{"id":"bgbl1-2021-53-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=28","order":6,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3436,"pdf_page":28,"num_pages":47,"content":["3436         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nGesetz\nzur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts\n(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Artikel 37 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes\nsen:                                                          Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und\nrestrukturierungsgesetzes\nArtikel 39 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung\nInhaltsübersicht\nArtikel 40 Änderung der Grundbuchordnung\nArtikel  1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs              Artikel 41 Änderung der Grundbuchverfügung\nArtikel  2 Änderung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes   Artikel 42 Änderung der Schiffsregisterordnung\nArtikel  3 Änderung der Landwirtschafts-Altschuldenverord-    Artikel 43 Änderung der Verordnung zur Durchführung der\nnung                                                          Schiffsregisterordnung\nArtikel  4 Änderung des Parteiengesetzes                      Artikel 44 Änderung der Handelsregisterverordnung\nArtikel  5 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes    Artikel 45 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in\nArtikel  6 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes                   Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit\nArtikel  7 Änderung des De-Mail-Gesetzes\nArtikel 46 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung\nArtikel  8 Änderung des Apothekengesetzes\nArtikel 47 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes\nArtikel  9 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\nArtikel 48 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes\nArtikel 10 Änderung des Arzneimittelgesetzes\nArtikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nArtikel 11 Änderung des Gentechnikgesetzes                               lichen Gesetzbuche\nArtikel 12 Änderung des Weingesetzes                          Artikel 50 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel 13 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- Artikel 51 Änderung des Handelsgesetzbuchs\nbuchs\nArtikel 52 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-\nArtikel 14 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                  gesetzbuch\nArtikel 15 Änderung der Bekanntgabeverordnung                 Artikel 53 Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes\nArtikel 16 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-    Artikel 54 Änderung der Unternehmensregisterverordnung\ngesetzes\nArtikel 55 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes\nArtikel 17 Änderung des Umweltauditgesetzes\nArtikel 56 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikel 18 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsge-\nsetzes                                             Artikel 57 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-\ntens- und -Organisationsverordnung\nArtikel 19 Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030\nArtikel 58 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\nArtikel 20 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes                     gesetzes\nArtikel 21 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-  Artikel 59 Änderung des Publizitätsgesetzes\nVerordnung\nArtikel 60 Änderung des Umwandlungsgesetzes\nArtikel 22 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\nArtikel 61 Änderung des Aktiengesetzes\nArtikel 23 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegeset-\nzes                                                Artikel 62 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes\nArtikel 24 Änderung des Verpackungsgesetzes                   Artikel 63 Änderung des REIT-Gesetzes\nArtikel 25 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes               Artikel 64 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-\nten mit beschränkter Haftung\nArtikel 26 Änderung der Integrationskursverordnung\nArtikel 65 Änderung der Gesellschafterlistenverordnung\nArtikel 27 Änderung der Deutschsprachförderverordnung\nArtikel 66 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes\nArtikel 28 Änderung des Statistikregistergesetzes\nArtikel 67 Änderung des Genossenschaftsgesetzes\nArtikel 29 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsge-\nsetzes                                             Artikel 68 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes\nArtikel 30 Änderung des Rechtspflegergesetzes                 Artikel 69 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rech-\nnungslegungsverordnung\nArtikel 31 Änderung der Bundesnotarordnung\nArtikel 70 Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungs-\nArtikel 32 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes                    verordnung\nArtikel 33 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung   Artikel 71 Änderung der Patentverordnung\nder Zivilprozessordnung\nArtikel 72 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung\nArtikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung\nArtikel 73 Änderung der Markenverordnung\nArtikel 35 Änderung der Insolvenzordnung\nArtikel 36 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-    Artikel 74 Änderung der Halbleiterschutzverordnung\nordnung                                            Artikel 75 Änderung der Designverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                   3437\nArtikel  76 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954        Artikel 127 Änderung der Verordnung über den grenzüber-\nArtikel  77 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung                          schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotage-\nverkehr\nArtikel  78 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes\nArtikel 128 Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durch-\nArtikel  79 Änderung der Dienstleistungs-Informationspflich-\nführungsverordnung\nten-Verordnung\nArtikel 129 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nArtikel 80  Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die\nStraßenverkehr\nPreise bei öffentlichen Aufträgen\nArtikel 130 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-\nArtikel 81  Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\ntungsverordnung\nArtikel 82  Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-\nArtikel 131 Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nüberprüfungs-Verordnung\nArtikel 132 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel  83 Änderung der Strahlenschutzverordnung\nArtikel 133 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nArtikel  84 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nArtikel 134 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes\nArtikel  85 Änderung der SINTEG-Verordnung\nArtikel 135 Änderung der Flächenerwerbsverordnung\nArtikel  86 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975\nArtikel 136 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nArtikel  87 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung\nArtikel 137 Inkrafttreten\nArtikel  88 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nArtikel  89 Änderung der Verordnung über die Umstellungs-\nrechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuord-                             Artikel 1\nnung des Geldwesens                                                        Änderung des\nArtikel  90 Änderung des Kreditwesengesetzes                                  Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel  91 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nArtikel  92 Änderung des Geldwäschegesetzes\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nArtikel  93 Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\nArtikel  94 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) ge-\nArtikel  95 Änderung des Telemediengesetzes\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel  96 Änderung des Düngegesetzes\nArtikel  97 Änderung der Düngeverordnung                      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2\nArtikel  98 Änderung der Stoffstrombilanzverordnung               Abschnitt 8 Titel 16 durch folgende Angaben er-\nArtikel  99 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes\nsetzt:\nArtikel 100 Änderung des Sortenschutzgesetzes                                                „Titel 16\nArtikel 101 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes                                           Gesellschaft\nArtikel 102 Änderung des Tierzuchtgesetzes                                                 Untertitel 1\nArtikel 103 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-\nAllgemeine Bestimmungen\ngungsgesetzes\nArtikel 104 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes                                           Untertitel 2\nArtikel 105 Änderung des Tierschutzgesetzes                                        Rechtsfähige Gesellschaft\nArtikel 106 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisatio-                                    Kapitel 1\nnendurchführungsverordnung\nArtikel 107 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsver-                            Sitz; Registrierung\nordnung                                                                          Kapitel 2\nArtikel 108 Änderung des Marktorganisationsgesetzes                                   Rechtsverhältnis der\nArtikel 109 Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-                      Gesellschafter untereinander\nsetzes                                                          und der Gesellschafter zur Gesellschaft\nArtikel 110 Änderung des Öko-Landbaugesetzes\nKapitel 3\nArtikel 111 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes\nRechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten\nArtikel 112 Änderung des Bundeswaldgesetzes\nArtikel 113 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes                                     Kapitel 4\nArtikel 114 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes                            Ausscheiden eines Gesellschafters\nArtikel 115 Änderung des Chemikaliengesetzes                                                 Kapitel 5\nArtikel 116 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nAuflösung der Gesellschaft\nArtikel 117 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 118 Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsver-                                 Kapitel 6\nordnung Arbeitsförderung                                              Liquidation der Gesellschaft\nArtikel 119 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                  Untertitel 3\nArtikel 120 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nNicht rechtsfähige Gesellschaft“.\nArtikel 121 Änderung der Telekommunikations-Nummerie-\nrungsverordnung                                   2. § 54 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 122 Änderung des Fahrlehrergesetzes                                                   „§ 54\nArtikel 123 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahr-                  Vereine ohne Rechtspersönlichkeit\nlehrergesetz\nArtikel 124 Änderung der Verordnung über den Ausgleich               (1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirt-\ngemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenper-      schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die\nsonenverkehr                                          nicht durch Eintragung in das Vereinsregister\nArtikel 125 Änderung der Berufszugangsverordnung für den          Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vor-\nStraßenpersonenverkehr                                schriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwen-\nArtikel 126 Änderung der Berufszugangsverordnung für den          den. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaft-\nGüterkraftverkehr                                     lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht","3438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\ndurch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit                (2) Die Anmeldung muss enthalten:\nerlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesell-        1. folgende Angaben zur Gesellschaft:\nschaft entsprechend anzuwenden.\na) den Namen,\n(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen ei-\nnes Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Drit-                b) den Sitz und\nten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Han-                  c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Euro-\ndelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als                   päischen Union;\nGesamtschuldner.“                                            2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:\n3. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 wird wie folgt gefasst:              a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-\n„Titel 16                                    son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-\ndatum und Wohnort;\nGesellschaft                               b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-\nson oder rechtsfähige Personengesellschaft\nUntertitel 1                                   ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz\nund, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständi-\nAllgemeine Bestimmungen                                ges Register und Registernummer;\n3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-\n§ 705\nschafter;\nRechtsnatur der Gesellschaft                    4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht be-\n(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss                 reits im Handels- oder im Partnerschaftsregister\ndes Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die             eingetragen ist.\nGesellschafter verpflichten, die Erreichung eines ge-           (3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister\nmeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag be-                eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an ei-\nstimmten Weise zu fördern.                                   nen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert\n(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte          oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Ge-\nerwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie            sellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesell-\nnach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter               schaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im\nam Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Ge-           Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das\nsellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur           Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt\nAusgestaltung ihres Rechtsverhältnisses unterei-             eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das\nnander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).             Gesellschaftsregister anzumelden.\n(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Be-              (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2\ntrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem            und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.\nNamen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft               Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die\nnach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter               Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, so-\nam Rechtsverkehr teilnimmt.                                  fern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder-\nnisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift\nder Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesell-\nUntertitel 2\nschaft zu bewirken.\nRechtsfähige Gesellschaft\n§ 707a\nKapitel 1                                              Inhalt und Wirkungen\nder Eintragung im Gesellschaftsregister\nSitz; Registrierung\n(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat\ndie in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten\n§ 706                               Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Ge-\nSitz der Gesellschaft                       sellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im\nGesellschaftsregister eingetragen ist.\nSitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren\nGeschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungs-              (2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft ver-\nsitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister         pflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen\neingetragen und haben die Gesellschafter einen               „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“\nOrt im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so         oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetrage-\nist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Ge-            nen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesell-\nsellschaft.                                                  schafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung\nenthalten, welche die Haftungsbeschränkung kenn-\nzeichnet.\n§ 707\n(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Han-\nAnmeldung zum Gesellschaftsregister\ndelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend\n(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft            anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannsei-\nbei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat,        genschaft nicht an der Publizität des Gesellschafts-\nzur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmel-           registers teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht,\nden.                                                         die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3439\ngister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsge-                 Führung des Gesellschaftsregisters zuständige\nsetzbuchs), unberührt.                                           Gericht abgegeben hat.\n(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die           § 707 Absatz 2 bleibt unberührt.\nLöschung der Gesellschaft nur nach den allgemei-\nnen Vorschriften statt.                                         (4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die An-\ngabe des für die Führung des Handels- oder des\n§ 707b                              Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die\nEntsprechend anwendbare                        Firma oder den Namen und die Registernummer,\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs                 unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist,\nzu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das\nFolgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs              das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen\nsind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend            den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Ge-\nanzuwenden:                                                  sellschaftsregister und die neue Registernummer\n1. auf die Auswahl und den Schutz des Namens der             mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht\nGesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37,           ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das\n2. auf die registerrechtliche Behandlung der Gesell-         Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entschei-\nschaft und die Führung des Gesellschaftsregis-           dung rechtskräftig geworden ist.\nters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1            (5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für\nund Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16        die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeit-\nund 32 und                                               punkt seiner Eintragung im Handelsregister begrün-\n3. auf die registerrechtliche Behandlung der Zweig-          deten Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzu-\nniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13              wenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft\nund 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflich-            oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden\ntung zur Anmeldung der Zweigniederlassung                Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine\nnicht besteht.                                           Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.\n§ 707c                                                      § 707d\nStatuswechsel\nVerordnungsermächtigung\n(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in\neinem Register eingetragenen Gesellschaft unter                 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\neiner anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Per-            durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\nsonengesellschaft in ein anderes Register (Status-           über die elektronische Führung des Gesellschafts-\nwechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das              registers, die elektronische Anmeldung, die elektro-\ndas Register führt, in dem die Gesellschaft eingetra-        nische Einreichung von Dokumenten sowie deren\ngen ist.                                                     Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das\n(2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das          Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nGericht die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft          schutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das\nin dem anderen Register fortgesetzt wird (Status-            Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nwechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Ver-           heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-\nmerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der           chende Vorschriften erlassen werden. Dabei können\nEintragung der Gesellschaft in dem anderen Regis-            sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln\nter wirksam wird, sofern die Eintragungen in den             sowie die Form zu übermittelnder elektronischer\nbeteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen.          Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bear-\nSodann gibt das Gericht das Verfahren von Amts               beitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-\nwegen an das für die Führung des anderen Regis-              desregierungen können die Ermächtigung durch\nters zuständige Gericht ab. Nach Vollzug des Sta-            Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\ntuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem            gen übertragen.\ndie Gesellschaft in dem anderen Register eingetra-              (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das\ngen worden ist. Ist die Eintragung der Gesellschaft          elektronische Informations- und Kommunikations-\nin dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt              system, über das die Daten aus den Gesellschafts-\nworden oder wird die Anmeldung zurückgenom-                  registern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung\nmen, wird der Statuswechselvermerk von Amts                  des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die\nwegen gelöscht.                                              Landesregierung kann die Zuständigkeit durch\n(3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits       Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann\nim Handels- oder im Partnerschaftsregister einge-            diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\ntragen ist, in das Gesellschaftsregister nur eintra-         die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder\ngen, wenn                                                    können ein länderübergreifendes, zentrales elektro-\n1. der Statuswechsel zu dem anderen Register an-             nisches Informations- und Kommunikationssystem\ngemeldet wurde,                                          bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der\nAbwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle ei-\n2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis-             nes anderen Landes sowie mit dem Betreiber des\nter eingetragen wurde und                                Unternehmensregisters eine Übertragung der Ab-\n3. das für die Führung des anderen Registers zu-             wicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister\nständige Gericht das Verfahren an das für die            vereinbaren.","3440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nKapitel 2                            winnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der\nRechtsverhältnis der                        Liquidation zukommt.\nGesellschafter untereinander\nund der Gesellschafter zur Gesellschaft                                        § 712\nAusscheiden\n§ 708                                                eines Gesellschafters;\nGestaltungsfreiheit                                 Eintritt eines neuen Gesellschafters\nVon den Vorschriften dieses Kapitels kann durch              (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-\nden Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so-              schaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesell-\nweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                  schaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im\nVerhältnis ihrer Anteile zu.\n§ 709                                  (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesell-\nBeiträge; Stimmkraft;                        schaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen\nAnteil an Gewinn und Verlust                    Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im\nUmfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsen-\n(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in je-         den Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen\nder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in                Anteile.\nder Leistung von Diensten, bestehen.\n(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen                                 § 712a\nBeiträgen verpflichtet.                                                          Ausscheiden des\n(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und                          vorletzten Gesellschafters\nVerlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten            (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so er-\nBeteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungs-          lischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesell-\nverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich             schaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausschei-\nnach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der               dens des vorletzten Gesellschafters im Wege der\nBeiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht verein-         Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Ge-\nbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rück-             sellschafter über.\nsicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche\nStimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn                  (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des\nund Verlust.                                                 vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines\nAusscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend\n§ 710                               anzuwenden.\nMehrbelastungsverbot                                                  § 713\nZur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesell-                             Gesellschaftsvermögen\nschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet\nwerden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.                  Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder\ndurch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die\n§ 711                               gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Ver-\nmögen der Gesellschaft.\nÜbertragung und\nÜbergang von Gesellschaftsanteilen                                           § 714\n(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils                               Beschlussfassung\nbedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.\nDie Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwer-               Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustim-\nben.                                                         mung aller stimmberechtigten Gesellschafter.\n(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass                                   § 715\nim Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesell-\nschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll,                           Geschäftsführungsbefugnis\ngeht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere                (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft\nErben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft         sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.\nGesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote                  (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt\nzu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft fin-         sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Ge-\nden insoweit keine Anwendung.                                sellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich\nbringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber\n§ 711a                              hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter\nEingeschränkte                          erforderlich.\nÜbertragbarkeit von Gesellschafterrechten                  (3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaf-\nDie Rechte der Gesellschafter aus dem Ge-                 tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-\nsellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon        deln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Auf-\nausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesell-                schub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft\nschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die               oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.\nGesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung             Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem\naußerhalb der Liquidation verlangt werden kann, so-          Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehre-\nwie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Ge-            ren Gesellschaftern zusteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3441\n(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge-          dungen, die er den Umständen nach für erforderlich\nschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern          halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der\nin der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt      Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesell-\nist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte             schaft zum Ersatz verpflichtet.\nGesellschafter der Vornahme des Geschäfts wider-\n(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die\nsprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Ge-\nGesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlan-\nschäft unterbleiben.\ngen Vorschuss zu leisten.\n(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-\nnem Gesellschafter durch Beschluss der anderen                 (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesell-\nGesellschafter ganz oder teilweise entzogen wer-            schaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäfts-\nden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti-         besorgung erlangt, herauszugeben.\nger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverlet-           (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich,\nzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des           das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszuge-\nGesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäfts-              ben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Ver-\nführung.                                                    wendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend\n(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge-          für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschaf-\nschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn           ters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.\nein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3\nist entsprechend anzuwenden.                                                         § 717\nInformationsrechte und -pflichten\n§ 715a\nNotgeschäftsführungsbefugnis                       (1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Ge-\nsellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesell-\nSind alle geschäftsführungsbefugten Gesell-              schaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge an-\nschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Ab-             zufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft\nsatz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann          Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten\njeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn           verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsver-\nmit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder           trag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser\ndas Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine               Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltend-\nVereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die-           machung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrneh-\nses Recht ausschließt, ist unwirksam.                       mung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist,\ninsbesondere, wenn Grund zur Annahme unredli-\n§ 715b                               cher Geschäftsführung besteht.\nGesellschafterklage\n(2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-\n(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem       ter haben der Gesellschaft von sich aus die erfor-\nGesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der             derlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über\nGesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter             die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu ertei-\nim eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen,             len und nach Beendigung der Geschäftsführertätig-\nwenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte             keit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im\nGesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Be-       Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen\nfugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen            ausschließt, ist unwirksam.\nAnspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten,\nwenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen                                       § 718\nmitwirkte oder es kannte.\nRechnungsabschluss und Gewinnverteilung\n(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,\nwelche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vor-             Der Rechnungsabschluss und die Gewinnvertei-\nschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.                  lung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalender-\n(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesell-          jahrs zu erfolgen.\nschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage\nund die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Fer-                               Kapitel 3\nner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrich-              Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten\ntung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine\nunverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzu-\n§ 719\nwirken.\n(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräfti-                            Entstehung der\nges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Ent-                    Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten\nscheidung für und gegen die Gesellschaft.                      (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-\nschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Ge-\n§ 716                               sellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätes-\nErsatz von Aufwendungen                       tens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsre-\nund Verlusten; Vorschusspflicht;                 gister.\nHerausgabepflicht; Verzinsungspflicht                  (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst\n(1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der              zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Drit-\nGeschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwen-             ten gegenüber unwirksam.","3442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n§ 720                                                        § 722\nVertretung der Gesellschaft                               Zwangsvollstreckung gegen die\nGesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter\n(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Ge-\nsellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Ge-             (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen\nsellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.                   der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-\nrichteter Vollstreckungstitel erforderlich.\n(2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 be-               (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten\nfugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur          Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung\nVornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter                gegen die Gesellschafter nicht statt.\nArten von Geschäften ermächtigen.\n(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter                                   Kapitel 4\nerstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft.                   Ausscheiden eines Gesellschafters\nEine Beschränkung des Umfangs der Vertretungs-\nbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt                                   § 723\ninsbesondere für die Beschränkung, dass sich die\nGründe für das\nVertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten\nAusscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens\nvon Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter\ngewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit                   (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden\noder an einzelnen Orten stattfinden soll.                    eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern\nder Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die\n(4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell-            Auflösung der Gesellschaft vorsieht:\nschafter in entsprechender Anwendung von\n§ 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen wer-             1. Tod des Gesellschafters;\nden.                                                         2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-\nschafter;\n(5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-\nerklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen-                3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\nüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.                   mögen des Gesellschafters;\n4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privat-\n§ 721                                   gläubiger des Gesellschafters;\nPersönliche Haftung der Gesellschafter                5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichti-\ngem Grund.\nDie Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-\n(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere\nten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-\nGründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters\nschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-\nvereinbart werden.\neinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.\n(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des\nihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall\n§ 721a\nder Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor\nHaftung des                            Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Aus-\neintretenden Gesellschafters                    schließung aus wichtigem Grund nicht vor Mittei-\nlung des betreffenden Beschlusses an den auszu-\nWer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haf-\nschließenden Gesellschafter.\ntet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maß-\ngabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt\n§ 724\nbegründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.\nEine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten ge-                            Fortsetzung mit dem\ngenüber unwirksam.                                                      Erben; Ausscheiden des Erben\n(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-\n§ 721b                               schafters auf seine Erben über und erfüllt die Ge-\nsellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1\nEinwendungen und                           des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregis-\nEinreden des Gesellschafters                    ter eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe ge-\n(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind-          genüber den anderen Gesellschaftern antragen,\nlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,              dass ihm die Stellung eines Kommanditisten einge-\nkann er Einwendungen und Einreden, die nicht in              räumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblas-\nseiner Person begründet sind, insoweit geltend ma-           sers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.\nchen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden               (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen An-\nkönnen.                                                      trag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortfüh-\n(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des          rung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft\nGläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in           nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitglied-\nAnsehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfech-           schaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer\ntung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestal-               Kündigungsfrist zu kündigen.\ntungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ih-                (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können\nrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen               von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach\nwürde, zusteht.                                              dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erb-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021               3443\nschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht wer-                                       § 726\nden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend\nKündigung der Mitgliedschaft\nanzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das\ndurch einen Privatgläubiger des Gesellschafters\nRecht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht\nverloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der               Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,\nAusschlagungsfrist.                                          nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine\nZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen\n(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3           des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,\nder Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner-           aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren\nhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem           Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-\nErben die Stellung eines Kommanditisten einge-               schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-\nräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen           sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft\nGesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe              unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum\nder Vorschriften, welche die Haftung des Erben für           Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.\ndie Nachlassverbindlichkeiten betreffen.\n§ 727\n§ 725\nAusschließung aus wichtigem Grund\nKündigung der                                 Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wich-\nMitgliedschaft durch den Gesellschafter               tiger Grund ein, kann er durch Beschluss der ande-\n(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe-             ren Gesellschafter aus der Gesellschaft aus-\nstimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter            geschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt ins-\nseine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von        besondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm\ndrei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres ge-               nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesent-\ngenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn,              liche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig\naus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck              verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer sol-\nder Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.                  chen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss\nsteht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung\n(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit-        nur ein Gesellschafter verbleibt.\ndauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied-\nschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf                                        § 728\ndieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-\nliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,                                 Ansprüche des\nwenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach                            ausgeschiedenen Gesellschafters\ndem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche                  (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes\nVerpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-          vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den\nletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-         ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung\npflichtung unmöglich wird.                                   für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu be-\nfreien und ihm eine dem Wert seines Anteils ange-\n(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-\nmessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkei-\nsatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-\nten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Ge-\ngliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne\nsellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten,\nEinhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.\nstatt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.\n(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft              (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit\nauch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.              erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.\nDas Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-\nsellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesell-                                     § 728a\nschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsge-\nschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der                                           Haftung\nZweck der Gesellschaft allein der Befriedigung sei-                            des ausgeschiedenen\nner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig                        Gesellschafters für Fehlbetrag\nGewordene kann die Kündigung nur binnen drei                     Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur\nMonaten von dem Zeitpunkt an erklären, in wel-               Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft\nchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis           nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter\nhatte oder haben musste.                                     der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-\n(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche-           hältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzu-\nhen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die           kommen.\nunzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-\nschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund                                       § 728b\nzur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus ent-                               Nachhaftung des\nstehenden Schaden zu ersetzen.                                           ausgeschiedenen Gesellschafters\n(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,                (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-\nwelche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2               schaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-\nund 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider           dete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf\nbeschränkt, ist unwirksam.                                   Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und","3444           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Ab-                                   § 730\nsatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festge-                              Auflösung bei Tod\nstellt sind oder                                                   oder Insolvenz eines Gesellschafters\n2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-                  (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass\nckungshandlung vorgenommen oder beantragt                 die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschaf-\nwird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten        ters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen\ngenügt der Erlass eines Verwaltungsakts.                  Gesellschafters den anderen Gesellschaftern des-\nsen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem\nIst die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet,\nAufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Ge-\nhaftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach\nsellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe\nSatz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz füh-\naußerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen,\nrende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher\nbis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit\nPflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters\nihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abwei-\neingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubi-\nchend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige\nger von dem Ausscheiden des Gesellschafters\nFortführung der laufenden Geschäfte die dem Erb-\nKenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Ge-\nlasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene\nsellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen\nGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als\nworden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Ab-\nfortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in\nsatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\ngleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der\n(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1          laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.\nNummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht,                 (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im\nsoweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich            Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesell-\nanerkannt hat.                                                schaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst\nKapitel 5                             wird.\nAuflösung der Gesellschaft                                             § 731\nKündigung der Gesellschaft\n§ 729\n(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft je-\nAuflösungsgründe                           derzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer\nKündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fort-\n(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:                 setzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein\n1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-           wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein\nde;                                                       anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesell-\nschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflich-\n2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-            tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat\nmögen der Gesellschaft;                                   oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung\nunmöglich wird.\n3. Kündigung der Gesellschaft;\n(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,\n4. Auflösungsbeschluss.                                       welche das Kündigungsrecht ausschließt oder die-\nser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.\n(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn\nder Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder\nseine Erreichung unmöglich geworden ist.                                              § 732\nAuflösungsbeschluss\n(3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haf-\ntender Gesellschafter eine natürliche Person ist,                Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit\nwird ferner aufgelöst:                                        der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss,\nder die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand\n1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den             hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels             der abgegebenen Stimmen gefasst werden.\nMasse abgelehnt worden ist;\n§ 733\n2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit\nnach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in                           Anmeldung der Auflösung\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit.                             eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Ge-\nDies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden             sellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsre-\nGesellschaftern eine andere rechtsfähige Personen-            gister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der\ngesellschaft gehört, bei der mindestens ein persön-           Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des In-\nlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person          solvenzverfahrens über das Vermögen der Gesell-\nist.                                                          schaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die\n(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf-            Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzu-\nlösungsgründe vereinbart werden.                              tragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3445\n(§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Ein-           verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle\ntragung der Auflösung.                                       des Gesellschafters.\n(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell-               (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben\nschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines          einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.\nGesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der\nAuflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Er-              (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag\nben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung be-            oder durch Beschluss der Gesellschafter können\nsondere Hindernisse entgegenstehen.                          auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen\nzu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen\nsolchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu\n§ 734\nberufen, bleibt unberührt.\nFortsetzung der Gesellschaft\n(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-\n(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung              heit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zwei-\nder Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen,              fel nicht für die Berufung und Abberufung eines\nsobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.                    Liquidators.\n(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-\nheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Be-                                        § 736a\nschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit\nGerichtliche Berufung\neiner Mehrheit von mindestens drei Viertel der ab-\nund Abberufung von Liquidatoren\ngegebenen Stimmen gefasst werden.\n(3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im              (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister\nGesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortset-          eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein\nzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung           Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht,\nin das Gesellschaftsregister anzumelden.                     in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-\nrufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im\nKapitel 6                             Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-\nschließt, ist unwirksam.\nLiquidation der Gesellschaft\n(2) Beteiligte sind:\n§ 735                                1. jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1),\nNotwendigkeit der                          2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des\nLiquidation; anwendbare Vorschriften                     Gesellschafters (§ 736 Absatz 2),\n(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Li-        3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und\nquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der\nGesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist        4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch\ndie Gesellschaft durch Löschung wegen Vermö-                     den die zur Auflösung der Gesellschaft führende\ngenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur             Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).\nstatt, wenn sich nach der Löschung herausstellt,                (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesell-\ndass noch Vermögen vorhanden ist, das der Vertei-            schaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderli-\nlung unterliegt.                                             chen Aufwendungen und auf Vergütung für seine\n(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui-         Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesell-\ndation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.           schaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwen-\nIst aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts-            dungen und die Vergütung fest. Gegen die Ent-\nvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines           scheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechts-\nPrivatgläubigers eines Gesellschafters oder durch            beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das               kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstre-\nVermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf             ckung nach der Zivilprozessordnung statt.\neine Vereinbarung über eine andere Art der Abwick-\nlung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des                                    § 736b\nInsolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Ei-\ngenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zu-                        Geschäftsführungs- und\nstimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung                       Vertretungsbefugnis der Liquidatoren\ndes Schuldners.                                                 (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die\n(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden            einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag über-\nVorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus          tragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertre-\ndem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.               tung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an\nallen Liquidatoren gemeinsam zu.\n§ 736                                   (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters\nLiquidatoren                            zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft\nnicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur\n(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru-        Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als\nfen.                                                         fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesell-\n(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters           schaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung ken-\ndas Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz-           nen muss.","3446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n§ 736c                             der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der\nAnmeldung der Liquidatoren                     Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhält-\nnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukom-\n(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister         men. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn\neingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Ver-             entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die\ntretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern              anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem glei-\nzur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzu-            chen Verhältnis zu tragen.\nmelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der\nPerson des Liquidators oder seiner Vertretungsbe-                                     § 738\nfugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschaf-\nters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tat-                           Anmeldung des Erlöschens\nsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen,                Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-\nauch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mit-              getragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von\nwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere            sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Ge-\nHindernisse entgegenstehen.                                  sellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquida-\n(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida-         tion beendigt ist.\ntoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abbe-\nrufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.                                     § 739\nVerjährung von\n§ 736d                                  Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung\nRechtstellung der Liquidatoren                      (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf\n(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom             andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche\nGericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leis-           gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten\nten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Ge-             der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der An-\nschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesell-             spruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Ver-\nschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu ent-              jährung unterliegt.\nscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung                   (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199\nder Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Num-                    Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen\nmer 2 und 4.                                                 der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlö-\n(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge-              schen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-\nschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell-            getragen worden ist.\nschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in                   (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen\nGeld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden                die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des\nGeschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-              Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den\nschäfte eingehen.                                            §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies\n(3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister         auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Ge-\neingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ih-           sellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.\nrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen\nLiquidationszusatz beizufügen.                                                     Untertitel 3\n(4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu-                        Nicht rechtsfähige Gesellschaft\nnächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi-\ngen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder                                  § 740\nist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind-                             Fehlende\nlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.                        Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften\n(5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind-               (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein\nlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen               Vermögen.\nsind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für\nBeiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der            (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter\nWert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung           untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711,\ngehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von          711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1\nDiensten oder in der Überlassung der Benutzung               sowie § 718 entsprechend anzuwenden.\neines Gegenstands bestanden haben, kann im\nZweifel kein Ersatz verlangt werden.                                                 § 740a\n(6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten                        Beendigung der Gesellschaft\nund Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver-               (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet\nmögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf-            durch:\ntern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn\nund Verlust zu verteilen.                                    1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-\nde;\n§ 737                             2. Auflösungsbeschluss;\nHaftung der Gesellschafter für Fehlbetrag              3. Tod eines Gesellschafters;\nReicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti-            4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-\ngung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung                schafter;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3447\n5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-        1. In Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter\nmögen eines Gesellschafters;                             „einer Personengesellschaft“ durch die Wörter „ei-\n6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privat-             ner rechtsfähigen Personengesellschaft“ und die\ngläubiger eines Gesellschafters.                         Wörter „die Personengesellschaft“ durch die Wörter\n„die rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\n(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der ver-\neinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung un-         2. In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Personenge-\nmöglich geworden ist.                                         sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-\nnengesellschaft“ ersetzt.\n(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die\n§§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 ent-\nsprechend anzuwenden.                                                               Artikel 5\nÄnderung des\n§ 740b                                     Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nAuseinandersetzung                         In § 5a Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungs-Voll-\n(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen       streckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGesellschaft findet die Auseinandersetzung unter          Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinig-\nden Gesellschaftern statt.                                ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des\n(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Ab-        Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert\nsatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzu-           worden ist, werden die Wörter „Handels-, Genossen-\nwenden.                                                   schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Ver-\neinsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-\n§ 740c                           schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unterneh-\nmens- oder Vereinsregister“ ersetzt.\nAusscheiden eines Gesellschafters\n(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass                                Artikel 6\nabweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3\nbis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesell-                                   Änderung des\nschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abwei-                     Verwaltungszustellungsgesetzes\nchender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung            § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Ver-\nder Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschaf-         waltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005\nters, in dessen Person der Ausscheidensgrund ein-         (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-\ntritt.                                                    setzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert wor-\n(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters         den ist, wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4\nsind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzu-          ersetzt:\nwenden.“                                                  „2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer\n4. § 899a wird aufgehoben.                                         inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsre-\ngister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter\nArtikel 2                                der eingetragenen Anschrift noch unter einer im\nHandelsregister eingetragenen Anschrift einer für\nÄnderung des\nZustellungen empfangsberechtigten Person oder\nLandwirtschafts-Altschuldengesetzes\neiner ohne Ermittlungen bekannten anderen inlän-\nIn § 2 Absatz 5 des Landwirtschafts-Altschuldenge-              dischen Anschrift möglich ist,\nsetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), das zuletzt\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 31. August 2015            3. bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zu-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort               stellung weder unter der eingetragenen Anschrift\n„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige              noch unter einer im Handels- oder Gesellschafts-\nPersonengesellschaft“ ersetzt.                                     register eingetragenen Anschrift einer für Zustel-\nlungen empfangsberechtigten Person oder einer\nArtikel 3                                ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift\ninnerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen\nÄnderung der                                Union möglich ist oder\nLandwirtschafts-Altschuldenverordnung\n4. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen\nIn § 1 Absatz 1 der Landwirtschafts-Altschuldenver-\nErfolg verspricht.“\nordnung vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2861)\nwird das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-\nter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.                                        Artikel 7\nÄnderung des\nArtikel 4                                                De-Mail-Gesetzes\nÄnderung des                              Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I\nParteiengesetzes                        S. 666), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\n§ 31 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be-           vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden\nkanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149),            ist, wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","3448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\naa) In Satz 1 wird das Wort „Personengesell-                                 Artikel 11\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen                              Änderung des\nPersonengesellschaften“ ersetzt.                                   Gentechnikgesetzes\nbb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Perso-            In § 3 Nummer 7 und 13a des Gentechnikgesetzes\nnengesellschaft“ durch die Wörter „rechts-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-\nfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.           ber 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 95\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor       geändert worden ist, wird jeweils das Wort „nicht-\nBuchstabe a wird das Wort „Personengesell-           rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-\nsonengesellschaften“ ersetzt.                                                Artikel 12\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5                                    Änderung des\nSatz 4 wird jeweils das Wort „Personengesellschaf-                             Weingesetzes\nten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-            In § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes in der\nsellschaften“ ersetzt.                                   Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011\n(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nArtikel 8                           vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden\nist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das\nÄnderung des                           Wort „sonstigen“ ersetzt.\nApothekengesetzes\nArtikel 13\nIn § 8 Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I                                   Änderung des\nS. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes              Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden              In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel-\nist, werden die Wörter „Gesellschaft bürgerlichen            und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-\nRechts“ durch die Wörter „rechtsfähigen Gesellschaft         kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das\nbürgerlichen Rechts“ ersetzt.                                zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021\n(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, werden die Wör-\nArtikel 9                           ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“\nersetzt.\nÄnderung des\nBetäubungsmittelgesetzes                                             Artikel 14\nÄnderung des\nIn § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22 Absatz 1 Num-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nmer 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I                    In § 52b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-\nS. 358), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes           schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden           vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das\nist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das       zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021\nWort „sonstigen“ ersetzt.                                    (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort\n„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-\nfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.\nArtikel 10\nÄnderung des                                                   Artikel 15\nArzneimittelgesetzes                                            Änderung der\nBekanntgabeverordnung\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),                In § 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013\ndas zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes           (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Arti-\nvom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden          kel 113 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nist, wird wie folgt geändert:                                S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-\nnengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige\n1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht          Personengesellschaften“ ersetzt.\nrechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bür-\ngerlichen Rechts“ durch die Wörter „für Vereine,                                 Artikel 16\ndie nicht durch Eintragung in das Vereinsregister                              Änderung des\nRechtspersönlichkeit erlangt haben, und für Perso-           Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes\nnengesellschaften“ ersetzt.\nIn § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Umwelt-\n2. In § 43 Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechts-         schutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. Sep-\nfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürger-          tember 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Arti-\nlichen Rechts und des Handelsrechts“ durch die           kel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nWörter „von Vereinen, die nicht durch Eintragung         S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\nin das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt      „nichtrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-\nhaben, und von Personengesellschaften“ ersetzt.          setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3449\nArtikel 17                                                  Artikel 22\nÄnderung des                                               Änderung des\nUmweltauditgesetzes                                Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\nIn § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c\nIn § 2 Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fas-\nsowie in § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Kohlendioxid-\nsung der Bekanntmachung vom 4. September 2002\nSpeicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nS. 1726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes\nsetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert\nvom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden\nworden ist, werden die Wörter „eingetragene Vereine,\nist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-\nAktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nten“ ersetzt.\neingetragene Genossenschaften, offene Handelsge-\nsellschaften, Kommanditgesellschaften und Partner-\nArtikel 23\nschaftsgesellschaften“ durch die Wörter „juristische\nPersonen und rechtsfähige Personengesellschaften“                               Änderung des\nersetzt.                                                           Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\nDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom\nArtikel 18                          20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I\nÄnderung des                          S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\n1. In § 3 Nummer 9 in dem Satzteil vor Buchstabe a,\nIn § 3 Nummer 2 und 7 des Treibhausgas-Emissi-              Nummer 10 und 11 sowie § 8 Absatz 5 wird jeweils\nonshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475),        das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August         „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\n2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird je-\n2. In § 34 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-\nweils das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-\nter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\nnengesellschaften“ ersetzt.\n3. In § 37 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Personen-\nArtikel 19\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-\nÄnderung der                              sonengesellschaft“ ersetzt.\nEmissionshandelsverordnung 2030\nArtikel 24\nIn § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Emissionshan-\ndelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I                                 Änderung des\nS. 538) wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“                        Verpackungsgesetzes\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“         In § 3 Absatz 16 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des\nersetzt.                                                   Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nArtikel 20                          9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist,\nwird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ durch\nÄnderung des                          die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\nKreislaufwirtschaftsgesetzes\nDas Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar                                  Artikel 25\n2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des                         Änderung des\nGesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert                     Deutsche-Welle-Gesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-\n1. In § 45 Absatz 3 werden die Wörter „Gesellschaften      Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndes privaten Rechts“ durch die Wörter „rechtsfähi-     vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch\ngen Gesellschaften des privaten Rechts“ ersetzt.       Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I\nS. 2456) geändert worden ist, werden die Wörter „Ge-\n2. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Personen-        sellschaft des privaten Rechts“ durch die Wörter\ngesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen        „rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts“ er-\nPersonengesellschaften“ ersetzt.                       setzt.\nArtikel 21                                                  Artikel 26\nÄnderung der                                               Änderung der\nElektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung                        Integrationskursverordnung\nIn § 2 Nummer 5 bis 8 der Elektro- und Elektronik-         § 19 Absatz 1 der Integrationskursverordnung vom\ngeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I        13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch\nS. 1111), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes        Artikel 171 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nvom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden        S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“          1. In Nummer 1 werden das Wort „Personengesell-\ndurch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“           schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-\nersetzt.                                                       nengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder","3450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nHandelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-,             aa) In Buchstabe m wird das Semikolon am Ende\nVereins- oder Handelsregister“ ersetzt.                            durch ein Komma ersetzt.\n2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-                bb) Folgender Buchstabe n wird angefügt:\ngen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.\n„n) Gesellschafts-, Genossenschafts- und\nPartnerschaftsregistersachen nach § 374\nArtikel 27\ndes Gesetzes über das Verfahren in\nÄnderung der                                         Familiensachen und in den Angelegen-\nDeutschsprachförderverordnung                                  heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.\n§ 20 Absatz 1 der Deutschsprachförderverordnung              b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter\nvom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt               „Handels-, Genossenschafts- und Partner-\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020                     schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-\n(BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt              delsregistersachen“ ersetzt.\ngeändert:\n2. § 17 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 2 werden das Wort „Personengesell-\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-            a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-\nnengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder               ter „Handels-, Genossenschafts- und Partner-\nHandelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-,             schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-\nVereins- oder Handelsregister“ ersetzt.                        delsregistersachen“ und das Wort „unterneh-\nmens-rechtlichen“ durch das Wort „unterneh-\n2. In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\nden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das                 mensrechtlichen“ ersetzt.\nWort „sonstigen“ ersetzt.                                   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 146\nArtikel 28\nAbsatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Han-\nÄnderung des                                     delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 145\nStatistikregistergesetzes                              Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handels-\nDas Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998                       gesetzbuchs“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-             bb) Buchstabe b wird aufgehoben.\nsetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  cc) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta-\nben b und c.\n1. In § 1 Nummer 5 werden die Wörter „Handels- Ge-\nnossenschafts-, Vereins oder Partnerschaftsregis-\nArtikel 31\nter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,\nGesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregis-                           Änderung der\nter“ ersetzt.                                                             Bundesnotarordnung\n2. In § 5 Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschaften           In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotar-\ndes Bürgerlichen Rechts“ durch die Wörter „rechts-      ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts“         rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nersetzt.                                                sung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,\nArtikel 29                         werden die Wörter „Handelsgesellschaft, die Firmen-\nÄnderung des                          änderung“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-\nVerwaltungsdatenverwendungsgesetzes                 gesellschaft, die Änderung der Firma oder des\nNamens“ ersetzt.\nIn § 2 Satz 1 Nummer 4 des Verwaltungsdatenver-\nwendungsgesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I\nArtikel 32\nS. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 2018 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist,                               Änderung des\nwerden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ver-                      Rechtsdienstleistungsgesetzes\neins- oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter\nDas Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember\n„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner-\n2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 3 des\nschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 30\n1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nÄnderung des\nund § 12 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nRechtspflegergesetzes\n„Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die\nDas Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-               Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ er-\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;                setzt.\n2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert wor-         2. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1\nden ist, wird wie folgt geändert:                               werden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe a bis d“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2“\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                        ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3451\n3. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „Gesellschaft                                   Artikel 34\nohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter                                      Änderung der\n„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.                                 Zivilprozessordnung\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                              Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-        2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3\nschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die        des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424)\nWörter „rechtsfähige Personengesellschaften“         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nb) In Absatz 2 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1          §§ 735 und 736 wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Num-             „§ 735 (weggefallen)\nmer 1 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 16\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und           § 736      Zwangsvollstreckung für oder gegen eine\nGesellschaft bürgerlichen Rechts bei nach-\nSatz 2“ ersetzt.\nträglicher Eintragung im Gesellschaftsre-\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-                       gister“.\nschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die        2. § 50 wird wie folgt geändert:\nWörter „rechtsfähige Personengesellschaften“\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. § 735 wird aufgehoben.\na) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2          4. § 736 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe a werden jeweils die Wörter „Han-\n„§ 736\ndels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder\nVereinsregister“ durch die Wörter „Handels-, Ge-                   Zwangsvollstreckung für oder gegen\nnossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-                 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei\noder Vereinsregister“ ersetzt.                            nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister\nDie Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nGesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft\n„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1           bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstre-\nNummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im               ckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesell-\nGesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft          schaftsregister eingetragene Gesellschaft bürger-\nbürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des          lichen Rechts statt, wenn\nRegistergerichts und der Registernummer Name             1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name\nund Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Ge-              und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft iden-\nsellschafter anzugeben.“                                     tisch sind mit dem Namen und Sitz oder der An-\nschrift der im Gesellschaftsregister eingetrage-\n6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\nnen Gesellschaft und\nter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-             2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel\nschaften“ ersetzt.                                              aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft\nidentisch sind mit den Gesellschaftern der im Ge-\nsellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.“\nArtikel 33\n5. § 859 wird wie folgt wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                        „§ 859\nGesetzes, betreffend die\nEinführung der Zivilprozessordnung                              Pfändung von Gesamthandsanteilen\nDer Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der\nDem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro-         Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an\nzessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfän-\nderungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten              dung nicht unterworfen.“\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert\nArtikel 35\nworden ist, wird folgender § 45 angefügt:\nÄnderung der\nInsolvenzordnung\n„§ 45\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nÜbergangsvorschrift zum                     S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz         16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nZur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer\nrechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im          1. § 15 wird wie folgt geändert:\nSinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-              a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell-\nbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter             schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die\nVollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar                 Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“\n2024 erwirkt wurde.“                                               ersetzt.","3452          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nb) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden                               Artikel 36\njeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtsper-                          Änderung des\nsönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-          Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nsonengesellschaft“ ersetzt.\nDem Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur In-\n2. § 15a wird wie folgt geändert:                          solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\na) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell-        das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. De-\nschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die        zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist,\nWörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“        werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:\nersetzt.                                             „§ 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Gesell-        Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsge-\nschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die          setzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist\nWörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ er-      erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem\nsetzt.                                               31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf\nZahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen\n3. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Handels-, Ge-       worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 gel-\nnossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-      tenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwen-\nter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,      den.“\nGesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-\nter“ ersetzt.                                                                  Artikel 37\n4. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in                              Änderung des\ndas Handelsregister“ gestrichen.                                       Insolvenzstatistikgesetzes\n5. § 31 wird wie folgt geändert:                              In § 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Num-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Handels-,      mer 7, § 4a Nummer 1 Buchstabe b und § 4b Num-\nGenossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-       mer 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember\nregister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-      2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9\nschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder       des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)\nVereinsregister“ ersetzt.                            geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Han-\ndels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-\nb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter       schaftsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-\n„Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-         senschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-\noder Vereinsregister“ durch die Wörter „Han-         einsregister“ ersetzt.\ndels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Part-\nnerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.                                  Artikel 38\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschaft                               Änderung des\nohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter                        Unternehmensstabilisierungs-\n„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.                     und -restrukturierungsgesetzes\n6. § 230 wird wie folgt geändert:                             Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesell-        rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\nschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die          S. 3256) wird wie folgt geändert:\nWörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-       1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaften\nsetzt.                                                   ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft              „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.\nohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter          2. In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1\n„rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.            und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1\n7. Es werden ersetzt:                                          und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesell-\nschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter\na) in § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 18             „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\nAbsatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 93, § 225a\nAbsatz 5 Satz 1 und § 276a Absatz 2 Satz 2           3. § 60 wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechts-            a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-\npersönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen             schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die\nPersonengesellschaft“,                                      Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-\nb) in § 84 Absatz 1 Satz 1, § 118 Satz 1, § 138 Ab-            setzt.\nsatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 in dem Satzteil             b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\nvor Nummer 1, § 227 Absatz 2, § 260 Absatz 3                „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“\nund § 276a Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter               durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-\n„Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch              schaften“ und die Wörter „Gesellschaft ohne\ndie Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“              Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter „rechts-\nund                                                         fähige Personengesellschaft“ ersetzt.\nc) in § 276a Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Gesell-        4. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft\nschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die            ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter\nWörter „rechtsfähige Personengesellschaften“.            „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3453\n5. In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden       2. Buchstabe b wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-\njeweils die Wörter „Person ohne Rechtspersönlich-            fasst:\nkeit“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-             „2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen\nsellschaft“ ersetzt.                                             Personengesellschaften der Name oder die\n6. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „Gesellschaft                 Firma und der Sitz; angegeben werden sollen\nohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter                      zudem das Registergericht und das Register-\n„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.                     blatt der Eintragung des Berechtigten in das\nHandels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,\nArtikel 39                                  Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich\nÄnderung der                                  diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen\nPartnerschaftsregisterverordnung                         ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig\nbekannt sind.“\nDie Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni\n1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 des      3. Buchstabe c wird aufgehoben.\nGesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 42\n1. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Umwand-                                   Änderung der\nlung in oder auf eine Partnerschaft“ durch die Wör-                        Schiffsregisterordnung\nter „der Umwandlung oder des Statuswechsels in              Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-\neine Partnerschaft“ ersetzt.                             kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                             die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-\nvember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nwird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 11 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                  „Schiffsparten“ das Komma und die Wörter „bei ei-\neingefügt:                                           ner offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter,\n„2. Statuswechsel;“.                                 bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kom-\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die             manditgesellschaft auf Aktien die persönlich haften-\nNummern 3 und 4.                                     den Gesellschafter“ gestrichen.\nc) In Absatz 6 wird das Wort „Unternehmensregis-         2. In § 18 Absatz 2 wird das Wort „Handelsgesell-\nter“ durch das Wort „Register“ ersetzt.                   schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-\nsellschaft“ ersetzt.\nArtikel 40                          3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eintau-\nÄnderung der                              send Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“\nGrundbuchordnung                             ersetzt.\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-         4. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos-\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-             senschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober              durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-\n2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie            sellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“\nfolgt geändert:                                                 ersetzt.\n1. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han-          5. § 51 wird wie folgt geändert:\ndels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver-           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\neinsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nsenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder\nVereinsregister“ und das Wort „Gesellschaften“                      „(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts\ndurch die Wörter „rechtsfähiger Personengesell-                 sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragun-\nschaften“ ersetzt.                                              gen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen\nRechts betreffen, nur vorgenommen werden,\n2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen\n„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts               ist.“\nsoll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im\nGesellschaftsregister eingetragen ist.“                                            Artikel 43\n3. § 82 Satz 3 wird aufgehoben.                                                     Änderung der\nVerordnung zur\nArtikel 41                                 Durchführung der Schiffsregisterordnung\nÄnderung der                             Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-\nGrundbuchverfügung                        terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 15 Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fas-         30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),\nsung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995                 die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. No-\n(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-    vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,\nzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert         wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        1. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „bei Handels-\n1. Buchstabe a wird Nummer 1.                                   gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften","3454           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nund anderen juristischen Personen“ durch die Wör-             b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\nter „bei rechtsfähigen Personengesellschaften und                Nummern 3 bis 6.\njuristischen Personen“ ersetzt.                            3. § 375 wird wie folgt geändert:\n2. § 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mit-\n„1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und\nreeder“ das Komma und die Wörter „bei einer\n§ 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetz-\noffenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Ge-\nbuchs,“.\nsellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft\noder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die           b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nsämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter“              „15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsge-\ngestrichen.                                                        setzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1\nb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51“ die                      und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetz-\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                       buchs,“.\n3. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach               c) Der Nummer 16 wird ein Komma angefügt.\nder Angabe „§ 51“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.            d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17\n4. In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die                   eingefügt:\nAngabe „den §§ 51, 74“ durch die Wörter „§ 51 Ab-                „17. § 736a Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen\nsatz 1 und § 74“ ersetzt.                                              Gesetzbuchs“.\nArtikel 44                            4. § 376 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nHandelsregisterverordnung                            Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nDie Handelsregisterverordnung vom 12. August                  b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 374 Nr. 1\n1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 7 des                und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16“\nGesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert                durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 3 sowie\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17“\nersetzt.\n1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend\nfür die Gesellschaft neuer Rechtsform.“                          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 40 Nummer 5 wird wie folgt geändert:                               „Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Aufgaben nach\na) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n§ 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Num-\naa) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender                       mer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder\nDoppelbuchstabe ff eingefügt:                                zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen\n„ff) Statuswechsel;“.                                        und die Bezirke der Gerichte abweichend\nvon Absatz 1 festzulegen.“\nbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff und gg\nwerden die Doppelbuchstaben gg und hh.                   bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 374 Nr. 1 bis 3“\ndurch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 4“\nb) In Buchstabe c werden die Wörter „der Betrag                      ersetzt.\nder Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ er-\nsetzt.                                                 5. In § 378 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Handels-\nregistersachen“ durch die Wörter „Handels- und\nArtikel 45                               Gesellschaftsregistersachen“ ersetzt.\nÄnderung des                            6. § 379 wird wie folgt geändert:\nGesetzes über das                             a) In Absatz 1 werden die Wörter „Handels-, Ge-\nVerfahren in Familiensachen und in den                      nossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsre-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                  gister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen                  schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-               Vereinsregister“ ersetzt.\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-\n2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom                 oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter\n5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird            „Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts-\nwie folgt geändert:                                                 register“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu              7. In § 380 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\n§ 376 ein Semikolon und das Wort „Verordnungs-               werden die Wörter „Handels- und Partnerschafts-\nermächtigung“ angefügt.                                      registers“ werden durch die Wörter „Handels-, Ge-\n2. § 374 wird wie folgt geändert:                               sellschafts- und Partnerschaftsregisters“ und die\nWörter „eines Partnerschaftsnamens“ werden die\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-                 durch die Wörter „des Namens einer Partnerschaft\ngefügt:                                                  oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen\n„2. Gesellschaftsregistersachen,“.                       Rechts“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3455\n8. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 374        2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Partner-\nNr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 374 Nummer 1              schafts- oder Genossenschaftsregister“ durch die\nbis 5“ ersetzt.                                            Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-\nschafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.\n9. § 387 wird wie folgt geändert:\n3. Die Überschrift von Teil 1 der Anlage (Gebührenver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,         zeichnis) wird wie folgt gefasst:\nGenossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver-\neinsregisters“ durch die Wörter „Handels-, Ge-                                  „Teil 1\nnossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-                            Eintragungen in\noder Vereinsregisters“ ersetzt.                                          das Handelsregister\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,                    Abteilung A, das Gesellschafts-\nGenossenschafts- und Partnerschaftsregisters“                 register und das Partnerschaftsregister“.\ndurch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,\nGesellschafts- und Partnerschaftsregisters“ er-                             Artikel 47\nsetzt.                                                                    Änderung des\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Handels-                Gerichts- und Notarkostengesetzes\noder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter          Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli\n„Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts-      2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 10 des\nregister“ ersetzt.                                  Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Handels-, Ge-\nnossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsre-     1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu\ngisters“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-          § 58 die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Ge-\nschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder          nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Handels-,\nVereinsregisters“ ersetzt.                              Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partner-\nschaftsregister“ ersetzt.\n10. In § 388 Absatz 1 werden die Wörter „auch in Ver-\nbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesell-       2. § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nschaftsgesetzes“ durch die Wörter „auch in Ver-            „7. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,\nbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen                   Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei\nGesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsge-                Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt\nsellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Ge-                werden, und bei Eintragungen, die von Amts\nnossenschaftsgesetzes“ ersetzt.                                wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft\n11. In § 392 Absatz 2 und in § 393 Absatz 6 werden                 oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerli-\njeweils nach den Wörtern „des Namens einer Part-               chen Rechts, die Genossenschaft, die Partner-\nnerschaft“ die Wörter „oder einer eingetragenen                schaft oder der Verein;“.\nGesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingefügt.           3. In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,\n12. § 394 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nPartnerschafts- oder Genossenschaftsregister“\na) In Satz 1 werden die Wörter „offene Handels-            durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-\ngesellschaften und Kommanditgesellschaften“             sellschafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.\ndurch die Wörter „eingetragene Gesellschaften       4. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Per-\nbürgerlichen Rechts, offene Handelsgesell-              sonenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“\nschaften und Kommanditgesellschaften“ er-               durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-\nsetzt.                                                  schaften“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „offene Handelsge-      5. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.\nsellschaft oder Kommanditgesellschaft“ durch\ndie Wörter „eingetragene Gesellschaft bürger-       6. § 105 wird wie folgt geändert:\nlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder          a) In Absatz 2 werden die Wörter „Partnerschafts-\nKommanditgesellschaft“ ersetzt.                            und Genossenschaftsregister“ durch die Wörter\n„Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partner-\nArtikel 46                                schaftsregister“ ersetzt.\nÄnderung der                              b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nHandelsregistergebührenverordnung                        „2. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer\nDie     Handelsregistergebührenverordnung       vom                offenen Handelsgesellschaft oder einer Part-\n30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch               nerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaf-\nArtikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I                      tern 45 000 Euro; hat die Gesellschaft mehr\nS. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert\nfür den dritten und jeden weiteren Gesell-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            schafter um jeweils 15 000 Euro;“.\n„Verordnung                            c) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Per-\nüber Gebühren in Handels-, Genossenschafts-,                sonenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“\nGesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen              durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-\n(Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV).“               schaft“ ersetzt.","3456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n7. § 108 wird wie folgt geändert:                                    ten und rechtsfähigen Personengesellschaften“\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-,\nPersonenhandels- und Partnerschaftsgesell-               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nschaften“ durch die Wörter „Kapitalgesellschaf-          c) Absatz 5 wird Absatz 4.\n8. Nummer 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:\nGebühr oder Satz\nder Gebühr\nNr.                                 Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n„14110         Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern . . . . . . . . . . . .       1,0“.\n(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des einge-\ntragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen\nzwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.\nDies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinanderset-\nzung eingetragen werden.\n(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhe-\nbung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine\nweitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden\nist.\nArtikel 48                            oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5\nÄnderung des\nAbsatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-\nJustizverwaltungskostengesetzes\nnischen Rechtsverkehrs und der elektronischen\nIn der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwal-           Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung\ntungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I                   weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtli-\nS. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-          cher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I\nzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden           S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist, unrichtig\nist, werden in der Anmerkung zu Nummer 1110 die                  geworden, findet eine Berichtigung nicht statt. In\nWörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“                  diesem Fall gilt § 82 der Grundbuchordnung hin-\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“            sichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den\nersetzt.                                                         durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisie-\nrungsgesetz geänderten Vorschriften im Grundbuch\nArtikel 49                            entsprechend.\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes                              (3) Für die Eintragung der Gesellschaft in den\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                        Fällen der Absätze 1 und 2 gelten die Vorschriften\ndes Zweiten Abschnitts der Grundbuchordnung ent-\nArtikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-               sprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesell-\nlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-                   schafter, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grund-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;                 buchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 gelten-\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-          den Fassung im Grundbuch eingetragen sind; die\nzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert               Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Fällen des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung\n1. § 21 wird wie folgt gefasst:                                  bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung\nvor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5\n„§ 21                             Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-\nÜbergangsvorschriften                       nischen Rechtsverkehrs und der elektronischen\nfür die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im             Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung\nGrundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren           weiterer grundbuch-, register- und kostenrecht-\nlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I\n(1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht          S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist.\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen,\nsollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht\n(4) § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\nim Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin\n§ 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor\nnach den durch das Personengesellschaftsrechts-\ndem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf\nmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021\nEintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-\n(BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grund-\npunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der\nbuch eingetragen ist.\nAntrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt\n(2) Ist die Eintragung eines Gesellschafters ge-          wurde. Wurde vor dem in Satz 1 genannten Zeit-\nmäß § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung                punkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintra-\nin der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung              gung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3457\nligt und beantragt, sind § 899a des Bürgerlichen Ge-           schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-\nsetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchord-                  einsregister“ ersetzt.\nnung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-             3. Das Zweite Buch Erster Abschnitt wird wie folgt\nsung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung,               gefasst:\ndie Gegenstand des durch die Vormerkung gesi-\ncherten Anspruchs ist, anzuwenden.                                                „Erster Abschnitt\nOffene Handelsgesellschaft\n(5) § 51 der Schiffsregisterordnung in der bis ein-\nschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf                                 Erster Titel\nEintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-\npunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt wurde                            Errichtung der Gesellschaft\nund die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsre-\ngister erfolgte.“                                                                       § 105\nBegriff der\n2. Folgender § 61 wird angefügt:                                                offenen Handelsgesellschaft;\nAnwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„§ 61\n(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Be-\nÜbergangsvorschrift zum                        trieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftli-\nPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz               cher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsge-\nsellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die\nDie §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetz-                 Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern\nbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fas-             beschränkt ist.\nsung sind mangels anderweitiger vertraglicher Ver-                (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte\neinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesell-                  erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.\nschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwen-\ndung dieser Vorschriften gegenüber der Gesell-                    (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden,\nschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser            soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorge-\nFrist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum              schrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen\nAusscheiden eines Gesellschafters führender Grund              Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende\neintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell-               Anwendung.\nschafterbeschluss zurückgewiesen werden.“\n§ 106\nAnmeldung zum\nArtikel 50\nHandelsregister; Statuswechsel\nÄnderung des                                   (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in des-\nSteuerberatungsgesetzes                           sen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das\nHandelsregister anzumelden.\nIn § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Steuerberatungsge-                    (2) Die Anmeldung muss enthalten:\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-\nvember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-             1. folgende Angaben zur Gesellschaft:\nkel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I                        a) die Firma,\nS. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Ab-\nb) den Sitz und\nsatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\nc) die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union;\nArtikel 51\n2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:\nÄnderung des                                    a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-\nHandelsgesetzbuchs                                    son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-\ndatum und Wohnort;\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-               b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1                      son oder rechtsfähige Personengesellschaft\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geän-                     ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform,\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zu-\nständiges Register und Registernummer;\n1. In § 8b Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende                   3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-\nNummer 2a eingefügt:                                             schafter;\n4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht\n„2a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und\nbereits im Gesellschafts- oder im Partner-\nzum Gesellschaftsregister eingereichte Doku-\nschaftsregister eingetragen ist.\nmente;“.\n(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts-\n2. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „in das Han-                oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die\ndelsregister oder in das Genossenschaftsregister“            Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu\ndurch die Wörter „in das Handels-, Genossen-                 erfolgen.","3458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n(4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die be-          lichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels\nreits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsre-           zulässig.\ngister eingetragen ist, in das Handelsregister nur             (3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur\neintragen, wenn                                             Eintragung in das Gesellschaftsregister angemel-\n1. der Statuswechsel zu dem anderen Register                det, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesell-\nnach Absatz 3 angemeldet wurde,                         schaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die\nVoraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist.\n2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis-\nIm Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5\nter eingetragen wurde und\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-\n3. das für die Führung des anderen Registers zu-            wendung.\nständige Gericht das Verfahren an das für die\nFührung des Handelsregisters zuständige Ge-                                   Zweiter Titel\nricht abgegeben hat.\nRechtsverhältnis der\n§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist                        Gesellschafter untereinander\nentsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Üb-                    und der Gesellschafter zur Gesellschaft\nrigen unberührt.\n(5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall                                   § 108\ndes Absatzes 4 die Angabe des für die Führung                                 Gestaltungsfreiheit\ndes Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregis-\nters zuständigen Gerichts, den Namen und die Re-               Von den Vorschriften dieses Titels kann durch\ngisternummer, unter der die Gesellschaft bislang            den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so-\neingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt            weit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\ndem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat,\nvon Amts wegen den Tag der Eintragung der Ge-                                        § 109\nsellschaft in das Handelsregister und die neue Re-                            Beschlussfassung\ngisternummer mit. Die Ablehnung der Eintragung\n(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in\nteilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht,\nVersammlungen gefasst.\ndas das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die\nEntscheidung rechtskräftig geworden ist.                       (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesell-\nschafter einberufen werden, der die Befugnis zur\n(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert,\nGeschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt\nder Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort ver-\ndurch formlose Einladung der anderen Gesell-\nlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein\nschafter unter Ankündigung des Zwecks der Ver-\nGesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschaf-\nsammlung in angemessener Frist.\nter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis ei-\nnes Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintra-            (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zu-\ngung in das Handelsregister anzumelden.                     stimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.\n(7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2              (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die\nund 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.           Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Ge-\nScheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann             sellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die\ndie Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfol-              anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter\ngen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere              ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die\nHindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die             für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen\nGeschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmel-         haben.\ndung von der Gesellschaft zu bewirken.\n§ 110\n§ 107                                                Anfechtbarkeit und\nKleingewerbliche,                             Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen\nvermögensverwaltende oder                         (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann we-\nfreiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel            gen Verletzung von Rechtsvorschriften durch\n(1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb              Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden\nnicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe                (Anfechtungsklage).\nist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist               (2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang\noffene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des              an nichtig, wenn er\nUnternehmens in das Handelsregister eingetragen\nist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren            1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt,\nZweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe                     auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht\ndurch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwend-               verzichten können, oder\nbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.                    2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil\n(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht              rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.\nverpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintra-       Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschaf-\ngung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden            ter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf\nVorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung er-         Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) gel-\nfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürger-        tend gemacht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3459\n§ 111                                                      § 114\nAnfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis                                Nichtigkeitsklage\n(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter,            Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage ge-\nder oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt               gen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 ent-\nder Beschlussfassung der Gesellschaft angehört             sprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und\nhat.                                                       Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Ver-\n(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeit-       handlung und Entscheidung zu verbinden.\npunkt der Beschlussfassung lässt das Rechts-\nschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt,                                    § 115\nwenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung\ndes Rechtsstreits hat.                                                        Verbindung von\nAnfechtungs- und Feststellungsklage\n§ 112                                 Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Be-\nKlagefrist                           schluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abge-\n(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei         lehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtiger-\nMonaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesell-           klärung des ablehnenden Beschlusses mit dem\nschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen        Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt\nMonat vorsieht, ist unwirksam.                             wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags\nrechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststel-\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der           lungsklage finden die für die Anfechtungsklage gel-\nBeschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschaf-             tenden Vorschriften entsprechende Anwendung.\nter bekanntgegeben worden ist.\n(3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen                                   § 116\nüber den Gegenstand des Beschlusses oder die\nihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem                             Geschäftsführungsbefugnis\nanfechtungsbefugten Gesellschafter und der Ge-                (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft\nsellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die        sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.\nVerjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entspre-              (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt\nchend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens           sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Be-\neinen Monat nach dem Scheitern der Vergleichs-             trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit\nverhandlungen endet.                                       sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die\ndarüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller\n§ 113                              Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines\nProkuristen bedarf es der Zustimmung aller ge-\nAnfechtungsklage\nschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei\n(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist aus-         denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Ge-\nschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die          sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen ver-\nGesellschaft ihren Sitz hat.                               bunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von\n(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu rich-       jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei\nten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur          der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.\nVertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesell-          (3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des\nschaft von den anderen Gesellschaftern gemein-             Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass\nsam vertreten.                                             jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das\n(3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter un-         gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Ge-\nverzüglich über die Erhebung der Klage und die             sellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren\nLage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat         Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein ge-\nsie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in         schäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vor-\nKenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unver-        nahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.\nzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwir-\n(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge-\nken.\nschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaf-\n(4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ab-        tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-\nlauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfech-           deln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft\ntungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung          der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten\nund Entscheidung zu verbinden.                             Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Auf-\n(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter           schub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesell-\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,           schaftsvermögen verbunden ist.\ninsbesondere der Bedeutung der Sache für die                  (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-\nParteien, nach billigem Ermessen.                          nem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesell-\n(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch            schafter ganz oder teilweise durch gerichtliche\nrechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist,     Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichti-\nwirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter,        ger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbe-\nauch wenn sie nicht Partei sind.                           sondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesell-","3460         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters         schaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts-\nzur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.                      kasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesell-\n(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge-         schaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesell-\nschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn          schaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an\nein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3         welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend              geschehen sollen oder die Herausnahme des Gel-\nanzuwenden.                                                des erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren\nSchadens ist nicht ausgeschlossen.\n§ 117\n§ 120\nWettbewerbsverbot\nErmittlung von Gewinn- und Verlustanteilen\n(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der\nanderen Gesellschafter weder in dem Handels-                  (1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-\nzweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch               ter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung\nan einer anderen gleichartigen Gesellschaft als            des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflich-\npersönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.            tet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach\nMaßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-\n(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer an-         setzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu\nderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den ande-        ermitteln.\nren Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft\nbekannt ist, dass der Gesellschafter an einer ande-           (2) Der einem Gesellschafter zukommende Ge-\nren Gesellschaft als persönlich haftender Gesell-          winn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters\nschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe             zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfal-\ndieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart           lende Verlust wird davon abgeschrieben.\nwird.\n§ 121\n§ 118                                        Feststellung des Jahresabschlusses\nVerletzung des Wettbewerbsverbots                     Über die Feststellung des Jahresabschlusses\n(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach            entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.\n§ 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesell-\nschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdes-                                   § 122\nsen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die                            Gewinnauszahlung\nfür eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für\nRechnung der Gesellschaft eingegangen gelten                  Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festge-\nlasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung           stellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszah-\nbezogene Vergütung herausgebe oder seinen An-              lung seines ermittelten Gewinnanteils. Der An-\nspruch auf die Vergütung abtrete.                          spruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit\ndie Auszahlung zum offenbaren Schaden der Ge-\n(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche            sellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen\nbeschließen die anderen Gesellschafter.                    vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in            hat.\ndrei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem\ndie anderen Gesellschafter von dem Abschluss                                     Dritter Titel\ndes Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesell-               Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten\nschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis er-\nlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-\n§ 123\ngen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf\ndiese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis                                Entstehung der\nin fünf Jahren von ihrer Entstehung an.                             Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten\n(4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den              (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-\nbetreffenden Gesellschafter auszuschließen oder            schaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen\ndie Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird          ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft\ndurch diese Vorschriften nicht berührt.                    schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher\nGesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit\n§ 119                               sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.\nVerzinsungspflicht                           (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft\nerst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll,\n(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe\nist Dritten gegenüber unwirksam.\nvon § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von\nAufwendungen und Verlusten, richtet sich deren                                      § 124\nHöhe nach § 352 Absatz 2.                                               Vertretung der Gesellschaft\n(2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft               (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Ge-\nliquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er             sellschafter befugt, wenn er nicht durch den Ge-\nseinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit         sellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlos-\neinzahlt oder eingenommenes Geld der Gesell-               sen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3461\n(2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer-                                 § 126\nden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur ge-                 Persönliche Haftung der Gesellschafter\nmeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt\nsein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Ge-             Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-\nsellschafter können einzelne von ihnen zur Vor-             ten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-\nnahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter                  schuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-\nArten von Geschäften ermächtigen.                           einbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.\n(3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer-\n§ 127\nden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere\nzusammen handeln, nur gemeinsam mit einem                        Haftung des eintretenden Gesellschafters\nProkuristen zur Vertretung der Gesellschaft be-                Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt,\nrechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6          haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach\nsind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.                Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem\n(4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter           Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesell-\nerstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft          schaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist\neinschließlich der Veräußerung und Belastung von            Dritten gegenüber unwirksam.\nGrundstücken sowie der Erteilung und des Wider-\nrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Um-                                       § 128\nfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegen-                             Einwendungen und\nüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die                          Einreden des Gesellschafters\nBeschränkung, dass sich die Vertretung nur auf\nbestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften                  (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind-\nerstreckt oder dass sie nur unter gewissen Um-              lichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,\nständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzel-          kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in\nnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Be-            seiner Person begründet sind, insoweit geltend\nschränkung auf den Betrieb einer von mehreren               machen, als sie von der Gesellschaft erhoben wer-\nNiederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3          den können.\nentsprechend anzuwenden.                                       (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des\n(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell-           Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in\nschafter in entsprechender Anwendung von § 116              Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur An-\nAbsatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, so-           fechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Ge-\nfern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes verein-         staltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft\nbart ist.                                                   ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen\nwürde, zusteht.\n(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-\nerklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen-                                       § 129\nüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.\nZwangsvollstreckung gegen die\n§ 125                                   Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter\nAngaben auf Geschäftsbriefen                       (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen\nder Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-\n(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft,         richteter Vollstreckungstitel erforderlich.\ngleichviel welcher Form, die an einen bestimmten\nEmpfänger gerichtet werden, müssen die Firma                   (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichte-\nund der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht          ten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstre-\nund die Nummer, unter der die Gesellschaft in das           ckung gegen die Gesellschafter nicht statt.\nHandelsregister eingetragen ist, angegeben wer-\nden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesell-                                Vierter Titel\nschafter eine natürliche Person ist, sind auf den                    Ausscheiden eines Gesellschafters\nGeschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Fir-\nmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben                                         § 130\nsowie für die Gesellschafter die nach § 35a des\nGründe für das\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nAusscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens\nschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes\nfür Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu                (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden\nmachen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erfor-           eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern\nderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesell-            der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die\nschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft ge-           Auflösung der Gesellschaft vorsieht:\nhört, bei der mindestens ein persönlich haftender           1. Tod des Gesellschafters;\nGesellschafter eine natürliche Person ist.\n2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-\n(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a               schafter;\nAbsatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für\nZwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesell-           3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\nschaft befugten Gesellschafter oder deren organ-                Vermögen des Gesellschafters;\nschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a        4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Pri-\nAbsatz 4 entsprechend anzuwenden.                               vatgläubiger des Gesellschafters;","3462          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n5. gerichtliche Entscheidung über Ausschließungs-           schaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf\nklage.                                                  dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-\n(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere               liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,\nGründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters            wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach\nvereinbart werden.                                          dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche\nVerpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-\n(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des         letzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-\nihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall           pflichtung unmöglich wird.\nder Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor\nAblauf der Kündigungsfrist und im Fall der gericht-            (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-\nlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage            satz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-\nnicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.            gliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne\nEinhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.\n§ 131                                 (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft\nFortsetzung mit dem                        auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.\nErben; Ausscheiden des Erben                    Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-\nsellschafter bezüglich des Gegenstands der Ge-\n(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-\nsellschaft zum selbständigen Betrieb eines Er-\nschafters auf dessen Erben über, so kann jeder\nwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen\nErbe gegenüber den anderen Gesellschaftern an-\nGesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der\ntragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditis-\nGesellschaft allein der Befriedigung seiner persön-\nten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil\nlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewor-\ndes Erblassers als seine Kommanditeinlage aner-\ndene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten\nkannt wird.\nvon dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von\n(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen              seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder\nAntrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt,         haben musste.\nseine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Ein-\nhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.                     (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche-\nhen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die\n(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 kön-            unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-\nnen von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten            schafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen\nnach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der            solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft\nErbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht             den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\nwerden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-                    (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,\nden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur           welche das Kündigungsrecht nach den Absät-\nAusschlagung der Erbschaft noch nicht verloren,             zen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften\nendet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschla-          zuwider beschränkt, ist unwirksam.\ngungsfrist.\n§ 133\n(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3\nder Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner-                      Kündigung der Mitgliedschaft\nhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem            durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters\nErben die Stellung eines Kommanditisten einge-                 Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,\nräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen          nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine\nGesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe             Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen\nder Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche            des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,\ndie Haftung des Erben für die Nachlassverbindlich-          aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren\nkeiten betreffen.                                           Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-\n(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwen-             schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-\ndung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht             sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft un-\nausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der            ter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum\nErbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der            Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.\nEinräumung der Stellung eines Kommanditisten\nabhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der                                    § 134\ndes Erblassers bestimmt werden.\nGerichtliche\nEntscheidung über Ausschließungsklage\n§ 132\nKündigung der                              Tritt in der Person eines Gesellschafters ein\nMitgliedschaft durch den Gesellschafter              wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen\nGesellschafter seine Ausschließung aus der Gesell-\n(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe-            schaft durch gerichtliche Entscheidung ausgespro-\nstimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter           chen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts\nseine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist           anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt\nvon sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjah-              insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine\nres gegenüber der Gesellschaft kündigen.                    ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende\n(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit-       wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob\ndauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied-           fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3463\neiner solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der                (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1\nKlage steht nicht entgegen, dass nach der Aus-              Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.                zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-\nschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.\n§ 135                                (3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind\nAnsprüche des                           für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeit-\nausgeschiedenen Gesellschafters                   punkt der Eintragung der Änderung in das Han-\ndelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Ab-\n(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts ande-\nsätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt\nres vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet,\nauch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr\nden ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haf-\nals Gesellschafter angehörenden Unternehmen ge-\ntung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu\nschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kom-\nbefreien und ihm eine dem Wert seines Anteils an-\nmanditist bleibt unberührt.\ngemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlich-\nkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die\nGesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit                                       Fünfter Titel\nleisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu                           Auflösung der Gesellschaft\nbefreien.\n(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des                                  § 138\nAbfindungsanspruchs die Vermögenslage der Ge-                                  Auflösungsgründe\nsellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in wel-\n(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:\nchem die Ausschließungsklage erhoben ist.\n1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-\n(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit\nde;\nerforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.\n2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\n§ 136                                 Vermögen der Gesellschaft;\nHaftung des                           3. gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf\nausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag                Auflösung;\nReicht der Wert des Gesellschaftsvermögens               4. Auflösungsbeschluss.\nzur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft             (2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich\nnicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter            haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,\nder Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-           wird ferner aufgelöst:\nhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust auf-\nzukommen.                                                   1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels\nMasse abgelehnt worden ist;\n§ 137\n2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit\nNachhaftung des\nnach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in\nausgeschiedenen Gesellschafters\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\n(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-              freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-\nDies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden\ndete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von\nGesellschaftern eine andere rechtsfähige Perso-\nfünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind\nnengesellschaft gehört, bei der mindestens ein\nund\npersönlich haftender Gesellschafter eine natürliche\n1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197             Person ist.\nAbsatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Ge-\n(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf-\nsetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind\nlösungsgründe vereinbart werden.\noder\n2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-                                      § 139\nckungshandlung vorgenommen oder beantragt\nwird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten           Auflösung durch gerichtliche Entscheidung\ngenügt der Erlass eines Verwaltungsakts.                   (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus\nIst die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerich-          wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft\ntet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach          durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen\nSatz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz                werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesell-\nführende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher         schaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund\nPflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschaf-              liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesell-\nters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der         schafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag\nGläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschaf-              obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich\nters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden              oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Er-\ndes Gesellschafters im Handelsregister eingetra-            füllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.\ngen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212              (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,\nAbsatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind            welche das Recht des Gesellschafters, die Auf-\nentsprechend anzuwenden.                                    lösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu","3464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nverlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider be-            vertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines\nschränkt, ist unwirksam.                                    Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\n§ 140                               Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf\nAuflösungsbeschluss                        eine Vereinbarung über eine andere Art der Ab-\nwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers\nHat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit           oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzver-\nder Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss,             fahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die\nder die Auflösung der Gesellschaft zum Gegen-               Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters\nstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei           die Zustimmung des Schuldners.\nViertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.\n(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden\n§ 141                               Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus\ndem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.\nAnmeldung der Auflösung\n(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämt-                                  § 144\nlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han-\nLiquidatoren\ndelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fäl-\nlen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung                 (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru-\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der               fen.\nGesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und                      (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters\n§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das               das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz-\nGericht die Auflösung und ihren Grund von Amts              verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle\nwegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Ge-             des Gesellschafters.\nsellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ent-\nfällt die Eintragung der Auflösung.                            (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben\neinen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.\n(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell-\nschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod ei-              (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag\nnes Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung           oder durch Beschluss der Gesellschafter können\nder Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung              auch einzelne Gesellschafter oder andere Perso-\nder Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwir-            nen zu Liquidatoren berufen werden.\nkung besondere Hindernisse entgegenstehen.                     (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die\nMehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im\n§ 142                               Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung\nFortsetzung der Gesellschaft                   eines Liquidators.\n(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung\nder Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen,                                      § 145\nsobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.                                   Gerichtliche Berufung\n(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die                          und Abberufung von Liquidatoren\nMehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der                  (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wich-\nBeschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit           tigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in\nvon mindestens drei Viertel der abgegebenen                 dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-\nStimmen gefasst werden.                                     rufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im\n(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesell-           Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-\nschaftern zur Eintragung in das Handelsregister             schließt, ist unwirksam.\nanzumelden.                                                    (2) Beteiligte sind:\nSechster Titel                         1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),\nLiquidation der Gesellschaft                   2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des\nGesellschafters (§ 144 Absatz 2),\n§ 143                               3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und\nNotwendigkeit der                         4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch\nLiquidation; anwendbare Vorschriften                    den die zur Auflösung der Gesellschaft führende\n(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die               Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).\nLiquidation statt, sofern nicht über das Vermögen              (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Ge-\nder Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet            sellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erfor-\nist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen              derlichen Aufwendungen und auf Vergütung für\nVermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liqui-            seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und\ndation nur statt, wenn sich nach der Löschung               die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht\nherausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist,             die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen\ndas der Verteilung unterliegt.                              die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die\n(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui-        Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der\ndation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.          rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangs-\nIst aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts-           vollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021               3465\n§ 146                               ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind-\nGeschäftsführungs- und                       lichkeit Erforderliche zurückzubehalten.\nVertretungsbefugnis der Liquidatoren                   (6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind-\n(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesell-         lichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen\nschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Be-            sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.\nfugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese           Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben,\nBefugnis steht von der Auflösung an allen Liquida-          ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Ein-\ntoren gemeinsam zu.                                         bringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der\nLeistung von Diensten oder in der Überlassung\n(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters         der Benutzung eines Gegenstands bestanden ha-\nzur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen              ben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.\nGunsten als fortbestehend, bis er von der Auflö-\n(7) Das während der Liquidation entbehrliche\nsung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder\nGeld wird unter Berücksichtigung der den Gesell-\ndie Auflösung kennen muss.\nschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden\nBeträge vorläufig verteilt.\n§ 147\n(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten\nAnmeldung der Liquidatoren\nund Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver-\n(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefug-          mögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf-\nnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Ein-            tern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie\ntragung in das Handelsregister anzumelden. Das              sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von\nGleiche gilt für jede Änderung in der Person des            Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.\nLiquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis.\nWenn im Fall des Todes eines Gesellschafters an-                                       § 149\nzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen                                      Haftung des\nentspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch                          Gesellschafters für Fehlbetrag\nohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken,\nsofern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder-              Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti-\nnisse entgegenstehen.                                       gung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung\nder Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter\n(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida-        der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-\ntoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Ab-            hältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von\nberufung von Liquidatoren geschieht von Amts                einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag\nwegen.                                                      nicht erlangt werden, haben die anderen Gesell-\nschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis\n§ 148                               zu tragen.\nRechtsstellung der Liquidatoren\n(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom                                       § 150\nGericht berufen sind, den Weisungen Folge zu                                      Anmeldung des\nleisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die                               Erlöschens der Firma\nGeschäftsführung beschließen. Hat nach dem                     Nach der Beendigung der Liquidation ist das Er-\nGesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu            löschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur\nentscheiden, bedarf der Beschluss der Zustim-               Eintragung in das Handelsregister anzumelden.\nmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Num-\nmer 2 und 4.                                                                           § 151\n(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge-                           Verjährung von Ansprüchen\nschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell-                       aus der Gesellschafterhaftung\nschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in\n(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder\nGeld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden\nauf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche\nGeschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-\ngegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten\nschäfte eingehen.\nder Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der\n(3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Un-          Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren\nterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizu-        Verjährung unterliegt.\nfügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach             (2) Die Verjährung beginnt abweichend von\n§ 125.                                                      § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so-\n(4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach            bald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma\n§ 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu            Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma\nverteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn              im Handelsregister eingetragen worden ist.\nund Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzu-              (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen\nstellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238              die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des\nbis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242                 Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den\nbis 256a) bleiben unberührt.                                §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Ge-\n(5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu-           setzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber\nnächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi-          den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit\ngen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder        des Erlöschens angehört haben.","3466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n§ 152                              durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf\nAufbewahrung                            die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag\nder Geschäftsunterlagen;                      herabgemindert ist oder durch die Auszahlung\nEinsicht in die Geschäftsunterlagen                des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert\nwerden würde.“\n(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten\nGesellschaft werden einem der Gesellschafter oder        10. § 170 wird wie folgt gefasst:\neinem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermange-\n„§ 170\nlung einer Verständigung wird der Gesellschafter\noder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in des-                 Vertretung der Kommanditgesellschaft\nsen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.\n(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht be-\n(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten           fugt, die Gesellschaft zu vertreten.\ndas Recht auf Einsicht und Benutzung der Ge-\nschäftsunterlagen.“                                             (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesell-\n4. § 161 wird wie folgt geändert:                               schafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft\nist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betrag einer           werden vorbehaltlich einer abweichenden Verein-\nbestimmten Vermögenseinlage“ durch die Wör-              barung die Rechte in der Gesellschafterversamm-\nter „einen bestimmten Betrag (Haftsumme)“ er-            lung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditis-\nsetzt.                                                   ten wahrgenommen.“\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Vorschriften“\n11. In § 171 Absatz 1 werden die Wörter „seiner Ein-\ndas Wort „entsprechende“ eingefügt.\nlage“ durch die Wörter „seiner Haftsumme“ und die\n5. § 162 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Wörter „die Einlage“ durch die Wörter „die verein-\na) In Satz 1 wird das Wort „Einlage“ durch das               barte Einlage“ ersetzt.\nWort „Haftsumme“ ersetzt.\n12. § 172 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\n6. § 164 wird wie folgt gefasst:                                    „Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.\n„§ 164\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsführungsbefugnis\naa) In Satz 2 werden die Wörter „geleistete Ein-\nDie Kommanditisten sind von der Geschäftsfüh-\nlage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.\nrungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2\nSatz 1 bleibt unberührt.“                                        bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinn des\n7. In § 165 wird die Angabe „§§ 112 und 113“ durch                      § 268 Abs. 8“ durch die Wörter „im Sinne\ndie Angabe „§§ 117 und 118“ ersetzt.                                 der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Ab-\nsatz 8“ ersetzt.\n8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden\n§§ 166 und 167 ersetzt:                                      c) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„§ 166                              d) Absatz 6 wird Absatz 5.\nInformationsrecht der Kommanditisten\n13. In § 174 wird das Wort „Einlage“ durch das Wort\n(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft            „Haftsumme“ ersetzt.\neine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Ab-\nsatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung              14. § 175 wird wie folgt gefasst:\nEinsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen                                       „§ 175\nnehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft\nAuskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten                                   Anmeldung der\nverlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner                              Änderung der Haftsumme\nMitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesonde-\nre, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Ge-                   Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer\nschäftsführung besteht.                                      Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur\nEintragung in das Handelsregister anzumelden.“\n(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,\nwelche diese Rechte ausschließt oder dieser Vor-         15. § 176 wird wie folgt gefasst:\nschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.\n„(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den\nBetrieb eines Handelsgewerbes unter gemein-\n§ 167\nschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr\nVerlustbeteiligung                        teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister\nSoweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage           eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der\ngeleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht         der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat,\nanzuwenden.“                                                 für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlich-\nkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich\n9. § 169 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine\n„(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des             Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger be-\nGewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil             kannt war.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3467\n(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Komman-     4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein,       letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021\nist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem         (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender\nEintritt und dessen Eintragung in das Handelsre-         Fünfzigster Abschnitt angefügt:\ngister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend\nanzuwenden.“\n16. § 177a wird wie folgt geändert:                                             „Fünfzigster Abschnitt\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der                    Übergangsvorschriften zum\nein Kommanditist eine natürliche Person ist.“          Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 125a Abs. 1 Satz 2“\ndurch die Wörter „§ 125 Absatz 1 Satz 2“ er-\nArtikel 89\nsetzt.\n17. § 178 wird wie folgt gefasst:\n(1) Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach\n„§ 178                        § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in\nLiquidation der Kommanditgesellschaft             der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fas-\nsung als Kommanditist oder in entsprechender Anwen-\n§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten\ndung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetz-\nkeine Anwendung.“\nbuchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als\n18. § 179 wird wie folgt gefasst:                            persönlich haftender Gesellschafter einer Kommandit-\n„§ 179                        gesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen\nHandelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen,\nInsolvenz der Kommanditgesellschaft              findet eine Eintragung von späteren Änderungen in\n§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwen-           der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt.\ndung, wenn der Gesellschafter, über dessen Ver-          In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nmögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,        nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmo-\nder einzige persönlich haftende Gesellschafter der       dernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I\nKommanditgesellschaft ist und                            S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in\ndas Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als\n1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft\nKommanditist oder Gesellschafter nach den durch\ndas Insolvenzverfahren eröffnet ist oder             das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsge-\n2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des In-         setz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Ein-\nsolvenzverfahrens über das Vermögen der Kom-         tragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass\nmanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag       die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Han-\nauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-        delsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch\nstellt ist.                                          von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesell-\nWird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag           schaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. In der An-\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels            meldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass\nMasse abgewiesen, treten die Wirkungen des               die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete\n§ 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der             Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die\nRechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.“             bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts.\n19. § 233 wird wie folgt gefasst:\n„§ 233                           (2) Ist für einen Kommanditisten, der noch nach § 40\nInformationsrecht                    Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverord-\ndes stillen Gesellschafters              nung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung\nim Handelsregister eingetragen worden ist, eine Ände-\nAuf das Informationsrecht des stillen Gesell-\nrung seiner Haftsumme nach den durch das Personen-\nschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.“\ngesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten\n20. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                  Vorschriften zur Eintragung in das Handelsregister an-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 132, 134 und 135“       zumelden, hat das Gericht anlässlich dieser Eintragung\ndurch die Angabe „§§ 132 und 133“ ersetzt.           von Amts wegen in entsprechender Anwendung von\n§ 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsicht-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                               lich der die anderen Kommanditisten betreffenden Ein-\n21. In § 264c Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „Einlagen“       tragungen das Wort „Einlage“ durch das Wort „Haft-\ndurch das Wort „Haftsummen“ ersetzt.                     summe“ zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kom-\nmanditist nach den durch das Personengesellschafts-\nArtikel 52                         rechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften\nzur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist,\nÄnderung des                          während die anderen Kommanditisten nach § 40 Num-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                 mer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in             der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         im Handelsregister eingetragen worden sind.“","3468           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nArtikel 53                           nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen\nÄnderung des                           Personengesellschaften“ ersetzt.\nTransparenzrichtlinie-Gesetzes\nArtikel 57\nIn § 6 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Ar-                               Änderung der\ntikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I                        Wertpapierdienstleistungs-\nS. 3364) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-               Verhaltens- und -Organisationsverordnung\nnengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-\nIn § 2 Absatz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-\nsonengesellschaft“ ersetzt.\nhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Okto-\nber 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 8\nArtikel 54                           Absatz 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I\nÄnderung der                           S. 1002) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-\nUnternehmensregisterverordnung                   nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen\nDie Unternehmensregisterverordnung vom 26. Fe-           Personengesellschaften“ ersetzt.\nbruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 13\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2338) geän-                                Artikel 58\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         Änderung des\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,          Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nGenossenschafts-      und     Partnerschaftsregister“\nIn § 2 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-\ndurch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-\nnahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nsellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.\nS. 3822), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes\n2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden\na) In Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Genos-        ist, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die\nsenschafts- oder Partnerschaftsregister“ durch       Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.\ndie Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-\nschafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.                                Artikel 59\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos-                              Änderung des\nsenschafts- und Partnerschaftsregister“ durch                           Publizitätsgesetzes\ndie Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-\nschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.           In § 22 Absatz 1 Satz 5 des Publizitätsgesetzes vom\n15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das\n3. In § 6 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil  zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021\nvor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,       (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort\nGenossenschafts-      und     Partnerschaftsregister“   „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige\ndurch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-       Personengesellschaft“ ersetzt.\nsellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.\n4. In § 7 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil                           Artikel 60\nvor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,\nÄnderung des\nGenossenschafts-      und     Partnerschaftsregister“\nUmwandlungsgesetzes\ndurch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-\nsellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.          Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-\nArtikel 55                           tikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)\nÄnderung des                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBinnenschifffahrtsgesetzes                     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nIn § 5b Absatz 2 und § 5c Absatz 2 des Binnen-                a) Der Angabe zum Zweiten Buch Zweiter Teil Ers-\nschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                    ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird fol-\nTeil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten                gende Angabe vorangestellt:\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I                                „Erster Unterabschnitt\nS. 196) geändert worden ist, wird jeweils das Wort                          Verschmelzung unter Beteiligung\n„Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter                          von Gesellschaften bürgerlichen Rechts\n„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\n§§ 39 bis 39f“.\nArtikel 56                                b) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei-\nÄnderung des                                   ter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt\nWertpapierhandelsgesetzes                             wird wie folgt gefasst:\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandels-                               „Zweiter Unterabschnitt\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVerschmelzung unter Beteiligung\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch\nvon Personenhandelsgesellschaften\nArtikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I\nS. 3338) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-                                    §§ 40 bis 45“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3469\nc) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei-                                    § 39c\nter Teil Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt\nBeschluss der Gesellschafterversammlung\nwird wie folgt gefasst:\n„Dritter Unterabschnitt                      (1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesell-\nschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller\nVerschmelzung unter Beteiligung                anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die\nvon Partnerschaftsgesellschaften                nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.\n§§ 45a bis 45e“.\n(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehr-\nd) Die Angabe zum Fünften Buch Zweiter Teil Ers-           heitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen.\nter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie            Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der ab-\nfolgt gefasst:                                          gegebenen Stimmen betragen.\n„Erster Unterabschnitt\nFormwechsel von                                                § 39d\nGesellschaften bürgerlichen                                  Widerspruch gegen den\nRechts und Personenhandelsgesellschaften                   Beschluss der Gesellschafterversammlung\n§§ 214 bis 225“.\nWiderspricht ein Gesellschafter einer überneh-\n2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:              menden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ver-\n„1. eingetragene      Gesellschaften     bürgerlichen      schmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche\nRechts, Personenhandelsgesellschaften (of-            gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden\nfene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-          Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesell-\nschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;“.         schaft bürgerlichen Rechts widerspricht.\n3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han-\ndelsregister, Partnerschaftsregister, Genossen-                                    § 39e\nschaftsregister oder Vereinsregister“ durch die                         Prüfung der Verschmelzung\nWörter „Handelsregister, Genossenschaftsregister,\nGesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder            Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmel-\nVereinsregister“ ersetzt.                                  zungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesell-\nschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12\n4. Dem Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt             zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter in-\nErster Unterabschnitt wird folgender Erster Unter-         nerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nach-\nabschnitt vorangestellt:                                   dem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten\n„Erster Unterabschnitt                     hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.\nVerschmelzung unter Beteiligung\nvon Gesellschaften bürgerlichen Rechts                                      § 39f\nZeitliche Begrenzung der Haftung\n§ 39\npersönlich haftender Gesellschafter\nAusschluss der Verschmelzung\n(1) Überträgt eine Gesellschaft bürgerlichen\nEine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen               Rechts ihr Vermögen durch Verschmelzung auf\nRechts kann sich nicht als übertragender Rechts-           einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen\nträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die         Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses\nGesellschafter eine andere Art der Auseinanderset-         Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, haftet\nzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als         ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen\ndie Verschmelzung vereinbart haben.                        Rechts für deren Verbindlichkeiten, wenn sie vor\nAblauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung\n§ 39a                             fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in\nVerschmelzungsbericht                       § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen\nEin Verschmelzungsbericht ist für eine an der           Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind\nVerschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerli-            oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-\nchen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesell-          ckungshandlung vorgenommen oder beantragt\nschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung          wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten\nberechtigt sind.                                           genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die\n§ 39b                             Eintragung der Verschmelzung in das Register\nUnterrichtung der Gesellschafter                 des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers\nnach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist.\nDer Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf\nDie §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3\nund der Verschmelzungsbericht sind den Gesell-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend\nschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsfüh-\nanzuwenden.\nrung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen\nmit der Einberufung der Gesellschafterversamm-                (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1\nlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustim-             Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen                 zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-\nsoll, zu übersenden.                                       schafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.","3470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert\nwenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger an-                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.“\n„1. eingetragene Gesellschaften bürgerli-\n5. Der bisherige Erste Unterabschnitt des Zweiten                          chen Rechts, Personenhandelsgesell-\nBuchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Zweite                     schaften (offene Handelsgesellschaft,\nUnterabschnitt.                                                         Kommanditgesellschaft) und Partner-\n6. § 39 wird aufgehoben.                                                   schaftsgesellschaften;“.\n7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41               bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nund 42 ersetzt:                                                 cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-\n„§ 41                                       mern 2 und 3.\nWiderspruch gegen den                    17. Die Überschrift des Fünften Buchs Zweiter Teil Ers-\nBeschluss der Gesellschafterversammlung                ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt\nWiderspricht ein Anteilsinhaber eines übertra-           gefasst:\ngenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlich-                           „Erster Unterabschnitt\nkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Ver-                               Formwechsel von\nschmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder                            Gesellschaften bürgerlichen\nder neuen Personenhandelsgesellschaft die Stel-                Rechts und Personenhandelsgesellschaften“.\nlung eines Kommanditisten zu gewähren; das Glei-\nche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmen-       18. § 214 wird wie folgt gefasst:\nden Personenhandelsgesellschaft, der für deren                                      „§ 214\nVerbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet,                      Möglichkeit des Formwechsels\nwenn er der Verschmelzung widerspricht.\n(1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder\neine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund\n§ 42\neines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Ge-\nEntsprechend anzuwendende Vorschriften                 setz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft\nDie §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind ent-          oder einer eingetragenen Genossenschaft erlan-\nsprechend anzuwenden.“                                      gen.\n8. Der bisherige Zweite Unterabschnitt des Zweiten                (2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen\nBuchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Dritte         Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsge-\nUnterabschnitt.                                             sellschaft können die Rechtsform nicht wechseln,\n9. In § 45c Satz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die            wenn die Gesellschafter eine andere Art der Aus-\nAngabe „§ 39b“ ersetzt.                                     einandersetzung als die Abwicklung durch Liquida-\ntion oder als den Formwechsel vereinbart haben.“\n10. § 45e wird wie folgt geändert:\n19. In § 224 Absatz 1 werden die Wörter „§ 128 des\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 und 45“ durch           Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 721 des\ndie Angabe „§§ 39 und 39f“ ersetzt.                     Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44“ durch die An-           Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\ngabe „§ 39e“ ersetzt.                               20. § 228 wird wie folgt geändert:\n11. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Perso-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 105 Abs. 1\nnenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesell-              und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die\nschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-                Wörter „(§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1\ngesellschaft“ ersetzt.“                                         des Handelsgesetzbuchs)“ ersetzt.\n12. In § 52 Satz 1 werden die Wörter „Personenhan-              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft“\ndurch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-                    „(3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft\nschaft“ ersetzt.                                                bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die\nGesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1\n13. In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer                Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt.“\nPersonenhandelsgesellschaft,       einer   Partner-\nschaftsgesellschaft“ durch die Wörter „einer            21. § 234 Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nrechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.            22. § 235 wird wie folgt gefasst:\n14. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§§ 44“ durch die                                  „§ 235\nAngabe „§§ 39e“ ersetzt.                                               Anmeldung des Formwechsels\n15. In § 157 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 128“               Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertre-\ndurch die Angabe „§ 126“ ersetzt.                           tungsorgan der formwechselnden Gesellschaft\n16. § 191 wird wie folgt geändert:                              vorzunehmen.“\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 61\n„1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen\nRechts, Personenhandelsgesellschaften (of-                            Änderung des\nfene Handelsgesellschaft, Kommanditge-                               Aktiengesetzes\nsellschaft) und Partnerschaftsgesellschaf-         Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nten;“.                                          S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3471\nvom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,                              Artikel 64\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. § 67 wird wie folgt geändert:                                             Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 40 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Namens“          schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-\nein Komma und das Wort „Vornamens“ ein-          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-\ngefügt und wird das Wort „Postanschrift“         öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ndurch das Wort „Anschrift“ ersetzt.              Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-      S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                          1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Ist ein Aktionär selbst eine juristische Per-       „Ist ein Gesellschafter selbst eine juristische Person\nson oder rechtsfähige Personengesellschaft,          oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in die\nsind in das Aktienregister deren Firma oder          Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit ge-\nName, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine           setzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht\nGesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur            und die Registernummer aufzunehmen.“\nin das Aktienregister eingetragen und Verän-\nderungen an ihrer Eintragung können nur vor-     2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ngenommen werden, wenn sie in das Gesell-             „Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in\nschaftsregister eingetragen ist.“                    die Liste eingetragen und Veränderungen an ihrer\nEintragung können nur vorgenommen werden,\ncc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“\nwenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen\ndurch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-\nist.“\nsetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1                                Artikel 65\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ er-\nsetzt.                                                                     Änderung der\nGesellschafterlistenverordnung\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 4 der Gesellschafterlistenverordnung vom 20. Juni\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“    2018 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2“ er-\n1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1\nsetzt.\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“        ersetzt.\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.\n2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“        Satz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.          ersetzt.\n2. In § 289 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 143\nArtikel 66\nAbs. 3 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter\n„§ 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.                              Änderung des\nGmbHG-Einführungsgesetzes\nArtikel 62                             Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober\nÄnderung des                          2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-\nSE-Ausführungsgesetzes                      kel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)\ngeändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:\nIn § 22 Absatz 5 Satz 2 des SE-Ausführungsgeset-\nzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zu-                                   „§ 12\nletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 2021\n(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, werden die Wör-                           Veränderung der\nter „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch die Wörter                       Gesellschafterliste in Bezug\n„§ 15b der Insolvenzordnung“ ersetzt.                                auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1\nArtikel 63                          Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum\nÄnderung des\n1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschaf-\nREIT-Gesetzes\nterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen\nIn § 3 Absatz 1 und in § 17 Absatz 3 Satz 3 des          Rechts nach den durch das Personengesellschafts-\nREIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),            rechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021\ndas zuletzt durch Artikel 24 Absatz 18 des Gesetzes         (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Verände-\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden         rung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in\nist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“         der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter\ndurch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf-         als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene\nten“ ersetzt.                                               Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur","3472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nEinreichung der geänderten Gesellschafterliste Ver-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\npflichteten zu versichern, dass die in der geänderten\n„§ 4\nGesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerli-\nchen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zu-                                Anmeldung der\nletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschaf-                          Partnerschaft; Statuswechsel“.\nterliste eingetragen wurde.                                      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die              aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Abs. 1\nnach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Ge-                       und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs“\nsetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter                    durch die Wörter „§ 106 Absatz 1 und 7\nHaftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fas-                     Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs“ er-\nsung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesell-                    setzt.\nschafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-                      „Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5\ntung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafter-                      Absatz 1 zu enthalten.“\nbestand.“                                                        c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung\nArtikel 67                                  einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Han-\nÄnderung des                                   delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“\nGenossenschaftsgesetzes                       5. § 5 wird wie folgt geändert:\nIn § 43 Absatz 4 Satz 2 des Genossenschaftsgeset-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-                      „(1) Die Eintragung hat zu enthalten:\ntober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Arti-\nkel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)              1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Personen-                   2. den Namen, den Vornamen, das Geburts-\nhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermäch-                     datum und den Wohnort jedes Partners;\ntigte Gesellschafter“ durch die Wörter „rechtsfähigen\nPersonengesellschaften durch deren vertretungsbe-                   3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf\nfugte Gesellschafter“ ersetzt.                                         jedes Partners;\n4. den Gegenstand der Partnerschaft;\nArtikel 68                                  5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der\nPartner.“\nÄnderung des\nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes                     b) In Absatz 2 werden die Wörter „inländischen\nGeschäftsanschrift“ durch die Wörter „Anschrift\nDas Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli               in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“\n1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 33 des            ersetzt.\nGesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die\n§§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Han-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 116 Ab-\nsatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs“\n„§ 1                               ersetzt.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nVoraussetzungen\nder Partnerschaft;                       a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAnwendbarkeit der Vorschriften                  b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 125\nüber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.               Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des\nb) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft“               Handelsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter\ndas Wort „entsprechende“ eingefügt.                         „§ 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Ab-\nsatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“ er-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „§ 125a\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetz-\n„(1) Der Name der Partnerschaft muss den                 buchs“ werden durch die Wörter „§ 125 Ab-\nZusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ ent-              satz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetz-\nhalten.“                                                    buchs“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2, §§“         8. § 8 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Die §§ 18,“ ersetzt.                   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 129\n3. § 3 wird aufgehoben.                                           und 130 des Handelsgesetzbuchs“ durch die\nWörter „§§ 721a und 721b des Bürgerlichen\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                   Gesetzbuchs“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3473\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                   2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesell-            schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-\nschaftsvermögen“ durch die Wörter „die             nengesellschaften“ ersetzt.\nGesellschaft“ ersetzt.\nArtikel 72\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-                          Änderung der\nsetzt.                                                       Gebrauchsmusterverordnung\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                               § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebrauchsmusterver-\nordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 131 bis 144       durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember\ndes Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter            2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie\n„§§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs“ er-         folgt geändert:\nsetzt.\n1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 139 des\nHandelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 131             a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel-\ndes Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.                           buchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils\ndas Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-\n10. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 159, 160                ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\ndes Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter\nb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden\n„§§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nnach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen\n11. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.                                 Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht\nim Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge-\nArtikel 69                                 fügt.\nÄnderung der                          2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-\nVersicherungsunternehmens-                        schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-\nRechnungslegungsverordnung                        nengesellschaften“ ersetzt.\nIn § 46 Absatz 3 Nummer 4 der Versicherungsunter-\nnehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. No-                                        Artikel 73\nvember 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Arti-                            Änderung der\nkel 25 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2021                                Markenverordnung\n(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das Wort\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I\n„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-\nS. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\nfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.\nvom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 70\n1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-\nÄnderung der\nden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen\nPensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung\nRechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im\nIn § 30 Absatz 2 Nummer 4 der Pensionsfonds-                 Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.\nRechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003\n2. In § 25 Nummer 15 werden nach den Wörtern „Ge-\n(BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 8\nsellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma und die\ndes Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)\nWörter „die nicht im Gesellschaftsregister eingetra-\ngeändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-\ngen ist,“ eingefügt.\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-\ngesellschaften“ ersetzt.\nArtikel 74\nArtikel 71                                                Änderung der\nHalbleiterschutzverordnung\nÄnderung der\nPatentverordnung                           In § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb der Halbleiterschutzverordnung vom\n§ 4 der Patentverordnung vom 1. September 2003           11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die zuletzt durch Artikel 6\n(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-     der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I\nordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) ge-         S. 2446) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 tern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma\n1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:               und die Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister ein-\na) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel-      getragen ist,“ eingefügt.\nbuchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils\ndas Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-                                Artikel 75\nter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.                           Änderung der\nb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden                                 Designverordnung\nnach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen             Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I\nRechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht          S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom\nim Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge-    12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden\nfügt.                                                ist, wird wie folgt geändert:","3474           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-                                 Artikel 78\nden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen                               Änderung des\nRechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im                        Wettbewerbsregistergesetzes\nGesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.\nIn § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Wett-\n2. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ei-\nbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nner Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die         S. 2739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nWörter „einer nicht im Gesellschaftsregister einge-\nvom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden\ntragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ersetzt.\nist, werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,\nVereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amt-\nArtikel 76                          lichen Registern“ durch die Wörter „Handels-, Genos-\nÄnderung des                           senschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts-\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954                  oder bei vergleichbaren amtlichen Registern“ ersetzt.\nIn § 10 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975                                  Artikel 79\n(BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des                                Änderung der\nGesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911)              Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Personenge-\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Dienstleistungs-Infor-\nsellschaft des Handelsrechts“ durch die Wörter\nmationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010\n„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 267) werden die Wörter „Handelsregister,\nVereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genos-\nArtikel 77\nsenschaftsregister“ durch die Wörter „Handelsregister,\nÄnderung der                          Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Part-\nWirtschaftsprüferordnung                     nerschaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                                        Artikel 80\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes                                Änderung der\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert wor-                      Verordnung PR Nr. 30/53 über\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     die Preise bei öffentlichen Aufträgen\n1. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter           In der Anlage Nummer 24 Absatz 2 Satz 1 zur Ver-\n„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die Wör-       ordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Auf-\nter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.       trägen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom\n2. § 31 Satz 2 wird aufgehoben.                             18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 70 des\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-\n3. In § 38 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2\nändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-\nBuchstabe d wird jeweils das Wort „Personenge-\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-\nsellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-\ngesellschaften“ ersetzt.\nnengesellschaft“ ersetzt.\n4. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Artikel 81\na) In Nummer 3 wird das Wort „Personengesell-                                 Änderung des\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-                      Außenwirtschaftsgesetzes\nsonengesellschaften“ ersetzt.\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013\nb) In Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa           (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nwird das Wort „Personengesellschaften“ durch         setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert\ndie Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nten“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 44b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personenge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Perso-\nsellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-\nnengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähi-\nnengesellschaft“ ersetzt.\ngen Personengesellschaften“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesellschaf-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das\nten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-\nWort „Personengesellschaften“ durch die Wörter\ngesellschaften“ ersetzt.\n„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.\nc) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „Personenge-\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesell-\nsellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-\nschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-\nnengesellschaft“ ersetzt.\nnengesellschaft“ ersetzt.\nd) Absatz 15 wird wie folgt geändert:\n6. In § 53 wird das Wort „Personengesellschaft“ durch\ndie Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-             aa) In Nummer 2 wird das Wort „Personengesell-\nsetzt.                                                             schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige\n7. In § 54a Absatz 2 wird jeweils das Wort „Personen-                  Personengesellschaften“ ersetzt.\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-             bb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort\nsonengesellschaft“ ersetzt.                                        „Personengesellschaften“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021          3475\n„rechtsfähiger Personengesellschaften“ er-       durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“\nsetzt.                                           ersetzt.\ne) In Absatz 18 Nummer 2 wird das Wort „Personal-\ngesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige                              Artikel 86\nPersonengesellschaften“ ersetzt.                                          Änderung des\nf) In Absatz 19 Nummer 2 wird das Wort „Personal-                  Energiesicherungsgesetzes 1975\ngesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige          In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsge-\nPersonengesellschaften“ ersetzt.                     setzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),\ndas zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom\ng) In Absatz 20 Satz 1 wird das Wort „Personenge-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nsellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-\nwird das Wort „nichtrechtsfähige“ durch das Wort\nnengesellschaft“ ersetzt.\n„sonstige“ ersetzt.\n2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-                               Artikel 87\nnengesellschaften“ ersetzt.\nÄnderung der\n3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils                 Erneuerbare-Energien-Verordnung\ndas Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör-\nIn § 7 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verord-\nter „rechtsfähiger Personengesellschaften“ ersetzt.\nnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt\ndurch Artikel 11b des Gesetzes vom 16. Juli 2021\nArtikel 82\n(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird das Wort\nÄnderung der                          „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige\nAtomrechtlichen Zuverlässig-                  Personengesellschaft“ ersetzt.\nkeitsüberprüfungs-Verordnung\n§ 3 Absatz 1 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-                              Artikel 88\nüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I                                Änderung des\nS. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung                  Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nvom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert\nIn § 10 Absatz 2 Nummer 1a des Kraft-Wärme-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nKopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\n1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nicht              S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.      vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden\n2. In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“           ist, werden die Wörter „Handelsregister, Vereinsre-\ndurch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-          gister oder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter\nschaft“ ersetzt.                                        „Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell-\nschaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.\nArtikel 83\nArtikel 89\nÄnderung der\nStrahlenschutzverordnung                                          Änderung der\nVerordnung über die\nIn § 1 Absatz 16 Nummer 2 der Strahlenschutzver-                Umstellungsrechnung der Geldinstitute\nordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034,                  aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens\n2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n§ 7 der Verordnung über die Umstellungsrechnung\n20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist,\nder Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des\nwerden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort\nGeldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n„sonstige“ ersetzt.\nderungsnummer 7601-6-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, wird wie folgt geändert:\nArtikel 84\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                              „§ 7\nIn § 89 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli                               Anteile an\n2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-                 rechtsfähigen Personengesellschaften“.\nkel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)      2. In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Per-\ngeändert worden ist, wird das Wort „nichtrechtsfähige“          sonengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen\ndurch das Wort „sonstige“ ersetzt.                              Personengesellschaft“ ersetzt.\nArtikel 85                                                 Artikel 90\nÄnderung der                                               Änderung des\nSINTEG-Verordnung                                         Kreditwesengesetzes\nIn § 2 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buch-            Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nstabe a und 6 der SINTEG-Verordnung vom 14. Juni            machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n2017 (BGBl. I S. 1653), die durch Artikel 16 des Geset-     das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli\nzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden       2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie\nist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“           folgt geändert:","3476           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n1. In § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort           4. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-           a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein\nfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.                        Komma ersetzt.\n2. § 6a wird wie folgt geändert:                                b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „(§ 8b Ab-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-             satz 2 des Handelsgesetzbuchs)“ der Punkt am\nge“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.                       Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-          c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ngen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.\n„6. dem Gesellschaftsregister (§ 707 des Bürger-\n3. In Anhang I Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Perso-                    lichen Gesetzbuchs).“\nnengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen\n5. § 22 wird wie folgt geändert:\nPersonengesellschaft“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 91                                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                       aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende\nKapitalanlagegesetzbuchs                                       durch ein Komma ersetzt.\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                         bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 26 des Ge-\nsetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert wor-                       „9. Eintragungen in das Gesellschafts-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                  register.“\n1. In § 125 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3             bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-\nNummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab-                          mer 2 bis 8“ durch die Wörter „Satz 1 Num-\nsatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3“ er-                      mer 2 bis 9“ ersetzt.\nsetzt.                                                       b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\n2. § 129 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                          Nummer 2 bis 8“ durch die Wörter „Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 bis 9“ ersetzt.\n3. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                   Wort „nichtrechtsfähigen“ gestrichen.\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133\nAbsatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2                                 Artikel 93\nSatz 2 und Absatz 6“ ersetzt.\nÄnderung der\n4. In § 150 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3                Indexdatenübermittlungsverordnung\nNummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab-\nDie Indexdatenübermittlungsverordnung vom 12. Juli\nsatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3“ ersetzt.\n2017 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:\n5. In § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „können“ das Semikolon und die Wörter\n„§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine An-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahr-                                           „§ 1\nstelle als Liquidator erfolgt“ gestrichen.\nÜbermittlung\n6. In § 161 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         von Indexdaten zu\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                                   Eintragungen im Handels-,\nGenossenschafts-, Gesellschafts-,\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133\nPartnerschafts- und Vereinsregister“.\nAbsatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2\nSatz 2 und Absatz 6“ ersetzt.                             b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-\nArtikel 92                                 nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-\ndels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und\nÄnderung des\nPartnerschaftsregister“ ersetzt.\nGeldwäschegesetzes\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nS. 1822), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 11 des            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert                                         „§ 2\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nÜbermittlungen von\n1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Personenge-                              Indexdaten zu Register-\nsellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-                     bekanntmachungen aus dem Handels-,\nsonengesellschaften“ ersetzt.                                            Genossenschafts-, Gesellschafts-,\n2. In § 12 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird                      Partnerschafts- und Vereinsregister“.\ndas Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör-             b) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.             die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-\n3. In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 22                 nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8“ durch die Wörter                dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und\n„§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9“ ersetzt.                  Partnerschaftsregister“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3477\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 97\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,                            Änderung der\nPartnerschafts- und Genossenschaftsregister“                             Düngeverordnung\ndurch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,\nGesellschafts- und Partnerschaftsregister“ er-          In § 2 Satz 1 Nummer 17 der Düngeverordnung vom\nsetzt.                                               26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-,      Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geän-\nPartnerschafts-, Genossenschafts- und Vereins-       dert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“\nregister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-      durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\nschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und\nVereinsregister“ ersetzt.                                                    Artikel 98\nArtikel 94                                                Änderung der\nStoffstrombilanzverordnung\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                     In § 2 Nummer 4 der Stoffstrombilanzverordnung\nIn § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-           vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das      S. 360), werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. August         das Wort „sonstige“ ersetzt.\n2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das\nWort „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechts-                               Artikel 99\nfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\nÄnderung des\nArtikel 95                                         Saatgutverkehrsgesetzes\nÄnderung des                             Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nTelemediengesetzes                       kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das\nDas Telemediengesetz vom 26. Februar 2007                zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 24 des     2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, wird wie\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert       folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        1. In § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis Nummer 3 wird\n1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           jeweils das Wort „Personenhandelsgesellschaften“\n„Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige          durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-\nPersonengesellschaft gleich.“                               schaften“ ersetzt.\n2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Han-         2. In § 59 Absatz 1 wird das Wort „nichtrechtsfähige“\ndelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister       durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\noder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter\n„Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell-                              Artikel 100\nschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Ver-\neinsregister“ ersetzt.                                                        Änderung des\nSortenschutzgesetzes\nArtikel 96\nDas Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung des                          kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\nDüngegesetzes                          S. 3164), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes\nDas Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,       vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden\n136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom      ist, wird wie folgt geändert:\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                    1. In § 11 Absatz 1 wird das Wort „Personenhandels-\ngesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-\n1. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht             sonengesellschaften“ ersetzt.\nrechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\n2. § 13a wird wie folgt geändert:                           2. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das\nWort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die              setzt.\nWörter „Personengesellschaft des Privat-\nrechts“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-                              Artikel 101\nsonengesellschaft des Privatrechts“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Personengesell-                             Änderung des\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige                         Pflanzenschutzgesetzes\nPersonengesellschaften“ ersetzt.                    In § 63 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Personengesell-       vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt\nschaft des Privatrechts“ durch die Wörter            durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021\n„rechtsfähige Personengesellschaft des Privat-       (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort\nrechts“ ersetzt.                                     „nichtrechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.","3478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nArtikel 102                                bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter\nÄnderung des                                      „Personengesellschaften“ durch die Wörter\nTierzuchtgesetzes                                   „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-\nsetzt.\nIn § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom\n18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) werden die Wörter               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\naa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort\nArtikel 103                                     „Personengesellschaft“ durch die Wörter\n„rechtsfähigen Personengesellschaft“ er-\nÄnderung des                                      setzt.\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes\nIn § 12 Absatz 3 Satz 1 des Tierische Nebenproduk-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „Personengesell-\nte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I                    schaft verletzt“ durch die Wörter „rechtsfä-\nS. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung                    hige Personengesellschaft verletzt“ und die\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                     Wörter „Personengesellschaft unzumutbar“\nist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das                   durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-\nWort „sonstige“ ersetzt.                                                sellschaft unzumutbar“ ersetzt.\n4. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-\nArtikel 104                             schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-\nÄnderung des                              gesellschaften“ ersetzt.\nTiergesundheitsgesetzes\nIn § 24 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes                               Artikel 107\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-\nber 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des                              Änderung der\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                  2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\ngeändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechts-          In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der 2. Fleischge-\nfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.                  setz-Durchführungsverordnung vom 12. November\n2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 5\nArtikel 105                         der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) ge-\nÄnderung des                          ändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-\nTierschutzgesetzes                       higen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.\nIn § 16 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                                    Artikel 108\nS. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert                                Änderung des\nworden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“                         Marktorganisationsgesetzes\ndurch das Wort „sonstige“ ersetzt.                             In § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Marktorganisations-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 106                         7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch\nÄnderung der                          Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nObst-Gemüse-Erzeuger-                       S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht\norganisationendurchführungsverordnung                rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\nDie Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-\nrungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I                                      Artikel 109\nS. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden                               Änderung des\nist, wird wie folgt geändert:                                     Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\n1. In § 2 wird das Wort „Personengesellschaften“               In § 5 Absatz 1 des Tiererzeugnisse-Handels-Ver-\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-         botsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394),\nschaften“ ersetzt.                                      das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni\n2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-           2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, werden die\nschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-        Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“\nnengesellschaften“ ersetzt.                             ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 110\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Personenge-\nsellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-                            Änderung des\nsonengesellschaften“ ersetzt.                                           Öko-Landbaugesetzes\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       In § 8 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils      7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch\ndie Wörter „Personengesellschaften“ durch        Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I\ndie Wörter „rechtsfähige Personengesell-         S. 3176) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht\nschaften“ ersetzt.                               rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3479\nArtikel 111                                                 Artikel 117\nÄnderung des                                               Änderung des\nForstschäden-Ausgleichsgesetzes                             Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 9 Absatz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Au-              Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ngust 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Arti-        rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nkel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I         BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des\nS. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht      Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geän-\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 21 wird das Wort „Personengesellschaften“\nArtikel 112                              durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-\nÄnderung des                              schaften“ ersetzt.\nBundeswaldgesetzes\n2. In § 288a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Personen-\nIn § 42 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom                  gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-\n2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 4      sonengesellschaft“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-\nArtikel 118\nhige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\nÄnderung der\nArtikel 113                                            Akkreditierungs- und\nÄnderung des                                 Zulassungsverordnung Arbeitsförderung\nHolzhandels-Sicherungs-Gesetzes                     § 2 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulas-\nIn § 6 Absatz 1 des Holzhandels-Sicherungs-Geset-        sungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012\nzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt        (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-\ndurch Artikel 415 der Verordnung vom 31. August 2015        setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-      worden ist, wird wie folgt geändert:\nter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ er-\nsetzt.                                                      1. In Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaf-\nten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-\nArtikel 114                              sellschaften“ ersetzt.\nÄnderung des                          2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-\nBundesnaturschutzgesetzes                         gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.\nIn § 52 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch                             Artikel 119\nArtikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 2020) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nrechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nArtikel 115                          Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nÄnderung des                          chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nChemikaliengesetzes                      3384), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom\n16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\nwird wie folgt geändert:\nmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),\ndas zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes          1. In § 2 Satz 1 Nummer 8 wird das Wort „Personen-\nvom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden             gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-\nist, wird wie folgt geändert:                                   nengesellschaft“ ersetzt.\n1. In § 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 werden jeweils die\n2. In § 196 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personen-\nWörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sons-\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-\ntige“ ersetzt.\nsonengesellschaft“ ersetzt.\n2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.\nArtikel 120\nArtikel 116                                               Änderung des\nÄnderung des                                    Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                     In § 60 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-\nIn § 7 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas-          gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch     vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I           Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I\nS. 493) geändert worden ist, wird das Wort „Personen-       S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter\ngesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-        „nichtrechtsfähige Vereinigung“ durch die Wörter\nsonengesellschaften“ ersetzt.                               „sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.","3480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nArtikel 121                           9. In § 39 Absatz 2 Nummer 2a wird das Wort „Perso-\nÄnderung der                               nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen\nTelekommunikations-Nummerierungsverordnung                     Personengesellschaften“ ersetzt.\nIn § 4 Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikations-           10. § 41 wird wie folgt geändert:\nNummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008                      a) In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personen-\n(BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 43 des Ge-              gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen\nsetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert                 Personengesellschaften“ ersetzt.\nworden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“\ndurch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“             b) In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“\nersetzt.                                                            durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-\nsellschaft“ ersetzt.\nArtikel 122                         11. In § 51 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-\nÄnderung des                               ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonsti-\nFahrlehrergesetzes                            gen“ ersetzt.\nDas Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I          12. In § 54 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „oder\nS. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 42 des Geset-          Personengesellschaft“ durch die Wörter „einer\nzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert               rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt\n1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen-             gefasst:\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-\nsonengesellschaft“ ersetzt.                                 „1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:\nName und Anschrift der rechtsfähigen Perso-\n2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              nengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit\na) In Satz 1 werden das Wort „Personengesell-                      Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt\nschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-                   sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,“.\nnengesellschaft“ und die Wörter „Handelsregis-\n14. In § 69 Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechts-\nter oder“ durch die Wörter „Handelsregister,\nfähige“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.\nGesellschaftsregister oder“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“                                Artikel 123\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-\nsellschaft“ ersetzt.                                                         Änderung der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n3. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft“         Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\ndurch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-      vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 1\nschaft“ ersetzt.                                    der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-         1. § 18 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nsellschaft“ ersetzt.                                    „b) bei einer juristischen Person, rechtsfähigen\n4. § 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           Personengesellschaft oder Behörde: Name\na) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Personengesell-             oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätz-\nschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-                lich bei juristischen Personen und rechtsfähigen\nnengesellschaft“ ersetzt.                                    Personengesellschaften die nach Gesetz, Ver-\ntrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\nb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Personengesell-             Personen mit den Angaben nach Buch-\nschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-               stabe a,“.\nnengesellschaft“ ersetzt.\n2. In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das\n5. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Perso-\nWort „Personengesellschaften“ durch die Wörter\nnengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige\n„rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.\nPersonengesellschaften“ ersetzt.\n6. § 30 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 124\na) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Personen-\nÄnderung der\ngesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen\nVerordnung über den\nPersonengesellschaften“ ersetzt.\nAusgleich gemeinwirtschaftlicher\nb) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“              Leistungen im Straßenpersonenverkehr\ndurch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-\nsellschaft“ ersetzt.                                   In Nummer 8 der Anlage der Verordnung über den\nAusgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Stra-\n7. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen-        ßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-      S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Ge-\nsonengesellschaft“ ersetzt.                            setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert\n8. In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-         worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften“\nschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-       durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-\ngesellschaft“ ersetzt.                                 ten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3481\nArtikel 125                         schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-\nÄnderung der                          sellschaft“ ersetzt.\nBerufszugangsverordnung\nfür den Straßenpersonenverkehr                                          Artikel 130\nIn § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 der Berufszu-                                 Änderung der\ngangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr                                 Binnenschifffahrt-\nvom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch                 Sportbootvermietungsverordnung\nArtikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I             § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Binnenschifffahrt-Sport-\nS. 2363) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-        bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000\nnengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen         (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\nPersonengesellschaften“ ersetzt.                           nung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 126                         „4. Unternehmen:\nÄnderung der                               natürliche oder juristische Personen sowie rechts-\nBerufszugangsverordnung                           fähige Personengesellschaften und deren Bevoll-\nfür den Güterkraftverkehr                        mächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnen-\nIn § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1                schifffahrtsstraßen vermieten,“.\nNummer 1 Buchstabe a der Berufszugangsverordnung\nfür den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011                                    Artikel 131\n(BGBl. I S. 3120), die durch Artikel 7 der Verordnung                            Änderung des\nvom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert wor-                         Luftverkehrsgesetzes\nden ist, werden jeweils die Wörter „Handels-, Partner-\nschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister“              Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ndurch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-          machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt\nsellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“ er-    durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I\nsetzt.                                                     S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Ge-\nArtikel 127                             sellschaften des Handelsrechts“ durch die Wörter\n„rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.\nÄnderung der\nVerordnung über den                       2. In § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b werden die\ngrenzüberschreitenden                          Wörter „Gesellschaften des Handelsrechts“ durch\nGüterkraftverkehr und den Kabotageverkehr                 die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“\nund das Wort „Firmenname“ durch die Wörter\nIn § 2 Satz 1 der Verordnung über den grenzüber-\n„Firma oder Name“ ersetzt.\nschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotagever-\nkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die\nArtikel 132\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezem-\nber 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, werden                           Änderung der\ndie Wörter „Handels- oder Genossenschaftsregister“                    Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndurch die Wörter „Handels-, Genossenschafts- oder             In § 64 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nGesellschaftsregister“ ersetzt.                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008\n(BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nArtikel 128                         zes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert wor-\nÄnderung der                          den ist, wird das Wort „Personengesellschaft“ durch\nVerkehrsunternehmensdatei-                    die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.\nDurchführungsverordnung\nArtikel 133\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Num-\nmer 3 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungs-                               Änderung der\nverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126)                    Verordnung über Luftfahrtpersonal\nwerden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genos-          In § 27 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über Luft-\nsenschafts- oder Vereinsregister“ durch die Wörter         fahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung\n„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner-      vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt\nschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.                    durch Artikel 15 Absatz 31 des Gesetzes vom 4. Mai\n2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das\nArtikel 129                         Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter\nÄnderung der                          „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.\nGebührenordnung für\nMaßnahmen im Straßenverkehr                                            Artikel 134\nIn der Anlage Gebührennummer 302.3 der Gebüh-                                 Änderung des\nrenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom                              Flaggenrechtsgesetzes\n25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Arti-      § 1 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-\nkel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)    sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994\ngeändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-        (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 339 der Ver-","3482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                                  Artikel 136\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                Änderung des\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes\n1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter\n„Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-                In § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in\nschaften und juristische Personen“ durch die Wörter         der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991\n„rechtsfähige Personengesellschaften und juristi-           (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Ge-\nsche Personen“ ersetzt.                                     setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert\nworden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“\n2. In Buchstabe a werden die Wörter „Offene Handels-            durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“\ngesellschaften     und    Kommanditgesellschaften“          ersetzt.\ndurch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-\nschaften“ ersetzt.                                                                Artikel 137\nInkrafttreten\nArtikel 135                                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n1. Januar 2024 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung\nÄnderung der                              treten in Kraft:\nFlächenerwerbsverordnung\n1. in Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Ge-\nIn Anlage 1 Nummer 9 sowie Anlage 5 Nummer 2                     setzbuchs,\nder Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember                   2. Artikel 36,\n1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der         3. Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuch-\nVerordnung vom 21. Februar 2014 (BGBl. I S. 147) ge-                stabe aa,\nändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-\nschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-             4. Artikel 45 Nummer 9 und\nsellschaft“ ersetzt.                                            5. Artikel 62.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}