{"id":"bgbl1-2021-52-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":52,"date":"2021-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)","law_date":"2021-07-05T00:00:00Z","page":3338,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["3338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nGesetz\nzur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie\n(DiRUG)1\nVom 5. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            Artikel 1\nInhaltsübersicht\nÄnderung des\nHandelsgesetzbuchs\nArtikel 1    Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel 2    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-               Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\ngesetzbuch                                               blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-\nArtikel   3  Änderung der Bundesnotarordnung                          ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5\nArtikel   4  Änderung des Beurkundungsgesetzes                        des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)\nArtikel   5  Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel   6  Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung\n1. § 8b wird wie folgt geändert:\nArtikel   7  Änderung der Handelsregisterverordnung\nArtikel   8  Änderung des Gesetzes über das Verfahren in                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit                                    aa) In den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils\nArtikel   9  Änderung der Handelsregistergebührenverordnung                        die Wörter „und deren Bekanntmachung“\nArtikel 10   Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes                        gestrichen.\nArtikel 11   Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes                    bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 13   Änderung der Unternehmensregisterverordnung                           „4. Unterlagen der Rechnungslegung und\nArtikel 14   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                                     Unternehmensberichte, die nach diesem\nArtikel 15   Änderung des Vermögensanlagengesetzes                                      Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Ei-\nArtikel 16   Änderung des Publizitätsgesetzes                                           senbahnregulierungsgesetz, dem Ener-\nArtikel 17   Änderung des Umwandlungsgesetzes                                           giewirtschaftsgesetz, dem Entgelttrans-\nArtikel 18   Änderung des Aktiengesetzes                                                parenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetz-\nArtikel 19   Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-                             buch, dem Telekommunikationsgesetz,\nsetz                                                                       dem Vermögensanlagengesetz oder\nArtikel 20   Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-                          dem Wertpapierhandelsgesetz offenge-\nten mit beschränkter Haftung                                               legt wurden, mit Ausnahme der zur\nArtikel 21   Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes                                     dauerhaften Hinterlegung eingestellten\nArtikel 22   Änderung des Genossenschaftsgesetzes                                       Unterlagen;“.\nArtikel 23   Änderung der Verordnung über Formblätter für die\nGliederung des Jahresabschlusses von Wohnungs-\ncc) In Nummer 9 werden nach der Angabe\nunternehmen                                                           „§§ 50, 51 Absatz 2“ das Komma und die\nArtikel 24   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes                               Wörter „§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2,\nArtikel 25   Änderung des Entgelttransparenzgesetzes                               den §§ 117, 118 Absatz 4“ sowie nach dem\nArtikel 26   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                                 Wort „über“ die Wörter „Nummer 4 oder“\nArtikel 27   Änderung des Pfandbriefgesetzes                                       gestrichen.\nArtikel 28   Änderung des Kreditwesengesetzes                                dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende\nArtikel 29   Änderung der Vereinsregisterverordnung                                durch ein Semikolon ersetzt.\nArtikel 30   Änderung des Telekommunikationsgesetzes\nArtikel 31   Inkrafttreten                                                   ee) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden\nangefügt:\nAnlage       Inhaltsübersicht\n„12. Registerbekanntmachungen aus dem\n1\nHandels-, Genossenschafts- und Part-\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur                         nerschaftsregister;\nÄnderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz\ndigitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186              13. Bekanntmachungen der Bundesanstalt\nvom 11.7.2019, S. 80).                                                                  für Finanzdienstleistungsaufsicht nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021             3339\n§ 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2             „Dafür hat eine Authentifizierung durch einen\nSatz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des                 Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU)\nWertpapierhandelsgesetzes und nach                Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments\n§ 31 Absatz 4 des Vermögensanlagen-               und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektro-\ngesetzes.“                                        nische Identifizierung und Vertrauensdienste für\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            elektronische Transaktionen im Binnenmarkt\nund zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG\naa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die fol-                (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom\ngenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:                         29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)\n„1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8              zu erfolgen.“\ndurch den Betreiber des Bundesanzei-             c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngers,\n„Die Einsichtnahme in die beim Unternehmens-\n2. die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9                  register zur dauerhaften Hinterlegung eingestell-\nund 10 sowie diejenigen Unterlagen,                 ten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermitt-\ndie dauerhaft hinterlegt werden sollen,             lung einer Kopie.“\ndurch den jeweils Offenlegungs- oder\nVeröffentlichungspflichtigen oder den         3. In § 9a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nvon ihm mit der Veranlassung der Offen-          „Aufbau und Führung des Unternehmensregisters,“\nlegung oder Veröffentlichung beauftrag-          die Wörter „die technischen Einzelheiten zur An-\nten Dritten,                                     meldung und Identifikation von Nutzern des Unter-\nnehmensregisters,“ sowie nach den Wörtern „Ab-\n3. die Daten nach Absatz 2 Nummer 13                 satz 2 fallen,“ die Wörter „Einzelheiten der Prüfung\ndurch die Bundesanstalt für Finanz-              der übermittelten Daten,“ eingefügt.\ndienstleistungsaufsicht.“\n4. § 9b wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1\nbis 3 und 11“ durch die Wörter „Absatz 2             a) In der Überschrift werden das Semikolon und\nNummer 1 bis 3, 11 und 12“ ersetzt.                     das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-\nchen.\ncc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\neingefügt:                                           b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Be-\ntreiber des Unternehmensregisters“ durch die\n„Die das Unternehmensregister führende                  Wörter „die das Unternehmensregister führende\nStelle stellt dem Betreiber des Bundesanzei-            Stelle“ und die Wörter „nach Artikel 4a Absatz 1\ngers die nach Satz 2 von den Landesjustiz-              der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen\nverwaltungen übermittelten Daten zur Verfü-             Parlaments und des Rates vom 16. September\ngung, soweit dies für die Erfüllung der Auf-            2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmun-\ngabe der Zuordnung von Einreichungen                    gen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaf-\nbeim Betreiber des Bundesanzeigers nach                 ten im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Ver-\nAbsatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist.               trags im Interesse der Gesellschafter sowie Drit-\nDie Daten dürfen vom Betreiber des Bun-                 ter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmun-\ndesanzeigers nur für diese Zwecke verwen-               gen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom\ndet werden.“                                            1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie\ndd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „zur               2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)\nSpeicherung“ durch die Wörter „zur Einstel-             geändert worden ist“ durch die Wörter „nach Ar-\nlung“ ersetzt.                                          tikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132\nee) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe                      des Europäischen Parlaments und des Rates\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.             vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte\ndes Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            30.6.2017, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie\naa) In Satz 1 wird das Wort „gespeicherten“                  (EU) 2019/2121 (ABl. L 321 vom 12.12.2019,\ndurch das Wort „eingestellten“ ersetzt und              S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24) geändert wor-\nwerden nach dem Wort „Rechnungslegung“                  den ist“ ersetzt.\ndie Wörter „und Unternehmensberichte“                c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\naaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                      durch ein Komma ersetzt.\n„(5) Die Führung des Unternehmensregisters                     bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\nschließt auch den Informationsaustausch nach                           durch ein Komma ersetzt.\n§ 9c ein.“\nccc) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                              den angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu                         „5. die Eintragung der Errichtung der\nInformationszwecken“ die Wörter „durch ein-                                Zweigniederlassung und die Ein-\nzelne Abrufe“ eingefügt.                                                   tragung der Aufhebung der Zweig-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    niederlassung sowie","3340          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\n6. die Änderung folgender Daten der                 den Eingang der Daten über das Europäische\nGesellschaft oder der Zweignieder-              System der Registervernetzung.“\nlassung:                                 5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:\na) der Firma der Gesellschaft oder                                   „§ 9c\nder Zweigniederlassung,\nInformationsaustausch\nb) des Sitzes der Gesellschaft oder                  über disqualifizierte Personen über\nder    Geschäftsanschrift    der          das Europäische System der Registervernetzung\nZweigniederlassung,\n(1) Die das Unternehmensregister führende\nc) der Rechtsform      der   Gesell-        Stelle ist die zuständige Stelle für die Beantwor-\nschaft,\ntung eines über die zentrale Europäische Plattform\nd) der Eintragungsnummer der Ge-            gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 eingehenden Er-\nsellschaft oder der Zweignieder-         suchens eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nlassung,                                 päischen Union oder eines anderen Vertrags-\ne) der Personen, die als gesetzlich         staates des Abkommens über den Europäischen\nvorgesehenes Gesellschaftsor-            Wirtschaftsraum nach Artikel 13i der Richtlinie (EU)\ngan oder als Mitglieder eines            2017/1132 um Informationen, die relevant sind für\nsolchen Organs befugt sind,              die Disqualifikation einer Person\ndie Gesellschaft gerichtlich und         1. als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be-\naußergerichtlich zu vertreten,               schränkter Haftung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2\noder die an der Verwaltung, Be-              Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesell-\naufsichtigung oder Kontrolle der             schaften mit beschränkter Haftung oder\nGesellschaft teilnehmen.“\n2. als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesell-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             schaft gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2\n„Die Informationsübermittlung erfolgt nach               und 3 des Aktiengesetzes.\nMaßgabe der Bestimmungen der Durch-                  Auf Anfrage eines Registergerichts führt die zu-\nführungsverordnung (EU) 2020/2244 der                ständige Stelle ein Ersuchen nach Artikel 13i der\nKommission vom 17. Dezember 2020 mit                 Richtlinie (EU) 2017/1132 gegenüber anderen Mit-\nDurchführungsbestimmungen zur Richtlinie             gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen\n(EU) 2017/1132 des Europäischen Parla-               Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nments und des Rates in Bezug auf techni-             päischen Wirtschaftsraum durch und leitet die\nsche Spezifikationen und Verfahren für das           erhaltenen Antworten an das anfragende Register-\nSystem der Registervernetzung und zur Auf-           gericht weiter.\nhebung der Durchführungsverordnung (EU)\n(2) Die zuständige Stelle erhält zum Zweck der\n2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom\nBeantwortung eines Ersuchens die für die Be-\n29.12.2020, S. 1).“\nantwortung erforderliche Auskunft aus dem Bun-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-             deszentralregister nach § 57a Absatz 4 des\ntreibers des Unternehmensregisters“ durch die             Bundeszentralregistergesetzes und aus dem Ge-\nWörter „der das Unternehmensregister führen-              werbezentralregister nach § 150c Absatz 3 der Ge-\nden Stelle“ ersetzt.                                      werbeordnung.\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             (3) Die Beantwortung und die Durchführung ei-\n„(4) Die das Unternehmensregister führende             nes Ersuchens erfolgen gemäß den Bestimmungen\nStelle übermittelt nach den Vorgaben der                  der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 so-\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/2244 eine               wie einer nach Absatz 6 erlassenen Verordnung.\nÄnderung der Unterlagen der Rechnungsle-                     (4) Die Beantwortung eines Ersuchens ist be-\ngung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In-        schränkt auf die Angabe gemäß Artikel 13i Absatz 4\nland offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1),            Satz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132,\nunverzüglich an die zentrale Europäische Platt-\n1. ob die betroffene Person disqualifiziert ist\nform, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweig-\nniederlassung errichtet hat, die dem Recht eines              a) gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen                         des Gesetzes über die Gesellschaften mit be-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des                     schränkter Haftung als Geschäftsführer einer\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                            Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder\nschaftsraum unterliegt. Empfängt die das Unter-               b) gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3\nnehmensregister führende Stelle über das Euro-                   des Aktiengesetzes als Mitglied des Vor-\npäische System der Registervernetzung Daten                      stands einer Aktiengesellschaft oder\nzu einer Änderung der Unterlagen der Rech-\nnungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem            2. ob entsprechende Informationen im Bundes-\nRecht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-                 zentralregister oder Gewerbezentralregister ent-\npäischen Union oder eines anderen Vertrags-                   halten sind.\nstaates des Abkommens über den Euro-                      Weitergehende Informationen über eine Disqualifi-\npäischen Wirtschaftsraum unterliegt und die               kation der betroffenen Person werden durch die\neine inländische Zweigniederlassung errichtet             das Unternehmensregister führende Stelle über die\nhat, so bestätigt die registerführende Stelle             zentrale Europäische Plattform nicht übermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021              3341\n(5) Die zuständige Stelle darf die von einem er-           bekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt\nsuchenden Mitgliedstaat, von einem Registergericht            nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der\noder nach Absatz 2 übermittelten personenbezoge-              Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntma-\nnen Daten der betroffenen Personen für die Zwecke             chung\nder Beantwortung und der Durchführung eines                   1. bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war\nErsuchens verarbeiten. Die personenbezogenen Da-                  oder\nten der betroffenen Personen sind von der zustän-\ndigen Stelle unverzüglich zu löschen, sobald und              2. erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt\nsoweit diese nicht mehr für die Beantwortung oder                 möglich war.“\ndie Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.          7. § 10a wird wie folgt geändert:\n(6) Durch Rechtsverordnung nach § 9a Absatz 3              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkönnen auch die erforderlichen Bestimmungen in\nBezug auf die Beantwortung und die Durchführung                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie in das\nder Ersuchen durch die zuständige Stelle getroffen                    für die Bekanntmachungen der Eintragun-\nwerden, einschließlich der Bestimmungen über                          gen bestimmte elektronische Informations-\nund Kommunikationssystem“ gestrichen.\n1. Inhalt, Frist, Form und Umfang der Beantwor-\ntung der Ersuchen,                                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Bekanntma-\nchungen der Eintragungen“ durch die Wör-\n2. die technischen Einzelheiten zum Empfang, zur                      ter „in Registerbekanntmachungen“ ersetzt.\nVerarbeitung und zur Weitergabe der erforder-\nlichen Daten für die Beantwortung und die                 b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die\nDurchführung der Ersuchen,                                    Wörter „in Bekanntmachungen der Eintragun-\ngen“ durch die Wörter „in Registerbekanntma-\n3. die technischen Vorgaben zur Speicherung,                      chungen“ ersetzt.\nLöschung, Berichtigung und Verarbeitung von\nDaten über die betroffenen Personen durch die          8. § 12 wird wie folgt geändert:\nzuständige Stelle,                                        a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n4. die Prüfung der vom Bundeszentralregister oder                 gefügt:\nvom Gewerbezentralregister erhaltenen Daten                   „Die öffentliche Beglaubigung mittels Video-\nim Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzun-               kommunikation gemäß § 40a des Beurkun-\ngen einer Disqualifikation gemäß § 6 Absatz 2                 dungsgesetzes ist zulässig für die Anmeldung\nSatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung oder                  1. durch Einzelkaufleute,\ngemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3                     2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\ndes Aktiengesetzes,                                              Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-\n5. die Voraussetzungen, Formalien, Fristen und In-                   schaften auf Aktien sowie\nhalte der Durchführung der Ersuchen.“                         3. für Zweigniederlassungen von den in Num-\n6. § 10 wird wie folgt gefasst:                                         mer 2 genannten Rechtsformen oder von\nKapitalgesellschaften, die dem Recht eines\n„§ 10                                        anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nBekanntmachung der                                   Union oder eines anderen Vertragsstaates\nEintragungen; Registerbekanntmachungen                         des Abkommens über den Europäischen\n(1) Die Eintragungen in das Handelsregister so-                   Wirtschaftsraum unterliegen.“\nwie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „elek-\nwerden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über                    tronisch“ die Wörter „in einem maschinenlesba-\ndas nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische In-                 ren und durchsuchbaren Datenformat“ einge-\nformations- und Kommunikationssystem bekannt                      fügt.\ngemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-\n9. § 13a wird wie folgt gefasst:\nchend.\n„§ 13a\n(2) Die Eintragungen in das Handelsregister und\ndie eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der                          Europäische Zweigniederlassungen\nunbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind                     von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland\nunverzüglich nach der Eintragung in das Handels-                 (1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem\nregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1                 Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nbestimmte elektronische Informations- und Kom-                päischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-\nmunikationssystem bereitzustellen.                            tes des Abkommens über den Europäischen\n(3) Das Registergericht kann in den gesetzlich             Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer\nbestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1                    Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wur-\nbestimmten elektronischen Informations- und                   den, gelten die folgenden Vorschriften.\nKommunikationssystem sonstige oder zusätzliche                   (2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher,\nTatsachen bekannt machen (Registerbekanntma-                  dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im\nchungen).                                                     Rahmen des Europäischen Systems der Register-\n(4) Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Ta-            vernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an\nges der Eintragung und eine Registerbekanntma-                dasjenige Registergericht weitergeleitet werden,\nchung gilt mit dem Ablauf des Tages der Register-             das für die Gesellschaft zuständig ist.","3342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\n(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den         b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nEingang der Daten über das Europäische System                  „§ 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die\nder Registervernetzung gemäß § 9b und trägt un-                Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist\nverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß                  nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem\nAbsatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlas-               Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen\nsung oder deren Änderung in das Registerblatt der              Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nGesellschaft ein:                                              Abkommens über den Europäischen Wirt-\n1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der                     schaftsraum unterliegen.“\nZweigniederlassung,                                 13. § 15 wird wie folgt geändert:\n2. Firma der Zweigniederlassung,                            a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung ein-                  „(3) Ist eine einzutragende und bekannt\nschließlich des Staates,                                   gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so\n4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische              kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in\nKennung der Zweigniederlassung.“                           dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen\n10. § 13e wird wie folgt geändert:                                 war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es\nsei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.“\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder                    „(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                den im Hinblick auf die im Registerblatt einer\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum unter-               Kapitalgesellschaft eingetragenen Informatio-\nliegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der           nen über eine Zweigniederlassung der Gesell-\nGesellschaft in Bezug auf die Zweignieder-                 schaft im Ausland.“\nlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktien-      14. § 32 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\ngesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des        15. § 162 wird wie folgt geändert:\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung entsprechend.“                       a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                        b) Absatz 3 wird Absatz 2.\n„(7) Das zuständige Registergericht bestätigt    16. § 175 Satz 2 wird aufgehoben.\nden Eingang der Daten über das Europäische          17. In § 264 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundes-\nSystem der Registervernetzung. Sofern zum               anzeiger“ durch das Wort „Unternehmensregister“\nZeitpunkt des Dateneingangs bei dem Register-           ersetzt.\ngericht keine Anmeldung in Bezug auf die mit-       18. Die Überschrift des Dritten Buches Zweiter Ab-\ngeteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die            schnitt Vierter Unterabschnitt wird wie folgt ge-\nGesellschaft zur unverzüglichen Anmeldung               fasst:\nder geänderten Tatsachen auf.“\n„Vierter Unterabschnitt\n11. § 13f wird wie folgt geändert:\nOffenlegung. Prüfung durch die\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                das Unternehmensregister führende Stelle“.\ngefügt:\n19. § 325 wird wie folgt geändert:\n„§ 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht\nanzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nRecht eines Mitgliedstaates der Europäischen               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des                     aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                                  die Wörter „von Kapitalgesellschaften“\nschaftsraum unterliegen.“                                              durch die Wörter „einer Kapitalgesell-\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                              schaft“ ersetzt und nach den Wörtern\n„§ 81 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht                            „folgende Unterlagen“ ein Komma so-\nanzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem                           wie die Wörter „sofern sie aufzustellen\nRecht eines Mitgliedstaates der Europäischen                           oder zu erstellen sind,“ eingefügt.\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des                     bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                                  „1. den     festgestellten   Jahresab-\nschaftsraum unterliegen.“                                                  schluss, den Lagebericht, den Be-\n12. § 13g wird wie folgt geändert:                                                 stätigungsvermerk oder den Ver-\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                               merk über dessen Versagung und\ngefügt:                                                                    die Erklärungen nach § 264 Ab-\nsatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1\n„§ 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die                                  Satz 5 sowie“.\nGesellschaften mit beschränkter Haftung ist\nnicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nRecht eines Mitgliedstaates der Europäischen                     „Die Unterlagen sind der das Unterneh-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des                     mensregister führenden Stelle elektronisch\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                            zur Einstellung in das Unternehmensregister\nschaftsraum unterliegen.“                                        zu übermitteln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021             3343\nb) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „einzurei-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nchen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.                 „Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-\nd) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2                  den, dass die gesetzlichen Vertreter nur die\nkann“ durch die Wörter „Absatz 1 in Verbindung                   Bilanz zu übermitteln haben und dabei die\nmit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen                       Einstellung in das Unternehmensregister\nKapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3)“ ersetzt.                 durch dauerhafte Hinterlegung verlangen\nkönnen.“\ne) Absatz 2b wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\naa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die\nAngabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-                cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter\nsatz 1“ ersetzt.                                            „dem Betreiber des Bundesanzeigers“\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Ab-                      durch die Wörter „der das Unternehmens-\nsatz 1 und 1a Satz 1 offengelegt“ durch die                 register führenden Stelle“ ersetzt.\nWörter „in deutscher Sprache nach Maß-          22. In § 327 Nummer 1 in dem Satzteil vor Satz 2 und\ngabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Ab-             Nummer 2 werden jeweils die Wörter „beim Betrei-\nsatzes 4 der das Unternehmensregister füh-          ber des Bundesanzeigers einreichen“ durch die\nrenden Stelle elektronisch zur Einstellung in       Wörter „der das Unternehmensregister führenden\ndas Unternehmensregister durch dauerhafte           Stelle übermitteln“ ersetzt.\nHinterlegung übermittelt“ ersetzt.              23. § 328 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 3a werden die Wörter „bekannt ge-\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „bei dem\nmacht“ durch die Wörter „offengelegt“ ersetzt.\nBetreiber des Bundesanzeigers eingereicht“\ng) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           durch die Wörter „der das Unternehmensregis-\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 264d“               ter führenden Stelle übermittelt“ ersetzt.\ndas Komma und die Wörter „die keine Kapi-           b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Betreiber\ntalgesellschaft im Sinn des § 327a ist,“ ge-           des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der\nstrichen.                                              das Unternehmensregister führenden Stelle“ er-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Einreichung“ durch             setzt.\ndas Wort „Übermittlung“ ersetzt.                24. § 329 wird wie folgt geändert:\nh) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         a) In der Überschrift werden die Wörter „des Be-\n„(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten ent-               treibers des Bundesanzeigers“ durch die Wörter\nsprechend für die Unterlagen, die an die das                „der das Unternehmensregister führenden Stelle“\nUnternehmensregister führende Stelle zur Ein-               ersetzt.\nstellung in das Unternehmensregister zu über-            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l\nAbsatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.“                            „(1) Die das Unternehmensregister führende\nStelle prüft, ob die zu übermittelnden Unter-\n20. § 325a wird wie folgt geändert:\nlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt wor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           den sind. Soweit dies für die Erfüllung der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 325, 328,               Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die\n329 Abs. 1 und 4 offenzulegen“ durch die               das Unternehmensregister führende Stelle die\nWörter „§§ 325, 327a und 328 offenzulegen;             von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Ab-\n§ 329 ist anzuwenden“ ersetzt.                         satz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden.“\nbb) In Satz 4 wird das Wort „einzureichen“               c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be-\ndurch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.             treiber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter\ncc) In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Num-              „die das Unternehmensregister führende Stelle“\nmer 3 das Wort „eingereicht“ durch das                 ersetzt.\nWort „übermittelt“ und das Wort „einzurei-          d) In Absatz 4 wird das Wort „eingereicht“ durch\nchen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er-            das Wort „übermittelt“ ersetzt.\nsetzt.                                          25. § 339 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die das Unternehmensregister führende\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber\nStelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unver-\ndes Bundesanzeigers elektronisch einzu-\nzüglichen Offenlegung der Änderung der Unter-\nreichen“ durch die Wörter „in deutscher\nlagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1\nSprache der das Unternehmensregister füh-\nauf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs\nrenden Stelle elektronisch zur Einstellung in\nnach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch\ndas Unternehmensregister zu übermitteln“\nnicht offengelegt worden ist.“\nersetzt.\n21. § 326 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „einzureichen“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einzureichen“                  durch die Wörter „zu übermitteln“ und das\ndurch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.                       Wort „eingereichten“ durch das Wort „über-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                mittelten“ ersetzt.","3344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\ncc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils das             instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im\nWort „Einreichung“ durch das Wort „Über-            Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Ge-\nmittlung“ und jeweils das Wort „einzurei-           schäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wert-\nchen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er-         papierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts\nsetzt.                                              im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1\nund 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines\n„(2) § 325 Absatz 2a, 2b, 4 und 6 sowie               Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als In-\ndie §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzu-               haber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-\nwenden.“                                                 manns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts\n26. § 340l wird wie folgt geändert:                              im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpa-\npierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterla-\noder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vor-\ngen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1\ngenannten Unternehmen“ ersetzt.\nund 4 offenzulegen“ durch die Wörter „Unterla-\ngen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher      29. In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1\nSprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Ab-               Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch\nsatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offen-           die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengeset-\nzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entspre-            zes“ ersetzt, wird jeweils nach den Wörtern „§ 340\nchend anzuwenden“ ersetzt.                               Absatz 4 Satz 1“ und den Wörtern „§ 340 Absatz 4a\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Satz 1“ das Komma gestrichen und werden die\nWörter „§ 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 2\nsatz 1“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2\nbis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzu-\nund Absatz 1a bis 5“ ersetzt.\nlegen“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1\nSatz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den            30. § 341l wird wie folgt geändert:\n§§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist ent-\nsprechend anzuwenden“ ersetzt.                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 5 wird das Wort „einzureichen“                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen\ndurch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.                  nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1\nund 4 offenzulegen“ durch die Wörter „Un-\ncc) In Satz 6 wird in dem Satzteil nach Num-\nterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in\nmer 3 das Wort „eingereicht“ durch das\ndeutscher Sprache nach § 325 Absatz 1\nWort „übermittelt“ und das Wort „einzurei-\nSatz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den\nchen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er-\n§§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 Ab-\nsetzt.\nsatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwen-\n27. § 340m wird wie folgt geändert:                                      den“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“\ndurch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwe-                     „Von einem in § 341a Absatz 5 Satz 1 ge-\nsengesetzes“ ersetzt.                                            nannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1\nb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-                     mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist\nden nach den Wörtern „eines Finanzdienstleis-                    zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei\ntungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4                       denn, das Versicherungsunternehmen ist\nSatz 1“ ein Komma und die Wörter „eines Wert-                    kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d\npapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a                     und begibt nicht ausschließlich die von\nSatz 1“ eingefügt.                                               § 327a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall\nbeträgt die Frist zur Offenlegung gemäß\n28. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ord-                    Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 4\nnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im                      Satz 1 vier Monate.“\nSinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2\nNr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\neines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns be-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\ntriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne\ndes § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter        31. § 341w wird wie folgt geändert:\nim Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinsti-\ntutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechts-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpa-                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\npierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,\noder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8                   „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten\nSatz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-                      Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne\nzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5                      des § 341q haben für diese den Zahlungs-\noder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vor-                   bericht spätestens ein Jahr nach dem Ab-\ngenannten Unternehmen“ durch die Wörter „Ord-                        schlussstichtag in deutscher Sprache der\nnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im                      das Unternehmensregister führenden Stelle\nSinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2                        elektronisch zur Einstellung in das Unter-\nNummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kredit-                       nehmensregister zu übermitteln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021               3345\nbb) In Satz 2 werden das Semikolon und die           2. § 10a wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 327a gilt entsprechend“ gestri-           a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nchen.\n„(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mit-\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mit-               tels Videokommunikation vorgenommen werden,\nglieder des vertretungsberechtigten Organs                    gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt,\neines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v,                 wenn sich in diesem einer der folgenden Orte\ndas einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen                 befindet:\nhat.“                                                         1. der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder die\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1                    Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des\nSatz 2 und Absatz 6“ durch die Angabe „§ 325                     betroffenen Einzelkaufmanns,\nAbsatz 6“ ersetzt.                                            2. bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland oder\neinem Einzelkaufmann mit Hauptniederlas-\nArtikel 2                                      sung im Ausland der Sitz oder die Geschäfts-\nanschrift der betroffenen Zweigniederlassung\nÄnderung des\noder\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n3. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nder betroffenen Gesellschaft.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-                 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 2021            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\nNeunundvierzigster Abschnitt angefügt:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„Neunundvierzigster Abschnitt                             „(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a\nbis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mit-\ntels Videokommunikation vorgenommen werden,\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz\ngelten in entsprechender Anwendung der\nzur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie\nVoraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als\nim Amtsbezirk ausgeübt.“\nArtikel 88\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(1) § 9c Absatz 1 bis 5 des Handelsgesetzbuchs in\n4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nder ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erst\n„Unterschriften“ ein Komma und die Wörter „quali-\nab dem 1. August 2023 anzuwenden.\nfizierte elektronische Signaturen“ eingefügt.\n(2) § 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3\n5. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, Absatz 4, § 9 Absatz 6 Satz 3 sowie die §§ 264,\n325, 325a, 326, 327, 328, 329, 339, 340l, 340o, 341l             a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\nund 341w des Handelsgesetzbuchs in der ab dem                         Semikolon ersetzt.\n1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf               b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nRechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmens-\nberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 begin-                    „10. ein Videokommunikationssystem zu betrei-\nnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 be-                           ben, das die Vornahme von Urkundstätig-\nzeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli                  keiten mittels Videokommunikation nach\n2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden                            den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun-\nauf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmens-                          dungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht.“\nberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende           6. Nach § 78o werden die folgenden §§ 78p und 78q\nGeschäftsjahr.“                                                  eingefügt:\n„§ 78p\nArtikel 3                                           Videokommunikationssystem für\nÄnderung der                                  Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung\nBundesnotarordnung                                (1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Video-\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                kommunikationssystem, das den Notaren die Vor-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-          nahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokom-\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10            munikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-            Beurkundungsgesetzes ermöglicht.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            (2) Der Betrieb des Videokommunikationssys-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu             tems umfasst insbesondere auch\n§ 78o die folgenden Angaben eingefügt:                       1. die technische Abwicklung der Videokommunika-\n„§ 78p Videokommunikationssystem für Urkunds-                     tion zwischen den Notaren und den Beteiligten,\ntätigkeiten; Verordnungsermächtigung                2. die technische Durchführung eines elektroni-\n§ 78q    Gebührenerhebung für das Videokommuni-                   schen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1\nkationssystem“.                                          des Beurkundungsgesetzes,","3346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\n3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und                               „Unterabschnitt 3\nVerarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des                                 Beurkundung mittels\nBeurkundungsgesetzes und                                   Videokommunikation; Elektronische Niederschrift\n4. das Erstellen einer qualifizierten elektronischen\nSignatur und das Versehen der elektronischen                                       § 16a\nUrkunde mit dieser.                                                             Zulässigkeit\n(3) Das Bundesministerium der Justiz und für                  (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen\nVerbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem                 kann mittels des von der Bundesnotarkammer\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat              nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              Videokommunikationssystems nach den folgenden\ndes Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmun-                Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3\ngen zu treffen über                                           des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\n1. die technischen Anforderungen an das Video-                beschränkter Haftung zugelassen ist.\nkommunikationssystem, die Videokommunika-                    (2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Video-\ntion und die elektronische Identifizierung,               kommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung\n2. die Einzelheiten der Datensicherheit und                   seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewähr-\nleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese\n3. die technische Ausgestaltung der Signaturerstel-           Weise keine Gewissheit über die Person eines\nlung.                                                     Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an\nder erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäfts-\n§ 78q                               fähigkeit eines Beteiligten hat.\nGebührenerhebung für\ndas Videokommunikationssystem                                              § 16b\n(1) Das Videokommunikationssystem wird durch                   Aufnahme einer elektronischen Niederschrift\nGebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare                 (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen\nverpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemes-             mittels Videokommunikation muss eine elektroni-\nsen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb             sche Niederschrift über die Verhandlung aufge-\ndes Videokommunikationssystems verbundene Ver-                nommen werden. Auf die elektronische Nieder-\nwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und              schrift sind die Vorschriften über die Niederschrift\nSachkosten gedeckt wird.                                      entsprechend anzuwenden, soweit in den Absät-\n(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Ge-                 zen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts ande-\nbühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung               res bestimmt ist.\ndurch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung                  (2) Die elektronische Niederschrift wird als elek-\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeriums                 tronisches Dokument errichtet.\nder Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe\n(3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die\nder Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.“\nelektronische Niederschrift aufgenommen wird. In\n7. In § 119 Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „Absatz 3“           der elektronischen Niederschrift soll festgestellt\ndurch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                          werden, dass die Verhandlung mittels Videokom-\nmunikation durchgeführt worden ist. Am Schluss\nArtikel 4                              der elektronischen Niederschrift sollen die Namen\nder Personen wiedergegeben werden, die diese\nÄnderung des\nnach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars\nBeurkundungsgesetzes\nsoll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969                       (4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifi-\n(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 des              zierten elektronischen Signaturen zu versehen, die\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert            an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehe-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             nen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem\n1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Fünften Ab-               Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die\nschnittes“ durch die Angabe „Abschnitts 5“ er-               Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen\nsetzt.                                                       Signaturen selbst erzeugen. Der Notar muss die\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeu-\ngen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                               entsprechend.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            (5) Die elektronische Niederschrift soll den Be-\n„(2) Wird eine Willenserklärung als von einem        teiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch\nBevollmächtigten abgegeben beurkundet, so               zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.\ngilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegen-\nüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber                                        § 16c\ndemjenigen, gegenüber dem die beurkundete                                   Feststellung der\nWillenserklärung abgegeben wird.“                              Beteiligten mittels Videokommunikation\n3. Nach § 16 wird folgender Unterabschnitt 3 einge-                Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni-\nfügt:                                                        kation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021               3347\nson der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch                     „(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse\nübermittelten Lichtbildes sowie eines der folgen-                 im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet\nden Nachweise oder Mittel verschaffen:                            werden; Beglaubigungen qualifizierter elektroni-\nscher Signaturen sind elektronisch zu errichten.\n1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach\nDas hierzu erstellte Dokument muss mit einer\n§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12\nqualifizierten elektronischen Signatur versehen\ndes eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5\nwerden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt ent-\ndes Aufenthaltsgesetzes oder\nsprechend.“\n2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union ausgestellt wurde und das                        „Ist das elektronische Dokument mit der quali-\nfizierten elektronischen Signatur eines Notars\na) für die Zwecke der grenzüberschreitenden\nversehen, so genügt die Dokumentation der\nAuthentifizierung nach Artikel 6 der Verord-\nPrüfung seiner qualifizierten elektronischen Sig-\nnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen\nnatur.“\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\nüber elektronische Identifizierung und Ver-           c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ntrauensdienste für elektronische Transaktio-                  „(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten\nnen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der                  elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen\nRichtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom                     dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigen-\n28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19;              den qualifizierten elektronischen Signatur verse-\nL 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird                henen elektronischen Dokument durch krypto-\nund                                                       grafische Verfahren nach dem Stand der Tech-\nb) dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des                  nik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem\nArtikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verord-               mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektro-\nnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.                        nischen Signatur versehenen elektronischen\nDokument enthalten ist.“\nDas dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde\nLichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst        5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\nVornamen, Familiennamen und Tag der Geburt                                           „§ 40a\naus dem elektronischen Speicher- und Verar-\nBeglaubigung einer\nbeitungsmedium eines Personalausweises,\nqualifizierten elektronischen Signatur\nPasses oder elektronischen Aufenthaltstitels\noder eines amtlichen Ausweises oder Passes ei-               (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur soll\nnes anderen Staates, mit dem die Pass- und                nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart\nAusweispflicht im Inland erfüllt wird, auszule-           des Notars oder mittels des von der Bundesnotar-\nsen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt             kammer nach § 78p der Bundesnotarordnung be-\nist, ist die elektronische Übermittlung eines             triebenen Videokommunikationssystems anerkannt\nLichtbildes nicht erforderlich.                           worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Video-\nkommunikation nur erfolgen, soweit dies nach § 12\n§ 16d                               des Handelsgesetzbuchs zugelassen ist.\nNachweise für                              (2) Der Beglaubigungsvermerk muss die Person\ndie Vertretungsberechtigung                     bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische\nbei elektronischen Niederschriften                 Signatur anerkannt hat. In dem Vermerk soll ange-\ngeben werden, ob die qualifizierte elektronische\nVorgelegte Vollmachten und Ausweise über die               Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels\nBerechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen             Videokommunikation anerkannt worden ist.\nder elektronischen Niederschrift in elektronisch be-\nglaubigter Abschrift beigefügt werden.                           (3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten\nelektronischen Signatur mittels Videokommunika-\n§ 16e                               tion ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3\nnicht erforderlich.\nGemischte Beurkundung\n(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Ab-\n(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der             satz 2 und 5 gelten entsprechend. Im Falle der Be-\nBeteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend            glaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c\nsind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mit-           entsprechend.\ntels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der\n(5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels\nelektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar\nVideokommunikation anerkannten qualifizierten\nkörperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsglei-\nelektronischen Signatur ablehnen, wenn er die Er-\nche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll\nfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht\nin der Niederschrift und der elektronischen Nieder-\ngewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf\nschrift vermerkt werden.\ndiese Weise keine Gewissheit über die Person ver-\n(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu                 schaffen kann, welche die qualifizierte elektroni-\nverwahren.“                                                   sche Signatur anerkannt hat.“\n4. § 39a wird wie folgt geändert:                             6. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           „§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“","3348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\n7. Dem § 44a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Bei elektronischen Niederschriften ist der Nach-                      „§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\ntragsvermerk in einem gesonderten elektronischen\n14. § 56 wird wie folgt geändert:\nDokument niederzulegen, das vom Notar mit einer\nqualifizierten elektronischen Signatur zu versehen             a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nund zusammen mit der elektronischen Urschrift in                  „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2\nder elektronischen Urkundensammlung zu verwah-                    Satz 1 gelten entsprechend.“\nren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a\nAbsatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.“                          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n8. In § 44b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 4“                     „(3) Werden der elektronischen Urschrift\ndurch die Angabe „bis 5“ ersetzt.                                 Unterlagen oder andere Urschriften beigefügt,\n9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n§ 44a Absatz 2 Satz 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2\n„(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektro-              bleiben unberührt.“\nnische Dokument (elektronische Urkunde), das in\nder elektronischen Urkundensammlung verwahrt                   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\nwird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes                 Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“\n(elektronische Urschrift).“                                       ersetzt.\n10. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:               15. In § 66 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des\nErsten bis Vierten Abschnitts“ durch die Wörter\n„§ 45b\n„der Abschnitte 1 bis 4“ ersetzt.\nVerwahrung und\nAushändigung elektronischer Urkunden             16. § 76 wird § 75.\n(1) Das nach § 16b erstellte elektronische Doku-      17. Dem Beurkundungsgesetz wird die aus der Anlage\nment bleibt in der Verwahrung des Notars. Elektro-             zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht\nnische Vervielfältigungen dieses elektronischen                vorangestellt. Die Untergliederungen des Beurkun-\nDokuments sollen nicht ausgehändigt werden.                    dungsgesetzes erhalten die Bezeichnungen und\nFassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsüber-\n(2) Das nach § 39a erstellte elektronische Doku-            sicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben.\nment bleibt nur dann in der Verwahrung des                     Die Paragraphen des Beurkundungsgesetzes er-\nNotars, wenn die Verwahrung verlangt wird. Die                 halten die Überschriften, die sich jeweils aus der\nVerwahrung kann nur verlangt werden, wenn das                  Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz\nDokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung                 ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine\nüber die Führung notarieller Akten und Verzeich-               Überschrift.\nnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung\nelektronischer Dokumente in die elektronische\nArtikel 5\nUrkundensammlung entspricht. Elektronische Ver-\nvielfältigungen dieses elektronischen Dokuments                                 Änderung der\nkönnen ausgehändigt werden. Wird die Verwah-                         Partnerschaftsregisterverordnung\nrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte           Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni\nelektronische Dokument auszuhändigen.“                   1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 16 des\n11. § 46 wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:      worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3) Ist die elektronische Urschrift ganz oder    1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\nteilweise zerstört worden, so gilt Absatz 2 Satz 2       „Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Ab-\nund 3 entsprechend.“                                     satz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-             nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen.“\nsätze 4 und 5.                                       2. In § 8 werden die Wörter „in der Bekanntmachung“\n12. In § 47 werden nach den Wörtern „der Nieder-                 durch die Wörter „in einer Bekanntmachung“ er-\nschrift“ die Wörter „oder der elektronischen Nie-            setzt.\nderschrift“ eingefügt.\n3. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n13. § 49 wird wie folgt geändert:\n„Anlage 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         (zu § 7)\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ab-                   Muster für Registerbekanntmachungen\nschrift der Urschrift“ ein Komma und die Wör-\nter „der elektronischen Urschrift“ eingefügt.       [Bezeichnung des zuständigen Gerichts],\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aus-               Aktenzeichen: [Registernummer]\ndruck“ die Wörter „der elektronischen Ur-           [Anlass der Bekanntmachung]\nschrift oder“ eingefügt.\n[ggf. Datum der Eintragung]\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n[Registernummer], [Name], [Sitz],\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „einem\n[Inhalt der Bekanntmachung]\nAusdruck der“ die Wörter „elektronischen\nUrschrift oder der“ eingefügt.                      Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021            3349\nArtikel 6                               2. Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft,\nÄnderung der                               3. Eintragungsnummer und einheitliche europäische\nGenossenschaftsregisterverordnung                         Kennung der Gesellschaft,\nDie Genossenschaftsregisterverordnung in der Fas-             4. ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht\nsung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006                        wurde,\n(BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-\nsetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) ge-               5. Gegenstand der Gesellschaft,\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      6. im Handelsregister eingetragene Informationen\n1. § 4 wird wie folgt gefasst:                                      über alle Personen, die als Organ oder als Mit-\nglied eines Organs der Gesellschaft befugt sind,\n„§ 4\ndie Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich\nBekanntmachung der Registereintragungen                    zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die\nDie Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über                zur Vertretung der Gesellschaft befugten Perso-\ndas nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in                    nen die Gesellschaft allein oder nur gemein-\nVerbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetz-                   schaftlich vertreten können,\nbuchs bestimmte elektronische Informations- und               7. Informationen über alle von der Gesellschaft in\nKommunikationssystem bereitzustellen.“                           anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum einge-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nrichtete Zweigniederlassungen, einschließlich\n„die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen\ndes Namens, der Eintragungsnummer, der\nAngaben enthalten, nämlich“ durch die Wörter\neinheitlichen europäischen Kennung und des\n„folgende Angaben enthalten“ ersetzt.\nStaates, in dem die Zweigniederlassung einge-\nb) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe                 tragen ist.“\n„ferner:“ gestrichen.\n3. In § 16a wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-\n3. In § 21 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und             gabe „Satz 5“ ersetzt.\nin Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ ge-\nstrichen.                                                  4. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n4. In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird            5. In der Zwischenüberschrift nach § 22 wird das\ndie Angabe „Abs. 1“ gestrichen.                               Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Regis-\nterbekanntmachungen“ ersetzt.\nArtikel 7                            6. § 25 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bekannt-\nHandelsregisterverordnung                            machungen“ durch die Wörter „Registerbe-\nDie Handelsregisterverordnung vom 12. August                     kanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des\n1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 19 des               Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind\n1. Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ninnerhalb eines Zeitraumes von in der Regel\ngefügt:\nzehn Werktagen nach dem Eingang der voll-\n„Die Landesjustizverwaltungen können weitere                    ständigen Anmeldung oder im Fall eines durch\nFormen der Einsicht in das elektronische Register-              den Antragsteller behebbaren Eintragungshin-\nblatt ermöglichen.“                                             dernisses innerhalb eines Zeitraumes von in\n2. § 11 wird wie folgt gefasst:                                    der Regel zehn Werktagen nach dessen Behe-\nbung einzutragen:\n„§ 11\nBereitstellung von                           1. die Gründung einer Gesellschaft mit be-\nUnternehmensdaten über das                             schränkter Haftung, die mittels Videokommu-\nEuropäische System der Registervernetzung                     nikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränk-\n(1) In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermit-                ter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a\nteln die Registergerichte an die zentrale Euro-                    bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell\npäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2                       beurkundet wurde, und\ndes Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genann-\nten Informationen des Handelsregisters zum Abruf                2. die Errichtung einer Zweigniederlassung ei-\nüber das Europäische Justizportal. Die Übermitt-                   ner Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines\nlung weiterer Informationen des Handelsregisters                   anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nnach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsge-                    Union oder eines anderen Vertragsstaates\nsetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3                  des Abkommens über den Europäischen\ndes Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.                          Wirtschaftsraum unterliegt, deren Anmeldung\nzur Eintragung mittels Videokommunikation\n(2) Die folgenden Informationen werden über-                   nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsge-\nmittelt:                                                           setzbuchs in Verbindung mit § 40a des Beur-\n1. Firma und Rechtsform der Gesellschaft,                          kundungsgesetzes beglaubigt wurde.","3350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nIm Fall der Anmeldung der Gründung einer             10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32\nGesellschaft mit beschränkter Haftung mittels            und 33 ersetzt:\nVideokommunikation mit ausschließlich natür-                                     „§ 32\nlichen Personen als Gesellschaftern und der\nVerwendung von Musterprotokollen nach § 2                      Bereitstellung der Eintragung zum Abruf\nAbsatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die                Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über\nGesellschaften mit beschränkter Haftung be-              das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Ab-\nträgt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt       satz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte\ndie Eintragung nicht innerhalb der Frist nach            elektronische Informations- und Kommunikations-\nSatz 1 oder Satz 2, informiert das Registerge-           system bereitzustellen.\nricht die Antragssteller über die Gründe für die\nVerzögerung.“                                                                     § 33\n7. § 27 wird wie folgt geändert:                                           Registerbekanntmachungen\na) In der Überschrift werden das Komma und die                 nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs\nWörter „Wortlaut der Bekanntmachung“ gestri-                (1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Ab-\nchen.                                                    satz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nimmt               von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1\ndie Eintragung“ die Wörter „und Bekanntma-               Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elek-\nchung“ und nach den Wörtern „verfügt die Ein-            tronischen Informations- und Kommunikationssys-\ntragung“ die Wörter „und die Bekanntmachung“             tem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung\ngestrichen.                                              für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentli-\nc) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden               chung zum Abruf bereitgestellt.\nSatz ersetzt:                                               (2) Der Richter nimmt die Registerbekanntma-\n„Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat               chung entweder selbst vor oder er verfügt die\ndie Ausführung der Eintragungsverfügung zu               Vornahme der Registerbekanntmachung durch\nveranlassen und die Eintragung zu signieren.“            den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der\ndiese dann für den Richter vornimmt. Der Wortlaut\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        der Registerbekanntmachung ist besonders zu ver-\n„(5) Die Landesjustizverwaltung kann bestim-          fügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat\nmen, dass eine elektronische Aufzeichnung des            die verfügten Registerbekanntmachungen herbei-\ngenauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbar-            zuführen.\nkeit einer Eintragung oder Tatsache im Register-            (3) Die Registerbekanntmachung soll knapp\nordner des jeweiligen Registerblattes gespei-            gefasst und leicht verständlich sein.\nchert wird.“\n(4) In der Registerbekanntmachung ist das Ge-\n8. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      richt und gegebenenfalls der Tag der betreffenden\na) In Nummer 4 wird das Wort „inländischen“ ge-             Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift be-\nstrichen und wird der Punkt am Ende durch ein            darf es nicht.\nSemikolon ersetzt.                                          (5) Die Registerbekanntmachungen sind mög-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                         lichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen.\nDer Tag der Registerbekanntmachung ist durch\n„5. für die elektronische Aufzeichnung der erst-\ndie bekanntmachende Stelle beizufügen.“\nmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder\nTatsache im Registerordner, falls die Lan-      11. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Bekanntma-\ndesjustizverwaltung eine elektronische Auf-         chung“ durch die Wörter „einer Registerbekannt-\nzeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt.“            machung“ ersetzt.\n9. § 30a wird wie folgt geändert:                          12. In § 38a Absatz 3 werden die Wörter „öffentliche\nBekanntmachung der Eintragungen sowie für“ ge-\na) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nstrichen.\ngefügt:\n13. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:\n„Die Landesjustizverwaltung kann weitere For-\nmen von Ausdrucken bestimmen.“                                                  „§ 38b\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Überprüfung ausländischer\n„Die elektronische Übermittlung amtlicher                           Registereintragungen über das\nAusdrucke erfolgt unter Verwendung einer                     Europäische System der Registervernetzung\nAuthentifizierung durch Vertrauensdienste nach              Die Registergerichte können im Rahmen von\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-               Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli           Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die\n2014 über elektronische Identifizierung und Ver-         dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der\ntrauensdienste für elektronische Transaktionen           Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nim Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtli-            staates des Abkommens über den Europäischen\nnie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,                Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Infor-\nS. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom              mationen zur Gesellschaft durch den Informations-\n14.6.2016, S. 44).“                                      austausch über die zentrale Europäische Plattform","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021                   3351\ngemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs                                         Artikel 8\nabrufen und überprüfen.“                                                        Änderung des\n14. In § 43 Nummer 2 Buchstabe b wird nach den Wör-                              Gesetzes über das\ntern „einschließlich der Postleitzahl, der“ das Wort              Verfahren in Familiensachen und in den\n„inländischen“ gestrichen und werden nach dem                Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nWort „Geschäftsanschrift“ die Wörter „sowie im               Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nFalle einer Zweigniederlassung, die dem Recht             und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen            barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-          2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum             16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,\nunterliegt, unter Angabe des Staates, sowie falls         wird wie folgt geändert:\nvorhanden der Registernummer und der einheitli-\n1. Dem § 387 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nchen europäischen Kennung der Zweigniederlas-\nsung“ eingefügt.                                                 „(6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-\nnen überdies die erforderlichen Bestimmungen ge-\n15. Nach § 52 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               troffen werden über\n„Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist               1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der ein-\ntechnisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der                heitlichen europäischen Kennung nach § 9b Ab-\nEinsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente                      satz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,\nund Informationen jeweils nur einzeln für jedes Re-\ngisterblatt möglich ist und dass keine gezielte Su-           2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen\nche nach natürlichen Personen möglich ist.“                      des Informationsaustauschs zwischen den Re-\ngistern sowie über die Liste der dabei zu über-\n16. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:                                 mittelnden Daten,\n„Anlage 3          3. die Einzelheiten des elektronischen Datenver-\n(zu § 33 Absatz 5)            kehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsge-\nMuster für Registerbekanntmachungen                         setzbuchs einschließlich der Vorgaben für Daten-\nformate und Zahlungsmodalitäten.“\n[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],\n2. In § 393 Absatz 2 werden die Wörter „Bekanntma-\nAktenzeichen: [Registernummer]                                chung der Eintragungen in das Handelsregister“\n[Anlass der Bekanntmachung]                                   durch das Wort „Registerbekanntmachungen“ er-\nsetzt.\n[ggf. Datum der Eintragung]\n3. In § 394 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Be-\n[Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz],              kanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-\n[Inhalt der Bekanntmachung]                                   gister“ durch das Wort „Registerbekanntmachun-\nTag der Registerbekanntmachung: [Datum].“                     gen“ ersetzt.\nArtikel 9\nÄnderung der\nHandelsregistergebührenverordnung\nDie Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ ein Komma und die Wörter „die Bereitstellung von Register-\ndaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf“ eingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den\nGebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.“\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5001 wird aufgehoben.\nb) Folgender Teil 6 wird angefügt:\n„Teil 6\nBereitstellung zum Abruf\nNr.                                   Gebührentatbestand                                       Gebührenbetrag\n6000    Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf . . . . . . . . . . . . . .        1/3\nDie Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4      der für die\nund neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5       Eintragung oder\nGNotKG ist nicht anzuwenden.                                                           Entgegennahme\nbestimmten\nGebühr“.","3352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nArtikel 10\nÄnderung des\nGerichts- und Notarkostengesetzes\nDas Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 121 die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und\ndie Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.\n2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterschriebenen“ die Wörter „oder mit seiner qualifizierten\nelektronischen Signatur versehenen“ eingefügt.\n3. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „unter“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signaturen\nan“ eingefügt.\n4. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum\nAbruf.“\n5. In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „§§ 8“ ein Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.\n6. § 121 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen\noder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.\nb) Die Wörter „oder Handzeichen“ werden durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten\nelektronischen Signaturen“ ersetzt.\n7. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 13101 wird folgende Nummer 13102 eingefügt:\nGebühr oder Satz\nder Gebühr nach\nNr.                                    Gebührentatbestand                                                  § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n„13102   Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1/3\nDie Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister                   der für die\nnach diesem Abschnitt gesondert.                                                                     Eintragung\nbestimmten\nGebühr“.\nb) In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 8“ ein Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.\nc) In Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Notar“ die Wörter „oder bevor der\nNotar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat“ einge-\nfügt.\nd) In Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 2 werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter\n„Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen“ ersetzt.\ne) Nummer 25100 wird wie folgt geändert:\naa) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder eines Handzeichens“ durch ein Komma und die Wörter\n„eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.\nbb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter\n„Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen“ ersetzt.\nf) In Nummer 25101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Die Erklärung, unter der die Beglaubigung\nvon Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft“ durch die Wörter „Die Beglaubigung erfolgt für“ er-\nsetzt.\ng) In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden nach dem Wort „gleich“ ein Komma und die Wörter\n„insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d\ndes Beurkundungsgesetzes)“ eingefügt.\nh) Folgende Nummer 32016 wird angefügt:\nNr.                                    Auslagentatbestand                                                       Höhe\n„32016   Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der\nBundesnotarkammer (§ 78p BNotO):\n1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur . . . . . . . . .                  8,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021                                            3353\nNr.                                      Auslagentatbestand                                                                  Höhe\n2. für das Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €“.\nErfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem\neinzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.\nArtikel 11\nÄnderung des\nJustizverwaltungskostengesetzes\nDas Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15\nAbsatz 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,“.\nb) Nummer 5a wird aufgehoben.\n2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unter-\nnehmensregister“ durch die Wörter „Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Num-\nmer 1440 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Un-\nternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat,\nund“.\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n„(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet\nderjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmens-\nregister übermittelt hat.\n(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregister-\nverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.“\n4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 wie folgt gefasst:\n„T e i l 1  Gebühren\nHauptabschnitt 1       Register- und Grundbuchangelegenheiten\nAbschnitt 1            Rechtsdienstleistungsregister\nAbschnitt 2            (weggefallen)\nAbschnitt 3            Bundeszentral- und Gewerbezentralregister\nAbschnitt 4            (weggefallen)\nAbschnitt 5            Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens\nin Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffs-\nregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfand-\nrechte an Luftfahrzeugen\nAbschnitt 6            Schutzschriftenregister\nHauptabschnitt 2       Verfahren des Bundesamts für Justiz\nAbschnitt 1            Ordnungsgeldverfahren\nAbschnitt 2            Schlichtung nach § 57a LuftVG\nHauptabschnitt 3       Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug\nAbschnitt 1            Beglaubigungen und Bescheinigungen\nAbschnitt 2            Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten\nAbschnitt 3            Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug\nHauptabschnitt 4       Unternehmensregister\nAbschnitt 1            Jahresgebühren\nAbschnitt 2            Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen","3354         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nAbschnitt 3             Einstellung von Unternehmensberichten\nAbschnitt 4             Sonstige Gebühren\nHauptabschnitt 5        Sonstige Gebühren“.\nb) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 und 4 wird aufgehoben.\nbb) Nach Hauptabschnitt 3 wird folgender Hauptabschnitt 4 eingefügt:\nNr.                                                      Gebührentatbestand                                                                          Gebührenbetrag\n„Hauptabschnitt 4\nUnternehmensregister\nAbschnitt 1\nJahresgebühren\nVorbemerkung 1.4.1:\nMit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters\nentgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den\nAbschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie um-\nfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch\ngespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.\n1410     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-\nderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungsle-\ngungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach\n§ 326 HGB in Anspruch nehmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          3,00 €\n(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rech-\nnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregis-\nter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat.\nDies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalender-\njahres umfassen.\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412\nentstanden ist.\n1411     Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-\nspruch nehmen:\nDie Gebühr 1410 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          6,00 €\n1412     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-\nderjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10\nHGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2\nSatz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch\neinen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermit-\ntelt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    30,00 €\nAbschnitt 2\nEinstellung von Rechnungslegungsunterlagen\nVorbemerkung 1.4.2:\n(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunter-\nlagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.\n(2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu über-\nmitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es\nsich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen\nergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Pro-\nzent.\n(3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das\nUnternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Ge-\nbühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an\ndem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.\nVerfahren zur Einstellung von Unterlagen\n1420     der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)\nund ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1\ni. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinst-\ngenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339\nAbs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            18,50 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021                                                                      3355\nNr.                                                Gebührentatbestand                                                                          Gebührenbetrag\n1421  der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1\nHGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften\n(§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB\nsowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.\n§ 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          25,00 €\n1422  der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267\nAbs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsge-\nsellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1\nSatz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       55,00 €\n1423  der Einzelrechnungslegung\n– von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleich-\ngestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m.\n§ 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen\nGenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB)\nnach § 339 Abs. 1 HGB,\n– von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und\nihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesell-\nschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2\nHGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339\nAbs. 1 HGB,\n– von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340\nAbs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des\n§ 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340\nAbs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1\nHGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,\n– von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB,\nPensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versiche-\nrungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach\n§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,\n– von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nKAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,\nvon Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nauch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländi-\nschen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rech-\nnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,\n– von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur\nRechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder\n§ 339 Abs. 1 HGB sowie\n– von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle-\ngung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:\na) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)\nübermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                110,00 €\nb) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1\nSatz 4 HGB übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             330,00 €\nNeben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden\nUnterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr\nerhoben.\n1424  der Einzelrechnungslegung\n– von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b\nAbs. 4 EnWG,\n– von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m.\n§ 6b Abs. 4 EnWG sowie\n– von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2\nSatz 6 TKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          55,00€\nFür die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht\nerhoben.\n1425  der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1\nERegG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    45,00 €","3356     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nNr.                                                    Gebührentatbestand                                                                          Gebührenbetrag\nFür die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht\nerhoben.\n1426      der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder\n§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG:\na) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)\nübermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  330,00 €\nb) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1\nSatz 4 HGB übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               550,00 €\nWerden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die hö-\nhere Gebühr erhoben.\n1427      der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine inländische Zweignie-\nderlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem\nanderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l\nAbs. 2 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          55,00 €\n1428      nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder\n§ 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30,00 €\n1429      nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12\nAbs. 3 Satz 2 PublG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 30,00 €\nAbschnitt 3\nEinstellung von Unternehmensberichten\nVorbemerkung 1.4.3:\n(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie\nfür eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.\n(2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt,\nhandelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.\n(3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das\nUnternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren\nentstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die\nÜbermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.\nVerfahren zur Einstellung\n1430      eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG . . . . . . . . . . . . .                                                           440,00 €\n1431      eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG . . . . . . . . .                                                               110,00 €\n1432      eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB\noder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               110,00 €\n1433      eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB . . . . . . . . . . . . . . .                                                          85,00 €\n1434      eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             110,00 €\n1435      eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB . . . . . . .                                                                    65,00 €\n1436      eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3\nWpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    55,00 €\n1437      eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4\nEntgTranspG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           55,00 €\n1438      eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern-\nberichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB . . . . . . . . . . . . .                                                            55,00 €\nAbschnitt 4\nSonstige Gebühren\n1440      Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2\nSatz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung ein-\ngestellt wurden:\nfür jede übermittelte Unterlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,00 €\n1441      Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2 und 3 URV; die Identitätsprü-\nfung erfolgt anhand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021                       3357\nNr.                                 Gebührentatbestand                                          Gebührenbetrag\na) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identi-\nfizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV . . . . . . .             12,00 €\nb) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identi-\nfizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV . . . . . . . . . . . . . . . . .   22,00 €“.\ncc) Der bisherige Hauptabschnitt 4 wird Hauptabschnitt 5 und die Nummern 1400 bis 1403 werden die\nNummern 1500 bis 1503.\nArtikel 12                                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 326\nÄnderung des                                       Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                  hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge-\nsellschaften (§ 267a des Handelsgesetz-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                      buchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                           Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)“\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des                     durch die Wörter „der zur dauerhaften Hin-\nGesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert                     terlegung eingestellten Unterlagen“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 66 wird wie folgt gefasst:\n„3. bei Jahresfinanzberichten oder Rech-\n„§ 66                                          nungslegungsunterlagen eines Unter-\nAufbewahrung von Dokumenten                                    nehmens, das als Inlandsemittent (§ 2\nDie mit einer Anmeldung eingereichten Doku-                             Absatz 14 des Wertpapierhandelsgeset-\nmente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.“                                  zes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-\npapierhandelsgesetzes) begibt, in dem\n2. In § 71 Absatz 2 wird die Angabe „des § 66 Abs. 2“                         einheitlichen elektronischen Berichtsfor-\ndurch die Angabe „66“ ersetzt.                                             mat nach Maßgabe der Delegierten Ver-\n3. In § 126a Absatz 1 wird das Wort „einer“ durch das                         ordnung (EU) 2019/815 der Kommission\nWort „seiner“ ersetzt.                                                     vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung\nder Richtlinie 2004/109/EG des Euro-\n4. § 129 wird wie folgt gefasst:\npäischen Parlaments und des Rates im\n„§ 129                                          Hinblick auf technische Regulierungs-\nÖffentliche Beglaubigung                                   standards für die Spezifikation eines ein-\nheitlichen elektronischen Berichtsfor-\n(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche\nmats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1;\nBeglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung\nL 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils\n1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unter-                          geltenden Fassung, wenn die Daten in\nschrift des Erklärenden von einem Notar beglau-                        diesem Format vorliegen.“\nbigt werden oder\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bekannt-\n2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifi-              machungen aus den Registern“ durch das Wort\nzierte elektronische Signatur des Erklärenden                 „Registerbekanntmachungen“ ersetzt.\nvon einem Notar beglaubigt werden.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nIn dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „an-\nErklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach\ngezeigt und“ die Wörter „im Falle einer Daten-\nSatz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden\nübermittlung an das Unternehmensregister“\nkann.\neingefügt.\n(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Betreiber\ndem Erklärenden mittels notariell beglaubigten\ndes Unternehmensregisters (Betreiber)“ durch\nHandzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung\ndie Wörter „Die das Unternehmensregister füh-\nauch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nrende Stelle (registerführende Stelle)“ ersetzt.\nmer 1.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die\nnotarielle Beurkundung ersetzt.“                               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11\nSatz 4,“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 4,\nArtikel 13                                 auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3,“ er-\nsetzt.\nÄnderung der\nUnternehmensregisterverordnung                         b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nbis 4 ersetzt:\nDie Unternehmensregisterverordnung vom 26. Fe-\nbruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6                „(2) Für die Registrierung zur Datenübermitt-\ndes Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)                   lung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\ntragene Unternehmen sind zusätzlich zu den\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindest-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             angaben erforderlich:","3358         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\n1. Firma oder Name des Unternehmens,                         den, wenn die registerführende Stelle dies bei\n2. Registergericht,                                          einer Anbindung vorsieht.“\n3. Registerart,                                        4. § 4 wird wie folgt geändert:\n4. Registernummer.                                        a) Satz 2 wird aufgehoben.\n(3) Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat           b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „dem\neine elektronische Identifikation des Nutzers zu             Betreiber“ durch die Wörter „der registerführen-\nerfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person,            den Stelle“ ersetzt.\ndie eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2          5. § 5 wird wie folgt geändert:\nfür Veröffentlichungs- und Offenlegungspflich-\ntige tatsächlich vornehmen soll. Die Identitäts-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“\nprüfung erfolgt anhand:                                      durch die Wörter „der registerführenden Stelle“\nersetzt.\n1. eines elektronischen Identitätsnachweises\nnach § 18 des Personalausweisgesetzes,                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach               aa) In Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachun-\n§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder                   gen“ durch das Wort „Registerbekanntma-\n2. eines elektronischen Identifizierungsmittels,                 chungen“ ersetzt.\ndas von einem anderen Mitgliedstaat der Eu-              bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Betreiber“\nropäischen Union ausgestellt wurde und das                   durch die Wörter „der registerführenden\na) für die Zwecke der grenzüberschreitenden                  Stelle“ ersetzt.\nAuthentifizierung nach Artikel 6 der Ver-\n6. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom              a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Register-\n23. Juli 2014 über elektronische Identifi-            nummer“ ein Komma und die Wörter „die ein-\nzierung und Vertrauensdienste für elektro-            heitliche europäische Kennung (EUID)“ einge-\nnische Transaktionen im Binnenmarkt und               fügt.\nzur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG            b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein\n(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23                Komma ersetzt, werden nach der Angabe\nvom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom                       „Dokumentenansicht (DK)“ die Wörter „und\n14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und                  „strukturierter Registerinhalt (SI)“ sowie gege-\nb) dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne                 benenfalls weitere von der Landesjustizverwal-\ndes Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der               tung bestimmten Dokumentarten“ eingefügt und\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht,              wird der Punkt am Ende durch ein Komma\noder                                                  ersetzt.\n3. einer von der registerführenden Stelle zur             c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-\nVerfügung gestellten Identifizierungsmethode             fügt:\nim Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterab-\n„7. Kennzeichnung eines Sitzwechsels und\nsatz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU)\neiner Rechtsnachfolge einschließlich der\nNr. 910/2014.\nneuen Registerart, des Registergerichts,\nDie registerführende Stelle hat im Rahmen der                    der Registernummer, der einheitlichen euro-\nRegistrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an                päischen Kennung (EUID) sowie des neuen\nder Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit                      Ortskennzeichens, soweit vorhanden,\neines Nutzers oder der Berechtigung eines Nut-\n8. Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung\nzers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2\noder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens\nSatz 1 bestehen. Ist dies der Fall, kann die re-\nsowie der Aufhebung eines Eröffnungsbe-\ngisterführende Stelle von dem Nutzer oder dem\nschlusses, soweit vorhanden, und\nfür ihn handelnden Berechtigten die Übermitt-\nlung geeigneter Nachweise über seine Rechts-                 9. Kennzeichnung einer Auflösung, Fortset-\nfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die                  zung oder Nichtigkeit des Unternehmens,\nBerechtigung zur Datenübermittlung verlangen.                    soweit vorhanden.“\n(3) Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffent-       7. § 7 wird wie gefolgt geändert:\nlichungen für sich selbst oder als Beauftragter           a) In der Überschrift wird das Wort „Bekannt-\nfür Dritte vornehmen möchte, bei seiner Regis-               machungen“ durch das Wort „Registerbekannt-\ntrierung eine Kennung und ein Passwort, durch                machungen“ ersetzt.\ndie er sich als Nutzungsberechtigter des Unter-\nnehmensregisters authentifiziert. Es können               b) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nandere Authentifizierungsverfahren verwendet                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nwerden, soweit diese nach dem Stand der                          „Bekanntmachungen“ durch das Wort „Re-\nTechnik einen vergleichbaren Sicherheitsstan-                    gisterbekanntmachungen“ ersetzt.\ndard gewährleisten. Nutzer als Kunden von Da-\ntenverarbeitern, die über eine Großkunden-                   bb) In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das\nschnittstelle angebunden sind, können durch                      Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort\nden entsprechenden Datenverarbeiter ohne Ver-                    „Registerbekanntmachung“ ersetzt.\ngabe von Kennung und Passwort registriert wer-            c) Folgender Satz wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021             3359\n„Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1                    genden Rechnungslegungsunterlagen in dem\nNummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem                     einheitlichen elektronischen Berichtsformat im\nUnternehmensregister diese Informationen als                Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 über-\nIndexdaten zu Registerbekanntmachungen, als                 mittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach\nBekanntmachungsdokument oder als Eintra-                    Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung ei-\ngungsmitteilung zu übermitteln.“                            nes Vertrauensdienstes nach der Verordnung\n8. § 9 wird aufgehoben.                                           (EU) Nr. 910/2014. Im Übrigen gelten Absatz 1\nSatz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           tungsaufsicht übermittelt die Daten im Sinne\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-                des § 8b Absatz 2 Nummer 13 des Handels-\nchen.                                                  gesetzbuchs an das Unternehmensregister\nbb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handels-                elektronisch über eine nach dem Stand der\ngesetzbuchs“ das Komma und die Wörter                  Technik gesicherte Internetverbindung.“\n„mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2          11. § 12 wird wie folgt geändert:\ndes Handelsgesetzbuchs lediglich hinter-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell-\nschaften oder Kleinstgenossenschaften,“                                         „§ 12\ngestrichen.                                                         Prüfung, Zugänglichkeit,\nBerichtigung und Löschung von Daten“.\ncc) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom\nBetreiber“ durch die Wörter „von der regis-         b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nterführenden Stelle“ ersetzt.                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „den § 10 Ab-\ndd) Satz 3 wird aufgehoben.                                      satz 1 und § 11“ durch die Wörter „den §§ 10\nund 11 Absatz 1“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\nsetzt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten\n„§ 11                                    werden unverzüglich nach Maßgabe des\nDatenübermittlung                               § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetz-\ndurch Veröffentlichungs-                           buchs geprüft, soweit eine solche Prüfung\nund Offenlegungspflichtige,                          gesetzlich vorgeschrieben ist. Die nach\ndurch mit der Veranlassung                           § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Aus-\nder Veröffentlichung oder Offen-                       nahme der zur dauerhaften Hinterlegung\nlegung beauftragte Dritte oder durch die                    eingestellten Unterlagen werden unverzüg-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.                lich nach ihrer Prüfung oder, falls eine\nPrüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist,\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie\nunverzüglich nach ihrer Übermittlung im\nfolgt gefasst:\nUnternehmensregister unmittelbar zugäng-\n„§ 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                           lich gemacht. Werden die übermittelten Un-\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                       terlagen durch die registerführende Stelle\nfügt:                                                            fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Ver-\nlangen des Veröffentlichungs- oder Offenle-\n„(2) Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Num-\ngungspflichtigen durch die registerführende\nmer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Un-\nStelle berichtigt.“\nterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen,\nsind dem Unternehmensregister unter Verwen-              c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndung einer von der registerführenden Stelle                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestri-\nbestimmten, nach dem Stand der Technik gesi-                     chen.\ncherten Internetverbindung wie folgt elektro-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die\nnisch zu übermitteln:\nAngabe „§ 11 Absatz 1 und 3“ ersetzt.\n1. bei Jahresfinanzberichten oder den in § 328       12. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\nbezeichneten Rechnungslegungsunterlagen              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 8b\neines Unternehmens, das als Inlandsemittent             Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11“ durch die Wörter „§ 8b\n(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgeset-              Absatz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.\nzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2\npapierhandelsgesetzes) begibt, in dem ein-              Nr. 1 bis 3 und 11“ durch die Wörter „Absatz 2\nheitlichen elektronischen Berichtsformat im             Nummer 1 bis 3, 11 und 12“ ersetzt.\nSinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, und          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. in allen anderen Fällen im strukturierten For-           aa) In Satz 1 werden die Wörter „hinterlegten\nmat Extensible Markup Language (XML).                        Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen bei                        (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder\nUnternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1                       Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2\nalle nach gesetzlichen Vorschriften offenzule-                   Satz 2 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die","3360          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nWörter „zur dauerhaften Hinterlegung einge-                              Artikel 14\nstellten Unterlagen“ ersetzt.                                         Änderung des\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bilanz“ durch das                     Wertpapierhandelsgesetzes\nWort „Unterlage“ ersetzt.                          Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\n13. In § 14 wird das Wort „sämtliche“ gestrichen.          Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des\n14. § 15 wird wie folgt geändert:                          Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert\na) In der Überschrift wird das Wort „Auskunfts-        worden ist, wird wie folgt geändert:\ndienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleis-       1. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-\ntungen“ ersetzt.                                        fasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       „1. unverzüglich der das Unternehmensregister füh-\nrenden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber“             mensregister übermitteln und“.\ndurch die Wörter „Die mit der Führung des\nUnternehmensregisters nach § 9a Absatz 1        2. In § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 2 werden\ndes Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle“            jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister nach\nund die Wörter „nach § 326 Absatz 2 des             § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung“\nHandelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten           durch die Wörter „der das Unternehmensregister\nBilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften           führenden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-\noder Kleinstgenossenschaften“ durch die             mensregister“ ersetzt.\nWörter „zur dauerhaften Hinterlegung einge-     3. § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstellten Unterlagen“ ersetzt.                       a) In Satz 6 werden die Wörter „im Bundesanzeiger\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             und“ gestrichen.\n„Die mit der Führung des Unternehmensre-            b) Folgender Satz wird angefügt:\ngisters beliehene Stelle darf den Veröffent-           „Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist außerdem\nlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine            unverzüglich der das Unternehmensregister\nKonvertierungsleistung in das nach § 11                führenden Stelle zur Einstellung in das Unter-\nAbsatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie               nehmensregister zu übermitteln.“\ngrafische und gestalterische Dienstleistun-     4. § 109 wird wie folgt geändert:\ngen anbieten.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBetreiber“ durch die Wörter „Die mit der\nFührung des Unternehmensregisters belie-                   „Die Bundesanstalt macht den festgestellten\nhene Stelle“ ersetzt.                                      Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1\nSatz 2 unter Nennung des betroffenen Unter-\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                     nehmens samt den wesentlichen Teilen der\na) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“                  Begründung unverzüglich bekannt\ndurch die Wörter „der registerführenden Stelle“                1. auf ihrer Internetseite sowie\nersetzt.\n2. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 oder über ein elektronisch betriebenes In-\nformationsverbreitungssystem, das weit\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“\nverbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach\ndurch die Wörter „der registerführenden\n§ 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-\nStelle“ ersetzt.\nsetzes tätigen Unternehmen, bei anderen\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betreiber“                   Unternehmen, die ihren Sitz im Inland ha-\ndurch die Wörter „die registerführende Stel-                  ben und die an einer inländischen Börse\nle“ und die Wörter „den Betreiber“ durch die                  zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,\nWörter „die registerführende Stelle“ ersetzt.                 und bei Versicherungsunternehmen.“\n16. § 18 wird wie folgt gefasst:                                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 18                                     „Bekanntmachungen nach den Sätzen 1\nund 5 sind außerdem unverzüglich der das\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                          Unternehmensregister führenden Stelle zur\nzur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie                  Einstellung in das Unternehmensregister zu\nDie §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem                 übermitteln.“\n1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals             b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nauf Rechnungslegungsunterlagen und Unterneh-                  „Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem\nmensberichte für das nach dem 31. Dezember                    unverzüglich der das Unternehmensregister füh-\n2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die                 renden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-\nin Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis ein-           mensregister zu übermitteln.“\nschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind\nletztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsun-           5. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nterlagen und Unternehmensberichte für das vor              a) In Satz 3 werden die Wörter „dem Unterneh-\ndem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“                 mensregister im Sinne des § 8b des Handels-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021           3361\ngesetzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter                  „(3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie\n„der das Unternehmensregister führenden Stelle              § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4\nzur Einstellung in das Unternehmensregister“ er-            und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetz-\nsetzt.                                                      buchs gelten entsprechend.“\nb) In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmens-           d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nregister zur Speicherung“ durch die Wörter „die\ndas Unternehmensregister führende Stelle zur         3. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\nEinstellung in das Unternehmensregister“ er-             „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 5“ eingefügt.\nsetzt.                                               4. § 31 wird wie folgt geändert:\n6. § 115 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 werden die Wörter „dem Unterneh-\nmensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „treten im Falle\nsetzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter                      der Erstellung eines Jahresberichts die\n„der das Unternehmensregister führenden Stelle                   Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses\nzur Einstellung in das Unternehmensregister“ er-                 Gesetzes“ durch die Wörter „tritt im Falle\nsetzt.                                                           der Erstellung eines Jahresberichts die\nPflicht nach § 23 Absatz 1“ ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmens-\nregister zur Speicherung“ durch die Wörter „die             bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ndas Unternehmensregister führende Stelle zur             b) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nEinstellung in das Unternehmensregister“ ersetzt.           Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bun-\n7. § 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        desanzeigers“ durch die Wörter „der das Unter-\na) In Satz 2 werden die Wörter „dem Unterneh-                  nehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.\nmensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-            c) In Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzei-\nsetzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter                 ger öffentlich bekannt machen“ durch die Wörter\n„der das Unternehmensregister führenden Stelle              „der das Unternehmensregister führenden Stelle\nzur Einstellung in das Unternehmensregister“ er-            zur Einstellung in das Unternehmensregister\nsetzt.                                                      übermitteln“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „das Unternehmens-\n5. Dem § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt:\nregister zur Speicherung“ durch die Wörter „die\ndas Unternehmensregister führende Stelle zur                „(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August\nEinstellung in das Unternehmensregister“ ersetzt.        2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-\n8. In § 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 46          berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 be-\nAbsatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2        ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1\nund § 118 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wör-           bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich\nter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b             31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals\ndes Handelsgesetzbuchs zur Speicherung“ durch               anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem\ndie Wörter „der das Unternehmensregister führen-            1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“\nden Stelle zur Einstellung in das Unternehmens-\nregister“ ersetzt.                                                               Artikel 16\nÄnderung des\nArtikel 15                                             Publizitätsgesetzes\nÄnderung des\nDas Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I\nVermögensanlagengesetzes\nS. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember              des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge-\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 1 des    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                       1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber\n„§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberich-                  des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der\nten“.                                                        das Unternehmensregister führenden Stelle“\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                       und wird das Wort „einzureichen“ durch die\na) In der Überschrift wird das Wort „Bekanntma-                     Wörter „zur Einstellung in das Unterneh-\nchung“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.                     mensregister zu übermitteln“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Betreiber               bb) In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber\ndes Bundesanzeigers elektronisch einzureichen“                   des Bundesanzeigers elektronisch einzurei-\ndurch die Wörter „der das Unternehmensregister                   chen“ durch die Wörter „der das Unterneh-\nführenden Stelle elektronisch zur Einstellung in                 mensregister führenden Stelle elektronisch\ndas Unternehmensregister zu übermitteln“ er-                     zur Einstellung in das Unternehmensregister\nsetzt.                                                           zu übermitteln“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            cc) Satz 3 wird aufgehoben.","3362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nb) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „beim            8. Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nBetreiber des Bundesanzeigers elektronisch ein-\n„(9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15, 20 und 21 in der\nzureichen“ durch die Wörter „der das Unterneh-\nab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind\nmensregister führenden Stelle elektronisch zur\nerstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das\nEinstellung in das Unternehmensregister zu über-\nnach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-\nmitteln“ ersetzt und werden das Semikolon sowie\nschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten\ndie Wörter „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend“\nVorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022\ngestrichen.\ngeltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                 Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem\na) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrei-         1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“\nber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „die\ndas Unternehmensregister führende Stelle“ er-                                Artikel 17\nsetzt.                                                                     Änderung des\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Umwandlungsgesetzes\naa) In Satz 1 wird das Wort „soweit“ durch das          Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994\nWort „sofern“ und werden die Wörter „§ 325       (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-\nAbsatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328“ durch die       tikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\nWörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowie     S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder §§ 327a und 328“ ersetzt.                    1. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „ihrem ganzen\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 329 Abs. 1              Inhalt nach“ gestrichen.\nund 4“ durch die Wörter „§ 329 Absatz 1, 2       2. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund 4“ ersetzt.\n„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der\n3. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachung“                jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuwei-\ndurch das Wort „Einstellung“ und das Wort                    sen.“\n„Bundesanzeiger“ durch das Wort „Unternehmens-\nregister“ ersetzt.                                       3. In § 137 Absatz 3 Satz 3 werden das Semikolon\nund die Wörter „gesetzlich vorgesehene Bekannt-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                machungen über die Eintragung der neuen Rechts-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         träger sind erst danach zulässig“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber      4. In § 201 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt\ndes Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der           nach“ gestrichen.\ndas Unternehmensregister führenden Stelle“\nund wird das Wort „einzureichen“ durch die                               Artikel 18\nWörter „zur Einstellung in das Unterneh-\nÄnderung des\nmensregister zu übermitteln“ ersetzt.                                 Aktiengesetzes\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\ndes Bundesanzeigers elektronisch einzurei-\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nchen“ durch die Wörter „der das Unterneh-\n7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist,\nmensregister führenden Stelle elektronisch\nwird wie folgt geändert:\nzur Einstellung in das Unternehmensregister\nzu übermitteln“ ersetzt.                         1. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 76\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ durch die\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.\nWörter „§ 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3          sowie Satz 3 und 4“ ersetzt.\nSatz 3 bis 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3\n2. Nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nSatz 3 bis 7“ ersetzt.\ngefügt:\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\n„Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 325 Abs. 3           Person in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nbis 6“ durch die Wörter „des § 325 Absatz 3 bis 6        päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nsowie des § 327a“ ersetzt.                               des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betreibers             raum einem vergleichbaren Verbot unterliegt.“\ndes Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“ durch        3. In § 81 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „so-\ndie Wörter „der das Unternehmensregister füh-            wie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\nrenden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.\n4. § 225 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 20 Absatz 1a werden die Wörter „beim Betrei-\n„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der\nber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „an die\nEintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“\ndas Unternehmensregister führende Stelle“ und\nwird das Wort „einreicht“ durch das Wort „übermit-       5. § 233 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntelt“ ersetzt.\na) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bekannt-\n7. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“                   machung des Jahresabschlusses, auf Grund\ndurch das Wort „Unternehmensregister“ ersetzt.                  dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021             3363\ndurch ein Komma und die Wörter „nachdem der          ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nder Gewinnverteilung zugrundeliegende Jahres-        vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden\nabschluss in das Unternehmensregister einge-         ist, wird wie folgt geändert:\nstellt worden ist“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu der An-\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            lage durch die folgenden Angaben ersetzt:\n„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung und              „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a)\nSicherstellung durch eine gesonderte Erklärung\nAnlage 2 (zu § 2 Absatz 3)“.\nhinzuweisen, die der das Unternehmensregister\nführenden Stelle gemeinsam mit dem Jahres-             2. § 2 wird wie folgt geändert:\nabschluss elektronisch zur Einstellung in das Un-\na) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der An-\nternehmensregister zu übermitteln ist.“\nlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\n6. In § 256 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nBekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handels-\ngesetzbuchs“ durch die Wörter „der Einstellung des                  „(3) Die notarielle Beurkundung des Gesell-\nJahresabschlusses in das Unternehmensregister“                   schaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung\nersetzt.                                                         der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Ge-\n7. In § 265 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2                sellschafter können im Fall einer Gründung ohne\nund 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.                  Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation\ngemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs-\n8. § 303 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     gesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen ab-\n„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der               weichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unter-\nEintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“                        zeichnung die qualifizierten elektronischen\nSignaturen der mittels Videokommunikation an\n9. § 321 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter.\n„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der               Die Gründung mittels Videokommunikation kann\nEintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“                        auch im Wege des vereinfachten Verfahrens\nnach Absatz 1a oder unter Verwendung der in\nArtikel 19                                  Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen.\nBei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten\nÄnderung des                                   Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 ent-\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz                         sprechend.“\nVor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset-            3. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I              gefügt:\nS. 1185), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist,            „Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die\nwird folgender § 26m eingefügt:                                  Person in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n„§ 26m\nschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unter-\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                      liegt.“\nzur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\n(1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\nAbsatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktien-\n„unterschriebene“ die Wörter „oder mit den\ngesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fas-\nqualifizierten elektronischen Signaturen der An-\nsung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwen-\nmeldenden versehene“ eingefügt.\nden.\n(2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6            b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August                    „Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an\n2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-                     der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie\nabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021                        insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbele-\nbeginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1                   gen eines in der Europäischen Union niederge-\nbezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich                  lassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienst-\n31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals an-                   leisters verlangen.“\nzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Ja-\nnuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“                             c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „so-\nwie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\nArtikel 20                           5. In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern\n„sowie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\nÄnderung des\nGesetzes betreffend die                      6. § 40 wird wie folgt geändert:\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-                  „von ihnen unterschriebene“ die Wörter „oder\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-                 versehene“ eingefügt.","3364                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                                                                                   nach den Wörtern „mit beschränkter Haf-\n„anstelle der Geschäftsführer zu unterschrei-                                                                                tung“ werden die Wörter „[mittels Video-\nben“ die Wörter „oder mit seiner qualifizierten                                                                              kommunikation] 5)“ eingefügt.\nelektronischen Signatur zu versehen“ eingefügt.\nbb) Den Hinweisen wird folgende Fußnote ange-\n7. § 58d Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                                                                   fügt:\n„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder\n„5) Hinweis auf die Videokommunikation im\nSicherstellung durch eine gesonderte Erklärung\nFalle einer Präsenzbeurkundung zu\nhinzuweisen, die der das Unternehmensregister\nstreichen.“\nführenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresab-\nschluss elektronisch zur Einstellung in das Unter-                                                                 b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nnehmensregister zu übermitteln ist.“\naa) Nach dem Wort „erschienen“ werden die\n8. In § 66 Absatz 4 werden die Wörter „Satz 2 und 3“                                                                               Wörter „[mittels Videokommunikation] 5)“\ndurch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.                                                                                        und nach den Wörtern „mit beschränkter\n9. In § 67 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern                                                                                   Haftung“ werden die Wörter „[mittels Video-\n„sowie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.                                                                                    kommunikation] 5)“ eingefügt.\n10. Die Anlage wird Anlage 1 und wird wie folgt geän-                                                                       bb) Den Hinweisen wird folgende Fußnote ange-\ndert:                                                                                                                           fügt:\na) Buchstabe a wird wie folgt geändert:                                                                                         „5) Hinweis auf die Videokommunikation im\naa) Nach dem Wort „erschien“ werden die Wör-                                                                                         Falle einer Präsenzbeurkundung zu\nter „[mittels Videokommunikation] 5)“ und                                                                                    streichen.“\n11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 2 Absatz 3)\na) Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation\nUR. Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHeute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nerschien mittels Videokommunikation vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nNotar/in mit dem Amtssitz in\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nHerr/Frau1)\n.....................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).\n1. Der/Die1) Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG mittels einer Beurkundung im Wege\nder Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter\nder Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\nmit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)\nund wird vollständig von:\nHerrn/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen.\nDie Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen\nsobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).\n4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden4)\nHerr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nHerr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestellt.5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021                                                                                        3365\nDer Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind4) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind\nmehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder\ndurch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.\n5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €,\nhöchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Gesell-\nschafter.\n6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesell-\nschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt –\nKörperschaftsteuerstelle –.\n7. Der/Die Erschienene4) wurden vom Notar/von der Notarin4) insbesondere auf Folgendes hingewiesen:\n.......................................................................................................\n1)\nNicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.\n2)\nHier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die\nZustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.\n3)\nNicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.\n4)\nNicht Zutreffendes streichen.\n5)\nWeitere Geschäftsführer können ergänzt werden.\nb) Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation\nUR. Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHeute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nerschien mittels Videokommunikation vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nNotar/in mit dem Amtssitz in\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nHerr/Frau1)\n.....................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),\nHerr/Frau1)\n.....................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),\nHerr/Frau1)\n.....................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).\n1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG durch Beurkundung des Gesellschafts-\nvertrages mittels Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\nmit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)\nund wird wie folgt übernommen:\nHerr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen\nGeschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)\n(Geschäftsanteil Nr. 1),\nHerr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen\nGeschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)\n(Geschäftsanteil Nr. 2),\nHerr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen\nGeschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)\n(Geschäftsanteil Nr. 3).\nDie Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen\nsobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.4)","3366                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\n4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden3)\nHerr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nHerr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestellt.5)\nDer Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind3) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind\nmehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder\ndurch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.\n5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €,\nhöchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Ge-\nsellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.\n6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesell-\nschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt\n– Körperschaftsteuerstelle –.\n7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin3) insbesondere auf Folgendes hingewiesen:\n.......................................................................................................\n1)\nNicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.\n2)\nHier sind jeweils neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand\nund die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.\n3)\nNicht Zutreffendes streichen.\n4)\nNicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.\n5)\nWeitere Geschäftsführer können ergänzt werden.“\nArtikel 21                                                                                                           Artikel 22\nÄnderung des                                                                                                         Änderung des\nGmbHG-Einführungsgesetzes                                                                                               Genossenschaftsgesetzes\nDem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober                                                                     Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\n2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-                                                         kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\nkel 11 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I                                                               das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Au-\nS. 3311) geändert worden ist, wird folgender § 11 an-                                                         gust 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird\ngefügt:                                                                                                       wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 11\na) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschriften zum Gesetz\nzur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie                                                                       „§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das\nHandelsregister; Bekanntmachung von\n(1) § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39                                                                                      Eintragungen, Registerbekanntmachun-\nAbsatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1                                                                                    gen“.\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-                                                                    b) Folgende Angabe wird angefügt:\nschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 gel-\ntenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023                                                                         „§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur\nanzuwenden.                                                                                                                                Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“.\n(2) § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend                                                            2. § 12 wird wie folgt geändert:\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals\nauf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember                                                                         aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\n2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d                                                                                    chen.\nAbsatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung in der bis ein-                                                                          bb) Die Wörter „im Auszug“ werden gestrichen.\nschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letzt-                                                                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor\ndem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“                                                                   3. § 16 Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021              3367\n4. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „bei der Be-                                 Artikel 23\nkanntmachung der Eintragung“ durch die Wörter\nÄnderung der\n„in einer Bekanntmachung zu der Eintragung“ er-\nVerordnung über\nsetzt.\nFormblätter für die Gliederung des\nJahresabschlusses von Wohnungsunternehmen\n5. § 28 Satz 3 wird aufgehoben.\nDie Verordnung über Formblätter für die Gliederung\n6. In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „bekannt ge-        des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen\nmacht“ durch das Wort „eingetragen“ und wird das       vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt\nWort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Eintra-          durch Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August\ngung“ ersetzt.                                         2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n7. § 42 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim\n„§ 29 gilt entsprechend.“                                  Betreiber des Bundesanzeigers einreichen“ durch\ndie Wörter „der das Unternehmensregister führen-\n8. § 51 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.                      den Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unter-\nnehmensregister übermitteln“ ersetzt.\n9. § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„§ 4\n„3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum er-\nfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im               § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 gelten-\nUnternehmensregister oder darüber, dass der            den Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungs-\nJahresabschluss zur Einstellung an die das Un-         unterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021\nternehmensregister führende Stelle übermittelt         beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1\nwurde;“.                                               in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fas-\nsung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungs-\n10. § 89 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        legungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022\nbeginnende Geschäftsjahr.“\n„Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handels-\ngesetzbuchs offenzulegen.“                                                      Artikel 24\n11. § 102 wird wie folgt geändert:                                                Änderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.           Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                           des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n12. § 156 wird wie folgt gefasst:\n1. § 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 156\na) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des\nBundesanzeigers elektronisch einzureichen“\nAnwendbarkeit\ndurch die Wörter „der das Unternehmensregister\nvon Vorschriften über\nführenden Stelle elektronisch zur Einstellung in\ndas Handelsregister; Bekanntmachung\ndas Unternehmensregister zu übermitteln“ er-\nvon Eintragungen, Registerbekanntmachungen\nsetzt.\n§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11         b) Satz 2 wird aufgehoben.\ndes Handelsgesetzbuchs finden auf das Genos-\nsenschaftsregister Anwendung.“                         2. § 6c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n13. Folgender § 175 wird angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber\n„§ 175                                  des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der\ndas Unternehmensregister führenden Stelle“ er-\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                      setzt.\nzur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie       3. § 28l wird wie folgt geändert:\n§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3          a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6c Ab-\nin der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung                satz 1 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 6c Ab-\nsind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für              satz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.\ndas nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-\nb) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-\ndie Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers“\nten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli\ndurch die Wörter „der das Unternehmensregister\n2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwen-\nführenden Stelle“ ersetzt.\nden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor\ndem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“          4. Dem § 118 wird folgender Absatz 35 angefügt:","3368          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\n„(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2              und die Wörter „329 Absatz 1, 2 und 4“ durch die\nin der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung              Wörter „329 Absatz 1 und 4“ ersetzt.\nsind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für\ndas nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-           4. Nach § 353 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz\nschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten          eingefügt:\nVorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022\ngeltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf             „§ 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August\nRechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Ja-           2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzu-\nnuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“                        wenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betrei-\nber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen\nArtikel 25                             ist, sondern der das Unternehmensregister führen-\nden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unter-\nÄnderung des                              nehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3\nEntgelttransparenzgesetzes                       Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich\n16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzu-\nDas Entgelttransparenzgesetz vom 30. Juni 2017\nwenden.“\n(BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:\n1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesan-        5. Folgender § 364 wird angefügt:\nzeiger zu veröffentlichen“ durch die Wörter „im Un-\nternehmensregister offenzulegen“ ersetzt.                                          „§ 364\n2. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            Übergangsvorschrift zum Gesetz\n„(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022               zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie\ngeltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf\nBerichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit,             Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August\ndie Lageberichten beizufügen sind, welche für das           2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-\nnach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-                   berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 be-\nschäftsjahr aufgestellt werden.“                            ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1\nbezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich\n31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals an-\nArtikel 26                             zuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Ja-\nÄnderung des                              nuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“\nKapitalanlagegesetzbuchs\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                                    Artikel 27\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert                               Änderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          Pfandbriefgesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              § 31 Absatz 2b Satz 4 des Pfandbriefgesetzes vom\n22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nkel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)\n„§ 12    Meldungen der Bundesanstalt an die          geändert worden ist, wird aufgehoben.\nEuropäische Kommission, an die euro-\npäischen Aufsichtsbehörden und an die\ndas Unternehmensregister führende Stel-                             Artikel 28\nle“.\nÄnderung des\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                                         Kreditwesengesetzes\n„§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-\nsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“.       § 22m Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                           1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert\na) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrei-\nworden ist, wird aufgehoben.\nber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „die\ndas Unternehmensregister führende Stelle“ er-\nsetzt.                                                                       Artikel 29\nb) In Absatz 8 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nNummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bun-                                Änderung der\ndesanzeigers“ durch die Wörter „der das Unter-                      Vereinsregisterverordnung\nnehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.\n§ 14 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar\n3. In § 160 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Ab-          1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 6 des\nsatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6“ durch die Wörter      Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145)\n„§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6“     geändert worden ist, wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021               3369\nArtikel 30                                                     Artikel 31\nÄnderung des\nInkrafttreten\nTelekommunikationsgesetzes\nIn § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch         am 1. August 2022 in Kraft.\nArtikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I\nS. 2274) geändert worden ist, werden die Wörter „dem              (2) In Artikel 3 Nummer 6 treten § 78p Absatz 3 und\nBetreiber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der           § 78q Absatz 2 der Bundesnotarordnung am Tag nach\ndas Unternehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.            der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht","3370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021\nAnlage zu Artikel 4 Nummer 17\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                     Unterabschnitt 6\nAllgemeine Vorschriften                                Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen\n§  1    Geltungsbereich                                          § 27    Begünstigte Personen\n§  2    Überschreiten des Amtsbezirks                            § 28    Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit\n§  3    Verbot der Mitwirkung als Notar                          § 29    Zeugen, zweiter Notar\n§  4    Ablehnung der Beurkundung                                § 30    Übergabe einer Schrift\n§  5    Urkundensprache                                          § 31    (weggefallen)\n§ 32    Sprachunkundige\nAbschnitt 2                              § 33    Besonderheiten beim Erbvertrag\nBeurkundung von Willenserklärungen                         § 34    Verschließung, Verwahrung\n§ 34a   Mitteilungs- und Ablieferungspflichten\nUnterabschnitt 1                         § 35    Niederschrift ohne Unterschrift des Notars\nAusschließung des Notars\nAbschnitt 3\n§ 6     Ausschließungsgründe\n§ 7     Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner                          Sonstige Beurkundungen\nAngehörigen\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 2                                                 Niederschriften\nNiederschrift                           § 36    Grundsatz\n§ 37    Inhalt der Niederschrift\n§  8    Grundsatz\n§ 38    Eide, eidesstattliche Versicherungen\n§  9    Inhalt der Niederschrift\n§ 10    Feststellung der Beteiligten                                                    Unterabschnitt 2\n§ 11    Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit\nVermerke\n§ 12    Nachweise für die Vertretungsberechtigung\n§ 13    Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben                     § 39    Einfache Zeugnisse\n§ 13a   Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht         § 39a   Einfache elektronische Zeugnisse\n§ 14    Eingeschränkte Vorlesungspflicht                         § 40    Beglaubigung einer Unterschrift\n§ 15    Versteigerungen                                          § 40a   Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signa-\n§ 16    Übersetzung der Niederschrift                                    tur\n§ 41    Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift\nUnterabschnitt 3                         § 42    Beglaubigung einer Abschrift\n§ 43    Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer pri-\nBeurkundung mittels                                vaten Urkunde\nVideokommunikation; Elektronische Niederschrift\n§ 16a   Zulässigkeit                                                                     Abschnitt 4\n§ 16b   Aufnahme einer elektronischen Niederschrift                            Behandlung der Urkunden\n§ 16c   Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation\n§ 44    Verbindung mit Schnur und Prägesiegel\n§ 16d   Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektro-\nnischen Niederschriften                                  § 44a   Änderungen in den Urkunden\n§ 16e   Gemischte Beurkundung                                    § 44b   Nachtragsbeurkundung\n§ 45    Urschrift\nUnterabschnitt 4                         § 45a   Aushändigung der Urschrift\n§ 45b   Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkun-\nPrüfungs- und Belehrungspflichten                          den\n§ 17    Grundsatz                                                § 46    Ersetzung der Urschrift\n§ 18    Genehmigungserfordernisse                                § 47    Ausfertigung\n§ 19    Unbedenklichkeitsbescheinigung                           § 48    Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung\n§ 20    Gesetzliches Vorkaufsrecht                               § 49    Form der Ausfertigung\n§ 20a   Vorsorgevollmacht                                        § 50    Übersetzungen\n§ 21    Grundbucheinsicht, Briefvorlage                          § 51    Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht\n§ 52    Vollstreckbare Ausfertigungen\nUnterabschnitt 5                         § 53    Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht\nBeteiligung behinderter Personen                  § 54    Rechtsmittel\n§ 22    Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte                                Abschnitt 5\nBeteiligte\n§ 23    Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten                          Verwahrung der Urkunden\n§ 24    Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Betei-     § 55    Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden\nligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht  § 56    Übertragung der Papierdokumente in die elektronische\nmöglich ist                                                      Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die\n§ 25    Schreibunfähige                                                  elektronische Urkundensammlung\n§ 26    Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar       § 56a   Verwahrung elektronischer Urkunden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021                 3371\nAbschnitt 6                          §  65   Unberührt bleibendes Bundesrecht\nVerwahrung                           §  66   Unberührt bleibendes Landesrecht\n§ 57  Antrag auf Verwahrung                               §  67   Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung\n§ 58  Durchführung der Verwahrung                         §  68   Übertragung auf andere Stellen\n§ 59  Verordnungsermächtigung                             §  69   (weggefallen)\n§ 59a Verwahrungsverzeichnis                              §  70   Amtliche Beglaubigungen\n§ 60  Widerruf                                            §  71   Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren\n§ 61  Absehen von Auszahlung                              §  72   Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen\nRechts\n§ 62  Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten\n§ 73    Bereits errichtete Urkunden\nAbschnitt 7                          § 74    Verweisungen\nSchlussvorschriften\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 1\nVerhältnis zu anderen Gesetzen                                     Übergangsvorschrift\n§ 63  Beseitigung von Doppelzuständigkeiten               § 75    Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen\n§ 64  Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz                 Urkundenarchivs"]}