{"id":"bgbl1-2021-54-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":54,"date":"2021-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_54.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie","law_date":"2021-07-07T00:00:00Z","page":3547,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021           3547\nVerordnung\nzur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des\nBundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie\nVom 7. Juli 2021\nAuf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten-                    „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes               Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-\nvom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor-              verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,\nden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8             wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur\nsowie Anlage 2 Nummer 3, 17 und 28 der Bundeslauf-                Verfügung stehen.“\nbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-\n5. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nmer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I\ngefügt:\nS. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num-\nmer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I                    „(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustim-\nS. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1           mung des Bundesministeriums der Finanzen fest-\nNummer 6 der Verordnung vom 15. September 2020                    legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für\n(BGBl. I S. 1990) geändert und Anlage 2 Nummer 28                 einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale\ndurch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom                      Lehrformate genutzt werden können.“\n15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden\n6. § 22 wird wie folgt geändert:\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch das\nÄnderung der                                        Wort „oder“ ersetzt.\nVerordnung über\nden Vorbereitungsdienst für den                          bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\nmittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes                        durch einen Punkt ersetzt.\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für                   cc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nden mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nvom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt ge-                fügt:\nändert:\n„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1\ngen können mit Unterstützung durch Informa-\nfolgende Angabe eingefügt:\ntionstechnik durchgeführt werden.“\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-\nkeit von Abweichungen aus Anlass der                 c) Die bisherigen Abätze 3 bis 5 werden die Ab-\nCOVID-19-Pandemie“.                                     sätze 4 bis 6.\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                   7. Nach § 35 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\n„§ 1a                                gefügt:\nAllgemeine Voraussetzung für                        „(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass\ndie Zulässigkeit von Abweichungen                   eine Prüfungskommission für die Bewertung der\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                     mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezem-\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten             ber 2022 – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-              aus folgenden Mitgliedern besteht:\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur               1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen                   Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die\nMaßnahmen notwendig ist.“                                       oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12\n3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem\ngefügt:                                                         und\n„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,            2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\ndass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahl-                    benen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzen-\nkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 –                   dem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des\nnur aus folgenden Mitgliedern besteht:                          gehobenen Dienstes als Beisitzenden.\n1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder                Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen\nder mindestens der Besoldungsgruppe A 13 an-              Zolldienst angehören.“\ngehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\n8. § 37 wird wie folgt geändert:\n2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei\nBeamtinnen oder Beamten des gehobenen                     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nDienstes.“                                                   fügt:\n4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                   „(3) Klausuren können mit Unterstützung\ngefügt:                                                         durch Informationstechnik durchgeführt werden.“","3548           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-                   b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl\nsätze 4 bis 6.                                                      der fachtheoretischen Ausbildung,\n9. § 40 wird wie folgt geändert:                                      c) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                        der berufspraktischen Ausbildung und\nfügt:                                                           d) der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl\n„(3) Klausuren können mit Unterstützung                          der schriftlichen Abschlussprüfung sowie\ndurch Informationstechnik durchgeführt werden.“              2. der Zahl 75.“\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nsätze 4 und 5.                                               fügt:\n10. § 42 wird wie folgt geändert:                                      „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 40                   mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,\nAbsatz 2 zusammen“ durch die Wörter „§ 40                    so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam“                    durchzuführen bei Auszubildenden, die\nersetzt.                                                     1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden\nhaben und\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nund 2b eingefügt:                                            2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\nvon weniger als 5,00 erreicht haben.\n„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,\ndass bis zum 31. Dezember 2022                               In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis\nzu dem Tag verlängert, an dem die mündliche\n1. die mündliche Abschlussprüfung – abwei-\nAbschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die\nchend von Absatz 2 Satz 1 – als Einzelprü-\nmündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-\nfung durchgeführt wird,\nden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-\n2. die Dauer der mündlichen Abschlussprü-                    prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“\nfung – abweichend von Absatz 2 Satz 3 –\n12. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\n20 Minuten je Auszubildende oder Auszubil-\ngefügt:\ndenden nicht unterschreiten darf,\n„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-\n3. für die Durchführung der mündlichen Ab-\nliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist\nschlussprüfung Videokonferenztechnik ge-\nauch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Ab-\nnutzt wird, wenn dafür geeignete technische\nschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im\nEinrichtungen zur Verfügung stehen.\nAbschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-\n(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen,         schnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-\ndass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend              prüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis\nvon § 39 Absatz 2 – auf die Durchführung der             zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne\nmündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird,             mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,\nwenn                                                     und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-\n1. die technischen Einrichtungen für die Nut-            geben.“\nzung von Videokonferenztechnik nicht zur         13. In § 46 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2\nVerfügung stehen und                                 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:\n2. die Generalzolldirektion nicht gewährleisten          „1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nkann, dass die Durchführung ohne Verstöße                 satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten\ngegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Be-                 Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nwältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt,                  dieser Verordnung tritt,\nselbst wenn\n2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,\na) die mündliche Abschlussprüfung als Ein-                § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1\nzelprüfung durchgeführt würde,                         der im einleitenden Satzteil genannten Verord-\nb) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskom-               nung vorgesehenen Beteiligungen des Bundes-\nmission reduziert würde und                            ministeriums der Finanzen nicht erforderlich\nsind,\nc) die Dauer der mündlichen Abschlussprü-\nfung verkürzt würde.“                             3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a\nund 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a\n11. § 43 wird wie folgt geändert:                                    dieser Verordnung entsprechend gelten und\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-            4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche\nfügt:                                                         Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-\n„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die                  chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-\nmündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,                   tenden Satzteil genannten Verordnung – die\nso ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung                  Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprü-\nder Quotient aus                                              fung der Quotient ist aus\n1. der Summe                                                  a) der Summe\na) der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl                   aa) der 3-fachen Durchschnittsrangpunkt-\nder Zwischenprüfung,                                           zahl der Zwischenprüfung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021             3549\nbb) der 12-fachen Durchschnittsrangpunkt-            alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate ge-\nzahl der fachtheoretischen Ausbildung,           nutzt werden können.“\ncc) der 10-fachen Durchschnittsrangpunkt-         6. § 22 wird wie folgt geändert:\nzahl der berufspraktischen Ausbildung            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch das\ndd) dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede                       Wort „oder“ ersetzt.\nder vier schriftlichen Prüfungsarbeiten\nsowie                                                bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt.\nb) der Zahl 75.“\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nArtikel 2                               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\nÄnderung der\nVerordnung über den                                   „(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-\nVorbereitungsdienst für den                            gen können mit Unterstützung durch Informa-\ngehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes                     tionstechnik durchgeführt werden.“\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für               c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\nden gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bun-                   sätze 4 bis 6.\ndes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die durch             7. § 30 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nS. 1179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1                 „(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung\nfolgende Angabe eingefügt:                                       durch Informationstechnik durchgeführt werden.“\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nkeit von Abweichungen aus Anlass der\nCOVID-19-Pandemie“.                               8. Nach § 38 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\ngefügt:\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis\n„§ 1a\nzum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission\nAllgemeine Voraussetzung für                     für die Bewertung der mündlichen Abschlussprü-\ndie Zulässigkeit von Abweichungen                   fung – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur aus\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                     folgenden Mitgliedern besteht:\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten             1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-                  Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur                   und\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen                2. mindestens zwei und höchstens vier Beamtin-\nMaßnahmen notwendig ist.“                                        nen oder Beamten des höheren oder des geho-\n3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                 benen Dienstes als Beisitzenden.\ngefügt:                                                      Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mit-\n„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,            glieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der\ndass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezem-                Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1\nber 2022 – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur              bis 6.“\naus folgenden Mitgliedern besteht:                        9. § 40 wird wie folgt geändert:\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem                   fügt:\nund\n„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung\n2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei                    durch Informationstechnik durchgeführt werden.“\nBeamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\nDienstes“.\nsätze 4 bis 6.\n4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n10. In § 42 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüfung“\ngefügt:\ndurch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die         11. § 43 wird wie folgt geändert:\nDurchführung des mündlichen Teils des Auswahl-\nverfahrens auch Videokonferenztechnik genutzt                a) Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nwerden, wenn dafür geeignete technische Einrich-                 gefügt:\ntungen zur Verfügung stehen.“                                       „(3) Die Klausuren können mit Unterstützung\n5. Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                 durch Informationstechnik durchgeführt werden.“\ngefügt:                                                      b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n„(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit                 sätze 4 und 5.\ndem Bundesministerium der Finanzen festlegen,           12. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-\ndass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder             sätze 2a und 2b eingefügt:","3550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n„(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis                In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis\nzum 31. Dezember 2022                                            zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche\n1. für die Durchführung der mündlichen Ab-                       Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die\nschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt                 mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-\nwird, wenn dafür geeignete technische Einrich-               den, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-\ntungen zur Verfügung stehen,                                 prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“\n2. die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprü-         14. Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nfung durchgeführt wird,                                  gefügt:\n3. auch für die Einzelprüfung Videokonferenztech-               „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-\nnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrich-          liche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist\ntungen zur Verfügung stehen, und                         auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Ab-\nschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im\n4. die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung\nAbschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-\n30 Minuten je Studierende oder Studierenden\nschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-\nnicht unterschreiten darf.\nprüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis\n(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis              zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne\nzum 31. Dezember 2022 auf eine Durchführung                  mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,\nder mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird,             und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-\nwenn                                                         geben.“\n1. die technischen Einrichtungen für eine Nutzung        15. In § 50 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2\nvon Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung            durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:\nstehen und\n„1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\n2. die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass\nsatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil ge-\ndie Durchführung ohne Verstöße gegen ord-\nnannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und\nnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der\nAbsatz 2 dieser Verordnung tritt,\nCOVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn\n2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,\na) die mündliche Abschlussprüfung als Einzel-\n§ 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39\nprüfung durchgeführt würde,\nAbsatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil ge-\nb) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommis-                nannten Verordnung vorgesehenen Beteiligun-\nsion reduziert würde und                                   gen des Bundesministeriums der Finanzen\nc) die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung                  nicht erforderlich sind,\nverkürzt würde.“                                      3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a\n13. § 46 wird wie folgt geändert:                                     und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  dieser Verordnung entsprechend gelten und\nfügt:                                                    4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche\n„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die                  Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-\nmündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,                   chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-\nso ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung                  tenden Satzteil genannten Verordnung – die\nder Quotient aus                                              Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung\nder Quotient ist aus\n1. der Summe aus\na) der Summe aus\na) der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl\nder Zwischenprüfung,                                      aa) der 2-fachen Durchschnittspunktzahl\nb) der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl                       der Zwischenprüfung,\ndes Hauptstudiums,                                        bb) der 12-fachen Durchschnittspunktzahl\nc) der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl                        des Hauptstudiums,\nder berufspraktischen Studienzeit und                     cc) der 9-fachen Durchschnittspunktzahl\nd) dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der                       der berufspraktischen Studienzeiten und\nsechs Klausuren der schriftlichen Ab-                     dd) dem 9-fachen der Rangpunkte für jede\nschlussprüfung sowie                                          der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten\n2. der Zahl 85.“                                                     sowie\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  b) der Zahl 77.“\nfügt:\n„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die                                   Artikel 3\nmündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,                                Änderung der\nso ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch             Verordnung für den Vorbereitungsdienst für\ndurchzuführen bei Studierenden, die                     den gehobenen technischen Verwaltungsdienst\n1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden         des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund\nhaben und                                            Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\n2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung            den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des\nvon weniger als 5,00 erreicht haben.              Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021          3551\n13. November 2020 (BGBl. I S. 2479) wird wie folgt             Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2\ngeändert:                                                      Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1         1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nfolgende Angabe eingefügt:                                     Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vor-\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-               sitzendem und\nkeit von Abweichungen aus Anlass der\nCOVID-19-Pandemie“.                                 2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei\nBeamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                        Dienstes des Bundes.“\n„§ 1a\n4. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nAllgemeine Voraussetzung für                    gefügt:\ndie Zulässigkeit von Abweichungen\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                       „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die\nDurchführung des mündlichen Teils des Auswahl-\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten            verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-             wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur              Verfügung stehen.“\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen\nMaßnahmen notwendig ist.“\nArtikel 4\n3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                                         Inkrafttreten\n„(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann          Diese Verordnung        tritt  mit  Wirkung     vom\nfestlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine          25. März 2020 in Kraft.\nBerlin, den 7. Juli 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}