{"id":"bgbl1-2021-53-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3420,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["3420          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816\nsowie zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheits-\nsen:                                                               strafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen\nihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende\nArtikel 1                                 Maßregel der Besserung und Sicherung ange-\nordnet worden ist,\nÄnderung der\nStrafprozessordnung                           3. keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhan-\nden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens\n§ 81b der Strafprozessordnung in der Fassung der                aufgenommen worden sind, und\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom           4. die entsprechende Eintragung im Bundeszentral-\n7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird           register noch nicht getilgt ist.\nwie folgt geändert:                                            Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Ge-\nfahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser\n2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:              Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die\n„(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die       Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2\nFingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstel-            bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung auf-\nlung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1             genommen werden.\nBuchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des                   (3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\n17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten        2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der\nSystems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in          Durchführung des Strafverfahrens, die nach Ab-\ndenen Informationen zu Verurteilungen von Dritt-            satz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 auf-\nstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN)              genommenen Fingerabdrücke an das Bundeskrimi-\nvorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Straf-            nalamt zu übermitteln.\nregisterinformationssystems und zur Änderung\n(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß\nder Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom\nArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\n22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU)\n2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den\n2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) ge-\nAbsätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1\nändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzu-\nSatz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fin-\nnehmen, sofern\ngerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für\n1. es sich bei dem Beschuldigten um einen Dritt-            die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens,\nstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Num-          den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Ab-\nmer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,             satz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3421\neine über die Speicherung hinausgehende Verarbei-                    Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5\ntung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entschei-                   Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\ndung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung                  2019/816 erforderlich ist.“\nnach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn                  2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:\n1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen                                       „§ 20b\nwurde,\nIdentifizierungsverfahren\n2. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt\nwurde oder                                                  Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der\nRegisterbehörde, insbesondere nach diesem Ge-\n3. die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehen-         setz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei\nden Maßregel der Besserung und Sicherung ge-             Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine\ngen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.         Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert\nSatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Ab-               ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität\nsatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräf-           dieser Person, allein oder nebeneinander, insbe-\ntig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder         sondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen\nJugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung          Stellen einholen:\nder Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig,            1. aus dem Melderegister,\nso sind die Fingerabdrücke zu löschen.\n2. aus dem Ausländerzentralregister sowie\n(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die\n3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.\nErstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Ab-\nsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816              Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf\ngelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach         die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen\nAbsatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist             Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-\njedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechts-          nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen\nkräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines        Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-\nDatensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 un-            telten personenbezogenen Daten spätestens nach\nzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die              Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“\nVerarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach          3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Verfahrens, das\n§ 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben                  die Übermittlung personenbezogener Daten durch\nunberührt.“                                                  Abruf ermöglicht,“ durch die Wörter „Anfrage- und\nAuskunftsverfahrens für die Übermittlung personen-\nArtikel 2                             bezogener Daten“ ersetzt.\nÄnderung des                          4. In § 21a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nBundeszentralregistergesetzes                      „Protokolldaten“ ein Komma und die Wörter „soweit\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der           sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                  Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen,“\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4            eingefügt.\ndes Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810),           5. In § 32 Absatz 2 Nummer 10 werden nach der An-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ die Wörter „und die Angabe\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        nach § 5 Absatz 1 Nummer 8“ eingefügt.\na) In Nummer 6 werden die Wörter „der Verurteilte“       6. § 41 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt.       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein                  aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Eurojust-\nKomma ersetzt.                                                   Gesetzes“ das Wort „sowie“ durch ein\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                  Komma ersetzt und werden nach dem Wort\n„Strafgesetzbuchs“ die Wörter „sowie der\n„8. bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des                      Bewährungshilfe“ eingefügt.\nArtikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)\n2019/816 des Europäischen Parlaments und                 bb) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „den\ndes Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung                 Ausländerbehörden“ ein Komma und die\neines zentralisierten Systems für die Er-                    Wörter „den mit der polizeilichen Kontrolle\nmittlung der Mitgliedstaaten, in denen Infor-                des grenzüberschreitenden Verkehrs be-\nmationen zu Verurteilungen von Drittstaats-                  auftragten Behörden“ eingefügt.\nangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN)             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nvorliegen, zur Ergänzung des Europäischen                „Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf\nStrafregisterinformationssystems und zur                 nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.“\nÄnderung der Verordnung (EU) 2018/1726\n(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch      7. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndie Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135                „(6) Die Registerbehörde erteilt Eurojust die Zu-\nvom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist,           stimmung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verord-\noder Personen, die neben einer Unions-               nung (EU) 2019/816, wenn ein Ersuchen des an-\nstaatsangehörigkeit auch die Staatsange-             fragenden Drittstaates oder einer internationalen\nhörigkeit eines Drittstaats besitzen, die            Organisation nach den Absätzen 1 bis 5 voraus-\ndaktyloskopische Nummer, wenn sie für die            sichtlich beantwortet werden würde.“","3422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n8. In § 57a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                   (4) Das Bundeskriminalamt darf\n„Person“ das Komma und die Wörter „die die                   1. auf Ersuchen nach Absatz 1 zu Zwecken der Ver-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im er-                  ordnung (EU) 2019/816 die nach § 81b oder\nsuchenden Mitgliedstaat wohnt,“ gestrichen.                      § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung\n9. Nach § 58 wird folgender Achter Abschnitt einge-                 aufgenommenen Fingerabdrücke an die Regis-\nfügt:                                                            terbehörde übermitteln,\n„Achter Abschnitt                        2. auf Ersuchen nach Absatz 3 Amtshilfe bei der\nVerarbeitung                               Auswertung der in Absatz 3 genannten Daten\npersonenbezogener                              zur Identitätsfeststellung leisten und das Ergeb-\nDaten zu den Zwecken                             nis der Auswertung der Registerbehörde über-\nder Verordnung (EU) 2019/816                         mitteln.\nund der Verordnung (EU) 2019/818\n§ 58c\n§ 58a                                                     Ablauf der\nErsuchen um Übermittlung                                    Speicherfrist in ECRIS-TCN\npersonenbezogener Daten von ECRIS-TCN                     Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung\nDie Registerbehörde darf das zentralisierte Sys-          (EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungs-\ntem zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen In-         reife.“\nformationen zu Verurteilungen von Drittstaatsange-\nhörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN),                                    Artikel 3\num Übermittlung der erforderlichen personenbezo-                                Änderung der\ngenen Daten ersuchen und die empfangenen perso-                               Gewerbeordnung\nnenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nneben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nerforderlich ist\nzuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom\n1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register     27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,\nfür nichtstrafrechtliche Zwecke oder                 wird wie folgt geändert:\n2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 150e wird folgende An-\n§ 58b                                  gabe eingefügt:\nAustausch von                               „§ 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren“.\npersonenbezogenen Daten zwischen\nder Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt               b) Die Angabe zu § 153b wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:\n(1) Die Registerbehörde darf das Bundeskrimi-\nnalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816                   „§ 153b Identifizierungsverfahren\num Übermittlung der nach § 81b oder § 163b Ab-                   § 153c   Verwaltungsvorschriften“.\nsatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenom-\n2. In § 150 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht\nmenen Fingerabdrücke ersuchen.\ndurch einen Bevollmächtigten vertreten lassen“\n(2) Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen             durch die Wörter „durch einen Bevollmächtigten\nnach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke er-               oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen,\nheben, speichern und verwenden, soweit dies zu               wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Ge-\nZwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich            nossenschaftsregister eingetragen ist“ ersetzt.\nist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht\n3. Nach § 150e wird folgender § 150f eingefügt:\nmehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke un-\nverzüglich zu löschen.                                                               „§ 150f\n(3) Werden der Registerbehörde bei Ersuchen                         Automatisiertes Auskunftsverfahren\nnach § 57a Absatz 2 bis 4 infolge eines Treffers in             Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage-\nECRIS-TCN Fingerabdrücke der betroffenen Person              und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung per-\nübermittelt, darf die Registerbehörde dem Bundes-            sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese\nkriminalamt die erforderlichen personenbezogenen             Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung\nDaten einschließlich der Fingerabdrücke übermitteln          der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-\nund um einen Abgleich der Identität ersuchen. Dies           sonen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder\ngilt auch zur Prüfung von Mehrfachidentitäten nach           wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemes-\nArtikel 29 der Verordnung (EU) 2019/818 des Euro-            sen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai                gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über-\n2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interope-          mittlung wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2\nrabilität zwischen EU-Informationssystemen (poli-            und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt\nzeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und            entsprechend.“\nMigration) und zur Änderung der Verordnungen (EU)\n2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl.        4. § 153a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nL 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020,                 „(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung\nS. 5).                                                       über die Änderung des Geburtsnamens, des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3423\nFamiliennamens, eines Vornamens oder des Ge-                    Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf\nburtsdatums einer Person, über die das Register                 die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen\neine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe            Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-\nbei der Eintragung zu vermerken.“                               nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen\n5. Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt:                    Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-\ntelten personenbezogenen Daten spätestens nach\n„§ 153b                                 Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“\nIdentifizierungsverfahren\n6. Der bisherige § 153b wird § 153c.\nSoweit dies zur Durchführung der Aufgaben der\nRegisterbehörde, insbesondere nach diesem Ge-                                        Artikel 4\nsetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei\nZweifeln an der Identität einer Person, für die eine                               Inkrafttreten\nEintragung im Gewerbezentralregister gespeichert               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nist, ausschließlich zur Feststellung der Identität          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndieser Person, allein oder nebeneinander, insbeson-\n(2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und c,\ndere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen\nNummer 4, 5, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\neinholen:\nBuchstabe b und Nummer 7 bis 9 treten am 1. Oktober\n1. aus dem Melderegister,                                   2022 in Kraft.\n2. aus dem Ausländerzentralregister sowie                      (3) Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in\n3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}