{"id":"bgbl1-2021-54-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":54,"date":"2021-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","law_date":"2021-08-12T00:00:00Z","page":3538,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3538            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nVom 12. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deut-\nsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem\nArtikel 1                                     Ausländer bewirkte und nach den deutschen\nÄnderung des                                    Gesetzen wirksame Legitimation verloren ha-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                             ben, und\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-                4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-              die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie hand-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-             lungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetz-\ntikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I                   lich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen\nS. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten\n1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe\nvon zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind\n„(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird er-            oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung\nworben                                                       Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist\n1. durch Geburt (§ 4),                                       oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4\n2. durch Erklärung (§ 5),                                    Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37\nAbsatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungs-\n3. durch Annahme als Kind (§ 6),                             recht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter den-\n4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15             selben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach\nAbsatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenenge-                Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht er-\nsetzes (§ 7),                                            worben worden oder verloren gegangen ist.\n5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).“              (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist\nnicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust\nauf Grund einer nach den deutschen Gesetzen\n„Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2                  wirksamen Legitimation durch einen Ausländer\ndes Grundgesetzes und nach § 15 ist die                      besessen, aber wieder aufgegeben oder verlo-\nRechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.“                       ren oder ausgeschlagen hat oder nach deren\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als des-\nsen Abkömmling geboren oder als Kind ange-\n„(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht\nnommen worden ist, oder\n1. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-\n2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit\nangehörigen, der die deutsche Staatsange-\nAbsatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben\nhörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des\nhat oder noch erwerben kann.\nGrundgesetzes oder nach § 15 erworben\nhat, und                                                 (3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann\nnur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten\n2. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-\ndieses Gesetzes ausgeübt werden.\nangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb\nder deutschen Staatsangehörigkeit einen                  (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsan-\nAnspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des                gehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde\nGrundgesetzes oder nach § 15 gehabt                   ausgestellt.“\nhätte.“                                           4. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:                                   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort\n„§ 5                                     „deutsche“ eingefügt.\n(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsange-             b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Erwerb der“\nhörige werden zu wollen, erwerben die nach dem                   das Wort „deutschen“ eingefügt.\nInkrafttreten des Grundgesetzes geborenen                    c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch                 „Beruht die Annahme als Kind auf einer aus-\nGeburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit                ländischen Entscheidung, setzt der Erwerb\nerworben haben,                                              der deutschen Staatsangehörigkeit voraus,\n2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt                 dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes\ndurch Eheschließung mit einem Ausländer die                  zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme\ndeutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,                   erloschen ist und das Annahmeverhältnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021            3539\neinem nach den deutschen Sachvorschriften                    chend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter\nbegründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.                   vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatig-\nLiegen die Voraussetzungen des Satzes 3                      keit vorgenommen und mit einer Auflage ver-\nnicht vor und wird eine Umwandlung des An-                   sehen, in der der Ausländer verpflichtet wird,\nnahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptions-                   die zum Ausscheiden aus der ausländischen\nwirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1                  Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlun-\nentsprechend.“                                               gen unverzüglich nach der Einbürgerung oder\n5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1                     nach Erreichen des maßgeblichen Lebensal-\nSatz 1 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „Absatzes                   ters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben,\n1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.                                       wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach\n§ 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaa-\n5a. § 9 wird wie folgt gefasst:                                      tigkeit entstanden ist.“\n„§ 9                                 e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aus-\n(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspart-                   länder die Anforderungen der Sprachprüfung\nner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen                   zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen\ndes § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie                  Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)\nseit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen                 in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt“\nAufenthalt im Inland haben und die Ehe oder ein-                 durch die Wörter „der Ausländer die Anforde-\ngetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren                   rungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des\nbesteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann                   Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens\naus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt                 für Sprachen erfüllt“ ersetzt.\nwerden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebens-\n6a. § 12a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minder-\njährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen               a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nLebenspartnern Deutscher können unter den\n„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-\nVoraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebür-\nländer wegen einer rechtswidrigen antisemiti-\ngert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit\nschen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder\ndrei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10\nsonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne\nAbsatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.\nvon § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetz-\n(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch,                    buches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugend-\nwenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jah-                  strafe verurteilt und ein solcher Beweggrund\nres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder                    im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.“\neingetragenen Lebenspartners oder nach der\nRechtskraft des die Ehe oder eingetragene Le-                 b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3\nbenspartnerschaft beendenden Beschlusses                         bis 5.\nbeantragt wird und der Antragsteller als sorgebe-             c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“\nrechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind              durch die Angabe „3“ ersetzt.\naus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartner-\nschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das         7. § 12b wird wie folgt geändert:\nbereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                     „Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsange-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der                     hörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nAngabe „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d,                 päischen Union, für Staatsangehörige der\n18f, 19, 19b, 19e,“ die Angabe „20,“ eingefügt.              EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienange-\nhörigen und für die ihnen jeweils nahestehen-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“\nden Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach\ndie Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“\n§ 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für\neingefügt.\nPersonen, die ein unionsrechtliches Aufent-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       haltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgeset-\n„Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistun-               zes/EU besitzen, und Personen mit einem in\ngen, insbesondere beim Nachweis von                          § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeich-\nSprachkenntnissen, die die Voraussetzungen                   neten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Frei-\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen,                  zügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.“\nvon besonders guten schulischen, berufsqua-               b) In Absatz 2 werden die Wörter „aus einem sei-\nlifizierenden oder beruflichen Leistungen oder               ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“\nvon bürgerschaftlichem Engagement, kann sie                  gestrichen und nach dem Wort „aufgehalten“\nauf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.“                     die Wörter „und liegt keine der Voraussetzun-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                   gen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor“ eingefügt.\ngefügt:                                                   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„(3a) Lässt das Recht des ausländischen\n„Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des\nStaates das Ausscheiden aus dessen Staats-\nAufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2\nangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder\nentsprechend.“\nnach dem Erreichen eines bestimmten Le-\nbensalters zu, wird die Einbürgerung abwei-           8. § 14 wird wie folgt gefasst:","3540          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021\n„§ 14                                b) In Satz 3 wird das Wort „bleiben.“ durch die\nWörter „bleiben oder ihren gewöhnlichen Auf-\nEin Ausländer, der seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Inland haben.“ ersetzt.\nenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraus-\nsetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn                 c) Folgender Satz wird angefügt:\nBindungen an Deutschland bestehen, die eine                     „§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nEinbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer\n11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nEhegatte oder eingetragener Lebenspartner eines\n„wird“ die Wörter „bei Glaubhaftmachung eines\nDeutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebür-\nberechtigten Interesses“ eingefügt.\ngert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines\nder Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner        11a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\nim öffentlichen Interesse liegt.“                                                  „§ 32a\n9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:                        § 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\ngilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.“\n„§ 15\n12. § 38 wird wie folgt gefasst:\nPersonen, die im Zusammenhang mit Verfol-\n„§ 38\ngungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2\nSatz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in               (1) Für individuell zurechenbare öffentliche\nder Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945            Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenhei-\nten werden, soweit gesetzlich nichts anderes\n1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem                 bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.\n26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren\nhaben,                                                      (2) Gebühren werden erhoben für:\n2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen              1. die Einbürgerung in Höhe von          255 Euro\nStaatsangehörigkeit durch Eheschließung, Le-             2. die Entlassung in Höhe von              51 Euro\ngitimation oder Sammeleinbürgerung deut-\nscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,             3. die Beibehaltungsgenehmigung\nin Höhe von                         255 Euro\n3. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden\nsind oder allgemein von einer Einbürgerung,              4. die Feststellung des Bestehens\ndie bei einer Antragstellung sonst möglich ge-                oder Nichtbestehens der deut-\nschen Staatsangehörigkeit auf\nwesen wäre, ausgeschlossen waren oder\nAntrag und in Höhe von                51 Euro\n4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,\n5. die Ausstellung einer sonstigen\nwenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933\nBescheinigung in Höhe von         mindestens\noder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt be-                                                         5 Euro\ngründet worden war, aufgegeben oder verloren\nhaben,                                                        und                                höchstens\n51 Euro.\nund ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubür-\ngern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1            Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges\nSatz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn,         Kind, das miteingebürgert wird und das keine ei-\ndass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher            genen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-\nStraftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder           gesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder\nJugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt           die Rücknahme einer beantragten Leistung nach\nworden sind oder bei der letzten rechtskräftigen            Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gege-\nVerurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet                ben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme\nworden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwen-              eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leis-\ndung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist               tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung so-\nnicht, wer nach dem 8. Mai 1945 die deutsche                wie die Zurückweisung oder die Rücknahme des\nStaatsangehörigkeit bereits erworben, aber wieder           Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear-\naufgegeben oder verloren hat, oder nach deren               beitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis\nAufgabe oder Verlust als dessen Abkömmling ge-              zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die\nboren oder als Kind angenommen worden ist.                  Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen\nDem Einbürgerungsanspruch steht der Verlust                 ist oder zu erheben wäre.\nder nach dem 8. Mai 1945 erworbenen deutschen                  (3) Gebührenfrei sind:\nStaatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn dieser\ndurch die Eheschließung mit einem Ausländer                 1. die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2\noder eine nach den deutschen Gesetzen wirk-                     Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschei-\nsame Legitimation durch einen Ausländer einge-                  nigung der Staatsangehörigkeit nach Arti-\ntreten ist.“                                                    kel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,\n2. die Einbürgerung nach § 15,\n10. In § 18 wird nach dem Wort „der“ das Wort „deut-\nschen“ eingefügt.                                           3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen,\ndie durch Eheschließung mit einem Ausländer\n10a. § 27 wird wie folgt geändert:                                   die deutsche Staatsangehörigkeit verloren ha-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausländer                 ben,\ndie“ das Wort „deutsche“ eingefügt.                      4. der Erklärungserwerb nach § 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021             3541\n5. der Verzicht,                                                                 Artikel 2\n6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Ab-                                 Änderung der\nsatz 4 und                                                           Aufenthaltsverordnung\nIn § 17 Absatz 2 Satz 4 der Aufenthaltsverordnung\n7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-\nvom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt\nstehens der deutschen Staatsangehörigkeit\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I\nvon Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3\nS. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nund nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6.\ntern „Selbständige Tätigkeiten“ die Wörter „nach § 30\n(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus          Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und“ einge-\nGründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inte-      fügt.\nresses Gebührenermäßigung oder -befreiung ge-\nwährt werden.“                                                                   Artikel 3\n13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt:                             Bekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\n„§ 39\nmat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgeset-\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau            zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nund Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-         den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-\ngen zu erlassen über die formalen Anforderungen                                  Artikel 4\nan die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Ver-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb\nDieses Gesetz tritt am 20. August 2021 in Kraft.\nder deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklä-\nGleichzeitig tritt die Staatsangehörigkeits-Gebühren-\nrung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Ab-\n24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch\nsatz 2 und deren Gültigkeitsdauer.“\nArtikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013\n14. § 40a wird aufgehoben.                                  (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}