten\nweitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-\nEmpfänger zuständige Hauptzollamt durch einen\nterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder\nSichtvermerk die Beendigung der Beförderung,\ndiese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-\nwenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-\nlegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angege-\nscheinen.\nbenen Bestimmungsort erreicht haben.\n(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde                (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\ndes Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-            tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\nrung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-             Steuervertreter. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\ngliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-          der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische\ntiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,         Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-\ndass                                                        stellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder\nder Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Vor der\n1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene         Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18\nVerbrauchsteuer entrichtet hat,                         Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicher-\n2. der zertifizierte Empfänger die Energieerzeug-           heitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Haupt-\nnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder           zollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten,\n3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauch-                wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet wer-\nsteuer befreit sind.“                                   den. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen\nnach § 120 Abgabenordnung versehen werden. Die\n43. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.                         Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung\n44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt            auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro-\ngefasst:                                                    nisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit\nauch für den Versandhändler als unter Widerrufs-\n„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.\nvorbehalt erteilt.\n45. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4\nNummer 1“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 2                     (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-\nNummer 3“ ersetzt.                                          gen nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes An-\nordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt\n46. § 42 wird wie folgt gefasst:                                mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als\n„§ 42                             abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-\nVersandhandel                           gen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht\ndie fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der\n(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse            Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes\nim Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen              gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuerver-\nim Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im          treter entsprechend.\nVoraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-\nschriebenem Vordruck zu beantragen.                            (7) Der Versandhändler und der Steuervertreter\nhaben dem Hauptzollamt Änderungen der die Er-\n(2) Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als un-\nlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich\nter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Haupt-\nschriftlich anzuzeigen.\nzollamt\n1. schriftlich oder elektronisch die Unternehmens-             (8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14\nnummer mitgeteilt hat und                               Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Er-\nlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“\n2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit\nnach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.      47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt\ngefasst:\nFür die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend.\nDas Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung           „Zu § 18c des Gesetzes“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3655\n48. § 42a wird wie folgt gefasst:                               Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-\n„§ 42a                               schuldner weitere Angaben zu machen oder zu-\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-\nUnregelmäßigkeiten während der                   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des\nBeförderung von Energieerzeugnissen                  Steueraufkommens erforderlich erscheint.“\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs\n54. § 54 wird wie folgt gefasst:\nFür Fälle vollständiger Zerstörung oder un-\nwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von                                     „§ 54\nEnergieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei                  Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis\nhinreichendem Nachweis oder allgemein zugelas-                 (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet\nsenen Mengenabweichungen kann die Sicherheit                anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-\nvollständig oder teilweise freigegeben werden.“             mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis\n49. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66             eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-\nAbs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.                     mäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen\n50. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.                         und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin\nerfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen\n51. § 49 wird wie folgt geändert:                               werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                  Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung\n„§ 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b            durchgeführt.\ngelten entsprechend.“                                       (2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               1. Widerruf,\n„§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“                      2. Fristablauf,\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Satz 5         3. Verzicht,\nbis 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6             4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-\nbis 8“ ersetzt.                                              fahrens mangels Masse,\n52. § 49a wird wie folgt geändert:                              5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,\n„§ 49a                             6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von\nAbgabe von sonstigen                           drei Monaten nach dem Ableben,\nEnergieerzeugnissen, Steueranmeldung“.               7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,\nder die Erlaubnis erteilt worden ist,\nc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\n„(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den              Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf\nFällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstof-                von drei Monaten nach dem maßgebenden Er-\nfe, die                                                      eignis,\n1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von              9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei\nAbfällen gewonnen werden, oder                           einer Personengesellschaft oder Personenverei-\n2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der                nigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle-\nAbwasserreinigung anfallen                               gung der Niederlassung an einen anderen Ort\nund nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von               nach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-\nder Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6              gebenden Ereignis,\nSatz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in            soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des\neinem Kalenderjahr entstandene Steuer eine               Erlöschens nichts anderes bestimmen.\nSteuererklärung abzugeben ist, sofern die                   (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-\nmonatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.             mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker,\n(3) Der Steuerschuldner hat die Steuererklä-          der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In-\nrung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des fol-           solvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt\ngenden Jahres abzugeben und darin die Steuer             vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit,\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die               dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang\nSteuer, die in einem Kalenderjahr entstanden             auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung\nist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung           des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-\nfolgenden Kalenderjahres fällig.“                        nis für die Rechtsnachfolger, den Testaments-\n53. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:                  vollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren\noder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum\n„§ 49b                               Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt fest-\nNachweise für die Vorversteuerung                  zusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Wider-\nDer Steuerschuldner hat den Nachweis nach                ruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unbe-\n§ 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Un-             rührt.\nterlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind ins-             (4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6\nbesondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Lade-               und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der\nscheine, Lieferscheine oder Löschberichte. Auf              Erlaubnis","3656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n1. die Erben,                                                  bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-\n2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder                          schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und\nwird der Klammerzusatz „(Ausgangszoll-\n3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än-                    stelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2\nderungen eingetreten sind,                                      Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungs-\neine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechts-                 verordnung)“ durch die Wörter „(Ausgangs-\nvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestands-                  zollstelle im Sinn des § 1 Nummer 11)“\nkraft der Entscheidung über den Antrag fort. Ab-                    ersetzt sowie werden die Wörter „nach\nsatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird                      Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchfüh-\ndie neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich                     rungsverordnung“ durch die Wörter „nach\nkeine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben                     Artikel 340 Absatz 3 der Durchführungsver-\nund Unterlagen Bezug genommen werden, die                           ordnung zum Zollkodex“ ersetzt.\ndem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund          57. § 66 wird wie folgt geändert:\nder bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustim-\nmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAntragstellung auf die Verwendung des amtlich                                           „§ 66\nvorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.                                 Erteilung, Überprüfung\n(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt                                und Erlöschen der Erlaubnis“.\n1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nFortführung verzichtet wird,                                  „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt\n2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue               § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-\nErlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.              schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-\n(6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines              sprechend.“\nZeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von           58. In § 70 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38\nder Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.             und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-\n(7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach          setzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“\n§ 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung                  durch die Wörter „die §§ 15 bis 15c des Gesetzes“\nbefristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener        ersetzt.\nBestand an Energieerzeugnissen noch aufge-              59. § 73 wird wie folgt geändert:\nbraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen ver-\nlängern.                                                                                „§ 73\n(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8                             Erteilung, Überprüfung\nhaben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich                           und Erlöschen der Erlaubnis“.\nschriftlich anzuzeigen                                      b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die\n1. der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,                     Wörter „die Überprüfung und“ eingefügt.\n2. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh-          60. § 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nmens,                                                   a) Nummer 3 wird aufgehoben.\n3. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,                 b) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und\n4. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter                 wie folgt geändert:\njeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens              aa) Die Wörter „§ 53b des Gesetzes“ werden\noder deren Abweisung.“                                          durch die Wörter „§ 53a Absatz 1 oder Ab-\n55. In § 56 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern                     satz 4 des Gesetzes“ ersetzt.\n„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzu-                  bb) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 99d\nmelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenabwei-                       Absatz 4“ durch die Wörter „§ 99a Absatz 4“\nchungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.                              ersetzt.\n56. § 57 wird wie folgt geändert:                                  cc) In Buchstabe b werden die Wörter „des\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich                     § 53b Absatz 1“ durch die Wörter „des\ndes § 45“ gestrichen.                                           § 53a Absatz 1“ und werden die Wörter\n„§ 99d Absatz 5“ durch die Wörter „§ 99a\nb) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                       Absatz 5“ ersetzt.\n„§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“                     c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\nc) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                          gefügt:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das                 „4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes\nvereinfachte Begleitdokument“ die Wörter                   a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen\n„vor Beginn der Beförderung“ eingefügt.                        Unterlagen vom Antragsteller bereits vor-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“                         gelegt worden sind und\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                            b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c\nd) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                                  erfüllt sind;“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“          61. In § 81 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                     und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3657\nsetzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“             ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka-\ndurch die Wörter „§§ 15 bis 15c des Gesetzes“ er-           lenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.\nsetzt.\n(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die\n62. § 84 wird wie folgt geändert:                               Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bei-\nzufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-\n„§ 84\nscheine verzichten, wenn die in diesen vorge-\nErteilung, Überprüfung                     schriebenen Angaben anderen Belegen und den\nund Erlöschen der Erlaubnis“.                  Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die               leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.\nWörter „die Überprüfung und“ eingefügt.                    (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen\n63. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder\na) Die Wörter „die dritte Ausfertigung des verein-          Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Men-\nfachten Begleitdokuments mit ordnungsge-                ge, die Herkunft und der Empfänger der Energie-\nmäßer Empfangsbestätigung des Empfängers                erzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu\nsowie eine amtliche Bestätigung des anderen             entnehmen sein müssen.“\nMitgliedstaats darüber, dass die Energieerzeug-     67. Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift\nnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst             eingefügt:\nworden sind,“ werden durch die Wörter „einen\nAusdruck der Eingangsmeldung des vereinfach-            „Zu § 58a des Gesetzes“.\nten elektronischen Verwaltungsdokuments als         68. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender\nNachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des                § 103b eingefügt:\nGesetzes“ ersetzt.\n„§ 103b\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\nSteuerentlastung im\n„In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung\nZusammenhang mit der Gemeinsamen\nabgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis\nSicherheits- und Verteidigungspolitik\nnach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nach-\n(GSVP)\nweis anerkannt werden. In den Fällen des § 46\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der              (1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen\nVersteuerungsnachweis des anderen Mitglied-             im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-\nstaats vorzulegen.“                                     heits- und Verteidigungspolitik bezogen werden,\n64. In § 102b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden              sind nicht entlastungsfähig. Energieerzeugnisse,\ndie Wörter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach           die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivil-\nAbsatz 4 Satz 1“ ersetzt.                                   personal bezogen werden, sind nur dann entlas-\ntungsfähig, wenn sie durch das zivile Begleitperso-\n65. Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift ein-           nal von Streitkräften verwendet werden. Dieses\ngefügt:                                                     muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit ei-\n„Zu § 58 des Gesetzes“.                                     ner Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der\n66. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender                 Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-\n§ 103a eingefügt:                                           tik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhän-\ngen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich\n„§ 103a\nZivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt\nSteuerentlastung für                       werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen\nausländische Streitkräfte und Hauptquartiere            zu betrachten.\n(NATO)\n(2) Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1\n(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-         des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zu-\ntragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-          ständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck              amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-\nfür alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die in-          gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines\nnerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert wor-          Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Die\nden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung            Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Geset-\nalle Angaben zu machen, die für die Bemessung               zes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in\nder Steuerentlastung erforderlich sind, und die             dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme der\nSteuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuer-           Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-\nentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä-           tik stattfindet oder stattgefunden hat. Der Antrag-\ntestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf            steller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma-\ndas Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeug-           chen, die für die Bemessung der Steuerentlastung\nnisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim            erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst\nHauptzollamt gestellt wird.                                 zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-\n(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.           währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-\nHiervon abweichend können Antragsteller das Ka-             zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,\nlenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den            in dem die Energieerzeugnisse geliefert, abgege-\nKalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,              ben oder bezogen worden sind, beim Hauptzollamt\nsofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils             gestellt wird.","3658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n(3) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.           f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „auch in\nHiervon abweichend können Antragsteller das Ka-                Verbindung mit § 22,“ die Wörter „§ 40 Abs. 2\nlenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den               Satz 2 oder Satz 3“ gestrichen.\nKalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,              g) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36c\nsofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils                Absatz 2 Satz 5,“ die Wörter „jeweils auch in\nersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka-                Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen“ einge-\nlenderjahres                                                   fügt.\n1. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1             h) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\ndes Gesetzes mindestens 10 000 Euro beträgt                Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3“ durch\noder                                                       die Wörter „§ 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3“ er-\n2. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2                setzt.\ndes Gesetzes mindestens 50 Euro beträgt.                i) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-\ngefügt:\n(4) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a\ndes Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, die den               „9a. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Ab-\nzeitlichen und räumlichen Umfang der begünstig-                      satz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mit-\nten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits-                            teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nund Verteidigungspolitik sowie die bezogene oder                     oder nicht rechtzeitig macht,“.\ngetankte Menge an Energieerzeugnissen belegen.              j) In Nummer 10 wird nach den Wörtern „§ 36 Ab-\nDas Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfor-                satz 4 Satz 3,“ das Wort „oder“ durch das Wort\ndern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe-                „entgegen“ ersetzt und werden nach der An-\ngünstigung erforderlich ist.                                   gabe „§ 34 Absatz 4“ ein Komma sowie die\n(5) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a              Wörter „§ 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3“\nAbsatz 2 des Gesetzes sind die Originalrechnun-                eingefügt.\ngen des Lieferers über die Abgabe der Kraftstoffe           k) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 36b Ab-\nan den Begünstigten beizufügen. Darin müssen der               satz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45\nTag der Lieferung, die gelieferte Menge und die                Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 36b Ab-\nAnschrift des Lieferers angegeben sein. Ist über               satz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils\nden Antrag entschieden worden, können für den                  auch in Verbindung mit § 38f Satz 1,“ ersetzt.\ngleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche gel-             l) Die Nummern 12 bis 14 werden wie folgt ge-\ntend gemacht werden.“                                          fasst:\n69. Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66               „12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Ab-\nAbsatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“ gestrichen.                         satz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b\n70. § 105a wird aufgehoben.                                              Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen\n§ 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3\n71. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Ab-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                 satz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c\nAbsatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht\naa) Die Wörter „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Ab-                    richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nsatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a                   geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nSatz 1“ werden durch die Wörter „§ 36b Ab-                   vornimmt,\nsatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1,\nentgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbin-               13. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in\ndung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Ab-                     Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen\nsatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5                  § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2\nSatz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7,“ er-                    Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch\nsetzt.                                                       in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen\n§ 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10\nbb) Die Angabe „§ 54 Abs. 6“ wird durch die                      Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig,\nAngabe „§ 54 Absatz 8“ ersetzt.                              nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1                          nicht rechtzeitig ausfertigt,\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1,            14. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Ab-\n§ 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.                                  satz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1                          eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1,                  vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\n§ 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt und vor dem                       Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.\nWort „Buch“ die Wörter „Belegheft oder ein“             m) Nummer 15 wird aufgehoben.\neingefügt.                                          72. § 112 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „auch in               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerbindung mit § 22,“ die Angabe „§ 40 Abs. 1\n„(1) Für Beförderungen von Energieerzeug-\nSatz 7“ gestrichen.\nnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus\ne) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht                  anderen, in andere oder über andere Mitglied-\nrichtig“ ein Komma und die Wörter „nicht voll-             staaten mit einem vereinfachten Begleitdoku-\nständig“ eingefügt.                                        ment, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3659\nworden sind, gilt diese Verordnung in der am                § 48e   Eingangsmeldung bei Verwendung des\n12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum                          vereinfachten elektronischen Verwal-\n31. Dezember 2023 fort.“                                            tungsdokuments\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               § 48f   Beförderung im Ausfallverfahren\nfügt:                                                       § 48g Ersatznachweise für die Beendigung der\n„(1a) Für Beförderungen unter Steuerausset-                      Beförderung“.\nzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-\ne) Die Angaben zu den §§ 49 bis 51 werden wie\nkel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum\nfolgt gefasst:\n13. Februar 2024 auf anderem Wege als über\ndas EDV-gestützte System erfolgen.“                         „§ 49   (weggefallen)\n§ 50    Versandhandel\nArtikel 5\n§ 51    Unregelmäßigkeiten während der Beför-\nÄnderung der                                        derung von Alkoholerzeugnissen des\nAlkoholsteuerverordnung                                     steuerrechtlich freien Verkehrs“.\nDie Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017                  f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe\n(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-          eingefügt:\nnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               „§ 51a Steueranmeldung;        Kleinbetragsrege-\nlung“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ng) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                  „§ 64   Steuerentlastung bei der Beförderung\nvon Alkoholerzeugnissen des steuer-\n„§ 1a    Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.                     rechtlich freien Verkehrs“.\nb) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe              h) Die Angaben zu den §§ 70 und 78 werden wie\neingefügt:                                                  folgt gefasst:\n„§ 7a    Überprüfung der Erlaubnis“.\n„§ 70   (weggefallen)\nc) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38,\n§ 78    Übergangsvorschriften“.\n43 und 48 werden wie folgt gefasst:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 8     Änderung von Verhältnissen\n§9       Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fort-         a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn\ndieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“\nbestand der Erlaubnis\ngestrichen.\n§ 11     Vollständige Zerstörung; unwiederbring-\nlicher Gesamt- oder Teilverlust und Ver-        b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnichtung                                           „1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-\n§ 28     Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-                   ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission\nrungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-                 vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der\nfahren                                                 Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug\nauf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-\n§ 29     Erstellen des elektronischen Verwal-                   förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren\ntungsdokuments; Mitführen des eindeu-                  unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom\ntigen Referenzcodes                                    29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die\n§ 32     Änderung des Bestimmungsorts oder                      Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811\ndes Empfängers von Alkoholerzeugnis-                   (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert\nsen bei Verwendung des elektronischen                  worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nVerwaltungsdokuments                                   sung;“.\n§ 38     Änderung des Bestimmungsorts oder               c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-\ndes Empfängers von Alkoholerzeugnis-               derungen“ durch die Wörter „die an Beförderun-\nsen im Ausfallverfahren                            gen von Alkoholerzeugnissen“ ersetzt und\n§ 43     (weggefallen)                                      werden nach den Wörtern „unter Steueraus-\nsetzung“ die Wörter „oder an Lieferungen von\n§ 48     Zertifizierter Empfänger“.\nAlkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken\nd) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende An-                 nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt.\ngaben eingefügt:\nd) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„§ 48a Zertifizierter Versender\n„4. Begleitdokument: begleitendes Verwal-\n§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-                      tungsdokument nach amtlich vorgeschrie-\nrungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-                 benem Vordruck;\nfahren und vereinfachte Verfahren\n5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-\n§ 48c    Erstellen des vereinfachten elektroni-                 dokument: Entwurf des vereinfachten elek-\nschen Verwaltungsdokuments                             tronischen Verwaltungsdokuments nach\n§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei                          amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der\nVerwendung des vereinfachten elektro-                  mit einem eindeutigen Referenzcode verse-\nnischen Verwaltungsdokuments                           hen ist;“.","3660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\ne) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „unter             4. In § 4 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3 und Ab-\nSteueraussetzung“ die Wörter „oder der Liefe-             satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestri-\nrung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholer-               chen.\nzeugnissen nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt.          5. § 5 wird wie folgt geändert:\nf) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                          a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das\n„7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-                   Wort „zuständigen“ gestrichen.\nkodex: die Durchführungsverordnung (EU)              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung\nvon Bestimmungen der Verordnung (EU)                          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments                      Antragsteller weitere Angaben zu machen\nund des Rates zur Festlegung des Zollkodex                    oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,\nder Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,                         wenn diese Angaben oder diese Unterlagen\nS. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;                          zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nL 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom                         für die Steueraufsicht erforderlich erschei-\n19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die                     nen.“\nDurchführungsverordnung (EU) 2021/235                    bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert                    chen.\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsung;“.\n„(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber wei-\ng) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-                     tere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in\ngefügt:                                                       entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3\n„8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der              eine Erweiterung der Erlaubnis.“\nDurchführungsverordnung zum Unionszoll-           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nkodex definierte Zollstelle;“.                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nh) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die                 aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nNummern 9, 10 und 11 und Nummer 11 wird wie                        chen und wird vor dem Wort „Umfang“ das\nfolgt gefasst:                                                     Wort „zulässigen“ eingefügt.\n„11. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-                    bb) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die\nkodex: die Delegierte Verordnung (EU)                       Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\n2015/2446 der Kommission vom 28. Juli                       § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\n2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)                      setzt.\nNr. 952/2013 des Europäischen Parla-               b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nments und des Rates mit Einzelheiten zur               chen.\nPräzisierung von Bestimmungen des Zoll-\nkodex der Union (ABl. L 343 vom                    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35;               „(5) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die\nL 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom                  Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben\n13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die              unberührt.“\nDelegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl.       7. § 7 wird wie folgt gefasst:\nL 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert wor-\n„§ 7\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“\nSicherheitsleistung\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-\n„§ 1a                              heitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-\nHauptzollamt; örtliche Zuständigkeit                satz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft\nregelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und\nSoweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-            passt diese gegebenenfalls an.\nzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes\nbestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-                (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das\nser Verordnung                                               Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe\ndes Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im\n1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen            Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen,\nBezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-          aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;\nweils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-              § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“\ntreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,\n8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt:\nin dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-\nsitz hat, und                                                                      „§ 7a\n2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb                             Überprüfung der Erlaubnis\ndes Steuergebiets betrieben werden, oder für                 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-\nPersonen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet               lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-\ndas Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen             mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis\nBezirk die Unternehmen oder Personen erst-                nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es\nmals steuerlich in Erscheinung treten.“                   regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3661\ngen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-              (5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6\nhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-           und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-\nmen werden innerhalb von drei Jahren nach der               nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:\nletzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-             1. der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben\nlung durchgeführt.“                                             des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-\n9. § 8 wird wie folgt gefasst:                                     cker oder dem Nachlasspfleger,\n„§ 8                               2. die Übernahme des Unternehmens: vom neuen\nInhaber oder\nÄnderung von Verhältnissen\n3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\nAbweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-\namt die Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2\nrens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der\nSatz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung\nangeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-\nschriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-\ninhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-\nderungen gehören auch\ngen.“\n1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-            10. § 9 wird wie folgt gefasst:\nschriften des Umwandlungsgesetzes,\n„§ 9\n2. bei Personengesellschaften Änderungen der\nPersonen der Gesellschafter oder der ge-                                 Steuerlagerinhaber;\nschäftsführenden Personen,                                    Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis\n3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei                 (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet\nUnternehmen des Unternehmenssitzes oder                 des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch\ndes Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Un-          1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,\nternehmen betreibt, oder                                2. den Tod des Steuerlagerinhabers,\n4. die Auflösung des Unternehmens.                          3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-\nÄnderungen der räumlichen Ausdehnung des oder                   sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,\nder Steuerlager oder der angeordneten Siche-                    der die Erlaubnis erteilt worden ist,\nrungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des                  4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,\nHauptzollamts.\n5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-                satz 1 des Umwandlungsgesetzes,\namt andere Veränderungen als die nach Absatz 1\nunverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu         6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-\ngehören insbesondere                                            fahrens mangels Masse oder\n7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\n1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-\nVermögen des Steuerlagerinhabers.\ntene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-\nlung,                                                      (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden\nAbsätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-\n2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-\nderes bestimmen,\nsolvenzverfahrens,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5\n3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach\nund 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem\n§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung\nmaßgeblichen Ereignis,\ndes gerichtlichen Beschlusses und\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6\n4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,              mit dem maßgeblichen Ereignis.\nGenossenschafts-, Vereins- oder Partner-\nschaftsregister anzumelden ist.                            (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nmer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre-\n(3) Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer            cker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der\nVerschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der              Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten\nAlkoholgewinnung verwendet werden, ist dies                 Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt-\ndem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwen-               zollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich\ndung schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt               mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti-\nkann hierzu Anordnungen treffen.                            gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder\n(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-          bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt\nstellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat            wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,\nder Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt                den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger,\nschriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des              die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis\nBetriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens              spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt\neine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das               festzusetzenden angemessenen Frist fort.\nHauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-                (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-\npflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-            mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-\nlassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-          laubnis beantragt von\nstellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis\nnach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager          1. den Erben,\numfasst, wird sie geändert.                                 2. dem neuen Erlaubnisinhaber,","3662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder                     bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-                     chen.\nrigen Rechtsträger übernommen hat, für den die          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alkohol-\nso gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die                  erzeugnisse“ die Wörter „nach § 27 Absatz 2\nAntragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-                   Nummer 4 des Gesetzes“ eingefügt und\ndung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-                   wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.\nnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen              bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\nergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen                       „zuständige“ gestrichen.\nBezug genommen werden, die dem Hauptzollamt\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nbereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-\namts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-                  „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-\ndung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-               sichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen\nzichtet werden.                                                nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ent-\nsprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zer-\n(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt                     störung ist in den Fällen, in denen die Alkohol-\n1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf               erzeugnisse unter Steueraussetzung befördert\ndie Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-            werden, durch den Versender abzugeben. So-\nerlager verzichtet wird,                                   weit die vorgelegten Nachweise anerkannt wer-\n2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue               den, wird die nach § 41 für die Beförderung ge-\nErlaubnis erteilt wird.                                    leistete Sicherheit freigegeben.“\n13. § 12 wird wie folgt geändert:\n(6) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt\ndes Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager           a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort\nbefinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens              „zuständigen“ und in Satz 3 wird das Wort „zu-\nin den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.               ständige“ gestrichen.\nÜber die Bestände haben unverzüglich nach der               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÜberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\neine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-\n„zuständigen“ gestrichen.\nbenem Vordruck abzugeben\nbb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5\nchen.\nund 6 der Steuerlagerinhaber,\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2                       gestrichen.\na) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-      14. In § 13 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird\npfleger,                                             jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.\nb) bei angeordneter Testamentsvollstreckung         15. § 14 wird wie folgt geändert:\nder Testamentsvollstrecker und\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) im Übrigen die Erben,\naa) In Satz 1 wird das Wort „erstmaligem“ durch\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die                        das Wort „erstmaligen“ ersetzt und wird das\nLiquidatoren und                                                Wort „zuständigen“ gestrichen.\n4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-               bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort\nsolvenzverwalter                                                „zuständige“ gestrichen.\nDie Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann         b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nfür die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-                gestrichen.\nwähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-          c) In Absatz 4 wird das Wort „angemeldeten“\nmung bis zum Fristablauf weiter.“                              durch das Wort „angegebenen“ ersetzt und wird\n11. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Ab-               das Wort „zuständigen“ gestrichen.\nsatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“        16. § 15 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                  chen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 11                              aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nstrichen.\nVollständige\nZerstörung, unwiederbringlicher                   bb) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-\nGesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“.                   strichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-\nständig zerstört worden oder“ die Wörter        17. § 16 wird wie folgt geändert:\n„vollständig oder teilweise“ eingefügt und          a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nwird das Wort „zuständigen“ gestrichen.                gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3663\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der                    tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-\nAntragsteller weitere Angaben zu machen                     rungsverordnung oder aus einem Zolllager\noder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,                     des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-\nwenn diese Angaben oder diese Unterlagen                    satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder                     rungsverordnung in den zollrechtlich freien\nfür die Steueraufsicht erforderlich erschei-                Verkehr übergeführt“ durch die Wörter\nnen.“                                                       „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum\nzollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-                 setzt.\nchen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Hauptzollamt“ durch die Wörter „die Zoll-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-                 stelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Dele-\nchen.                                                       gierten Verordnung zum Unionszollkodex“\nersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Satz 2 gilt“\ndurch die Wörter „§ 7 Satz 2 und § 41 gel-          e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nten“ ersetzt.                                          gestrichen.\ncc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die        f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach                        „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                 Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen\nsetzt.                                                 der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-\nd) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird                 chend.“\njeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.            19. § 18 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die              aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen                     der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit\nder Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-                 Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.\nchend.“                                                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Steuerla-\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                gerinhaber als Versender oder dem regis-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ und                    trierten Versender“ durch die Wörter „dem\nin Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-                Versender“ ersetzt.\nchen.                                               b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die\nbb) Satz 6 wird aufgehoben.                                 bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.\n18. § 17 wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-                    „nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ ersetzt.\nstrichen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „und“\n„Für die Steueranmeldung gilt § 44 entspre-\ndurch die Wörter „oder Nummer“ ersetzt.\nchend.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n20. § 19 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der               gestrichen.\nAntragsteller weitere Angaben zu machen\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\noder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,\nwenn diese Angaben oder diese Unterlagen                  „(3) Abweichend von Absatz 2 werden die\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder                Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zu-\nfür die Steueraufsicht erforderlich erschei-           lässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn\nnen.“                                                  1. ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inha-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-               ber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb ei-\nchen.                                                     ner Abfindungsbrennerei war, auf Grund des\nTodes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              der Übernahme des landwirtschaftlichen Be-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-               triebs an einen neuen Inhaber übergeht,\nchen.                                                  2. der neue Inhaber nach Nummer 1 entspre-\nbb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „befristet“               chend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der\ndurch die Wörter „mit Nebenbestimmungen                   Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue\nnach § 120 der Abgabenordnung versehen“                   Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbren-\nersetzt.                                                  nerei beantragt, und","3664           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n3. vor dem Übergang des landwirtschaftlichen        27. § 27 wird wie folgt geändert:\nBetriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe             a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\ndes § 21 Absatz 1 erfolgte.                             gestrichen.\nDas Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nals Nachweis anfordern.“\n„(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoff-\n21. § 20 wird wie folgt geändert:                                  besitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           setzes verloren haben, kann das Hauptzollamt\ndie Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerken-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-           nen.“\nchen.\n28. § 28 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                                        „§ 28\nsetzt.                                                                   Teilnahme am\ncc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-                     EDV-gestützten Beförderungs-\nchen.                                                        und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.\nb) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das           b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch\nWort „zuständige“ gestrichen.                              die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-\ngen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 13\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1                 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach\nund 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2            § 13 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.\nund 5“ ersetzt.\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-              der Verfahrensanweisung für den Fall, dass\nstrichen.                                              das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-           system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-\nchen.                                                  setzungen und Rahmenbedingungen für die In-\nanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“\n22. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch\n„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das              das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.\nErlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 ent-\nsprechend.“                                             29. § 29 wird wie folgt geändert:\n23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „zuständige“ gestrichen.                                                     „§ 29\n24. § 23 wird wie folgt geändert:                                                     Erstellen des\nelektronischen Verwaltungsdokuments;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMitführen des eindeutigen Referenzcodes“.\naa) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\naa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern\nbb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-                „Union verlassen“ die Wörter „oder in das\nchen.                                                       externe Versandverfahren nach Artikel 226\nb) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5                    Absatz 2 des Unionszollkodex überführt\nSatz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „zustän-                werden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-\ndige“ gestrichen.                                               satz 4 der Delegierten Verordnung zum Uni-\nonszollkodex vorgesehen ist“ eingefügt.\n25. In § 24 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a\neingefügt:                                                     bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die\nWörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-\n„(3a) Die Generalzolldirektion überprüft die be-\nder oder der registrierte Versender“ durch\nreits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder\ndie Wörter „der Versender“ ersetzt und wird\nermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amt-\ndas Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-\nlichen Ausbeutesätze. Zu diesem Zweck kann sie\nden die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-\ndie Hauptzollämter mit der Umsetzung und Über-\nbenem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-\nwachung von Maßnahmen beauftragen. Die Aus-\nkel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-\nwahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersu-\nverordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.\nchenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für\nGärversuche und Kontrollbrände in Abfindungs-               c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nbrennereien innerhalb des Brennverfahrens umfas-               gestrichen.\nsen. Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Einzelheiten zu diesen Maßnahmen.“                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-\n26. In § 26 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das                 druck des vom zuständigen Hauptzollamt\nWort „zuständigen“ gestrichen und in Absatz 3                       übermittelten elektronischen Verwaltungs-\nSatz 3 wird das Wort „dargelegten“ durch das Wort                   dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-\n„angegebenen“ ersetzt.                                              tigen Referenzcode“ ersetzt und werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021           3665\nnach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter                      dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-\n„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.                  führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               setzt.\n„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines               bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nAusdrucks des elektronischen Verwaltungs-                   chen.\ndokuments oder jedes anderen Handels-               b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\npapiers verlangen.“                                    gestrichen und in Satz 5 wird vor dem Wort\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           „Hauptzollamt“ das Wort „zuständigen“ gestri-\nchen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nstrichen.                                           c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nund in Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\ngestrichen.\nchen.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n30. § 31 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-\ninhaber als Versender oder der registrierte                      „Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“                      lage der von der Ausgangszollstelle über-\nersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-                      mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-\nstrichen und werden nach den Wörtern „des                        fuhrmeldung, mit der\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-                    1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1\ntems“ die Wörter „vor Beginn der Beförderung“                       des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-\neingefügt und werden die Wörter „nach amtlich                       koholerzeugnisse das Verbrauchsteuer-\nvorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem                         gebiet der Europäischen Union verlassen\nin Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-                       haben, oder\nverordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.\n2. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“                       des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-\ngestrichen.                                                         koholerzeugnisse in das externe Ver-\n31. § 32 wird wie folgt geändert:                                          sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             des Unionszollkodex überführt wurden,\nsofern dies nach Artikel 189 Absatz 4\n„§ 32                                         der Delegierten Verordnung zum Unions-\nÄnderung des                                      zollkodex vorgesehen war.“\nBestimmungsorts oder des Empfängers                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die\nvon Alkoholerzeugnissen bei Verwendung                       Wörter „Satz 1“ ersetzt.\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments“.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nchen und werden die Wörter „an den Steu-\n„Während der Beförderung der Alkoholerzeug-                      erlagerinhaber als Versender im Steuerge-\nnisse unter Steueraussetzung kann der Versen-                    biet oder an den registrierten Versender im\nder den Bestimmungsort oder den Empfänger                        Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-\nder Alkoholerzeugnisse ändern und einen ande-                    sender im Steuergebiet“ ersetzt.\nren zulässigen Bestimmungsort oder einen an-\ndd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-\nderen Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15\nmittelt wurden, werden“ die Wörter „vom\nAbsatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Geset-\nzuständigen“ durch die Wörter „durch das\nzes).“\nzuständige“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts                    „nicht verlassen haben“ die Wörter „oder nicht\noder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse                  in das externe Versandverfahren nach Arti-\nhat der Versender dem Hauptzollamt unter Ver-               kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs-                    wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4\nund Kontrollsystems den Entwurf der elektroni-              der Delegierten Verordnung zum Unionszollko-\nschen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5                 dex vorgesehen war“ eingefügt.\nAbsatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung\nf) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nvorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.“\n„(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“               „nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und\ngestrichen.                                                 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.\n32. § 33 wird wie folgt geändert:                               g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „(8) Dürfen Alkoholerzeugnisse das Zollge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-               biet der Europäischen Union nicht verlassen,\nstrichen und werden die Wörter „in Teilmen-            erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf\ngen“ durch die Wörter „von Teilmengen“ er-             der Grundlage der von der Ausgangszollstelle\nsetzt und werden die Wörter „nach amtlich              übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt\nvorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit                erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen","3666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\ndas Zollgebiet der Europäischen Union nicht             g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\nverlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt\n„(8) Der Versender hat vor der Beförderung\ndie Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an\nvon in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen\nden Steuerlagerinhaber als Versender im Steu-\nein Handelspapier in zweifacher Ausführung\nergebiet oder an den registrierten Versender im\nauszufertigen, aus dem der Versender, der\nSteuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte\nEmpfänger und die Art und die Menge der Alko-\nAusfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-\nholerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspa-\nnes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,\npier ist vom Versender wie folgt zu kennzeich-\nwerden durch das Hauptzollamt an den Versen-\nnen:\nder im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-\ngang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-              „Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine\nfuhr annulliert der Versender das elektronische            Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken\nVerwaltungsdokument, wenn die Beförderung                  oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke\nnoch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung               sowie der unerlaubte Handel haben straf- und\nbereits begonnen, ändert der Versender den Be-             steuerrechtliche Folgen.“\nstimmungsort oder den Empfänger der Alkohol-\nerzeugnisse.“                                              Der Versender hat eine Ausfertigung des Han-\ndelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-\n33. § 34 wird wie folgt geändert:                                 men. Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertig-\na) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-             packungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis\nchen.                                                      10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch\nauf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          der Beförderung anzubringen. Der Beförderer\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-                der Alkoholerzeugnisse hat während der Beför-\nkel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-                derung eine Ausfertigung des Handelspapiers\nordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-             mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeug-\nren durchgeführt wird“ durch die Wörter                nisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers\n„nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c              zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei\nund Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-              denn, die gewerbliche Verwendung ist nach\nfuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und           § 57 allgemein erlaubt.\nwird das Wort „zuständige“ gestrichen.\n(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgese-\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-              henen Begleitpapiere sind nicht erforderlich,\nkel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-             wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem\nrungsverordnung“ durch die Wörter „nach                Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apothe-\nArtikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.              ken befördert werden. Der Versender hat vor der\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“                 Beförderung der Alkoholerzeugnisse ein Han-\ndurch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.               delspapier in dreifacher Ausführung auszuferti-\ngen, aus dem der Versender, der Empfänger\n34. § 35 wird wie folgt geändert:                                 und die Art und die Menge der Alkoholerzeug-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz                  nisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom\n„(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter            Versender wie folgt zu kennzeichnen:\n„nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.                 „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nDer Versender hat eine Ausfertigung des Han-\ngleitdokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-\ndelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-\nförderung“ eingefügt.\nmen und dem für die Apotheke zuständigen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Hauptzollamt die Beförderung durch unver-\naa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort             zügliche Übersendung eines Exemplars des\n„zuständige“ gestrichen.                               Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuer-\nlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zu-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-              lassen, dass die Lieferungen eines Monats zu-\nstrichen.                                              sammengefasst angezeigt werden. Der Beför-\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zuständige“              derer der Alkoholerzeugnisse hat während der\ngestrichen.                                                Beförderung eine Ausfertigung des Handelspa-\npiers mitzuführen. Der Empfänger der Alkohol-\ne) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter                 erzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handels-\n„verwendet werden. Der Versender hat diese“                papiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.“\ngestrichen und werden die Wörter „Beförderung\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-      35. § 36 wird wie folgt geändert:\naussetzung“ durch die Wörter „Beförderung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-\nvon verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter                 inhaber als Versender oder der registrierte Ver-\nSteueraussetzung im Steuergebiet“ ersetzt so-\nsender“ durch die Wörter „der Versender“ er-\nwie werden die Wörter „zu kennzeichnen“ durch\nsetzt und werden nach den Wörtern „nach amt-\ndie Wörter „verwendet werden“ ersetzt.\nlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter\nf) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zuständige“              „gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-\ngestrichen.                                                ordnung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021          3667\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ngestrichen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.                                           37. § 38 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nverwaltung veranlassten“ durch die Wörter\n„durch das Informationstechnikzentrum                                       „§ 38\nBund veröffentlichten“ ersetzt.                                          Änderung des\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Bestimmungsorts oder des Empfängers\nvon Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren“.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-\ndokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-            b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nförderung“ eingefügt.                                  „Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-               Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der\nstrichen.                                              Versender den Bestimmungsort oder den Emp-\nfänger der Alkoholerzeugnisse während der Be-\ncc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-               förderung der Alkoholerzeugnisse abweichend\nstrichen und werden die Wörter „zu übermit-            von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem\nteln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.             Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-\nd) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das              Durchführungsverordnung ändern (Änderungs-\nWort „zuständigen“ gestrichen.                              dokument).“\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender\n„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-                hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des\nsetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeug-                     Bestimmungsorts oder des Empfängers der\nnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-              Alkoholerzeugnisse hat der Versender“ er-\ntemrichtlinie aufgeführten Gebiete, händigt der                 setzt.\nVersender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nAusfertigung des Ausfalldokuments aus. Der\nstrichen und werden die Wörter „zu übermit-\nAnmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung\nteln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.\noder die eindeutige Kennung der Ausgangszoll-\nstelle vor. Der Inhalt des Ausfalldokuments                 cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die\nmuss der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten                    Wörter „die Beförderung bereits mit einem\nAlkoholerzeugnisse entsprechen.“                                Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.\nf) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“            d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ngestrichen.                                                 gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                           mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers\nder Alkoholerzeugnisse“ eingefügt.\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“\ndas Wort „unverzüglich“ eingefügt.                  e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-\nmungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Alkoholer-                der Alkoholerzeugnisse“ eingefügt und wird\nzeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge-              das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Vor-\nfügt und wird nach dem Wort „diesem“ das               lage“ ersetzt.\nWort „unverzüglich“ eingefügt.\n38. § 39 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Beförderungspa-\npier“ durch das Wort „Nachweis“ ersetzt.            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ngestrichen und werden nach dem Wort „Vor-\n36. § 37 wird wie folgt geändert:                                  druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-             der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-\ninhaber als Versender oder der registrierte                 fügt.\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-\nrung“ durch die Wörter „die Beförderung“ er-                aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-\nsetzt und wird das Wort „wurde“ durch das                       dokument“ das Wort „unverzüglich“ einge-\nWort „hat“ ersetzt.                                             fügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nchen.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das An-\nnullierungsdokument“ die Wörter „vor Be-               cc) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-\nginn der Beförderung“ eingefügt.                           fänger zuständige“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-            dd) In Satz 5 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nchen.                                                      strichen.","3668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“            2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\ngestrichen.                                                  Union verlassen haben oder in das externe Ver-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des\nUnionszollkodex überführt wurden, sofern dies\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-             nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-\nchen und werden nach den Wörtern „verlas-               ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.\nsen haben“ die Wörter „oder in das externe\nVersandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2             (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-\ndes Unionszollkodex überführt wurden, so-           satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-\nfern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-         fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-\nlegierten Verordnung zum Unionszollkodex            gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in\nvorgesehen war“ eingefügt.                          dem der Empfänger den Empfang der Alkoholer-\nzeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-\nbb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort           weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere\n„zuständige“ gestrichen.                            ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-             stätigt, dass die Alkoholerzeugnisse das Ver-\nfügt:                                                    brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-\n„(4a) Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen         lassen haben oder in das externe Versandverfahren\ndes § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des                  nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex\nAusgangs von Alkoholerzeugnissen in eines                überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-\nder in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie           satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-\naufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Euro-            kodex vorgesehen war.“\npäischen Union nicht verlassen, so erstellt          40. In § 41 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das\ndas Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der             Wort „zuständige“ gestrichen.\nGrundlage der von der Ausgangszollstelle über-\nmittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-        41. § 42 wird wie folgt geändert:\nstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen das Zollgebiet der Europäischen Union\nnicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-                  „(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet\nmittelt das Ausfalldokument über die nicht er-               Abweichungen festgestellt, entscheidet das\nfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als                 Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung\nVersender im Steuergebiet oder an den regis-                 von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-\ntrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-             mengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeug-\nmente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von               nisse als unwiederbringlich verloren gegangen\nden zuständigen Behörden eines anderen Mit-                  ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholer-\ngliedstaats übermittelt wurden, werden an den                zeugnisse in Fertigpackungen handelt.“\nVersender im Steuergebiet von dem Hauptzoll-             b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 35 Ab-\namt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall-                satz 3 Satz 3“ die Wörter „oder Absatz 4 Satz 4“\ndokuments annulliert der Versender das Ausfall-              eingefügt und werden die Wörter „vom Steuer-\ndokument, wenn die Beförderung noch nicht                    lagerinhaber als Versender oder vom registrier-\nbegonnen hat. Hat die Beförderung bereits                    ten Versender“ durch die Wörter „vom Versen-\nbegonnen, ändert der Versender den Bestim-                   der“ ersetzt.\nmungsort oder den Empfänger der Alkoholer-\nzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vor-             c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder-\ndruck.“                                                      bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“\neingefügt und wird das Wort „zuständigen“ ge-\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“                 strichen.\ngestrichen und werden nach den Wörtern „nach\n§ 33 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-     42. § 43 wird aufgehoben.\ndung nach § 33 Absatz 8“ eingefügt.                  43. § 44 wird wie folgt geändert:\n39. § 40 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 40\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nErsatznachweise für\ndie Beendigung der Beförderung                           „(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-\nanmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der\n(1) Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor,               Überprüfung richten sich nach den Umständen\nbestätigt das für den Empfänger zuständige                       des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-\nHauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen                    fungskriterien, die von der Generalzolldirektion\nBezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den              zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-\nFällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel-                zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-\ndung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Be-                  steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-\nförderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei-                 gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von\nnen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass                  dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-\ndie Alkoholerzeugnisse                                           sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-\n1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-                   lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3\nben oder                                                     der Abgabenordnung entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021             3669\n44. In § 45 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.             ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-\n45. In § 46 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“            ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten\ndas Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und            Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der\nwerden die Wörter „des § 22 Absatz 3 des Geset-             Beförderung eine anderslautende Entscheidung\nzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.                des Hauptzollamts zugegangen ist.\n46. § 47 wird wie folgt geändert:                                  (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in              setzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm\nSatz 1 werden die Wörter „befördert wird“ durch         bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-\ndie Wörter „geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Ge-       laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-\nsetzes)“ ersetzt.                                       rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-\nrung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-\n„(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol\nnem Vordruck abgegeben hat,\nzu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich\nerfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten            2. die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3\nMenge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Ge-               des Gesetzes geleistet hat und\nsetzes.“\n3. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin-\n47. § 48 wird wie folgt gefasst:\ndung mit § 28, teilnimmt.\n„§ 48\nAbsatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-\nZertifizierter Empfänger\ntigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangs-\n(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a          ort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol-              Absatz 4 entsprechend.\nerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs\nnicht nur gelegentlich empfangen will, hat die                 (6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft\nErlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amt-             sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.               Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen\nDem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-            Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt\nfügen:                                                      kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der\nAlkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfän-\n1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-\nger unverzüglich aufzuzeichnen.\nfangsorten und Angabe der Anschriften,\n2. eine Darstellung der Buchführung über den                   (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-\nEmpfang und den Verbleib der Alkoholerzeug-             rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-\nnisse.                                                  laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen               (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall\noder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in            nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-\ndas Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1             zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien\nSatz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets             Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im\nin Empfang genommen wurden.                                 Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-          Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders\ntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-              der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-             benem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für\ngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des               das Verbringen oder Verbringenlassen von Alko-\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-            holerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese\nforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf            nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,              des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.\nwenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt             Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie\nwerden.                                                     Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung\nzu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholer-\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-      zeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder\ntronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als         diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-\nzertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-           aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-\nfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-      lich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3\nten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-               Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass\ngeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine             die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-\nSicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für             gebenen Versender sowie auf eine Beförderung\ndie entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und           und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-\n§ 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit            ken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine\nNebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord-                Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für\nnung versehen werden.                                       die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis\n(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-         als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch\nsätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen             Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeug-\nweiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies              nisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht\ndem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-             unter § 47 oder unter § 50 fällt.“","3670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g einge-            vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzu-\nfügt:                                                      zeichnen.\n„§ 48a                              (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-\nZertifizierter Versender                   rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-\nlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.\n(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 24b\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol-                (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall\nerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs            nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-\nnicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er-         zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien\nlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich           Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im\nvorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem               Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von\nAntrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:          Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers\nder Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-\n1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-\nbenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt\norten und Angabe der Anschriften,\nkann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über\n2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-          die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen\nsand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.          Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Al-\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der             koholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben\nAntragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-           oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des\nsätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-            Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\ngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des              forderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab-\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-           satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga-\nforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf           be, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge,\nAnforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn               den angegebenen Empfänger sowie auf eine Be-\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-            förderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu\nden.                                                       beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter\nVersender im Einzelfall kann auch Privatpersonen\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder\nerteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden\nelektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis\nwollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder\nals zertifizierter Versender für die beantragten\nunter § 50 fällt.\nVersandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifi-\nzierten Versender eine Verbrauchsteuernummer\n§ 48b\nvergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-\nmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-                             Teilnahme am EDV-gestützten\nsehen werden.                                                       Beförderungs- und Kontrollsystem;\nAusfallverfahren und vereinfachte Verfahren\n(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-\nsätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-           (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-\nteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem             fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-\nHauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn             zungen und nach welchen Rahmenbedingungen\nder Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt            Personen, die für Beförderungen von Alkoholer-\nals genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender           zeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs\nnicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der             das vereinfachte elektronische Verwaltungsdoku-\nBeförderung eine anderslautende Entscheidung               ment verwenden, mit den Zollbehörden elektro-\ndes Hauptzollamts zugegangen ist.                          nisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beför-\nderungs-und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1\n(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-\ndes Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der\nsetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm\nbewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-           Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-\ngestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht\nlaubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-\nzur Verfügung steht, die Voraussetzungen und\nrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber\nRahmenbedingungen für die Inanspruchnahme\n1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-             des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28.\nrung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Vordruck abgegeben hat und                            (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende\nBeförderungen von Alkoholerzeugnissen des\n2. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin-            steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundes-\ndung mit § 28, teilnimmt.                              ministerium der Finanzen mit weiteren von den\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der        Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Verein-\nErlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-        barungen schließen, um vereinfachte Verfahren\nsandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-       festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für\nter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-         die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten\nchend.                                                     elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen\n(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft       werden.\nsowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der                   (3) Für die Beförderung von Alkoholerzeugnis-\nLieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-           sen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das\ngliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse zu              Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit\nführen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen             den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen\ntreffen. Der Versand der Alkoholerzeugnisse ist            Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021              3671\nunter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung                                       § 48e\neines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-                              Eingangsmeldung bei\ndokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im\nVerwendung des vereinfachten\nRahmen der jeweiligen Erlaubnis.                                    elektronischen Verwaltungsdokuments\n§ 48c                                  (1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse,\nauch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis\nErstellen des vereinfachten\numfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte\nelektronischen Verwaltungsdokuments\nEmpfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung\n(1) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrecht-           des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus              systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf\ndem Steuergebiet befördert werden                           Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine\n1. in einen anderen Mitgliedstaat oder                      Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem\nDatensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder\n2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung                Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das\ndurch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats           Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1\nerfolgt,                                                gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24\nso hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt         Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steu-\nvor Beginn der Beförderung unter Verwendung des             ergebiets in Empfang genommen wurden. Das\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-               Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Här-\ntems den Entwurf des vereinfachten elektronischen           ten auf Antrag des Empfängers die Frist nach\nVerwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-              Satz 1 verlängern.\nbenem Datensatz zu übermitteln.\n(2) Für die Überprüfung der Eingangsmeldung\n(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf           gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ab-\ndes vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-             weichend davon erfolgt die Mitteilung an den zer-\nkuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.                    tifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandun-\n(3) Während der Beförderung ist der eindeutige           gen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises\nReferenzcode vom Beförderer mitzuführen und                 dafür, dass\nauf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Be-         1. die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-\nförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen                    nommen wurden,\nMitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1\nNummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elek-           2. die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder\ntronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.                3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-\n(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen             schließt.\ndes Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver-                 (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen\nändert vorzuführen.                                         des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver-\n(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-           ändert vorzuführen.\nzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische                   (4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmel-\nVerwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-              dung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die\nfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-            Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wur-\nständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats             de.\nein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-\nment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an                                       § 48f\nden zertifizierten Empfänger im Steuergebiet\nweitergeleitet.                                                        Beförderung im Ausfallverfahren\nSteht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n§ 48d                              Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das\nÄnderung des Bestimmungsorts                     vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument\nbei Verwendung des vereinfachten                  somit nicht angewendet werden, gelten für das\nelektronischen Verwaltungsdokuments                 Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entspre-\nchend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente\n(1) Während der Beförderung der Alkoholer-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu ver-\nzeugnisse kann der zertifizierte Versender den Be-\nwenden.\nstimmungsort ändern und zwar\n1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-                                  § 48g\nten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-\ntrieben wird, oder                                                        Ersatznachweise für\ndie Beendigung der Beförderung\n2. in den Abgangsort.\n(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen\nDie Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,            Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach\nwenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme              § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39\nder Alkoholerzeugnisse ablehnt.                             Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten\n(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder            Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen\ndes Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32            Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,\nAbsatz 2, 3 und 6 entsprechend.                             wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-","3672           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nlegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angege-           Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-\nbenen Bestimmungsort erreicht haben.                        lange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub-\n(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde             nis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der\ndes Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-            Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis\nrung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-             des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem\ngliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-          Versandhändler schriftlich oder elektronisch be-\ntiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,         kannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für\ndass                                                        den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt\nerteilt.\n1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene\nVerbrauchsteuer entrichtet hat,                            (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-\ngen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-\n2. der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeug-\nordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt\nnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder           mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als\n3. die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer           abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-\nbefreit sind.“                                          gen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht\n49. § 49 wird aufgehoben.                                       die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der\nAnzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den\n50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:                  Steuervertreter entsprechend.\n„§ 50\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-\nVersandhandel                           rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-\n(1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1            laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die\ndes Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatperso-             Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die\nnen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis         Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach\nim Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach                Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-               Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-\ngen.                                                        vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Wi-\nderrufsvorbehalt erteilt, sobald                                                     § 51\n1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch                      Unregelmäßigkeiten während der\ndie Unternehmensnummer mitgeteilt hat und                        Beförderung von Alkoholerzeugnissen\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs\n2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit\nnach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.             Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-\nderbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alko-\nFür die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und\nholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 ent-\n§ 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf\nsprechend.“\ndie Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-\nlange dadurch nicht gefährdet werden.                   51. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\n(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25                                      „§ 51a\nAbsatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat                   Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung\ner diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-\nzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei               (1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1\ndem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-              bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-\nzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist           nem Vordruck abzugeben.\nin diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-            (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung\nhändler bei Benennung des Steuervertreters be-              und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2\nreits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die          und § 45 entsprechend.“\nZuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-\nständige Hauptzollamt über.                             52. § 52 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\nfür den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-             und in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-                 chen.\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.               b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-                 jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.\nvertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz-\nliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben         53. In § 53 Absatz 3 wird nach dem Wort „vereinfach-\noder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-             ten“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.\naufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-        54. In § 54 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das\nlich erscheinen.                                            Wort „zuständige“ und in Satz 4 wird das Wort „zu-\n(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-      ständigen“ gestrichen.\ntronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als     55. In § 55 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils\nSteuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist        das Wort „zuständige“ gestrichen.\neine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes\n56. § 57 wird wie folgt geändert:\nzu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und\n§ 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021              3673\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche                aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-\nVerwendung von Rückständen der Alkoholrekti-                      erte“ gestrichen und werden nach dem Wort\nfikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alko-                  „Alkoholerzeugnisse“ die Wörter „und Alko-\nhol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die                  holerzeugnisse, die sich in der steuerfreien\ncharakteristischen Geruchs- und Geschmacks-                       Verwendung befinden,“ eingefügt.\nstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation              bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verwender“\naufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4                      ein Komma eingefügt und werden die Wör-\ndes Gesetzes genannten Zwecke.“                                   ter „hat dem zuständigen Hauptzollamt im\n57. § 58 wird wie folgt geändert:                                        Voraus anzuzeigen, wenn er“ durch die\nWörter „der im Rahmen seiner Erlaubnis“ er-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\nsetzt und werden die Wörter „beziehen will“\ngestrichen.\ndurch die Wörter „verarbeiten will, hat dies\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen“\n„Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung                        ersetzt.\nkann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerla-                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-\ngerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag                    dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-\ndie Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2                         setzt.\nvorgelegt werden.“                                           dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 chen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   61. In § 62 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\ngestrichen.\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nAntragsteller weitere Angaben zu machen         62. § 63 wird wie folgt geändert:\noder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,             a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach\nwenn diese Angaben oder diese Unterlagen                § 44“ durch die Wörter „nach § 44 Absatz 1“\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder                 ersetzt.\nfür die Steueraufsicht erforderlich erschei-        b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“\nnen.“                                                   und in Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-             strichen.\nchen.                                               c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das\n58. § 59 wird wie folgt geändert:                                   Wort „zuständigen“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-                „(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-\nchen.                                                   dung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die    63. § 64 wird wie folgt gefasst:\nWörter „mit Nebenbestimmungen nach                                           „§ 64\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                              Steuerentlastung bei der\nsetzt.                                                      Beförderung von Alkoholerzeugnissen\ncc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-                   des steuerrechtlich freien Verkehrs\nchen.                                                  (1) In den Fällen des § 30 Absatz 1 des Geset-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“           zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-\ngestrichen.                                              anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\ndruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nkann einmal im Monat zusammengefasst für die\n„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die           Alkoholerzeugnisse, für die die Voraussetzungen\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen             für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt\nder Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-         abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung\nchend.“                                                  sind die für die Bemessung der Steuerentlastung\n59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4         erforderlichen Angaben zu machen und der Entlas-\nund Absatz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“             tungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis\ngestrichen.                                                 der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlas-\ntungsanmeldung beizufügen.\n60. § 61 wird wie folgt geändert:\n(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        druck der Eingangsmeldung des vereinfachten\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die           elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-\nWörter „empfangen und“ eingefügt.                   weis nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes\nvorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-         Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-\nchen.                                               lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die          nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-\nWörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.          weis in den Fällen anerkannt werden, in denen","3674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\nkeine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den            69. § 77 wird wie folgt gefasst:\nFällen des § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-\n„§ 77\nsetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen\nMitgliedstaats vorzulegen.                                                   Ordnungswidrigkeiten\n(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er die            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1\nAlkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als          Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-\nNachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach               sätzlich oder leichtfertig\n§ 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-\n1. entgegen\namt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers\noder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers                     a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule-                      § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3\ngen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beför-                   Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils\nderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken                      auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17\ndurch eine Erklärung des Herstellers auch den                        Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Ab-\nNachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Ab-                      satz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1\nfindungsalkohol enthält.                                             oder § 59 Absatz 4,\n(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der                  b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16\nSteuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes ist mit                       Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26\neiner Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1                      Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Ab-\nbei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer                      satz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Ab-\nnach § 26a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-                        satz 4,\nhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach-\nc) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.\nmit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48\n(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung                       Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\ngilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“                                    Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Ab-\n64. § 65 wird wie folgt geändert:                                        satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 5 Satz 3,\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das\nWort „zuständigen“ gestrichen.                                d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4,\nb) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 4\nSatz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän-              e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung\ndige“ gestrichen.                                                mit § 61 Absatz 3 Satz 2,\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-                    § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder\nstrichen.                                                g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-                 § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2\nchen.                                                       oder 6\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                              eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\n„(7) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-\nnicht rechtzeitig erstattet,\ndet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen\nregelmäßig, ob die Verpflichtungen aus Ab-                2. entgegen\nsatz 4, Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6                    a) § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2\neingehalten werden. Zudem überprüft es regel-                    oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-                     mit § 60 Absatz 2 Satz 5, § 63 Absatz 1\ngen und Voraussetzungen für die Erlaubnis nach                   Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,\n§ 6 weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-\nfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei                      b) § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1,\nJahren nach der letzten Überprüfungsmaß-                         § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder\nnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“                    c) § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1\n65. In § 67 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-                    Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a\nchen.                                                                Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1\noder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3\n66. § 68 wird wie folgt geändert:\noder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4                    dung mit Absatz 5 Satz 5,\nund Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „zu-\nständigen“ gestrichen.                                        ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeich-\nnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht\nb) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und                     richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nSatz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge-                 schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,\nstrichen.\n3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder\n67. In § 69 Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-                 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 2 oder § 65 Ab-\nchen.                                                             satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmel-\n68. § 70 wird aufgehoben.                                             dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021               3675\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder                12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder\nnicht rechtzeitig abgibt,                                    § 38 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit\n§ 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht rich-\n4. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Ab-\nnimmt oder eine Angabe nicht, nicht richtig,\nsatz 2, entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nAbsatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1, auch\nnicht rechtzeitig vermerkt oder\nin Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37\nAbsatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 39             13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-\nAbsatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung                  nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\nmit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder               gibt.\n§ 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht,\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1\nWeise oder nicht rechtzeitig vornimmt,                  Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-\nsätzlich oder leichtfertig entgegen § 62 Absatz 1\n5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-             Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht\nbindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7              in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nSatz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz 1, auch in              zeitig beigibt.“\nVerbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  70. § 78 wird wie folgt gefasst:\nzeitig macht,\n„§ 78\n6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-\nÜbergangsvorschriften\nbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35\nAbsatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder                 Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des\nAbsatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c            steuerrechtlich freien Verkehrs mit einem verein-\nAbsatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den           fachten Begleitdokument aus anderen, in andere\neindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck                oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem\noder eine Ausfertigung nicht mitführt,                  13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese\n7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-             Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden\nbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen              Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“\n§ 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c\nAbsatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5                                   Artikel 6\nSatz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-                              Änderung der\nStromsteuer-Durchführungsverordnung\nführt,\n8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1         Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom\noder Absatz 9 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1,         31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3\nauch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen       der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960)\n§ 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\noder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Ver-     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-    a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                folgt gefasst:\nausfertigt,\n„§ 3      Erteilung, Überprüfung und Erlöschen\n9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4                         der Erlaubnis\nSatz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4,             §5        Anmeldung der Steuer und Überprüfung\njeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1,              §9        Erteilung, Überprüfung und Erlöschen\nentgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver-                         der Erlaubnis“.\nbindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39\nAbsatz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument           b) Nach der Angabe zu § 17e werden folgende An-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-          gaben eingefügt:\nlegt,\n„Zu § 9d des Gesetzes\n10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4\nSatz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan-               § 17f     Steuerentlastung für ausländische Streit-\nmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-                        kräfte und Hauptquartiere (NATO)\nsendet,                                                                     Zu § 9e des Gesetzes\n11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-               § 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit\nbindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1,                        der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-\nentgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Ab-                         teidigungspolitik (GSVP)“.\nsatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48f\nSatz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,    2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in dieser\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-         Verordnung“ die Wörter „oder in der Hauptzollamts-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,             zuständigkeitsverordnung“ eingefügt.","3676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                            8. Nach § 17e werden folgende Zwischenüberschriften\nund folgende §§ 17f und 17g eingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Zu § 9d des Gesetzes\n„§ 3\nErteilung, Überprüfung                                              § 17f\nund Erlöschen der Erlaubnis“.\nSteuerentlastung für\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere\nfügt:                                                                            (NATO)\n„(2a) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-               (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-\ndet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen                tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-\nregelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Er-           meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es           für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines\nregelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedin-           Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung\ngungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis             der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt wor-\nweiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungs-        den ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die\nmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren               Angaben zu machen, die für die Bemessung der\nnach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder               Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-\nder Neuerteilung durchgeführt.“                          entlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlas-\ntung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens\n4. Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nbis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-\n„Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5           lenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden\nAbsatz 2 entsprechend.“                                     ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                   (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.\nHiervon abweichend können Antragsteller das\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nKalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den\n„§ 5                            Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,\nAnmeldung der Steuer und Überprüfung“.               sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-\nten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen-         jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.\nder Absatz 2 wird angefügt:\n(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die\n„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueran-         Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1\nmeldung. Art und Umfang der Überprüfung rich-            der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizu-\nten sich nach den Umständen des Einzelfalls              fügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-\nsowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die          scheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschrie-\nvon der Generalzolldirektion zur Sicherstellung          benen Angaben anderen Belegen und den Aufzeich-\nder Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und               nungen des Antragstellers eindeutig und leicht\nVerhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine           nachprüfbar zu entnehmen sind.\nVerfahrensanweisung vorgegeben werden. Das\n(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen\nHauptzollamt kann von dem Steuerschuldner\nNachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas-\nweitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen\ntungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be-\nverlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien\nzieher des Stroms oder der daraus erzeugten\ngilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung\nWärme zu entnehmen sein müssen.\nentsprechend.“\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                                Zu § 9e des Gesetzes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 17g\n„§ 9\nSteuerentlastung im\nErteilung, Überprüfung                             Zusammenhang mit der Gemeinsamen\nund Erlöschen der Erlaubnis“.                           Sicherheits- und Verteidigungspolitik\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                                    (GSVP)\nfügt:                                                       (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-\n„(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt          tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-\n§ 3 Absatz 2a entsprechend.“                             meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nfür den Strom zu beantragen, der innerhalb eines\n7. § 13a wird wie folgt geändert:                              Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. Der An-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-            tragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu\nfügt:                                                    machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-\ntung erforderlich sind, und die Steuerentlastung\n„(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt\nselbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur\n§ 3 Absatz 2a entsprechend.“\ngewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4          31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr\nAbsatz 2 bis 4“ die Wörter „und § 5 Absatz 2“            folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim\neingefügt.                                               Hauptzollamt gestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021            3677\n(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.        stabe a, Nummer 33 Buchstabe a, Nummer 35 bis 38,\nHiervon abweichend können Antragsteller das              40 Buchstabe b, Nummer 45 bis 50 und 52 bis 54,\nKalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den       Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 3, 5\nKalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,           bis 12, 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,\nsofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-     Nummer 14, 15, 16 Buchstabe a bis c, Buchstabe d\nten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-       Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e und f, Num-\njahres mindestens 10 000 Euro beträgt.                   mer 17 Buchstabe b, Nummer 19 Buchstabe c, e und f,\n(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unter-       Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 21 Buchstabe d,\nlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen      Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-\nUmfang der begünstigten Maßnahme der Gemein-             stabe b und c, d Doppelbuchstabe bb bis dd und\nsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie        Buchstabe f, Nummer 23 Buchstabe a, b Doppelbuch-\ndie vom Antragsteller geleistete Strommenge bele-        stabe cc und Buchstabe c, Nummer 24, 25 Buch-\ngen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen an-        stabe b bis d und f bis h, Nummern 26, 28 Buchstabe b,\nfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe-       c und d Doppelbuchstabe bb, Nummer 31 Buch-\ngünstigung erforderlich ist.                             stabe b, Nummer 32, 34, 37 Buchstabe b, Nummer 45\nbis 47, 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\n(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen           Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 49, 50,\nNachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas-      52, 55 Buchstabe b und Nummer 58 bis 61, Artikel 3\ntungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be-       Nummer 1 Buchstabe a bis d und f bis k, Nummer 2\nzieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.              bis 14, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\n(5) Strom, der für zivile Missionen im Zusammen-      Buchstabe b und Nummer 16 bis 20 und 22 bis 35,\nhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei-        Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c, e, f und r bis t,\ndigungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlas-      Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 bis 5, 7 bis 17 und\ntungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal     20 bis 22, 23 Buchstabe b bis d und f, Nummer 33\nvon Streitkräften entnommen wird. Dieses muss            Buchstabe e, Nummer 51 bis 55, 56 Buchstabe b,\nAufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Ver-       Nummer 57, 59, 60, 62 und 64, Artikel 5 Nummer 1\nteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemein-          Buchstabe a und b, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe b\nsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außer-       Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 13\nhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Auf-          bis 17, 18 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb\ngaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilperso-     und Buchstabe e und f, Nummer 19 Buchstabe a Dop-\nnal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind      pelbuchstabe bb, Buchstabe b und c Doppelbuch-\nnicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrach-         stabe bb, Nummer 20 bis 24, 26 und 27, 29 Buch-\nten.“                                                    stabe c und e, Nummer 30 Buchstabe b, Nummer 31\nBuchstabe d, Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuch-\nArtikel 7                           stabe bb, Buchstabe b bis c, d Doppelbuchstabe bb\nInkrafttreten                         bis dd und Buchstabe f, Nummer 33 Buchstabe a und b\nDoppelbuchstabe cc, Nummer 34 Buchstabe a bis d\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-\nund f, Nummer 35 Buchstabe b bis d, f und g, Num-\nsätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.\nmer 36, 38 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe bb,\n(2) Artikel 2 Nummer 33, Artikel 3 Nummer 1 Buch-         Nummer 40, 41 Buchstabe b, Nummer 43 bis 45, 46\nstabe e, Nummer 21 und 36, Artikel 4 Nummer 71               Buchstabe b, Nummer 52, 54, 55 und 57 bis 59, 60\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 Num-            Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b\nmer 25 und 34 Buchstabe e und g treten am Tag nach           Doppelbuchstabe dd, Nummer 61, 62 und 64 bis 67\nder Verkündung in Kraft.                                     und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\n(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-            bis 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.\nmer 3, 6 bis 13, 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16,\n17 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb, Buch-               (4) Artikel 1 Nummer 51 und Artikel 5 Nummer 42\nstabe e und f, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuch-             und 56 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.\nstabe bb und Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe c, e\nund f, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 22 Buch-                   (5) Artikel 1 Nummer 4, 18 Buchstabe c und Num-\nstabe d, Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuch-                   mer 33 Buchstabe b, Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c,\nstabe bb, Buchstabe b und c, Buchstabe d Doppel-             Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c, Artikel 4 Nummer 1\nbuchstabe bb bis dd und Buchstabe f, Nummer 24               Buchstabe u bis z, Nummer 24 Buchstabe b, Num-\nBuchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c,           mer 65 bis 70, Artikel 5 Nummer 19 Buchstabe c Dop-\nNummer 25, 26 Buchstabe b bis d und f bis h, Num-            pelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b\nmer 27, 29 Buchstabe b und c, Nummer 32 Buch-                und Nummer 8 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.\nBerlin, den 11. August 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}