{"id":"bgbl1-2021-53-14","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=120","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=120","order":14,"title":"Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Siebzehntes AtG-ÄnderungsG)","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3528,"pdf_page":120,"num_pages":2,"content":["3528          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nSiebzehntes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\n(Siebzehntes AtG-ÄnderungsG)\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   § 43\nUmfang des erforderlichen Schutzes gegen\nArtikel 1                             Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter\n(1) Der Genehmigungsinhaber stellt den erforder-\nÄnderung\nlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige\ndes Atomgesetzes\nEinwirkungen Dritter nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6 Absatz 3 in Verbindung\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt         mit Absatz 2 Nummer 4, § 7 Absatz 2 Nummer 5, § 7\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I        Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Num-\nS. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         mer 5, § 9 Absatz 2 Nummer 5 und § 9b Absatz 1 in\nVerbindung mit Absatz 4 Satz 1 sowie § 9b Ab-\n1. In § 9b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 werden die Wör-            satz 1a Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 7 Ab-\nter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 1            satz 2 Nummer 5, durch präventive und reaktive\nNummer 3“ ersetzt.                                          Maßnahmen sicher. Diese Maßnahmen umfassen\nbauliche und sonstige technische sowie personelle\n2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach             und organisatorische Maßnahmen. § 7c Absatz 1\ndem Zweiten Abschnitt“ durch die Wörter „nach               Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 gilt ent-\ndiesem Gesetz“ ersetzt.                                     sprechend.\n3. Nach § 40 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:                (2) Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des\nerforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen\n„Fünfter Abschnitt                        oder sonstige Einwirkungen Dritter sind aufeinander\nabzustimmen.\nSicherung\n§ 44\n§ 41\nFunktionsvorbehalt\nIntegriertes Sicherungs- und Schutzkonzept                 (1) Die zu unterstellenden Störmaßnahmen oder\nsonstigen Einwirkungen Dritter werden nach dem\nDas integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept            Stand der Erkenntnisse durch die zuständigen Be-\nbesteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmi-                hörden festgelegt (Lastannahmen). Grundlage für\ngungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder               den Stand der Erkenntnisse nach Satz 1 sind die\nTätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnah-          Erkenntnisse und die Bewertungen der Sicherheits-,\nmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie               Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bun-\nSchutzmaßnahmen des Staates. Die Maßnahmen                  des und der Länder.\nwerden aufeinander abgestimmt.\n(2) Ausgehend von den Lastannahmen werden\nallgemeine sowie anlagentyp- und tätigkeitsspezi-\n§ 42                              fische Anforderungen und Maßnahmen für den\nerforderlichen Schutz der kerntechnischen Anlagen\nSchutzziele\nund Tätigkeiten in Richtlinien für den Schutz gegen\nZiele der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz             Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter\nvon kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind            (SEWD-Richtlinien) festgelegt. Der erforderliche\ndie Verhinderung                                            Umfang der Anforderungen und Maßnahmen nach\nSatz 1 sowie deren Festlegung im Genehmigungs-\n1. der Freisetzung und der missbräuchlichen Nut-            verfahren oder als nachträgliche Auflage wird unter\nzung der ionisierenden Strahlung von Kernbrenn-          Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der kern-\nstoffen oder ihrer Folgeprodukte in erheblichen          technischen Anlage oder Tätigkeit bestimmt. Bei der\nMengen vor Ort,                                          Festlegung von Anforderungen und Maßnahmen\nnach Satz 1 ist eine effektive Folgedosis von\n2. der einfachen oder wiederholten Entwendung               100 Millisievert bis zum 70. Lebensjahr als Summe\nvon Kernbrennstoffen oder ihrer Folgeprodukte            von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrah-\nin erheblichen Mengen mit dem Ziel der Frei-             lung als Richtwert zugrunde zu legen. Die Methode\nsetzung oder der missbräuchlichen Nutzung ioni-          zur Berechnung dieser effektiven Folgedosis ist in\nsierender Strahlung an einem beliebigen Ort und          einer Richtlinie nach Satz 1 festzulegen.\n3. der einfachen oder wiederholten Entwendung                  (3) Der erforderliche Schutz gegen Störmaßnah-\nvon Kernbrennstoffen in Mengen, die in der               men oder sonstige Einwirkungen Dritter nach § 4\nSumme zur Herstellung einer kritischen Anord-            Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6\nnung ausreichen.                                         Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4, § 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3529\nAbsatz 2 Nummer 5, § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbin-         4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 und be-\ndung mit Absatz 2 Nummer 5, § 9 Absatz 2 Num-                ginnt nach § 44b.\nmer 5 und § 9b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4\nSatz 1 sowie § 9b Absatz 1a Satz 2, jeweils in Ver-       5. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.\nbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 5, ist gegeben,\nwenn der Schutz der kerntechnischen Anlage oder\nTätigkeit nach der Bewertung der Genehmigungs-                                    Artikel 2\noder Aufsichtsbehörde durch die in der Genehmi-\ngung festgelegten Maßnahmen gegen die nach Ab-                                 Inkrafttreten\nsatz 1 zu unterstellenden Störmaßnahmen oder\nsonstigen Einwirkungen Dritter sichergestellt ist.“          Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}