{"id":"bgbl1-2021-52-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":52,"date":"2021-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/52#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_52.pdf#page=36","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":3372,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["3372          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnun-\ngen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt\nArtikel 1                                  hat,\nÄnderung des                                  a) zur Weitergabe zur Durchführung weiterer in-\nBundesschuldenwesengesetzes                               terner Untersuchungen und\nDas Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006                 b) zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfol-\n(BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes                   gungsbehörden, sowie\nvom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und\nDurchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.\n1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:\nDie Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht zur\n„(5) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-\nÜberwachung der Mitarbeiter durch die Bundes-\nagentur GmbH hat im Rahmen der Wahrnehmung\nrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ver-\nder ihr nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4\nwendet werden. Die Auswertung der Aufzeichnungen\nübertragenen Aufgaben die zum Schutz des Vermö-\ndarf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland –\ngens des Bundes und seiner Sondervermögen er-\nFinanzagentur GmbH gesondert zu benennende\nforderliche Maßnahmen zu treffen. Sie darf dazu\nMitarbeiter erfolgen. Anlass, Zweck, Datum und\ndie mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss\nUhrzeit, die durchführenden Mitarbeiter und die\nvon Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder\nErgebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.\nVerhandlungspartnern geführten Telefongespräche\nund die mit ihnen ausgetauschte elektronische                  (8) Für die zur Dokumentation der Auswertung\nKommunikation, auch soweit sie über von Dritten             nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt\nbetriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies          Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 ent-\ngilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elek-          sprechend. Zum Zweck der Verfolgung und Durch-\ntronische Kommunikation nicht zum Abschluss                 setzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes\neines Handelsgeschäfts führt. Zur Erfüllung dieser          dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik\nAufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland – Fi-            Deutschland – Finanzagentur GmbH an die jeweils\nnanzagentur GmbH befugt, den Namen und die                  zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes über-\nKontaktdaten der an der Kommunikation Beteilig-             mittelt und von diesen verarbeitet werden.“\nten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt\n2. § 4a wird wie folgt geändert:\ndes Gesprächs zu erheben und zu speichern.\nDie Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur              a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nGmbH informiert ihre Mitarbeiter und die jeweiligen             „Die Umschuldungsklauseln können folgende\nGeschäfts- und Verhandlungspartner vorab in                     Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:\ngeeigneter Weise über die Aufzeichnungen.\n1. einen Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen\n(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 5 sind für\nAnleihen gemeinsam (einstufiges Mehrheits-\nfünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich\nerfordernis) oder\nzu löschen. Sie sind vor Ablauf der in Satz 1 ge-\nnannten Frist zu löschen, wenn feststeht, dass sie              2. neben einem Mehrheitsbeschluss für alle be-\nzum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner                     troffenen Anleihen gemeinsam zusätzlich ei-\nSondervermögen nicht erforderlich sind.                            nen Mehrheitsbeschluss in jeder betroffenen\n(7) Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch                 Anleihe (zweistufiges Mehrheitserfordernis).“\ngeeignete technische und organisatorische Maß-              b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nnahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unbe-\nrechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu                  „Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k.“\nsichern. Sie dürfen durch die Bundesrepublik                c) Folgender Satz wird angefügt:\nDeutschland – Finanzagentur GmbH nur für fol-\ngende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:                  „Die Emissionsbedingungen können von den\n§§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k\n1. zur Aufklärung des Sachverhalts                              abweichende Regelungen vorsehen.“\na) im Falle von Unklarheiten über das Zustande-     3. § 4b wird wie folgt geändert:\nkommen eines Handelsgeschäfts oder über\ndessen Inhalt oder                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafba-            aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder des\nren Verhaltens,                                               Zahlungsortes“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021               3373\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                      1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-\neingefügt:                                                  sammlung einer Mehrheit von mehr als 50 Pro-\n„4. die Änderung des Zahlungsortes;“.                       zent des bei der Beschlussfassung vertretenen\nNennwertes der ausstehenden Schuldver-\ncc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die                     schreibungen,\nNummern 5 bis 10.\n2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nlichen Abstimmung einer Mehrheit von mehr\n„(3) Wesentliche Beschlüsse im Sinne des                       als 50 Prozent des Nennwertes der ausste-\nAbsatzes 1, die eine einzelne Anleihe betreffen,                  henden Schuldverschreibungen.\nbedürfen\nSofern nach den Bestimmungen der Emissions-\n1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-                bedingungen auch für einfache Beschlüsse an-\nsammlung, einer Mehrheit von mindestens                   leiheübergreifende Änderungen mit einem ein-\n75 Prozent des bei der Beschlussfassung ver-              stufigen Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a\ntretenen Nennwertes der ausstehenden                      Satz 3 Nummer 1 herbeigeführt werden können,\nSchuldverschreibungen, und                                bedürfen diese Beschlüsse einer Mehrheit von\n2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-                mehr als 50 Prozent des Nennwerts der ausste-\nlichen Abstimmung, einer Mehrheit von min-                henden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller\ndestens zwei Dritteln des Nennwertes der                  von der Änderung betroffenen Anleihen.“\nausstehenden Schuldverschreibungen.                    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\nWesentliche Beschlüsse im Sinne des Absat-                       „(6) Sehen die Emissionsbedingungen ein ein-\nzes 1, die eine anleiheübergreifende Änderung                 stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a\nim Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und für die                Satz 3 Nummer 1 vor, müssen anleiheübergrei-\nin den Emissionsbedingungen ein einstufiges                   fende Änderungen einheitlich vorgenommen wer-\nMehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3                 den. Bei einer Änderung der Emissionsbedingun-\nNummer 1 vorgesehen ist, bedürfen einer Mehr-                 gen oder einem Umtausch, einer Umwandlung\nheit von mindestens zwei Dritteln des Nennwerts               oder einer Ersetzung der Schuldverschreibungen\nder ausstehenden Schuldverschreibungen hin-                   liegt eine einheitliche Änderung vor, wenn\nsichtlich aller von der Änderung betroffenen\nAnleihen. Wesentliche Beschlüsse im Sinne des                 1. die Hauptforderung oder die Verzinsung in al-\nAbsatzes 1, die eine anleiheübergreifende Ände-                   len betroffenen Anleihen im selben Verhältnis\nrung im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und                       verringert werden,\nfür die in den Emissionsbedingungen ein zwei-                 2. der Fälligkeitstermin von Zahlungen in allen\nstufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a                   betroffenen Anleihen um denselben Zeitraum\nSatz 3 Nummer 2 vorgesehen ist, bedürfen                          oder im selben Verhältnis verschoben wird,\n1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-                3. der Umtausch, die Umwandlung oder die Er-\nsammlung                                                      setzung\na) einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent                   a) für alle Gläubiger aller betroffenen Anleihen\ndes bei der Beschlussfassung vertretenen                      in dasselbe neue Instrument oder dieselbe\nNennwertes der ausstehenden Schuldver-                        neue sonstige Gegenleistung erfolgt oder\nschreibungen hinsichtlich aller von der\nb) in ein neues Instrument, in neue Instru-\nÄnderung betroffenen Anleihen sowie\nmente oder in eine neue sonstige Gegen-\nb) jeweils einer Mehrheit von mindestens zwei                     leistung nach Auswahl des Gläubigers aus\nDritteln des bei der Beschlussfassung ver-                    einem allen Gläubigern aller betroffenen\ntretenen Nennwertes der ausstehenden                          Anleihen angebotenen identischen Katalog\nSchuldverschreibungen hinsichtlich jeder                      verschiedener Instrumente oder sonstiger\neinzelnen von der Änderung betroffenen                        Gegenleistungen erfolgt,\nAnleihe und\n4. die Emissionsbedingungen aller betroffenen\n2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-                    Anleihen so geändert werden, dass für die ge-\nlichen Abstimmung                                             änderten Schuldverschreibungen die gleichen\na) einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-                   Bestimmungen gelten mit Ausnahme derjeni-\nteln des Nennwertes der ausstehenden                      gen Bedingungen, die auf unterschiedlichen\nSchuldverschreibungen hinsichtlich aller                  Ausgabewährungen beruhen, oder\nvon der Änderung betroffenen Anleihen                 5. die Emissionsbedingungen aller betroffenen\nsowie                                                     Anleihen in Bezug auf Änderungen gemäß Ab-\nb) jeweils einer Mehrheit von mehr als 50 Pro-                satz 1 Nummer 4 und 6 bis 10 oder Absatz 5\nzent des Nennwertes der ausstehenden                      so geändert werden, dass die geänderten\nSchuldverschreibungen hinsichtlich jeder                  Schuldverschreibungen nach Umsetzung der\neinzelnen von der Änderung betroffenen                    Änderungen Gegenstand einer identischen\nAnleihe.                                                  Änderung sind.\n(4) Beschlüsse, die keine wesentlichen Be-                 Bei einem Umtausch, einer Umwandlung oder\nschlüsse im Sinne des § 4b Absatz 1 darstellen                einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3 Buch-\n(einfache Beschlüsse) und eine einzelne Anleihe               stabe a oder einer Änderung der Emissions-\nbetreffen, bedürfen                                           bedingungen gemäß Satz 2 Nummer 4 liegt eine","3374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\neinheitliche Änderung nur vor, wenn den Gläu-                     1. welche anderen betroffenen Anleihen\nbigern aller betroffenen Anleihen eine Gegenleis-                    Gegenstand der vorgeschlagenen anleihe-\ntung in gleicher Höhe je Nennwert, je aufgelaufe-                    übergreifenden Änderung sind,\nnem und je überfälligem Zinsbetrag angeboten                      2. ob eine Zusammenfassung der Anleihen\nwird. Bei einem Umtausch, einer Umwandlung                           zu mehr als einer Gruppe von Anleihen\noder einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3                           vorgesehen ist, und wenn ja, ist zusätzlich\nBuchstabe b liegt eine einheitliche Änderung                         eine Erläuterung beizufügen, aus der her-\nnur vor, wenn den Gläubigern aller betroffenen                       vorgeht, wie die Bedingungen der Schuld-\nAnleihen für den Fall, dass sie dieselbe Auswahl                     verschreibungen jeder dieser Gruppen\ntreffen, eine Gegenleistung in gleicher Höhe je                      behandelt werden sollen.“\nNennwert, je aufgelaufenem und je überfälligem\nZinsbetrag angeboten wird.“                               b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird                    „(5) Gläubigerversammlungen können auch\nwie folgt geändert:                                          auf elektronische oder auf zum jeweiligen Zeit-\npunkt übliche sonstige Art und Weise durchge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Anleihe“ durch das              führt werden.“\nWort „Schuldverschreibung“ ersetzt.\n6. § 4f wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Soweit die Emissionsbedingungen ein zwei-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „66 2/3 Prozent“\nstufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von\ndurch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.\n§ 4a Satz 3 Nummer 2 vorsehen, sind we-\nsentliche Beschlüsse, die eine anleiheüber-             bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngreifende Änderung betreffen und bei denen                   „Die Regelungen der Sätze 1 und 2 finden für\ndie erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich               Beschlüsse gemäß § 4b Absatz 3 Satz 2 und\neiniger der von der Änderung betroffenen                     Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.“\nAnleihen erreicht werden, für die Gläubiger\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „66 2/3 Pro-\ndieser Schuldverschreibungen verbindlich,\nzent“ durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.\nwenn der Bund die Voraussetzungen, die\nhierfür gegeben sein müssen, vor einem von       7. In § 4k wird die Angabe „§ 4b Absatz 6 Satz 2 und\nihm bestimmten Termin (Stichtag), der                Absatz 8“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 7 Satz 2\nhöchstens fünf Geschäftstage vor der Gläu-           und Absatz 9“ ersetzt.\nbigerversammlung oder dem Beginn der\nschriftlichen Abstimmung liegen darf, be-                                  Artikel 2\nkannt macht und wenn diese Voraussetzun-                                Änderung des\ngen auch tatsächlich vorliegen.“                              Restrukturierungsfondsgesetzes\ne) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die                 Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember\nAbsätze 8 und 9.                                      2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 7\n4. Dem § 4d werden die folgenden Absätze 4 und 5             Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I\nangefügt:                                                 S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen        1. In § 11a Absatz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. II\nFeststellungen, dafür jeweils gegebenen oder ein-             2014 S. 1299)“ ein Komma und die Wörter „geän-\ngeholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheini-                dert durch das Übereinkommen vom 27. Januar\ngungen und Angebote, dafür vorgenommenen Be-                  2021 (BGBl. II 2021 S. 843, 844)“ eingefügt.\nrechnungen und getroffenen Entscheidungen sind            2. In § 11a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nfür den Bund und die Gläubiger verbindlich, es sei            „Absatz 1 Buchstabe d und e“ durch die Wörter\ndenn, sie sind offensichtlich unrichtig.                      „Absatz 1 Buchstabe d, e und f“ ersetzt.\n(5) Die Berechnungsstelle haftet gegenüber den\nGläubigern und dem Bund nur für Vorsatz und                                         Artikel 3\ngrobe Fahrlässigkeit.“                                                           Änderung des\n5. § 4e wird wie folgt geändert:                                           Bundesanstalt-Post-Gesetzes\nDas Bundesanstalt-Post-Gesetz vom 14. September\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Be-             satz 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I\nschlussfassung“ ein Komma und die Wörter         S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„einschließlich der Angabe, ob eine anleihe-\n1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nübergreifende     Änderung    vorgeschlagen\nwird,“ eingefügt.                                       „(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für\ndie Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresab-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         schluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1\n„Sind anleiheübergreifende Änderungen Ge-            und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entspre-\ngenstand der Tagesordnung einer Gläubiger-           chend, dass die Entlastung der Präsidentin oder\nversammlung, sind die Angaben gemäß                  des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bun-\nSatz 1 Nummer 2 um folgende weitere Anga-            desregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgeset-\nben zu ergänzen:                                     zes) erfolgen darf.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021              3375\n2. § 21 wird wie folgt gefasst:                                   weichung des Rechnungszinses von mindestens\n„§ 21                                  40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupas-\nsen. Die Anpassung des Rechnungszinses ist in\nRechnungslegung                               jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen,\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für           dass die Abweichung nach vier Jahren ausgegli-\ndas vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten              chen ist. § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-\nvier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss              buchs ist nicht anzuwenden.\nund einen Lagebericht nach den für große Kapital-\ngesellschaften geltenden Vorschriften des Handels-                (3) Der Jahresabschluss bedarf der Genehmi-\ngesetzbuchs auf.                                               gung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist\nnicht anzuwenden.“\n(2) Für Zwecke der Bewertung von Rückstellun-\ngen für Altersversorgungsverpflichtungen gegen-\nArtikel 4\nüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der\nBundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen                                    Inkrafttreten\nund Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nRuhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abwei-\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nchend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs\nein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. Der                 (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nVorschlag für den zugrunde zu legenden Rech-               Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung\nnungszins wird durch einen von der Bundesanstalt           des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die\nbestellten Aktuar ermittelt. Die Festlegung des            Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab-\nRechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt.           wicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung\nDer Rechnungszins muss die im Bestand befind-              dieser Beiträge nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die\nlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger           Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens\nVermögenswerte angemessen berücksichtigen. Der             jedoch am Tag nach der Verkündung. Das Bundesmi-\nRechnungszins ist im Abstand von vier Jahren               nisterium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens\nzu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Ab-          im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}