{"id":"bgbl1-2021-53-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=75","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3483,"pdf_page":75,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                        3483\nGesetz\nzur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in\nUmsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und\nModernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und\nzur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit\nfür die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004\nauf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz1, 2\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      4, 5, 11 und 12“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15“\nArtikel 1                                     ersetzt.\nÄnderung des                                   6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                                          „§ 312k\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                                  Allgemeine Informationspflichten\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;                               für Betreiber von Online-Marktplätzen\n2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-                            (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist\nden ist, wird wie folgt geändert:                                           verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des\nArtikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bür-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2                      gerlichen Gesetzbuche zu informieren.\nAbschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3 wie folgt\ngefasst:                                                                  (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-\nMarktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen\n„Kapitel 3                                  angeboten werden.\nVerträge im elektronischen                                (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Ver-\nGeschäftsverkehr; Online-Marktplätze“.                        brauchern ermöglicht, durch die Verwendung von\n2. § 312 wird wie folgt geändert:                                         Software, die vom Unternehmer oder im Namen\na) Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.                                  des Unternehmers betrieben wird, einschließlich\neiner Webseite, eines Teils einer Webseite oder\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312k“                         einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen\ndurch die Angabe „§ 312l“ ersetzt.                                Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                      (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der\n„(8) Auf Verträge über die Beförderung von                     Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Ver-\nPersonen ist von den Vorschriften der Kapitel 1                   braucher zur Verfügung stellt.“\nund 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1                   7. Der bisherige § 312k wird § 312l.\nund 3 bis 6 anzuwenden.“\n8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 312e wird die Angabe „Nummer 4“ durch die\nAngabe „Nummer 7“ ersetzt.                                                „(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen\nüber die Erbringung von Dienstleistungen auch un-\n4. Der Überschrift zu Kapitel 3 werden ein Semikolon                      ter folgenden Voraussetzungen:\nund das Wort „Online-Marktplätze“ angefügt.\n1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht\n5. In § 312j Absatz 2 werden die Wörter „der eine ent-                        zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn\ngeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegen-                             der Unternehmer die Dienstleistung vollständig\nstand hat“ durch die Wörter „der den Verbraucher                           erbracht hat,\nzur Zahlung verpflichtet“ ersetzt und werden die\nWörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,                     2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah-\nlung eines Preises verpflichtet, mit der vollstän-\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161               digen Erbringung der Dienstleistung, wenn der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November                    Verbraucher vor Beginn der Erbringung\n2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der\nRichtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen               a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Un-\nParlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder-                    ternehmer mit der Erbringung der Dienstleis-\nnisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328\nvom 18.12.2019, S. 7).\ntung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen              b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                 geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241            Buchstabe a auf einem dauerhaften Daten-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                            träger übermittelt hat und","3484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nc) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein     10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt:\nWiderrufsrecht mit vollständiger Vertragser-                                „§ 357a\nfüllung durch den Unternehmer erlischt,\nWertersatz\n3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den                             als Rechtsfolge des\nUnternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn                       Widerrufs von außerhalb von\naufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszufüh-                        Geschäftsräumen geschlossenen\nren, mit der vollständigen Erbringung der Dienst-            Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Aus-\nleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2            nahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen\nBuchstabe a und b genannten Voraussetzungen\nerfüllt hat,                                                (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen\nWertverlust der Ware zu leisten, wenn\n4. bei einem Vertrag über die Erbringung          von\nFinanzdienstleistungen, wenn der Vertrag      von        1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Wa-\nbeiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch       des            ren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be-\nVerbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor   der            schaffenheit, der Eigenschaften und der Funk-\nVerbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.                      tionsweise der Waren nicht notwendig war, und\n2. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-\n(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen\nkel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des\nüber die Bereitstellung von nicht auf einem körper-\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten\nbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet\nauch unter folgenden Voraussetzungen:\nhat.\n1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht\n(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis\nzur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn\nzum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die\nder Unternehmer mit der Vertragserfüllung be-\nder Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht,\ngonnen hat,\noder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von\n2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah-           Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Men-\nlung eines Preises verpflichtet, wenn                    gen oder nicht begrenztem Volumen oder von\nFernwärme zu leisten, wenn\na) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt\nhat, dass der Unternehmer mit der Vertrags-          1. der Verbraucher von dem Unternehmer aus-\nerfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist be-              drücklich verlangt hat, dass mit der Leistung\nginnt,                                                   vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden\nsoll,\nb) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestä-\ntigt hat, dass durch seine Zustimmung nach           2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-\nBuchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung             schlossenen Vertrag der Verbraucher das Ver-\nsein Widerrufsrecht erlischt, und                        langen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften\nDatenträger übermittelt hat und\nc) der Unternehmer dem Verbraucher eine Be-\nstätigung gemäß § 312f zur Verfügung ge-             3. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-\nstellt hat.“                                             kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\n9. § 357 Absatz 5 bis 9 wird durch die folgenden Ab-                setzbuche ordnungsgemäß informiert hat.\nsätze 5 bis 8 ersetzt:\nBei der Berechnung des Wertersatzes ist der ver-\n„(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren              einbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der\nKosten der Rücksendung der Waren, wenn der Un-               vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch,\nternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1              so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Markt-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgeset-               werts der erbrachten Leistung zu berechnen.\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser\n(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über\nPflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der\ndie Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen\nUnternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten\nDatenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat\nzu tragen.\ner keinen Wertersatz zu leisten.“\n(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die       11. Der bisherige § 357a wird § 357b und in Absatz 2\nWaren zurückzusenden, wenn der Unternehmer                   Satz 2 werden die Wörter „gilt auch § 357 Absatz 5\nangeboten hat, die Waren abzuholen.                          bis 8 entsprechend“ durch die Wörter „gelten auch\n(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-                 § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2\nschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum               entsprechend“ ersetzt.\nZeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des          12. Der bisherige § 357b wird § 357c.\nVerbrauchers gebracht worden sind, ist der Unter-\nnehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten         13. Der bisherige § 357c wird § 357d und wird wie folgt\nabzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind,                geändert:\ndass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön-            a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 357 Absatz 1\nnen.                                                             bis 5“ durch die Wörter „§ 357 Absatz 1 bis 4\n(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Ver-               und 6“ ersetzt.\nträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte            b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 357 Absatz 7“\ngilt ferner § 327p entsprechend.“                                durch die Angabe „§ 357a Absatz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3485\n14. Der bisherige § 357d wird § 357e.                                        2. seine Identität, beispielsweise sei-\nnen Handelsnamen, sowie die\n15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAnschrift des Ortes, an dem er nie-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 357 bis 357b“                              dergelassen ist, sowie gegebenen-\ndurch die Angabe „§§ 357 bis 357c“ ersetzt.                              falls die Identität und die Anschrift\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und hat der Unter-                          des Unternehmers, in dessen Auf-\nnehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder                               trag er handelt,\nBestätigung des Vertrags nach § 312f zur Ver-                         3. seine Telefonnummer, seine E-Mail-\nfügung gestellt“ gestrichen und werden die An-                           Adresse sowie gegebenenfalls an-\ngabe „§ 357 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 357a                           dere von ihm zur Verfügung\nAbsatz 3“ und die Wörter „§ 356 Absatz 5 zwei-                           gestellte Online-Kommunikations-\nter und dritter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 356                        mittel, sofern diese gewährleisten,\nAbsatz 5 Nummer 2“ ersetzt.                                              dass der Verbraucher seine Kor-\nc) In Satz 3 werden die Wörter „ist neben § 355                             respondenz mit dem Unternehmer,\nAbsatz 3 auch § 357“ durch die Wörter „sind                              einschließlich deren Datums und\nneben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und                                 deren Uhrzeit, auf einem dauerhaf-\n357a“ und die Angabe „357c“ durch die An-                                ten Datenträger speichern kann,\ngabe „357d“ ersetzt.                                                  4. zusätzlich zu den Angaben gemäß\n16. In § 360 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 357b                          den Nummern 2 und 3 die Ge-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 357c                             schäftsanschrift des Unternehmers\nAbsatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.                                             und gegebenenfalls die Anschrift\ndes Unternehmers, in dessen Auf-\nArtikel 2                                            trag er handelt, an die sich der Ver-\nbraucher mit jeder Beschwerde\nÄnderung des                                             wenden kann, falls diese Anschrift\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                                von der Anschrift nach Nummer 2\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-                             abweicht,\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-                           5. den Gesamtpreis der Waren oder\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das                              der Dienstleistungen, einschließ-\nzuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. August                            lich aller Steuern und Abgaben,\n2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie                            oder in den Fällen, in denen der\nfolgt geändert:                                                                 Preis auf Grund der Beschaffenheit\n1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               der Waren oder der Dienstleistun-\ngen vernünftigerweise nicht im\na) In Nummer 5 werden die Wörter „Waren und“\nVoraus berechnet werden kann,\ndurch die Wörter „Waren oder die digitalen Pro-\ndie Art der Preisberechnung,\ndukte sowie“ ersetzt.\n6. gegebenenfalls den Hinweis, dass\nb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\nder Preis auf der Grundlage einer\n„7. gegebenenfalls die Funktionalität der Waren                          automatisierten Entscheidungsfin-\nmit digitalen Elementen oder der digitalen                          dung personalisiert wurde,\nProdukte, einschließlich anwendbarer tech-\nnischer Schutzmaßnahmen, und                                     7. gegebenenfalls alle zusätzlich zu\ndem Gesamtpreis nach Nummer 5\n8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kom-                           anfallenden Fracht-, Liefer- oder\npatibilität und die Interoperabilität der Waren                     Versandkosten und alle sonstigen\nmit digitalen Elementen oder der digitalen                          Kosten, oder in den Fällen, in de-\nProdukte, soweit diese Informationen dem                            nen diese Kosten vernünftiger-\nUnternehmer bekannt sind oder bekannt                               weise nicht im Voraus berechnet\nsein müssen.“                                                       werden können, die Tatsache,\n2. Artikel 246a wird wie folgt geändert:                                       dass solche zusätzlichen Kosten\nanfallen können,\na) § 1 wird wie folgt geändert:\n8. im Falle eines unbefristeten Ver-\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    trags oder eines Abonnement-Ver-\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 trags den Gesamtpreis; dieser um-\nfasst die pro Abrechnungszeitraum\n„Der Unternehmer ist nach § 312d Ab-\nanfallenden Gesamtkosten und,\nsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nwenn für einen solchen Vertrag\nverpflichtet, dem Verbraucher folgende\nFestbeträge in Rechnung gestellt\nInformationen zur Verfügung zu stellen:\nwerden, ebenfalls die monatlichen\n1. die wesentlichen Eigenschaften der                       Gesamtkosten; wenn die Gesamt-\nWaren oder Dienstleistungen in dem                       kosten vernünftigerweise nicht im\nfür das Kommunikationsmittel und                         Voraus berechnet werden können,\nfür die Waren und Dienstleistungen                       ist die Art der Preisberechnung an-\nangemessenen Umfang,                                     zugeben,","3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n9. die Kosten für den Einsatz des für                            schließlich anwendbarer techni-\nden Vertragsabschluss genutzten                               scher Schutzmaßnahmen,\nFernkommunikationsmittels, sofern                         18. gegebenenfalls, soweit wesentlich,\ndem Verbraucher Kosten berechnet                              die Kompatibilität und die Inter-\nwerden, die über die Kosten für die                           operabilität der Waren mit digitalen\nbloße Nutzung des Fernkommu-                                  Elementen oder der digitalen Pro-\nnikationsmittels hinausgehen,                                 dukte, soweit diese Informationen\n10. die Zahlungs-, Liefer- und Leis-                              dem Unternehmer bekannt sind\ntungsbedingungen, den Termin,                                 oder bekannt sein müssen, und\nbis zu dem der Unternehmer die                            19. gegebenenfalls, dass der Verbrau-\nWaren liefern oder die Dienstleis-                            cher ein außergerichtliches Be-\ntung erbringen muss, und gege-                                schwerde- und Rechtsbehelfsver-\nbenenfalls das Verfahren des                                  fahren, dem der Unternehmer un-\nUnternehmers zum Umgang mit                                   terworfen ist, nutzen kann, und\nBeschwerden,                                                  dessen Zugangsvoraussetzungen.“\n11. das Bestehen eines gesetzlichen                     bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2\nMängelhaftungsrechts für die Wa-                          und 3“ durch die Wörter „Nummer 2\nren oder die digitalen Produkte,                          bis 4“ ersetzt.\n12. gegebenenfalls das Bestehen und                bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach\ndie Bedingungen von Kunden-                         dem Wort „Dienstleistungen“ ein Komma\ndienst, Kundendienstleistungen und                  und die Wörter „für die die Zahlung eines\nGarantien,                                          Preises vorgesehen ist,“ eingefügt und wird\ndie Angabe „§ 357 Absatz 8“ durch die An-\n13. gegebenenfalls bestehende ein-                      gabe „§ 357a Absatz 2“ ersetzt.\nschlägige Verhaltenskodizes gemäß\nArtikel 2 Buchstabe f der Richtlinie        b) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n2005/29/EG des Europäischen Par-               „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und“ durch die\nlaments und des Rates vom 11. Mai              Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3\n2005 über unlautere Geschäfts-                 sowie“ ersetzt.\npraktiken im binnenmarktinternen            c) § 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nGeschäftsverkehr zwischen Unter-               „4. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen\nnehmen und Verbrauchern und                         und das Verfahren für die Ausübung des\nzur    Änderung      der   Richtlinie               Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des\n84/450/EWG des Rates, der Richt-                    Bürgerlichen Gesetzbuchs und“.\nlinien 97/7/EG, 98/27/EG und\n2002/65/EG des Europäischen Par-         3. In Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 und Ab-\nlaments und des Rates sowie der             satz 2 Satz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter\nVerordnung (EG) Nr. 2006/2004 des           „§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die\nEuropäischen Parlaments und des             Wörter „§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-\nRates (ABl. L 149 vom 11.6.2005,            setzt.\nS. 22; L 253 vom 25.9.2009, S. 18),      4. Nach Artikel 246c werden die folgenden Arti-\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU)       kel 246d und 246e eingefügt:\n2019/2161     (ABl.    L 328     vom\n„Artikel 246d\n18.12.2019, S. 7) geändert worden\nist, und wie Exemplare davon erhal-                    Allgemeine Informationspflichten\nten werden können,                                  für Betreiber von Online-Marktplätzen\n14. gegebenenfalls die Laufzeit des                                        §1\nVertrags oder die Bedingungen der\nKündigung unbefristeter Verträge                             Informationspflichten\noder sich automatisch verlängern-              Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss\nder Verträge,                               den Verbraucher informieren\n15. gegebenenfalls die Mindestdauer             1. zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder\nder Verpflichtungen, die der Ver-              digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Er-\nbraucher mit dem Vertrag eingeht,              gebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-\nMarktplatz präsentiert werden, allgemein über\n16. gegebenenfalls die Tatsache, dass\nder Unternehmer vom Verbraucher                a) die Hauptparameter zur Festlegung des Ran-\ndie Stellung einer Kaution oder                    kings und\ndie Leistung anderer finanzieller              b) die relative Gewichtung der Hauptparameter\nSicherheiten verlangen kann, so-                   zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu\nwie deren Bedingungen,                             anderen Parametern,\n17. gegebenenfalls die Funktionalität           2. falls dem Verbraucher auf dem Online-Markt-\nder Waren mit digitalen Elementen              platz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren,\noder der digitalen Produkte, ein-              Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3487\ntiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstel-      Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 des\nlung des Vergleichs einbezogen wurden,                  Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. gegebenenfalls darüber, dass es sich bei ihm             12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit\nund dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen            zwischen den für die Durchsetzung der Verbrau-\noder digitalen Inhalte um verbundene Unterneh-          cherschutzgesetze zuständigen nationalen Behör-\nmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes han-           den und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\ndelt,                                                   Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1),\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl.\n4. darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren,          L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist,\nDienstleistungen oder digitalen Inhalte nach            handelt, ist verboten.\ndessen eigener Erklärung gegenüber dem Be-\ntreiber des Online-Marktplatzes um einen Unter-            (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen\nnehmer handelt,                                         im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im\nSinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn\n5. falls es sich bei dem Anbieter der Waren,\nDienstleistungen oder digitalen Inhalte nach              1. gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241a\ndessen eigener Erklärung gegenüber dem Be-                   Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\ntreiber des Online-Marktplatzes nicht um einen               begründeter Anspruch geltend gemacht wird,\nUnternehmer handelt, darüber, dass die beson-             2. von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen\nderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf               Geschäftsbedingungen eine Bestimmung emp-\nden Vertrag nicht anzuwenden sind,                           fohlen oder verwendet wird,\n6. gegebenenfalls darüber, in welchem Umfang                     a) die nach § 309 des Bürgerlichen Gesetz-\nder Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder                    buchs unwirksam ist oder\ndigitalen Inhalte sich des Betreibers des On-\nline-Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbind-             b) deren Empfehlung oder Verwendung gegen-\nlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher                   über Verbrauchern dem Unternehmer durch\nbedient, und darüber, dass dem Verbraucher                       rechtskräftiges Urteil untersagt wurde,\nhierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprü-             3. eine Identität oder der geschäftliche Zweck\nche gegenüber dem Betreiber des Online-                      eines Anrufs nicht nach § 312a Absatz 1 des\nMarktplatzes entstehen, und                                  Bürgerlichen Gesetzbuchs offengelegt wird,\n7. falls ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für          4. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2\neine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und              Satz 1 oder § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen\ngegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter              Gesetzbuchs informiert wird,\nnach Angaben des Anbieters einen Preis für den\n5. eine Vereinbarung nach § 312a Absatz 3 Satz 1,\nErwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt\nauch in Verbindung mit Satz 2, des Bürger-\nhat.\nlichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich getrof-\nfen wird,\n§2\n6. eine nach § 312a Absatz 4 Nummer 2 oder Ab-\nFormale Anforderungen\nsatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes                   unwirksame Vereinbarung abgeschlossen wird,\nmuss dem Verbraucher die Informationen nach\n§ 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in                7. von dem Verbraucher entgegen § 312e des\nklarer, verständlicher und in einer den benutzten                Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erstattung der\nFernkommunikationsmitteln angepassten Weise                      Kosten verlangt wird,\nzur Verfügung stellen.                                        8. eine Abschrift oder eine Bestätigung des Ver-\n(2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2                 trags nach § 312f Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nmüssen dem Verbraucher in einem bestimmten                       bindung mit Satz 2, oder nach Absatz 2 Satz 1\nBereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfü-                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Verfü-\ngung gestellt werden, der von der Webseite, auf                  gung gestellt wird,\nder die Angebote angezeigt werden, unmittelbar                9. im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber\nund leicht zugänglich ist.                                       Verbrauchern\na) eine zusätzliche Angabe nicht nach den Vor-\nArtikel 246e                                   gaben des § 312j Absatz 1 des Bürgerlichen\nVerbotene Verletzung von                              Gesetzbuchs gemacht wird,\nVerbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften\nb) eine Information nicht nach den Vorgaben\ndes § 312j Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-\n§1\nsetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder\nVerbotene Verletzung\nc) die Bestellsituation nicht nach den Vorga-\nvon Verbraucherinteressen im\nben des § 312j Absatz 3 des Bürgerlichen\nZusammenhang mit Verbraucherverträgen\nGesetzbuchs gestaltet wird,\n(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im\nZusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der               10. der Verbraucher nicht nach § 312k Absatz 1\nes sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,\nArtikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten               11. eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf\nVerstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3                     nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach","3488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n§ 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Betei-\ngesetzten angemessenen Frist geliefert wird,             ligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über\n12. nach einem wirksamen Widerruf des Vertrags                 Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer han-\ndurch den Verbraucher                                    delt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne\nvon § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-\na) Inhalte entgegen § 327p Absatz 2 Satz 1 in            nungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der\nVerbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger-            Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord-\nlichen Gesetzbuchs genutzt werden,                   nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld-\nb) Inhalte nicht nach § 327p Absatz 3 Satz 1 in          buße im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ge-\nVerbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger-            setzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den\nlichen Gesetzbuchs bereitgestellt werden,            Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.\nc) eine empfangene Leistung dem Verbraucher                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen\nnicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-          einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach\ndung mit § 357 Absatz 1 bis 3 des Bürger-            Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn-\nlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird                det werden.\noder\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nd) Ware nicht nach § 357 Absatz 7 des Bürger-            satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nlichen Gesetzbuchs auf eigene Kosten ab-             rigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“\ngeholt wird,\n5. In Artikel 249 § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wer-\n13. im Falle eines Rücktritts des Verbrauchers von\nden die Wörter „§ 357d des Bürgerlichen Gesetz-\neinem Verbrauchsgüterkauf eine Leistung des\nbuchs“ durch die Wörter „§ 357e des Bürgerlichen\nVerbrauchers nicht nach § 346 Absatz 1 des\nGesetzbuchs“ ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird,\n14. der Zugang eines Widerrufs nicht nach § 356             6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden\nbestätigt wird oder                                          im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das\n15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb                     Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und\nder nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „eine“ ein-\nmit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürger-                  gefügt.\nlichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungs-               b) Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:\nzeit übergeben wird.\n„22 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre\n(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen\nTelefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“\nim Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach\nAbsatz 1 liegt auch vor, wenn                                  c) In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im\nvierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrau-\n1. eine Handlung oder Unterlassung die tatsäch-\nchers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „ge-\nlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2\nbracht“ ersetzt.\ngeregelten Fälle erfüllt und\n2. auf den Verbrauchervertrag das nationale Recht           7. In Anlage 2 werden die Wörter „An [hier ist der Na-\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen             me, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefax-\nUnion anwendbar ist, welches eine Vorschrift               nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers\nenthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten          durch den Unternehmer einzufügen]:“ durch die\nVorschrift entspricht.                                     Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und\ndie E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den\n§2                                  Unternehmer einzufügen]:“ ersetzt.\nBußgeldvorschriften                       8. In Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 12 wird die An-\ngabe „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbrau-              9. In Anlage 3a Abschnitt 2 Nummer 1 und Anlage 3b\ncherinteressen im Zusammenhang mit Verbrau-                    Abschnitt 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe\ncherverträgen nach § 1 Absatz 2 oder 3 verletzt.               „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        10. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nGegenüber einem Unternehmer, der in den von                    a) In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter\ndem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-                  „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter\npäischen Union in dem der Behördenentscheidung                     „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.\nvorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine                   b) In Gestaltungshinweis 7c wird im Unterabsatz\nMillion zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresum-                   im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“\nsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße                        das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“\nverhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres-                  ersetzt.\numsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres-\n11. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\numsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine\nAnhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum-                 a) In Gestaltungshinweis 4 werden die Wörter\nsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße                     „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter\nzwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2                   „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3489\nb) In Gestaltungshinweis 5c wird im Unterabsatz                                    Artikel 4\nim vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“                                 Änderung des\ndas Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“                       Vermögensanlagengesetzes\nersetzt.\nIn § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagenge-\n12. Anlage 9 wird wie folgt geändert:                         setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das\na) In Gestaltungshinweis 3 werden die Wörter              zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021\n„§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter          (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.                  „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.\nb) In Gestaltungshinweis 4b wird im Unterabsatz\nim vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“                                    Artikel 5\ndas Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“                               Änderung des\nersetzt.                                                              Kapitalanlagegesetzbuchs\nIn § 305 Absatz 8 Satz 3 des Kapitalanlagegesetz-\nArtikel 3                             buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt\nÄnderung des                             durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021\nFernunterrichtsschutzgesetzes                     (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe\nDas Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der         „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                                     Artikel 6\nvom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert wor-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden ist, wird wie folgt geändert:                                (1) Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.\n1. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 356 und 357“                (2) Am Tag nach der Verkündung tritt die Verord-\ndurch die Angabe „§§ 356, 357 und 357a“ ersetzt.           nung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durch-\n2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arti-           führung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das\nkel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7             Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nund 11“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1        schutz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2659) außer\nSatz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14“ ersetzt.                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}