{"id":"bgbl1-2021-51-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":51,"date":"2021-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern","law_date":"2021-08-07T00:00:00Z","page":3306,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern\nVom 7. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nsen:                                                               fügt:\n„(2a) Die Industrie- und Handelskammern\nArtikel 1                                können allein oder zusammen mit anderen Kam-\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der              mern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundes-                    zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeile-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröf-              gung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                 andere Einrichtungen der alternativen Konflikt-\nArtikel 17 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I                 lösung begründen, unterhalten und unterstützen.\nS. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes\nbleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskam-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nmern können zudem die ihnen zugehörigen Ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             werbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der\n„(1) Die Industrie- und Handelskammern ha-               Früherkennung von Unternehmenskrisen und de-\nben, soweit nicht die Zuständigkeit der Orga-               ren Bewältigung beraten.“\nnisationen des Handwerks nach Maßgabe der                d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nHandwerksordnung oder die Zuständigkeit der                    „(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1\nKammern der freien Berufe in Bezug auf die Be-              Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich ge-\nrufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die             schützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen\nAufgaben:                                                   im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des\n1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen                Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenberei-\nGewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließ-             che der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche\nlich der Gesamtverantwortung der gewerb-                 Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stel-\nlichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nach-            lungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und ar-\nhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf                  beitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der\nregionaler, nationaler, europäischer und inter-          ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der\nnationaler Ebene wahrzunehmen,                           Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.“\n2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft     2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nihres Bezirks zu wirken,                                 „(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaf-\n3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der             ten.“\nehrbaren Kaufleute, einschließlich deren so-      3. § 4 wird wie folgt geändert:\nzialer und gesellschaftlicher Verantwortung,\nzu wirken                                             a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:\nund dabei stets die wirtschaftlichen Interessen\n„(1) Die Organe der Industrie- und Handels-\neinzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwä-\nkammer sind\ngend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im\nRahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie-                  1. die Vollversammlung,\nund Handelskammern insbesondere                             2. das Präsidium,\n1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die             3. der Präsident,\nBehörden zu unterstützen und zu beraten,\n4. der Hauptgeschäftsführer und\n2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ih-\n5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der\nnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegen-\nin § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Auf-\nden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten\ngaben.“\nihres Bezirks in behördlichen oder gericht-\nlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffent-          b) Der Wortlaut wird Absatz 2 und wird wie folgt\nlichkeit Stellung zu nehmen.                             geändert:\nBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die                aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nIndustrie- und Handelskammern den angemes-                       aaa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch\nsenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,                            ein Komma ersetzt.\n1. indem im Rahmen der Kommunikation auf ab-                     bbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende\nweichende Positionen hingewiesen wird und                          durch das Wort „und“ ersetzt.\n2. abweichende Stellungnahmen in zumutbarer                      ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nForm öffentlich zugänglich gemacht werden.“                        „9. Fragen, die für die gewerbliche Wirt-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                           schaft ihres Bezirks oder die Arbeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021             3307\nder Industrie- und Handelskammer              (5) Innerhalb ihrer Verbandskompetenz kann die\nvon grundsätzlicher Bedeutung              Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Erfül-\nsind.“                                     lung ihrer Aufgaben Gesellschaften oder sonstige\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                              Vereinigungen gründen sowie sich an Gesellschaf-\nten, sonstigen Vereinigungen, Zusammenschlüssen\n4. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 4 Satz 1 und 2         oder Einrichtungen beteiligen oder diese unterstüt-\nNr. 1 bis 5, 7 und 8“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2         zen. Entstehende Gewinne sind zur Aufgabenerfül-\nSatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9“ ersetzt.            lung einzusetzen. Die Deutsche Industrie- und Han-\n5. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c                delskammer kann Kooperationen im Bereich der\neingefügt:                                                   gewerblichen Wirtschaft unterstützen, koordinieren\nund für die Industrie- und Handelskammern Pro-\n„§ 10a\njekte von bundespolitischer Bedeutung durchfüh-\n(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer             ren. Zur Förderung und Durchführung der kaufmän-\nhat die Aufgabe,                                             nischen und gewerblichen Berufsbildung unterstützt\n1. das Gesamtinteresse der den Industrie- und                sie die Umsetzung der Empfehlungen des Haupt-\nHandelskammern zugehörigen Gewerbetreiben-               ausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nden in der Bundesrepublik Deutschland auf na-            und die Industrie- und Handelskammern beim Erfül-\ntionaler, europäischer und internationaler Ebene         len der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben\nwahrzunehmen,                                            im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes.\n2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu             (6) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer\nwirken                                                   und das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie berichten dem Bundestag jeweils zur Mitte\nund dabei stets die wirtschaftlichen Interessen der\neiner Legislaturperiode des Bundestages über die\neinzelnen Regionen, Gewerbezweige oder Betriebe\nwesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der\nabwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.\nDeutschen Industrie- und Handelskammer, der In-\n§ 1 Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.\ndustrie- und Handelskammern und des Netzwerkes\n(2) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer             der deutschen Auslandshandelskammern.\nkoordiniert und fördert das Netzwerk der deutschen\nAuslandshandelskammern, Delegiertenbüros und                    (7) Der Deutschen Industrie- und Handelskam-\nRepräsentanzen der deutschen Wirtschaft als In-              mer können durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-\nstrument der Außenwirtschaftsförderung der Bun-              setzes weitere Aufgaben übertragen werden.\ndesrepublik Deutschland. Sie kann Vertretungen in               (8) Industrie- und Handelskammern können nach\nanderen Staaten gründen und unterhalten, soweit              § 10 der Deutschen Industrie- und Handelskammer\ndies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich             Aufgaben übertragen, soweit die Vollversammlung\nist.                                                         der Deutschen Industrie- und Handelskammer zu-\n(3) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer             stimmt. Die Übertragung von Aufgaben als zustän-\nunterstützt und fördert die Zusammenarbeit und               dige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist aus-\nden regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Indus-              geschlossen.\ntrie- und Handelskammern zur Wahrnehmung deren\nAufgaben, insbesondere insoweit Aufgaben ganz                                        § 10b\noder teilweise einer bundeseinheitlichen Umsetzung\n(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer\noder zentralen Erledigung bedürfen oder der Umset-\nist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie\nzung von Unionsrecht dienen. Hoheitliche Aufga-\nführt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigen-\nben, die der Industrie- und Handelskammer als\nschaft. Sie wird nach § 13c errichtet. Die Deutsche\nzuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz\nIndustrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Ber-\nzugewiesen sind, gehören nicht zu den Aufgaben\nlin.\nder Deutschen Industrie- und Handelskammer.\n(4) Zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung                    (2) Mitglieder der Deutschen Industrie- und Han-\nder Industrie- und Handelskammern kann die Deut-             delskammer sind die Industrie- und Handelskam-\nsche Industrie- und Handelskammer                            mern. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer\nkann durch Satzung den deutschen Auslandshan-\n1. auf Bundesebene die Funktion der gemeinsamen              delskammern die Möglichkeit einer außerordent-\nStelle für die den Industrie- und Handelskam-            lichen Mitgliedschaft einräumen.\nmern auf Grund der nach Maßgabe des § 1 Ab-\nsatz 3a und 4 übertragenen Aufgaben wahrneh-                (3) Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit wer-\nmen,                                                     den nach näherer Bestimmung einer Beitragsord-\nnung durch Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge\n2. eine Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie-           von den Industrie- und Handelskammern getragen.\nund Handelskammern für die Prüfung nach § 12             Außerordentliche Mitglieder nehmen nicht an der\nAbsatz 1 Nummer 7 durch Satzung einrichten               Kostentragung nach Satz 1 teil. Die Deutsche Indus-\nund unterhalten sowie                                    trie- und Handelskammer kann für die Inanspruch-\n3. eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beile-            nahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder\ngung von Streitigkeiten der gewerblichen Wirt-           Tätigkeiten nach näherer Bestimmung einer Gebüh-\nschaft im In- oder Ausland, insbesondere einen           renordnung Gebühren erheben und den Ersatz von\nSchiedsgerichtshof, durch Satzung errichten und          Auslagen verlangen. Darüber hinaus kann sie auch\nunterhalten.                                             Entgelte verlangen. Sie ist berechtigt, zur Wahrneh-","3308          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nmung ihrer Aufgaben Zuwendungen zu erhalten und              gionale Verteilung Berücksichtigung finden. Das\nzu gewähren.                                                 Präsidium ermittelt im Rahmen der Beschlüsse der\n(4) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer             Vollversammlung das Gesamtinteresse im Sinne\nist zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflich-        des § 10a Absatz 1, soweit dies satzungsgemäß\ntet. Der Bundesrechnungshof prüft ihre Haushalts-            nicht durch die Vollversammlung erfolgt ist oder\nund Wirtschaftsführung. Die Deutsche Industrie-              ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig\nund Handelskammer hat sicherzustellen, dass auch             zu erlangen ist. Die Satzung regelt die weiteren Auf-\nin den Fällen des § 10a Absatz 5 Prüfungs- oder              gaben des Präsidiums.\nUnterrichtungsrechte des Bundesrechnungshofes                   (5) Die Vollversammlung wählt den Präsidenten\nbestehen.                                                    sowie aus den Reihen des Präsidiums die Vizeprä-\n(5) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer             sidenten. Der Präsident ist der Vorsitzende des Prä-\nist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen              sidiums und der Vollversammlung und beruft jeweils\nder Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan             ihre Sitzungen ein. Präsident und Mitglied des Prä-\naufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kauf-           sidiums können nur nach § 5 Absatz 2 wählbare\nmännischen Buchführung zu führen und einen Jah-              Personen sein, die auch Mitglied der Vollversamm-\nresabschluss sowie einen Lagebericht nach han-               lung einer Industrie- und Handelskammer sein müs-\ndelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. Das                sen. Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3\nNähere ist nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 der               Satz 2 Nummer 1.\nBundeshaushaltsordnung durch Satzung zu regeln.                 (6) Die Satzung kann zusätzlich ein geschäftsfüh-\nrendes Präsidium als weiteres Organ vorsehen.\n§ 10c                               Dazu sind die Aufgaben und die Zusammensetzung\n(1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und           in der Satzung zu regeln.\nHandelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\n(7) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag\nentsprechend.\ndes Präsidiums durch die Vollversammlung bestellt.\n(2) Die Industrie- und Handelskammern bilden              Er führt die Geschäfte der Deutschen Industrie- und\ndie Vollversammlung der Deutschen Industrie- und             Handelskammer, ist Dienstvorgesetzter und Vorge-\nHandelskammer. Das Nähere regelt die Satzung,                setzter der Mitarbeiter und vertritt die Deutsche In-\neinschließlich der Rechte der außerordentlichen              dustrie- und Handelskammer arbeitsrechtlich. Der\nMitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben           Hauptgeschäftsführer kann durch die Vollversamm-\nkein Stimmrecht.                                             lung abberufen werden; das Nähere bestimmt die\n(3) Die Vollversammlung beschließt, soweit die            Satzung.\nSatzung nicht etwas anderes bestimmt, über die                  (8) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten\nAngelegenheiten der Deutschen Industrie- und Han-            nach näherer Bestimmung der Satzung die Deut-\ndelskammer. Der ausschließlichen Beschlussfas-               sche Industrie- und Handelskammer rechtsge-\nsung durch die Vollversammlung unterliegen                   schäftlich und gerichtlich.\n1. die Satzung,\n(9) § 8 gilt entsprechend.“\n2. Satzungen nach § 10a Absatz 4,\n6. In § 11 Absatz 2 wird nach der Nummer 4 folgende\n3. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Ab-                 Nummer 4a eingefügt:\nsatz 8,\n„4a. die Übertragung von Aufgaben an die Deut-\n4. die Finanzierung der Deutschen Industrie und                    sche Industrie- und Handelskammer,“.\nHandelskammer und deren satzungsrechtliche\nGrundlagen nach § 10b Absatz 3,                      7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,                                           „§ 11a\n6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des                (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer\nJahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie              unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11\ndie Erteilung der Entlastung,                            Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministe-\n7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und                riums für Wirtschaft und Energie. Abweichende Re-\ngelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze\n8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder\nbleiben hiervon unberührt. Der Genehmigung durch\ndie Arbeit der Deutschen Industrie- und Handels-\ndie Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über\nkammer, insbesondere bei der Ermittlung des\nGesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Be-           1. eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2\nrücksichtigung der Beschlusslage in den Indus-               und 3,\ntrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher\n2. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Ab-\nBedeutung sind.\nsatz 8,\n(4) Das Präsidium der Deutschen Industrie- und\nHandelskammer besteht aus dem Präsidenten und                3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung\nbis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen.                 nach § 10b Absatz 3,\nDie weiteren Mitglieder des Präsidiums werden                4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,\nnach näherer Bestimmung der Satzung durch die\n5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Num-\nIndustrie- und Handelskammern bestimmt. Die Sat-\nmer 1 und\nzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb\ndes Präsidiums vorsehen. Dabei kann auch eine re-            6. die Satzung nach Absatz 3 Satz 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021            3309\n(2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie-             und der Zwischenabschluss sind jeweils durch\nund Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu                  einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestim-\nveröffentlichen.                                             mungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten\n(3) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre          Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nKammerzugehörigen haben gegenüber der Deut-                  buchs zu prüfen. Abschlussprüfer können nur ein\nschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch            unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder eine unabhän-\nauf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und         gige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Der Jah-\nHandelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach              resabschluss und der Zwischenabschluss nach\n§ 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen            Satz 1 sowie jeweils der Prüfungsvermerk und der\neinen Beschluss der Vollversammlung verstößt. Über           Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem\ndie Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für            Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und\nden Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskam-            dem Bundesrechnungshof bis zum 30. September\nmer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Durch             2022 vorzulegen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf den\nSatzung der Deutschen Industrie- und Handelskam-             Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember\nmer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Be-                2022 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nschwerdeausschuss einzurichten.“                             dass die Vorlage nach Satz 4 bis zum 31. März 2023\nzu erfolgen hat.\n8. In § 13b Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch die\n(5) Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten\nAngabe „2023“ ersetzt.\nZeitpunkt sind\n9. Nach § 13b werden die folgenden §§ 13c und 13d               1. der amtierende Präsident des Deutschen Indus-\neingefügt:                                                       trie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl\n„§ 13c                                   des Präsidenten der Deutschen Industrie- und\n(1) Der Deutsche Industrie- und Handelskammer-                Handelskammer deren Präsident,\ntag e. V. wird zum 1. Januar 2023 zur Deutschen              2. die amtierenden Mitglieder des Vorstands des\nIndustrie- und Handelskammer durch einen Form-                   Deutschen Industrie- und Handelskammer-\nwechsel umgewandelt. Die Vollversammlung des                     tags e. V. bis zur Benennung des Präsidiums\nDeutschen Industrie- und Handelskammertags e. V.                 der Deutschen Industrie- und Handelskammer\nhat bis zum 30. September 2022 mit einer Mehrheit                die Mitglieder des Präsidiums,\nvon drei Vierteln seiner Mitglieder die Satzung nach         3. die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen\n§ 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu beschließen                    Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und                     Wahl der Vizepräsidenten der Deutschen Indus-\nEnergie zur Genehmigung vorzulegen. Die Satzung                  trie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten\nwird mit Beginn des Monats wirksam, der auf den                  und\nMonat folgt, in dem die Satzung genehmigt wird. Ab\ndem nach Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kann die in             4. der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deut-\nder Satzung vorgesehene Vollversammlung die für                  schen Industrie- und Handelskammertags e. V.\ndie Handlungsfähigkeit der Deutschen Industrie-                  bis zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers\nund Handelskammer erforderlichen Beschlüsse fas-                 der Deutschen Industrie- und Handelskammer\nsen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und                    deren bestellter Hauptgeschäftsführer.\nEnergie hat die Genehmigung und den Tag nach                 Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsi-\nSatz 3 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.                  denten sowie die erste Bestellung des Hauptge-\nschäftsführers sollen in der ersten Sitzung der Voll-\n(2) Der Deutsche Industrie- und Handelskammer-\nversammlung der Deutschen Industrie- und Han-\ntag e. V. besteht ab dem nach Absatz 1 Satz 1 be-\ndelskammer stattfinden.\nstimmten Zeitpunkt in der Rechtsform einer bun-\ndesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen                  (6) Der bei dem Deutschen Industrie- und Han-\nRechts durch einen Formwechsel als Deutsche                  delskammertag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt\nIndustrie- und Handelskammer weiter. Damit ver-              ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt\nbleiben mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1             übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats\nSatz 1 alle Pflichten und Rechte einschließlich des          nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes\ngesamten Vermögens bei der Deutschen Industrie-              wahr. Im Rahmen seines Übergangsmandats hat\nund Handelskammer. Eine Vermögensauseinander-                der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unver-\nsetzung findet nicht statt.                                  züglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Perso-\nnalratswahl zu bestellen. Das Übergangsmandat\n(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer            des Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat ge-\nder Deutschen Industrie- und Handelskammer ha-               wählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben wor-\nben den Formwechsel nach Absatz 1 Satz 1 bei                 den ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem\ndem Vereinsregister, in dem der Deutsche Industrie-          in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem\nund Handelskammertag e. V. eingetragen ist, anzu-            nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt beste-\nmelden und die Löschung als eingetragener Verein             henden Betriebsvereinbarungen gelten längstens\nzu beantragen.                                               für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstverein-\n(4) Der Deutsche Industrie- und Handelskammer-            barungen fort, soweit sie nicht durch eine andere\ntag e. V. hat zum 31. Dezember 2021 für das Jahr             Regelung ersetzt werden. Auf die bis zum nach Ab-\n2021 einen Jahresabschluss und zum 30. Juni 2022             satz 1 Satz 1 bestimmten Datum förmlich eingelei-\nfür das erste Halbjahr des Jahres 2022 einen Zwi-            teten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Ab-\nschenabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss             schluss die Bestimmungen des Betriebsverfas-","3310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2021\nsungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Gleiches                     chend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit\ngilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den              § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der\nArbeitsgerichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die              Aufsichtsbehörde.\nJugend- und Auszubildendenvertretung entspre-\nchend mit der Maßgabe, dass der das Übergangs-                                            § 13d\nmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich nach                    (1) Wird die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2\ndem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen               Nummer 1 nicht bis zu dem in § 13c Absatz 1 Satz 2\nWahlvorstand und seine vorsitzende Person zur                   genannten Stichtag beschlossen und dem Bundes-\nWahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung                 ministerium für Wirtschaft und Energie zur Geneh-\nzu bestimmen hat.                                               migung vorgelegt, hat das Bundesministerium für\n(7) Bis zur Umwandlung in die Deutsche Indus-                Wirtschaft und Energie diese Satzung unverzüglich\ntrie- und Handelskammer nimmt der Deutsche In-                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndustrie- und Handelskammertag e. V. die Aufgaben                des Bundesrates bedarf, zu erlassen. Satz 1 gilt ent-\nnach § 10a wahr.                                                sprechend, wenn die vorgelegte Satzung nicht ge-\n(8) Die Industrie- und Handelskammern sind ver-              nehmigungsfähig ist. Wurde die nicht genehmi-\npflichtet, bis zur Errichtung der Deutschen Industrie-          gungsfähige Satzung bis spätestens drei Monate\nund Handelskammer Mitglieder des Deutschen In-                  vor dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stich-\ndustrie- und Handelskammertags e. V. zu sein.                   tag vorgelegt, so hat das Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie zuvor auf die Umstände der\n(9) Der Deutsche Industrie- und Handelskammer-\nfehlenden Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen und\ntag e. V. unterliegt bis zur Errichtung der Deutschen\nGelegenheit zur Nachbesserung bis zum Stichtag zu\nIndustrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht\ngeben.\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.\nDarüber hinaus ist bis zu diesem Zeitpunkt die Sat-                 (2) Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Ab-\nzung des Deutschen Industrie- und Handelskam-                   satz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5\nmertags e. V. in der Fassung vom 25. März 2020                  Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3\nanzuwenden. Sie darf nur mit Genehmigung des                    entsprechend, soweit die Vollversammlung der\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie ge-               Deutschen Industrie- und Handelskammer diese\nändert werden. Die Satzung sowie jede Änderung                  nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem in\nsind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der                  § 13c Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt be-\nBundesrechnungshof prüft bis zu diesem Zeitpunkt                schließt und dem Bundesministerium für Wirtschaft\ndie Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deut-                 und Energie zur Genehmigung vorlegt oder diese\nschen Industrie- und Handelskammertags e. V.                    nicht genehmigungsfähig sind. Soweit die Satzung\n(10) Die Industrie- und Handelskammern sowie                 nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 vom Bundes-\nihre Kammerzugehörigen haben gegenüber dem                      ministerium für Wirtschaft und Energie durch\nRechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, so\nDeutschen Industrie- und Handelskammertag e. V.\neinen Anspruch auf Unterlassung, soweit der Deut-               ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt des In-\nsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die ge-              krafttretens der Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2\nNummer 1 maßgeblich.“\nsetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet.\nÜber die Klage entscheidet im ersten Rechtszug\ndas für den Sitz des Deutschen Industrie- und Han-                                     Artikel 2\ndelskammertags e. V. örtlich zuständige Verwal-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntungsgericht. § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}