{"id":"bgbl1-2021-53-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=25","order":5,"title":"Gesetz für faire Verbraucherverträge","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3433,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                        3433\nGesetz\nfür faire Verbraucherverträge1\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             tungen durch den Verwender zum Gegenstand\nsen:                                                                            hat,\na) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei\nArtikel 1                                            Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,\nÄnderung des                                          b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                         schweigende Verlängerung des Vertragsver-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                              hältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                                    wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 12 des                             dem anderen Vertragsteil wird das Recht ein-\nGesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert                               geräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               jederzeit mit einer Frist von höchstens einem\n1. § 308 wird wie folgt geändert:                                                  Monat zu kündigen, oder\na) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein                             c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils län-\nSemikolon ersetzt.                                                         gere Kündigungsfrist als einen Monat vor\nAblauf der zunächst vorgesehenen Vertrags-\nb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\ndauer;\n„9. (Abtretungsausschluss)\ndies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zu-\neine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit                      sammengehörig verkaufter Sachen sowie für\nausgeschlossen wird                                               Versicherungsverträge;“.\na) für einen auf Geld gerichteten Anspruch                3. In § 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-\ndes Vertragspartners gegen den Verwen-                    gabe „2 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 9“ ersetzt.\nder oder\n4. In § 312 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312l“\nb) für ein anderes Recht, das der Vertrags-                  durch die Angabe „§ 312m“ ersetzt.\npartner gegen den Verwender hat, wenn\n5. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:\naa) beim Verwender ein schützenswertes\n„§ 312k\nInteresse an dem Abtretungsaus-\nschluss nicht besteht oder                                                 Kündigung von\nbb) berechtigte Belange des Vertragspart-                                   Verbraucherverträgen\nners an der Abtretbarkeit des Rechts                           im elektronischen Geschäftsverkehr\ndas schützenswerte Interesse des                        (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite er-\nVerwenders an dem Abtretungsaus-                     möglicht, einen Vertrag im elektronischen Ge-\nschluss überwiegen;                                  schäftsverkehr zu schließen, der auf die Begrün-\nBuchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus                     dung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist,\nZahlungsdiensterahmenverträgen und die                       das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leis-\nBuchstaben a und b gelten nicht für Ansprü-                  tung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die\nche auf Versorgungsleistungen im Sinne des                   Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht\nBetriebsrentengesetzes.“                                     1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich aus-\n2. § 309 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                      schließlich eine strengere Form als die Textform\nvorgesehen ist, und\n„9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regel-\nmäßige Lieferung von Waren oder die regel-                        2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistun-\nmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleis-                          gen betreffen, oder für Verträge über Finanz-\ndienstleistungen.\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241    zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                    eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags","3434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nnach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschalt-                                  Artikel 2\nfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche\nmuss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern                              Änderung des\n„Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre-                           Einführungsgesetzes\nchenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nSie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Be-\nstätigungsseite führen, die                                 Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht         21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),\nAngaben zu machen                                    das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli\na) zur Art der Kündigung sowie im Falle der          2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie\naußerordentlichen Kündigung zum Kündi-            folgt geändert:\ngungsgrund,\n1. Dem Artikel 229 wird folgender § 60 angefügt:\nb) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,\n„§ 60\nc) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,\nd) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das                               Übergangsvorschrift\nVertragsverhältnis beenden soll,                            zum Gesetz für faire Verbraucherverträge\ne) zur schnellen elektronischen Übermittlung der            Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober\nKündigungsbestätigung an ihn und                      2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über de-\nin der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-\nren Betätigung der Verbraucher die Kündigungs-\nzuwenden. Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem\nerklärung abgeben kann und die gut lesbar mit\n1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürger-\nnichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“\nlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gelten-\noder mit einer entsprechenden eindeutigen For-\nden Fassung anzuwenden. Die in § 312k des Bür-\nmulierung beschriftet ist.\ngerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli\nDie Schaltflächen und die Bestätigungsseite müs-             2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hin-\nsen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht           blick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag\nzugänglich sein.                                             entstanden sind.“\n(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betä-        2. In Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 10 wird die\ntigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene                Angabe „§ 312k“ durch die Angabe „§ 312l“ ersetzt.\nKündigungserklärung mit dem Datum und der Uhr-\nzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger\nso speichern können, dass erkennbar ist, dass die                                 Artikel 3\nKündigungserklärung durch das Betätigen der Be-\nstätigungsschaltfläche abgegeben wurde.                                         Änderung des\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\n(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den\nInhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der              Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in\nKündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem          der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010\ndas Vertragsverhältnis durch die Kündigung been-         (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\ndet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in       zes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert\nTextform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine      worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche\nabgegebene Kündigungserklärung dem Unterneh-             1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.\n„§ 7a\n(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der\nKündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu                         Einwilligung in Telefonwerbung\ndem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden\nsoll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühest-               (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem\nmöglichen Zeitpunkt.                                         Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrück-\n(6) Werden die Schaltflächen und die Bestäti-             liche Einwilligung in die Telefonwerbung zum\ngungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1                 Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu\nund 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher           dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzu-\neinen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflä-           bewahren.\nchen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu\n(2) Die werbenden Unternehmen müssen den\nstellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer\nNachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilli-\nKündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Ver-\ngung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung\nbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt\nfünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unterneh-\nhiervon unberührt.“\nmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Ver-\n6. Die bisherigen §§ 312k und 312l werden die §§ 312l           waltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf\nund 312m.                                                    Verlangen unverzüglich vorzulegen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                3435\n2. § 20 wird wie folgt gefasst:                                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n„§ 20                                   des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis\nzu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-\nBußgeldvorschriften                             satzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer\nfahrlässig                                                         Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                  werden.\nAbsatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonan-                     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nruf oder unter Verwendung einer automatischen                  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nAnrufmaschine gegenüber einem Verbraucher                      rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1\nohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilli-                  und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\ngung wirbt,                                                    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den\n2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Ein-                  übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“\nwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht                                       Artikel 4\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,                                       Inkrafttreten\n3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b\n(1) Am 1. März 2022 treten in Kraft:\nAbsatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes,\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung              1. Artikel 1 Nummer 2 und\nnach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagen-                2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 2 des Einführungs-\ngesetzes, einen dort genannten Bericht nicht,                  gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\ntig erstattet oder                                            (2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:\n4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in                1. Artikel 1 Nummer 4 bis 6,\nVerbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlas-                 2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 3 des Einführungs-\nsungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren                   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und\nAnordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-\nordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-              3. Artikel 2 Nummer 2.\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf                   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.                          2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}