{"id":"bgbl1-2021-50-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":50,"date":"2021-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/50#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_50.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","law_date":"2021-07-30T00:00:00Z","page":3295,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021                      3295\nVerordnung\nzur Änderung der Kassensicherungsverordnung*\nVom 30. Juli 2021\nAuf Grund des § 146a Absatz 3 der Abgabenord-                              Wörter „der Anbindung an das elektronische Auf-\nnung, der durch Artikel 194 der Verordnung vom                                 zeichnungssystem“ eingefügt.\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                        b) Folgender Satz wird angefügt:\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für                            „Die einheitliche digitale Schnittstelle für den\nBau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirt-                             standardisierten Export aus dem Speicherme-\nschaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des                            dium nach § 3 Absatz 1 und die einheitliche digi-\nBundestages:                                                                   tale Schnittstelle für den standardisierten Export\naus dem elektronischen Aufzeichnungssystem\nArtikel 1                                       können getrennt voneinander erstellt und veröf-\nfentlicht werden.“\nÄnderung der\nKassensicherungsverordnung                              3. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie Kassensicherungsverordnung vom 26. Septem-                          a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherungsein-\nber 2017 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:                            richtung“ durch das Wort „Sicherheitseinrich-\ntung“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1\n„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nElektronische Aufzeichnungssysteme\ntionstechnik legt im Benehmen mit dem Bun-\nElektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne                            desministerium der Finanzen in Technischen\ndes § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung                              Richtlinien und Schutzprofilen die technischen\nsind elektronische oder computergestützte Kassen-                          Anforderungen fest an\nsysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektroni-\n1. die digitale Schnittstelle, soweit diese den\nsche Aufzeichnungssysteme gelten\nstandardisierten Export aus dem Speicherme-\n1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,                                 dium und die Anbindung der zertifizierten\n2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Park-                                  technischen Sicherheitseinrichtung an das\nraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elek-                            elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,\ntro- oder Hybridfahrzeuge,                                             2. das Sicherheitsmodul und\n3. elektronische Buchhaltungsprogramme,                                    3. das Speichermedium.“\n4. Waren- und Dienstleistungsautomaten,                             4. § 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n5. Taxameter und Wegstreckenzähler,                                     „Die Angaben nach Satz 1 müssen\n6. Geldautomaten sowie                                                  1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung\n7. Geld- und Warenspielgeräte.“                                            lesbar oder\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                             2. aus einem QR-Code auslesbar sein.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Speicher-                         Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digi-\nmedium nach § 3 Absatz 1“ ein Komma und die                         talen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV),\ndie für die jeweils zugehörige Art des Aufzeich-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          nungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen.\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom     des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils\n17.9.2015, S. 1).                                                         geltenden Fassung veröffentlicht.“","3296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\n5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die\n„Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom                        Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im\n2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils               Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie\ngeltenden Fassung ist anzuwenden.“                               2014/32/EU,\n2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsein-\nArtikel 2                                  stellung „Kasse“,\nWeitere Änderung der                          3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktions-\nKassensicherungsverordnung                            nummer sowie\nDie Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch            4. einen Prüfwert.\nArtikel 1 dieser Verordnung geändert wurde, wird wie            Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden\nfolgt geändert:                                                 manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so be-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die              schaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsauf-\nNummern 5 bis 7 werden durch die folgenden               zeichnungen erkennbar sind.\nNummern 5 und 6 ersetzt:                                    (3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens\n„5. Geldautomaten sowie                                  zu enthalten:\n6. Geld- und Warenspielgeräte.“                          1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer\nFahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             Richtlinie 2014/32/EU,\n„(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme           2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsein-\nim Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abga-                stellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Num-\nbenordnung gelten ebenfalls                                  mer 2,\n1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der                 3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2\nRichtlinie 2014/32/EU des Europäischen Par-               Nummer 3,\nlaments und des Rates vom 26. Februar 2014\nzur Harmonisierung der Rechtsvorschriften             4. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4\nder Mitgliedstaaten über die Bereitstellung               und\nvon Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96              5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.\nvom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016,            § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in\nS. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl.        Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfän-\nL 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist,         gers elektronisch in einem standardisierten Daten-\nin der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxa-            format ausgegeben werden.\nmeter) und\n(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen\n2. Wegstreckenzähler.“                                   Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des\n2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                          EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung\na) In Nummer 5 wird das Wort „Zahlungsart“ durch             des Belegempfängers elektronisch in einem stan-\ndas Wort „Zahlungsarten“ ersetzt.                        dardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die\nAusstellung des Belegs kann zu einem späteren\nb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch das                Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegen-\nWort „und“ ersetzt.                                      über einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittel-\n3. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          bar Beteiligten geschehen. Die umsatzsteuerlichen\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch             Anforderungen an eine Rechnung bleiben unbe-\nein Komma ersetzt.                                       rührt.\nb) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch das\n§8\nWort „sowie“ sowie der abschließende Punkt\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                     Anforderungen an Wegstreckenzähler\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                             (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstrecken-\nzähler nicht anzuwenden.\n„7. den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Num-\nmer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler,             (2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat\nder vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.“           1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten\n4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 einge-                 nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,\nfügt:                                                        2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2\n„§ 7                                   Satz 2 Nummer 1,\nAnforderungen an EU-Taxameter                     3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktions-\nnummer sowie\n(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter\nnicht anzuwenden.                                            4. einen Prüfwert\n(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstel-           zu enthalten.\nlung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss         Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur\nunmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheits-            aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstre-\nmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-              ckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1\nTaxametern hat zu enthalten:                                 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021             3297\ndas Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktions-              (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den\nnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in               Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt\nden Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.               bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall\n(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg min-             des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt,\ndestens zu enthalten:                                        ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb\neines Monats mitzuteilen.\n1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer\nFahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit\ndiese durch den Wegstreckenzähler erzeugt wer-                                      § 10\nden,                                                          Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler\n2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1                  Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzu-\nNummer 3,                                                wenden, an dem\n3. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\n1. mindestens drei voneinander unabhängige Unter-\nund\nnehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten,\n4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.                       die über eine geeignete digitale Schnittstelle im\n§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in            Sinne der Kassensicherungsverordnung verfü-\nPapierform oder mit Zustimmung des Belegempfän-                  gen, und\ngers elektronisch in einem standardisierten Daten-\n2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13\nformat ausgegeben werden.\noder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Kon-\n(4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg                     formität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1\ndurch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeich-                    mit den Anforderungen des Mess- und Eichge-\nnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn                  setzes feststellt.\nkeine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine\ndigitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4          Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundes-\nsinngemäß.                                                   ministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I\nbekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für\n§9                                 Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffent-\nlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht wer-\nÜbergangsregelung                           den.“\nfür EU-Taxameter mit INSIKA-Technik\n5. Der bisherige § 7 wird § 11.\n(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar\n2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist\n§ 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar                                   Artikel 3\n2026 anzuwenden.                                                                 Inkrafttreten\n(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\naus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021\nzes 2 am Tag nach der Verkündung im Kraft.\neingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahr-\nzeug eingebaut wird.                                        (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. Juli 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}