{"id":"bgbl1-2021-53-10","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=105","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3513,"pdf_page":105,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021               3513\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere\nBekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings\nsowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              3. unter missbräuchlicher Verwendung von perso-\nsen:                                                                nenbezogenen Daten dieser Person\na) Bestellungen von Waren oder Dienstleistun-\nArtikel 1                                     gen für sie aufgibt oder\nÄnderung des                                 b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzuneh-\nStrafgesetzbuches                                   men,\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-              4. diese Person mit der Verletzung von Leben,\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                    körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder\ndas zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli               Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder\n2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie                einer anderen ihr nahestehenden Person be-\nfolgt geändert:                                                     droht,\n1. § 232a Absatz 6 wird wie folgt geändert:                     5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    oder einer anderen ihr nahestehenden Person\neine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c be-\n„Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung               geht,\nzumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1\n6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Ange-\nNummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirt-\nhörigen oder einer anderen ihr nahestehenden\nschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen\nPerson verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-\nHilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nlich macht,\nzu drei Jahren oder Geldstrafe.“\n7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist,\nb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\ndiese Person verächtlich zu machen oder in der\ndurch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\nöffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter\n2. § 238 wird wie folgt gefasst:                                    Vortäuschung der Urheberschaft der Person ver-\n„§ 238                                 breitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht\noder\nNachstellung\n8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit           Handlung vornimmt.\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person\n(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1\nin einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist,\nNummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheits-\nderen Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beein-\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nträchtigen, indem er wiederholt\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\n1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,                wenn der Täter\n2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit-               1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des\nteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation                Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer\noder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzu-             anderen dem Opfer nahestehenden Person ver-\nstellen versucht,                                            ursacht,","3514        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\n2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder                   (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod\neine andere dem Opfer nahestehende Person                   des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder\ndurch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer            einer anderen dem Opfer nahestehenden Person,\nschweren Gesundheitsschädigung bringt,                      so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis\n3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlun-               zu zehn Jahren.“\ngen über einen Zeitraum von mindestens sechs\nMonaten nachstellt,                                                              Artikel 2\n4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5                                  Änderung des\nein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck                              Gewaltschutzgesetzes\ndas digitale Ausspähen anderer Personen ist,\nIn § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-\n5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Num-          zember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch\nmer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung          Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nnach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,                       S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter\n6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1              „einem Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.\nNummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei\neiner Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 ver-                                    Artikel 3\nwendet oder\nInkrafttreten\n7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer un-\nter sechzehn Jahre ist.                                    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht"]}