{"id":"bgbl1-2021-54-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":54,"date":"2021-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_54.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie","law_date":"2021-07-22T00:00:00Z","page":3552,"pdf_page":16,"num_pages":10,"content":["3552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nVerordnung\nzur Sicherung von Vorbereitungsdiensten\ndes Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie\nVom 22. Juli 2021\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit                 Artikel 5  Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Num-                             dienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in\nder allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nmer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengeset-\nArtikel 6  Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-\nzes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1                       dienst für den gehobenen Verwaltungsinformatik-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I                        dienst des Bundes\nS. 2250) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des              Artikel 7  Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-\n§ 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch                         dienst für den gehobenen nichttechnischen Verwal-\nArtikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021                          tungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver-\n(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung                    waltung und Cyber-Sicherheit –\nmit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Num-              Artikel 8  Inkrafttreten\nmer 5 und 20 bis 22 der Bundeslaufbahnverordnung,\nvon denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-                                        Artikel 1\nnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert,                                     Änderung der\n§ 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verord-                   Verordnung über die Vorbereitungsdienste\nnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt                  für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\nund Anlage 2 Nummer 5, 20 und 21 durch Artikel 1\nNummer 4 und 8 der Verordnung vom 15. September                    Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für\n2020 (BGBl. I S. 1990) geändert sowie Anlage 2 Num-             den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. De-\nmer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom              zember 2020 (BGBl. I S. 2883) wird wie folgt geändert:\n15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt wor-              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1\nden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern,                 folgende Angabe eingefügt:\nfür Bau und Heimat:\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-\nkeit von Abweichungen aus Anlass der\nInhaltsübersicht                                         COVID-19-Pandemie“.\nArtikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungs-        2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\ndienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\n„§ 1a\nArtikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-\ndienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der                             Allgemeine\nBundespolizei                                                                  Voraussetzung für\nArtikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-                     die Zulässigkeit von Abweichungen\ndienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der              aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nBundespolizei\nArtikel 4 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und                Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\nPrüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in       Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\nder allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes          brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021           3553\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen                     „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für\nMaßnahmen notwendig ist.“                                      die Durchführung der mündlichen Abschluss-\n3. Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                prüfung Videokonferenztechnik genutzt werden,\ngefügt:                                                        wenn dafür geeignete technische Einrichtungen\nzur Verfügung stehen.“\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die\nDurchführung des mündlichen Teils des Auswahl-              b) In Absatz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-\nverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,               ter „Die mündliche Abschlussprüfung“ ersetzt.\nwenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur      12. Nach § 91 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nVerfügung stehen.“                                          gefügt:\n4. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-               „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die\ngefügt:                                                     Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-\n„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass                verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,\nbis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen               wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur\neines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen             Verfügung stehen.“\neines Moduls in einen anderen Studienabschnitt         13. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nverschoben werden. In den Studienabschnitt                  gefügt:\n„Bachelorarbeit“ dürfen jedoch keine Lehrveran-\nstaltungen verschoben werden.“                                 „(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis\nzum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen\n„(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle           eines Moduls in ein anderes Modul verschoben\nLehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt            werden.“\nwerden.“                                               14. Nach § 105 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n6. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-            gefügt:\ngefügt:\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022                          Klausuren mit Unterstützung durch Informations-\n1. können Klausuren mit Unterstützung durch In-             technik durchgeführt werden.“\nformationstechnik durchgeführt werden und           15. § 115 wird wie folgt geändert:\n2. kann für die Durchführung von Präsentationen             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nund Kurzvorträgen Videokonferenztechnik ge-                 fügt:\nnutzt werden, wenn dafür geeignete technische\nEinrichtungen zur Verfügung stehen.“                           „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für\ndie Durchführung der mündlichen Abschluss-\n7. Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-               prüfung Videokonferenztechnik genutzt werden,\ngefügt:                                                        wenn dafür geeignete technische Einrichtungen\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die                zur Verfügung stehen.“\nDurchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit            b) In Absatz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-\nVideokonferenztechnik genutzt werden, wenn da-                 ter „Die mündliche Abschlussprüfung“ ersetzt.\nfür geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-\ngung stehen.“\nArtikel 2\n8. Nach § 58 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nÄnderung der\ngefügt:\nVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die         mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nDurchführung des mündlichen Teils des Auswahl-\nverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,          Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\nwenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur      den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespoli-\nVerfügung stehen.“                                     zei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt\ngeändert:\n9. Nach § 63 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1\nfolgende Angabe eingefügt:\n„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis\nzum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen                   „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-\neines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen                     keit von Abweichungen aus Anlas der\neines Moduls in ein anderes Modul verschoben                        COVID-19-Pandemie“.\nwerden.“                                                 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n10. Nach § 71 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                                    „§ 1a\ngefügt:\nAllgemeine\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die                                 Voraussetzung für\nKlausuren mit Unterstützung durch Informations-                      die Zulässigkeit von Abweichungen\ntechnik durchgeführt werden.“                                       aus Anlass der COVID-19-Pandemie\n11. § 81 wird wie folgt geändert:                                  Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-            Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\nfügt:                                                    brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur","3554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen                   b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die\nMaßnahmen notwendig ist.“                                          Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das\nErfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-\n3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nderungen festgestellt wird.\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und der\n(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grund-\noder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besol-\nausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im\ndungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen\nFach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungs-\nwerden kann“ aufgehoben.\ntest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-            durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur\nfügt:                                                    praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelas-\n„Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommis-               sen, wer\nsion kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin              1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung\noder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der               bestanden hat und\nBeamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Num-\n2. in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchge-\nmer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Be-\nführt worden ist oder mehrere Leistungstests\nsoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verlie-\ndurchgeführt worden sind,\nhen werden können.“\na) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00\n4. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nerreicht hat oder\ngefügt:\nb) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die\n„(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vor-\nBewertung in der Weise erfolgt, dass nur das\nsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ein-\nErfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-\nstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in\nderungen festgestellt wird.\nAbsatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch\nnoch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes               Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zu-\nvorgelegt werden können.“                                   stimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben\nden in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere\n5. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nZulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Die\ngefügt:\nSätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass fest-\n„(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zu-             gelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur\nstimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen,             aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prü-\ndass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgese-                fung besteht.\nhen werden kann, in der Grundausbildung in jedem\n(1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grund-\nFach der theoretischen und der praktischen Aus-             ausbildung weder im Fach Polizeitraining noch\nbildung mindestens einen Leistungstest durchzu-             im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leis-\nführen.“\ntungstest durchzuführen ist, so entscheidet die\n6. Nach § 23 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-            Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bun-\ngefügt:                                                     despolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur\nmündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwi-\n„(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zu-\nschenprüfung neben dem Bestehen der schrift-\nstimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen,\nlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulas-\ndass bis zum 31. Dezember 2022 während der\nsungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1\nweiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1\ngilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist,\nBuchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten\ndass die Zwischenprüfung nur aus einer schrift-\nFächern auf einen Leistungstest verzichtet werden\nlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.“\nkann.“\n9. § 45 wird wie folgt geändert:\n7. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:\na) Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a\n„Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung\neingefügt:\ndes Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis\nzum 31. Dezember 2022 in der Zwischenprüfung                       „(1a) Ist festgelegt worden, dass in der\ndie praktische Prüfung entfällt.“                               Zwischenprüfung die praktische Prüfung voll-\nständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung be-\n8. Nach § 37 Absatz 1 werden die folgenden Ab-\nstanden, wenn\nsätze 1a bis 1c eingefügt:\n1. die schriftliche und die mündliche Prüfung\n„(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische\nder Zwischenprüfung bestanden worden\nPrüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur\nsind,\nmündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelas-\nsen, wer                                                        2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der\nschriftlichen als auch in der mündlichen Prü-\n1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung\nfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die\nbestanden hat und\nDurchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen\n2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizei-                  und der mündlichen Prüfung für dieses Prü-\ntraining und polizeispezifische Erste Hilfe                     fungsfach mindestens 5,00 beträgt und\na) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindes-                3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung\ntens 5,00 erreicht hat oder                                  mindestens 5,00 beträgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021          3555\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-         Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nfügt:                                                S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwi-        1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1\nschenprüfung nur aus einer schriftlichen und ei-         folgende Angabe eingefügt:\nner mündlichen Prüfung besteht, so ist die               „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-\nRangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quo-                       keit von Abweichungen aus Anlass der\ntient aus                                                        COVID-19-Pandemie“.\n1. der Summe aus                                     2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\na) der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrang-                                    „§ 1a\npunktzahl der Grundausbildung,\nAllgemeine\nb) der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der                            Voraussetzung für\nvier Klausuren der schriftlichen Prüfung,                  die Zulässigkeit von Abweichungen\nc) der 15-fachen Rangpunktzahl der münd-                       aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nlichen Prüfung sowie                                 Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\n2. der Zahl 85“.                                         Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur\n10. Nach § 58 Absatz 1 werden die folgenden Ab-                   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen\nsätze 1a und 1b eingefügt:                                   Maßnahmen notwendig ist.“\n„(1a) Ist festgelegt worden, dass während             3. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nder weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatz-                 gefügt:\nausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein\nLeistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leis-           „Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission\ntungstests durchzuführen sind, so ist zur münd-              kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein\nlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen,               vergleichbarer Arbeitnehmer sein.“\nwer                                                      4. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\n1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung              gefügt:\nbestanden hat und                                           „(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen,\n2. von den beiden Fächern Einsatzausbildung und              dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit\nPolizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leis-        der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2\ntungstest durchgeführt worden ist oder mehrere           genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Ab-\nLeistungstests durchgeführt worden sind,                 schluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.“\n5. Nach § 18 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\na) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00\ngefügt:\nerreicht hat oder\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon\nb) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die\nabgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1\nBewertung in der Weise erfolgt, dass nur das\ngenannten Module Leistungstests zu absolvieren\nErfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-\nsind.“\nderungen festgestellt wird.\n6. Nach § 28 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nDie Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zu-\ngefügt:\nstimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben\nden in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere                 „(1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsi-\nZulassungsvoraussetzungen gefordert werden.                  diums kann die Bundespolizeiakademie festlegen,\ndass bis zum 31. Dezember 2022 eine Klausur\n(1b) Ist festgelegt worden, dass während der\ndurch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die\nweiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbil-\nmündliche Prüfung gelten die Regelungen zur\ndung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungs-\nmündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2\ntest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prü-\nbis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der münd-\nfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die\nlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen\nschriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestan-\nKlausur.“\nden hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet\nmit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob           7. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nneben der in Satz 1 genannten Voraussetzung wei-             gefügt:\ntere Zulassungsvoraussetzungen gefordert wer-                   „(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsi-\nden.“                                                        diums kann die Bundespolizeiakademie festlegen,\ndass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend\nArtikel 3                              von den Absätzen 1 und 3 – auf die praktische Leis-\nÄnderung der                              tungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.“\nVerordnung über den                       8. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nVorbereitungsdienst für den gehobenen                     gefügt:\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei                    „(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die prak-\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für                tische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet\nden gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespo-              wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der\nlizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die durch            Quotient aus","3556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n1. der Summe aus                                                       „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für\na) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der                 die Durchführung des mündlichen Teils Video-\nLeistungstests,                                             konferenztechnik genutzt werden, wenn dafür\ngeeignete technische Einrichtungen zur Verfü-\nb) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der                 gung stehen.“\nZwischenprüfung,\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nc) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im                    fügt:\nModul 10,\n„(4a) Die Einstellungsbehörde kann festle-\nd) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im                    gen, dass die Auswahlkommission bis zum\nModul 14,                                                   31. Dezember 2022 – abweichend von Absatz 4\ne) der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen                  Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:\nPrüfung im Modul 16,\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-\nf) der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomar-                        heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\nbeit und                                                        des Bundes oder des gehobenen nichttech-\ng) der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen                       nischen Verwaltungsdienstes des Bundes als\nAbschlussprüfung sowie                                          Vorsitzender oder Vorsitzendem und\n2. der Zahl 92.“                                                    2. einer Beamtin oder einem Beamten des\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\n9. Nach § 41 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\ndienstes des Bundes oder des mittleren\ngefügt:\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des\n„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die                         Bundes.“\nWiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahn-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.“\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nArtikel 4                                   fügt:\nÄnderung der                                       „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für\nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung                         einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale\nfür den mittleren nichttechnischen Dienst in der                     Lehrformate genutzt werden.“\nallgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\nDie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für                  fügt:\nden mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemei-\nnen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli                        „(3) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-\n2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 der               legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-                   Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                              einer Bundesbehörde absolviert wird.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               (4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zu-\nstimmung des Bundesministeriums des Innern,\n„Verordnung                                 für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum\nüber den Vorbereitungsdienst                         31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte\nfür den mittleren nichttechnischen Dienst in der                 – abweichend von Absatz 2 –\nallgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\n(MntDAIVVDV)“.                                1. anders gegliedert werden,\n2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1                2. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-\nfolgende Angabe eingefügt:                                             den und\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-                   3. eine andere Dauer haben.“\nkeit von Abweichungen aus Anlass der               6. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nCOVID-19-Pandemie“.                                   gefügt:\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n„(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-\n„§ 1a                               legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Lehr-\nAllgemeine                             stunden – abweichend von Absatz 1 Satz 2 –\nVoraussetzung für                          anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt wer-\ndie Zulässigkeit von Abweichungen                   den.“\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                  7. Nach § 9 Absatz 1 werden die folgenden Ab-\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten              sätze 1a und 1b eingefügt:\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-                   „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur                 schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen                  Informationstechnik durchgeführt werden.\nMaßnahmen notwendig ist.“\n(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                   legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 – abwei-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               chend von Absatz 1 Satz 1 – weniger Leistungs-\nfügt:                                                     tests zu absolvieren sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021           3557\n8. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                 „(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungs-\ngefügt:                                                       management“ an der Hochschule des Bundes für\n„(2a) Ist festgelegt worden, dass das Prakti-              öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vor-\nkum II in einer Bundesbehörde absolviert wird, so             bereitungsdienst für den gehobenen nichttech-\nsind die Anwärterinnen und Anwärter auch im                   nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-\nPraktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten           waltung des Bundes.“\nvertraut zu machen.“                                       3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n9. § 14 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                                 „§ 1a\n„5. über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs                                   Allgemeine\nbei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beein-                                 Voraussetzung für\nträchtigungen, die die Umsetzung der nachzu-                      die Zulässigkeit von Abweichungen\nweisenden Kenntnisse einschränken, entschei-                     aus Anlass der COVID-19-Pandemie\ndet,“.\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\n10. Nach § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\ngefügt:                                                       brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur\n„(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung               Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen\ndurch Informationstechnik durchgeführt werden.“               Maßnahmen notwendig ist.“\n11. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-           4. § 4 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort\n„(1a) Mit Zustimmung des Bundesministeriums                   „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“\ndes Innern, für Bau und Heimat kann das Bundes-                  ersetzt.\nverwaltungsamt festlegen, dass bis zum 31. De-\nzember 2022 auf die Durchführung der mündlichen               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nAbschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht ge-                 fügt:\nwährleistet werden kann, dass die Durchführung                      „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für\nohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorga-                    die Durchführung des mündlichen Teils Video-\nben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie er-                    konferenztechnik genutzt werden, wenn dafür\nfolgt.“                                                          geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-\n12. Nach § 23 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                 gung stehen.“\ngefügt:                                                       c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 7 wird\n„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-               jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das\nliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei              Wort „Hochschule“ ersetzt.\nder Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahn-                d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nprüfung die Bewertung der mündlichen Abschluss-                  fügt:\nprüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus\nden Bewertungen aller in der Ausbildung erbrach-                    „(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass\nten Leistungen.“                                                 bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkom-\nmission – abweichend von Absatz 4 Satz 1 –\nArtikel 5                                  nur aus folgenden Mitgliedern besteht:\nÄnderung der                                  1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-\nVerordnung über den Vorbereitungsdienst für                           heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\nden gehobenen nichttechnischen Dienst in der                           des Bundes oder einer Beamtin oder einem\nallgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes                           Beamten des gehobenen nichttechnischen\nVerwaltungsdienstes des Bundes oder einer\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\nhauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender\nden gehobenen nichttechnischen Dienst in der allge-\noder Vorsitzendem und\nmeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch                 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren\nArtikel 57 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                     Beamten des höheren nichttechnischen Ver-\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   waltungsdienstes des Bundes oder einer\nweiteren Beamtin oder einem weiteren Be-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\namten des gehobenen nichttechnischen Ver-\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe                       waltungsdienstes des Bundes.\neingefügt:\nIst festgelegt worden, dass die Auswahlkom-\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-                mission nur aus zwei Personen besteht, so kön-\nsigkeit von Abweichungen aus Anlass der              nen die beiden Mitglieder und ihre Ersatzmitglie-\nCOVID-19-Pandemie“.                                  der – abweichend von Absatz 4 Satz 7 – für we-\nb) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe                   niger als drei Jahre bestellt werden.“\neingefügt:                                             5. § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate“.                     a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhoch-\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.","3558           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                  „(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können\nfügt:\n1. die Leistungstests Klausur, Sprachtest und\n„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass                   Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung\nbis zum 31. Dezember 2022                                      durch Informationstechnik durchgeführt wer-\n1. Semester des Präsenzstudiengangs anders                     den, und\ngegliedert werden als nach Absatz 3 und                 2. die Präsentation, die mündliche Prüfung und\n2. Studienabschnitte des Fernstudiengangs an-                  der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokon-\nders gegliedert werden als nach Absatz 4.“                 ferenztechnik durchgeführt werden, wenn\ndafür geeignete technische Einrichtungen\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(Credit                  zur Verfügung stehen.“\nPoints)“ und die Angabe „(ECTS)“ gestrichen.\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\ngefügt:                                                           „(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis\nzum 31. Dezember 2022 die Modulprüfung in\n„(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis\neinem Praktikum nur aus einem Praktikumsbe-\nzum 31. Dezember 2022 – abweichend von den\nricht besteht.“\nAbsätzen 2 und 3 – Lehrveranstaltungen zu den\nKompetenzbereichen oder Teile der Lehrveran-            10. § 13 wird wie folgt geändert:\nstaltungen in ein anderes Semester verschoben               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nwerden, und zwar auch in ein Semester einer be-                fügt:\nrufspraktischen Studienzeit.“\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die\n7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nZwischenprüfung studiengangbegleitend durch-\n„§ 7a                                  geführt werden.“\nNutzung digitaler Lehrformate                   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nBis zum 31. Dezember 2022 können nach Ent-                  fügt:\nscheidung der Hochschule digitale Lehrformate                     „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können\ngenutzt werden                                                 höchstens zwei der vier Modulprüfungen der\n1. für einzelne oder für alle Lehrveranstaltungen              Zwischenprüfung – abweichend von Absatz 2\ndes Präsenzstudiengangs und                                 Satz 2 – als Hausarbeit durchgeführt werden.\nDas jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt\n2. auch für alle Lehrveranstaltungen des Fernstu-              die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs\ndiengangs.“                                                 aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus.“\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5\n„(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn\nSatz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1\nund Satz 4 wird jeweils das Wort „Fachhoch-                 1. drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung\nschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.                   mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet\nworden sind und\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nfügt:                                                       2. in den vier Modulprüfungen der Zwischen-\n„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4                  prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von\nkönnen bis zum 31. Dezember 2022 von den                       mindestens 5,00 erreicht worden ist.“\nfünf Mitgliedern der Prüfungskommission für              d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Fachhoch-\ndie mündliche Abschlussprüfung höchstens vier               schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.\nPrüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder\nBeamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerin-          11. § 15 wird wie folgt geändert:\nnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn              a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gleichrangig“\nsie                                                         durch die Wörter „zu gleichen Teilen“ ersetzt.\n1. über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauf-           b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\ntragte an der Hochschule verfügen und                   und 2b eingefügt:\n2. mindestens einen Bachelorabschluss oder                     „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass\neine gleichwertige Qualifikation besitzen.“             bis zum 31. Dezember 2022\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-               1. für die mündliche Abschlussprüfung die fol-\nfügt:                                                          genden Kompetenzbereiche zu dem Kompe-\n„(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass                   tenzbereich „rechtliches Handeln in der Bun-\nbis zum 31. Dezember 2022 eine Prüfungskom-                    desverwaltung“ zusammengefasst werden:\nmission bereits beschlussfähig ist, wenn min-                  a) verfassungsrechtliche und europarecht-\ndestens drei Mitglieder anwesend sind.“                            liche Rahmenbedingungen der Bundes-\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                         verwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 1),\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                  b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bun-\nfügt:                                                              desverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 2),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021           3559\nc) privatrechtliches Handeln in der Bundes-           b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe\nverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und                eingefügt:\nd) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7                 „§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate“.\nAbsatz 3 Nummer 6) und\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n2. der Gegenstand der mündlichen Abschluss-\nprüfung zu gleichen Teilen den folgenden                                      „§ 1a\nKompetenzbereichen zu entnehmen ist:\nAllgemeine\na) rechtliches Handeln in der Bundesverwal-                             Voraussetzung für\ntung,                                                       die Zulässigkeit von Abweichungen\nb) Betriebswirtschaft in der Bundesverwal-                    aus Anlass der COVID-19-Pandemie\ntung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und                      Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\nc) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7              Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\nAbsatz 3 Nummer 5).                                brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur\nIst festgelegt worden, dass die in Satz 1 Num-            Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen\nmer 1 genannten Kompetenzbereiche zusam-                  Maßnahmen notwendig ist.“\nmengefasst werden, so soll die mündliche               3. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nAbschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten              gefügt:\ndauern.\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die\n(2b) Mit Zustimmung des Bundesministe-\nDurchführung des mündlichen Teils des Auswahl-\nriums des Innern, für Bau und Heimat kann die\nverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,\nHochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezem-\nwenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur\nber 2022 auf die Durchführung der mündlichen\nVerfügung stehen.“\nAbschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht\ngewährleistet werden kann, dass die Durchfüh-          4. Nach § 5 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nrung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche               gefügt:\nVorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pan-\n„(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen,\ndemie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahme-\ndass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkom-\nmöglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht\nmission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur\nwürde.“\naus folgenden Mitgliedern besteht:\n12. Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:                                                       1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\nbenen oder höheren Dienstes als Vorsitzender\n„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-              oder Vorsitzendem und\nliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei\nder Berechnung der abschließenden Rangpunkt-                  2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei\nzahl die Bewertung der mündlichen Abschlussprü-                  Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder\nfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den              höheren Dienstes.“\nBewertungen aller im Studiengang erbrachten\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nLeistungen.“\n13. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2,             a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 wird jeweils\n§ 5 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2               das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort\nSatz 1, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 17                „Hochschule“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 4 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 2 wird            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndas Wort „Fachhochschule“ jeweils durch das                      fügt:\nWort „Hochschule“ ersetzt.\n„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass\nArtikel 6                                  bis zum 31. Dezember 2022 die Studienab-\nschnitte anders gegliedert werden.“\nÄnderung der\nVerordnung über den                         6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nVorbereitungsdienst für den gehobenen\nVerwaltungsinformatikdienst des Bundes                                             „§ 7a\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für                            Nutzung digitaler Lehrformate\nden gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bun-                   Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne\ndes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die durch             oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate\nArtikel 27 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I                genutzt werden.“\nS. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              7. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\neingefügt:                                                   fügt:\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-                   „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die\nsigkeit von Abweichungen aus Anlass der              Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend\nCOVID-19-Pandemie“.                                  durchgeführt werden.“","3560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    10. In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 6, 9 Absatz 2\naa) In Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule“              Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Ab-\ndurch das Wort „Hochschule“ ersetzt.                 satz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 16\nAbsatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 wird\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                               jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             Wort „Hochschule“ ersetzt.\nfügt:\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können                                     Artikel 7\neine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch                            Änderung der\neine Hausarbeit ersetzt werden. Das Thema für                           Verordnung über den\ndie jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin                       Vorbereitungsdienst für den\noder dem Dekan am Zentralbereich aus den                           gehobenen nichttechnischen\nVorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.“                  Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –\nfügt:                                                   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\n„(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils       den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst\ndurch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist         des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und\ndie Zwischenprüfung bestanden, wenn                  Cyber-Sicherheit – vom 23. September 2020 (BGBl. I\nS. 2021) wird wie folgt geändert:\n1. die Klausur oder die Hausarbeit zur Modul-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1\ngruppe „Basisqualifikationen“ mit mindes-\nfolgende Angabe eingefügt:\ntens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-\n2. zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten\nkeit von Abweichungen aus Anlass der CO-\nmit mindestens fünf Rangpunkten bewertet\nVID-19-Pandemie“.\nworden sind und\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n3. aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine\nDurchschnittsrangpunktzahl von mindestens                                     „§ 1a\n5,00 erreicht worden ist.“                                                 Allgemeine\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                                 Voraussetzung für\ndie Zulässigkeit von Abweichungen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naus Anlass der COVID-19-Pandemie\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\n„2. Referaten oder anderen münd-               brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur\nlichen Leistungen,“.                       Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen\nMaßnahmen notwendig ist.“\nbbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ndurch das Wort „und“ ersetzt.              3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Aus-\n„4. Hausarbeiten.“\nwahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 –\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:\n„Klausuren können mit Unterstützung durch           1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-\nInformationstechnik durchgeführt werden.“              nen oder höheren Dienstes der Hochschule oder\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder\nfügt:                                                       Vorsitzendem und\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 kann für              2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten\ndie Durchführung der Referate und der anderen               oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten\nmündlichen Leistungen Videokonferenztechnik                 des gehobenen oder höheren Dienstes der\ngenutzt werden, wenn dafür geeignete techni-                Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.“\nsche Einrichtungen zur Verfügung stehen.“            4. Dem § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Fachhochschule“               fügt:\ndurch das Wort „Hochschule“ ersetzt.                        „(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des letz-          Durchführung des mündlichen Teils Videokonfe-\nten Prüfungsteils“ durch die Wörter „einer Klau-         renztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete\nsur, die Teil einer Modulprüfung ist,“ ersetzt.          technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“\n9. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-        5. § 22 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die                fügt:\nDurchführung der Präsentation und Disputation Vi-                 „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in\ndeokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür                 den Fachstudien und den berufspraktischen Stu-\nentsprechende technische Einrichtungen zur Ver-                dienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstal-\nfügung stehen.“                                                tungen digitale Lehrformate genutzt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021           3561\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-        6. Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nfügt:                                                    gefügt:\n„(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis           „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwi-\nzum 31. Dezember 2022                                    schenprüfung auch studiengangbegleitend durch-\n1. die Studienabschnitte – abweichend von Ab-            geführt werden.“\nsatz 3 – anders gegliedert werden und             7. In § 53 Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch das\n2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte             Wort „drei“ ersetzt.\noder Teile der Lehrveranstaltungen in ein an-\nderes Semester verschoben werden.                                          Artikel 8\nMöglich ist die Verschiebung von Lehrveranstal-\nInkrafttreten\ntungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrver-\nanstaltungen auch in ein Semester einer berufs-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. März 2020\npraktischen Studienzeit.“                            in Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}