{"id":"bgbl1-2021-54-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":54,"date":"2021-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_54.pdf#page=34","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung","law_date":"2021-08-11T00:00:00Z","page":3570,"pdf_page":34,"num_pages":12,"content":["3570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nVerordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung1\nVom 11. August 2021\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                      mer 29 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nschaft verordnet,                                                          S. 2182) eingefügt worden sind und § 8 Absatz 3\nNummer 1 bis 4, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und 2,\n– auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                       Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2\nsatz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b                        Satz 2 und 3, § 11 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung                        Nummer 11, 13, 16 und 19 des Gesetzes vom 4. Juli\nmit Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des § 7                     2013 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst worden sind, im\nAbsatz 3, des § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 5,                             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nAbsatz 6, des § 8a Absatz 5, des § 9 Absatz 1, 2, 5                    dung und Forschung,\nSatz 2 und Absatz 6 Satz 2, des § 10 Absatz 2\nSatz 2 und 3 Nummer 2, des § 11 Absatz 2 Satz 1                      – auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\nin Verbindung mit Satz 2, des § 15 Absatz 4 Satz 1                     mit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes, von\nNummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5, des                       denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-\n§ 16 Absatz 5 Satz 1, 2 Nummer 4 in Verbindung mit                     mer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. Juli 2013\nSatz 3 des Tierschutzgesetzes, von denen § 2a Ab-                      (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und § 2a Ab-\nsatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch                      satz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buch-\nArtikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom                        stabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I\n28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), § 4b Satz 1 und 2                     S. 1308) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\ndurch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des                         dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nGesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), § 8 Ab-                   Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Bil-\nsatz 6, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 2                  dung und Forschung,\nSatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-\nstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buch-                        – auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2, der\nstabe a und Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes                          zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom\nvom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828), und § 16 Ab-                      19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nsatz 5 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 1                        im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Bil-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I                            dung und Forschung sowie dem Bundesministerium\nS. 3001) zuletzt geändert worden sind, § 2a Absatz 3                   für Umwelt, Naturschutz, Bau und nukleare Sicher-\nNummer 1, § 7 Absatz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Num-                      heit,\nmer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 und\n§ 16 Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1                        – auf Grund des § 16c des Tierschutzgesetzes, der\nBuchstabe c, Nummer 9, 27 Buchstabe c und Num-                         zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes\nvom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert wor-\n1\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie           den ist, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1\n2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes, von\n22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke           denen § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Geset-\nverwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom\n22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017,\nzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geän-\nS. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung    dert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkom-\n(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden        mission sowie\nist. Artikel 2 dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses\n(EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung\neines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitglied-\n– auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-\nstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parla-          päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum\nments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke          Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-\nverwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt so-        gen, der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung\nwie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der\nKommission (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 16; L 211 vom 3.7.2020,         vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert\nS. 22).                                                                  worden ist:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021              3571\nArtikel 1                                  2. die Person die nach Satz 2 erforderlichen\nÄnderung der                                    Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen\nTierschutz-Versuchstierverordnung                            hat.“\nDie Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. Au-             b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den\ngust 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch               Wörtern „hinsichtlich des Wohlergehens“ die\nArtikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015                     Wörter „der Tiere und der Möglichkeiten zur\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt              Verbesserung des Wohlergehens“ eingefügt.\ngeändert:                                                    6. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaub-\nnis von Änderungen“.                                     „Dem Tierschutzausschuss gehören min-\ndestens an\nb) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\n1. die für die Überwachung der Pflege der in\n„§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderun-\nder Einrichtung oder in dem Betrieb be-\ngen genehmigter Versuchsvorhaben“.\nfindlichen Tiere und ihr Wohlergehen ver-\nc) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie                         antwortlichen Personen und\nfolgt gefasst:\n2. ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in\n„§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren                          der Einrichtung oder dem Betrieb Tierver-\nfür Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1                     suche durchgeführt werden.“\ndes Tierschutzgesetzes\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n§ 37   Sammelgenehmigung und Genehmigung\nvon Änderungen genehmigter Versuchs-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvorhaben im vereinfachten Genehmi-                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngungsverfahren\naaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern\n§ 38   Prüfung der Anzeige von Änderungen                             „Satz 2 Nummer 2“ die Angabe „und 3“\nvon Versuchsvorhaben“.                                         gestrichen.\n2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am\na) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Schäden                            Ende durch ein Komma ersetzt.\nzugefügt werden“ das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.                                                  ccc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „, und“ ersetzt.                                           ddd) Folgende Nummern 5 bis 7 werden an-\ngefügt:\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. die Haltung der Tiere, auch während ihrer                         „5. das gesamte mit Tierversuchen so-\nVerwendung in einem Tierversuch, fortlau-                             wie mit der Züchtung, Haltung,\nfend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ver-                          Pflege und Tötung von Tieren be-\nbesserung des Wohlergehens der Tiere                                  fasste Personal der Einrichtung\nüberprüft wird.“                                                      oder des Betriebes\n3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                               a) im Hinblick auf die Erfüllung der\n„bezeichnete Wirbeltiere“ die Wörter „und Kopf-                                 Anforderungen des § 7 Absatz 1\nfüßer“ eingefügt.                                                               Satz 2 und 3 sowie des § 7a Ab-\nsatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                                    Tierschutzgesetzes und im Hin-\na) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe                                      blick auf Maßnahmen, die zur\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                                  Verbesserung der Zucht, Unter-\nb) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wird                                   bringung und Pflege und der bei\nnach dem Wort „erfüllen“ das Wort „und“ durch                                der Tötung von Tieren ange-\nein Komma ersetzt und werden nach den Wör-                                   wendeten Verfahren beitragen,\ntern „geschult werden“ die Wörter „und solange                               zu beraten\nbeaufsichtigt werden, bis die erforderlichen                              b) laufend über technische und\nFähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden                                wissenschaftliche Entwicklun-\nsind“ eingefügt.                                                             gen zur Erfüllung der Anforde-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                    rungen des § 7 Absatz 1 Satz 2\na) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                      und 3 sowie des § 7a Absatz 2\nNummer 2, 4 und 5 des Tier-\n„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                   schutzgesetzes und zur Verbes-\nSatz 1 genehmigen, wenn                                                      serung der Zucht, Unterbrin-\n1. die Bestellung einer anderen spezialisierten                              gung und Pflege und der zur\nPerson geeigneter ist als die Bestellung einer                            Tötung von Tieren angewende-\nPerson mit einem abgeschlossenen Hoch-                                    ten Verfahren zu informieren,\nschulstudium der Veterinärmedizin und                                     insbesondere über Entwicklun-","3572           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\ngen zu Möglichkeiten der Ver-     10. § 17 wird wie folgt geändert:\nbesserung des Wohlergehens\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Tiere,\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1\n6. die Entwicklungen und die Ergeb-                   Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1\nnisse von Tierversuchen unter Be-                 Satz 4“ ersetzt.\nrücksichtigung der Auswirkungen\nauf die verwendeten Tiere zu ver-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfolgen sowie                                      „§ 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“\n7. Faktoren, auch aufgrund der Er-            b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nkenntnisse aus den innerbetrieb-          c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-\nlichen Versuchen, zu ermitteln, die          fügt:\nzu einer weitergehenden Erfüllung\nder Anforderungen des § 7 Ab-                   „(4) Bei einem betäubten Wirbeltier oder\nsatz 1 Satz 2 und 3 sowie des                Kopffüßer dürfen Mittel, durch die das Äußern\n§ 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5              von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt\ndes Tierschutzgesetzes und zur               wird, nur angewendet werden, wenn wissen-\nVerbesserung der Zucht, Unter-               schaftlich begründet worden ist:\nbringung und Pflege und der bei              1. die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel,\nder Tötung von Tieren angewende-                 durch die das Äußern von Schmerzen verhin-\nten Verfahren beitragen, und ent-                dert oder beeinträchtigt wird,\nsprechende Empfehlungen zu ge-\nben, insbesondere zur Verbesse-              2. die angemessene Anwendung der Mittel zur\nrung des Wohlergehens der Tiere.“                Narkose oder lokalen Schmerzausschaltung\nund\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die an-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                    gemessene Anwendung der schmerzlindern-\nfügt:                                                           den Mittel.\n„(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Einga-              In der Begründung nach Satz 1 ist das anzu-\nben beim Tierschutzausschuss einreichen.“                   wendende Mittel anzugeben und zur erläutern,\ndass der Einsatz von dem Mittel nicht dazu\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       dient, den Ausdruck von Schmerz zu verhindern\noder zu beschränken, weil das Tier aufgrund der\n7. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngleichzeitigen Gabe des Betäubungsmittels\na) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Kennt-                   oder der Analgetika hinreichend davor ge-\nnisse und Fähigkeiten verfügen,“ das Wort                   schützt ist, tatsächlich Schmerz wahrzunehmen.\n„und“ gestrichen.                                              (5) Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das                Kopffüßer dürfen keine Mittel angewendet wer-\nWort „und“ ersetzt.                                         den, durch die das Äußern von Schmerzen ver-\nhindert oder beeinträchtigt wird.“\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n11. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„6. im Fall der Züchtung von Primaten der Züch-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe\ner den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann,           „Werden die Aufzeichnungen elektronisch er-\ndie Nachkommen von in Gefangenschaft                   stellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss je-\ngezüchteten Primaten sind.“                            des Teilversuches des Versuchsvorhabens\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                  1. auszudrucken und von dem Leiter des Ver-\nsuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-                    zu unterzeichnen oder\nzeige“ die Wörter „und Erlaubnis“ eingefügt.\n2. von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 12                      seinem Stellvertreter mit einem Zeitstempel\nSatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Satz 1                  unter Verwendung einer fortgeschrittenen\nNummer 2 und 3“ ersetzt.                                        elektronischen Signatur zu versehen, auf\neinem dauerhaften Datenträger zu speichern\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               und auf Verlangen der zuständigen Behörde\n„(3) Jede erhebliche Änderung der in § 12                   auszudrucken.“\nSatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhal-              b) Folgender Satz wird angefügt:\nte, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der\nTiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten               „Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen\nErlaubnis.“                                                 sind in diesen Aufzeichnungen enthaltene per-\nsonenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbe-\n9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1               wahrungsfrist nach Satz 4 unverzüglich, bei\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ er-             elektronischer Speicherung, sofern technisch\nsetzt.                                                         möglich, automatisiert zu löschen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021            3573\n12. § 30 wird wie folgt geändert:                                     j) Methoden, mit denen die Erfüllung der An-\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter                      forderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3\n„oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach                       sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4\n§ 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, entspre-                     und 5 des Tierschutzgesetzes an die Ver-\nchend den Angaben in der Anzeige nach § 36                         wendung von Tieren in Verfahren sicher-\nAbsatz 1“ gestrichen.                                              gestellt wird, sowie\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              k) vorgesehene Eingewöhnungs- und Trai-\nningsprogramme, die für die Tiere, die\n„(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder                      Verfahren und die Dauer des Versuchsvor-\nsein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei                  habens geeignet sind,\nder Planung und Durchführung des Versuchs-\nvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen                2. ist wissenschaftlich begründet darzulegen,\nder Tiere zu verbessern, berücksichtigt wer-                   a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-\nden.“                                                              satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a\n13. § 31 wird wie folgt geändert:                                         und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               b) in welchen Schweregrad der Versuch ein-\ngestuft wird und\n„(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Ver-\nsuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des                    c) im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe\nTierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektro-                   der dort genannten Mittel\nnisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.                      aa) die Notwendigkeit der Anwendung der\nIn dem Antrag                                                          Mittel, durch die das Äußern von\n1. sind anzugeben                                                      Schmerzen verhindert oder beein-\nträchtigt wird,\na) Name und Anschrift des Antragstellers,\nb) eine Beschreibung und wissenschaftliche                      bb) die angemessene Anwendung der\nRechtfertigung des Versuchsvorhabens                            Mittel zur Narkose oder zur lokalen\neinschließlich des damit verfolgten Zwe-                        Schmerzausschaltung und\nckes,                                                       cc) im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Num-\nc) eine wissenschaftliche Rechtfertigung der                        mer 3 die angemessene Anwendung\nArt, der Herkunft, des Lebensabschnittes                        der schmerzlindernden Mittel,\nund der geschätzten Anzahl der für das               3. ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen\nVersuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,                    des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des\nd) die Art und die Durchführung der beab-                   Tierschutzgesetzes vorliegen, und\nsichtigten Tierversuche einschließlich des           4. ist darzulegen,\ngeplanten Einsatzes von Mitteln und Me-                 a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-\nthoden zum Zwecke der Betäubung oder                        satz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tier-\nSchmerzlinderung sowie die Sachverhalte,                    schutzgesetzes vorliegen und\nbei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in\nden Tierversuchen verwendet wird,                       b) wie Belange der Umwelt berücksichtigt\nwerden sollen.“\ne) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die\nvoraussichtliche Dauer des Versuchsvor-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nhabens,                                                 „(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Ver-\nf) der Name, die Anschrift und die Sach-                 suchsvorhabens können wissenschaftliche Be-\nkunde des Leiters des Versuchsvorhabens              urteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt\nund seines Stellvertreters, der Personen,            werden.“\nvon denen das Versuchsvorhaben oder           14. In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a\ndie beabsichtigten Tierversuche geplant           eingefügt:\nworden sind, und der durchführenden\n„(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei\nPersonen sowie die für die Nachbehand-\nihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-\nlung in Frage kommenden Personen,\nsetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\ng) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen            Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die\nist, das Verfahren, das hierzu angewandt          wissenschaftlich begründeten Darlegungen des\nwerden soll,                                      Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nh) eine Zusammenfassung der Maßnahmen                 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach\nzur Verminderung, Vermeidung und Linde-           § 31 Absatz 3.“\nrung jeglicher Form des Leidens von Tie-      15. § 33 wird wie folgt geändert:\nren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ni) Informationen zu den Versuchs- und Be-\nobachtungsstrategien und zur statisti-               aa) Nach dem Wort „Genehmigungsbescheid“\nschen Gestaltung zur Minimierung der An-                  werden die Wörter „ergeht schriftlich oder\nzahl der Tiere, der Schmerzen, des Lei-                   elektronisch und“ eingefügt.\ndens, der Schäden und gegebenenfalls                 bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende\nder Auswirkungen auf die Umwelt,                          gestrichen.","3574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\ncc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch             3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Ab-\nein Komma und das Wort „und“ ersetzt.                   satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes\ndd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                         zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durch-\nführung des Versuchsvorhabens.\n„5. sofern die zuständige Behörde bei ihrer\nEntscheidung von den wissenschaftlich              (2) Die zuständige Behörde hat dem Antragstel-\nbegründeten Darlegungen nach § 31               ler innerhalb von\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wis-           1. 15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-\nsenschaftlichen Beurteilungen nach § 31             rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags\nAbsatz 3 abweicht, unbeschadet der                  a) das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorlie-\nverwaltungsverfahrensrechtlichen Anfor-                gen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1\nderungen zur Begründung eines Verwal-                  Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b\ntungsaktes eine Darlegung der Gründe.“                 bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgeset-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter                    zes und\n„§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2                 b) die Festlegung über die Durchführung einer\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1                  rückblickenden Bewertung nach § 35,\noder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\n2. 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-\n16. § 34 wird wie folgt geändert:                                    rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags\na) In der Überschrift werden vor dem Wort „Anzei-                ihre abschließende Entscheidung über den An-\nge“ die Wörter „Genehmigung und“ eingefügt.                  trag\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in\nSatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum je-\n„(1) Änderungen genehmigter Versuchsvor-\nweils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach\nhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen\nMaßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit\nder Tiere auswirken können, bedürfen einer Ge-\nder Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des\nnehmigung. Eine Änderung im Sinne des Sat-\nVorliegens der Voraussetzungen nach\nzes 1 liegt insbesondere vor, wenn\n1. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7\n1. der Zweck des Versuchsvorhabens nicht bei-\nBuchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tier-\nbehalten wird,\nschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1\n2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren               oder\nverursachten Schmerzen, Leiden und Schä-              2. § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall\nden durch die Änderung erhöhen kann oder                  des Satzes 1 Nummer 2\n3. die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich             dies rechtfertigen.\nerhöht wird.“\n(3) Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          hat die zuständige Behörde dem Antragsteller un-\n„(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 ge-            verzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.\nnannten Änderungen bedürfen einer Anzeige                In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass\nbei der zuständigen Behörde. Die Änderungen              dem Antragsteller die abschließende Entscheidung\ndürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang               über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1\nder Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden,              Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird.\nes sei denn, die zuständige Behörde hat vorher           Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nmitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine              ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf\nEinwände bestehen.“                                      des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeit-\n17. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7             raums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.\nAbsatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab-                  (4) Die zuständige Behörde überprüft einen ein-\nsatz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.                          gegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unver-\nzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Sofern\n18. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:\ndieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht ge-\n„§ 36                              nügt, teilt die zuständige Behörde dies dem An-\nVereinfachtes Genehmigungs-                     tragsteller unverzüglich unter Benennung der feh-\nverfahren für Versuchsvorhaben                   lenden Angaben, Darlegungen und Nachweise\nnach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes               nach Absatz 1 Satz 2 mit. Der Antragsteller ist da-\nrauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2\n(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-            Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines\nvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfah-               den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen-\nren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist            den Antrags voraussetzt.\nschriftlich oder elektronisch bei der zuständigen\nBehörde zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:               (5) Die zuständige Behörde kann die Kommis-\nsion nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutz-\n1. die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf            gesetzes über Anträge auf Genehmigung von\nGenehmigung eines Versuchsvorhabens im ver-              Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmi-\neinfachten Genehmigungsverfahren handelt,                gungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tier-\n2. die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die               schutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit\nnach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und         geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021            3575\n(6) Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der          1. die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des\nBundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass                  Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzun-\ndie Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des                   gen vorliegen oder\nTierschutzgesetzes beteiligt werden kann. Die               2. die Durchführung des Versuchsvorhabens nach\nSicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu be-                  § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu\nrücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der              untersagen ist.“\nBundeswehr durchgeführt werden, so kann die\nKommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden        19. § 39 wird wie folgt geändert:\nund ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur          a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nStellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1                    setzt:\ndes Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. Die für\ndie Genehmigung des Versuchsvorhabens zustän-                  „Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu\ndige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu set-               erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Än-\nzen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet               dert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der\nauf Anforderung die Stellungnahme zu.                          Anzeige angegebener Sachverhalt während des\nVersuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüg-\n(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Geneh-              lich der zuständigen Behörde anzuzeigen.“\nmigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen\nder weiteren dort genannten Voraussetzungen zu              b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a\nverlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung          und 2b eingefügt:\noder ersten Verlängerung der Genehmigung im                       „(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a\nvereinfachten Genehmigungsverfahren                            Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zustän-\ndige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich\n1. keine Änderungen eingetreten sind oder\neine Empfangsbestätigung auszustellen. In der\n2. nur solche Änderungen eingetreten sind, die                 Empfangsbestätigung ist der Tag des Eingan-\na) nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit             ges der Anzeige anzugeben und auf die Frist\n§ 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder                nach Absatz 2 hinzuweisen.\n(2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutz-\nb) nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von\ngesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf\nder zuständigen Behörde nicht beanstandet\nnicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf\nworden sind.\nJahren\n(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmi-\n1. nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist\ngung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzge-\noder\nsetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von\nfünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1                 2. nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2.“\nNummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.               c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1\nSatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1\n§ 37                                  Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nSammelgenehmigung und                     20. § 40 wird wie folgt geändert:\nGenehmigung von Änderungen\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngenehmigter Versuchsvorhaben im\nvereinfachten Genehmigungsverfahren                    aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n„1 oder“ gestrichen.\n(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger\nVersuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des                 bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nTierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die                      „1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und\nGenehmigung des ersten Versuchsvorhabens                                den Genehmigungsbescheid nach § 33\nim vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn                            oder, im Fall von Versuchsvorhaben\nin dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die vor-                       nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tier-\naussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angege-                         schutzgesetzes, eine Kopie des Antrags\nben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der                      nach § 36 Absatz 1 und des Genehmi-\nAntragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der                      gungsbescheids nach § 33 in Verbin-\nim vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten                          dung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall\nVersuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insge-                          von Versuchsvorhaben nach § 8a Ab-\nsamt verwendeten Tiere anzugeben.                                       satz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Ko-\n(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die                     pie der Anzeige nach § 39 Absatz 1\nÄnderungen einer erneuten Genehmigung im ver-                           Satz 1 sowie“.\neinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.                     cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die An-\ngabe „1 oder“ gestrichen und werden die\n§ 38                                       Wörter „§ 36 Absatz 4, auch in Verbindung\nPrüfung der Anzeige                                mit § 39 Absatz 1 Satz 2,“ durch die Angabe\nvon Änderungen von Versuchsvorhaben                          „§ 39 Absatz 2b“ ersetzt.\nIm Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34             b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAbsatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb                „Abweichend von Satz 1 darf im Fall der elek-\nvon zwei Wochen, ob                                            tronischen Übermittlung der dort genannten","3576           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nDokumente die Aufbewahrung dieser Doku-              23. In § 47 werden nach dem Wort „Jagdrechts“ ein\nmente durch Speicherung auf einem dauerhaf-              Komma und die Wörter „des Umweltrechts“ einge-\nten Datenträger erfolgen.“                               fügt.\n21. § 41 wird wie folgt geändert:                           24. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5 und 6\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter            angefügt:\n„§ 7 Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7\n„(5) Für Tierversuche,\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021\nerteilt worden ist oder\n„(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung\nnach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke             2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021\nder Weiterleitung an die Europäische Kommis-                 nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes\nsion. Das Bundesinstitut leitet die Zusammen-                in der bis Ablauf des 1. Dezember 2021 anzu-\nfassung einschließlich notwendiger Aktualisie-               wendenden Fassung und nach den Vorschriften\nrungen innerhalb von drei Monaten nach der                   dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember\nÜbermittlung durch die zuständigen Behörden                  2021 geltenden Fassung angezeigt und von der\nauf elektronischem Wege an die Europäische                   zuständigen Behörde nicht beanstandet worden\nKommission weiter.“                                          ist,\n22. § 44 wird wie folgt geändert:                               sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verord-\nnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Ab-              Fassung weiter anzuwenden.\nsatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Ab-\nsatz 5“ ersetzt.                                       (6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor\ndem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 3              Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember\nSatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-             2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschrif-\nsetzt.                                              ten dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zu-\nständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“               ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden\ngestrichen.                                         Fassung weiter anzuwenden.“\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-\n25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nstellt“ die Wörter „oder eine Anzeige nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet“     a) Dem Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8\neingefügt.                                              und 9 angefügt:\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\neingefügt:                                              „8. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen\nMensch und Tier sowie intrinsischer Wert\n„2a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen                      des Lebens.\nTierschutzausschuss nicht oder nicht\nrechtzeitig bestellt,“.                           9. Anforderungen des Prinzips der Unerläss-\nlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-\ndd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a                         wie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des\neingefügt:                                                   Tierschutzgesetzes.“\n„9a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24\nAbsatz 1 ein dort genanntes Tier, einen           aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in-\nKopffüßer oder einen Primaten ver-                     trinsischer Wert des Lebens“ die Wörter\nwendet,“.                                              „und Argumente für und gegen die Verwen-\nee) Nummer 10a wird aufgehoben.                                   dung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwe-\ncken“ eingefügt.\nff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\n„11. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung\nder Vorschriften des § 29 Absatz 2                     „12. Anforderungen des Prinzips der Uner-\nnicht sicherstellt,“.                                        lässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2\ngg) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 39 Ab-                            und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2,\nsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Ab-                          4 und 5 des Tierschutzgesetzes.“\nsatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nc) In Abschnitt 3 Nummer 9 werden die Wörter „§ 7\nhh) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 2“ ge-                Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab-\nstrichen.                                               satz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021      3577\nArtikel 2\nÄnderung der\nVersuchstiermeldeverordnung\nDie Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 142 des\nGesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. l S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:\n„1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die\na) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche\nUntersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie\nb) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden\nsind,“.\n2. In § 2 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem\nBundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Die Tabelle vor den Erläuterungen zu den jeweiligen Spalten wird wie folgt geändert:\naa) Spalte K wird wie folgt gefasst:\n„K     Primaten – Typ Kolonie                                                             “.\nbb) Die bisherigen Spalten K bis U werden die Spalten L bis V.\nb) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte E wird wie folgt gefasst:\n„(A1) Mäuse (Mus musculus)\n(A2) Ratten (Rattus norvegicus)\n(A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)\n(A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)\n(A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)\n(A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)\n(A7) Andere Nager (andere Rodentia)\n(A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)\n(A9) Katzen (Felis catus)\n(A10) Hunde (Canis familiaris)\n(A11) Frettchen (Mustela putorius furo)\n(A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)\n(A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)\n(A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)\n(A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)\n(A16) Schafe (Ovis aries)\n(A17) Rinder (Bos taurus)\n(A18) Halbaffen (Prosimia)\n(A19) Marmosetten und Tamarine (zum Beispiel Callithrix jacchus)\n(A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)\n(A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta)\n(A22) Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus))\n(A23) Paviane (Papio spp.)\n(A24) Totenkopfaffen (zum Beispiel Saimiri sciureus)\n(A25-1) Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea)\n(A25-2) Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea)\n(A26) Menschenaffen (Hominoidea)\n(A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia)","3578         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n(A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus)\n(A29) Andere Vögel (andere Aves)\n(A30) Reptilien (Reptilia)\n(A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)\n(A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)\n(A33) Andere Amphibien (andere Amphibia)\n(A34) Zebrafische (Danio rerio)\n(A35) Andere Fische (andere Pisces)\n(A36) Kopffüßer (Cephalopoda)\n(A37) Truthühner (Meleagris gallopavo)\n(A38) Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae)\n(A39) Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae)\n(A40) Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae)“.\nc) In der Erläuterung zu Spalte I wird die Tabelle wie folgt geändert:\naa) Das Wort „EU“ wird jeweils durch das Wort „Europäische Union“ ersetzt.\nbb) Das Wort „registrierten“ wird jeweils durch das Wort „zugelassenen“ ersetzt.\ncc) Die letzte Zeile der Tabelle wird wie folgt gefasst:\n„(O4) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere“.\nd) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte J wird wie folgt gefasst:\n„(NHPO1) In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP\n(NHPO2) In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa\ngeborene NMP\n(NHPO3) In Asien geborene NMP\n(NHPO4) In Amerika geborene NMP\n(NHPO5) In Afrika geborene NMP\n(NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene NMP“.\ne) Die Erläuterung zu Spalte K wird wie folgt gefasst:\n„Spalte K:\nDie Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen. Es ist anzugeben, ob es sich bei der Zucht\num eine „Selbsterhaltende Kolonie“ handelt (Ja/Nein).“\nf) Die Erläuterung zu der Spalte K wird die Erläuterung zu der Spalte L und die letzte Zeile in der Tabelle wird\ngestrichen.\ng) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten L bis N werden die Erläuterungen zu den Spalten M bis O.\nh) Die Tabelle in der Erläuterung zu der neuen Spalte O wird wie folgt gefasst:\n„(PB1) Grundlagenforschung/Onkologie\n(PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)\n(PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem\n(PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem\n(PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber\n(PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System\n(PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem\n(PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem\n(PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)\n(PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel\n(PB14) Grundlagenforschung/Entwicklungsbiologie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021           3579\n(PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch\n(PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie\n(PB13) Grundlagenforschung/Andere\n(PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen\n(PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen\n(PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen\n(PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen\n(PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen\n(PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen,\neinschließlich der Leber\n(PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen\n(PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen\n(PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungs-\nsystems des Menschen\n(PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren)\ndes Menschen\n(PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/\ndes Stoffwechselsystems des Menschen\n(PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen\n(PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tiererkrankungen und -krankheiten\n(PT38) Translationale und angewandte Forschung/Tierernährung\n(PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz\n(PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose\n(PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten\n(PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie\n(PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen\nund Tieren\n(PS41) Erhaltung der Art\n(PE42-1) Hochschulausbildung\n(PE42-2) Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten\n(PF43) Forensische Untersuchungen\n(PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren\nverwendet werden\n(PR51) Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis\n(PR52) Routineproduktion/Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren\n(PR54) Routineproduktion/Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren)\n(PR53) Routineproduktion/Andere Produkte\n(PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung\n(PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung\n(PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung\n(PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle\n(PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung\n(PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nAkute Toxizität/LD50, LC50\n(PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nAkute Toxizität/Andere letale Methoden","3580        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n(PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nAkute Toxizität/Nichtletale Methoden\n(PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nHautreizung/-verätzung\n(PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nHautsensibilisierung\n(PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nAugenreizung/-verätzung\n(PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nToxizität – bei wiederholter Verabreichung/bis zu 28 Tagen\n(PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nToxizität – bei wiederholter Verabreichung/29–90 Tage\n(PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nToxizität – bei wiederholter Verabreichung/mehr als 90 Tage\n(PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nKarzinogenität\n(PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nGentoxizität\n(PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nReproduktionstoxizität\n(PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nEntwicklungstoxizität\n(PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nNeurotoxizität\n(PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nKinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau)\n(PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nPharmakodynamik (einschließlich Sicherheitspharmakologie)\n(PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfung, nach Prüfungsarten/\nFototoxizität\n(PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nÖkotoxizität/Akute Toxizität (Ökotoxizität)\n(PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nÖkotoxizität/Chronische Toxizität (Ökotoxizität)\n(PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nÖkotoxizität/Reproduktionstoxizität (Ökotoxizität)\n(PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nÖkotoxizität/Endokrine Wirkung (Ökotoxizität)\n(PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nÖkotoxizität/Bioakkumulation (Ökotoxizität)\n(PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nÖkotoxizität/Andere Ökotoxizität\n(PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nUnbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln\n(PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nUnbedenklichkeit für Zieltiere\n(PR107) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nKombinierte Endpunkte\n(PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/\nAndere Toxizität oder Unbedenklichkeitsprüfung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021      3581\ni) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten O und P werden die Erläuterungen zu den Spalten P und Q mit\nder Maßgabe, dass in der neuen Spalte Q der Begriff „PR51“ durch den Begriff „PR61“ ersetzt wird.\nj) Die letzte Zeile in der Tabelle in der Erläuterung zu Spalte Q wird wie folgt gefasst:\n„(LT 10) Andere Vorschriften“.\nk) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten Q bis U werden die Erläuterungen zu den Spalten R bis V.\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut\nder Versuchstiermeldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. August 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}