{"id":"bgbl1-2021-53-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":53,"date":"2021-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_53.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG)","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3411,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021                    3411\nGesetz\nzur Modernisierung des Tabaksteuerrechts\n(Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG)*\nVom 10. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           tion eines in einer Vorrichtung erzeugten Aero-\nsen:                                                                          sols oder Rauches konsumiert zu werden.\n(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind Waren der Unterposition 2403 11\nInhaltsübersicht                                      der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeug-\nArtikel 1      Änderung des Tabaksteuergesetzes                               nisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthal-\nArtikel 2      Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes                       ten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses\nArtikel 3      Änderung der Tabaksteuerverordnung                             Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I\nArtikel 4      Weitere Änderung der Tabaksteuerverordnung                     der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates\nArtikel 5      Inkrafttreten                                                  vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und\nstatistische Nomenklatur sowie den Gemein-\nArtikel 1                                      samen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1),\nder durch die Durchführungsverordnung (EU)\nÄnderung des                                      2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)\nTabaksteuergesetzes                                    geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019\nDas Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                          geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeit-\nS. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                        punkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)\n30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,                           Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“\nwird wie folgt geändert:                                                3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1                                              „§ 1a\nfolgende Angabe eingefügt:\nErhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak\n„§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak“.\nSoweit nicht anders bestimmt, gelten die Vor-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen\n„Tabakwaren, erhitzter Tabak und Wasserpfei-                       auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.“\nfentabak unterliegen im Steuergebiet der Tabak-                 4. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nsteuer.“\n„(1) Die Steuer beträgt:\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\n1. für Zigaretten\nund 2b eingefügt:\na) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 Cent\n„(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Geset-\nje Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufs-\nzes ist stückweise und einzeln portionierter\npreises, mindestens jedoch den Betrag, der\nRauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhala-\nsich aus Absatz 2 ergibt;\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                31. Dezember 2022 10,88 Cent je Stück und\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241           19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                           destens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüg-","3412         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-                 und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises,\nses der zu versteuernden Zigarette;                          mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm\nc) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum                  abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-\n31. Dezember 2024 11,15 Cent je Stück und                    kaufspreises des zu versteuernden Fein-\n19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-                 schnitts;\ndestens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüg-            4. für Pfeifentabak\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-\nses der zu versteuernden Zigarette;                       a) vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilo-\ngramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufs-\nd) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum                  preises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilo-\n31. Dezember 2025 11,71 Cent je Stück und                    gramm;\n19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-\ndestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüg-                b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-                 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm\nses der zu versteuernden Zigarette;                          und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises,\ne) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum                  mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;\n14. Februar 2027 12,28 Cent je Stück und              5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4\n19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-              zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst\ndestens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüg-                aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Num-\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-              mer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Num-\nses der zu versteuernden Zigarette;                       mer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 ent-\n2. für Zigarren und Zigarillos                                  spricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln\nportionierte Rauchtabak einer Zigarette;\na) vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück\nund 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises,            6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Num-\nmindestens jedoch 7,504 Cent je Stück ab-                 mer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer\nzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufs-\na) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. De-\npreises der zu versteuernden Zigarre oder\nzember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;\ndes zu versteuernden Zigarillos;\nb) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum               b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De-\n31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und                      zember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;\n1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-               c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. De-\ndestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich                 zember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;\nder Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises\nder zu versteuernden Zigarre oder des zu ver-             d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm.\nsteuernden Zigarillos;\n(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindes-\n3. für Feinschnitt                                          tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-\na) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 Euro       rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-\nje Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinver-          tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer\nkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag,           auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-\nder sich aus Absatz 3 ergibt;                         kaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatz-\nsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuern-\nb) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum           den Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der\n31. Dezember 2022 49,65 Euro je Kilogramm             sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ergibt.\nund 16,00 Prozent des Kleinverkaufspreises,           Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Ja-\nmindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm            nuar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.\nabzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-\nkaufspreises des zu versteuernden Fein-                  (3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindes-\nschnitts;                                             tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-\nc) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum           rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-\n31. Dezember 2024 54,39 Euro je Kilogramm             tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer\nund 17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises,           auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-\nmindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm            kaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatz-\nabzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-              steuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-\nkaufspreises des zu versteuernden Fein-               den Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag,\nschnitts;                                             der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e er-\ngibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am\nd) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum           1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßge-\n31. Dezember 2025 57,85 Euro je Kilogramm             bend.“\nund 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises,\nmindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm        5. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nabzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-              „Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller\nkaufspreises des zu versteuernden Fein-               oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren,\nschnitts;                                             Zigarillos und Zigaretten je Stück, für erhitzten Ta-\ne) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum           bak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchta-\n14. Februar 2027 61,58 Euro je Kilogramm              bak je Kilogramm bestimmt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021             3413\nArtikel 2                              b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung                               „Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4\ndes Tabaksteuergesetzes                            Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steu-\nDas Tabaksteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1             erzeichen empfangen werden und auch, wenn im\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt               Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus\ngeändert:                                                         anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwa-\nren ohne gültige Steuerzeichen empfangen wer-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nden.“\n§ 1a folgende Angabe eingefügt:\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\n„§ 1b Substitute für Tabakwaren“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        „(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu\nbegleichen\n„Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifen-\ntabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen             1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezoge-\nim Steuergebiet der Tabaksteuer.“                               nen Steuerzeichen\nb) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-                  a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag\nfügt:                                                              des übernächsten Monats,\n„(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne die-                b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute\nses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach                      für Tabakwaren am zwölften Tag des\nden Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines                        nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-\nmittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder                       zember bezogenen Steuerzeichen für Ziga-\nDampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Er-                        retten am 27. Dezember;\nzeugnisse, die ausschließlich medizinischen                 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezo-\nZwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des                    genen Steuerzeichen\nArzneimittelgesetzes sind.“\na) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des\n3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:\nübernächsten Monats,\n„§ 1b\nb) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute\nSubstitute für Tabakwaren                               für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten\nSoweit nicht anders bestimmt, gelten die Vor-                      Monats.“\nschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie              b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen\nauch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beför-             „Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentste-\nderung von Substituten für Tabakwaren unter Steu-              hung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren\neraussetzung, den innergemeinschaftlichen Ver-                 ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden\nkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere             und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerb-\nMitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer                lichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten\nund den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßge-               Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuer-\nbend ist, sowie die Person des Steuerschuldners                zeichen empfangen werden.“\ngelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaf-\nfeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den                                   Artikel 3\ndazu ergangenen Durchführungsbestimmungen                                      Änderung der\nsinngemäß.“                                                               Tabaksteuerverordnung\n4. Der § 2 Absatz 1 Nummer 6 abschließende Punkt              § 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom\nwird durch ein Semikolon ersetzt und folgende           5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt\nNummer 7 wird angefügt:                                 durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020\n„7. für Substitute für Tabakwaren                       (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt\na) für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezem-     gefasst:\nber 2023 0,16 Euro je Milliliter;                  „(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens\nb) für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. De-      wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre,\nzember 2024 0,20 Euro je Milliliter;            ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus\nder Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet.\nc) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. De-      Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen\nzember 2025 0,26 Euro je Milliliter;            Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-\nd) ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.“      mer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenan-\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                           gaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird\ndie Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Ziga-\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-      rette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis\nfügt:                                                auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauch-\n„Bei Substituten für Tabakwaren ist dem Herstel-     tabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in\nler auch die Person gleichgestellt, welche Substi-   Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier,\ntute für Tabakwaren aus einem anderen Mitglied-      bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei De-\nstaat zu gewerblichen Zwecken bezieht.“              zimalstellen berechnet.“","3414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021\nArtikel 4                             rette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis\nauf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauch-\nWeitere Änderung                           tabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in\nder Tabaksteuerverordnung                        Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier,\n§ 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung, die zu-            bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei De-\nletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden          zimalstellen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren\nist, wird wie folgt gefasst:                                   wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus\nder auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenan-\n„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens            gabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent einge-\nwird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre,          setzt.“\nein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus\nder Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet.                                       Artikel 5\nFür erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen                                 Inkrafttreten\nSteuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenan-                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird              am 1. Januar 2022 in Kraft.\ndie Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Ziga-             (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}