{"id":"bgbl1-2021-54-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":54,"date":"2021-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_54.pdf#page=26","order":6,"title":"Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie","law_date":"2021-07-22T00:00:00Z","page":3562,"pdf_page":26,"num_pages":6,"content":["3562           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nVerordnung\nzur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts\nund des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie\nVom 22. Juli 2021\nAuf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten-                sie oder er über die erforderliche Qualifikation ver-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes              fügt.“\nvom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor-          4. § 22 wird wie folgt geändert:\nden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8\nsowie Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslauf-                   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-                  fügt:\nmer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I                      „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für\nS. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num-                einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die\nmer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I                    keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte\nS. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch                  enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“\nArtikel 1 Nummer 2 und 5 der Verordnung vom 15. Sep-\ntember 2020 (BGBl. I S. 1990) neu gefasst worden ist,            b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nverordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesmi-                     fügt:\nnisterium des Innern, für Bau und Heimat:                               „(4a) Die Dienstbehörden können einver-\nnehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember\nArtikel 1                                   2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und\nÄnderung der                                   der berufspraktischen Ausbildung – abweichend\nVerordnung über den                                von den Absätzen 3 und 4 –\nVorbereitungsdienst für den mittleren                       1. anders unterteilt werden,\nDienst im Bundesnachrichtendienst und den\n2. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-\nmittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\nden,\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\n3. eine andere Dauer haben.“\nden mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und\nden mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes             c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nvom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221) wird wie folgt                     „(6) Die Dienstbehörden können einvernehm-\ngeändert:                                                            lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1              die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent\nfolgende Angabe eingefügt:                                       verringert wird.“\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-          5. § 27 wird wie folgt geändert:\nkeit von Abweichungen aus Anlass der\nCOVID-19-Pandemie“.                                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„§ 1a                                      „(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-\nlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022\nAllgemeine Voraussetzung für\neine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenom-\ndie Zulässigkeit von Abweichungen\nmen wird.“\naus Anlass der COVID-19-Pandemie\n6. Nach § 29 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\ngefügt:\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur                  „(1a) Die Dienstbehörden können einvernehm-\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen                lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022\nMaßnahmen notwendig ist.“                                    in der fachtheoretischen Ausbildung\n3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-             1. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen\ngefügt:                                                          Prüfungsform als der Klausur absolviert werden\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine                     können,\nAuswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern              2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf\nbestehen:                                                        reduziert wird und\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-                3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet\nbenen oder höheren nichttechnischen Verwal-                  wird.“\ntungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder\n7. § 37 wird wie folgt geändert:\nVorsitzendem und\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\nbenen oder mittleren nichttechnischen Verwal-            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ntungsdienstes des Bundes.                                       „(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-\nEines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Ar-                lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022\nbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn                  in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021            3563\n1. die Leistungstests in einer anderen Form als                              Artikel 2\nder Klausur absolviert werden können oder                               Änderung der\n2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs-                          Verordnung über den\ntests auf einen reduziert wird und dieser                Vorbereitungsdienst für den gehobenen\nLeistungstest in einer anderen Form als der           Dienst im Bundesnachrichtendienst und den\nKlausur absolviert werden kann.“                 gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\n8. § 42 wird wie folgt geändert:                              Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\nden gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-        und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des\nfügt:                                               Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die\n„(2a) Die Dienstbehörden können einver-          durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2019\nnehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember       (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt\n2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem          geändert:\nLehrgebiet entnommen wird.“                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-             a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nfügt:                                                       eingefügt:\n„(4a) Die Dienstbehörden können einver-                  „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-\nnehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember                      sigkeit von Abweichungen aus Anlass\n2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgen-                     der COVID-19-Pandemie“.\nden Arbeitstagen geschrieben werden.“                    b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\n9. § 50 wird wie folgt geändert:                                   „§ 40 Zeitpunkt und Zweck“.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             c) Die Angaben zu den §§ 83 und 84 werden wie\nfügt:                                                       folgt gefasst:\n„(2a) Die Dienstbehörden können einver-                  „§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende,\nnehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember                      die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem\n2022                                                               Vorbereitungsdienst für den gehobenen\nDienst im Bundesnachrichtendienst be-\n1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrge-                        gonnen haben\nbieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6\nauch anders zugeordnet wird und                          § 84   Übergangsvorschriften für Studierende,\ndie vor dem 1. Oktober 2018 mit dem\n2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus                       Vorbereitungsdienst für den gehobenen\nmehr als einem der genannten Lehrgebiete                        Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\nentnommen wird.“                                                begonnen haben“.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-          2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nfügt:                                                                            „§ 1a\n„(4a) Die Dienstbehörden können einver-                          Allgemeine Voraussetzung für\nnehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember                    die Zulässigkeit von Abweichungen\n2022                                                             aus Anlass der COVID-19-Pandemie\n1. die Klausuren – abweichend von Absatz 4                  Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\nSatz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar-            Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\nbeitstagen geschrieben werden oder                    brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur\n2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta-            Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen\ngen – abweichend von Absatz 4 Satz 3 –                Maßnahmen notwendig ist.“\nmehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“           3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\n10. Nach § 57 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\ngefügt:                                                         „(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass\nbis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommis-\n„(4a) Die Dienstbehörden können einvernehm-\nsion – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus\nlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022\nfolgenden Mitgliedern besteht:\ndie mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung\ndurchgeführt wird.“                                          1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\nbenen oder höheren nichttechnischen Verwal-\n11. Nach § 62 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                tungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder\ngefügt:                                                         Vorsitzendem und\n„(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fach-            2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\ntheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leis-              benen oder höheren nichttechnischen Verwal-\ntungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbe-              tungsdienstes des Bundes.“\nhörden einvernehmlich fest, durch welche anderen\nBewertungen die Rangpunktzahl der Leistungs-              4. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ntests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt               gefügt:\nwird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der                   „(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass\nLaufbahnprüfung.“                                            bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil","3564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\ndes Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet                   „(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der\nwird.“                                                          Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die\n5. Nach § 16 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                Hochschule im Einvernehmen mit den Dienst-\ngefügt:                                                         behörden,\n„(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen           1. in welchen Studiengebieten die verbleiben-\nTeil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz ver-                    den Leistungstests absolviert werden und\nzichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Aus-             2. in welcher Form die verbleibenden Leis-\nwahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungs-                   tungstests absolviert werden.“\ntests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht        9. § 35 wird wie folgt geändert:\nworden ist.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n6. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                           „(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-\nden kann die Hochschule festlegen, dass bis\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für                zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezoge-\neinzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die                  nen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absol-\nkeine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte              vierenden Leistungstests auf zwei oder einen\nenthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“             reduziert wird.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n10. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nfügt:\n„(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbil-\n„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-\ndungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von\nden kann die Hochschule festlegen, dass bis\nder jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert wer-\nzum 31. Dezember 2022\nden. Die Änderung ist der Hochschule und der oder\n1. die Studienabschnitte anders gegliedert wer-          dem Studierenden mitzuteilen.“\nden und\n11. § 40 wird wie folgt geändert:\n2. Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\noder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein\nanderes Semester verschoben werden.                                              „§ 40\nMöglich ist auch die Verschiebung von Lehrver-                             Zeitpunkt und Zweck“.\nanstaltungen der Fachstudien oder von Teilen             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndieser Lehrveranstaltungen in ein Semester ei-               fügt:\nner berufspraktischen Studienzeit.“\n„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                den kann die Hochschule festlegen, dass bis\nfügt:                                                        zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung\n„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-                studiengangbegleitend durchgeführt wird.“\nden kann die Hochschule festlegen, dass bis         12. § 42 wird wie folgt geändert:\nzum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstun-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nden um bis zu 10 Prozent verringert wird.“\nfügt:\n7. § 28 wird wie folgt geändert:\n„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt\nwerden.“\n„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-\nden kann die Hochschule festlegen, dass bis              b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nzum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der                   fügt:\nStudiengebiete vorgenommen wird.“                               „(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass\n8. § 29 wird wie folgt geändert:                                   bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren – ab-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                weichend von Absatz 4 Satz 1 – nicht an aufei-\nfügt:                                                        nanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben\nwerden.“\n„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-\nden kann die Hochschule festlegen, dass bis         13. Dem § 52 wird folgender Absatz 2a angefügt:\nzum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium                       „(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden\n1. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs-             kann die Hochschule festlegen, dass bis zum\ntests auf weniger als zwölf reduziert wird,           31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder\nteilweise während eines anderen Studienab-\n2. mehr als sechs Leistungstests in einer ande-          schnitts als der berufspraktischen Studienzeit II an-\nren Form als der Klausur absolviert werden            gefertigt wird. Die Diplomarbeit ist jedoch so zu\nkönnen und                                            planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten\n3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet         Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II über-\nwird.“                                                schreitet.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-       14. Nach § 53 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nfügt:                                                    gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021            3565\n„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden            a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nkann die Hochschule festlegen, dass bis zum                    fügt:\n31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län-                  „(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass\ngere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen               bis zum 31. Dezember 2022\nwird. Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 blei-\nben unberührt.“                                                1. die Prüfungskommission für die Bewertung\nder mündlichen Abschlussprüfung nur aus\n15. Nach § 61 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                  den folgenden Mitgliedern besteht:\ngefügt:\na) einer Beamtin oder einem Beamten des\n„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden                      höheren Dienstes als Vorsitzender oder\nkann die Hochschule festlegen, dass bis zum                          Vorsitzendem,\n31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Di-\nb) einer Beamtin oder einem Beamten des\nplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier\nhöheren Dienstes als Beisitzender oder\nMonate vorgesehen wird.“\nBeisitzendem und als Vertretung der oder\n16. § 62 wird wie folgt geändert:                                        des Vorsitzenden und\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  c) einer Beamtin oder einem Beamten des\nfügt:                                                             gehobenen Dienstes als weiterer Beisit-\nzender oder weiterem Beisitzendem und\n„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-\nden kann die Hochschule festlegen, dass in der              2. eine oder einer der Besitzenden auch eine\nFachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ bis                     Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder\nzum 31. Dezember 2022                                          eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.\n1. der Gegenstand der Klausuren den Studien-                Mindestens eines der anwesenden Mitglieder\ngebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4               der Prüfungskommission für die Fachrichtung\nund 6 auch anders zugeordnet wird und                    „Bundesnachrichtendienst“ soll der Fachrich-\ntung „Bundesnachrichtendienst“ angehören.\n2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus                Mindestens eines der anwesenden Mitglieder\nmehr als einem der genannten Studienge-                  der Prüfungskommission für die Fachrichtung\nbiete entnommen wird.“                                   „Verfassungsschutz“ soll der Fachrichtung „Ver-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-               fassungsschutz“ angehören. Mindestens eins\nfügt:                                                       der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder ne-\nbenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.“\n„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-\nden kann die Hochschule festlegen, dass in der          b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nFachrichtung „Verfassungsschutz“ bis zum                    fügt:\n31. Dezember 2022                                              „(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der\n1. der Gegenstand der Klausuren den Studien-                Mitglieder der Prüfungskommission auf drei re-\ngebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6               duziert wird, so ist eine Prüfungskommission\nauch anders zugeordnet wird und                          beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglie-\nder anwesend sind.“\n2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus\nmehr als einem der genannten Studienge-          19. Nach § 69 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nbiete entnommen wird.“                               gefügt:\n„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nkann die Hochschule festlegen, dass bis zum\nfügt:\n31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprü-\n„(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-           fung als Einzelprüfung durchgeführt wird.“\nden kann die Hochschule festlegen, dass bis\n20. Nach § 74 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nzum 31. Dezember 2022\ngefügt:\n1. die Klausuren – abweichend von Absatz 5                 „(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-\nSatz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar-           dium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird,\nbeitstagen geschrieben werden oder                   so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den\n2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta-           Dienstbehörden fest, durch welche anderen Be-\ngen – abweichend von Absatz 5 Satz 3 –               wertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests\nmehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“             im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung\nder Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.“\n17. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:\n21. Die §§ 83 und 84 werden wie folgt gefasst:\n„Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann\ndie Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezem-                                    „§ 83\nber 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und                   Übergangsvorschriften für Studierende,\ndie Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem                      die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem\nspäteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeit-             Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst\npunkt der Mitteilung über die Zulassung oder                 im Bundesnachrichtendienst begonnen haben\nNichtzulassung zur mündlichen Abschlussprü-                   (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober\nfung.“                                                     2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener\n18. § 68 wird wie folgt geändert:                              Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen ha-","3566          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-          Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeit-\ndung und Prüfung für den gehobenen Dienst im                nehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin\nBundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006                oder ein Soldat sein.\n(BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-             (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis\nsatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009                 zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission\n(BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maß-          – abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 1 der in\ngabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des              Absatz 1 genannten Verordnung – schon dann be-\n§ 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über              schlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder\ndie Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-            anwesend sind. Im Fall einer solchen Festlegung\nhobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10              soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder\ndieser Verordnung tritt.                                    haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hoch-\n(2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die          schule sein.\nMaßgaben der folgenden Absätze. Von den dort                   (6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde\ngeregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur                kann die Hochschule festlegen, dass bis zum\nGebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der                31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län-\nzur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe-             gere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1\nnen Maßnahmen notwendig ist.                                genannten Verordnung vorgesehene Bearbei-\n(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde                tungszeit gilt.\nkann die Hochschule festlegen, dass bis zum                    (7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-\n31. Dezember 2022                                           weichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1\n1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von                genannten Verordnung –\n§ 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-            1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-\nordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird,             diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1\n2. die Ausbildungsabschnitte – abweichend von                   genannten Verordnung anders zugeordnet wer-\n§ 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten              den,\nVerordnung – gegliedert werden,                         2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit\n3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran-                aus mehr als einem der Studiengebiete nach\nstaltungen – abweichend von § 17 Absatz 2                   § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-\nSatz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verord-              ordnung entnommen werden.\nnung – in einen anderen Ausbildungsabschnitt,              (8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde\nund zwar auch in einen Abschnitt der berufs-            kann die Hochschule festlegen, dass die schrift-\npraktischen Studienzeit verschoben werden,              lichen Arbeiten – abweichend von § 34 Absatz 3\nder in Absatz 1 genannten Verordnung – nicht an\n4. im Hauptstudium – abweichend von § 24 Ab-\naufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben\nsatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-\nwerden.\nnung –\n(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium\na) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-\nvollständig auf Leistungsnachweise verzichtet\nweise auf weniger als 14 reduziert wird und\nwird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit\nmehr als sechs Leistungsnachweise in einer\nder Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-\nanderen Form als der schriftlichen Aufsichts-\ngen – abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Num-\narbeit zu erbringen sind oder\nmer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung –\nb) vollständig auf Leistungsnachweise verzich-          statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudi-\ntet wird,                                            ums in die Berechnung der Abschlussnote einge-\n5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen               hen.\ndie Zahl der zu erbringenden Leistungstests\n– abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 der                                        § 84\nin Absatz 1 genannten Verordnung – auf weni-                   Übergangsvorschriften für Studierende,\nger als fünf reduziert wird.                                    die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem\nVorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst\n(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis\nim Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben\nzum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommis-\nsion – abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 der                 (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober\nin Absatz 1 genannten Verordnung – nur aus den              2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener\nfolgenden Mitgliedern besteht:                              Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begon-\nnen haben, ist weiter die Verordnung über die Lauf-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nDienst im Verfassungsschutz des Bundes vom\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren             11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt\nDienstes als Beisitzender oder Beisitzendem             durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017\nund als Vertretung der oder des Vorsitzenden            (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.\nund                                                        (2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-               Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort\nbenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder           geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur\nweiterem Beisitzendem.                                  Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021           3567\nzur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe-                (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-\nnen Maßnahmen notwendig ist.                                weichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1\n(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde                genannten Verordnung – die Prüfungskommission\nkann die Hochschule festlegen, dass bis zum                 schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens\n31. Dezember 2022                                           zwei Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer sol-\nchen Festlegung soll mindestens eines der anwe-\n1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von                senden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche\n§ 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-            Lehrkraft der Hochschule sein.\nordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird,\n(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde\n2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von\nkann die Hochschule für die Diplomarbeit – abwei-\n§ 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten\nchend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1\nVerordnung gegliedert werden,\ngenannten Verordnung –\n3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran-\n1. eine längere Bearbeitungszeit festlegen,\nstaltungen – abweichend von § 17 Absatz 2\nder in Absatz 1 genannten Verordnung – in ei-           2. festlegen, dass die Diplomarbeit während eines\nnen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar                  anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben\nauch in einen Abschnitt der berufspraktischen               wird.\nStudienzeit verschoben werden,                             (7) Das Prüfungsamt kann – abweichend von\n4. im Hauptstudium – abweichend von § 23 Ab-                § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-\nsatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung –           nung – festlegen, dass\na) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-          1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-\nweise auf weniger als zwölf reduziert wird               diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1\nund mehr als sechs Leistungsnachweise in                 genannten Verordnung anders zugeordnet wer-\neiner anderen Form als der schriftlichen Auf-            den,\nsichtsarbeit zu erbringen sind oder                  2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit\nb) vollständig auf Leistungsnachweise verzich-              aus mehr als einem der Studiengebiete nach\ntet wird,                                                § 17 Absatz 2 entnommen werden.\n5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen                  (8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die\ndie Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-             schriftlichen Arbeiten – abweichend von § 33 Ab-\nweise – abweichend von § 24 Absatz 2 der in             satz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verord-\nAbsatz 1 genannten Verordnung – auf weniger             nung – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen\nals vier reduziert wird.                                geschrieben werden.\n(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-              (9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium\nweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1           vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet\ngenannten Verordnung – eine Prüfungskommission              wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit\nnur aus den folgenden Mitgliedern besteht:                  der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren             gen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Num-\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,            mer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Haupt-\nstudiums in die Berechnung der Abschlussnote\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\neingehen.“\nDienstes als Beisitzender oder Beisitzendem\nund als Vertretung der oder des Vorsitzenden\nund                                                                          Artikel 3\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-                                  Inkrafttreten\nbenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder          Diese Verordnung         tritt  mit  Wirkung    vom\nweiterem Beisitzendem.                              25. März 2020 in Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHelge Braun"]}