{"id":"bgbl1-2021-53-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=96","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=96","order":9,"title":"Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3504,"pdf_page":96,"num_pages":9,"content":["3504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nGesetz\nzur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht1,                                                    2\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbe-\nwerb.\nArtikel 1                                       (2) Vorschriften zur Regelung besonderer As-\nÄnderung des Gesetzes                                  pekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen\ngegen den unlauteren Wettbewerb                               bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäft-\nliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in                          Gesetzes vor.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010\n(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-                                             §2\nzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert\nBegriffsbestimmungen\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist\n1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei-\n„§ 1                                        dung eines Verbrauchers oder sonstigen\nZweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                                Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter\nwelchen Bedingungen er ein Geschäft ab-\n(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbe-                          schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder\nwerber, der Verbraucher sowie der sonstigen                                Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein\nMarktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen                              vertragliches Recht im Zusammenhang mit\nHandlungen. Es schützt zugleich das Interesse                              einer Ware oder Dienstleistung ausüben will,\nunabhängig davon, ob der Verbraucher oder\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161               sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November\n2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der                  zu werden;\nRichtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen            2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer\nParlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder-\nnisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328             Person zugunsten des eigenen oder eines\nvom 18.12.2019, S. 7).                                                        fremden Unternehmens vor, bei oder nach\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen              einem Geschäftsabschluss, das mit der Förde-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-              rung des Absatzes oder des Bezugs von Waren\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241         oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                         oder der Durchführung eines Vertrags über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3505\nWaren oder Dienstleistungen unmittelbar und                   Entscheidung zu treffen, spürbar zu beein-\nobjektiv zusammenhängt; als Waren gelten                      trächtigen und damit den Verbraucher zu einer\nauch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienst-                geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,\nleistungen sind auch digitale Dienstleistungen,               die er andernfalls nicht getroffen hätte.\nals Dienstleistungen gelten auch Rechte und                (2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bür-\nVerpflichtungen;                                        gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.“\n3. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und              2. § 5 wird wie folgt geändert:\nVerbraucher auch jede weitere Person, die als\na) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2.\nAnbieter oder Nachfrager von Waren oder\nDienstleistungen tätig ist;                             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\nwie folgt gefasst:\n4. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit\neinem oder mehreren Unternehmern als Anbie-                     „(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch\nter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleis-              irreführend, wenn\ntungen in einem konkreten Wettbewerbsver-                   1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung\nhältnis steht;                                                  von Waren oder Dienstleistungen einschließ-\n5. „Nachricht“ jede Information, die zwischen                      lich vergleichender Werbung eine Verwechs-\neiner endlichen Zahl von Beteiligten über einen                 lungsgefahr mit einer anderen Ware oder\nöffentlich zugänglichen elektronischen Kom-                     Dienstleistung oder mit der Marke oder\nmunikationsdienst ausgetauscht oder weiter-                     einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-\ngeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen,                bers hervorruft oder\ndie als Teil eines Rundfunkdienstes über ein                2. mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der\nelektronisches Kommunikationsnetz an die Öf-                    Europäischen Union als identisch mit einer in\nfentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese                anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nInformationen nicht mit dem identifizierbaren                   Union auf dem Markt bereitgestellten Ware\nTeilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Ver-                 vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in\nbindung gebracht werden können;                                 ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merk-\n6. „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrau-                 malen wesentlich voneinander unterschei-\nchern ermöglicht, durch die Verwendung von                      den, sofern dies nicht durch legitime und ob-\nSoftware, die von einem Unternehmer oder in                     jektive Faktoren gerechtfertigt ist.“\ndessen Namen betrieben wird, einschließlich             c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\neiner Website, eines Teils einer Website oder               sätze 4 und 5.\neiner Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c          3. § 5a wird durch die folgenden §§ 5a bis 5c ersetzt:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen\n„§ 5a\nUnternehmern oder Verbrauchern abzuschlie-\nßen;                                                                 Irreführung durch Unterlassen\n7. „Ranking“ die von einem Unternehmer veran-                 (1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbrau-\nlasste relative Hervorhebung von Waren oder             cher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt,\nDienstleistungen, unabhängig von den hierfür            indem er ihm eine wesentliche Information vorent-\nverwendeten technischen Mitteln;                        hält,\n8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische          1. die der Verbraucher oder der sonstige Markt-\nPerson, die geschäftliche Handlungen im Rah-                teilnehmer nach den jeweiligen Umständen\nmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder                 benötigt, um eine informierte geschäftliche Ent-\nberuflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Per-               scheidung zu treffen, und\nson, die im Namen oder Auftrag einer solchen            2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Ver-\nPerson handelt;                                             braucher oder den sonstigen Marktteilnehmer\n9. „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an                 zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veran-\nFachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billi-                lassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.\ngerweise angenommen werden kann, dass ein                  (2) Als Vorenthalten gilt auch\nUnternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich             1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,\ngegenüber Verbrauchern nach Treu und Glau-\n2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in\nben unter Berücksichtigung der anständigen\nunklarer, unverständlicher oder zweideutiger\nMarktgepflogenheiten einhält;\nWeise sowie\n10. „Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder\n3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher\nVorschrift über das Verhalten von Unterneh-\nInformationen.\nmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirt-\nschaftszweige oder einzelne geschäftliche                  (3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informa-\nHandlungen verpflichtet haben, ohne dass sich           tionen vorenthalten wurden, sind zu berücksichti-\nsolche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder               gen:\nVerwaltungsvorschriften ergeben;                        1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch\n11. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft-                  das für die geschäftliche Handlung gewählte\nlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor-                Kommunikationsmittel sowie\nnahme einer geschäftlichen Handlung, um die             2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem\nFähigkeit des Verbrauchers, eine informierte                Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer","3506          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\ndie Informationen auf andere Weise als durch            schlossen werden kann, folgende allgemeine Infor-\ndas für die geschäftliche Handlung gewählte             mationen als wesentlich:\nKommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.          1. die Hauptparameter zur Festlegung des Ran-\n(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziel-               kings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner\nlen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht                   Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienst-\nkenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittel-             leistungen sowie\nbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht-                2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur\nkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher                   Festlegung des Rankings im Vergleich zu ande-\noder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäft-               ren Parametern.\nlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andern-\nfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck        Die Informationen nach Satz 1 müssen von der An-\nliegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden            zeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und\nUnternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein             leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten\nEntgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die           nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im\nHandlung von dem fremden Unternehmen erhält                 Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung\noder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das            (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und\nVersprechen einer Gegenleistung wird vermutet,              des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von\nes sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass             Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer\ner eine solche nicht erhalten hat.                          von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom\n11.7.2019, S. 57).\n§ 5b                                  (3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zu-\nWesentliche Informationen                     gänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren\noder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gel-\n(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter             ten als wesentlich Informationen darüber, ob und\nHinweis auf deren Merkmale und Preis in einer               wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröf-\ndem verwendeten Kommunikationsmittel ange-                  fentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern\nmessenen Weise so angeboten, dass ein durch-                stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tat-\nschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschlie-            sächlich genutzt oder erworben haben.\nßen kann, so gelten die folgenden Informationen\nals wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern              (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1\nsie sich nicht unmittelbar aus den Umständen er-            gelten auch solche Informationen, die dem Ver-\ngeben:                                                      braucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnun-\ngen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung\n1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder                 unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kom-\nDienstleistung in dem der Ware oder Dienstleis-         munikation einschließlich Werbung und Marketing\ntung und dem verwendeten Kommunikations-                nicht vorenthalten werden dürfen.\nmittel angemessenen Umfang,\n2. die Identität und Anschrift des Unternehmers,                                    § 5c\ngegebenenfalls die Identität und Anschrift des-                         Verbotene Verletzung\njenigen Unternehmers, für den er handelt,                         von Verbraucherinteressen durch\n3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein sol-                 unlautere geschäftliche Handlungen\ncher Preis auf Grund der Beschaffenheit der                (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen\nWare oder Dienstleistung nicht im Voraus be-            durch unlautere geschäftliche Handlungen ist ver-\nrechnet werden kann, die Art der Preisberech-           boten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Ver-\nnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen             stoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung\nFracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen,      (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und\nin denen diese Kosten nicht im Voraus berech-           des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu-\nnet werden können, die Tatsache, dass solche            sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung\nzusätzlichen Kosten anfallen können,                    der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio-\n4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,             nalen Behörden und zur Aufhebung der Verord-\nsoweit diese von den Erfordernissen unterneh-           nung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom\nmerischer Sorgfalt abweichen,                           27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n5. das Bestehen des Rechts auf Rücktritt oder               (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28;\nWiderruf und                                            L 305 vom 26.11.2019, S. 66) geändert worden ist,\noder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-\n6. bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen          Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verord-\nOnline-Marktplatz angeboten werden, die Infor-          nung (EU) 2017/2394 handelt.\nmation, ob es sich bei dem Anbieter der Waren\noder Dienstleistungen nach dessen eigener Er-              (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen\nklärung gegenüber dem Betreiber des Online-             durch unlautere geschäftliche Handlungen im\nMarktplatzes um einen Unternehmer handelt.              Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn\n(2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die              1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3\nMöglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu                Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1\nsuchen, die von verschiedenen Unternehmern oder                 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,\nvon Verbrauchern angeboten werden, so gelten                2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach\nunabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abge-                   § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3507\n3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach          7. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§ 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen\n„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 rich-\nwird oder\ntet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechts-\n4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3            streitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9\nAbsatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die               Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den\ndurch eine vollziehbare Anordnung der zustän-            allgemeinen Vorschriften.“\ndigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Num-\n8. § 19 wird wie folgt gefasst:\nmer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder\ndurch eine vollstreckbare Entscheidung eines                                     „§ 19\nGerichts untersagt worden ist, sofern die Hand-\nBußgeldvorschriften\nlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 er-\nbei einem weitverbreiteten Verstoß und einem\nfasst ist.\nweitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension\n(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndurch unlautere geschäftliche Handlungen im\nfahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinte-\nSinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn\nressen verletzt.\n1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nVoraussetzungen eines der in Absatz 2 geregel-\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nten Fälle erfüllt und\nGegenüber einem Unternehmer, der in den von\n2. auf die geschäftliche Handlung das nationale              dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-\nRecht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-            päischen Union in dem der Behördenentscheidung\npäischen Union anwendbar ist, welches eine               vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine\nVorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2       Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahres-\ngenannten Vorschrift entspricht.“                        umsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße\nverhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\numsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         umsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine\nAnhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum-\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                            satzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geld-\nbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1             buße zwei Millionen Euro. Abweichend von den\nbis 3.                                               Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder\neinem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Geset-\nb) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird             zes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unterneh-\ndie Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num-             mer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im\nmer 2“ ersetzt.                                          Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist,\nder Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord-\n„§ 9                               nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld-\nbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des\nSchadensersatz\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3         den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.\noder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vor-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen\nnimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des da-\neiner koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach\nraus entstehenden Schadens verpflichtet.\nArtikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn-\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3         det werden.\nunzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-\nhierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Ent-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht ge-\nrigkeiten sind\ntroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus ent-\nstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für         1. das Bundesamt für Justiz,\nunlautere geschäftliche Handlungen nach den\n§§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des An-                  2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nhangs.                                                           sicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die\nTätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2\n(3) Gegen verantwortliche Personen von perio-                 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchfüh-\ndischen Druckschriften kann der Anspruch auf                     rungsgesetzes bezieht, und\nSchadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur\n3. die nach Landesrecht zuständige Behörde bei\nbei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend\neiner Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit\ngemacht werden.“\neines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4\n6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgeset-\nzes bezieht.“\n„(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und\n§ 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der          9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nAnspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem           „Nummer 2 oder 3“ durch die Wörter „Nummer 1\nJahr.“                                                       oder 2“ ersetzt.","3508          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n10. Der Anhang wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu § 3 Absatz 3)\nFolgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:\nIrreführende geschäftliche Handlungen\n1.   unwahre Angabe über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodexes\ndie unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;\n2.   unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichem\ndie Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Geneh-\nmigung;\n3.   unwahre Angabe über die Billigung eines Verhaltenskodexes\ndie unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;\n4.   unwahre Angabe über Anerkennungen durch Dritte\ndie unwahre Angabe,\na) ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienst-\nleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden,\noder\nb) den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;\n5.   Lockangebote ohne Hinweis auf Unangemessenheit der Bevorratungsmenge\nWaren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der\nUnternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in\nder Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum\nin angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen; ist die Bevor-\nratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;\n6.   Lockangebote zum Absatz anderer Waren oder Dienstleistungen\nWaren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der\nUnternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen,\na) eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt,\nb) sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder\nc) sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertret-\nbaren Zeit zu erbringen;\n7.   unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebots\ndie unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten\nBedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen\ngeschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund\nvon Informationen zu entscheiden;\n8.   Sprachenwechsel für Kundendienstleistungen bei einer in einer Fremdsprache geführten Vertragsver-\nhandlung\nKundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem\nAbschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amts-\nsprache desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, in dem der Unternehmer niedergelassen\nist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden,\ndass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;\n9.   unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeit\ndie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung\nsei verkehrsfähig;\n10.   Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots\ndie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte\nstellten eine Besonderheit des Angebots dar;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3509\n11.  als Information getarnte Werbung\nder vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung,\nohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen\nDarstellung eindeutig ergibt;\n11a. verdeckte Werbung in Suchergebnissen\ndie Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass\netwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jewei-\nligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt\nwerden;\n12.  unwahre Angabe über Gefahren für die persönliche Sicherheit\nunwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers\noder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienst-\nleistung nicht in Anspruch nimmt;\n13.  Täuschung über betriebliche Herkunft\nWerbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Her-\nstellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen\nWare oder Dienstleistung zu täuschen;\n14.  Schneeball- oder Pyramidensystem\ndie Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom\nVerbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, eine Vergütung allein oder zumin-\ndest hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System zu erlangen;\n15.  unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe\ndie unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Ge-\nschäftsräume verlegen;\n16.  Angaben über die Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen\ndie Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem\nGlücksspiel erhöhen;\n17.  unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten\ndie unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Miss-\nbildungen heilen;\n18.  unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen\neine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu\nbewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Markt-\nbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;\n19.  Nichtgewährung ausgelobter Preise\ndas Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise\nnoch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;\n20.  unwahre Bewerbung als kostenlos\ndas Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen,\nwenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten,\ndie im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die\nAbholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;\n21.  Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung\ndie Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der un-\nzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;\n22.  Irreführung über Unternehmereigenschaft\ndie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbrau-\ncher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;\n23.  Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit\nWaren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des\nWarenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;","3510        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n23a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen\nder Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese\nEintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Be-\nschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten\noder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln;\n23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen\ndie Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stam-\nmen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass ange-\nmessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen\ntatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;\n23c. gefälschte Verbraucherbewertungen\ndie Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern\nsowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Me-\ndien zu Zwecken der Verkaufsförderung;\nAggressive geschäftliche Handlungen\n24.  räumliches Festhalten des Verbrauchers\ndas Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen\nVertragsabschluss verlassen;\n25.  Nichtverlassen der Wohnung des Verbrauchers trotz Aufforderung\nbei persönlichem Aufsuchen des Verbrauchers in dessen Wohnung die Nichtbeachtung seiner Auffor-\nderung, die Wohnung zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sei denn, das Aufsuchen ist zur\nrechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;\n26.  unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel\nhartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Ver-\nwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel\nder kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung\neiner vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;\n27.  Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis\nMaßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem\nVersicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass\na) von ihm bei der Geltendmachung eines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum\nNachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder\nb) Schreiben zur Geltendmachung eines Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;\n28.  Kaufaufforderung an Kinder\ndie in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu\nerwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere\nErwachsene dazu zu veranlassen;\n29.  Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen\ndie Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen\noder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;\n30.  Angaben über die Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Lebensunterhalts\ndie ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet\nsei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme;\n31.  Irreführung über Preis oder Gewinn\ndie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits\neinen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen\nPreis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn\na) es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder\nb) die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags\noder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.\n32.  Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des\nVertragsschlusses\nbei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen\nVertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor\nAblauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter\n50 Euro schuldet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3511\nArtikel 2                              6. den Namen eines schriftlich bevollmächtigten\nÄnderung                                    Vertreters des in der Anzeige genannten Veran-\nder Gewerbeordnung                               stalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und\nStelle für den Veranstalter leitet.\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                 (4) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August             sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündi-\n2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie            gung eines Wanderlagers folgende Informationen\nfolgt geändert:                                                 enthalten sind:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a wie         1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen\nfolgt gefasst:                                                   des Wanderlagers vertrieben wird,\n„§ 56a     Wanderlager“.                                     2. der Ort des Wanderlagers,\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „56a                3. der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter\nund 57 Absatz 3“ durch die Wörter „56a Absatz 2,                 der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die\n3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3“ ersetzt.                eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare\n3. § 56a wird wie folgt gefasst:                                    Kommunikation mit dem Veranstalter ermög-\nlichen, einschließlich einer Telefonnummer und\n„§ 56a                                   einer E-Mail-Adresse, und\nWanderlager                             4. in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder\n(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb               sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen\nseiner Niederlassung und außerhalb einer Messe,                  darüber, unter welchen Bedingungen dem Ver-\neiner Ausstellung oder eines Marktes von einer festen            braucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wan-\nVerkaufsstätte aus                                               derlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufs-\n1. Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren auf-               recht zusteht.\nsucht oder                                               In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers\n2. Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leis-           dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von\ntungen aufsucht.                                         Waren oder Leistungen einschließlich Preisaus-\nschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht\n(2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat die-\nangekündigt werden.\nses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den\nOrt des Wanderlagers zuständigen Behörde nach                   (5) Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1\nMaßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn                      anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2\n1. auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündi-            an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige\ngung hingewiesen werden soll und                         genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veran-\nstalter darf sich durch eine von ihm schriftlich be-\n2. die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom            vollmächtigte Person vertreten lassen.\nOrt des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig\nerbrachte Beförderung durch den Veranstalter                (6) Es ist verboten, anlässlich eines Wander-\noder von Personen im Zusammenwirken mit                  lagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende\ndem Veranstalter erfolgen soll.                          Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu ver-\nmitteln:\nSofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet\nwerden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für         1. Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1\nden Ort der Niederlassung des Veranstalters zu-                  Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparver-\nständigen Behörde abzugeben.                                     träge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\nverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder\n(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss ent-\nentsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;\nhalten:\n2. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Num-\n1. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wander-\nmer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Euro-\nlagers,\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. April\n2. den Namen des Veranstalters sowie desjenigen,                 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung\nfür dessen Rechnung die Waren oder Leistungen                der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)\nvertrieben werden, einschließlich die Anschrift,             Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)\nunter der diese Personen niedergelassen sind,                Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien\nbei juristischen Personen zusätzlich die Rechts-             90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl.\nform und die Vertretungsberechtigten,                        L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019,\n3. Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme                    S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch\nund unmittelbare Kommunikation mit dem Veran-                die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom\nstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefon-           24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der je-\nnummer und einer E-Mail-Adresse,                             weils geltenden Fassung;\n4. die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregis-            3. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Ab-\nters oder Genossenschaftsregisters, in das der               satz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.\nVeranstalter eingetragen ist, und die entspre-           Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager aus-\nchende Registernummer,                                   schließlich an Personen richtet, die das Wanderla-\n5. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten              ger im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsu-\nöffentlichen Ankündigung und                             chen. § 56 bleibt unberührt.","3512            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n(7) Die zuständige Behörde kann die Veranstal-                         6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine\ntung eines Wanderlagers untersagen, wenn                                     Leistung oder Ware vertreibt oder vermit-\n1. die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzei-                          telt,\ntig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig                      7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a\nerstattet wurde oder                                                     Absatz 7 zuwiderhandelt,“.\n2. die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 ent-\ncc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nspricht.“\nNummern 8 und 9.\n4. § 145 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden auf-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngehoben.\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe\n„§ 55c“ die Wörter „oder § 56a Absatz 2                b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfzig-\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ ein-               tausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab-\ngefügt.                                                    satzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nEuro,“ eingefügt, werden die Wörter „fünftausend\nbb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nEuro,“ durch die Wörter „fünftausend Euro und“\nmern 3 bis 7 eingefügt:\nersetzt und werden nach den Wörtern „zweitau-\n„3. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht                   sendfünfhundert Euro“ das Komma und die Wör-\nsicherstellt, dass in der öffentlichen An-             ter „in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld-\nkündigung die dort genannten Informa-                  buße bis zu eintausend Euro“ gestrichen.\ntionen enthalten sind,\n4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zu-                                     Artikel 3\nwendung ankündigt,\nInkrafttreten\n5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wan-\nderlager leitet,                                   Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}