{"id":"bgbl1-2021-53-13","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=115","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=115","order":13,"title":"Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG)","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3523,"pdf_page":115,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021           3523\nGesetz\nzur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen\nAgrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems\n(GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG)\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           a) der finanziellen Unterstützung durch die Euro-\npäische Union, die den Erzeugerorganisationen\nKapitel 1                                 im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden\nkann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer\nAnwendungsbereich, Kommunikation                           nach § 7 Absatz 2 betroffen ist,\nAbschnitt 1                               b) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeuger-\norganisationen im Hopfensektor, soweit die\nAnwendungsbereich                                   Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1,\nAngaben im Sammelantrag nach § 5 oder Mel-\n§1                                      dungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nAnwendungsbereich                               und Ernährung betroffen sind,\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung                     c) der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor,\nsoweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die\n1. der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und\nVergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1,\nKontrollsystem des Rechtsaktes der Europäischen\ndas System zur Identifizierung landwirtschaft-\nUnion, der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des\nlicher Parzellen oder die Durchführung von Kon-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\ntrollen betroffen sind, sowie\n17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die\nFinanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-              d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.\nsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf-           (2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung\nhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)\nNr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000,        1. der mit dem oder auf Grund des GAP-Direkt-\n(EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Ra-            zahlungen-Gesetzes durchgeführten Direktzahlun-\ntes (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom           gen (Direktzahlungen) sowie\n19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die       2. der mit dem oder auf Grund des GAP-Konditio-\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.           nalitäten-Gesetzes durchgeführten Konditionalität\nL 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,            (Konditionalität).\naufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie\ndie im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner                                      §2\nDurchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der\nEuropäischen Union (Unionsregelung),                                 Anwendbare Rechtsvorschriften\n2. der Vorschriften des Rechtsaktes der Europäischen           Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-\nUnion, der die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des        satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, mit\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom               den Maßgaben, dass\n17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direkt-         1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die\nzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe          §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, so-\nim Rahmen von Stützungsregelungen der Gemein-               weit sich diese jeweils auf die Gewährung von\nsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord-            Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind,\nnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord-\nnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom         2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1\n20.12.2013, S. 608) aufhebt, in der jeweils gelten-         bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung\nden Fassung sowie der im Rahmen dieses Rechts-              des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden\naktes und zu seiner Durchführung erlassenen weite-          von Landesregierungen oder obersten Landes-\nren Rechtsakte der Europäischen Union und der               behörden erlassen,\nVorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013          3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom               bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden\n17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-               können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz\norganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und        sachgerecht durchzuführen, einschließlich der\nzur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,            Wahrnehmung der in der Unionsregelung ent-\n(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)               haltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten,\nNr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)           soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für\nin der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer         die Durchführung der Unionsregelung und dieses\nDurchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-                Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem\npäischen Union hinsichtlich                                 Gesetz ist etwas anderes geregelt.","3524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n§3                             an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag.\nIntegriertes                        Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer ge-\nVerwaltungs- und Kontrollsystem                  mäß § 17 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist\nbestimmt werden.\nDas Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ge-\nmäß der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Unions-                                     §7\nregelung umfasst\nBetriebsnummer\n1. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher\nParzellen,                                                 (1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinha-\nber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2\n2. ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebe-          genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für\nnenfalls ein tierbezogenes Antragssystem,               die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c ge-\n3. spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächen-            nannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine\nmonitoringsystem,                                       Nummer zu (Betriebsnummer).\n4. ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern         (2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem\nund                                                     Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst\n5. ein Kontroll- und Sanktionssystem.                       und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der\nAbschnitt 2                           Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das\nMitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine\nKommunikation\nBetriebsnummer verfügt.\n§4\n§8\nKommunikation zwischen\nMitwirkungspflichten\nzuständiger Behörde und Betriebsinhaber\ndes Betriebsinhabers\n(1) Die Kommunikation zwischen der zuständigen\nDer Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen\nBehörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch.\nBehörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt,\nDie zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnah-\ndass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse\nmen hiervon zulassen.\nnicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im\n(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge,         Sammelantrag übereinstimmen.\nVerträge, Erklärungen oder Meldungen Muster be-\nkanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch                                       Kapitel 3\nelektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.\nKontrollverfahren\nKapitel 2\n§9\nAntrag\nKontrollsystem\n§5                                (1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im\nSammelantrag zu machenden Angaben. Die zustän-\nSammelantrag\ndige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich\n(1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in       zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraus-\neinem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammel-           setzungen eingehalten sind.\nantrag).\n(2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrol-\n(2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in         len aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen\ngeodatenbasierter Form gestellt werden.                     im Rahmen des Flächenmonitoringsystems.\n(3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der         (3) Die für die Kontrollen zuständigen Behörden\nFörderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität       können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei\nerforderlichen Angaben enthalten.                           einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kon-\n(4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag            trollen vor Ort durchführen. Bezüglich der gekoppelten\njederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde          Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen\nden Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hin-          werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor\ngewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine          Ort durchgeführt.\nKontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer           (4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten\nKontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können       ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt.\ndie von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammel-\nantrags nicht zurückgenommen werden.                                                  § 10\n§6                                               Kontrollstichproben\nFristen                             Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß\n§ 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine\n(1) Der Sammelantrag ist bis zum 15. Mai eines je-       Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebs-\nden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen.        inhaber. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil,\n(2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist      der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet,\nbestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag           und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die\noder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist        Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3525\nKapitel 4                         3. die zuständige Behörde auf andere Weise als in\nNummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass\nEntscheidungsverfahren\nder Betriebsinhaber, die Angehörigen des Betriebs\noder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschul-\n§ 11\ndet haben, oder\nKürzungen,\n4. der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Be-\nSanktionen und Ausschlüsse\nhörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen\n(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzun-         ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion\ngen für die Direktzahlungen nicht oder nicht voll-             betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung\numfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direkt-      nicht erkennbar war.\nzahlung gekürzt.\n(3) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen\n(2) Darüber hinaus werden die verwaltungsrecht-         finden keine Anwendung auf die Teile des Sammel-\nlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt.           antrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Be-\nDie verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in          hörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist\nder Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1           oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es\nhinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber.         sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebs-\nZudem kann der Betriebsinhaber von einer Direkt-           inhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durch-\nzahlung ausgeschlossen werden.                             zuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen\nVerstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet.\n§ 12\n(4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher\nAufrechnung                          Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb\nUnbeschadet anderer Rechtsvorschriften können           von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem\nnoch ausstehende Rückforderungen infolge von               der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen\nKürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen            und nachzuweisen.\naufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen\netwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forde-                                § 15\nrung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle                          Antragsablehnung\nan den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, ge-                 bei Verhinderung der Kontrolle\ngenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.\nEin Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird ab-\ngelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungs-\n§ 13\nberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer\nObergrenzen                          oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die\n(1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf       Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies\nohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung           gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen\n100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht über-          außergewöhnlicher Umstände.\nschreiten.\n(2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berück-                             Kapitel 5\nsichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der                          Datenaustausch\nbeantragten Zahlungen nicht überschreiten.\n(3) Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf                                § 16\neinen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgen-                               Befugnis\nden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Falle eines                   zur Übermittlung von Daten\nwiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.\n(1) Die Zahlstellen übermitteln den zuständigen Be-\nhörden die erforderlichen Betriebsdaten\n§ 14\n1. zum Zwecke der Erstellung der europäischen Sta-\nAusnahmen\ntistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009\n(1) Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAusschluss kann abgesehen werden, wenn der Ver-                11. März 2009 über europäische Statistiken und\nstoß                                                           zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)\n1. auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Um-                 Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und\nstände zurückzuführen ist,                                 des Rates über die Übermittlung von unter die Ge-\n2. geringfügig ist und einen bestimmten Schwellen-             heimhaltungspflicht fallenden Informationen an das\nwert unterschreitet.                                       Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften,\nder Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über\n(2) Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden,            die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses\nwenn                                                           89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung\n1. der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum des           eines Ausschusses für das Statistische Programm\nBetriebsinhabers zurückzuführen ist,                       der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom\n2. die betroffene Person der zuständigen Behörde               31.3.2009, S. 164) einschließlich der entsprechen-\nglaubhaft darlegt, dass weder der Betriebsinhaber          den Bundesstatistiken sowie\nnoch die Angehörigen des Betriebs oder be-             2. zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5\nauftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet         des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar\nhaben,                                                     2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des","3526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nGesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)                und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse des\ngeändert worden ist, sowie der entsprechenden                 Betriebsinhabers überwiegt.\nGesetze der Länder.                                          (4) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind\n(2) Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung            Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes in der\nbei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen kön-            Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931),\nnen die für die Kontrolle und Sanktionierung zustän-          das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. No-\ndigen Behörden Daten anfordern, die nach den Ab-              vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde.\nschnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020                                     Kapitel 6\n(BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Regis-                          Verordnungsermächtigung\ntrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen\nerhoben wurden. Die für die Durchführung der Viehver-\n§ 17\nkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln\ndie nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfor-                           Verordnungsermächtigungen\ndernde Behörde.                                                  (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(3) Die Zahlstellen übermitteln auf Anforderung Be-        wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ntriebsdaten an öffentliche Stellen,                           mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzel-\nheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontroll-\n1. soweit dies erforderlich ist:                              systems zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1\na) zur wissenschaftlichen Forschung zur Agrar-            können insbesondere betreffen:\nstruktur oder zu den Umweltauswirkungen der             1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher\nLandwirtschaft,                                            Parzellen gemäß § 3 Nummer 1,\nb) für Vorhaben im Bereich der Planung, des                 2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 3\nMonitorings und der Evaluierung von Politiken              Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten\nzur Agrarstruktur und den Umweltauswirkungen               a) zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 5,\nder Landwirtschaft,\nb) zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Ab-\nc) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur                  satz 2,\nKlima- und Umweltberichterstattung sowie                   c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur\nd) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen                      Antragstellung und\naa) auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Euro-             d) zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme\npäischen Gemeinschaft im Rahmen der                       von Anträgen sowie zur Korrektur offensicht-\nUmsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des                   licher Irrtümer,\nEuropäischen Parlaments und des Rates               3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 3 Num-\nvom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines               mer 2,\nOrdnungsrahmens für Maßnahmen der Ge-\n4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 3 Num-\nmeinschaft im Bereich der Wasserpolitik\nmer 3,\n(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311        5. das System zur Identifizierung der Betriebsinhaber\nvom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,            gemäß § 3 Nummer 4,\nbb) auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen        6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 3\nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere               Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten\nund Pflanzen der Europäischen Gemein-                  a) zum Kontrollsystem gemäß § 9,\nschaft im Rahmen der Umsetzung der Richt-              b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von\nlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992                Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,\nzur Erhaltung der natürlichen Lebensräume\nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen              c) zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3,\n(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt          d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindest-\ndurch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158               kontrollsatzes gemäß § 10,\nvom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,            e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und\nund                                                       Ausschlüsse nach § 11,\ncc) auf dem Gebiet der Erhaltung der wildleben-            f) zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,\nden Vogelarten im Rahmen der Richtlinie\ng) zur Umsetzung und näheren Regelung der Aus-\n2009/147/EG des Europäischen Parlaments\nnahmen von Kürzungen und Sanktionen,\nund des Rates vom 30. November 2009 über\ndie Erhaltung der wildlebenden Vogelarten              h) zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen,\n(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt              Sanktionen und Rückforderungen,\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl.              i) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die\nL 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert wor-                Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen\nden ist, und                                              Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,\n2. soweit schutzwürdige Interessen des Betriebsinha-            7. die Durchführung von Regelungen zur Transparenz\nbers nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-              über die Begünstigten von EU-Zahlungen ein-\nliche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring              schließlich der Zugehörigkeit zu Gruppen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021            3527\nUnternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11                  sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften\nbis 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen             in Verordnungen der Europäischen Union unan-\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013                    wendbar geworden sind.\nüber den Jahresabschluss, den konsolidierten Ab-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nschluss und damit verbundene Berichte von Unter-\nwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch\nnehmen bestimmter Rechtsformen und zur Ände-\nRechtsverordnung auf die Landesregierungen über-\nrung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen\ntragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung\nregionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die\nder Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des\nLandesregierungen können die Ermächtigungen nach\nRates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19),\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-\n8. die Durchführung von Regelungen zum Schutz der             behörden übertragen.\nfinanziellen Interessen der Europäischen Union ein-\nschließlich der Erfassung der wirtschaftlich Be-             (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ngünstigten und Auftragnehmer,                             wirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nals für die Durchführung zuständige Stelle die Bundes-\n9. die Durchführung der Regelungen zum neuen,                 anstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen.\nechten oder aktiven Betriebsinhaber,\n10. die elektronische Kommunikation nach § 4,                                         Kapitel 7\n11. die Einführung eines automatischen Antrags-\nsystems,                                                                  Schlussbestimmungen\n12. die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebs-\ninhabers sowie                                                                      § 18\n13. die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den                                  Inkrafttreten\nFällen, in denen Betriebsteile eines Betriebs-               (1) Die §§ 1 und 17 treten am Tag nach der Verkün-\ninhabers in mehreren Ländern liegen.                      dung in Kraft.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in\nmit Zustimmung des Bundesrates                                 Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische\nKommission den Durchführungsbeschluss mit der Ge-\n1. Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1           nehmigung des durch den Europäischen Garantie-\ngenannten Unionsregelung zu ändern, soweit es zur          fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen\nAnpassung an Änderungen dieser Vorschriften er-            Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-\nforderlich ist,                                            lichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für\n2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund             Deutschland gefasst hat. Der Tag des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen              dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Er-\nzu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verblei-         nährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt\nbenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit                bekanntzumachen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}