{"id":"bgbl1-2021-51-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":51,"date":"2021-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_51.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst","law_date":"2021-08-07T00:00:00Z","page":3311,"pdf_page":7,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021              3311\nGesetz\nzur Ergänzung und Änderung der Regelungen\nfür die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an\nFührungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst\nVom 7. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht\n„2. wesentliche Gremien:\nArtikel 1 Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes\nArtikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes                      a) Gremien, bei denen die Bundesregierung\nArtikel 3 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlver-                   als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindes-\nordnung                                                           tens eines Mitglieds zu beschließen oder\nArtikel 4 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung                    zur Kenntnis zu nehmen hat,\nArtikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs                                 b) Gremien, die wegen ihrer besonderen\nArtikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-                    tatsächlichen, wissenschaftlichen oder\nsetzbuch\nzukunftsrelevanten Bedeutung von den\nArtikel 7 Änderung des Aktiengesetzes\nInstitutionen des Bundes nach Nummer 3\nArtikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nals wesentliche Gremien bestimmt worden\nArtikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes\nsind;“.\nArtikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung                               b) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a\nArtikel 11 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes                     wird das Wort „Bund“ durch die Wörter „Institu-\nArtikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes                       tionen des Bundes“ ersetzt.\nArtikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes            c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen          „4. vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mit-\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und                 glieder, die die Institutionen des Bundes\nStahl erzeugenden Industrie                                    einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichts-\nArtikel 15 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes               gremium oder in ein wesentliches Gremium\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den                 unmittelbar und rechtsverbindlich wählen,\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des              berufen, entsenden oder für ein solches Gre-\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden\nIndustrie                                                      mium vorschlagen können; ein Mitglied ist\nArtikel 16 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungs-                   nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter\nergänzungsgesetz                                               gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht\nArtikel 17 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes                            für die Mitgliedschaft hat und von diesem\nArtikel 18 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestim-                 Recht Gebrauch macht.“\nmungsgesetz                                         3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 19 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestim-\nmungsgesetz                                                                      „§ 4\nArtikel 20 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-                               Besetzung\nmungsgesetz                                                              der Aufsichtsgremien\nArtikel 21 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes                           und der wesentlichen Gremien\nArtikel 22 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungs-\ngesetz                                                    (1) In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens\nArtikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen\nArtikel 24 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch           unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern\nArtikel 25 Änderung sonstigen Bundesrechts                        Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten\nArtikel 26 Berichtswesen; Evaluierung                             sein. Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an\nArtikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                        Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen\nFrauen und Männern nur einen Sitz betragen. Bei\nArtikel 1                             jedem wesentlichen Gremium haben die Institutio-\nnen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine pa-\nÄnderung des                              ritätische Vertretung von Frauen und Männern nach\nBundesgremienbesetzungsgesetzes                         den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.\nDas Bundesgremienbesetzungsgesetz vom 24. April                   (2) Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und\n2015 (BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert:                    Entsendungen. Bestehende Mandate können bis zu\n1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.\n„Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und we-                 (3) Sind mehrere Institutionen des Bundes an der\nsentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder be-            Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines we-\nstimmen kann.“                                                sentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die","3312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nVorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter beson-            2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nderer Verantwortung der für das jeweilige Gremium            a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\nfederführenden Institution des Bundes. Droht bei ei-\nnem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen                     „§ 5    Ausnahmen von der Anwendung“.\nGremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett                 b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nvorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben\n„§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe“.\ndes Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium\nfederführende Institution des Bundes unverzüglich            c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\ndas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen              fasst:\nund Jugend davon zu unterrichten. Die Gründe für                                    „Abschnitt 4\ndie drohende Unterschreitung sind darzulegen.“\nVereinbarkeit von Familie\n4. § 5 wird aufgehoben.                                                    oder Pflege mit der Berufstätigkeit“.\n5. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:                    d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                 „§ 40 Übergangsbestimmung“.\n„(1) Die Institutionen des Bundes erfassen          3. § 1 wird wie folgt geändert:\njährlich zum 31. Dezember\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter\n1. die Aufsichtsgremien und die wesentlichen                  „Frauen und Männer“ durch die Wörter „die\nGremien, für die sie federführend zuständig               Beschäftigten“ ersetzt.\nsind,\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in\n„Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von\nNummer 1 genannten Gremien zu bestimmen-\nFrauen und Männern an Führungspositionen\nden Mitglieder,\nnach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum 31. De-\n3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der                  zember 2025 zu erreichen.“\nBund in den jeweiligen in Nummer 1 genann-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nten Gremien bestimmt hat, und\naa) In Satz 1 wird das Wort „behinderter“ durch\n4. die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3\ndie Wörter „von Frauen mit Behinderungen“\nim Vergleich zum Vorjahr.\nersetzt.\n(2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Institutionen des Bundes die Daten nach Ab-\nsatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden.                     „Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Be-\nGleichzeitig haben sie diese Daten in übersicht-                  hindertengleichstellungsgesetzes.“\nlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes          4. § 2 wird wie folgt gefasst:\nauf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“\n„§ 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nGeltungsbereich\n„(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach\nAuftrag des Bundesministeriums für Familie, Se-\n§ 3 Nummer 5.\nnioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik\nzu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten                   (2) Juristische Personen, an denen der Bund\nDaten.“                                                   mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können\ndieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nfür sich verbindlich erklären. Ein entsprechender\nAngabe „Satz 1“ ersetzt.\nBeschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig\n6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:                    gefasst werden.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Gremienbeset-           5. § 3 wird wie folgt geändert:\nzungen durch den Bund“ durch die Wörter „vom\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten-\nBund vorgenommenen Gremienbesetzungen“\noder Leitungsaufgaben“ durch das Wort „Füh-\nersetzt.\nrungspositionen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-\nb) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt ge-\nsatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2\nfasst:\nSatz 1“ ersetzt.\n„9. unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn\nArtikel 2                                       ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der\nweiblichen und männlichen Beschäftigten\nÄnderung des                                      in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent\nBundesgleichstellungsgesetzes                               liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der\nDas Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April                        weiblichen und männlichen Beschäftigten\n2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 8                 sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das\ndes Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ge-                     Ungleichgewicht mindestens zwei Personen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             beträgt;\n1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter               10. Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit\n„Unternehmen und“ gestrichen.                                       Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021           3313\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                   2. bei der Einstellung,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           3. beim beruflichen Aufstieg,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          4. bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschrei-\n„Die Beschäftigten, insbesondere solche in                bungsverfahren vorausgeht, sowie\nden Führungspositionen, sowie die Leitung              5. bei der Abordnung und Umsetzung für je-\nund Personalverwaltung der Dienststelle                   weils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Aus-\nhaben die Erreichung der Ziele dieses Ge-                 schreibungsverfahren vorausgeht.\nsetzes zu fördern.“                                    Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausge-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           schlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Inte-\n„Auch bei grundlegenden Änderungen von                 ressen überwiegen, die in der Person eines Mit-\nVerfahrensabläufen in personellen, organi-             bewerbers liegen.“\nsatorischen oder sozialen Angelegenheiten,          b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeits-\ninsbesondere durch Automatisierung oder                plätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufga-\nAuslagerung, ist die Durchsetzung dieses               ben“ durch das Wort „Führungspositionen“ er-\nGesetzes sicherzustellen.“                             setzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                     11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften          „Dienstalter“ ein Komma und die Wörter „die Be-\ndes Bundes, die Dienstvereinbarungen der                 schäftigungsdauer“ eingefügt.\nDienststellen sowie die Satzungen, Verträge          12. § 10 wird wie folgt geändert:\nund Vertragsformulare der Körperschaften, An-            a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung\nvon Frauen und Männern auch sprachlich zum               b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „mit Vor-\nAusdruck bringen. Dies gilt auch für den Schrift-           gesetzten- oder Leitungsaufgaben“ durch die\nverkehr.“                                                   Wörter „in Führungspositionen“ ersetzt.\n7. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:             c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5                                     „(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ih-\nren Stellvertreterinnen ist zu Beginn und wäh-\nAusnahmen von der Anwendung“.                        rend ihrer Amtszeit Gelegenheit zur Fortbildung,\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                   insbesondere auf den Gebieten des Gleichstel-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            lungsrechts und des Rechts des öffentlichen\nDienstes, des Arbeitsrechts sowie des Perso-\n„(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen                  nalvertretungs-, Organisations- und des Haus-\nmüssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist ins-             haltsrechts, zu geben.“\nbesondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für\nMänner oder nur für Frauen auszuschreiben.           13. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDer Ausschreibungstext muss so formuliert sein,          „Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der\ndass er alle Geschlechter in gleicher Weise an-          Personalverwaltung, der Beschäftigten in Füh-\nspricht. Sind Frauen in dem jeweiligen Bereich           rungspositionen sowie der Dienststellenleitung.“\nunterrepräsentiert, so sind sie verstärkt zur Be-    14. § 13 wird wie folgt geändert:\nwerbung aufzufordern. Jede Ausschreibung, ins-\nbesondere die Ausschreibungen für die Beset-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3\nzung von Führungspositionen ungeachtet der                  Nummer 2“ gestrichen.\nHierarchieebene, hat den Hinweis zu enthalten,           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit              „(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie\nbesetzt werden kann. Der Hinweis darf entfallen,            und bis wann\nsofern einer Besetzung in Teilzeit zwingende\ndienstliche Belange entgegenstehen.“                        1. erreicht werden soll, dass die Führungsposi-\ntionen, in denen Frauen bisher unterreprä-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder                     sentiert waren, mit annähernd numerischer\nMänner“ sowie die Wörter „oder der Bewerber“                   Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt\ngestrichen.                                                    werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2\n9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             zu erreichen,\na) In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Satz 2 und 3“             2. die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen\ndurch die Angabe „§ 165“ ersetzt.                              Bereichen abgebaut werden soll und\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                     3. die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                      der Berufstätigkeit verbessert werden soll\nund wie insbesondere Männer motiviert wer-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               den sollen, Angebote, die eine solche Verein-\n„(1) Sind Frauen in einem Bereich unterreprä-               barkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu\nsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher             nehmen.\nQualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu             Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorga-\nberücksichtigen                                             ben insbesondere zum Frauen- und Männer-\n1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,                anteil für jede einzelne Führungsebene festzule-","3314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\ngen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von                c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\nArbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren                 Wörter „Absätzen 1 bis 3“ werden durch die\nBesetzung die Dienststelle nicht entscheidet,                 Wörter „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.\nsind die Vorgaben in Absprache mit der für die        19. In § 18 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\nArbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu               mer 1 wird nach dem Wort „sich“ ein Komma ein-\nentwickeln.“                                              gefügt und werden die Wörter „insbesondere nicht\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Num-              nachteilig auf die dienstliche“ durch die Wörter\nmer 2“ gestrichen.                                        „sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht\nnachteilig auf diese“ ersetzt.\n15. § 14 wird wie folgt gefasst:\n20. § 19 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14\n„§ 19\nVeröffentlichung und Kenntnisgabe\nWahl, Verordnungsermächtigung\nDie Dienststelle hat den Gleichstellungsplan                 (1) In jeder Dienststelle mit in der Regel min-\ninnerhalb eines Monats nach Beginn seiner Gel-               destens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstel-\ntungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder          lungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für\neinzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in               oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger\nTextform zur Kenntnis zu geben.“                             als 100 Beschäftigten.\n16. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-             (2) Die Verwaltungen mit einem großen Ge-\nfasst:                                                       schäftsbereich können abweichend von Absatz 1\n„Abschnitt 4                           Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen\nlassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäf-\nVereinbarkeit von Familie                     tigten des gesamten Geschäftsbereichs ange-\noder Pflege mit der Berufstätigkeit“.               messen durch eine Gleichstellungsbeauftragte ver-\n17. § 15 wird wie folgt gefasst:                                 treten werden.\n„§ 15                                  (3) Gewählt werden\n1. in den Dienststellen mit mindestens 100 und\nArbeitszeiten und\nhöchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienst-\nsonstige Rahmenbedingungen\nstellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die\nDie Dienststellen haben Arbeitszeiten und sons-               eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,\ntige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Be-                 eine Stellvertreterin,\nschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder\n2. in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und\nPflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit\nhöchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertre-\nzwingende dienstliche Belange oder zwingende\nterinnen,\nbetriebliche Belange dem nicht entgegenstehen.\nZu den sonstigen Rahmenbedingungen können                    3. in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Be-\nMöglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder                     schäftigten und einem großen Zuständigkeits-\npflegebedürftigen Personen einschließlich entspre-               oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder\nchender Beratungs- und Vermittlungsleistungen                    drei Stellvertreterinnen,\ngehören.“                                                    4. in den Verwaltungen mit einem großen Ge-\n18. § 16 wird wie folgt geändert:                                    schäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung\nnach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Ver-\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                   waltungen, zu denen Dienststellen mit weniger\nbis 3 ersetzt:                                                als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene\n„(1) Die Dienststellen haben den Anträgen                 Gleichstellungsbeauftragte wählen,\nvon Beschäftigten mit Familien- oder Pflege-                  a) bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten\naufgaben auf familien- oder pflegebedingte                       in allen Dienststellen, die durch eine Gleich-\nTeilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu                    stellungsbeauftragte vertreten werden, eine\nentsprechen, soweit zwingende dienstliche Be-                    Stellvertreterin,\nlange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch                b) bei insgesamt mindestens 1 500 und höchs-\nfür Anträge von Beschäftigten in Führungsposi-                   tens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststel-\ntionen ungeachtet der Hierarchieebene.                           len, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte\n(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkei-                   vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,\nten haben die Dienststellen den Beschäftigten                 c) bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftig-\nmit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Tele-                     ten in allen Dienststellen, die durch eine\narbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder                 Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden,\npflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeit-                  drei Stellvertreterinnen und\nmodelle anzubieten.\n5. in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Be-\n(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Ab-                   schäftigten drei Stellvertreterinnen.\nsatz 1 oder 2 muss in Textform begründet wer-\n(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten\nden.“\nund der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-             in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der\nsätze 4 und 5.                                            allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahl-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021             3315\nberechtigt und wählbar sind die weiblichen Be-          22. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\nschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zu-        Zusammenlegung der Dienststellen“ durch die\nlässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienst-          Wörter „nach der Zusammenlegung“ ersetzt.\nstelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind      23. § 24 wird wie folgt geändert:\nbei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-\n„(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nPersonalverwaltung an. In Dienststellen ist sie\ndas Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.“\nunmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet.\n21. § 20 wird wie folgt gefasst:                                   In den obersten Bundesbehörden, in denen die\nPersonalangelegenheiten, die organisatorischen\n„§ 20\nAngelegenheiten und die sozialen Angelegen-\nBestellung                               heiten in einer Abteilung zusammengefasst sind,\n(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Be-             ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Ab-\nschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleich-                 teilung möglich.“\nstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die        b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBestellung setzt voraus, dass die gewählten Be-                „Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich\nschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder              mit den Personalangelegenheiten der ihr zuge-\ndem Personalrat noch der Schwerbehindertenver-                 ordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu\ntretung angehören.                                             befassen.“\n(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungs-    24. § 25 wird wie folgt geändert:\nbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Frauen,\nWahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die\ndie behindert oder“ durch die Wörter „Frauen\nDienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte\nmit einer Behinderung oder von Frauen, die“ er-\naus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von\nsetzt.\nAmts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es\nder Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.           b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“\ndurch die Wörter „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.\n(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterin-\nnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach             c) In Absatz 6 werden die Wörter „obersten Ge-\nder Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt,                 richts“ durch das Wort „Bundesgerichts“ ersetzt.\nso bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertre-   25. § 26 wird wie folgt geändert:\nterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauf-            a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Falle\ntragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu               des § 19 Absatz 4“ durch die Wörter „In Dienst-\nbedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Be-               stellen mit mehr als einer nach § 20 Absatz 1\nschäftigten.                                                   oder 3 bestellten Stellvertreterin“ ersetzt.\n(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nAbsatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte               fügt:\ngewählt wird, und Dienststellen mit weniger als\n„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-\n100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstel-\ndung auf die nach § 20 Absatz 5 bestellte zweite\nlungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen\nStellvertreterin. Diese darf nur tätig werden,\nund Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von\nwenn die Gleichstellungsbeauftragte und die\ndem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungs-\nnach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellte Stellvertre-\nbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf\nterin gleichzeitig abwesend sind und sie diese\nVorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauf-\nbeiden vertritt.“\ntragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für\nNebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nräumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle        d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird\nnach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen                   wie folgt geändert:\nmit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrau-\naa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Auswahlver-\nensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss\nfahren“ ein Komma eingefügt und werden\nBeschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der\ndie Wörter „oder Sitzungen von Auswahl-\nNebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen\nkommissionen“ durch die Wörter „an Sit-\nDienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrau-\nzungen von Auswahlkommissionen oder an\nensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellen-\nPersonalgesprächen“ ersetzt.\nden weiblichen Beschäftigten.\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch\n(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellver-                  die Angabe „Absatz 2“ ersetzt und werden\ntreterin bestellt worden, so soll die Gleichstel-                   das Komma und die Wörter „Nebenstelle\nlungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre                    oder des Dienststellenteils“ gestrichen.\nStellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine\nBeschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen.   26. § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie\nDie Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungs-      folgt gefasst:\nbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur                „b) die Einstellung und die Versetzung sowie die\nzweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der             Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten\nZustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.“                  für jeweils mehr als drei Monate,“.","3316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\n27. § 28 wird wie folgt geändert:                                  6. in denjenigen Dienststellen mit mindestens\na) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2“                   2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten,\ndurch die Angabe „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.                     die einen großen Zuständigkeitsbereich oder\neinen komplexen Aufgabenbereich haben,\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im\n„(5) Wird eine Stellvertreterin im Vertretungs-                 Umfang der Hälfte der regelmäßigen Ar-\nfall tätig, so ist sie mit Beginn der Vertretungs-                 beitszeit einer Vollzeitkraft oder\ntätigkeit in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als\nStellvertreterin von anderweitigen Tätigkeiten                  b) für eine Stellvertreterin im Umfang der\nzu entlasten. Üben Stellvertreterinnen Aufgaben                    regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit-\nzur eigenständigen Erledigung aus, so werden                       kraft und für eine weitere Stellvertreterin\nsie von ihren anderweitigen Tätigkeiten wie folgt                  im Umfang der Hälfte der regelmäßigen\nentlastet:                                                         Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.\n1. in Dienststellen mit höchstens 1 499 Be-                 Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt in den Verwaltungen\nschäftigten und nur einer nach § 20 Absatz 1            mit einem großen Geschäftsbereich, die von der\noder 3 bestellten Stellvertreterin im Umfang            Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Ge-\nvon bis zu einem Viertel der regelmäßigen Ar-           brauch machen, sowie in Verwaltungen, zu\nbeitszeit einer Vollzeitkraft,                          denen Dienststellen mit weniger als 100 Be-\nschäftigten gehören, die keine eigene Gleich-\n2. in Dienststellen mit mindestens 1 500 und                stellungsbeauftragte wählen, hinsichtlich der\nhöchstens 1 999 Beschäftigten für eine der              Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der\nbeiden Stellvertreterinnen im Umfang von                Gleichstellungsbeauftragten tätigen Beschäftig-\nbis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit             ten entsprechend. Der Umfang der Entlastung\neiner Vollzeitkraft,                                    der einzelnen Stellvertreterinnen nach den Sät-\n3. in Dienststellen mit mindestens 2 000 und                zen 2 und 3 darf nicht auf die Entlastung der\nhöchstens 2 499 Beschäftigten                           Gleichstellungsbeauftragten angerechnet wer-\nden.“\na) für zwei Stellvertreterinnen jeweils im Um-\nfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-     28. § 29 wird wie folgt geändert:\nzeit einer Vollzeitkraft oder                     a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“\nb) für eine Stellvertreterin im Umfang der Re-          durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\ngelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,               b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom\n4. in Dienststellen mit mindestens 2 500 Be-                18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499), die durch Arti-\nschäftigten                                             kel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,“ gestri-\na) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im\nchen.\nUmfang der Hälfte der regelmäßigen Ar-\nbeitszeit einer Vollzeitkraft oder            29. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) für eine Stellvertreterin im Umfang der              „(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der\nregelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeit-          Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die\nkraft und für eine weitere Stellvertreterin       Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich\nim Umfang der Hälfte der regelmäßigen             formlos in Kenntnis zu setzen. Die Gleichstellungs-\nArbeitszeit einer Vollzeitkraft,                  beauftragte kann bei der Abgabe des Votums oder\nspätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnis-\n5. in denjenigen Dienststellen mit höchstens\nsetzen folgenden Arbeitstages eine Mitteilung der\n1 999 Beschäftigten, die einen großen Zu-\nGründe für die Nichtbefolgung des Votums verlan-\nständigkeitsbereich oder einen komplexen\ngen. Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauf-\nAufgabenbereich haben,\ntragten innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Zugang\na) bei zwei Stellvertreterinnen                      des Verlangens die Gründe für die Nichtbefolgung\naa) für beide Stellvertreterinnen jeweils im      in Textform mitzuteilen.“\nUmfang der Hälfte der regelmäßigen       30. § 33 wird wie folgt geändert:\nArbeitszeit einer Vollzeitkraft oder         a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 32\nbb) für eine der beiden Stellvertreterinnen          Absatz 3 schriftlich“ durch die Wörter „gemäß\nim Umfang der Regelarbeitszeit einer            § 32 Absatz 3 Satz 3 in Textform“ ersetzt.\nVollzeitkraft,                               b) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die\nb) bei drei Stellvertreterinnen                         Wörter „in Textform“ ersetzt.\naa) für alle drei Stellvertreterinnen jeweils 31. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nim Umfang der Hälfte der regelmäßi-             „(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so\ngen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder     kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die\nbb) für eine Stellvertreterin im Umfang der       Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungs-\nregelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-         versuch unternehmen. Haben die Gleichstellungs-\nzeitkraft und für eine weitere Stell-        beauftragte und die Dienststelle in Textform den\nvertreterin im Umfang der Hälfte der         Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungs-\nregelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-         versuch erklärt oder hat die Gleichstellungsbeauf-\nzeitkraft,                                   tragte oder die Dienststelle das Scheitern des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021             3317\naußergerichtlichen Einigungsversuchs in Textform                Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften\nfestgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte            der Sozialversicherung die Zweige der Sozial-\ninnerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht                   versicherung voneinander zu trennen.“\nanrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWirkung.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n32. § 37 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Vor-\na) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\ngesetzten- oder Leitungsaufgaben“\nchen.\ndurch die Wörter „Führungspositionen\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch                           ab Ebene der Referatsleitung“ ersetzt.\ndie Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „mit\nc) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die                         Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben“\nAngabe „Satz 5“ ersetzt.                                               durch die Wörter „in Führungspositio-\n33. § 38 wird wie folgt geändert:                                             nen ab Ebene der Referatsleitung“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       setzt.\n„(1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre            bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndie Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten                 „Soweit hierüber Informationen vorliegen,\nFrauen und Männer sowie die Zahl der Frauen                      wird unter Beachtung der datenschutzrecht-\nund Männer nach den folgenden weiteren Krite-                    lichen Vorgaben auch die jeweilige Zahl der\nrien:                                                            Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag\n1. einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Füh-                      „divers“ oder „keine Angabe“ erfasst.“\nrungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,        c) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,                          „1. alle zwei Jahre eine Gleichstellungsstatistik\n3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf                         zu den nach Absatz 1 erhobenen Daten der\nGrund von Familien- oder Pflegeaufgaben,                     Dienststellen und leitet die Gleichstellungs-\n4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher                      statistik den obersten Bundesbehörden zu\nAufstieg,                                                    und\n5. beruflicher Aufstieg von                                  2. jährlich einen Gleichstellungsindex aus den\nnach Absatz 2 erhobenen Daten der obers-\na) Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf\nten Bundesbehörden und veröffentlicht den\nGrund von Familien- oder Pflegeaufgaben\nGleichstellungsindex jeweils bis zum 31. De-\nin Anspruch genommen haben, und\nzember.“\nb) Beschäftigten, die eine solche Beurlau-\nd) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nbung nicht in Anspruch genommen haben,\n6. die Zahl von Beschäftigten in Führungsposi-       34. § 39 wird wie folgt gefasst:\ntionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll-                                 „§ 39\nund Teilzeitbeschäftigung sowie\nBericht\n7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurtei-\n(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen\nlungen im höheren Dienst in den in § 3\nBundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der\nNummer 5 Buchstabe a und b genannten\nBericht legt dar,\nDienststellen.\nDie Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6               1. wie sich in den letzten vier Jahren die Situation\nsind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfas-               für Personen der einzelnen Geschlechter in den\nsen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7                 Dienststellen entwickelt hat,\nsind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten         2. inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind\nJahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu                und\nerfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beach-          3. wie dieses Gesetz angewendet worden ist.\ntung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf\nBeschäftigte mit dem Geschlechtseintrag                  Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaß-\n„divers“ oder „keine Angabe“ entsprechende               nahmen einzelner Dienststellen aus.\nAnwendung, soweit Informationen dazu vor-                   (2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind\nliegen. Die Daten der nachgeordneten Bundes-             die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten.\nbehörden sowie des mittelbaren Bundesdiens-              Die obersten Bundesbehörden haben durch die\ntes sind bis zum 30. September der obersten              Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der\nBundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbe-             Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwir-\nhörde zu melden. Die obersten Bundesbehör-               ken.\nden melden dem Statistischen Bundesamt bis\nzum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die                    (3) An der Erstellung des Gleichstellungsbe-\nzusammengefassten Daten des jeweiligen Ge-               richts ist der Interministerielle Arbeitskreis der\nschäftsbereichs sowie die zusammengefassten              Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundes-\nDaten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden            behörden zu beteiligen.\nmittelbaren Bundesverwaltung. Bei der Zusam-                (4) Der Gleichstellungsbericht darf keine perso-\nmenfassung sind die Gruppen Körperschaften,              nenbezogenen Daten enthalten.“","3318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\n35. § 40 wird wie folgt gefasst:                                Wahlprodukt, welches verwendet werden soll, für\n„§ 40                              den zuvor festgelegten Schutzbedarf geeignet ist.\nDie Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei\nÜbergangsbestimmung                         der Planung und Durchführung der elektronischen\nGleichstellungspläne, die am 12. August 2021            Wahl.\nbestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten des               (3) Verwendet werden dürfen nur Wahlprodukte,\nGesetzes zur Ergänzung und Änderung der Rege-               durch die nach dem Stand der Technik\nlungen für die gleichberechtigte Teilhabe von               1. die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin\nFrauen an Führungspositionen in der Privatwirt-                 ausgeschlossen ist,\nschaft und im öffentlichen Dienst weiter.“\n2. das Abgeben von mehr als einer Stimme durch\ndieselbe Wählerin ausgeschlossen ist,\nArtikel 3\n3. das Abgeben einer ungültigen Stimme durch\nÄnderung der\nAnkreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch\nGleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung\nAbsenden eines leeren Stimmzettels möglich ist,\nDie Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom            4. das Abgeben einer Stimme durch eine Person,\n17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274) wird wie folgt                  die nicht wahlberechtigt ist, durch eine Identifi-\ngeändert:                                                           zierung mindestens nach normalem Vertrauens-\n1. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                   niveau ausgeschlossen ist,\n„2. Familienname und Vornamen, Organisationsein-             5. der Wählerin eine Rückmeldung gegeben wird,\nheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahl-              dass ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne\nvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder              eingegangen ist,\nsowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen             6. die Wiederholung der Stimmenauszählung mög-\nDienststellen die Dienststelle und bei Dienst-              lich ist,\nstellen mit verschiedenen Dienstorten den\n7. die Übertragung der Daten im Zusammenhang\nDienstort,“.\nmit dem Wahlverfahren gegen Veränderung, Aus-\n2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     tausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder\n„Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr                 Weitergabe geschützt ist; zu schützen sind ins-\nmüssen der Familienname und die Vornamen, die                    besondere die Daten\nOrganisationseinheit, die Funktion sowie bei ge-                 a) für das Wählerinnenverzeichnis oder für das\nmeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die                    pseudonymisierte Wählerinnenverzeichnis,\nDienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen             b) der einzelnen Stimmen,\nDienstorten der Dienstort angegeben sein.“\nc) des Wahlergebnisses und\n3. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Dienst-                 d) der Liste der Wählerinnen, die gewählt und die\nstelle“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ er-                    nicht gewählt haben, und\nsetzt.\n8. das Wahlverfahren, insbesondere Beginn und\n4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Dienststelle                 Ende des Wahlverfahrens, protokolliert wird.\nund Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion“\ndurch die Wörter „Organisationseinheit, Funktion                (4) Personenbezogene Daten der Wählerinnen\nsowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die            sollten möglichst, auch im Rahmen der Auftragsver-\nDienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen         arbeitung, pseudonymisiert übermittelt werden.\nDienstorten der Dienstort“ ersetzt.                             (5) Anbieter eines Wahlproduktes ist die Einrich-\ntung, die dem Wahlvorstand die Rechte zur Nutzung\n5. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort\ndes Wahlproduktes gewährt oder die erforderlichen\n„einlegt“ die Wörter „und diesen Wahlumschlag ver-\nDienstleistungen zur Nutzung des Wahlproduktes\nschließt“ eingefügt.\nerbringt.\n6. § 19 wird wie folgt gefasst:                                    (6) Für die Durchführung der elektronischen Wahl\n„§ 19                               muss der Wahlvorstand ein Informationssicherheits-\nkonzept und ein Notfallkonzept entsprechend dem\nElektronische Wahl\nfestgelegten Schutzbedarf erstellen. Das Informa-\n(1) Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl          tionssicherheitskonzept hat zu berücksichtigen,\nangeordnet, so hat sie die technischen und organi-           dass Standorte und Funktionsweisen der verwende-\nsatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhal-           ten Server Zuverlässigkeit gewährleisten müssen.\ntung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet               (7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisa-         tionstechnik legt die nach dem Stand der Technik\ntorische und technische Maßnahmen sowie durch                zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Kriterien ge-\nHinweise an die Beschäftigten zu gewährleisten.              botenen sicherheitstechnischen Anforderungen an\n(2) Der Wahlvorstand legt unter Berücksichtigung          Wahlprodukte sowie Mindestanforderungen an die\nder voraussichtlich bestehenden Angriffsflächen den          Informationssicherheitskonzepte und die Notfall-\nSchutzbedarf für die elektronische Wahl nach der             konzepte in einer technischen Richtlinie für elektro-\nMethodik des vom Bundesamt für Sicherheit in der             nische Wahlen nach der Gleichstellungsbeauftrag-\nInformationstechnik entwickelten IT-Grundschutzes            tenwahlverordnung fest. Die Anforderungen sind\nfest. Der Wahlvorstand hat festzustellen, dass das           nach drei Schutzbedarfen nach dem IT-Grund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021             3319\nschutz zu gliedern. Die technische Richtlinie kann                      Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt er-\nfür bestimmte Schutzbedarfe für die Wahlprodukte                        halten,\noder einzelne ihrer Komponenten das Vorliegen eines                 c) Auszubildenden sowie\nvom Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\ntechnik ausgestellten Produktzertifikates vorschrei-                d) Richterinnen und Richtern,\nben.                                                             2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäfti-\n(8) Es dürfen nur solche Wahlprodukte verwen-                    gung,\ndet werden, die der technischen Richtlinie nach Ab-              3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,\nsatz 7 entsprechen. Die Erfüllung der sicherheits-                  getrennt nach\ntechnischen Anforderungen muss der Anbieter                         a) unbefristeter Beschäftigung,\ndem Wahlvorstand für einen bestimmten Schutz-\nbedarf durch eine Konformitätsprüfung oder eine                     b) befristeter Beschäftigung,\nZertifizierung nach der technischen Richtlinie nach-             4. Bereichen, getrennt nach\nweisen.                                                             a) Besoldungs- und Entgeltgruppen,\n(9) Für die Zertifizierung nach der technischen                  b) Laufbahnen,\nRichtlinie gelten § 9 des BSI-Gesetzes und die\nc) Berufsausbildungen einschließlich des Vor-\nBSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung\nbereitungsdienstes sowie\nin der jeweils geltenden Fassung.\nd) Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene\n(10) Die Kosten für die Zertifizierung trägt der An-\nder Referatsleitung einschließlich der\ntragsteller. Für die Höhe der Kosten der Zertifizie-                    Stellen und Planstellen Vorsitzender Rich-\nrung gilt die BSI-Kostenverordnung in der jeweils                       terinnen und Vorsitzender Richter,\ngeltenden Fassung.“\njeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung\n7. § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-                    und Teilzeitbeschäftigung und\nfasst:\n5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder\n„4. den Familien- und Vornamen, die Organisations-                  vollständigen Freistellung auf Grund von\neinheit, die Funktion der gewählten Gleichstel-                 Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3\nlungsbeauftragten und der gewählten Stell-                      Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungs-\nvertreterinnen sowie bei gemeinsamer Wahl in                    gesetzes.\nverschiedenen Dienststellen die Dienststelle und\nbei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten              Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buch-\nden Dienstort sowie“.                                        stabe a und b des Bundesgleichstellungsgeset-\nzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der\n8. In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Ver-               Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer\nfügung,“ das Wort „so“ eingefügt.                                auch nach Anteilen an der höchsten und zweit-\n9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich               höchsten vergebenen Note der im Erhebungs-\noder elektronisch“ durch die Wörter „in Textform“                zeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von\nersetzt.                                                         Regelbeurteilungen der Beschäftigten des hö-\nheren Dienstes, getrennt nach\nArtikel 4                                1. Frauen und Männern,\nÄnderung der                                 2. zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftig-\nGleichstellungsstatistikverordnung                           ten Frauen und Männern,\nDie Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. De-               3. zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftig-\nzember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280), die durch Arti-                   ten Frauen und Männern,\nkel 71 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                    4. Frauen und Männern, die zum Beurteilungs-\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 stichtag eine Führungsposition ab Ebene der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       Referatsleitung innehatten, sowie\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             5. Frauen und Männern, die zum Beurteilungs-\nstichtag keine Führungsposition ab Ebene\n„(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5                    der Referatsleitung innehatten.“\ndes Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle be-\nschäftigten Frauen und Männer nach                          aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-\nsatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,\ngetrennt nach                                            bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Ab-\nsatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\na) Beamtinnen und Beamten sowie Inhabe-\nrinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher        c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄmter, sofern sie besoldet sind oder ein                „(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3\naußertarifliches Entgelt erhalten,                   Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungs-\nb) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,                  gesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember\nMitgliedern der Leitungsorgane mit privat-           1. die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichts-\nrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhabe-                 gremien und der wesentlichen Gremien, für\nrinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher              die sie federführend zuständig sind,","3320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\n2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in                Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften\nNummer 1 genannten Gremien bestimmten                     der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen\nMitglieder,                                               der Sozialversicherung.\n3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der              Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich\nBund in den jeweiligen in Nummer 1 genann-            oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach\nten Gremien bestimmt hat, und                         Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Sta-\n4. die Veränderungen nach den Nummern 1                   tistischen Bundesamt.“\nbis 3 im Vergleich zum Vorjahr.                    6. Der bisherige § 5 wird § 6.\nDie Daten sind für die Aufsichtsgremien und die        7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt geän-\nwesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.“               dert:\n2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten-                  Anlagen“ durch die Wörter „den §§ 1 und 2“\noder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter „Füh-                 ersetzt.\nrungspositionen ab Ebene der Referatsleitung“             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                      aa) In Satz 1 wird das Wort „redaktionelle“ ge-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetz-                     strichen.\nten- oder Leitungsaufgaben“ durch die Wörter                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„in Führungspositionen ab Ebene der Referats-\nleitung“ ersetzt.                                      8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt ge-\nfasst:\n3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\n„§ 8\n„§ 3\nDatenschutz\nFührungspositionen\nDie Dienststellen und Institutionen des Bundes\nSofern nach dieser Verordnung Führungsposi-               haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die\ntionen ab Ebene der Referatsleitung erfasst werden           mit personellen und Organisationsangelegenheiten\nsollen, sind die entsprechenden Daten zur besse-             betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und\nren Vergleichbarkeit gemäß den nachfolgenden                 zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.“\nKategorien zu erfassen:\n9. Der bisherige § 8 wird § 9.\n1. Führungspositionen im gehobenen Dienst und\nentsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene          10. Die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.\nder Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungs-\ngruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarif-                                   Artikel 5\nvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgelt-                           Änderung des\ngruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden                                 Handelsgesetzbuchs\nEntgeltgruppen;                                         Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n2. Führungspositionen im höheren Dienst und ent-        blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-\nsprechend für Tarifbeschäftigte und außertarif-      ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4\nlich Beschäftigte in allen Dienststellen, die keine  des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) ge-\nobersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nReferatsleitung, jedoch nur ab Besoldungs-           1. § 289f wird wie folgt geändert:\ngruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarif-\nvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgelt-        a) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird durch die folgen-\ngruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem                     den Nummern 4 bis 5a ersetzt:\nEntgelt;                                                     „4. bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absat-\n3. Führungspositionen im höheren Dienst und ent-                    zes 1, die nach § 76 Absatz 4 und § 111 Ab-\nsprechend für außertariflich Beschäftigte in                     satz 5 des Aktiengesetzes verpflichtet sind,\nobersten Bundesbehörden ab Ebene der Refe-                       Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen\nratsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe                      für deren Erreichung festzulegen und die\nA 16 oder ab entsprechendem Entgelt.“                            Festlegung der Zielgröße Null zu begründen,\ndie vorgeschriebenen Festlegungen und\n4. Der bisherige § 3 wird § 4.                                         Begründungen und die Angabe, ob die fest-\n5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie                    gelegten Zielgrößen während des Bezugs-\nfolgt gefasst:                                                      zeitraums erreicht worden sind, und, wenn\n„(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem                      nicht, Angaben zu den Gründen;\nStatistischen Bundesamt                                         5.  bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die\n1. ihre eigenen Daten,                                              nach § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengeset-\nzes bei der Besetzung des Aufsichtsrats\n2. die zusammengefassten Daten des jeweiligen                       jeweils einen Mindestanteil an Frauen und\nGeschäftsbereichs sowie                                          Männern einzuhalten haben, die Angabe, ob\n3. die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-                    die Gesellschaft im Bezugszeitraum den\naufsicht unterstehenden Körperschaften, An-                      Mindestanteil eingehalten hat, und, wenn\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,                  nicht, Angaben zu den Gründen; bei börsen-\ngetrennt nach den Gruppen Körperschaften,                        notierten Europäischen Gesellschaften (SE)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021            3321\ntritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des   3. Dem § 340a Absatz 1b wird folgender Satz ange-\nAktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Ab-            fügt:\nsatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes;                    „Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat\n5a. bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die          § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3\nnach § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes                und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden.“\nmindestens eine Frau und mindestens einen         4. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMann als Vorstandsmitglied bestellen müs-             a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nsen, die Angabe, ob die Gesellschaft im Be-\nzugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat,              „3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der\nund, wenn nicht, Angaben zu den Gründen;                     Erstellung eines gesonderten nichtfinanziel-\nbei börsennotierten Europäischen Gesell-                     len Berichts einer Vorschrift des § 289 oder\nschaften (SE) tritt an die Stelle des § 76 Ab-               des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung\nsatz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2                     mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a\noder § 40 Absatz 1a des SE-Ausführungs-                      Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b\ngesetzes;“.                                                  Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d\noder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Lageberichts oder des gesonderten nichtfi-\n„(4) Andere Kapitalgesellschaften haben in                     nanziellen Berichts,\nihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine              4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts\nErklärung zur Unternehmensführung mit den                         oder der Erstellung eines gesonderten nicht-\nFestlegungen, Begründungen und Angaben nach                       finanziellen Konzernberichts einer Vorschrift\nAbsatz 2 Nummer 4 aufzunehmen, wenn sie nach                      des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch\n§ 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktien-                     in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des\ngesetzes oder nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des                    § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-                    § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über\nschränkter Haftung verpflichtet sind, Zielgrößen                  den Inhalt des Konzernlageberichts oder des\nfür den Frauenanteil und Fristen für deren Errei-                 gesonderten nichtfinanziellen Konzernbe-\nchung festzulegen und die Festlegung der Ziel-                    richts,“.\ngröße Null zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3             b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ngilt entsprechend. Kapitalgesellschaften, die\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine\nnicht zur Aufstellung eines Lageberichts ver-\nZuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des\npflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Fest-\n§ 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung\nlegungen, Begründungen und Angaben des Sat-\nmit Absatz 3 oder 4 Satz 1, nicht dadurch aus-\nzes 1 zu erstellen und auf der Internetseite der\ngeschlossen, dass die Festlegungen oder Be-\nGesellschaft zu veröffentlichen. Sie können diese\ngründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Ab-\nPflicht auch durch Offenlegung eines unter\nsatz 5 des Aktiengesetzes, nach § 36 oder § 52\nBerücksichtigung von Satz 1 aufgestellten Lage-\nAbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nberichts erfüllen.“\nschaften mit beschränkter Haftung oder nach\n2. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          § 9 Absatz 3 oder 4 des Genossenschaftsgeset-\nzes ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-                    Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwi-\ngefügt:                                                       derhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in\n„3a. bei der Erstellung einer Erklärung zur Unter-            Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht\nnehmensführung einer Vorschrift des § 289f              dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen\nAbsatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1                oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder\nund Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt,“.                § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder\nzum Teil unterblieben sind.“\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n5. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 3a                a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nwird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift\ndes § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbin-                 „3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der\ndung mit Absatz 3 oder 4, nicht dadurch ausge-                    Erstellung eines gesonderten nichtfinanziel-\nschlossen, dass die Festlegungen oder Begrün-                     len Berichts einer Vorschrift des § 289 oder\ndungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5                     des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung\ndes Aktiengesetzes oder nach § 36 oder § 52 Ab-                   mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a\nsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-                   Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b\nten mit beschränkter Haftung ganz oder zum Teil                   Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d\nunterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1                     oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des\nNummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen                          Lageberichts oder des gesonderten nichtfi-\neine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit                      nanziellen Berichts,\n§ 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausge-                 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts\nschlossen, dass die Festlegungen oder Begrün-                     oder der Erstellung eines gesonderten nicht-\ndungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5                     finanziellen Konzernberichts einer Vorschrift\ndes Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblie-                  des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch\nben sind.“                                                        in Verbindung mit § 341j Absatz 5, oder des","3322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\n§ 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit          1. § 76 wird wie folgt geändert:\n§ 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über             a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nden Inhalt des Konzernlageberichts oder                 fügt:\ndes gesonderten nichtfinanziellen Konzern-\nberichts,“.                                                „(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotier-\nten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungs-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         gesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorstän-\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine               den der Unternehmen des Bergbaus und der\nZuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des                    Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im\n§ 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmit Absatz 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlos-              mer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nsen, dass die Festlegungen oder Begründungen                 – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Ge-\nnach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in               setz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-\nVerbindung mit § 188 Absatz 1 Satz 2 des Ver-                bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-\nsicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111                 räten und Vorständen der Unternehmen des\nAbsatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung              Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden\nmit § 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-              Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsichtsgesetzes, ganz oder zum Teil unterblieben              Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-\nsind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird               reinigten Fassung – Mitbestimmungsergän-\neine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des               zungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen,\n§ 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Num-                so muss mindestens eine Frau und mindestens\nmer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die                 ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Be-\nFestlegungen oder Begründungen nach § 76 Ab-                 stellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß\nsatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes                gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.“\nganz oder zum Teil unterblieben sind.“                    b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden\nSätze eingefügt:\nArtikel 6                                 „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-\nanteil an der jeweiligen Führungsebene beschrei-\nÄnderung des\nben und bei Angaben in Prozent vollen Personen-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\nzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                   Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-               klar und verständlich zu begründen. Die Begrün-\nletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021                dung muss ausführlich die Erwägungen darlegen,\n(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender               die der Entscheidung zugrunde liegen.“\nAchtundvierzigster Abschnitt angefügt:                       2. § 84 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„Achtundvierzigster Abschnitt                           „(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus\nmehreren Personen besteht, hat das Recht, den\nÜbergangsvorschrift zum                            Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung\nGesetz zur Ergänzung und Änderung                        zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, El-\nder Regelungen für die gleichberechtigte                    ternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen\nTeilhabe von Frauen an Führungspositionen                    oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbun-\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst              denen Pflichten vorübergehend nicht nachkom-\nmen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von\nArtikel 87                                diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat\ndie Bestellung dieses Vorstandsmitglieds\nDie §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und                   1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und\n§ 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab                       dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des\ndem 12. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals                    Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mut-\nauf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen                    terschutzgesetzes genannten Schutzfristen\nzur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3                    zusichern,\ndes Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezem-\nber 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“                      2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines\nFamilienangehörigen oder der Krankheit wi-\nderrufen und dabei die Wiederbestellung nach\nArtikel 7                                    einem Zeitraum von bis zu drei Monaten ent-\nsprechend dem Verlangen des Vorstandsmit-\nÄnderung des\nglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von\nAktiengesetzes\ndem Widerruf der Bestellung absehen, wenn\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                     ein wichtiger Grund vorliegt.\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes                 In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden                  kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vor-\nist, wird wie folgt geändert:                                       standsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021             3323\nsicherung der Wiederbestellung nach einem                die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der\nZeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen.            Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter\nDas vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit             30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils\nbleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wie-          erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleich-\nderbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die           zeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen\nRegelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vor-            festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger\ngabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vor-             als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat be-\nstand aus mindestens zwei Personen zu beste-             reits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2\nhen hat, gilt während des Zeitraums nach den             oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vor-\nSätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese        stand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Be-\nVorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre.              teiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch\nEin Unterschreiten der in der Satzung festgeleg-         die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.“\nten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist wäh-     7. Vor § 394 wird folgender § 393a eingefügt:\nrend des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3\nunbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2                                 „§ 393a\nNummer 1 finden auf Bestellungen während des                                 Besetzung von\nZeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine An-                         Organen bei Aktiengesellschaften\nwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne                           mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes\nden Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während             (1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung\ndes Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 ent-              des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im\nsprechend anzuwenden.“                                   Inland,\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                    1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                 werden oder\nWörter „Gesetzes über die Mitbestimmung der              2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorstän-              des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile\nden der Unternehmen des Bergbaus und der                     zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-\nEisen und Stahl erzeugenden Industrie in der                 den, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               Bund gehalten werden, oder\nmer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung          3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen\n– Montan-Mitbestimmungsgesetz –“ werden                      und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur\ndurch das Wort „Montan-Mitbestimmungsgeset-                  Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,\nzes“ ersetzt.                                                deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit\n3. Nach § 85 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                a) vom Bund gehalten werden oder\ngefügt:\nb) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-\n„(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche              nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen\nBestellung.“                                                        in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortset-\n4. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „vom 4. Mai 1976                   zen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund ge-\n(BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungs-                       halten werden.\ngesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Ge-             Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes\nsetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in           gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem\nden Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-             Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des\nmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-             Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.\ngenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         (2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteili-\nGliederungsnummer 801-3, veröffentlichten berei-            gung des Bundes gelten\nnigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsge-\nsetz –“ durch ein Komma und die Wörter „des                 1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsenno-\nMontan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbe-                    tierung und einer Geltung des Mitbestimmungs-\nstimmungsergänzungsgesetzes“ ersetzt.                           gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes\noder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes,\n5. In § 107 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „Abs. 2              wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen\nund Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 2,                  besteht, sowie\n3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\n2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsenno-\n6. § 111 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          tierung und einer Geltung des Mitbestimmungs-\n„(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die bör-           gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes\nsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterlie-                oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.\ngen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und             (3) Die Länder können die Vorgaben des Absat-\nim Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen          zes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften\nden angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Ge-             erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung\nsamtgremium beschreiben und bei Angaben in Pro-             eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In\nzent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der            diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheits-\nAufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand         beteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung\ndie Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss         unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahl-\nklar und verständlich zu begründen. Die Begrün-             ordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit\ndung muss ausführlich die Erwägungen darlegen,              Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.“","3324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nArtikel 8                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden\nÄnderung des\nAngaben eingefügt:\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz\n„Abschnitt 6\nDas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\n6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch                               Sondervorschriften\nArtikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                               bei Beteiligung des Bundes\nS. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaf-\nten mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.\n1. In § 25 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort\n„Aktiengesetzes“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015            b) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 6\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                    und 7 werden die Angaben zu den Abschnitten 7\nund 8.\n2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26l ein-\ngefügt:                                                   2. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz\n„§ 26l                                  wird angefügt:\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                       „Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungs-\nzur Ergänzung und Änderung der                       organ aus mindestens zwei Personen zu beste-\nRegelungen für die gleichberechtigte                   hen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84\nTeilhabe von Frauen an Führungspositionen                  Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes auch\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst             dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den\nWiderruf eingehalten wäre.“\n(1) Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n§ 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes in der\nvom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist ab                     „(2) Besteht das Leitungsorgan einer börsen-\ndem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner                  notierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus\noder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. Be-               derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitneh-\nstehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehe-                  mervertretern besteht, aus mehr als drei Perso-\nnen Ende wahrgenommen werden. Gleiches gilt im                   nen, so muss mindestens eine Frau und mindes-\nFall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktienge-                  tens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein.\nsetzes.                                                          Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß ge-\ngen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die\nSätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner\n(2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktien-\ngesetzes in der vom 12. August 2021 an geltenden                 oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. August 2022\nFassung finden erstmals auf die Festlegung von                   zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu\nihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen wer-\nZielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.\nden. Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2\nNummer 1 finden auf Bestellungen während des\n(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und               Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des\nMännern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2                     Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Be-\nNummer 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich                 teiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten\nwerdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer                    wäre.“\nSitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht\ndie Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus,            3. § 40 wird wie folgt geändert:\num den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze\nmit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nzu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu                      fügt:\nsteigern. Bestehende Mandate können bis zu\nihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen wer-                           „(1a) Sind in einer börsennotierten Gesell-\nden.“                                                            schaft, deren Verwaltungsrat aus derselben Zahl\nvon Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern\nbesteht, mehr als drei geschäftsführende Direk-\nArtikel 9                                  toren bestellt, so muss mindestens eine Frau und\nmindestens ein Mann geschäftsführender Direk-\ntor sein. Eine Bestellung eines geschäftsführen-\nÄnderung des                                 den Direktors unter Verstoß gegen dieses Betei-\nSE-Ausführungsgesetzes                             ligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind\nbei der Bestellung einzelner oder mehrerer ge-\nDas SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004                   schäftsführender Direktoren ab dem 1. August\n(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-             2022 zu beachten. Bestehende Mandate können\nsetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert                  bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021             3325\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:           2. die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3\ndes Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile\n„(6) Ein geschäftsführender Direktor hat das\nzur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-\nRecht, den Verwaltungsrat um seine Abberufung\nden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom\nzu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, El-\nBund gehalten werden, oder\nternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen\noder Krankheit seinen mit der Bestellung ver-             3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen\nbundenen Pflichten vorübergehend nicht nach-                  und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur\nkommen kann und neben ihm mindestens ein                      Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,\nweiterer geschäftsführender Direktor bestellt ist.            deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit\nMacht ein geschäftsführender Direktor von die-\nsem Recht Gebrauch, muss der Verwaltungsrat                   a) vom Bund gehalten werden oder\ndiesen geschäftsführenden Direktor\nb) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-\n1. im Fall des Mutterschutzes abberufen und da-                   nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen\nbei die Wiederbestellung nach Ablauf des                      in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortset-\nZeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mut-                  zen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund ge-\nterschutzgesetzes genannten Schutzfristen                     halten werden.\nzusichern,\n2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines         Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes\nFamilienangehörigen oder der Krankheit ab-            gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem\nberufen und dabei die Wiederbestellung nach           Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des\neinem Zeitraum von bis zu drei Monaten ent-           Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.\nsprechend dem Verlangen des geschäftsfüh-\n(2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des\nrenden Direktors zusichern; der Verwaltungs-\nBundes gelten\nrat kann von der Abberufung absehen, wenn\nein wichtiger Grund vorliegt.                         1. § 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsenno-\nIn den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen                    tierung und der Zahl der Anteilseigner- und Ar-\nkann der Verwaltungsrat den geschäftsführenden                beitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn\nDirektor auf dessen Verlangen für einen Zeitraum              das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen\nvon bis zu zwölf Monaten abberufen. Das vorge-                besteht,\nsehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch\n2. § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsen-\nals Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung\nnotierung und der Zahl der Anteilseigner- und\nbestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen\nArbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan,\ndes Absatzes 1 unberührt. Ein Unterschreiten\nder in der Satzung festgelegten Mindestzahl an            3. § 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsen-\ngeschäftsführenden Direktoren ist während des                 notierung und der Zahl der Anteilseigner- und\nZeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeacht-                  Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sowie\nlich. Absatz 1a und § 52a Absatz 2 Nummer 4\nfinden auf Bestellungen während des Zeitraums             4. § 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsen-\nnach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung,                     notierung und der Zahl der Anteilseigner- und\nwenn das Beteiligungsgebot ohne die Abberu-                   Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat, wenn\nfung eingehalten wäre. Von den Bestimmungen                   mehr als zwei geschäftsführende Direktoren be-\ndieses Absatzes kann nicht gemäß Absatz 5                     stellt sind.\nSatz 1 abgewichen werden. Absatz 8 in Verbin-\ndung mit § 88 des Aktiengesetzes ist während                 (3) Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Num-\ndes Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 ent-               mer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer\nsprechend anzuwenden.“                                    Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsge-\nbot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung\nc) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-              einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direk-\nsätze 7 bis 10.                                           toren ab dem 1. August 2022 zu beachten. Beste-\n4. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 einge-            hende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen\nfügt:                                                         Ende wahrgenommen werden.\n„Abschnitt 6                               (4) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2\nSondervorschriften bei Beteiligung des Bundes              Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Be-\nsetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem\n§ 52a                                1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu\nbesetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil\nBesetzung von                            zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des\nOrganen bei Gesellschaften                      unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um\nmit Mehrheitsbeteiligung des Bundes                 dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende\n(1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes            Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende\nist eine SE mit Sitz im Inland,                               wahrgenommen werden.\n1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten                  (5) Die Länder können die Regelungen des Ab-\nwerden oder                                               satzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften er-","3326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines           naten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf\nLandes entsprechend Absatz 1 besteht.“                       Bestellungen während des Zeitraums nach den Sät-\n5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die Ab-              zen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteili-\nschnitte 7 und 8.                                            gungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.“\n4. Nach § 52 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden\nArtikel 10                              Sätze eingefügt:\nÄnderung des                              „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-\nGesetzes betreffend die                         anteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                   und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-              entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt,\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-             so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu be-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes           gründen. Die Begründung muss ausführlich die Er-\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden               wägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde\nist, wird wie folgt geändert:                                    liegen.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             5. Nach § 77 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:\na) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden                                   „Abschnitt 6\nAngaben eingefügt:                                           Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes\n„Abschnitt 6\n§ 77a\nSondervorschriften\nbei Beteiligung des Bundes                                        Besetzung von\n§ 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaf-                           Organen bei Gesellschaften\nten mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.                  mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes\n(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit\nb) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 6 wird die An-\nMehrheitsbeteiligung des Bundes sind Gesellschaf-\ngabe zu Abschnitt 7.\nten mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland,\n2. Nach § 36 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\n1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten\ngefügt:\nwerden oder\n„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-\n2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3\nanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben\ndes Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile\nund bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen\nzur Mehrheit von Gesellschaften gehalten wer-\nentsprechen. Legen die Geschäftsführer für den\nden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom\nFrauenanteil auf einer der Führungsebenen die Ziel-\nBund gehalten werden, oder\ngröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar\nund verständlich zu begründen. Die Begründung                3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen\nmuss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der                und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur\nEntscheidung zugrunde liegen.“                                   Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden,\nderen Anteile ihrerseits zur Mehrheit\n3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) vom Bund gehalten werden oder\n„(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den\nWiderruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er                  b) von Gesellschaften gehalten werden, bei de-\nwegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Fa-                nen sich die Inhaberschaften an den Anteilen\nmilienangehörigen oder Krankheit seinen mit der                     in dieser Weise bis zu Gesellschaften fort-\nBestellung verbundenen Pflichten vorübergehend                      setzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund\nnicht nachkommen kann und mindestens ein weite-                     gehalten werden.\nrer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Ge-              Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes\nschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss                gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem\ndie Bestellung dieses Geschäftsführers                       Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des\n1. widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach            Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.\nAblauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2               (2) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-\ndes Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfris-            tung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes mehr\nten zugesichert werden,                                   als zwei Geschäftsführer, muss mindestens ein\n2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Fa-        Geschäftsführer eine Frau und mindestens ein Ge-\nmilienangehörigen oder der Krankheit widerrufen           schäftsführer ein Mann sein. Eine Bestellung eines\nund dabei die Wiederbestellung nach einem Zeit-           Geschäftsführers unter Verstoß gegen das Beteili-\nraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem             gungsgebot ist nichtig. Gilt das Beteiligungsgebot\nVerlangen des Geschäftsführers zugesichert                nach Satz 1, entfällt eine Pflicht zur Zielgrößenset-\nwerden; von dem Widerruf der Bestellung kann              zung für die Geschäftsführung.\nabgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund                   (3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats\nvorliegt.                                                 einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit\nIn den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann              Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt unabhängig\ndie Bestellung des Geschäftsführers auf dessen               von einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes,\nVerlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Mo-            des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021             3327\nMitbestimmungsergänzungsgesetzes § 96 Absatz 2                zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des un-\ndes Aktiengesetzes entsprechend. Eine Pflicht zur             terrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um\nZielgrößensetzung besteht insoweit nicht.                     dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende\nMandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende\n(4) Die Länder können die Vorgaben der Ab-                wahrgenommen werden.“\nsätze 2 und 3 durch Landesgesetz auf Gesellschaf-\nten mit beschränkter Haftung erstrecken, an denen\neine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entspre-                                    Artikel 12\nchend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für\nGesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Lan-                              Änderung des\ndes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetz-                       Genossenschaftsgesetzes\nlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbe-\nstimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\ndes Bundes entsprechend.“                                 kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\ndas zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni\n6. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.               2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 11\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nÄnderung des                              fügt:\nGmbHG-Einführungsgesetzes\n„§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergän-\nDas GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober                             zung und Änderung der Regelungen für die\n2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-                      gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an\nkel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)                     Führungspositionen in der Privatwirtschaft\nund im öffentlichen Dienst“.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 werden jeweils nach dem Wort „Haftung“ die         2. § 9 wird wie folgt geändert:\nWörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung“\neingefügt.                                                    a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden\nSätze eingefügt:\n2. Folgender § 10 wird angefügt:\n„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-\n„§ 10                                  anteil an der jeweiligen Führungsebene beschrei-\nben und bei Angaben in Prozent vollen Personen-\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                       zahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der\nzur Ergänzung und Änderung der                       Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er\nRegelungen für die gleichberechtigte                   dies klar und verständlich zu begründen. Die Be-\nTeilhabe von Frauen an Führungspositionen                  gründung muss ausführlich die Erwägungen dar-\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst             legen, die der Entscheidung zugrunde liegen.“\n(1) Die §§ 36 und 52 Absatz 2 des Gesetzes be-            b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden\ntreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-                Sätze eingefügt:\ntung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fas-\nsung finden erstmals auf die Festlegung von Ziel-                „Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauen-\ngrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.                         anteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben\nund bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen\n(2) Das Beteiligungsgebot nach § 77a Absatz 2                entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Auf-\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-               sichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null\nschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an                 fest, so hat er dies klar und verständlich zu be-\ngeltenden Fassung ist ab dem 1. August 2022 bei                  gründen. Die Begründung muss ausführlich die\nder Bestellung einzelner oder mehrerer Geschäfts-                Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zu-\nführer anzuwenden. Bestehende Mandate können                     grunde liegen.“\nbis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen\nwerden.\n3. § 168 wird wie folgt geändert:\n(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und\nMännern im Aufsichtsrat nach § 77a Absatz 3 des               a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 4\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-                   Satz 1 und 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015\nschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an                 geltenden Fassung“ eingefügt.\ngeltenden Fassung ist bei erforderlich werdenden\nBesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem              b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 4\n1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu              Satz 3“ die Wörter „in der am 1. Mai 2015 gelten-\nbesetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil                den Fassung“ eingefügt.","3328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\n4. Folgender § 174 wird angefügt:                            des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) ge-\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„§ 174\n„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-\nÜbergangsvorschrift zum                   nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne\nGesetz zur Ergänzung und Änderung                des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des\nder Regelungen für die gleichberechtigte           § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nTeilhabe von Frauen an Führungspositionen            schaften mit beschränkter Haftung.“\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst\nArtikel 15\n§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an\ngeltenden Fassung findet erstmals auf die Fest-                                 Änderung des\nlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 An-                        Gesetzes zur Ergänzung des\nwendung.“                                                         Gesetzes über die Mitbestimmung der\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und\nArtikel 13                               Vorständen der Unternehmen des Bergbaus\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nÄnderung des\nDas Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nMitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-\nräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 38 des Ge-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nletzt durch Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu           2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie\n§ 357 folgende Angabe eingefügt:                          folgt geändert:\n1. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:\n„§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergän-\nzung und Änderung der Regelungen für die           „Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-\ngleichberechtigte Teilhabe von Frauen an           nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im\nFührungspositionen in der Privatwirtschaft\nSinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder\nund im öffentlichen Dienst“.\ndes § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die\n2. Folgender § 358 wird angefügt:                                Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“\n2. § 22 wird wie folgt geändert:\n„§ 358\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift zum\nGesetz zur Ergänzung und Änderung                         „(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern\nder Regelungen für die gleichberechtigte                  der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März\nTeilhabe von Frauen an Führungspositionen                   2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst             der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung\nanzuwenden.“\n§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der             c) Absatz 3 wird Absatz 2.\njeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung\ndes Aktiengesetzes sind erstmals auf die Fest-                                     Artikel 16\nlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 an-\nzuwenden.“                                                                       Änderung der\nWahlordnung zum\nMitbestimmungsergänzungsgesetz\nArtikel 14\nDie Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungs-\nÄnderung des                          gesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932),\nGesetzes über die Mitbestimmung der                 die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und               2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie\nVorständen der Unternehmen des Bergbaus                 folgt geändert:\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nDem § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der\na) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und                                             „Teil 4\nStahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlich-                              Unternehmen mit\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5                       Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021            3329\nb) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe              der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung\nzu § 104a eingefügt:                                        anzuwenden.“\n„§ 104a Geschlechteranteil in nicht börsenno-            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ntierten Unternehmen“.                         c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nc) Nach der Angabe zu § 104a wird folgende An-\ngabe zu Teil 5 eingefügt:                                                    Artikel 18\n„Teil 5                                            Änderung der\nErsten Wahlordnung\nÜbergangs- und Schlussvorschriften“.                         zum Mitbestimmungsgesetz\n2. Nach § 104 wird folgender Teil 4 eingefügt:                Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nvom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch\n„Teil 4                        Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I\nUnternehmen mit                     S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nMehrheitsbeteiligung des Bundes               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 104a\n„Teil 3\nGeschlechteranteil in                                         Unternehmen mit\nnicht börsennotierten Unternehmen                             Mehrheitsbeteiligung des Bundes“.\nFür nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-           b) Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe\nheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a                zu § 91a eingefügt:\nAbsatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-\n„§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotier-\nsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften                       ten Unternehmen“.\nmit beschränkter Haftung gelten die Regelungen\ndieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei               c) Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe\nbörsennotierten Unternehmen entsprechend.“                     zu Teil 4 eingefügt:\n„Teil 4\n3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5 und die Überschrift\nwird wie folgt gefasst:                                              Übergangs- und Schlussvorschriften“.\n„Teil 5                        2. Nach § 91 wird folgender Teil 3 eingefügt:\n„Teil 3\nÜbergangs- und Schlussvorschriften“.\nUnternehmen mit\n4. § 107 wird wie folgt gefasst:                                         Mehrheitsbeteiligung des Bundes\n„§ 107\n§ 91a\nÜbergangsregelung\nGeschlechteranteil in\nAuf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-                  nicht börsennotierten Unternehmen\nbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-\nFür nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-\ngeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis\nheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a\nzum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-\nAbsatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-\nden.“\nsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung gelten die Regelungen\nArtikel 17                            dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei\nÄnderung des                            börsennotierten Unternehmen entsprechend.“\nMitbestimmungsgesetzes                      3. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.\nDas Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976                4. § 94 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-                                  „§ 94\nsetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                            Übergangsregelung\nAuf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-\n1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:              beitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-\n„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unter-      geschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis\nnehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im               zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-\nSinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder           den.“\ndes § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung.“                                       Artikel 19\n2. § 40 wird wie folgt geändert:                                                 Änderung der\nZweiten Wahlordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   zum Mitbestimmungsgesetz\n„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern         Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-\nder Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März    setz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die zuletzt\n2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in        durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015","3330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\n(BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                       a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                          „Teil 4\na) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:                                  Unternehmen mit\nMehrheitsbeteiligung des Bundes“.\n„Teil 4                            b) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe\nzu § 113a eingefügt:\nUnternehmen mit\nMehrheitsbeteiligung des Bundes“.                    „§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsenno-\ntierten Unternehmen“.\nb) Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe            c) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende An-\nzu § 113a eingefügt:                                         gabe zu Teil 5 eingefügt:\n„§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsenno-                                       „Teil 5\ntierten Unternehmen“.                                    Übergangs- und Schlussvorschriften“.\nc) Nach der Angabe zu § 113a wird folgende An-           2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:\ngabe zu Teil 5 eingefügt:                                                          „Teil 4\n„Teil 5                                               Unternehmen mit\nMehrheitsbeteiligung des Bundes\nÜbergangs- und Schlussvorschriften“.\n§ 113a\n2. Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:\nGeschlechteranteil in\n„Teil 4                                       nicht börsennotierten Unternehmen\nFür nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-\nUnternehmen mit\nheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a\nMehrheitsbeteiligung des Bundes\nAbsatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-\nsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\n§ 113a                               mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen\ndieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei\nGeschlechteranteil in                       börsennotierten Unternehmen entsprechend.“\nnicht börsennotierten Unternehmen\n3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.\nFür nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehr-        4. § 116 wird wie folgt gefasst:\nheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a\nAbsatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-                                       „§ 116\nsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften                              Übergangsregelung\nmit beschränkter Haftung gelten die Regelungen\nAuf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-\ndieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei\nbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-\nbörsennotierten Unternehmen entsprechend.“\ngeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis\n3. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.                            zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-\nden.“\n4. § 116 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 21\n„§ 116\nÄnderung des\nÜbergangsregelung                                     Drittelbeteiligungsgesetzes\nDas Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004\nAuf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-       (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-     zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert wor-\ngeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis        den ist, wird wie folgt geändert:\nzum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-\nden.“                                                    1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-\nArtikel 20                              beitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3\nbezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteili-\nÄnderung der                              gung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1\nDritten Wahlordnung                           des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des\nzum Mitbestimmungsgesetz                          Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung müssen im Fall der Getrennt-\nDie Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz              erfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des\nvom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch           Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit ei-\nArtikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I           nem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten\nS. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021            3331\n2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertre-\ntung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“\n„(3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit\n§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das                                    Artikel 22\nNachrücken eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen,\nwenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern                                   Änderung der\nunter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-              Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz\nmer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 ent-           Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom\nspricht; § 7a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“        23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) ge-\n3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 7a                           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 4 wie\nfolgt gefasst:\nNichterreichen des Geschlechteranteils\n„Teil 4\n(1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung         Schlussbestimmung\nmit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die              und Übergangsregelung                       50 – 51“.\nAuszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf\ndie Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5         2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnicht erfüllt wurden, ist folgendes Geschlechterver-         a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer             mern 6a bis 6d eingefügt:\nherzustellen:                                                   „6a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung\n1. in Aufsichtsräten mit einer Größe von sechs,                       des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1\nneun oder zwölf Mitgliedern müssen unter den                      des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1\nAufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer je-                     des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nweils mindestens eine Frau und mindestens ein                     mit beschränkter Haftung, ob zur Errei-\nMann vertreten sein;                                              chung des Geschlechteranteils nach § 393a\nAbsatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes\n2. in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und                   oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes\n21 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsrats-                    betreffend die Gesellschaften mit be-\nmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens                   schränkter Haftung jeweils in Verbindung\nzwei Frauen und mindestens zwei Männer vertre-                    mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes\nten sein.                                                         für die Wahl die Gesamterfüllung oder die\nGetrennterfüllung gilt;\n(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Ab-\n6b. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung\nsatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewer-\ndes Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1\nber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer un-\ndes Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1\nwirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nStimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist\nmit beschränkter Haftung im Fall der Ge-\nund die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber\nsamterfüllung die zur Erreichung des Ge-\nentfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stim-\nschlechteranteils nach § 393a Absatz 2\nmenzahlen erhalten haben. Die durch unwirksame\nNummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a\nWahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze\nAbsatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend\nwerden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nnach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl\ntung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nbesetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.“\nSatz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforder-\n4. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-                       liche Anzahl an Frauen und Männern im Auf-\ngefügt:                                                               sichtsrat;\n6c. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung\n„3a. das Verfahren zur Berücksichtigung der Ge-                       des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1\nschlechter;“.                                                   des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1\n5. Folgender § 15 wird angefügt:                                         des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung im Fall der Ge-\n„§ 15                                        trennterfüllung die zur Erreichung des\nGeschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des\nÜbergangsregelung                                    Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nSatz 4 des Aktiengesetzes erforderliche\n(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der                    Anzahl an Frauen und Männern unter den\nArbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022                    Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\nabgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis\nzum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-                  6d. im Fall der Nummer 6c, wenn der Ge-\nden.                                                                  schlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des\nGesetzes bei der Wahl nicht erreicht wird,\n(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der                     dass § 7a des Gesetzes anzuwenden ist\nArbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be-                     und der Geschlechteranteil im Wege der ge-\nkanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats                         richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des","3332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nAktiengesetzes oder der Nachwahl herge-                durch die Wörter „Nachdem ermittelt ist, wer ge-\nstellt wird;“.                                         wählt ist“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\neingefügt:\n„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unter-\n„11a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung              nehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im\ndes Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1               Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes\ndes Aktiengesetzes oder des § 77a Ab-                 oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend\nsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-            die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im\nschaften mit beschränkter Haftung, dass               Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zu-\ndas Nachrücken eines Ersatzmitglieds,                 sätzlich fest,\ndessen Wahl nach dem 31. März 2022\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5\nerfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn da-\ndes Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;\ndurch der Geschlechteranteil nach § 4\nAbsatz 5 des Gesetzes nicht mehr einge-               2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nicht-\nhalten würde;“.                                          erreichens des Geschlechteranteils nach § 4\nAbsatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.“\n3. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b\neingefügt:                                              5. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„§ 19a                                „(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbetei-\nligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1\nErmittlung der Gewählten in                   des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des\nUnternehmen mit Mehrheitsbeteiligung                Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\ndes Bundes im Fall der Gesamterfüllung               schränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung\nIn Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des              der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des\nBundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktien-             Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der\ngesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes be-           Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1\ntreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-           und 2 zusätzlich\ntung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber          1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des\ngewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.                Nichterreichens des Geschlechteranteils nach\n§ 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.                               § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden,\nund\n§ 19b\n2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichts-\nErmittlung der Gewählten in                       ratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im\nUnternehmen mit Mehrheitsbeteiligung                    Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach\ndes Bundes im Fall der Getrennterfüllung                  § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu\nbesetzen sind.“\n(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des\nBundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktien-         6. Nach § 31 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\ngesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes               gefügt:\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\n„(4a) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbe-\ntung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Be-\nteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1\ntriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen\ndes Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des\nfest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\n§ 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96\nschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung\nAbsatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten\nder Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Ge-\nwurde.\nsetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der zu-\n(2) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Ab-            ständige Wahlvorstand die Adressaten des Absat-\nsatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2         zes 4 zusätzlich\nSatz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten,\n1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des\nsind die Bewerber gewählt, die die meisten Stim-\nNichterreichens des Geschlechteranteils nach\nmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwen-\n§ 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden,\nden.\nund\n(3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Ab-\n2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichts-\nsatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im\nSatz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht ein-\nWege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach\ngehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, de-\n§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu\nren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nbesetzen sind.“\nsetzes unwirksam ist.“\n7. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\n„Teil 4\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter\n„Nachdem die Stimmen ausgezählt sind“ werden               Schlussbestimmung und Übergangsregelung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021            3333\n8. Folgender § 51 wird angefügt:                           4. Folgender § 133 wird angefügt:\n„§ 51                                                       „§ 133\nÜbergangsvorschrift zur\nÜbergangsregelung                                Besetzung der hauptamtlichen Vorstände\nund Geschäftsführungen der Versicherungsträger\nAuf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-\nbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 ab-           Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können\ngeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis           entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36\nzum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwen-              Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende\nden.“                                                       wahrgenommen werden. Bei Krankenkassen mit\nbis zu 500 000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11.\nAugust 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist ein-\nArtikel 23                              malig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglie-\nÄnderung des                               der entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.“\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 25\nNach § 381 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches So-                 Änderung sonstigen Bundesrechts\nzialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das           (1) Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember\nzuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli         2016 (BGBl. I S. 3413), das durch Artikel 1 des Gesetzes\n2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird fol-      vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden\ngender Satz eingefügt:                                     ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-\n„Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und               satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3\nmindestens einem Mann besetzt sein.“                           und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1\nund 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.\nArtikel 24                          2. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Ab-\nsatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3\nÄnderung des                               und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                      und Absatz 2“ ersetzt.\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame              (2) In § 10 der Krankenhaus-Buchführungsverord-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-      nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009              März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 2\n(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt        der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I\ndurch Artikel 2c des Gesetzes vom 16. Juli 2021            S. 3076) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor\n(BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt      Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die\ngeändert:                                                  Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.\n(3) In § 32 Absatz 1 der Zahlungsinstituts-Rech-\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nnungslegungsverordnung vom 2. November 2009\nfügt:\n(BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n„§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der            ordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ge-\nhauptamtlichen Vorstände und Geschäfts-        ändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Num-\nführungen der Versicherungsträger“.            mer 1 die Wörter „§ 340n Absatz 1 Nummer 6“ durch\ndie Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.\n2. Nach § 35a Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz\n(4) In § 2a der Verordnung über die Gliederung des\neingefügt:\nJahresabschlusses         von      Verkehrsunternehmen\n„Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens          vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch\neiner Frau und mit mindestens einem Mann besetzt        Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015\nsein.“                                                  (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird in dem\nSatzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“\n3. § 36 wird wie folgt geändert:                           durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“\nersetzt.\na) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Satz 4\nund 5“ durch die Wörter „Satz 2, 5 und 6“ ersetzt.      (5) In § 2b der Verordnung über Formblätter für die\nGliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsun-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                    ternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334),\ndie zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Okto-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:       ber 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter\n„Die Geschäftsführung muss mit mindestens        „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.\neiner Frau und mit mindestens einem Mann\nbesetzt sein.“                                      (6) In § 38 Absatz 1 der Kreditinstituts-Rechnungs-\nlegungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Das       chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die\nGleiche gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1      zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom\nund 2 gelten auch“ ersetzt.                      12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird","3334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nin dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 340n             des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unter-\nAbs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1      nehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des\nNummer 6“ ersetzt.                                          Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind\n(7) In § 63 der Versicherungsunternehmens-Rech-          1. die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungs-\nnungslegungsverordnung vom 8. November 1994                     gesetzes,\n(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nsetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge-          2. die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsge-\nändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1            setzes,\ndie Angabe „§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter           3. die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handels-\n„§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.                      gesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336\n(8) In § 40 der Pensionsfonds-Rechnungslegungs-              Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetz-\nverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246),               buchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsauf-\ndie zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes              sichtsgesetzes sowie\nvom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden         4. der Beteiligungsbericht des Bundes.\nist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe\n„§ 341n Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 341n Ab-             (2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach\nsatz 1 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.                            dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen die-\nses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an\n(9) In § 10 der Pflege-Buchführungsverordnung vom\nFührungspositionen in der Privatwirtschaft und im öf-\n22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch\nfentlichen Dienst.\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2016\n(BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird in dem\nSatzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6“                                 Artikel 27\ndurch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nersetzt.\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nArtikel 26                          Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz für die gleichberech-\ntigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungs-\nBerichtswesen; Evaluierung                    positionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen\n(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit    Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), das durch\njährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Füh-     Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2017\nrungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und         (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021 3335\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}