{"id":"bgbl1-2021-54-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":54,"date":"2021-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-54-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_54.pdf#page=46","order":9,"title":"Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-08-16T00:00:00Z","page":3582,"pdf_page":46,"num_pages":18,"content":["3582         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nVerordnung\nzur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 16. August 2021\nEs verordnen                                             – das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\nmat auf Grund des § 18 Absatz 3 und des § 26 Ab-\n– die Bundesregierung auf Grund des § 8 Absatz 1\nsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\nSatz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7,\n2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 18 Absatz 3\ndes § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 2, des § 22a Ab-\ndurch Artikel 3 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes\nsatz 2, des § 26, des § 79 Absatz 2 Satz 1, des § 89\nvom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und Artikel 2\nSatz 2 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-\nNummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von\n(BGBl. I S. 2232) geändert und § 26 Absatz 2 durch\ndenen § 11 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 3\nArtikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021\nBuchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021\n(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist:\n(BGBl. I S. 2250) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch\nArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021\nArtikel 1\n(BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch\nArtikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021                             Änderung der\n(BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 26 durch Artikel 1                     Bundeslaufbahnverordnung\nNummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I           Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar\nS. 2250) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch     2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Ab-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I        satz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 1228) neu gefasst worden ist sowie aufgrund          S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengeset-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des\nGesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu             a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\ngefasst worden ist,                                             „§ 3    Mutterschutz“.\n– das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium               b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe\ndes Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 26               eingefügt:\nAbsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Fe-                   „§ 11a Einfacher Dienst“.\nbruar 2009 (BGBl. I S. 160), der durch Artikel 1 Num-        c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nmer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I                   „§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt“.\nS. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit\n§ 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundes-                d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\nlaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch                „§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg“.\nArtikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar            e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\n2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 zuletzt durch                „§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020                         Einführung“.\n(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des                                     „§ 3\n§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonal-\nrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 315 der                                Mutterschutz\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-              Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzu-\nändert worden ist, nach Anhörung der Vorstände der           rechnen, die nach dieser Verordnung Vorausset-\nDeutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und                 zung für eine Einstellung oder für die berufliche\nder Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit                 Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorberei-\ndem Bundesministerium des Innern, für Bau und                tungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nHeimat, sowie                                                bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021             3583\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                „Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstu-\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                         diengang, der mit einem Bachelor oder einem\nDiplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ ab-\nb) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort                  schließt, durchgeführt.“\n„oder“ das Wort „nach“ eingefügt.\n10. § 16 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsverfahren“\n„§ 16\ndurch die Wörter „Auswahlverfahren und in Prü-\nfungsverfahren“ ersetzt.                                             Verkürzung der Vorbereitungsdienste\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:                                    (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt wer-\nden, wenn\n„§ 7\n1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ge-\nLaufbahnbefähigung                             fährdet ist und\nBewerberinnen und Bewerber erlangen die Lauf-            2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbe-\nbahnbefähigung                                                  fähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse\n1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fach-                und Fertigkeiten erworben worden sind durch\nspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes                a) eine geeignete, mit einer Prüfung abge-\noder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder                   schlossene Berufsausbildung oder\n2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines                  b) gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren\nVorbereitungsdienstes des Bundes oder eines                      Dienstes nach Bestehen der ersten Staats-\nAufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes er-                     oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptbe-\nworben haben:                                                    rufliche Tätigkeiten.\na) die für die entsprechende Laufbahn vorge-                (2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den ge-\nschriebene Vorbildung oder                           hobenen Dienst können Studienleistungen, die an\nb) die erforderliche Befähigung durch Lebens-            einer Hochschule erbracht worden sind, angerech-\nund Berufserfahrung.“                                net werden, wenn\n6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienab-\nschnitte absolviert haben, die inhaltlich den An-\n„(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1                    forderungen eines Abschnitts dieses Vorberei-\nkönnen vorsehen, dass mit erfolgreichem Ab-                     tungsdienstes entsprechen, und\nschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittle-\nren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.“          2. die Studienleistungen durch bestandene Prü-\nfungen nachgewiesen werden.\n7. § 10a wird wie folgt geändert:\nDie Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:               des Bundesbeamtengesetzes können die Anrech-\n„Bei Unterstützung durch Informationstechnolo-           nung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen re-\ngie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Auf-         geln.\nbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei             (3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer\nanfallenden Daten unverwechselbar und dauer-             Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien-\nhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zuge-              und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.\nordnet werden können.“\n(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrech-\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-            nung von Studien- und Prüfungsleistungen können\nfügt:                                                    Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Stu-\n„(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der              dienplan zugelassen werden.\nmündliche Teil des Auswahlverfahrens unter                  (5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrech-\nNutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt           nung von Studien- und Prüfungsleistungen können\nwerden, wenn dies wegen der zur Bewältigung              die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen\nder COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnah-                Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bun-\nmen geboten ist und wenn geeignete techni-               desbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.\nsche Einrichtungen zur Verfügung stehen.“                   (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach ei-           Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vor-\nnem Punkte- oder Notensystem“ durch die Wör-             sehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vor-\nter „mit Punkten oder Noten“ ersetzt.                    bereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vor-\nd) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 1 Num-             bereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn\nmer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ er-            bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.“\nsetzt.                                               11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nbis 5 ersetzt:\n8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n„(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht\n„§ 11a\nbestanden worden sind, einmal wiederholt werden:\nEinfacher Dienst\n1. die Laufbahnprüfung,\nEin Vorbereitungsdienst für den einfachen                2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen\nDienst dauert mindestens sechs Monate.“                         Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-\n9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    reitungsdienstes ist, sowie","3584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Beste-                   Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt\nhen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vor-               worden ist, richtet sich die Bewertung der\nbereitungsdienstes ist.                                      Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen\noder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.“\n(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prü-\nfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung             c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nnicht bestanden worden sind, wiederholt werden:                     „(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätig-\n1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor-               keit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine haupt-\nstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durch-                berufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens\ngeführt wird: zwei Modulprüfungen und                        sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die\nhauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst\n2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor-\nausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann\nstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen\nals ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn\ndurchgeführt wird:\ndie hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der El-\na) eine Modulprüfung in einem der Pflichtmo-                 ternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt\ndule und                                                 worden ist.“\nb) eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.        14. § 20 wird wie folgt gefasst:\n(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die                                       „§ 20\noberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahme-\nGehobener Dienst\nfällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in\nder ersten Wiederholung nicht bestanden worden                  (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine\nsind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:                Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Num-\nmer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:\n1. bei der Laufbahnprüfung,\n1. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-\n2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen\nlor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn\nVoraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-\ndie jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforde-\nreitungsdienstes ist, und\nrungen eines fachspezifischen Vorbereitungs-\n3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Be-                  dienstes entsprochen hat, oder\nstehen Voraussetzung für die Fortsetzung des\n2. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-\nVorbereitungsdienstes ist.\nlor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder ei-\nDie Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wieder-                 nen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig\nholung kann von der obersten Dienstbehörde auf                   ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.\ndie unmittelbar nachgeordneten Behörden übertra-\nDie Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem\ngen werden.“\nder Bachelor oder der gleichwertige Abschluss\n12. § 18 wird wie folgt gefasst:                                 nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindes-\ntens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der\n„§ 18\nhauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2\nEinfacher Dienst                        beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate.\nDie Anerkennung der Befähigung für eine Lauf-             § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2                   (2) Die Befähigung für den gehobenen techni-\nBuchstabe a setzt neben den Bildungsvoraus-                  schen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der\nsetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung               folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen\nvoraus.“                                                     hat:\n13. § 19 wird wie folgt geändert:                                1. den gehobenen          Verwaltungsinformatikdienst\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              des Bundes oder\n„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine          2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\nLaufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Num-                dienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver-\nmer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungs-                  waltung und IT-Sicherheit –.“\nvoraussetzungen Folgendes voraus:                    15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die                „(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine\ninhaltlich den Anforderungen eines fachspezi-        Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2\nfischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder       Buchstabe a setzt Folgendes voraus:\n2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und              1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fach-\neine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-               spezifischen Vorbereitungsdienstes entspre-\ntens einem Jahr und sechs Monaten.“                      chende Ausbildung oder\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-               2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten\ngefügt:                                                      Dauer und einen der folgenden Ausbildungsab-\nschlüsse:\n„Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von\nder nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde                    a) einen an einer Hochschule erworbenen Ba-\nnicht bei der Anerkennung der Befähigung aus-                    chelor und einen an einer Hochschule erwor-\ngeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen                   benen Master,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021             3585\nb) einen Abschluss, der einem an einer Hoch-                   der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-\nschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist                 tigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buch-\nund einen an einer Hochschule erworbenen                    stabe c des Bundesbeamtengesetzes und\nMaster oder\n2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des\nc) einen Abschluss, der einem an einer Hoch-                   höheren Dienstes abgesehen werden von\nschule erworbenen Master gleichwertig ist.                  der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-\nAls Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach                     tigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buch-\nSatz 1 Nummer 2 werden gefordert:                                 stabe c des Bundesbeamtengesetzes.“\n1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\nMaster geführt haben, mindestens 300 Leis-               Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c“\ntungspunkte nach dem Europäischen System                 werden durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Num-\nzur Übertragung und Akkumulierung von Stu-               mer 1 und 2 Buchstabe c“ ersetzt.\ndienleistungen erworben worden sind,\nb) die Regelstudiendauer des dem Bachelor               d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und fol-\ngleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-             gender Satz wird angefügt:\ngen hat und mit dem Studiengang, der zum                 „Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öf-\nMaster geführt hat, mindestens 120 Leis-                 fentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet\ntungspunkte erworben worden sind,                        sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der\nc) die Regelstudiendauer des dem Bachelor                   besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Be-\ngleichwertigen Abschlusses vier Jahre betra-             wertung dieser Tätigkeit.“\ngen hat und mit dem Studiengang, der zum\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nMaster geführt hat, mindestens 60 Leistungs-\npunkte erworben worden sind oder                     f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie\nd) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buch-                 folgt gefasst:\nstabe c vorliegt,                                           „(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2\n2. mindestens drei Jahre, wenn                                 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buch-\na) mit den Studiengängen, die zum Bachelor                  stabe c des Bundesbeamtengesetzes können\nund Master geführt haben, mindestens 270,                anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätig-\naber weniger als 300 Leistungspunkte erwor-              keit folgende Zeiten anerkannt werden:\nben worden sind, oder                                    1. bei Ärztinnen und Ärzten:\nb) die Regelstudiendauer des dem Bachelor\na) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-\ngleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-\nassistentin oder als Pflicht- oder Medi-\ngen hat und mit dem Studiengang, der zum\nzinalassistent und als Ärztin oder Arzt im\nMaster geführt hat, mindestens 90, aber\nPraktikum ausgeübten Tätigkeit oder\nweniger als 120 Leistungspunkte erworben\nworden sind, und                                            b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropen-\n3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn                       medizinerin oder zum Tropenmediziner,\na) mit den Studiengängen, die zum Bachelor                  2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebens-\nund zum Master geführt haben, mindes-                       mittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorge-\ntens 240, aber weniger als 270 Leistungs-                   schriebenen Ausbildung und\npunkte erworben worden sind, oder\n3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-\nb) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor                  lern: Zeiten einer Habilitation.“\ngleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-\ngen hat und mit dem Studiengang, der zum             g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-\nMaster geführt hat, mindestens 60, aber                  sätze 8 und 9.\nweniger als 90 Leistungspunkte erworben\nh) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „die\nworden sind.\nLaufbahn des höheren sprach- und kulturwis-\n§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“                        senschaftlichen Dienstes“ durch die Wörter\n16. § 23 wird wie folgt geändert:                                  „Laufbahnen des höheren Dienstes“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-        17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nfügt:                                                   angefügt:\n„(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium          „Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätig-\nund eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Be-         keit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit\namtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren              verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsäch-\nnach § 39 mit Hochschulstudium und berufs-              lich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit\npraktischer Einführung eingerichtet sind, absol-        weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfol-\nviert haben, kann                                       gen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeit-\n1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des              raum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich\ngehobenen Dienstes abgesehen werden von              Dienst geleistet wird.“","3586           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n18. § 25 wird wie folgt gefasst:                                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 25                                  aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nEinstellung in ein Beförderungsamt                     bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1\nbis 4.\n(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in\nein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie         22. § 31 wird wie folgt gefasst:\noder er                                                                               „§ 31\n1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fik-                              Mindestprobezeit\ntiven Werdegang erreichen kann und\n(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr\n2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Wer-          dauern (Mindestprobezeit).\ndegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist,\n(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptbe-\ndie\nrufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 ange-\na) nach Fachrichtung und Schwierigkeit der               rechnet werden.\nTätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten\n(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine\nin der angestrebten Laufbahn entsprochen\nhauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, so-\nhaben und\nweit die hauptberufliche Tätigkeit\nb) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer\n1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tä-\nvon mindestens sechs Monaten nach ihrer\ntigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn\nArt und Bedeutung dem angestrebten Amt\nentspricht und\nentsprochen haben.\n2. ausgeübt worden ist\nLiegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1\nNummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung                    a) im berufsmäßigen Wehrdienst,\nfür das angestrebte Amt durch förderliche Zusatz-                b) in der obersten Dienstbehörde, die für die\nqualifikationen nachzuweisen.                                       Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder\n(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Wer-                 in deren Dienstbereich oder\ndegangs ist die Summe aus                                        c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder\n1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die                       Beamter der Bundesbesoldungsordnung W\nStelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin               oder C.“\noder einem Beamten zu absolvieren ist, und           23. § 33 wird wie folgt geändert:\n2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nStelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „keinen“\noder einem Beamten nach dem Erreichen des\ndie Wörter „oder keinen hinreichenden“ ein-\nersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen\ngefügt.\ndes angestrebten Amtes einzuhalten ist.\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nWenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein\nlängerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Be-                      „Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn\nförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde ab-                      erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben\nweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren                          übertragen werden sollen.“\nZeitraum festlegen.                                          b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\n(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.                    fasst:\n(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits                „3. bei Freistellungen von der dienstlichen\nauf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden                       Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Per-\nsind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförde-                 sonalrat, als Vertrauensperson der schwer-\nrungsamt nicht einbezogen werden.“                                   behinderten Menschen oder bei Entlastun-\ngen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn\n19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort                    die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als\n„Probezeit“ das Wort „festgesetzten“ eingefügt.                      25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.“\n20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   24. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„oder“ ersetzt.\n„§ 35\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen\nVoraussetzungen für den Aufstieg“.\nPunkt ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n„(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teil-\n21. § 30 wird wie folgt geändert:\nnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Wei-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       tere Voraussetzungen sind:\n„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde             1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der\nbei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt                  erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen\nhat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interes-                 Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezi-\nsen oder öffentlichen Belangen dient.“                          fischen Qualifizierung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021          3587\n2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:                „Hat eine Person einen Leistungstest endgültig\na) der erfolgreiche Abschluss eines fach-                nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegs-\nspezifischen Vorbereitungsdienstes oder              verfahren beendet.“\neiner fachspezifischen Qualifizierung oder    28. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschulstudiums und eine berufspraktische\n„§ 39\nEinführung in der nächsthöheren Lauf-\nbahn,                                                               Hochschulstudium\n3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:                          und berufspraktische Einführung“.\na) der erfolgreiche Abschluss eines fach-             b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nspezifischen Vorbereitungsdienstes oder                 „(6) Für den Aufstieg können die obersten\nb) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch-                Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen\nschulstudiums und eine berufspraktische              wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-\nEinführung in der nächsthöheren Lauf-                beamtengesetzes enthaltene Ermächtigung\nbahn.“                                               übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsver-\nordnung besondere Vorschriften zu erlassen.“\n25. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    29. § 43 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze                                      „§ 43\neingefügt:                                                              Wechsel von\n„Der Auswahlkommission können auch Ar-                   Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern\nbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ange-                 Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene\nhören. Sie müssen bei Auswahlverfahren               Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beam-\nfür den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren         ten, die seit mindestens sechs Monaten\nDienstes mindestens eine abgeschlossene\n1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bun-\nBerufsausbildung oder eine gleichwertige\ndesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren\nQualifikation, bei Auswahlverfahren für den\nBundesbesoldungsordnung C innehaben, ein\nAufstieg in Laufbahnen des gehobenen\nAmt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen\nDienstes mindestens einen Bachelor-\nwerden,\nabschluss oder eine gleichwertige Qualifika-\ntion und bei Auswahlverfahren für den Auf-           2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-\nstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes                desbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren\neinen Master oder eine gleichwertige Quali-             Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach\nfikation besitzen.“                                     vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W\nbb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Sie“                 oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C\ndurch die Wörter „Die Mitglieder der Aus-               ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen\nwahlkommission“ ersetzt.                                werden,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-\ndesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren\naa) In Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die                Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach\nWörter „anhand der ermittelten Gesamter-                fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-\ngebnisse“ eingefügt.                                    ordnung W oder der früheren Bundesbesol-\nbb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:              dungsordnung C ein Amt der Besoldungs-\n„Die Rangfolge ist für die Entscheidung über            gruppe A 15 übertragen werden,\ndie Zulassung zum Aufstiegsverfahren maß-            4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-\ngeblich.“                                               desbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Aufstieg“                 Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach\ndurch das Wort „Aufstiegsverfahren“ ersetzt.                sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-\nordnung W oder der früheren Bundesbesol-\n26. § 37 wird wie folgt geändert:\ndungsordnung C ein Amt der Besoldungs-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach erfolgrei-              gruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,\nchem Auswahlverfahren“ gestrichen.\n5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bun-\nb) Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungs- und                desbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren\nPrüfungsordnungen“ durch die Wörter „Rechts-                Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach\nverordnungen über besondere Vorschriften für                sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesol-\ndie einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungs-                 dungsordnung W oder der früheren Bundesbe-\ndienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-               soldungsordnung C ein Amt der Besoldungs-\nbeamtengesetzes“ ersetzt.                                   gruppe B 3 oder B 4\n27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nübertragen werden.“\na) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort\n30. § 44 wird wie folgt geändert:\n„Leistungsnachweise“ durch das Wort „Leis-\ntungstests“ ersetzt.                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               aa) Das Wort „sonstigen“ wird gestrichen.","3588           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nbb) Die Angabe „27“ wird durch die Angabe           34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n„26 sowie § 43“ ersetzt.                            a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             eingefügt:\n„(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die                  Nr.\nLauf-     Fachspezifischer  Oberste Dienst-\nProbezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen                    bahn    Vorbereitungsdienst    behörde(n)\nsich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie                „28           Gehobener techni-   Bundesminis-\noder er die Laufbahnbefähigung erworben hat,                               scher Verwal-       terium für\nbei einem anderen Dienstherrn in einer gleich-                             tungsdienst in der  Verkehr und\nwertigen Laufbahn bewährt hat.“                                            Straßenbauverwal-   digitale Infra-\ntung des Bundes     struktur“.\n31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „während der\nlaufbahnrechtlichen Probezeit und“ gestrichen.               b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die\nNummern 29 bis 39.\n32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und\n„(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am\nwird wie folgt gefasst:\n26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tier-\närztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und                        Lauf-     Fachspezifischer  Oberste Dienst-\nNr.\nernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden                         bahn    Vorbereitungsdienst    behörde(n)\nhaben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn                  „40           Höherer techni-     Bundesminis-\ndes agrar-, forst- und ernährungswissenschaft-                                 scher Verwal-       terium für\nlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisheri-                         tungsdienst des     Verkehr und\ngen Laufbahngruppe.“                                                           Bundes, Fach-       digitale Infra-\nrichtungen Bau-     struktur“.\n33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                              ingenieurwesen,\na) In Nummer 18 wird die Angabe                                                Bahnwesen,\nMaschinen- und\n„– als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hoch-                          Elektrotechnik\nschule;“                                                                   Fachgebiet\ndurch folgende Angaben ersetzt:                                            Maschinen- und\nElektrotechnik der\n„– als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wis-                           Wasserstraßen,\nsenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;                              Luftfahrttechnik,\nFachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;“.                               Straßenwesen\nb) In Nummer 21 werden die Angaben                           d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die\nNummern 41 und 42.\n„Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung\nBund und Bahn;                                           e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende\nDirektorin/Direktor der Bundesstelle für Flugun-            Nummer 43 eingefügt:\nfalluntersuchung;\nLauf-     Fachspezifischer  Oberste Dienst-\nDirektorin/Direktor der Bundesstelle für Seeun-               Nr.\nbahn    Vorbereitungsdienst    behörde(n)\nfalluntersuchung;\nDirektorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs               „43           Höherer feuer-      Bundesminis-\nwehrtechnischer     terium der\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz;\nDienst in der       Verteidigung“.\nDirektorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen\nBundeswehr\nInstituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;\nDirektorin/Direktor des Staatlichen Instituts für        f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44.\nMusikforschung der Stiftung Preußischer Kultur-     35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang\nbesitz;\nzu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nDirektorin/Direktor     einer   Wehrtechnischen\nDienststelle;\nArtikel 2\nDirektorin/Direktor eines Prüfungsamtes des\nBundes;“                                                                Folgeänderungen\ndurch folgende Angabe ersetzt:                         (1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2\nNummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundes-\n„Direktorin/Direktor“.                              polizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011\nc) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:                    (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert\nLauf- Zu den Laufbahnen                     worden ist, wird jeweils die Angabe „Satz 7“ durch die\nAmts-\nNr.   bahn- der Laufbahngruppe                    Angabe „Satz 8“ ersetzt.\nbezeichnungen\ngruppe gehörende Ämter\n(2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst\n„22           Ämter der Bun-     Amtsbezeich-      für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst\ndesbesoldungs-     nungen der\nund den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des\nordnung B          Ämter der\nBundes-           Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die\nbesoldungs-       durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021\nordnung B“.       (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021             3589\n1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3               2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren\nder Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter                     Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen\n„§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Num-                   Dienst erforderlich ist und\nmer 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.\n3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die\n2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3                   nach Bundesrecht für den Erwerb der Lauf-\nSatz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverord-                    bahnbefähigung zu erfüllen sind, keine we-\nnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1                     sentlichen Unterschiede aufweist.\nund Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslauf-\nWeist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den\nbahnverordnung“ ersetzt.\nVoraussetzungen, die für den Erwerb der Lauf-\n(3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vor-               bahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Un-\nbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bun-                  terschiede auf, muss die Antragstellerin oder der\ndesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im                   Antragsteller\nVerfassungsschutz des Bundes vom 21. September\n2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der            1. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,\nVerordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geän-               2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolg-\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der                  reich teilgenommen haben oder\nBundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17\nAbsatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2                     3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an\nder Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.                                 einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich\nteilgenommen haben.“\nArtikel 3                              b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Qualifikation“\ndurch das Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.\nÄnderung der\nLaufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung                    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDie Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung                       „(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1\nvom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt               sind gleichgestellt:\ndurch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni\n2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie               1. eine Berufsqualifikation, die\nfolgt geändert:                                                        a) in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch                    Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtenge-\ndie folgenden Angaben ersetzt:                                         setzes genannt ist, erworben worden ist\nund\n„§ 1   Persönlicher Geltungsbereich\nb) von einem Staat anerkannt worden ist, der\n§ 1a   Regelungsgegenstand“.\nin § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bun-\n2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:                       desbeamtengesetzes genannt ist,\n„§ 1                                      sofern die Antragstellerin oder der Antragstel-\nPersönlicher Geltungsbereich                           ler durch eine vom Anerkennungsstaat ausge-\nstellte Bescheinigung nachweist, dass sie\nDiese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1                   oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang\nSatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge-                      im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie\nnannten Personen.\n2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG\n§ 1a                                      aufgeführte Berufsqualifikation.“\nRegelungsgegenstand                         d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung regelt die Anerkennung von                 aa) Die Wörter „Qualifikation nach § 1“ werden\nBerufsqualifikation als Befähigung für eine Lauf-                    durch die Wörter „Berufsqualifikation nach\nbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie                        den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des                 bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-                        Wörter „im Qualifikationsstaat“ durch die\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom                       Wörter „im Qualifikationsstaat oder im Aner-\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;                       kennungsstaat“ ersetzt.\nL 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.       4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Qualifikations-\nL 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“         staats“ durch die Wörter „Qualifikations- oder Aner-\nkennungsstaat“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Quali-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         fikation“ jeweils durch das Wort „Berufsqualifikati-\n„(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag         on“ ersetzt.\nals Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie\n6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17\n1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1            Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslauf-\nNummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge-                bahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3\nnannt ist, erworben worden ist (Qualifikations-       Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bun-\nstaat),                                               deslaufbahnverordnung“ ersetzt.","3590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n7. In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten“ durch     (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt\ndie Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaa-      gefasst:\nten“ ersetzt.                                           „3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mut-\nterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1\nArtikel 4                              Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeit-\nÄnderung der                              verordnung.“\nPostlaufbahnverordnung\nDie Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012                                     Artikel 7\n(BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Ver-                             Änderung der\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                       Sonderurlaubsverordnung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs-\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                    verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zu-\n„(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung      letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021\nsind an den Anforderungen des jeweiligen Post-          (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende\nnachfolgeunternehmens zu messen.“                       Nummer 6a eingefügt:\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                                    Anlass                Urlaubsdauer\n„§ 7                            „6a.   abweichend von Nummer 6          für jede pflege-\nund befristet bis zum 31. De-    bedürftige Per-\nFachspezifische                               zember 2021 für Fälle, in        son bis zu 20 Ar-\nQualifizierungen für den Aufstieg                      denen die Beamtin oder der       beitstage“.\nWenn die Anforderungen der Laufbahnen es                      Beamte in einer wegen der\nrechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im                 COVID-19-Pandemie           akut\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-                   aufgetretenen Pflegesituation\nnanzen                                                           eine bedarfsgerechte häusli-\nche Pflege für die Betreuung\n1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung ab-                einer oder eines nahen Ange-\nweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-                 hörigen im Sinne des § 7 Ab-\nlaufbahnverordnung festlegen,                                 satz 3 des Pflegezeitgesetzes\n2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bun-                  sicherstellen oder organisie-\ndeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fach-               ren muss und in denen die\nPflege nicht anderweitig ge-\ntheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in\nwährleistet werden kann;\nden mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend\ndass die Pflegesituation we-\ndurchgeführt werden kann, und                                 gen der COVID-19-Pandemie\n3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ab-              aufgetreten ist, wird bis zum\nweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundes-                 31. Dezember 2021 vermutet\nlaufbahnverordnung festlegen.“\nArtikel 8\nArtikel 5\nWeitere Änderung der\nÄnderung der                                         Sonderurlaubsverordnung\nMutterschutz- und Elternzeitverordnung\n§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-\nDie Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom          nung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung ge-\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch       ändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I\nS. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 Artikel 9\n1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „wird die Zahlung                    Bekanntmachungserlaubnis\nder Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\nVerbots der Mehrarbeit,“ durch die Wörter „mit Aus-\nmat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung\nnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung\nin der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im\nder Dienst- und Anwärterbezüge“ ersetzt.\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die An-\ngabe „32“ ersetzt.                                                                 Artikel 10\nInkrafttreten\nArtikel 6\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-\nÄnderung der                         den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nErholungsurlaubsverordnung\n(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft.\n§ 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsur-\nlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung              (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in\nvom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt       Kraft.\ndurch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020              (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3591\nBerlin, den 16. August 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHelge Braun","3592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nAnhang (zu Artikel 1 Nummer 35)\nAnlage 3\n(zu § 10 Absatz 2 Satz 2)\nPrüfungsnoten\nIn den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nNote                                            Notendefinition\n1                                                    2\n1    sehr gut (1)            eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2    gut (2)                 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n3    befriedigend (3)        eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n4    ausreichend (4)         eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch\nentspricht\n5    mangelhaft (5)          eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass\ndie notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer\nZeit behoben werden können\n6    ungenügend (6)          eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht\nbehoben werden können\nZur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem\nSystem von Punktzahlen bewertet werden.\nBei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungs-\npunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021          3593\nAnlage 4\n(zu § 51 Absatz 1)\nTabelle 1\nEntsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist\nLaufbahn nach der BLV 2002                              Entsprechende Laufbahn\n1                                                      2\n1   Ärztlicher Dienst                         Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst\n2   Archäologischer Dienst                    Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n3   Bibliotheksdienst                         Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n4   Biologischer Dienst                       Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n5   Chemischer Dienst einschließlich der      Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\nFachrichtungen physikalische Chemie,\nBio- und Geochemie\n6   Ethnologischer Dienst                     Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n7   Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst    Bis 26. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n8   Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Bis 26. Januar 2017:\nFachrichtung Landespflege                 höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n9   Geographischer Dienst                     Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n10   Geologischer Dienst                       Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n11   Geophysikalischer Dienst                  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n12   Gesellschafts- und sozialwissenschaft-    Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nlicher Dienst\n13   Haus- und ernährungswissenschaftlicher Bis 26. Januar 2017:\nDienst                                    höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n14   Historischer Dienst                       Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n15   Informationstechnischer Dienst            Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n16   Kryptologischer Dienst                    Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n17   Kunsthistorischer Dienst                  Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst\n18   Landwirtschaftlicher Dienst               Bis 26. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n19   Lebensmittelchemischer Dienst             Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n20   Mathematischer Dienst                     Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n21   Medien- und kommunikationswissen-         Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nschaftlicher Dienst\n22   Mineralogischer Dienst                    Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n23   Musikwissenschaftlicher Dienst            Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst","3594         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nLaufbahn nach der BLV 2002                             Entsprechende Laufbahn\n1                                                    2\n24   Orientalischer Dienst                   Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n25   Ozeanographischer Dienst                Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n26   Pharmazeutischer Dienst                 Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n27   Physikalischer Dienst                   Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n28   Raumordnungsdienst                      Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/\nDiplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,\nDiplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/\nDiplom-Volkswirt:\nhöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/\nDiplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-\nIngenieur:\nhöherer technischer Verwaltungsdienst\nBei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/\nDiplom-Geograph:\nhöherer naturwissenschaftlicher Dienst\nBei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/\nDiplom-Forstwirt:\nBis 26. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n29   Romanistischer Dienst                   Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n30   Slawistischer Dienst                    Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n31   Sprachendienst                          Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n32   Statistischer Dienst                    Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n33   Stenographischer Dienst in der          Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nParlamentsverwaltung\n34   Technischer Dienst nach Maßgabe des     Höherer technischer Verwaltungsdienst\n§ 37\n35   Tierärztlicher Dienst                   Bis 26. Januar 2017:\nhöherer tierärztlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n36   Wetterdienst                            Höherer naturwissenschaftlicher Dienst\n37   Wirtschaftsverwaltungsdienst            Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\n38   Zahnärztlicher Dienst                   Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst\nTabelle 2\nEntsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist\nLaufbahn nach der BLV 2002                             Entsprechende Laufbahn\n1                                                    2\n1   Bibliotheksdienst                       Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n2   Dienst in der gesetzlichen Kranken-     Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nversicherung, Krankenkassendienst\n3   Dienst in der gesetzlichen Unfall-      Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nversicherung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021            3595\nLaufbahn nach der BLV 2002                               Entsprechende Laufbahn\n1                                                      2\n4   Dienst als Sozialarbeiterinnen und So-     Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nzialarbeiter und als Sozialpädagoginnen\nund Sozialpädagogen\n5   Dokumentationsdienst                       Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\n6   Gartenbaulicher Dienst einschließlich      Bis 26. Januar 2017:\nder Fachrichtung Landespflege              gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\ngehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n7   Informationstechnischer Dienst             Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst\n8   Land- und forstwirtschaftlicher Dienst     Bis 26. Januar 2017:\nnach Maßgabe des § 37                      gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\ngehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n9   Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher    Bis 26. Januar 2017:\nDienst                                     gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\ngehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n10   Nautischer Dienst                          Gehobener technischer Verwaltungsdienst\n11   Raumordnungsdienst                         Gehobener technischer Verwaltungsdienst\n12   Seevermessungstechnischer Dienst           Gehobener technischer Verwaltungsdienst\n13   Schiffsmaschinendienst                     Gehobener technischer Verwaltungsdienst\n14   Technischer Dienst nach Maßgabe            Gehobener technischer Verwaltungsdienst\ndes § 37\n15   Weinbaulicher Dienst                       Bis 26. Januar 2017:\ngehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\ngehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n16   Wirtschaftsverwaltungsdienst               Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nTabelle 3\nEntsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist\nLaufbahn nach der BLV 2002                               Entsprechende Laufbahn\n1                                                      2\n1    Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nAbsatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei\nAbschluss der Berufsausbildung als:\n–   Technische Assistentinnen und Assis-\ntenten mit staatlicher Anerkennung\n–   staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen\nund Chemotechniker\n–   Handwerksmeisterinnen, Handwerks-\nmeister, Industriemeisterinnen und In-\ndustriemeister in ihrem jeweiligen Beruf\n–   Kartographinnen und Kartographen\n–   Laborantinnen und Laboranten","3596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nLaufbahn nach der BLV 2002                              Entsprechende Laufbahn\n1                                                     2\n–   Landkartentechnikerinnen und Landkar-\ntentechniker\n–   Operateurinnen und Operateure in Kern-\nforschungseinrichtungen\n–   staatlich geprüfte Technikerinnen und\nTechniker\n–   Technikerinnen und Techniker mit staat-\nlicher Anerkennung\n–   Strahlenschutztechnikerinnen und\nStrahlenschutztechniker in Kernfor-\nschungseinrichtungen\n–   Vermessungstechnikerinnen und Ver-\nmessungstechniker\n–   Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprü-\nfer\n–   Zeichnerinnen und Zeichner\n2    Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus- Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nbildung als Fachangestellte für Medien- und\nInformationsdienste – Fachrichtung Archiv –\n3    Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufs- Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nausbildung als:\n–   Bibliotheksassistentinnen und Biblio-\ntheksassistenten\n–   Fachangestellte für Medien- und Infor-\nmationsdienste – Fachrichtung Biblio-\nthek, Information und Dokumentation,\nBildagentur –\n4    Nautischer Dienst                             Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nTabelle 4\nEntsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist\nLaufbahn nach der BLV 2002                              Entsprechende Laufbahn\n1                                                     2\n1   Einfacher Zolldienst des Bundes           Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\n2   Einfacher nichttechnischer Dienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\nallgemeinen und inneren Verwaltung des\nBundes\n3   Amtsgehilfendienst in der Bundeswehr-     Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\nverwaltung\n4   Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBundeswehrverwaltung\n5   Einfacher technischer Dienst bei der      Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nMuseumsstiftung Post und Telekommu-\nnikation\n6   Einfacher technischer Dienst bei der      Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nBundesanstalt für Post und Telekommu-\nnikation Deutsche Bundespost\n7   Einfacher technischer Dienst bei der      Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nUnfallkasse Post und Telekom\n8   Einfacher technischer Dienst bei der      Einfacher technischer Verwaltungsdienst\nUnfallversicherung Bund und Bahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021            3597\nLaufbahn nach der BLV 2002                               Entsprechende Laufbahn\n1                                                      2\n9 Mittlerer Auswärtiger Dienst             Mittlerer Auswärtiger Dienst\n10 Mittlerer Dienst im Bundesnachrichten-   Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndienst\n11 Mittlerer nichttechnischer Dienst des    Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBundes in der Sozialversicherung\n12 Mittlerer Forstdienst in der Bundes-     Bis 26. Januar 2017:\nverwaltung                               mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nmittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n13 Mittlerer nautischer und maschinen-      Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\ntechnischer Zolldienst des Bundes\n14 Mittlerer Zolldienst des Bundes          Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\n15 Mittlerer Steuerdienst des Bundes        Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\n16 Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen   Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nBibliotheken des Bundes\n17 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz    Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndes Bundes\n18 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nallgemeinen und inneren Verwaltung des\nBundes\n19 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nWasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-\ntung des Bundes\n20 Mittlerer technischer Dienst in der Was- Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes\n21 Mittlerer Wetterdienst des Bundes        Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst\n22 Mittlerer Dienst der Fernmelde- und      Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nElektronischen Aufklärung des Bundes\n23 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nder Bundeswehr\n24 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndienst in der Bundeswehrverwaltung\n25 Mittlerer technischer Dienst in der Bun- Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\ndeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n26 Mittlerer technischer Dienst bei der     Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nMuseumsstiftung Post und Telekommu-\nnikation\n27 Mittlerer technischer Dienst bei der     Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nBundesanstalt für Post und Telekommu-\nnikation Deutsche Bundespost\n28 Mittlerer technischer Dienst bei der     Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nUnfallkasse Post und Telekom\n29 Mittlerer technischer Dienst bei der     Mittlerer technischer Verwaltungsdienst\nUnfallversicherung Bund und Bahn\n30 Gehobener Auswärtiger Dienst             Gehobener Auswärtiger Dienst\n31 Gehobener nichttechnischer Dienst in     Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nder Bundesagentur für Arbeit\n32 Gehobener Dienst im Bundesnachrich-      Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\ntendienst","3598       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nLaufbahn nach der BLV 2002                            Entsprechende Laufbahn\n1                                                    2\n33 Gehobener nichttechnischer Dienst des   Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBundes in der Sozialversicherung\n34 Gehobener Forstdienst des Bundes        Bis 26. Januar 2017:\ngehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\ngehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n35 Gehobener nichttechnischer Dienst der   Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBundesvermögensverwaltung\n36 Gehobener nichttechnischer Zolldienst   Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndes Bundes\n37 Gehobener Steuerdienst des Bundes       Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\n38 Gehobener Archivdienst des Bundes       Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\n39 Gehobener Dienst im Verfassungsschutz Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndes Bundes\n40 Gehobener nichttechnischer Dienst in    Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nder allgemeinen und inneren Verwaltung\ndes Bundes\n41 Gehobener Schuldienst in der Bundes-    Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\npolizei\n42 Gehobener bautechnischer Verwal-        Gehobener technischer Verwaltungsdienst\ntungsdienst des Bundes\n43 Gehobener technischer Dienst            Gehobener technischer Verwaltungsdienst\n– Fachrichtung Bahnwesen –\n44 Gehobener technischer Verwaltungs-      Gehobener technischer Verwaltungsdienst\ndienst in der Wasserstraßen- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes\n45 Gehobener Wetterdienst des Bundes       Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst\n46 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nin der Bundeswehr\n47 Gehobener Dienst der Fernmelde- und     Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\nElektronischen Aufklärung des Bundes\n48 Gehobener Fachschuldienst an Bundes- Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nwehrfachschulen\n49 Gehobener nichttechnischer Verwal-      Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst\ntungsdienst in der Bundeswehrverwal-\ntung\n50 Gehobener technischer Dienst in der     Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nBundeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n51 Gehobener technischer Dienst bei der    Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nMuseumsstiftung Post und Telekommu-\nnikation\n52 Gehobener technischer Dienst bei der    Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nBundesanstalt für Post und Telekommu-\nnikation Deutsche Bundespost\n53 Gehobener technischer Dienst bei der    Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nUnfallkasse Post und Telekom\n54 Gehobener technischer Dienst bei der    Gehobener technischer Verwaltungsdienst\nUnfallversicherung Bund und Bahn\n55 Höherer Auswärtiger Dienst              Höherer Auswärtiger Dienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021         3599\nLaufbahn nach der BLV 2002                            Entsprechende Laufbahn\n1                                                    2\n56 Höherer nichttechnischer Dienst in der  Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\nBundesagentur für Arbeit\n57 Höherer Dienst im Bundesnachrichten-    Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndienst\n58 Höherer Forstdienst des Bundes          Bis 26. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst\nSeit 27. Januar 2017:\nhöherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie\ntierärztlicher Dienst\n59 Höherer Zolldienst des Bundes           Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\n60 Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst   Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndes Bundes\n61 Höherer Archivdienst des Bundes         Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\n62 Höherer Dienst an wissenschaftlichen    Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nBibliotheken des Bundes\n63 Höherer Dienst im Verfassungsschutz     Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst\ndes Bundes\n64 Höherer Schuldienst in der Bundes-      Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\npolizei\n65 Höherer technischer Verwaltungsdienst   Höherer technischer Verwaltungsdienst\ndes Bundes\n66 Höherer Fachschuldienst an Bundes-      Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst\nwehrfachschulen\n67 Höherer technischer Dienst in der Bun-  Höherer technischer Verwaltungsdienst\ndeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n68 Höherer technischer Dienst bei der      Höherer technischer Verwaltungsdienst\nMuseumsstiftung Post und Telekommu-\nnikation\n69 Höherer technischer Dienst bei der      Höherer technischer Verwaltungsdienst\nBundesanstalt für Post und Telekommu-\nnikation Deutsche Bundespost\n70 Höherer technischer Dienst bei der      Höherer technischer Verwaltungsdienst\nUnfallkasse Post und Telekom\n71 Höherer technischer Dienst bei der      Höherer technischer Verwaltungsdienst\nUnfallversicherung Bund und Bahn"]}