{"id":"bgbl1-2021-52-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":52,"date":"2021-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/52#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_52.pdf#page=40","order":3,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV)","law_date":"2021-08-10T00:00:00Z","page":3376,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell\nzurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich\n(Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV)\nVom 10. August 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3\ndes Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\n§1\nErhebung von Gebühren und Auslagen\nIm Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\nwerden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch\ndie Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.\n§2\nHöhe der Gebühren und Auslagen\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren-\nund Auslagenverzeichnis in der Anlage.\n(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Ge-\nbühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der\nGebühren und Auslagen.\n(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt\nsind, sind mit der Gebühr abgegolten.\n§3\nZeitgebühr\nSofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,\ngelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesver-\nwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte\nin der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebühren-\nverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist,\nbestimmt sind.\n§4\nÜbergangsvorschrift\nFür die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige\nLeistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch\nnicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmer-\nüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692)\nin der am 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n§5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBerlin, den 10. August 2021\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021           3377\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand                         Gebühren/Auslagen\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)                          in Euro\n1      Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)                                         64,40\n2      Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2              377,00\nAbsatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG)\n3      Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeit-         218,00\nnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1\nAÜG) ohne Prüfung\n4      Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeit-\nnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4\nSatz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit\n4.1    Prüfung                                                                                  2 060,00\n4.2    einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel          1 316,00\nbei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und\nLeiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den voran-\ngegangenen zwölf Kalendermonaten)\n5      Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)\n5.1    Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG)              76,80\n5.2    Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwal-                  43,40\ntungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)\n5.3    Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Er-    nach Zeitaufwand\nlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen\n(§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)\n6      Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als\n6.1    Prüfung                                                                                  1 665,00\n6.2    einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel            921,00\nbei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und\nLeiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den voran-\ngegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschau-\nprüfungen)\n7      Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in         nach Zeitaufwand\nVerzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)\n8      Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren\nfolgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n8.1    Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf be- in der tatsächlich\nsonderen Antrag erteilt werden                                                     entstandenen Höhe\n8.2    Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden          in der tatsächlich\nentstandenen Höhe\n8.3    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der in der tatsächlich\nhierbei erwachsenden Postgebühren                                                  entstandenen Höhe"]}