{"id":"bgbl1-2021-53-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=82","order":8,"title":"Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3490,"pdf_page":82,"num_pages":14,"content":["3490          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nZweites Gesetz\nzur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\nArtikel 1                                   ersetzt.\nÄnderung                              5. § 23 wird wie folgt geändert:\ndes Patentgesetzes                             a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das\nWort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nPatent- und Markenamt“ ersetzt.\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli           b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Patentamt“\n2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie                durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\nfolgt geändert:                                                     kenamt“ ersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\na) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das                 kenamt“ ersetzt.\nWort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches          6. § 25 wird wie folgt geändert:\nPatent- und Markenamt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“\nb) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird das                 durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nWort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen                 kenamt“ ersetzt.\nPatent- und Markenamt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\n2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\nersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Deutschen Pa-\ntentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-             c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch\nund Markenamt“ ersetzt.                                      die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“\nersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „Deutsche Pa-\ntentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent-           7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das\nund Markenamt“ ersetzt.                                  Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches\nPatent- und Markenamt“ ersetzt.\n3. In § 16a Absatz 2 werden nach den Wörtern „über\n8. § 26 wird wie folgt geändert:\nden Inlandsvertreter (§ 25),“ die Wörter „über den\nWiderruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2         a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\nund 3 Satz 1 bis 3),“ und nach den Wörtern „über                durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\ndie Wiedereinsetzung (§ 123),“ die Wörter „über die             kenamt“ ersetzt.\nWeiterbehandlung (§ 123a),“ eingefügt.                      b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Pa-\ntentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent-\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nund Markenamts“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     9. § 28 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“                                       „§ 28\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für\nMarkenamt“ ersetzt.\nVerbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“            verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndurch die Angabe „§ 13 Absatz 4“ ersetzt.            desrates bedarf,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3491\n1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des                       Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen\nDeutschen Patent- und Markenamts sowie die                     Parlaments und des Rates vom 27. April\nForm des Verfahrens in Patentangelegenheiten                   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei\nzu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestim-                   der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nmungen darüber getroffen sind,                                 zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\n2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle              der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-\nDienststellen des Deutschen Patent- und Mar-                   verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nkenamts geltende Regelung über die zu berück-                  L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nsichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.                23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\nsung offensichtlich überwiegt oder\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz kann die Ermächtigung nach                    3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen\nAbsatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                       enthalten sind, die offensichtlich gegen die\nmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf                       öffentliche Ordnung oder die guten Sitten\ndas Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“                    verstoßen.“\n10. § 29 wird wie folgt geändert:                                d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort                kenamt“ ersetzt.\n„Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-\ntent- und Markenamt“ ersetzt.                        13. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“             a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-                und Satz 3 wird jeweils das Wort „Patentamt“\nkenamts“ sowie das Wort „Patentamt“ durch die               durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\nWörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-                 kenamt“ ersetzt.\nsetzt.                                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“                     die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-                     amt“ ersetzt.\nkenamt“ ersetzt.                                            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch                     „Das Deutsche Patent- und Markenamt\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-                       kann von einer Veröffentlichung der Offen-\namts“ ersetzt.                                                  legungsschrift absehen, soweit die Anmel-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                dung Angaben oder Zeichnungen enthält,\ndie offensichtlich gegen die öffentliche Ord-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch                   nung oder die guten Sitten verstoßen.“\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Marken-\namt“ ersetzt.                                       c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           kenamt“ ersetzt.\n„Übernimmt der neu im Register als An-          14. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das\nmelder oder als Patentinhaber Eingetragene          Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen\nein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen           Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nPatent- und Markenamt, ein Einspruchs-\noder Beschwerdeverfahren vor dem Bun-           15. § 34 wird wie folgt geändert:\ndespatentgericht oder ein Rechtsbeschwer-           a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\ndeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so              die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“\nist dafür die Zustimmung der übrigen Ver-              ersetzt.\nfahrensbeteiligten nicht erforderlich.“             b) In Absatz 7 wird das Wort „Patentamts“ durch\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“                 die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-                 amts“ ersetzt.\nkenamt“ ersetzt.                                     16. § 35 wird wie folgt geändert:\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“                 amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-                 Markenamt“ ersetzt.\nkenamt“ ersetzt.                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\n„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-                     die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-\ntent- und Markenamt“ ersetzt.                                   amt“ ersetzt.\nc) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:                            bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\n„(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1                  die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nbis 3a ist ausgeschlossen, soweit                               amt“ ersetzt.\n1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,          17. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen           „Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen er-\nPerson im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der           wähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung","3492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\ndie Erfindung nach Auffassung des Anmelders am             zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen\ndeutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prü-            ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend\nfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung         von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich\nam deutlichsten kennzeichnet.“                             der zurückgenommene Einspruch ausschließlich\n18. § 37 wird wie folgt geändert:                              auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Ent-\nnahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“            In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-            Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des\nkenamt“ ersetzt.                                        Verfahrens durch Beschluss festgestellt.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“        25. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\nkenamt“ ersetzt.                                        a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch die\nWörter „Deutschen Patent- und Markenamts“\n19. § 40 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\na) In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 wird jeweils          b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die\ndas Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-               Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-\nschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.                      setzt.\nb) In Absatz 6 wird das Wort „Patentamt“ durch         26. § 63 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ist der\n20. In § 42 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach\nErfinder“ die Wörter „mit Namen und Orts-\n§ 2“ durch die Wörter „nach § 1a Absatz 1, § 2\nangabe“ eingefügt.\noder § 2a Absatz 1“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Nen-\n21. § 43 wird wie folgt geändert:\nnung ist“ die Wörter „mit Namen und Orts-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“                    angabe“ eingefügt.\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-                cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sie un-\nkenamt“ ersetzt.                                                terbleibt“ die Wörter „vollständig oder hin-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“                    sichtlich der Ortsangabe“ eingefügt.\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\nkenamt“ ersetzt.                                           durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nc) In Absatz 4 Satz 2 und den Absätzen 6 und 7                kenamt“ ersetzt.\nSatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch      27. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“             Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 61\nersetzt.                                                Absatz 1“ ersetzt.\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                   28. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamts“              a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und\nMarkenamts“ ersetzt.                                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“                       Markenamt“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“\nMarkenamt“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Patentamts“                      Markenamt“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und\nb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die\nMarkenamts“ ersetzt.\nWörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-\n22. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-            setzt.\ngefügt:\n29. Dem § 81 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend\n„Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streit-\nanzuwenden.“\npatent betreffenden Patentstreits und dessen\n23. § 53 wird wie folgt geändert:                              Streitwert sollen angegeben werden.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch         30. § 82 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“            a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „die Klage“\nersetzt.                                                   das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch             b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“                und 4 ersetzt:\nersetzt.\n„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so\n24. § 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         teilt das Patentgericht dem Kläger den Wider-\n„(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Be-             spruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch\nschluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin ent-              innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der\nscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem               Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf An-\nUmfang das Patent aufrechterhalten oder widerru-              trag die Frist um bis zu einem Monat verlängern,\nfen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch               wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3493\ndarlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81       36. Dem § 139 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nAbsatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich          angefügt:\ndie betreffenden Informationen nicht schon aus\nder Klageschrift ergeben.                               „Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die In-\nanspruchnahme aufgrund der besonderen Um-\n(4) Der Vorsitzende bestimmt einen mög-              stände des Einzelfalls und der Gebote von Treu\nlichst frühen Termin zur mündlichen Verhand-            und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer\nlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von              unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlich-\neiner mündlichen Verhandlung abgesehen wer-             keitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen\nden. Absatz 2 bleibt unberührt.“                        würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein ange-\n31. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     messener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der\na) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-           Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt\nfügt:                                                   hiervon unberührt.“\n„Dieser Hinweis soll innerhalb von sechs Mona-      37. Dem § 142 werden die folgenden Absätze 7 und 8\nten nach Zustellung der Klage erfolgen. Ist eine        angefügt:\nPatentstreitsache anhängig, soll der Hinweis\nauch dem anderen Gericht von Amts wegen                    „(7) Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Un-\nübermittelt werden. Das Patentgericht kann              terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der\nden Parteien zur Vorbereitung des Hinweises             Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-\nnach Satz 1 eine Frist für eine abschließende           straft.\nschriftliche Stellungnahme setzen. Setzt das\n(8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2\nPatentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht\nder Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein\nvor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2\nEinspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren\nund 3 erfolgen. Stellungnahmen der Parteien,\ngegen das streitgegenständliche Patent anhängig\ndie nach Fristablauf eingehen, muss das Patent-\nist.“\ngericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.“\nb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „sol-         38. Nach § 145 wird folgender § 145a eingefügt:\nchen Hinweises“ durch die Wörter „Hinweises\nnach Satz 1“ ersetzt.                                                          „§ 145a\n32. In § 85 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 82                 In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbst-\nAbs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 4             ständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenz-\nSatz 2“ ersetzt.                                           verfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die\n33. § 125 wird wie folgt geändert:                             §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Ge-\nschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-\n„(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf           gegenständliche Informationen im Sinne des § 16\nErklärung der Nichtigkeit des Patents auf die           Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-\nBehauptung gestützt, dass der Gegenstand                geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und\ndes Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so          Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informa-\nkann das Deutsche Patent- und Markenamt                 tionen.“\noder das Patentgericht verlangen, dass Ur-\nschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Ab-        39. In § 147 Absatz 2 wird die Angabe „1. Oktober\nschriften der im Einspruch oder in der Klage er-        2009“ durch die Angabe „18. August 2021“ und\nwähnten Druckschriften, die im Deutschen Pa-            die Angabe „30. September 2009“ durch die An-\ntent- und Markenamt und im Patentgericht nicht          gabe „17. August 2021“ ersetzt.\nvorhanden sind, in je einem Stück für das Deut-     40. Es werden ersetzt:\nsche Patent- und Markenamt oder das Patent-\ngericht und für die am Verfahren Beteiligten ein-       a) in § 6 Satz 3, § 7 Absatz 1, § 27 Absatz 1 in dem\ngereicht werden.“                                           Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 2 in dem\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch                Satzteil vor Satz 2, § 29a Absatz 1, § 35a Ab-\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-                   satz 4, § 41 Absatz 2, § 49 Absatz 2, § 55 Ab-\namts“ ersetzt.                                              satz 3, § 73 Absatz 2 Satz 1, § 74 Absatz 1, § 86\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2, § 123 Absatz 1\n34. § 128 wird wie folgt geändert:                                 Satz 1, § 123a Absatz 1, den §§ 124, 125a Ab-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch                 satz 1 und 3 Nummer 1, § 126 Satz 1, § 127\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“                Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und\nersetzt.                                                    Nummer 4 in dem Satzteil vor Satz 2, den §§ 129\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“                und 135 Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort „Pa-\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-                tentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-\nkenamt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die               und Markenamt“,\nWörter „Deutschen Patent- und Markenamts“               b) in § 34a Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 4 Satz 1\nersetzt.                                                    sowie § 51 jeweils das Wort „Patentamt“ durch\n35. In § 130 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 115                die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 4“ ersetzt.             und","3494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nc) in § 65 Absatz 1 Satz 1 und 2, den §§ 76, 77                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\nund 80 Absatz 2, § 105 Absatz 2 sowie § 109                        die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nAbsatz 2 jeweils das Wort „Patentamts“ durch                       amt“ ersetzt.\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\n2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\namts“.\na) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die\nArtikel 2                                   Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-\nÄnderung des Gesetzes                               setzt.\nüber internationale Patentübereinkommen                      b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel III des Gesetzes über internationale Patent-               „Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die\nübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II                        Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und\nS. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                 Markenamt eingereicht worden ist.“\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                           c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese“\ndurch die Wörter „die nach diesem Absatz ge-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                       forderten“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der in\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeits-\nvertrags vorgesehenen Frist“ durch die Wörter               a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\n„einer Frist von 31 Monaten nach dem Anmelde-                  die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\ntag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genom-               ersetzt.\nmen worden ist, nach dem Prioritätsdatum“ er-\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“\nsetzt.\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden je-                    kenamt“ ersetzt.\nweils die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 des Patent-\nzusammenarbeitsvertrags“ durch die Wörter                   c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort\n„Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.                                     „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-\ntent- und Markenamt“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 22\noder 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsver-             4. § 8 wird wie folgt geändert:\ntrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind“                 a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4\ndurch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 vorgesehene                  Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das\nFrist abgelaufen ist“ ersetzt.                                 Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                       Patent- und Markenamt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Patent-              b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\namt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und\n„(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6\nMarkenamt“ ersetzt.\nist ausgeschlossen, soweit\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der dort                 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,\ngenannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des Pa-               2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen\ntentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist                      Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der\ntritt“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3 mit                    Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle                         Parlaments und des Rates vom 27. April\ndes Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammen-                       2016 zum Schutz natürlicher Personen bei\narbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patent-                   der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nzusammenarbeitsvertrages tritt“ ersetzt.                           zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-\nArtikel 3                                       verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nÄnderung des                                       L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nGebrauchsmustergesetzes                                  23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\nsung offensichtlich überwiegt oder\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),                   3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen ent-\ndas zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Juli                     halten sind, die offensichtlich gegen die öf-\n2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie                      fentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-\nfolgt geändert:                                                           stoßen.“\n1. § 4a wird wie folgt geändert:                               5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent-                 a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\namt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und                  die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“\nMarkenamt“ ersetzt.                                           sowie das Wort „Patentamts“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch              b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Marken-                durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\namt“ ersetzt.                                           kenamt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3495\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                             8. In § 23 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent-\namt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\nkenamt“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-\nkenamt“ ersetzt.                                       9. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nangefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inan-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch             spruchnahme aufgrund der besonderen Umstände\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Marken-             des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glau-\namt“ ersetzt.                                        ben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhält-\nnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nnicht gerechtfertigten Härte führen würde. In die-\n„Eine mündliche Verhandlung findet nur               sem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Aus-\nstatt, wenn ein Beteiligter dies beantragt           gleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatz-\noder das Deutsche Patent- und Markenamt              anspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.“\ndies für sachdienlich erachtet. § 128a der      10. Dem § 25 werden die folgenden Absätze 7 und 8\nZivilprozessordnung ist entsprechend anzu-           angefügt:\nwenden.“\n„(7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Un-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen-              terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der\nden Absätze 3 bis 5 ersetzt:                              Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-\n„(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entschei-            straft.\ndet durch Beschluss über den Antrag. Der Be-                 (8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2\nschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten          der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein\nvon Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine             Löschungsverfahren gegen das streitgegenständ-\nBeglaubigung der Abschrift ist nicht erforder-            liche Gebrauchsmuster anhängig ist.“\nlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag           11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\neines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.\n„§ 26a\nWird über den Antrag auf Grund mündlicher\nVerhandlung entschieden, kann der Beschluss                  In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme\nin dem Termin, in dem die mündliche Verhand-              von selbstständigen Beweisverfahren sowie in\nlung geschlossen wird, verkündet werden; die              Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung\nSätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2            mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind\ndes Patentgesetzes ist entsprechend anzuwen-              die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von\nden.                                                      Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I\nS. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat             gegenständliche Informationen im Sinne des § 16\nin dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu be-              Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-\nstimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Ver-            geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Be-\nfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht           klagtem in das Verfahren eingeführten Informa-\nkeine Entscheidung in der Hauptsache, wird                tionen.“\nüber die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag\nentschieden. Der Kostenantrag kann bis zum           12. § 28 wird wie folgt geändert:\nAblauf eines Monats nach Zustellung der Mittei-           a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“\nlung des Deutschen Patent- und Markenamts                     durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nüber die Beendigung des Verfahrens in der                     kenamt“ ersetzt.\nHauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind               b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\n§ 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3                  die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\ndes Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.                   ersetzt.\nSofern über die Kosten nicht entschieden wird,\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch\nträgt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“\n(5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag                    ersetzt.\ndurch Beschluss festgesetzt. Wird eine Ent-          13. § 29 wird wie folgt gefasst:\nscheidung über die Kosten getroffen, so kann\nder Gegenstandswert von Amts wegen festge-                                        „§ 29\nsetzt werden. Der Beschluss über den Gegen-                  (1) Das Bundesministerium der Justiz und für\nstandswert kann mit der Entscheidung nach Ab-             Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nsatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die             verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nFestsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23              desrates bedarf,\nAbsatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechts-             1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des\nanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.“                      Deutschen Patent- und Markenamts sowie die\n7. In § 21 Absatz 1 werden nach den Wörtern „über                   Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterange-\ndie Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“               legenheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge-\ndie Wörter „über die Nutzung von urheberrechtlich                setz Bestimmungen darüber getroffen sind,\ngeschützten Werken und sonstigen Schutzgegen-                2. für Fristen in Gebrauchsmusterangelegenheiten\nständen (§ 29a),“ eingefügt.                                     eine für alle Dienststellen des Deutschen Pa-","3496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\ntent- und Markenamts geltende Regelung über              § 114     Widerspruch gegen eine international re-\ndie zu berücksichtigenden gesetzlichen Feier-                      gistrierte Marke\ntage zu treffen.\n§ 115     Schutzentziehung\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz kann die Ermächtigung nach                 § 116     Widerspruch aufgrund einer international\nAbsatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                           registrierten Marke und Antrag oder Klage\nmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf                           auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund\ndas Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“                        einer international registrierten Marke\n14. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1          § 117     Ausschluss von Ansprüchen wegen man-\nwird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die Wör-                       gelnder Benutzung\nter „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.\n§ 118     Umwandlung einer internationalen Regis-\nArtikel 4                                         trierung\nÄnderung der                                                     Abschnitt 2\nGebrauchsmusterverordnung                                                Unionsmarken\n§ 8 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai\n2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 72 des           § 119     Anwendung der Vorschriften dieses Geset-\nzes\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                        § 120     Nachträgliche Feststellung der Ungültig-\nkeit einer Marke\n„§ 8\n§ 121     Umwandlung von Unionsmarken\nAbzweigung\nBei Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer                § 122     Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarken-\nPatentanmeldung (§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes)                           gerichte\nist der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmel-                § 123     Unterrichtung der Kommission\ndung eine deutsche Übersetzung beizufügen. Dies ist\nnicht erforderlich, wenn die Anmeldungsunterlagen für             § 124     Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarken-\ndas Gebrauchsmuster bereits die Übersetzung der                             gerichte\nfremdsprachigen Patentanmeldung darstellen oder\n§ 125     Insolvenzverfahren\ndie Übersetzung bereits im Rahmen der Patentanmel-\ndung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-                  § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel“.\nreicht worden ist.“\n2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 5                               „Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von\nÄnderung                                einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmel-\ndes Markengesetzes                             dung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                 die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch         stößt.“\nArtikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021             3. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt\n„(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke\ngeändert:\nbeträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmel-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6            dung an (§ 33 Absatz 1).“\nwie folgt gefasst:\n4. In § 55 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „nichtig“\n„Teil 6                              durch das Wort „verfallen“ ersetzt.\nSchutz von Marken nach dem Protokoll               5. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nzum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken                   „zu diesen Beweismitteln“ die Wörter „sowie § 128a\nder Zivilprozessordnung“ eingefügt.\nAbschnitt 1\n6. § 62 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nSchutz von Marken nach dem\nProtokoll zum Madrider Markenabkommen                      „(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3\nist ausgeschlossen, soweit\n§ 107     Anwendung der Vorschriften dieses Geset-\n1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,\nzes; Sprachen\n2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen\n§ 108     Antrag auf internationale Registrierung\nPerson im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der\n§ 109     Gebühren                                               Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016\n§ 110     Vermerk in den Akten, Eintragung im Regis-             zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-\nter\nbeitung personenbezogener Daten, zum freien\n§ 111     Nachträgliche Schutzerstreckung                        Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\n§ 112     Wirkung der internationalen Registrierung\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nund der nachträglichen Schutzerstreckung\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils\n§ 113     Prüfung auf absolute Schutzhindernisse                 geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3497\n3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht-         vorgenommen werden und wird der Antrag auf in-\nlich gegen die öffentliche Ordnung oder die gu-          ternationale Registrierung vor der Eintragung der\nten Sitten verstoßen.“                                   Marke in das Register gestellt, so gilt er als am\n7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Tag der Eintragung der Marke zugegangen.\na) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch                    (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Wa-\nein Komma ersetzt.                                       ren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet\nin der Reihenfolge der internationalen Klassifikation\nb) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nvon Waren und Dienstleistungen, einzureichen.\n„15. für Fristen in Markenangelegenheiten eine\nfür alle Dienststellen des Deutschen Pa-                                     § 109\ntent- und Markenamts geltende Regelung\nüber die zu berücksichtigenden gesetz-                                      Gebühren\nlichen Feiertage zu treffen.“\n(1) Soll die internationale Registrierung auf der\n8. In der Überschrift des Teils 6 werden die Wörter             Grundlage einer im Register eingetragenen Marke\n„nach dem Madrider Markenabkommen und“ ge-                   vorgenommen werden und ist der Antrag auf inter-\nstrichen.                                                    nationale Registrierung vor der Eintragung der\n9. Teil 6 Abschnitt 1 wird aufgehoben.                          Marke in das Register gestellt worden, so wird die\nnationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz\n10. Teil 6 Abschnitt 2 wird durch folgenden Abschnitt 1\nfür die internationale Registrierung am Tag der Ein-\nersetzt:\ntragung fällig.\n„Abschnitt 1\n(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-\nSchutz von Marken nach dem                      tengesetz für die internationale Registrierung ist in-\nProtokoll zum Madrider Markenabkommen                  nerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die\nFälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patent-\n§ 107                               kostengesetzes oder nach Absatz 1.\nAnwendung der\nVorschriften dieses Gesetzes; Sprachen                                          § 110\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf in-                               Vermerk in den\nternationale Registrierungen von Marken nach dem                         Akten, Eintragung im Register\nProtokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkom-\nmen über die internationale Registrierung von Mar-              (1) Ist die internationale Registrierung auf der\nken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt               Grundlage einer zur Eintragung in das Register an-\ndurch die Verordnung vom 24. August 2008                     gemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind\n(BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Proto-           der Tag und die Nummer der internationalen Regis-\nkoll zum Madrider Markenabkommen), die durch                 trierung in den Akten der angemeldeten Marke zu\nVermittlung des Deutschen Patent- und Marken-                vermerken.\namts vorgenommen werden oder deren Schutz\n(2) Der Tag und die Nummer der internationalen\nsich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nRegistrierung, die auf der Grundlage einer im Re-\nland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit\ngister eingetragenen Marke vorgenommen worden\nin diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madri-\nist, sind in das Register einzutragen. Satz 1 ist\nder Markenabkommen nichts anderes bestimmt\nauch anzuwenden, wenn die internationale Regis-\nist.\ntrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in\n(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-           das Register angemeldeten Marke vorgenommen\ngen im Verfahren der internationalen Registrierung           worden ist und die Anmeldung zur Eintragung ge-\nund das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-             führt hat.\ngen sind nach Wahl des Antragstellers in franzö-\nsischer oder in englischer Sprache einzureichen.\n§ 111\n§ 108                                          Nachträgliche Schutzerstreckung\nAntrag auf                               (1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstre-\ninternationale Registrierung                   ckung einer international registrierten Marke nach\n(1) Der Antrag auf internationale Registrierung           Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider\neiner zur Eintragung in das Register angemeldeten            Markenabkommen kann beim Deutschen Patent-\nMarke oder einer in das Register eingetragenen               und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz\nMarke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider             auf der Grundlage einer im Register eingetragenen\nMarkenabkommen ist beim Deutschen Patent- und                Marke nachträglich erstreckt werden und wird der\nMarkenamt zu stellen. Der Antrag kann vor der Ein-           Antrag schon vor der Eintragung der Marke ge-\ntragung der Marke gestellt werden, wenn die inter-           stellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegan-\nnationale Registrierung auf der Grundlage einer im           gen.\nRegister eingetragenen Marke vorgenommen wer-                   (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-\nden soll.                                                    tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung\n(2) Soll die internationale Registrierung auf der         ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Ab-\nGrundlage einer im Register eingetragenen Marke              satz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.","3498          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n§ 112                              Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtig-\nWirkung der                            keit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt\ninternationalen Registrierung                   für international registrierte Marken der Antrag\nund der nachträglichen Schutzerstreckung               oder die Klage auf Schutzentziehung.\n(1) Die internationale Registrierung oder die               (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf\nnachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, de-            Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55\nren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls           wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle\nzum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet                  des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen\nder Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden             die Marke möglich ist,\nist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am            1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfah-\nTag der internationalen Registrierung nach Artikel 3            ren abgeschlossen wurde, oder\nAbsatz 4 des Protokolls zum Madrider Marken-                2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab-\nabkommen oder am Tag der Eintragung der nach-                   satz 2a des Protokolls zum Madrider Markenab-\nträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter                  kommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem\nAbsatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenab-                  Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Welt-\nkommen zur Eintragung in das vom Deutschen Pa-                  organisation für geistiges Eigentum weder eine\ntent- und Markenamt geführte Register angemel-                  Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine\ndet und eingetragen worden wäre.                                Mitteilung über die vorläufige Schutzverweige-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als             rung zugegangen ist.\nnicht eingetreten, wenn der international registrier-\nten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz ver-                                     § 116\nweigert wird.                                                                     Widerspruch\naufgrund einer international\n§ 113                                          registrierten Marke und Antrag\nPrüfung auf                                  oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit\nabsolute Schutzhindernisse                       aufgrund einer international registrierten Marke\n(1) International registrierte Marken werden in             (1) Wird aufgrund einer international registrier-\ngleicher Weise wie zur Eintragung in das Register           ten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer\nangemeldete Marken nach § 37 auf absolute                   Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maß-\nSchutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht          gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeit-\nanzuwenden.                                                 punkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die\nMarke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2\n(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmel-\nbezeichneten Tage tritt.\ndung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des\nSchutzes.                                                      (2) Wird aufgrund einer international registrier-\nten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit\n§ 114                              einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder\neine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6\nWiderspruch gegen\nund § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\neine international registrierte Marke\ndass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Wi-\n(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Ein-          derspruch mehr gegen die Marke möglich war, ei-\ntragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international regis-      ner der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.\ntrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom\nInternationalen Büro der Weltorganisation für                                         § 117\ngeistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentli-\nAusschluss von\nchungsblatt.\nAnsprüchen wegen mangelnder Benutzung\n(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs                 Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18\n(§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für               bis 19c wegen der Verletzung einer international\ninternational registrierte Marken beginnt mit dem\nregistrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25\nersten Tag des Monats, der dem Monat folgt,                 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nder als Ausgabemonat desjenigen Heftes des                  des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr\nVeröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem              gegen die Marke möglich war, einer der in § 115\ndie Veröffentlichung der international registrierten        Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.\nMarke enthalten ist.\n(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung                                      § 118\n(§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des\nUmwandlung einer\nSchutzes.                                                                internationalen Registrierung\n§ 115                                 (1) Wird beim Deutschen Patent- und Marken-\namt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Proto-\nSchutzentziehung                          kolls zum Madrider Markenabkommen auf Um-\n(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der            wandlung einer im internationalen Register gemäß\nKlage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke         Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider\noder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit we-          Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und\ngen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des             geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3499\ndem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb                  Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung\neiner Frist von drei Monaten nach dem Tag der                  (EU) 2017/1001 tritt;\nLöschung der Marke im internationalen Register              2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke\nzu, so ist der Tag der internationalen Registrierung           stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-\ndieser Marke nach Artikel 3 Absatz 4 des Proto-                keln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001\nkolls zum Madrider Markenabkommen oder der                     die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Ab-\nTag der Eintragung der nachträglichen Schutzer-                satz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18),\nstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls            Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung\nzum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls                    (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprü-\nmit der für die internationale Registrierung in An-            chen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c)\nspruch genommenen Priorität, für die Bestimmung                zu;\ndes Zeitrangs im Sinne des § 6 Absatz 2 maßge-\nbend.                                                       3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen Uni-\nonsmarke gegen die Benutzung einer nach die-\n(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des            sem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem\nInternationalen Büros der Weltorganisation für                 Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1\ngeistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die              entsprechend anzuwenden;\nMarke und die Waren oder Dienstleistungen erge-\nben, für die sich der Schutz der internationalen Re-        4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung\ngistrierung vor ihrer Löschung im internationalen              einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene\nRegister auf die Bundesrepublik Deutschland er-                Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so\nstreckt hatte.                                                 ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre-\nchend anzuwenden, dass an die Stelle der Be-\n(3) Der Antragsteller hat außerdem eine deut-\nnutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß\nsche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren\n§ 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älte-\noder Dienstleistungen, für die die Eintragung bean-\nrem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung\ntragt wird, einzureichen.\n(EU) 2017/1001 tritt;\n(4) Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen\n5. wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage\nwie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke\n(§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder\nbehandelt. War jedoch am Tag der Löschung der\nder Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf\nMarke im internationalen Register die Frist nach\neine eingetragene Unionsmarke mit älterem\nArtikel 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider\nZeitrang gestützt, so\nMarkenabkommen zur Verweigerung des Schutzes\nbereits abgelaufen und war an diesem Tag kein                  a) ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu-\nVerfahren zur Schutzverweigerung oder zur                         wenden;\nSchutzentziehung anhängig, so wird die Marke                   b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der\nohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Ab-                  Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\nsatz 1 in das Register eingetragen. Gegen die Ein-                an die Stelle der Benutzung der Marke mit\ntragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Wider-                  älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung\nspruch erhoben werden.“                                           der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verord-\n11. Teil 6 Abschnitt 3 wird Abschnitt 2 und die Über-                 nung (EU) 2017/1001 tritt;\nschrift wird wie folgt gefasst:                             6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und\n„Abschnitt 2                              Ausfuhr können von Inhabern eingetragener\nUnionsmarken in gleicher Weise gestellt werden\nUnionsmarken“.\nwie von Inhabern von nach diesem Gesetz ein-\n12. § 125b wird § 119 und wird wie folgt gefasst:                  getragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind ent-\n„§ 119                                 sprechend anzuwenden.“\nAnwendung der                       13. § 125c wird § 120 und in Absatz 1 Satz 1 wird die\nVorschriften dieses Gesetzes                    Angabe „§ 47 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 47\nAbsatz 8“ ersetzt.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-\nken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des        14. Die §§ 125d bis 125i werden die §§ 121 bis 125a.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom              15. In § 143a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das\n14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154              Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni-\nvom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen            onsmarke“ ersetzt.\nworden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2\nunmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6                               Artikel 6\nentsprechend wie folgt anzuwenden:\nÄnderung der\n1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhin-                         Markenverordnung\ndernisse) sind angemeldete oder eingetragene\nUnionsmarken mit älterem Zeitrang den nach            Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I\ndiesem Gesetz angemeldeten oder eingetrage-        S. 872), die zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom\nnen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,    10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\njedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle         wird wie folgt geändert:\nder Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1       1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 5\nNummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß            wie folgt gefasst:","3500           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n„Teil 5                             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das\nInternationale Registrierungen                     Komma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-\nchen.\n§ 43     (weggefallen)\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n§ 44     Anträge und sonstige Mitteilungen im Ver-\nfahren der internationalen Registrierung               „Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate wer-\nnach dem Protokoll zum Madrider Marken-                den am letzten Tag des Monats fällig, der durch\nabkommen                                               seine Benennung dem Monat entspricht, in den\nder Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat\n§ 45     (weggefallen)                                          erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird\ndie Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen\n§ 46     Schutzverweigerung“.\nSchutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in\n2. In § 25 Nummer 31 wird die Angabe „§§ 110, 122                  den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 2“ ersetzt.              Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen\n3. Die §§ 43 und 45 werden aufgehoben.                             richtet sich nach Satz 3.“\n4. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 3ter    2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Madrider Markenabkommens oder“ gestrichen.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das\nKomma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-\nArtikel 7                                chen.\nÄnderung der\nDPMA-Verordnung                             b) Folgender Satz wird angefügt:\nDie DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I                  „Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen\nS. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit\nvom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert                   vorausgezahlt werden.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\na) Dem Teil A Vorbemerkung Absatz 2 wird folgen-\n§ 18 folgende Angabe eingefügt:\nder Satz angefügt:\n„§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen“.\n„Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610,\n2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten\n„§§ 54 und 57 des Markengesetzes“ durch die Wör-                 auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder\nter „§§ 53 und 57 des Markengesetzes“ ersetzt.                   eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn\n3. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-                sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten ge-\ngefügt:                                                          meinsamen Antrag stellen.“\n„Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn                 b) In Nummer 312 210 wird die Angabe „2 650“\nder jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für er-             durch die Angabe „2 920“ ersetzt.\nforderlich hält.“\nc) In Nummer 312 211 wird die Angabe „1 325“\n4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                        durch die Angabe „1 460“ ersetzt.\n„§ 18a                              d) In Nummer 312 220 wird die Angabe „2 940“\nFristberechnung bei Feiertagen                       durch die Angabe „3 240“ ersetzt.\nIst beim Deutschen Patent- und Markenamt in-              e) In Nummer 312 221 wird die Angabe „1 470“\nnerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben,             durch die Angabe „1 620“ ersetzt.\neine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrens-\nhandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der            f) In Nummer 312 230 wird die Angabe „3 290“\nFrist auf einen an mindestens einer der Dienststellen            durch die Angabe „3 620“ ersetzt.\ndes Deutschen Patent- und Markenamts geltenden               g) In Nummer 312 231 wird die Angabe „1 645“\ngesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der             durch die Angabe „1 810“ ersetzt.\nnächste Werktag.“\nh) In Nummer 312 240 wird die Angabe „3 650“\n5. In § 28 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5\ndurch die Angabe „4 020“ ersetzt.\nAbs. 1 bis 4 der Designverordnung“ durch die Wör-\nter „§ 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung“ er-            i)  In Nummer 312 241 wird die Angabe „1 825“\nsetzt.                                                           durch die Angabe „2 010“ ersetzt.\nj)  In Nummer 312 250 wird die Angabe „4 120“\nArtikel 8\ndurch die Angabe „4 540“ ersetzt.\nÄnderung des\nPatentkostengesetzes                          k) In Nummer 312 251 wird die Angabe „2 060“\ndurch die Angabe „2 270“ ersetzt.\nDas   Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\n(BGBl.  I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-         l)  In Nummer 312 260 wird die Angabe „4 520“\nsetzes  vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) ge-                 durch die Angabe „4 980“ ersetzt.\nändert  worden ist, wird wie folgt geändert:                    m) In Nummer 312 261 wird die Angabe „2 260“\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            durch die Angabe „2 490“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                                                       3501\nn) Abschnitt III Unterabschnitt 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                     Gebührentatbestand                                                                            Gebühr in Euro\n„4. International registrierte Marken\n334 100     Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum\nMadrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         180\n334 300     Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2\ndes Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . .                                                     120\nUmwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118\nAbs. 1 MarkenG)\n334 500     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           300\n334 600     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                        900\nKlassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n334 700     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           100\n334 800     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                        150\n5. Unionsmarken\nUmwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG)\n335 200     – für eine Marke (§ 32 MarkenG)                                                                                                         300\n335 300     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                        900\nKlassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n335 400     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           100\n335 500     – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                      150“.\no) Dem Teil B Vorbemerkung Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller,\nwenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.“\nArtikel 9                                           3. für Fristen in Topografieangelegenheiten eine\nfür alle Dienststellen des Deutschen Patent-\nÄnderung des                                                  und Markenamts geltende Regelung über die\nHalbleiterschutzgesetzes                                           zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage\nzu treffen.“\nDas Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987\n(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-                 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert                           aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                  die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-\namt“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das                                    die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                                        amt“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“                            cc) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch\ndurch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-                                    die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-\nkenamt“ ersetzt.                                                                amt“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die\n„Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                          Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-\nbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-                           setzt.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf,                                                  b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\n„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-\n1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des                            tent- und Markenamt“ ersetzt.\nDeutschen Patent- und Markenamts sowie                        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Form des Verfahrens in Topografieangele-\ngenheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge-                         aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nsetz Bestimmungen darüber getroffen sind,                                   die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\namt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die\n2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der                                 Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nAnmeldung zu bestimmen,                                                     amts“ ersetzt.","3502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch             b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-               Wort „und“ ersetzt.\namt“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n3. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4\nsowie in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort               „10. für alle Dienststellen des Deutschen Patent-\n„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-                        und Markenamts die Berücksichtigung von\nund Markenamt“ ersetzt.                                                gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                             3. § 34a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-\n„§ 11                                fügt:\nAnwendung von Vorschriften des\n„§ 128a der Zivilprozessordnung ist entspre-\nPatentgesetzes, des Gebrauchs-\nchend anzuwenden.“\nmustergesetzes und des Gesetzes\nzum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“.                b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die              c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nErstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“\ndie Wörter „über die Nutzung von urheberrecht-                  „(6) Der Gegenstandswert wird auf Antrag\nlich geschützten Werken und sonstigen Schutz-                durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entschei-\ngegenständen (§ 29a),“ und wird nach den Wör-                dung über die Kosten getroffen, kann von Amts\ntern „sind auch für Topographieschutzsachen“                 wegen über den Gegenstandswert entschieden\ndas Wort „entsprechend“ eingefügt.                           werden. Der Beschluss über den Gegenstands-\nc) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Inlands-                  wert kann mit der Kostenentscheidung verbun-\nden werden. Für die Festsetzung des Gegen-\nvertretung (§ 28)“ das Komma und die Wörter\nstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und\n„über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-\n§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsge-\nverordnungen (§ 29)“ gestrichen.\nsetzes entsprechend.“\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) In Halbleiterschutzstreitsachen mit Aus-                               Artikel 11\nnahme von selbstständigen Beweisverfahren\nsind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz                              Folgeänderungen\nvon Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019\n(1) In § 23 Absatz 1 Nummer 13 des Rechtspfleger-\n(BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden.“\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt\nArtikel 10\ndurch Artikel 30 des Gesetzes vom 10. August 2021\nÄnderung des                           (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe\nDesigngesetzes                          „§ 125i“ durch die Angabe „§ 125a“ ersetzt.\nDas Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n(2) In § 21 Absatz 3 Satz 2 der Designverordnung\nchung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-\nvom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch\nletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2021\nArtikel 75 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt\nS. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 34a\ngeändert:\nAbsatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34a Absatz 6“\n1. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                     ersetzt.\n„(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2\nist ausgeschlossen, soweit                                                         Artikel 12\n1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,                              Bekanntmachungserlaubnis\n2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen\nPerson im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der              Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\nVerordnung (EU) 679/2016 des Europäischen             cherschutz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016           der vom 1. Mai 2022 an geltenden Fassung im Bundes-\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-        gesetzblatt bekanntmachen.\nbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie                                  Artikel 13\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nInkrafttreten\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngeltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder       am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht-\n(2) Am 1. Mai 2022 treten in Kraft:\nlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten\nSitten verstoßen.“                                      1. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c Doppelbuch-\n2. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         stabe bb, Nummer 17, 22, 24, 26 Buchstabe a\nund Nummer 31,\na) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.                                          2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021          3503\n3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Nummer 6             7. Artikel 7 Nummer 1 und 4,\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-\n8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n,\nstabe c sowie Nummer 7,\n4. Artikel 4,                                                 9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b,\n5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14,                          10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und\n6. Artikel 6,                                                11. Artikel 11 Absatz 1.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}