{"id":"bgbl1-2021-53-11","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=107","order":11,"title":"Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG)","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3515,"pdf_page":107,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3515\nGesetz\nzur Reform des Mietspiegelrechts\n(Mietspiegelreformgesetz – MsRG)\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nArtikel 1                                 Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den\nnäheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren\nÄnderung des                                 zu deren Erstellung und Anpassung einschließ-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                           lich Dokumentation und Veröffentlichung.“\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-       2. § 558d wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) ge-                aa) Das Wort „Gemeinde“ wird durch die Wörter\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ er-\nsetzt.\n1. § 558c wird wie folgt geändert:\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\n„Entspricht ein Mietspiegel den Anforderun-\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\ngen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch die                   Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel\nWörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde“                    richtet, wird vermutet, dass er nach aner-\nersetzt.                                                         kannten wissenschaftlichen Grundsätzen er-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                stellt wurde. Haben die nach Landesrecht zu-\nständige Behörde und Interessenvertreter der\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch                    Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als\ndie Wörter „Die nach Landesrecht zuständi-                   qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird\ngen Behörden“ ersetzt.                                       vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.“\n„Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwoh-           b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\nnern sind Mietspiegel zu erstellen.“                    fügt:\n„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „sol-\nSatz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist\nlen veröffentlicht werden“ durch die Wörter\nder Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspie-\n„sind zu veröffentlichen“ ersetzt.\ngel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            die Veröffentlichung des Mietspiegels.“","3516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nArtikel 2                                 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 genannten\nDaten dürfen auch von Stellen verarbeitet werden,\nÄnderung des\ndie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nEinführungsgesetzes\ndamit beauftragt wurden, wenn die Datenverarbei-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\ntung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Ar-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-               tikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Europäischen Parlaments und des Rates vom\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),           27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Au-            bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\ngust 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird           zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nwie folgt geändert:                                             Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\n1. Dem Artikel 229 wird folgender § 62 angefügt:\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) er-\n„§ 62                               folgt.\nÜbergangsvorschrift                           (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nzum Mietspiegelreformgesetz                     und die in Absatz 3 bezeichneten Stellen haben die\nnach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten unver-\nFür Gemeinden, für die infolge der durch § 558c\nzüglich zu löschen, sobald sie für die Erstellung des\nAbsatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in\nqualifizierten Mietspiegels nicht mehr erforderlich\nder ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung einge-\nsind, es sei denn, sie werden für eine Anpassung\nführten Pflicht erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen\nmittels Stichprobe nach § 558d Absatz 2 Satz 2\nist, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2023 zu er-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt. Die nach\nstellen und zu veröffentlichen. Wird für die Ge-\nden Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spä-\nmeinde in Erfüllung dieser Verpflichtung ein qualifi-\ntestens drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.\nzierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens\n1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen.“            (5) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-\ngels dürfen die Statistikstellen der Gemeinden und\n2. Artikel 238 wird wie folgt gefasst:\nder Gemeindeverbände, sofern sie das Statistikge-\n„Artikel 238                           heimnis gewährleisten, von den Statistischen Äm-\ntern des Bundes und der Länder folgende Daten\nDatenverarbeitung und\naus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zen-\nAuskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel\nsus, bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspie-\ngel erstellt werden soll, erheben und in sonstiger\n§1                                Weise verarbeiten:\nErhebung und Übermittlung von Daten                  1. Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum\n(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-             und bewohnte Unterkünfte:\ngels dürfen die nach Landesrecht zuständigen Be-                 a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Ge-\nhörden bezogen auf das Gebiet, für das der Miet-                    meindeschlüssel,\nspiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung\nder Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und                     b) Art des Gebäudes,\nAnschriften der Grundstückseigentümer von den\nc) Eigentumsverhältnisse,\nfür die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Be-\nhörden erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.               d) Gebäudetyp,\n(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-             e) Baujahr,\ngels übermittelt die Meldebehörde der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörde bezogen auf das Ge-                 f) Heizungsart und Energieträger,\nbiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, auf          g) Zahl der Wohnungen,\nErsuchen die nachfolgenden Daten aller volljährigen\nPersonen:                                                    2. Erhebungsmerkmale für Wohnungen:\n1. Familienname,                                                 a) Art der Nutzung,\n2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch-                    b) Leerstandsdauer,\nlichen Vornamens,                                            c) Fläche der Wohnung,\n3. derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich               d) Zahl der Räume,\nder Meldebehörde,\ne) Nettokaltmiete,\n4. Einzugsdaten sowie\n3. Hilfsmerkmale:\n5. Namen und Anschriften der Wohnungsgeber.\nStraße und Hausnummer der Wohnung.\nDas Ersuchen kann nur alle zwei Jahre gestellt wer-\nden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden               Die Statistikstellen der Gemeinden und Gemeinde-\ndürfen die in Satz 1 genannten Daten in dem zur              verbände haben die nach Satz 1 Nummer 3 erhobe-\nErstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforder-       nen Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt,\nlichen Umfang erheben und in sonstiger Weise ver-            spätestens jedoch zwei Jahre nach Erhebung, zu\narbeiten.                                                    löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021               3517\n§2                                  sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfs-\nAuskunftspflichten                         merkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit\nabgeschlossen ist und sie auch für eine Anpassung\n(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-         des Mietspiegels nach § 558d Absatz 2 Satz 2 des\ngels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe               Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr benötigt wer-\nsind Eigentümer und Mieter von Wohnraum ver-                  den.\npflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Be-\nhörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber,                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die An-             Stellen, die von der nach Landesrecht zuständigen\nschrift der Wohnung.                                          Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines\nqualifizierten Mietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauf-\n(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-\ntragt worden sind.\ngels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe\nsind Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflich-                (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\ntet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf             darf die nach Absatz 1 erhobenen Daten zu wissen-\nVerlangen Auskunft über folgende Merkmale zu er-              schaftlichen Forschungszwecken in anonymisierter\nteilen:                                                       Form an Hochschulen, an andere Einrichtungen,\n1. Erhebungsmerkmale:                                         die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an\nöffentliche Stellen übermitteln. Sie ist befugt, die\na) Beginn des Mietverhältnisses,\nDaten zu diesem Zweck zu anonymisieren.\nb) Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung\nmit Ausnahme von Erhöhungen nach § 560                                          §4\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nBußgeldvorschriften\nc) Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder\nim Zusammenhang mit einer Förderzusage,                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nd) Art der Miete und Miethöhe,                           fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2, jeweils\nauch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft\ne) Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und           nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-\nLage des vermieteten Wohnraums einschließ-            ständig erteilt.\nlich seiner energetischen Ausstattung und\nBeschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nBürgerlichen Gesetzbuchs),                            buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“\nf) Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer\nErmäßigung der Miethöhe geführt haben, ins-                                Artikel 3\nbesondere Verwandtschaft zwischen Vermie-                               Änderung des\nter und Mieter, ein zwischen Vermieter und                   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nMieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis\noder die Übernahme besonderer Pflichten              Dem § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\ndurch den Mieter,                                 Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,\n2. Hilfsmerkmale:                                         2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\na) Anschrift der Wohnung,                            25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist,\nb) Namen und Anschriften der Mieter und Ver-         werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:\nmieter.                                              „(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach\n(3) Die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1        § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach\nund 2 bestehen auch gegenüber Stellen, die von            Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde mit              Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d\nder Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten        und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nMietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauftragt wurden.         setzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit\ndies für die Erstellung von Übersichten über die Ange-\n§3                              messenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft\nDatenverarbeitung                      nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach\nLandesrecht zuständigen Behörden solche Übersich-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde           ten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1\ndarf die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Merkmale         auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grund-\nin dem zur Erstellung oder Anpassung eines quali-         sicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zu-\nfizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erhe-        ständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die\nben und in sonstiger Weise verarbeiten. Doppeler-         Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit\nhebungen sind nur dann zulässig, wenn begründete          von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist.\nZweifel an der Richtigkeit einer Erhebung bestehen        Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung\noder wenn dies zur stichprobenartigen Prüfung der         für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfü-\nQualität der Erhebung erforderlich ist.                   gung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde           für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach\nhat die Hilfsmerkmale des § 2 Absatz 2 Nummer 2           Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zu-\nvon den weiteren erhobenen Merkmalen zum frü-             ständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise\nhestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert          zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Über-\nzu verarbeiten. Die Hilfsmerkmale sind zu löschen,        sichten über und die Bestimmung der Angemessenheit","3518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nvon Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1               des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge-\nSatz 1 erforderlich ist.                                        ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:\n(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu             „(6) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gilt\nlöschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht           entsprechend.“\nmehr erforderlich sind.“\nArtikel 5\nArtikel 4\nInkrafttreten\nÄnderung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                        (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d tritt am Tag\nnach der Verkündung in Kraft.\nDem § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch –\nSozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember            (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2022 in\n2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}