{"id":"bgbl1-2021-53-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=16","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3424,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["3424           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111\nüber die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung\nvon Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren\nbetreffend die elterliche Verantwortung und über internationale\nKindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                               „Unterabschnitt 1\nBesondere Vorschriften\nArtikel 1\nzur Vollstreckung von Titeln über\nÄnderung des Internationalen                                 die Herausgabe und Rückgabe von\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes                           Personen und die Regelung des Umgangs“.\nDas Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz            f) Nach der Angabe zu § 44 werden die folgenden\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch            Angaben eingefügt:\nArtikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt                               „Unterabschnitt 2\ngeändert:                                                                       Besondere Vorschriften\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          zur Vollstreckung von Titeln nach\nKapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111\na) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                      § 44a Allgemeine Verfahrensvorschriften\n„Abschnitt 5\n§ 44b Verfahren auf Versagung der Vollstre-\nZulassung                                       ckung nach Artikel 59 der Verordnung\nder Zwangsvollstreckung,                               (EU) 2019/1111\nAnerkennungsfeststellung und\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses                 § 44c Entscheidung über die Versagung der\nim Anwendungsbereich des Haager                              Vollstreckung und Bekanntmachung der\nKinderschutzübereinkommens und des                             Entscheidung\nEuropäischen Sorgerechtsübereinkommens“.\nb) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:                  § 44d Sofortige Beschwerde\n„§ 18 Besondere Regelungen zum Haager Kin-                  § 44e Rechtsbeschwerde\nderschutzübereinkommen“.\nc) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie                  § 44f   Aussetzung der Vollstreckung nach Arti-\nfolgt gefasst:                                                      kel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung\n„§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter                       (EU) 2019/1111\nVollstreckung aus Titeln über die Erstat-\ntung von Verfahrenskosten                           § 44g Einstellung der Zwangsvollstreckung\n§ 36    Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln                § 44h Schadensersatz wegen ungerechtfertig-\nüber die Erstattung von Verfahrenskos-                      ter Vollstreckung aus Titeln über die Er-\nten“.                                                       stattung von Verfahrenskosten\nd) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie\n§ 44i   Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln\nfolgt gefasst:\nüber die Erstattung von Verfahrenskosten\n„§ 38 Besondere Verfahrensvorschriften\n§ 44j   Verfahren auf Feststellung des Nichtvor-\n§ 39    Ausstellung von Bescheinigungen nach\nliegens von Anerkennungsversagungs-\nArtikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU)\ngründen und auf Versagung der Anerken-\n2019/1111 und Übersendung von Unter-\nnung“.\nlagen“.\ne) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 wird folgende             g) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-\nAngabe eingefügt:                                           fasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3425\n„Abschnitt 9                         1. Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40\nBescheinigungen zu                            Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Ab-\ninländischen Entscheidungen nach                      satz 1, 2 und 4 sowie Artikel 59 der Verordnung\nKapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111“.                 (EU) 2019/1111,\nh) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe              2. die Zwangsvollstreckung von Titeln nach Kapi-\neingefügt:                                                   tel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die\nHerausgabe oder Rückgabe von Personen oder\n„§ 50 Widerruf von Bescheinigungen“.\ndie Regelung des Umgangs,\ni) Die bisherige Angabe zu § 50 wird wie folgt ge-\n3. Verfahren nach den Artikeln 24 und 26 des Haa-\nfasst:\nger Kinderschutzübereinkommens und\n„§ 51 Verfahren der nationalen Behörde“.\n4. Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechts-\nj) Die Angabe zu den §§ 51 bis 53 wird durch fol-                übereinkommen.\ngende Angabe ersetzt:\nBesteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständig-\n„§§ 52 und 53      (weggefallen)“.                       keit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Fami-\nk) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:                liengericht örtlich ausschließlich zuständig, in\n„§ 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung               dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der\n(EU) 2019/1111“.                                 Einleitung des Verfahrens das Interesse an der\nFeststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Für-\nl) Die Angabe zu § 56 wird gestrichen.\nsorge bekannt wird. Besteht für Verfahren nach\n2. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung                Satz 1 keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2,\n(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November                ist das im Bezirk des Kammergerichts zur Ent-\n2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung              scheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-               zuständig.“\nchen und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-\n7. In § 11 Nummer 2 wird das Wort „besteht“ durch\nantwortung und zur Aufhebung der Verordnung\ndie Wörter „bekannt wird“ ersetzt.\n(EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1)“ durch\ndie Wörter „Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates           8. § 12 wird wie folgt geändert:\nvom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die An-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Ver-\nerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen                   fahren über die Vollstreckbarerklärung nach\nin Ehesachen und in Verfahren betreffend die elter-              Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“\nliche Verantwortung und über internationale Kin-                 gestrichen.\ndesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1)“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Familiengericht\nersetzt.\nPankow/Weißensee“ durch die Wörter „Familien-\n3. In § 2 wird das Wort „EG-Verordnung“ durch das                   gericht Pankow“ ersetzt.\nWort „EU-Verordnung“ ersetzt.\n9. § 13a wird wie folgt geändert:\n4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nter „Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“\ndurch die Wörter „Artikel 76 der Verordnung (EU)                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 15\n2019/1111“ ersetzt.                                                   Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nNr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12\n5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\na) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“                         2019/1111“ ersetzt.\nwird durch die Angabe „Verordnung (EU)\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 15\n2019/1111“ und das Wort „Mitteilungen“ durch\nAbsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\ndas Wort „Anträge“ ersetzt.\nNr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                               Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)\n„Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem                       2019/1111“ ersetzt.\nEuropäischen Sorgerechtsübereinkommen. Für                   cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15\nMitteilungen nach der Verordnung (EU)                             Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\n2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen                   Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 13\nnicht in deutscher oder englischer Sprache                        Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111“\nabgefasst oder von einer Übersetzung in eine                      ersetzt.\ndieser Sprachen begleitet sind.“\ndd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kin-\n6. § 10 wird wie folgt gefasst:                                          derschutzübereinkommen“ die Wörter „oder\n„§ 10                                       auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts\nÖrtliche Zuständigkeit                               nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung\nfür die Anerkennung und Vollstreckung                          (EU) 2019/1111“ eingefügt.\nDas Familiengericht, in dessen Zuständigkeits-            b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 15 der\nbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag               Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wör-\nrichtet, oder das Kind, auf das sich die Entschei-               ter „den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU)\ndung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des                   2019/1111“ ersetzt.\nVerfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich aus-              c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Arti-\nschließlich zuständig für                                        kels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“","3426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\ndurch die Wörter „Artikels 12 der Verordnung             b) Folgender Satz wird angefügt:\n(EU) 2019/1111“ ersetzt.                                    „Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt\n10. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter „als Familien-              werden, wenn Nachteile für dessen Entwick-\nsachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar-              lung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten\nkeit“ durch die Wörter „nach den für Kindschafts-              sind.“\nsachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über         17. § 22 wird wie folgt geändert:\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n11. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nfasst:                                                  18. § 24 Absatz 6 wird aufgehoben.\n„Abschnitt 5                       19. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nZulassung der Zwangsvollstreckung,              20. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“\nAnerkennungsfeststellung und Wiederherstellung             durch das Wort „Union“ ersetzt.\ndes Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich           21. § 30 wird wie folgt geändert:\ndes Haager Kinderschutzübereinkommens und\ndes Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“.               a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\n12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Mit Ausnahme\nder in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG)           b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. 2201/2003 aufgeführten Titel“ durch die Wörter             „Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546,\n„Im Anwendungsbereich des Haager Kinder-                       547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung mit\nschutzübereinkommens und des Europäischen                      Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.“\nSorgerechtsübereinkommens“ ersetzt.                     22. § 32 wird wie folgt geändert:\n13. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21\n„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn                              Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,“\ngestrichen.\n1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Re-\ngelungen der Europäischen Union im Sinne von             b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1\n§ 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung               Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Satz 1“ ersetzt.\nmaßgeblich sind oder                                     c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1\n2. die antragstellende Person einen Verfahrens-                Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Satz 3“ ersetzt.\nbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat,     23. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „der Verord-\nan den im Inland zugestellt werden kann.“                nung (EG) Nr. 2201/2003,“ gestrichen.\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                           24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  a) In Satz 1 wird das Wort „errichtet“ durch das\nWort „geschaffen“ ersetzt.\n„§ 18\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die\nBesondere Regelungen\nWörter „in den Anwendungsbereich des Haager\nzum Haager Kinderschutzübereinkommen“.\nKinderschutzübereinkommens und des Europä-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           ischen Sorgerechtsübereinkommens fallenden“\neingefügt und werden die Wörter „Vereinbarun-\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\ngen oder öffentlichen Urkunden,“ gestrichen.\nchen.\n25. § 35 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „der Verord-\nnung (EG) Nr. 2201/2003 und“ gestrichen.            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                         „§ 35\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                                                Schadensersatz wegen\nungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Ver-                 über die Erstattung von Verfahrenskosten“.\nordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden das Semikolon und die Wör-\nter „in Ehesachen gilt § 788 der Zivilprozessord-           aa) Die Wörter „die Geltendmachung des An-\nnung entsprechend“ gestrichen.                                  spruchs“ werden durch die Wörter „den An-\ntrag, mit dem ein Anspruch nach Absatz 1\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und                     geltend gemacht wird,“ ersetzt.\ndie Wörter „in Ehesachen sind die Kosten dem\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nAntragsteller aufzuerlegen“ gestrichen.\n„Es entscheidet nach den für sonstige Fami-\n16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nliensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des\na) Das Wort „soweit“ wird durch das Wort „wenn“                    Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nersetzt und nach den Wörtern „vollendet hat“                    sachen und in den Angelegenheiten der\nwerden die Wörter „und nicht geschäftsunfähig                   freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vor-\nist“ eingefügt.                                                 schriften.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3427\n26. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt geändert:                (2) Der Antrag ist zu begründen; die für die\n„§ 36                               Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind\nglaubhaft zu machen.\nVollstreckungsabwehrklage bei Titeln\nüber die Erstattung von Verfahrenskosten“.                  (3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren\nund ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden.\n27. § 38 wird wie folgt geändert:                                 Die Entscheidung ist zu begründen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Be-\n„§ 38                              schwerde in entsprechender Anwendung der\nBesondere Verfahrensvorschriften“.                §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfecht-\nbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n30. Nach der Überschrift des Abschnitts 7 wird fol-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig“\ngende Überschrift eingefügt:\ndie Wörter „und beschleunigt“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 11                                  „Unterabschnitt 1\nAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003                                  Besondere\ngenannten Frist“ durch die Wörter „Artikel 24                 Vorschriften zur Vollstreckung von\nAbsatz 2 und 3 der Verordnung (EU)                       Titeln über die Herausgabe und Rückgabe\n2019/1111 genannten Fristen“ ersetzt.                 von Personen und die Regelung des Umgangs“.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                      31. § 44 wird wie folgt geändert:\n„(4) Werden gerichtliche Verfahren nach dem\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapitel III\nHaager Kindesentführungsübereinkommen nicht\nder Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch\nnach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 von der Zentralen\ndie Wörter „Kapitel IV der Verordnung (EU)\nBehörde eingeleitet, so benachrichtigt das Ge-\n2019/1111“ ersetzt und werden nach dem Wort\nricht die Zentrale Behörde von der Einleitung\n„Herausgabe“ die Wörter „oder Rückgabe“ ein-\ndes Verfahrens. Auf ihren Antrag ist sie am Ver-\ngefügt.\nfahren zu beteiligen.“\n28. § 39 wird wie folgt gefasst:                                  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Titels“\ndie Wörter „nach dem Haager Kinderschutz-\n„§ 39                                   übereinkommen, dem Haager Kindesentfüh-\nAusstellung von Bescheinigungen                       rungsübereinkommen oder dem Europäischen\nnach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung                    Sorgerechtsübereinkommen“ eingefügt.\n(EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen            32. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 2 einge-\n(1) Die Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 2             fügt:\nder Verordnung (EU) 2019/1111 wird beim Gericht\n„Unterabschnitt 2\ndes ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht von dem Vor-                              Besondere Vorschriften\nsitzenden des Senats für Familiensachen ausge-                          zur Vollstreckung von Titeln nach\nstellt.                                                             Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111\n(2) Werden Unterlagen nach Artikel 29 Absatz 3\nder Verordnung (EU) 2019/1111 unmittelbar dem                                          § 44a\nzuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nim Ausland übermittelt, sind der Zentralen Behörde\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des                  (1) Aus einem Titel nach Kapitel IV der Ver-\nHaager Kindesentführungsübereinkommens Ab-                    ordnung (EU) 2019/1111, der in einem anderen\nschriften dieser Unterlagen zu übersenden.“                   Mitgliedstaat vollstreckbar ist, findet die Zwangs-\n29. § 41 wird wie folgt gefasst:                                  vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer\nVollstreckungsklausel bedarf.\n„§ 41\n(2) Weist die zur Vollstreckung berechtigte\nBescheinigung über Widerrechtlichkeit                Person bei Vorlage der nach den Artikeln 35,\n(1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit              46 oder 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)\ndes Verbringens oder des Zurückhaltens eines                  2019/1111 zwecks Vollstreckung vorzulegenden\nKindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindes-              Unterlagen nicht nach, wann der verpflichteten\nentführungsübereinkommens festzustellen, ent-                 Person der zu vollstreckende Titel und die nach\nscheidet in folgender Rangfolge das Familien-                 den Artikeln 36, 47 oder 66 ausgestellte Bescheini-\ngericht, in dessen Zuständigkeitsbereich                      gung zugestellt worden sind, so stellt die für die\n1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache                 Vollstreckung zuständige Stelle der verpflichteten\nim ersten Rechtszug anhängig ist oder war,                Person von Amts wegen Abschriften der ihr vorge-\nlegten Bescheinigung sowie der ihr vorgelegten\n2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufent-               Ausfertigung der Entscheidung zu.\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,\n(3) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel nach\n3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.                   Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 nach\n§ 12 gilt entsprechend.                                       dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wur-","3428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nde, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann               (3) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.\ndas Familiengericht die Herausgabeanordnung in                 (4) In einem Verfahren, das die Versagung der\neiner nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend          Vollstreckung einer die elterliche Verantwortung\naufnehmen.                                                  betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat,\nist der Beschluss auch zuzustellen:\n§ 44b\n1. dem gesetzlichen Vertreter des Kindes,\nVerfahren auf Versagung der Vollstreckung\nnach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111             2. dem Vertreter des Kindes im Verfahren,\n(1) Mit dem Antrag auf Versagung der Voll-               3. dem Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr\nstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU)                   vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist,\n2019/1111 können ausschließlich die in den Arti-            4. einem Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt\nkeln 41, 50, 56 Absatz 6 und Artikel 68 Absatz 2                war, sowie\nund 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehe-\nnen Vollstreckungsversagungsgründe geltend ge-              5. dem Jugendamt.\nmacht werden.                                               Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem zustän-         werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,\ndigen Gericht schriftlich einzureichen oder münd-           Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.\nlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Er          (5) In einem Verfahren, das die Versagung der\nsoll die Vollstreckungsversagungsgründe bezeich-            Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegen-\nnen, die geltend gemacht werden, und die zu ihrer           stand hat, ist der Beschluss auch dem Leiter der\nBegründung dienenden Tatsachen und Beweismit-               Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu ma-\ntel angeben. Abweichend von § 114 Absatz 1 des              chen, in der das Kind untergebracht werden soll.\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                                     § 44d\nrichtsbarkeit ist auch in Ehesachen im ersten\nRechtszug eine Vertretung durch einen Rechts-                               Sofortige Beschwerde\nanwalt nicht erforderlich.                                     (1) Der Beschluss ist in entsprechender Anwen-\n(3) Das Gericht kann der antragstellenden Per-           dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung\nson eine Frist für die Bezeichnung der geltend ge-          mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.\nmachten Vollstreckungsversagungsgründe und die                 (2) Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und\nAngabe der zu ihrer Begründung dienenden Tatsa-             Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue\nchen und Beweismittel setzen. Mit der Fristsetzung          Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzu-\nist die antragstellende Person über die Folgen der          lassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend ge-\nVersäumung der Frist zu belehren.                           macht worden sind, ohne dass dies auf einer\n(4) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu            Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Beschwerde-\nihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be-                gericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus\nweismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 3        denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs-\nSatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind             und Verteidigungsmittel nach Satz 1 ergibt, glaub-\nnur zuzulassen, wenn                                        haft gemacht werden.\n1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung                  (3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu\ndes Gerichts die Erledigung des Verfahrens              ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be-\nnicht verzögern würde oder                              weismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44b\n2. die antragstellende Person die Verspätung ge-            Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind,\nnügend entschuldigt.                                    bleiben ausgeschlossen.\nDer Entschuldigungsgrund nach Satz 1 Nummer 2                  (4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-\nist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu ma-             wenden.\nchen.\n§ 44e\n§ 44c                                                Rechtsbeschwerde\nEntscheidung über                            (1) Gegen den Beschluss des Beschwerde-\ndie Versagung der Vollstreckung                  gerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bun-\nund Bekanntmachung der Entscheidung                   desgerichtshof statt, wenn das Beschwerdegericht\n(1) Über den Antrag auf Versagung der Voll-              sie in seinem Beschluss in entsprechender Anwen-\nstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU)               dung des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\n2019/1111 entscheidet das Gericht durch Be-                 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugelassen hat.\nschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann               (2) § 574 Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie\nohne mündliche Verhandlung ergehen.                         die §§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und\n(2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehe-            § 44c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwend-\nsachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung            bar. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nund in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des           barkeit bleiben § 574 Absatz 4 und § 577 Absatz 2\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen               Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie in § 576\nund in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-           Absatz 3 die Verweisung auf § 556 der Zivilpro-\nbarkeit entsprechend.                                       zessordnung außer Betracht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3429\n(3) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge-               2. im Fall eines nicht in Nummer 1 genannten Titels\nstützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer               eine Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem\nEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen                  der Titel geschaffen wurde, über die Nichtvoll-\nUnion abgewichen sei, muss die Entscheidung,                    streckbarkeit oder über die Beschränkung der\nvon der der angefochtene Beschluss abweicht, in                 Vollstreckbarkeit.\nder Beschwerdebegründung bezeichnet werden.                 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist auf Verlangen\ndes Vollstreckungsorgans eine Übersetzung der\n§ 44f                              Entscheidung in die deutsche Sprache vorzulegen.\nAussetzung der                         Die Übersetzung ist von einer in einem der Mit-\nVollstreckung nach Artikel 56                  gliedstaaten der Europäischen Union hierzu befug-\nAbsatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111             ten Person zu erstellen.\n(1) Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1\n§ 44h\nund 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch\ndas betroffene Kind. Antragsberechtigt nach Arti-                           Schadensersatz wegen\nkel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1111                        ungerechtfertigter Vollstreckung aus\nsind auch das betroffene Kind und das Jugendamt.              Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten\n(2) Die Befugnis zur Aussetzung der Vollstre-               (1) Wird ein Titel über die Erstattung von Ver-\nckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4            fahrenskosten in dem Mitgliedstaat, in dem er\nder Verordnung (EU) 2019/1111 umfasst die Befug-            geschaffen wurde, aufgehoben oder abgeändert,\nnis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungs-            so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Scha-\nmaßregeln. Die Entscheidung über eine Ausset-               dens verpflichtet, welcher der verpflichteten Per-\nzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1,            son durch die Vollstreckung des Titels oder durch\n2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist unan-             eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung\nfechtbar.                                                   entstanden ist, sofern der Titel zum Zeitpunkt der\nZwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem\n(3) Für die Entscheidung über die Aussetzung             ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden\nder Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zu-             konnte.\nständig, wenn dort eine sofortige Beschwerde ge-\ngen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen                (2) Für den Antrag, mit dem ein Anspruch nach\nBeschluss anhängig ist.                                     Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht\nausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug\n(4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-          über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-           entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu\nwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.            entscheiden hätte. Es entscheidet nach den für\nsonstige Familiensachen im Sinne des § 266\n§ 44g                              Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nEinstellung der Zwangsvollstreckung                miliensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.\n(1) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen,\nwenn die Ausfertigung einer rechtskräftigen Ent-                                     § 44i\nscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass\nVollstreckungsabwehrklage bei\n1. die Vollstreckung im Verfahren nach Artikel 59             Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten\nder Verordnung (EU) 2019/1111 versagt worden\nist oder                                                   (1) Die aus einem Titel über die Erstattung von\nVerfahrenskosten verpflichtete Person kann Ein-\n2. die Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2            wendungen gegen den Anspruch selbst im Wege\noder 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ausge-             einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozess-\nsetzt worden ist.                                       ordnung insoweit geltend machen, als die Gründe,\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die                auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels\nbereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln auf-            entstanden sind.\nzuheben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2                   (2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht\nbleiben die bereits getroffenen Vollstreckungsmaß-          ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug\nregeln einstweilen bestehen, sofern nicht durch             über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung\ndie Entscheidung über die Aussetzung der Voll-              entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu\nstreckung auch die Aufhebung der bisherigen Voll-           entscheiden hätte.\nstreckungsmaßregeln angeordnet ist.\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend                                      § 44j\n§ 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozess-                          Verfahren auf Feststellung\nordnung einzustellen oder zu beschränken, wenn                              des Nichtvorliegens von\nFolgendes vorgelegt wird:                                             Anerkennungsversagungsgründen\n1. im Fall einer nach Artikel 47 der Verordnung (EU)                 und auf Versagung der Anerkennung\n2019/1111 bescheinigten Entscheidung eine                  (1) Auf das Verfahren über einen gesonderten\nBescheinigung über die Aussetzung oder Ein-             Feststellungsantrag nach Artikel 30 Absatz 3 der\nschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49        Verordnung (EU) 2019/1111 und auf das Verfahren\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111,                 über einen gesonderten Antrag auf Versagung der","3430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nAnerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verord-            einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des\nnung (EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1              zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt.\nund 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend              Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des An-\nanzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer ein recht-           tragsgegners auszustellen.\nliches Interesse an der Feststellung oder an der               (3) Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach\nVersagung der Anerkennung hat. Der Antrag auf               Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Ver-\nVersagung der Anerkennung nach Artikel 40 Ab-               ordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 soll be-               zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts\nzeichnen, welche der in den Artikeln 38, 39, 50             wegen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende\noder 68 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgese-              Person Übermittlung an sich zur Zustellung im\nhenen Anerkennungsversagungsgründe geltend                  Parteibetrieb beantragt hat.\ngemacht werden, und die zu ihrer Begründung die-\nnenden Tatsachen und Beweismittel angeben.                     (4) Die Entscheidung des Familienrichters, mit\nder ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung\n(2) Der erstinstanzliche Beschluss ist mit der           nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Ab-\nsofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-              satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückge-\ndung des § 44d anfechtbar. Der Beschluss des                wiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in\nBeschwerdegerichts ist in entsprechender An-                entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der\nwendung des § 44e mit der Rechtsbeschwerde                  Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbe-\nanfechtbar.                                                 schwerde findet nicht statt.\n(3) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er\ngeschaffen worden ist, aufgehoben oder geändert                                         § 49\nund kann die Aufhebung oder Änderung in dem                          Berichtigung von Bescheinigungen\nVerfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens\nvon Anerkennungsversagungsgründen nicht mehr                   Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach\ngeltend gemacht werden, so kann der Antragsgeg-             Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-\nner die Aufhebung oder Änderung der Entschei-               kel 37 der Verordnung (EU) 2019/1111) und für\ndung, dass kein Anerkennungsversagungsgrund                 die Berichtigung einer Bescheinigung nach Arti-\ngegeben ist, in einem besonderen Verfahren bean-            kel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48\ntragen. Für die Entscheidung über den Antrag ist            Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111)\ndas Familiengericht ausschließlich zuständig, das           gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.\nim ersten Rechtszug über den Feststellungsantrag\nnach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2                                           § 50\nSatz 1 und 3, die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4                         Widerruf von Bescheinigungen\nsowie § 44e sind entsprechend anzuwenden.“\n(1) Über den Widerruf einer Bescheinigung nach\n33. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 56 der            Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-\nVerordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wörter             kel 48 der Verordnung (EU) 2019/1111) entscheidet\n„Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111“ ersetzt.         das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat.\n34. § 47 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   (2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessord-\nnung ist auf den Widerruf entsprechend anzuwen-\n„Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in des-\nden.“\nsen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Be-\nzirk das Kind untergebracht werden soll, seinen         37. Der bisherige § 50 wird § 51.\nSitz hat.“                                              38. § 55 wird wie folgt gefasst:\n35. In der Überschrift des Abschnitts 9 wird die                                           „§ 55\nAngabe „der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“\ndurch die Angabe „Kapitel IV der Verordnung (EU)                              Übergangsvorschriften\n2019/1111“ ersetzt.                                                     zur Verordnung (EU) 2019/1111\nWenn für vor dem 1. August 2022 eingeleitete\n36. Die §§ 48 und 49 werden durch die folgenden §§ 48\ngerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder ein-\nbis 50 ersetzt:\ngetragene öffentliche Urkunden und vollstreckbar\n„§ 48                              gewordene Vereinbarungen nach Artikel 100 Ab-\nsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 die Ver-\nAusstellung von Bescheinigungen\nordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom\n(1) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1             27. November 2003 über die Zuständigkeit und\nder Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem                die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\nGericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen          dungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend\nhat. Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der           die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der\nVerordnung (EU) 2019/1111 werden von dem                    Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom\nGericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der          23.12.2003, S. 1; L 99 vom 15.4.2016, S. 34), die\nEntscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat.             zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004\n(2) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1,            (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1) geändert worden\nArtikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Ver-        ist, weiter gilt, ist dieses Gesetz in seiner am 31. Juli\nordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des              2022 geltenden Fassung anzuwenden.“\nersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei          39. § 56 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3431\nArtikel 2                                                 Artikel 6\nÄnderung des                                          Änderung des Gesetzes\nRechtspflegergesetzes                             über Gerichtskosten in Familiensachen\n§ 14 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der              Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über\nFassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013               Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember\n(BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-       des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) ge-\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:                    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach           1. In Nummer 1710 wird der Gebührentatbestand wie\nden §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44              folgt geändert:\nbis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen        a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht               Komma ersetzt.\nobliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten.“\nb) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5\nund 6 ersetzt:\nArtikel 3\n„5. Aufhebung oder Abänderung von Entschei-\nÄnderung der                                    dungen in den in den Nummern 2 bis 4 ge-\nZivilprozessordnung                                 nannten Verfahren und\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                  6. Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                    und 44c IntFamRVG“.\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-\nkel 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)      2. In Nummer 1712 werden in dem Gebührentat-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   bestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „und\nauf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f\n1. Dem § 1080 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            IntFamRVG“ eingefügt.\n„Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person\nÜbermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb                            Artikel 7\nbeantragt hat.“                                                               Änderung des\n2. Dem § 1111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n„Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person           Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\nÜbermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb    2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2\nbeantragt hat.“                                         des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4                         1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-\nÄnderung des                              tern „§ 1109 der Zivilprozessordnung“ ein Komma\nAuslandsunterhaltsgesetzes                        und die Wörter „jedes Verfahren über Anträge auf\nAussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Inter-\nDas Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011                nationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ein-\n(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3          gefügt.\ndes Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b\nwird die Angabe „§ 48“ durch die Wörter „§ 39 Ab-\n1. § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt            satz 1 und § 48“ ersetzt.\ngefasst:\n3. Nummer 3328 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)\n„a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)                wird wie folgt geändert:\n2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über\na) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Be-\ndie Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll-\nschränkung oder“ durch die Wörter „Beschrän-\nstreckung von Entscheidungen in Ehesachen\nkung, Aussetzung oder“ ersetzt.\nund in Verfahren betreffend die elterliche Ver-\nantwortung und über internationale Kindesent-           b) Satz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:\nführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) nach             „Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit\nArtikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111,“.                 zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12\n2. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 27              RVG).“\nAbsatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 35\nAbsatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Pan-                                 Artikel 8\nkow/Weißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt.                               Änderung des\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 5                            § 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-\nÄnderung des                          und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung\nEU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes                  vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt\nIn § 5 Absatz 2 und § 19 Satz 2 des EU-Gewalt-           durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni\nschutzverfahrensgesetzes vom 5. Dezember 2014               2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie\n(BGBl. I S. 1964) werden jeweils die Wörter „Pankow/        folgt geändert:\nWeißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt.                 1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:","3432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n„1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)              milienrechtsverfahrensgesetzes in der vom 1. August\n2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über            2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\ndie Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll-          kannt machen.\nstreckung von Entscheidungen in Ehesachen\nund in Verfahren betreffend die elterliche Ver-                              Artikel 10\nantwortung und über internationale Kindes-\nentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1)                              Inkrafttreten\ndie Voraussetzungen des Artikels 82 oder“.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n2. Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie             1. August 2022 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung\nfolgt gefasst:                                            treten in Kraft:\n„a) der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung\nder Maßgaben des Artikels 82,“.                       1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 Buch-\nstabe b, Nummer 10, 13, 16, 20, 25, 26, 29,\nArtikel 9                              2. Artikel 3,\nBekanntmachungserlaubnis\n3. Artikel 4 Nummer 2 und\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz kann den Wortlaut des Internationalen Fa-         4. Artikel 5.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}