{"id":"bgbl1-2021-53-15","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=122","order":15,"title":"Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG)","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3530,"pdf_page":122,"num_pages":2,"content":["3530            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nAchtzehntes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\n(18. AtGÄndG)*\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              3. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zah-\nlung von 20 Millionen Euro.\nArtikel 1                                 (2) Als Ausgleich für Elektrizitätsmengen aus den\nÄnderung                               Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke\ndes Atomgesetzes                              Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich gemäß\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                    Anlage 3 Spalte 2, die auf Grund des Dreizehnten\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt             Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021                   31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) in konzerneigenen\n(BGBl. I S. 3528) geändert worden ist, wird wie folgt              Kernkraftwerken nicht verwertet werden können, hat\ngeändert:                                                          1. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zah-\n1. § 7 Absatz 1b wird wie folgt geändert:                              lung von 860,398 Millionen Euro für Elektrizitäts-\nmengen von 25 900,00 Gigawattstunden des\na) In Satz 4 werden nach dem Wort „können“ die\nKernkraftwerks Mülheim-Kärlich,\nWörter „vorbehaltlich des Satzes 5“ eingefügt.\n2. die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH ei-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nnen Anspruch auf Zahlung von\n„Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der\na) 243,606 025 Millionen Euro für Elektrizitäts-\nKernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß\nmengen von 7 333,113 Gigawattstunden des\nAnlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung\nKernkraftwerks Brunsbüttel und\nnach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen\n1. für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitäts-            b) 1,181 809 277 Milliarden Euro für Elektrizitäts-\nmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und                       mengen von 41 022,555 Gigawattstunden des\nKernkraftwerks Krümmel.\n2. für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitäts-\nmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.“                    (3) Der Bund fordert einen Ausgleich, der auf\nGrund der Absätze 1 und 2 geleistet worden ist, zu-\n2. § 7 Absatz 1d wird wie folgt geändert:                          rück, soweit die Europäische Kommission durch be-\na) Nach dem Wort „dass“ werden die Wörter „vor-                standskräftigen Beschluss gemäß Artikel 9 Absatz 5\nbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.                        oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1589 des\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschrif-\nten für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags\n„Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des                 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.\nKernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3              L 248 vom 24.9.2015, S. 9) oder ein Unionsgericht\nSpalte 2 sind von einer Übertragung nach Ab-               rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich\nsatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitäts-            eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist.\nmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.“                     Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt,\n3. Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g ein-                zu dem der Anspruchsinhaber ihn empfangen hat, in\ngefügt:                                                        Höhe des von der Europäischen Kommission fest-\n„§ 7e                               gelegten Zinssatzes auf Grund der Verordnung (EG)\nNr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004\nFinanzieller Ausgleich                       zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999\n(1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berech-         des Rates über besondere Vorschriften für die An-\ntigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur            wendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140\nÄnderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember                      vom 30.4.2004, S. 1; L 25 vom 28.1.2005, S. 74;\n2010 (BGBl. I S. 1814) in Anlage 3 Spalte 4 zusätz-            L 131 vom 25.5.2005, S. 45), die zuletzt durch die\nlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen vorgenom-                Verordnung (EU) 2016/2105 (ABl. L 327 vom\nmen, durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung                  2.12.2016, S. 19) geändert worden ist, zu verzinsen.\ndes Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I\nS. 1704) jedoch entwertet wurden, hat                                                   § 7f\n1. die EnBW Energie Baden-Württemberg AG einen                                 Zahlung an den Bund\nAnspruch auf Zahlung von 80 Millionen Euro,\nWerden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7\n2. die PreussenElektra GmbH einen Anspruch auf                 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel\nZahlung von 42,5 Millionen Euro,                           auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertra-\ngen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg\n* Dieses Gesetz ersetzt das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des     AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawatt-\nAtomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122) in Umsetzung\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September  stunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüg-\n2020 (Az. 1 BvR 1550/19).                                        lich Umsatzsteuer zu zahlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                3531\n§ 7g                                   7. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-\nErmächtigung zum Abschluss                              weit die Europäische Kommission, ohne dass\neines öffentlich-rechtlichen Vertrages                      sie einen Beschluss erlässt, Beanstandungen\näußert oder Änderungen anregt,\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der              8. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-\nFinanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft                   weit eine beihilferechtliche Genehmigung der\nund Energie werden ermächtigt, für die Bundes-                      Europäischen Kommission bestandskräftig mit\nrepublik Deutschland mit der EnBW Energie                           Auflagen und Bedingungen verbunden wird,\nBaden-Württemberg AG, der E.ON SE, der RWE AG                   9. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-\nund der Vattenfall AB sowie Gesellschaften, an                      weit die Europäische Kommission durch be-\ndenen sie unmittelbar oder mittelbar Anteile halten                 standskräftigen Beschluss oder ein Unions-\nund die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung                    gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der\ndes Atomgesetzes betroffen sind, einen öffentlich-                  Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unverein-\nrechtlichen Vertrag zu schließen. In dem Vertrag                    bare Beihilfe ist,\ndürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte              10. zur Durchsetzung des Unionsrechts und zur\nund Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem                    Rückforderung des Ausgleichs durch den Bund,\nVertrag können zudem insbesondere konkretisie-                      soweit die Europäische Kommission durch be-\nrende Regelungen getroffen werden                                   standskräftigen Beschluss oder ein Unions-\n1. zu Elektrizitätsmengenübertragungen auf Grund                   gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der\nvon § 7 Absatz 1b,                                              Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unverein-\n2. zur Rückzahlung von Erlösen aus Elektrizitäts-                  bare Beihilfe ist,\nmengenübertragungen auf Grund von § 7 Ab-                 11. zur Ruhendstellung und Beendigung von Klage-\nsatz 1b,                                                        und Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der\n3. zur konzernbezogenen Zuordnung von Elektrizi-                   Rücknahme anhängiger Rechtsbehelfe,\ntätsmengen gemäß Anlage 3 Spalte 2,                       12. zur Rücknahme von Anträgen, die auf Grund\n4. zu Ausgleichszahlungen auf Grund von § 7e Ab-                   von § 7e des Sechzehnten Gesetzes zur Ände-\nsatz 2 für in konzerneigenen Kernkraftwerken                    rung des Atomgesetzes (BGBl. I S. 1122) beim\nnicht verwertbare Elektrizitätsmengen gemäß                     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nAnlage 3 Spalte 2, einschließlich der dazugehö-                 und nukleare Sicherheit eingereicht worden sind,\nrigen Auszahlungsmodalitäten,                             13. zum Verzicht auf Ansprüche und Rechtsbehelfe,\n5. zur Zahlungsverpflichtung der EnBW Energie                      insbesondere auf Klage- und Schiedsgerichts-\nBaden-Württemberg AG gegenüber dem Bund                         verfahren.“\nauf Grund von § 7f,\nArtikel 2\n6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investi-\ntionen auf Grund von § 7e Absatz 1, einschließ-                                Inkrafttreten\nlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten,            Dieses Gesetz tritt am 31. Oktober 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}