{"id":"bgbl1-2021-53-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3415,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                     3415\nGesetz\nzur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt*\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  2. § 3a wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nArtikel 1\n„(2) In der Vereinbarung kann es dem Vor-\nÄnderung der                                       stand der Rechtsanwaltskammer überlassen\nBundesrechtsanwaltsordnung                                    werden, die Vergütung nach billigem Ermessen\n§ 49b Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-                         festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                       dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so\nnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,                           gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.“\ndie zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli                       b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-\n2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie                          gabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ wird jeweils durch die\nfolgt gefasst:                                                                Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\n„Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt                           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nverpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder                    3. § 4 wird wie folgt geändert:\nKosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig,\nsoweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwalts-                                                      „§ 4\nvergütungsgesetzes vereinbart wird.“                                            Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“.\nArtikel 2                                    b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angele-\nÄnderung des\ngenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nSatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                              liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 22                      von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)                               der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung ver-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 zichten.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie                      c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:                                                               „(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine In-\n„§ 4      Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“.                    kassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2\nSatz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung ge-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            nannten Verfahren, kann eine niedrigere als die\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                       verzichten.“","3416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                               1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch\ndie folgenden Angaben ersetzt:\n4. § 4a wird wie folgt gefasst:\n„§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei\n„§ 4a                                        Inkassodienstleistungen gegenüber Privat-\nErfolgshonorar                                    personen\n§ 13b    Darlegungs- und Informationspflichten bei\n(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der\nInkassodienstleistungen für Verbraucher\nBundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart\nwerden, wenn                                                  § 13c    Vergütungsvereinbarungen für Inkasso-\ndienstleistungen und Rechtsdienstleistun-\n1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von                         gen in einem ausländischen Recht\nhöchstens 2 000 Euro bezieht,\n§ 13d    Vergütung der Rentenberater\n2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder           § 13e    Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkas-\nin einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4                      sodienstleistern\nder Zivilprozessordnung genannten Verfahren er-\nbracht wird oder                                          § 13f    Beauftragung von Rechtsanwälten und In-\nkassodienstleistern\n3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger            § 13g    Umgang mit Fremdgeldern\nBetrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-\nhonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten              § 13h    Aufsichtsmaßnahmen“.\nwürde.                                                 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„wird“ ein Komma und die Wörter „einschließlich\nEine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist\nder auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prü-\nunzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forde-\nfung und Beratung“ eingefügt.\nrung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen\nist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt       3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\ndie Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskosten-               „Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb\nhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.                  anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit\neinem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegen-\n(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Num-\nüber dem Prozessfinanzierer bestehen.“\nmer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann\nvereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs       4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nkeine oder eine geringere als die gesetzliche Vergü-          „Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch\ntung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein an-          eine andere Rechtsdienstleistung sein.“\ngemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung\n5. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nvereinbart wird.\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\n(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nsind aufzunehmen:\nfügt:\n1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel-                   „(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach\ncher Bedingungen verdient sein soll,                         § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1\n2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Ein-                Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem An-\nfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls                trag auf Registrierung einer Inkassodienstleis-\nvom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten,                tung eine inhaltliche Darstellung der beabsich-\nVerwaltungskosten und die von diesem zu erstat-              tigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss ins-\ntenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,                besondere Angaben dazu enthalten,\n1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten\n3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung\nerbracht werden sollen und\ndes Erfolgshonorars bestimmend sind, und\n2. ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätig-\n4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die vor-                   keiten als Nebenleistungen erbracht werden\naussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebe-                  sollen.“\nnenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Ver-\ngütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den          b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-\nAuftrag zu übernehmen.“                                      gender Satz wird angefügt:\n„Erachtet die zuständige Behörde eine Neben-\n5. In § 4b Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ durch              leistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2\ndie Wörter „Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4“ er-                   Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat\nsetzt.                                                           sie dies dem Antragsteller spätestens mit der\nRegistrierung der Inkassodienstleistung mitzu-\nArtikel 3                                 teilen.“\nÄnderung des                               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nRechtsdienstleistungsgesetzes                       d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nDas Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember                 fügt:\n2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-               „(5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf\nsatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                      anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechts-\nS. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              gebieten erbringen wollen, haben diese Tätig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021              3417\nkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde in            hinzuweisen, ob eine rechtliche Prüfung der Forde-\nTextform mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend,           rung stattgefunden hat und ob diese ganz oder teil-\nwenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Ne-             weise automatisiert vorgenommen wurde. Die Mit-\nbenleistungen erbracht werden sollen. Erachtet            teilung ist mit einem Hinweis zu verbinden, dass\ndie zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitge-            die Ablehnung der Tätigkeit andere Möglichkeiten\nteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie       zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt.\ndies dem Inkassodienstleister innerhalb von\nzwei Monaten mitzuteilen.“\n§ 13c\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nVergütungsvereinbarungen\n7. Der Überschrift zu § 13a werden die Wörter „ge-\nfür Inkassodienstleistungen und Rechts-\ngenüber Privatpersonen“ angefügt.\ndienstleistungen in einem ausländischen Recht\n8. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c\neingefügt:                                                        (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für\neine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die\n„§ 13b\nTätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schrift-\nDarlegungs- und Informationspflichten                lichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der\nbei Inkassodienstleistungen für Verbraucher              Textform. Die Vereinbarung muss\n(1) Inkassodienstleister, die für einen Verbrau-\n1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-\ncher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe\nbarer Weise bezeichnet sein,\nseiner Vertragserklärung über eine Inkassodienst-\nleistung folgende Informationen in klarer und ver-            2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der\nständlicher Weise zur Verfügung stellen:                           Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,\n1. falls ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1\n3. von der Vollmacht getrennt sein und\nder Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart\nwerden soll, einen Hinweis darauf, welche ande-           4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Ab-\nren Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forde-                  satz 1 enthalten.\nrung bestehen, insbesondere, wenn diese es\ndem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen,                   (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berück-\nseine Forderung in voller Höhe zu realisieren,            sichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so\n2. falls Kostenrisiken durch einen Prozessfinanzierer         kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen\nabgesichert werden sollen, einen Hinweis hie-             Betrag herabgesetzt werden.\nrauf und auf die mit dem Prozessfinanzierer im                (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar\nHinblick auf die Prozessführung getroffenen               muss Folgendes enthalten:\nVereinbarungen,\n3. falls der Inkassodienstleister berechtigt sein             1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel-\nsoll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu                     cher Bedingungen verdient sein soll,\nschließen, einen Hinweis hierauf und insbeson-\n2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen\ndere Erläuterungen dazu,\nEinfluss die Vereinbarung auf die gegebenen-\na) ob der Vergleichsschluss der vorherigen Zu-                 falls von dem Verbraucher zu zahlenden Ge-\nstimmung des Verbrauchers bedarf oder ob                   richtskosten, Verwaltungskosten und die von\nund unter welchen Voraussetzungen er von                   diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteilig-\nihm widerrufen werden kann,                                ter haben soll,\nb) wie sich die Ablehnung oder der Widerruf\n3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung\neines Vergleichsschlusses durch den Ver-\ndes Erfolgshonorars bestimmend sind, insbe-\nbraucher auf die Vergütung des Inkasso-\nsondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten\ndienstleisters und das weitere Verfahren aus-\nder Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des In-\nwirkt,\nkassodienstleisters und die Möglichkeit, die\nc) wie sich ein Vergleichsschluss auf die Vergü-               Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner\ntung des Inkassodienstleisters auswirkt,                   ersetzt zu erhalten, sowie\nd) welche Auswirkungen es auf einen Ver-\n4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbe-\ngleichsschluss haben kann, wenn Forderun-\nendigung eine Vergütung fällig wird.\ngen mehrerer Personen zum Gegenstand\neines Vergleichs gemacht werden sollen, so-               (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist\nfern dies beabsichtigt ist, sowie                     unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung\n4. Bezeichnung, Anschrift und elektronische                   auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht\nErreichbarkeit der für den Inkassodienstleister           unterworfen ist.\nzuständigen Aufsichtsbehörde.\n(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem auslän-\n(2) Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig        dischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-\nwerden, müssen Verbrauchern, für die sie im Ein-              mer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.“\nzelfall nicht tätig werden wollen, die hierfür wesent-\nlichen Gründe mit der Ablehnung der Tätigkeit              9. Die bisherigen §§ 13b und 13c werden aufgeho-\nin Textform mitteilen. In der Mitteilung ist darauf           ben.","3418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g                   cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\neingefügt:                                                           das Wort „oder“ ersetzt.\n„§ 13e                                  dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nErstattungsfähigkeit                                angefügt:\nder Kosten von Inkassodienstleistern                         „5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht\n(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein                        oder nicht rechtzeitig weiterleitet und\nInkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet                       nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.“\nhat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der                b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-\nVergütung als Schaden ersetzt verlangen, die                     satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt\neinem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den                  und werden nach den Wörtern „Absatz 7\nVorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-                   Satz 2,“ die Wörter „entgegen § 13 Absatz 5\nzes zustehen würde.                                              Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ einge-\n(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso-                 fügt.\ndienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll-\nstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der                                   Artikel 4\nZivilprozessordnung.\nÄnderung der\n§ 13f                                     Rechtsdienstleistungsverordnung\nBeauftragung von                         Dem § 2 Absatz 1 der Rechtsdienstleistungsverord-\nRechtsanwälten und Inkassodienstleistern          nung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020\nBeauftragt der Gläubiger einer Forderung mit         (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird folgender\nderen Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis-        Satz angefügt:\nter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm\ndadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe         „Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienst-\nals Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden       leistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-\nwären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt        dienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebie-\nhätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge-    ten erbracht werden sollen, kann die zuständige Be-\nrichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,   hörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hi-\nwenn der Schuldner die Forderung erst nach der          nausgehende Nachweise der theoretischen Sach-\nBeauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten     kunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeug-\nhat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung      nisse verlangen.“\neines Rechtsanwalts gegeben hat.\nArtikel 5\n§ 13g                                          Änderung des Einführungs-\nUmgang mit Fremdgeldern                           gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz\nInkassodienstleister haben fremde Gelder un-            Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-\nverzüglich an eine empfangsberechtigte Person           gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,\nweiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto ein-      2846), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-\nzuzahlen.“                                              zes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden\n11. Der bisherige § 13e wird § 13h.                         ist, wird wie folgt geändert:\n12. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“              a) In Satz 3 werden die Wörter „bisherige Erlaubnis“\ndurch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 oder Mittei-              durch das Wort „Registrierung“ ersetzt.\nlungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2“ er-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „die bisherige Er-\nsetzt.\nlaubnis“ durch die Wörter „ihre Registrierung“ er-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Darle-                   setzt.\ngungs- und Informationspflichten nach § 13a“\ndurch ein Komma und die Wörter „Darlegungs-         2. Folgender § 7 wird angefügt:\nund Informationspflichten nach den §§ 13a                                         „§ 7\noder 13b oder Pflichten nach § 13g“ ersetzt.\nÜbergangsvorschrift\n13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“                           zu § 13 Absatz 2 des\ndurch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                                    Rechtsdienstleistungsgesetzes\n14. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe                Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1\n„§ 13e“ durch die Angabe „§ 13h“ ersetzt.                   Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgeset-\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                               zes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-\ndienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsge-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13e“ durch           bieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienst-\ndie Angabe „§ 13h“ ersetzt.                         leistung erbringen, haben der für sie zuständigen\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein          Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhalt-\nKomma ersetzt.                                      liche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021               3419\nkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere An-                                Artikel 7\ngaben dazu enthalten,                                                           Änderung des\n1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten er-                        Steuerberatungsgesetzes\nbracht werden und                                        In § 9a Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgeset-\n2. welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-\nwerden.                                                vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-\nErachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2           kel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)\nNummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zuläs-        geändert worden ist, werden die Wörter „aufgrund sei-\nsig, so hat sie dies der registrierten Person inner-       ner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.\nhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung\nmitzuteilen.“                                                                     Artikel 8\nÄnderung der\nArtikel 6                                           Wirtschaftsprüferordnung\nÄnderung der                               In § 55a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in\nPatentanwaltsordnung                         der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November\n§ 43b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom                1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 31 des\n7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch         Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert\nArtikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I              worden ist, werden die Wörter „aufgrund seiner wirt-\nS. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         schaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.\n„(2) Ein Erfolgshonorar darf nur vereinbart werden,                               Artikel 9\nwenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger\nBetrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshono-                               Inkrafttreten\nrars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“                Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}