{"id":"bgbl1-2021-50-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":50,"date":"2021-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften","law_date":"2021-07-27T00:00:00Z","page":3274,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["3274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften*\nVom 27. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       i) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             eingefügt:\n„§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von\nArtikel 1                                                Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen\nÄnderung des                                                 Mitteln und Bedarfsgegenständen im\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                                      Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2\nbis 9 zuständigen Behörden“.\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013                           j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-                      „§ 41 (weggefallen)“.\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      k) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe\neingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                            „§ 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter\nVerwendung von Fernkommunikations-\n„§ 4    Vorschriften und Ermächtigungen zum                                mitteln angeboten werden“.\nGeltungsbereich“.\nl) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6    (weggefallen)“.                                            „§ 55 Mitwirkung der Zollbehörden“.\nc) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                      2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 7    Ermächtigungen zum Schutz der Ge-                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsundheit und vor Täuschung“.\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fut-\nd) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                               termitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-\n„§ 12 Weitere Verbote“.                                                wieren,“ eingefügt und werden die Wörter\ne) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-                             „Verbraucherinnen und Verbraucher“ durch\nfasst:                                                                 das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.\n„Abschnitt 4                                    bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fut-\ntermitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-\nVerkehr mit Mitteln zum\nwieren,“ eingefügt.\nTätowieren und kosmetischen Mitteln“.\nf) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:                           cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige                          „3. die Unterrichtung sicherzustellen\nInformation“.\na) der Wirtschaftsbeteiligten,\ng) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                             b) der Endverbraucher beim Verkehr mit\nLebensmitteln, Mitteln zum Tätowie-\n„§ 38b Unterrichtung von Telemediendienstean-                                  ren, kosmetischen Mitteln und Be-\nbietern“.\ndarfsgegenständen und\nh) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\nc) der Verwenderinnen und Verwender\n„§ 39 Maßnahmen der für die Überwachung                                        beim Verkehr mit Futtermitteln,“.\nvon Lebensmitteln, Futtermitteln und\nBedarfsgegenständen im Sinne von § 2                    b) In Absatz 1a Nummer 1 werden die Wörter „Ver-\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen                       ordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom\nBehörden“.                                                 27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung\n(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)“\n* Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach-\nersetzt.\nbuchstabe bbb dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie        c) In Absatz 3 werden die Wörter „wie durch er-\n2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai\n2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom         gänzende Regelungen zur“ durch die Wörter\n30.5.2002, S. 10).                                                         „insbesondere der“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021             3275\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Num-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verbrau-                      mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\ncherinnen und Verbraucher“ durch das Wort                   auch eine Person ist, an die ein Mittel zum\n„Endverbraucher“ ersetzt.                                   Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur\npersönlichen Verwendung oder zur Verwen-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „wie bei-                      dung im eigenen Haushalt abgegeben wird,\nspielsweise durch ergänzende Regelungen                     wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein\nzur“ durch die Wörter „insbesondere der“                    Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfs-\nersetzt.                                                    gegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Betriebsstätte beziehen, dem Endverbrau-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einschließlich                    cher gleichstehen.\nLebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel,“ durch                  (4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\ndie Wörter „einschließlich Lebensmittelzusatz-               gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundes-\nstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren,“               wehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig\nersetzt.                                                     sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-\nb) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.                       gung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch-\nstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt                vom 25. Oktober 2011 betreffend die Informa-\ngeändert:                                                    tion der Verbraucher über Lebensmittel und zur\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006\nund (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-\nlaments und des Rates und zur Aufhebung der\nmern 1 und 2.\nRichtlinie 87/250/EWG der Kommission, der\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie\ndd) Nummer 5 wird Nummer 3.                                  1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie\n2000/13/EG des Europäischen Parlaments und\nee) Die Nummern 6 bis 8 werden aufgehoben.                   des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und\nff) Die Nummern 9 und 10 werden die Num-                     2008/5/EG der Kommission und der Verordnung\nmern 4 und 5 und in der neuen Nummer 5                  (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304\nwerden die Wörter „Verbraucherinnen und                 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,\nVerbrauchern“ durch das Wort „Endver-                   S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom\nbrauchern“ ersetzt.                                     30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Ver-\ngg) Die Nummern 11 bis 17 werden aufgehoben.                 ordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom\n11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.“\nhh) Die Nummern 18 bis 22 werden die Num-\nmern 6 bis 10.                                    5. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                                        „§ 4\numfasst der Begriff des Verwendens eines Mit-\ntels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des                                    Vorschriften und\nTätowierens.                                                      Ermächtigungen zum Geltungsbereich“.\n(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass\n1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Arti-                     „2. über das Inverkehrbringen von kosmeti-\nkels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG)                               schen Mitteln gelten entsprechend für\nNr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren                         deren Bereitstellung auf dem Markt,“.\nTätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur         bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\noralen Tierfütterung von nicht der Lebensmit-\ntelgewinnung dienenden Tieren bestimmt                        „3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch\nsind,                                                             für vergleichbare Stoffe und Gemische\naus Stoffen, die dazu bestimmt sind,\n2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-                         zur Beeinflussung des Aussehens in\nkels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG)                               oder unter die menschliche Haut einge-\nNr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Ver-                      bracht zu werden und dort, auch vorü-\nantwortung sich auf Futtermittel bezieht, die                     bergehend, zu verbleiben,“.\nzur oralen Tierfütterung von nicht der Le-\nbensmittelgewinnung dienenden Tieren be-              c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nstimmt sind,                                             „1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung so-\n3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum                       wie Gewerbetreibende, soweit sie Lebens-\nTätowieren, Bedarfsgegenständen und mit                       mittel oder Bedarfsgegenstände zum Ver-\nLebensmitteln verwechselbaren Produkten                       brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-\nArtikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)                        hen, dem Endverbraucher gleichgestellt\nNr. 178/2002 entsprechend gilt,                               werden,“.","3276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              sowie anderen Stoffen mit ernährungsbezoge-\n„(3) Das Bundesministerium für Ernährung                  ner oder physiologischer Wirkung zu verbieten\nund Landwirtschaft (Bundesministerium) wird                  oder zu beschränken,\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-              2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den\nministerium für Wirtschaft und Energie durch                 Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                     Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für\ndesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-             in Nummer 1 genannte Stoffe festzusetzen.\nsatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1                 (3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,             Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-\nden Bedarfsgegenständen andere Gegenstände               sprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nund Mittel des persönlichen oder häuslichen Be-          werden.“\ndarfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegen-\nständen und Mitteln des persönlichen oder             8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhäuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem                a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\noder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund                      „1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultra-\nihrer stofflichen Zusammensetzung, insbeson-                     violetten oder ionisierenden Strahlen anzu-\ndere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder                    wenden, die nicht zugelassen ist\ndurch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr-\na) durch eine aufgrund dieses Gesetzes er-\ndende Einwirkungen auf den menschlichen Kör-\nlassene Rechtsverordnung, oder\nper ausgehen können.“\nb) durch unmittelbar geltende Rechtsvor-\n6. § 6 wird aufgehoben.\nschriften der Europäischen Gemeinschaft\n7. § 7 wird wie folgt gefasst:                                             oder der Europäischen Union, insbe-\n„§ 7                                           sondere durch die Verordnung (EU)\n2015/2283 des Europäischen Parlaments\nErmächtigungen zum Schutz                                  und des Rates vom 25. November 2015\nder Gesundheit und vor Täuschung                              über neuartige Lebensmittel, zur Ände-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im                        rung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für                              des Europäischen Parlaments und des\nWirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung                           Rates und zur Aufhebung der Verordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur                           (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-\nErfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2,                          ments und des Rates und der Verord-\njeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-                        nung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission\nnannten Zwecke erforderlich ist,                                        (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die\n1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit                          durch die Verordnung (EU) 2019/1381\nAnhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008                         (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                           worden ist, in Verbindung mit der Durch-\nvom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu-                          führungsverordnung (EU) 2017/2470 der\nsatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16;                       Kommission vom 20. Dezember 2017\nL 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom                              zur Erstellung der Unionsliste der neuarti-\n21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122),                     gen Lebensmittel gemäß der Verordnung\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771                      (EU) 2015/2283 des Europäischen Parla-\n(ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert wor-                     ments und des Rates über neuartige Le-\nden ist, oder                                                       bensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017,\nS. 72), die zuletzt durch die Durchfüh-\n2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung                            rungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl.\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemein-                            L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert wor-\nschaft oder der Europäischen Union im Anwen-                        den ist, in der jeweils geltenden Fas-\ndungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,                      sung,“.\nbeim Herstellen oder Behandeln von bestimmten                b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer\nLebensmitteln die Verwendung von Lebensmittel-                   nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung“\nzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu                  gestrichen.\nverbieten oder zu beschränken.\n9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „Düngemittel-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es                       gesetzes“ durch das Wort „Düngegesetzes“\ninsbesondere unter Berücksichtigung ernährungs-                      ersetzt.\nphysiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in               bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Ver-                   nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom\nbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke                           21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-\nerforderlich ist,                                                    nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom\n1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-                     13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.\nteln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mi-            b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die dort\nneralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten                genannten Mittel“ die Wörter „Rückstands-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021            3277\nhöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in             (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments\nVerbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verord-             und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder\nnung (EG) Nr. 396/2005 oder“ eingefügt.                     festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                  über die Verwendung oder über Rückstände\npharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tier-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    arzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                       zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter                  über die Verwendung oder über Rückstände\n„ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293             verbotener oder nicht zugelassener pharma-\nvom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt               kologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom\ndurch die Durchführungsverordnung                 9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze\n(EU) 2016/1834 (ABl. L 280 vom                    1 bis 3 nicht anzuwenden.“\n18.10.2016, S. 22) geändert worden         11. § 11 wird wie folgt geändert:\nist,“ durch die Wörter „ABl. L 15 vom          a) In Absatz 1 werden die Wörter „als nach Artikel 8\n20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010,            Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nS. 72), die zuletzt durch die Durchfüh-           verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder\nrungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl.                Importeur“ durch die Wörter „als Verantwortli-\nL 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert                cher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung\nworden ist, in der jeweils geltenden              (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nFassung,“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-\ntern „auf die Verordnung (EG)                        „(2) Es ist ferner verboten, als Verantwort-\nNr. 1831/2003“ die Wörter „des Euro-              licher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung\npäischen Parlaments und des Rates                 (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informatio-\nvom 22. September 2003 über Zusatz-               nen über Lebensmittel, die den Anforderungen\nstoffe zur Verwendung in der Tierer-              1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbin-\nnährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003,                   dung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)\nS. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34;                    Nr. 1169/2011,\nL 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt\n2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbin-\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1381\ndung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)\n(ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geän-\nNr. 1169/2011 oder\ndert worden ist,“ eingefügt.\n3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\nbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,\ndurch ein Komma ersetzt.\njeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Ab-\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                        satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\neingefügt:\nnicht entsprechen, an andere Lebensmittelun-\n„4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als              ternehmer zu liefern.“\nFuttermittelzusatzstoffe für das Tier, von\ndem die Lebensmittel stammen, zugelas-          c) In Absatz 3 wird das Wort „gilt“ durch die Wör-\nsen sind und dabei für diese Stoffe oder           ter „und Absatz 2 Nummer 2 gelten“ ersetzt.\nderen Umwandlungsprodukte keine             12. § 12 wird wie folgt gefasst:\nRückstandshöchstmengen in Lebens-                                       „§ 12\nmitteln festgesetzt worden sind, oder“.\nWeitere Verbote\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nEs ist verboten, andere als dem Verbot des Ar-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1                  Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un-\nvorangestellt.                                      terliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch\n„1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgege-         den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu\nben werden,“.                                   bringen.“\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die        13. § 13 wird wie folgt geändert:\nNummern 2 und 3.                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die                 aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den\nRegelungen des Absatzes 1 auf andere als die                     Wörtern „bestimmter Stoffe“ die Wörter\nim einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1“                  „oder Gemische aus Stoffen“ eingefügt.\ndurch die Wörter „die Regelung des Absatzes 1\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stof-\nSatz 1 auf andere als die dort“ ersetzt.\nfen“ die Wörter „oder Gemischen aus Stof-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 fen“ eingefügt.\n„(5) Solange und soweit eine Anordnung                b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nnach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder             fasst:\nzweiter Spiegelstrich der Delegierten Verord-\nnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom                      „1. vorzuschreiben, dass\n19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung                       a) der Gehalt der Lebensmittel","3278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\naa) an den in einer Rechtsverordnung              1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-\nnach § 7 Absatz 1 genannten Le-                  ordnung (EG) Nr. 767/2009,\nbensmittelzusatzstoffen oder Verar-\n2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-\nbeitungshilfsstoffen,\nordnung (EG) Nr. 767/2009 oder\nbb) an den in einer Rechtsverordnung\n3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-\nnach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genann-\nordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit\nten Stoffen,\nAnhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013\ncc) an den Stoffen, für die Höchstmen-               der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Ka-\ngen oder Mindestmengen in einer                  talog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom\nRechtsverordnung nach § 7 Absatz 2               30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82;\nNummer 2 festgesetzt wurden und                  L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die\nb) die Anwendung der in Rechtsverordnun-                Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom\ngen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zuge-                 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,\nlassenen Behandlung oder Bestrahlung              nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für\nkenntlich zu machen sind und dabei die Art           solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu\nder Kenntlichmachung zu regeln,“.                    werben“.\nc) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:           16. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden vor den\nWörtern „kosmetischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln\naa) In Buchstabe b werden nach den Wörtern\nzum Tätowieren und“ eingefügt.\n„bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht,“\ndie Wörter „nur mit bestimmten Informatio-       17. § 26 wird wie folgt geändert:\nnen über Lebensmittel,“ eingefügt.                   a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-\nbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                     tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-\n„c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irrefüh-            towieren“ ersetzt.\nrung geeigneten Informationen über               b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nLebensmittel, insbesondere mit zur Irre-\n„Der bestimmungsgemäße oder vorauszuse-\nführung geeigneten Bezeichnungen, An-\nhende Gebrauch beurteilt sich insbesondere un-\ngaben oder Aufmachungen, nicht in den\nter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel,\nVerkehr gebracht werden dürfen und\nStoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer\ndass für Lebensmittel nicht mit zur Irre-\nKennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der\nführung geeigneten Informationen über\nHinweise für ihre Verwendung sowie anhand al-\nLebensmittel, insbesondere nicht mit\nler sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Ge-\nzur Irreführung geeigneten Darstellun-\nmische aus Stoffen begleitenden Angaben oder\ngen oder sonstigen Aussagen geworben\nInformationen seitens des Herstellers oder des\nwerden darf,“.\nfür das Inverkehrbringen der Mittel zum Täto-\ncc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „An-                wieren Verantwortlichen.“\ngaben“ die Wörter „oder Informationen über\n18. § 27 wird wie folgt geändert:\nLebensmittel“ eingefügt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n14. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die\nVerbraucherin oder den Verbraucher“ durch die               b) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-\nWörter „den Endverbraucher“ ersetzt.                           tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-\n15. § 19 wird wie folgt gefasst:                                   towieren“ ersetzt.\n„§ 19                               c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerbote zum Schutz vor Täuschung                       „Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,\nwenn\nEs ist verboten, als Verantwortlicher nach Arti-\nkel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009               1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                      Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder\n13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die                    sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit,\nVerwendung von Futtermitteln, zur Änderung der                     Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Her-\nVerordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen                     kunft oder Art der Herstellung verwendet\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung der                     werden, oder\nRichtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG                   2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgese-\nder Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/                      hene Verwendung nicht geeignet ist.“\nEWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG\ndes Rates und 96/25/EG des Rates und der Ent-               d) Absatz 2 wird aufgehoben.\nscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl.              19. § 28 wird wie folgt geändert:\nL 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310                aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Be-\nvom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futter-                  schaffenheit bestimmter“ die Wörter „Mittel\nmittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung                         zum Tätowieren oder bestimmter“ einge-\nden Anforderungen                                                   fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021            3279\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „für“           21. In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden\ndie Wörter „Mittel zum Tätowieren oder für“          die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher“\neingefügt.                                           durch das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Kosmetische           22. In § 35 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a\nMittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren          eingefügt:\noder kosmetische Mittel“ ersetzt.                        „1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von an-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              deren als über die Kennzeichnung vermittel-\nten Informationen über Lebensmittel sowie\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach den                   von im Geschäftsverkehr zwischen Lebens-\nWörtern „Einwirkung von“ die Wörter „Mit-                  mittelunternehmern relevante Informationen,\nteln zum Tätowieren oder von“ eingefügt.                   bei denen es sich nicht um an den End-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           verbraucher gerichtete Informationen über\nLebensmittel handelt, zu regeln,“.\n„1. vorzuschreiben, dass von dem Herstel-\nler oder demjenigen, der das Mittel zum      23. § 38 wird wie folgt geändert:\nTätowieren oder das kosmetische Mittel           a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-\nin den Verkehr bringt, dem Bundesamt                ständigkeit,“ die Wörter „Aufgabe und“ einge-\nfür Verbraucherschutz und Lebensmit-                fügt.\ntelsicherheit bestimmte Angaben über\ndas Mittel zum Tätowieren oder das               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nkosmetische Mittel, insbesondere Anga-              fügt:\nben zu seiner Identifizierung, über seine               „(2a) Die Überwachung der Einhaltung der\nVerwendungszwecke, über die darin                   Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-\nenthaltenen Stoffe und deren Menge so-              ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nwie jede Veränderung dieser Angaben                 und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der\nmitzuteilen sind, und die Einzelheiten              Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nüber Form, Inhalt, Ausgestaltung und                päischen Union im Anwendungsbereich dieses\nZeitpunkt der Mitteilung zu bestimmen,“.            Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Auf-\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „kosme-\ngabe der zuständigen Behörden. Dazu haben\ntischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln\nsie sich durch regelmäßige Überprüfungen und\nzum Tätowieren oder von kosmetischen Mit-\nProbenahmen davon zu überzeugen, dass die\nteln“ ersetzt.\nVorschriften eingehalten werden.“\n20. § 29 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die für die Überwachung von Lebensmit-\naa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter                   teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im\n„kosmetischer Mittel“ durch die Wörter „von             Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-\nMitteln zum Tätowieren oder von kosme-                  ständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe\ntischen Mitteln“ und jeweils die Wörter „kos-           der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU)\nmetischen Mitteln“ durch die Wörter „Mitteln            2017/625 des Europäischen Parlaments und\nzum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln“               des Rates vom 15. März 2017 über amtliche\nersetzt.                                                Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur\nGewährleistung der Anwendung des Lebens-\nbb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos-\nund Futtermittelrechts und der Vorschriften über\nmetischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum\nTiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge-\nTätowieren oder mit“ eingefügt.\nsundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Ände-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „kosme-                   rung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)\ntischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln           Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.\nzum Tätowieren oder von kosmetischen Mit-               1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.\nteln“ und die Wörter „kosmetischen Mitteln“             652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031\ndurch die Wörter „Mitteln zum Tätowieren                des Europäischen Parlaments und des Rates,\noder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt.                 der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und\n(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt-\ndd) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden\nlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,\njeweils die Wörter „kosmetischer Mittel“\n2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und\ndurch die Wörter „von Mitteln zum Tätowie-\nzur Aufhebung der Verordnungen (EG)\nren oder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt.\nNr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           päischen Parlaments und des Rates, der Richt-\nlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,\naa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „kos-\n91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG\nmetische Mittel“ die Wörter „Mittel zum Tä-\ndes Rates und des Beschlusses 92/438/EWG\ntowieren oder“ eingefügt.\ndes Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-\nbb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos-                len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom\nmetischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum              24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;\nTätowieren oder von“ eingefügt.                         L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch","3280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\ndie Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.            so kann die zuständige Behörde denjenigen Diens-\nL 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden             teanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Tele-\nist, mit den zuständigen Behörden anderer Mit-            mediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\ngliedstaaten zusammen“.                                   S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „nach § 39 Ab-               vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert wor-\nsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2a           den ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeug-\nSatz 1“ und wird die Angabe „des § 41“ durch              nisses genutzt werden, die zur Identifizierung des\nErzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehr-\ndie Wörter „der Delegierten Verordnung (EU)\n2019/2090“ ersetzt.                                       bringers erforderlichen Informationen sowie den\nGrund der Meldung übermitteln.\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n(2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die\n„(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum\nBehörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach\nTätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-\n§ 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat\ngegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1\nder Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist\nNummer 2 bis 9 zuständigen Behörden\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines an-             bensmittelsicherheit zuständige Behörde.\nderen Mitgliedstaates auf begründetes\nErsuchen Auskünfte und übermitteln die                   (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben\nerforderlichen Urkunden und Schriftstücke,            nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller\ndamit die zuständige Behörde des anderen              oder Inverkehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht,\nMitgliedstaates überwachen kann, ob die               sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maß-\nVorschriften, die für diese Erzeugnisse und           nahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.\nfür mit Lebensmitteln verwechselbare Pro-                (4) Die Länder können für die Zwecke des Ab-\ndukte gelten, eingehalten werden,                     satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.“\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Be-\nhörde eines anderen Mitgliedstaates mitge-        26. § 39 wird wie folgt geändert:\nteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Prüfung mit und unterrichten das Bun-\ndesministerium darüber,                                                          „§ 39\n3. teilen den zuständigen Behörden eines ande-                              Maßnahmen der für die\nren Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sach-                       Überwachung von Lebensmitteln,\nverhalte mit, die für die Überwachung der                          Futtermitteln und Bedarfsgegen-\nEinhaltung der für diese Erzeugnisse und für                      ständen im Sinne von § 2 Absatz 6\nmit Lebensmitteln verwechselbare Produkte                    Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden“.\ngeltenden Vorschriften in diesem Mitglied-\nstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zu-         b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-\nderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse                    „(1) Die für die Überwachung von Lebensmit-\nund für mit Lebensmitteln verwechselbare                  teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im\nProdukte geltende Vorschriften.“                          Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-\nständigen Behörden treffen die Maßnahmen,\n24. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           die nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-\na) In Satz 1 werden die Wörter „und die Stelle im                 nung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Über-\nSinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen“                  wachung der Einhaltung der Vorschriften dieses\ndurch die Wörter „hat die ihm“ ersetzt.                       Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die zustän-\ngeltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-\ndigen Behörden“ die Wörter „und die Stelle im\nmeinschaft oder der Europäischen Union im\nSinne des Absatzes 1 Satz 3“ eingefügt.\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes.\n25. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:\n(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2\n„§ 38b                                   und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können\nUnterrichtung von Telemediendiensteanbietern                    die für die Überwachung von Lebensmitteln,\nFuttermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne\n(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in\nvon § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen\nden Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung\nBehörden zur Feststellung oder zur Ausräumung\n1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002               eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes\noder\n1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1\n2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG                  genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                         oder in den Verkehr gebracht hat oder dies\nvom 3. Dezember 2001 über die allgemeine                          beabsichtigt,\nProduktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,\nS. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)                      a) eine Prüfung durchführt oder durchführen\nNr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)                       lässt und das Ergebnis der Prüfung der\ngeändert worden ist,                                                 zuständigen Behörde mitteilt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021             3281\nb) der zuständigen Behörde den Eingang               1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 ge-\neines solchen Erzeugnisses anzeigt,                  nanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass                 den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,\ndieses Erzeugnis den Vorschriften nach Ab-              a) eine Prüfung durchführt oder durchführen\nsatz 1 nicht entspricht, oder                               lässt und das Ergebnis der Prüfung der zu-\nständigen Behörde mitteilt,\n2. vorübergehend verbieten, dass ein in Ab-\nsatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr               b) der zuständigen Behörde den Eingang eines\ngebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-                  solchen Erzeugnisses anzeigt,\nnommenen Probe oder einer nach Nummer 1                 wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein\nangeordneten Prüfung vorliegt.                          solches Erzeugnis den Vorschriften dieses\n(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab-               Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nsatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU)                senen Rechtsverordnungen oder der unmittel-\n2017/625 können entsprechend auch in Bezug                  bar geltenden Rechtsakte der Europäischen\nauf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.             Gemeinschaft oder der Europäischen Union im\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-\n(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab-               spricht,\nsatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung\neines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor           2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 ge-\nGefahren für die Gesundheit oder vor Täu-                   nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,\nschung ergehen.“                                            bis das Ergebnis einer entnommenen Probe\noder einer nach Nummer 1 angeordneten Prü-\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                            fung vorliegt,\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein           3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehr-\nKomma ersetzt.                                         bringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        verbieten oder beschränken,\n„3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster           4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erfor-\noder zweiter Spiegelstrich der Delegier-           derlich, anordnen,\nten Verordnung (EU) 2019/2090 oder“.               a) mit der verhindert werden soll, dass ein in\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                            Satz 1 genanntes Erzeugnis, das den Endver-\nbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch\n„4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder                 andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“.                        Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder\nd) In Absatz 7a werden die Wörter „Absätze 2                    b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr\nbis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.              gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den\ne) Absatz 8 wird aufgehoben.                                        Endverbraucher oder den Verwender bereits\nerreicht hat oder erreicht haben könnte\n27. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                           (Rückruf),\n„§ 39a                              5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig,\nMaßnahmen der für die                          sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der\nÜberwachung von Mitteln zum Tätowieren,                    in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a\nkosmetischen Mitteln und Bedarfs-                     Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets\ngegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6                    jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nSatz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden                    genannten Zwecke erforderlich ist, die unschäd-\nliche Beseitigung dieser Erzeugnisse veranlas-\n(1) Die für die Überwachung von Mitteln zum\nsen,\nTätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-\ngegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1                6. das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeug-\nNummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die                 nissen in das Inland im Einzelfall vorübergehend\nnotwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die                      verbieten oder beschränken, wenn\nerforderlich sind                                               a) die Bundesrepublik Deutschland von der\n1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hin-                  Kommission hierzu ermächtigt worden ist und\nreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen                      das Bundesministerium dies im Bundesanzei-\nVorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-                 ger bekannt gemacht hat oder\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                  b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen\nund der unmittelbar geltenden Rechtsakte der                    lassen, dass diese Erzeugnisse ein Risiko\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Euro-                        für die Gesundheit von Mensch oder Tier\npäischen Union im Anwendungsbereich dieses                      mit sich bringen,\nGesetzes,                                                7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die\n2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße,                     von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis\nnach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können,\n3. zur Verhütung künftiger Verstöße oder\nrechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr\n4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit                   hingewiesen werden und\noder vor Täuschung.                                      8. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 infor-\nDie zuständigen Behörden können insbesondere                    mieren.","3282            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\nDie Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU)                   jeweils die Wörter „Verbraucherinnen und Ver-\nNr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments                   braucher“ durch das Wort „Endverbraucher“ er-\nund des Rates vom 30. November 2009 über                    setzt.\nkosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,           d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nS. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom\n15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10;                  „(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-\nL 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017,             desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nS. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom                telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein\n19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80;              nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenn-\nL 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die           bar nicht im Inland in den Verkehr gebracht wor-\nVerordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom                   den ist und\n28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben             1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt auf-\nunberührt.                                                     grund\n(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmit-                 a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verord-\nteln verwechselbare Produkte entsprechend.                             nung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                          Mitgliedstaates oder der Europäischen\nAnordnungen, die der Durchführung von Verboten                         Kommission oder\nnach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach                       b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen\nArtikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1                  Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder\nBuchstabe a, b oder c der Verordnung (EU)                              einer internationalen Organisation oder\nNr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende\nWirkung.                                                        2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vor-\nliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung\n(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anord-\neines anderen Mitgliedstaates, der Euro-\nnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme\npäischen Kommission, eines Drittlandes oder\nnicht aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffen wer-\neiner internationalen Organisation.\nden kann, bleiben weitergehende Regelungen der\nLänder, einschließlich der Regelungen auf dem Ge-               Satz 1 gilt entsprechend, wenn\nbiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche              1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fern-\nAnordnung getroffen werden kann, anwendbar.“                       kommunikationsmitteln im Sinne von § 312c\n28. § 40 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den                     angeboten wird, nicht erkennbar im Inland\nWörtern „der hinreichende Verdacht besteht,                    hergestellt wurde und\ndass“ die Wörter „ein Mittel zum Tätowieren,“               2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht\neingefügt.                                                     erkennbar ist.“\nb) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:             29. § 41 wird aufgehoben.\naa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wer-        30. § 42 wird wie folgt geändert:\nden die Wörter „nach § 39 Absatz 1 Satz 2“\ndurch die Wörter „nach § 38 Absatz 2a                a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nSatz 2“ und die Wörter „Artikel 12 Absatz 2             fasst:\nder Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch                 „3. Vorschriften zu erlassen über\ndie Wörter „Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e\na) die Anforderungen an die Sachkunde, die\nder Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.\nan die in Nummer 1 genannte wissen-\nbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu                         schaftlich ausgebildete Person und die\nerwarten ist“ die Wörter „oder eine Sanktio-                    in Nummer 2 genannten sachkundigen\nnierung wegen einer Straftat zu erwarten ist                    Personen zu stellen sind und\nund deswegen gemäß § 41 des Gesetzes\nb) die fachlichen Anforderungen, die an die\nüber Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an\nin Satz 1 genannten Personen zu stellen\ndie Staatsanwaltschaft erfolgt ist“ eingefügt.\nsind,\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nsowie das Verfahren des Nachweises der\n„Bei Verstößen gegen hygienische Anforde-                    Sachkunde und der Erfüllung der fachlichen\nrungen kann abweichend von Satz 1 in der                     Anforderungen zu regeln.“\nInformation der Name des Lebensmittel-\noder Futtermittelunternehmers sowie der              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBetrieb, in dem der Verstoß festgestellt wur-           aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nde, genannt werden. Während eines laufen-\n„2. zur Verhütung dringender Gefahren für\nden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung\ndürfen Informationen nach Satz 1 nur im Be-\nnehmen mit der zuständigen Staatsanwalt-                         a) die in Nummer 1 bezeichneten\nschaft herausgegeben werden, wenn hier-                             Grundstücke, Betriebsräume und\ndurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte                         Räume auch außerhalb der dort ge-\nUntersuchungszweck gefährdet wird.“                                 nannten Zeiten zu betreten,\nc) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4a, Absatz 1a                         b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur\nNummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 werden                               Auskunft Verpflichteten zu betreten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021               3283\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der        einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu-\nWohnung (Artikel 13 des Grundgeset-             gelassenen privaten Sachverständigen auszuhän-\nzes) wird insoweit eingeschränkt;“.             digen.\nbb) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 43“                 (5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis\ndie Angabe „oder § 43a“ eingefügt.                  nach Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Zollstellen“           Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie\ndurch die Wörter „Die Zollbehörden“ ersetzt.             angefallene Versandkosten zu erstatten.\n31. § 43 wird wie folgt geändert:                                   (6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten\nnicht für Proben von Futtermitteln.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„als Probe entnommene, zurückzulassen“ ein           33. § 44 wird wie folgt geändert:\nKomma und die Wörter „um das Recht des Un-               a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-\nternehmers auf ein zweites Sachverständigen-                 gabe „§§ 41 bis 43“ durch die Angabe „§§ 42\ngutachten zu gewährleisten“ eingefügt.                       bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU)\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „einem vom Her-                 2019/2090“ ersetzt.\nsteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVorschriften zugelassenen privaten Sachverstän-              aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndigen zur Untersuchung auszuhändigen“ durch\ndie Wörter „dem Hersteller oder einer vom Her-                    „Die in\nsteller beauftragten Person zur anschließenden                    1. Satz 1 oder\nUntersuchung durch einen nach lebensmittel-                       2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verord-\nrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten                       nung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbin-\nSachverständigen auszuhändigen“ ersetzt.                             dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-\n32. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:                                nung (EG) Nr. 767/2009,\n„§ 43a                                       genannten Informationen sind so vorzuhal-\nProbenahme bei                                    ten, dass sie der zuständigen Behörde spä-\nErzeugnissen, die unter Verwendung von                         testens 24 Stunden nach Aufforderung elek-\nFernkommunikationsmitteln angeboten werden                          tronisch übermittelt werden können.“\n(1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwen-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von                       „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\n§ 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                          Ausnahmen von den Anforderungen des\nangeboten werden, sind die mit der Überwachung                        Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermei-\nbeauftragten Personen befugt, solche Erzeugnisse                      dung unbilliger Härten für den Lebensmittel-\nfür eine Probenahme zu bestellen, ohne sich zu                        oder     Futtermittelunternehmer      geboten\nerkennen zu geben und ohne ihre behördliche                           erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1\nIdentität offenzulegen.                                               Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.“\n(2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten       34. § 44a wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-               a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden\nischen Union oder in Rechtsverordnungen nach                     Sätze eingefügt:\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist\nein Teil der Probe nach Eingang amtlich zu ver-                  „Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersu-\nschließen oder zu versiegeln, um das Recht des                   chungsergebnisse,\nUnternehmers auf ein zweites Sachverständigen-                   1. die aus einer Untersuchung stammen, die der\ngutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe nicht                   Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer\noder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungs-                        weder selbst durchgeführt noch veranlasst\nzwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar                  hat, oder\nist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach             2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der\nMöglichkeit aus demselben Los und von demsel-                        Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs\nben Hersteller wie das als Probe bestellte nach                      quantitativ bestimmt werden kann, keinen\nEingang amtlich zu verschließen oder zu versie-                      quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1\ngeln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                        genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit\n(3) Die zuständige Behörde oder die von ihr be-                   ein solcher Gehalt einem Summenwert ent-\nauftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das                    spricht, kein einziger Beitrag zu diesem Sum-\nErzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware                       menwert quantitativ bestimmt worden sein\nüber die Durchführung der Probenahme zu unter-                       darf.\nrichten. Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den               Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der\nHersteller des Erzeugnisses.                                     Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quan-\n(4) Auf Verlangen des Herstellers und auf des-                titativ bestimmt werden kann, ist dabei insbe-\nsen Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde                 sondere eine Untersuchung anzusehen, die\noder die von ihr beauftragte Stelle die nach Ab-                 durchgeführt wird mit einem Screening-Verfah-\nsatz 2 verschlossene oder versiegelte Probe dem                  ren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I\nHersteller oder einer vom Hersteller beauftragten                Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)\nPerson zur anschließenden Untersuchung durch                     Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar","3284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\n2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren                 desrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1\nund Analysemethoden für die amtliche Untersu-               Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbin-\nchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom                      dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken ver-\n26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-                einbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige\nordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom                       Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder an-\n4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des              derer Tierarten die zwar Träger von Trichinen\nAnhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung               sein können, bei denen jedoch keine Merkmale\n(EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April                   festgestellt werden, die das Fleisch als bedenk-\n2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren                 lich für den Verzehr erscheinen lassen, die\nund Analysemethoden für die Kontrolle der                   Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Tri-\nGehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und                chinen und die Kennzeichnung übertragen kann\nnicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten                     auf\nLebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verord-               1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen\nnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017,                 Jagdbezirk oder\nS. 9).“\n2. einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden                    übungsberechtigten gestattet worden ist,\nSätze eingefügt:\nsofern die Person nach Nummer 1 oder Num-\n„Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersu-             mer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Ab-\nchungsergebnisse, die, soweit im Rahmen der                 satz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Ver-\nUntersuchung der Gehalt eines in Satz 1 ge-                 ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nnannten Stoffs quantitativ bestimmt werden                  Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\nkann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt                  mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-\neines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wo-             bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139\nbei, soweit ein solcher Gehalt einem Summen-                vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004,\nwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem            S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom\nSummenwert quantitativ bestimmt worden sein                 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15;\ndarf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen               L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die\nder Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs                 Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom\nquantitativ bestimmt werden kann, ist dabei ins-            25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt.\nbesondere eine Untersuchung anzusehen, die                  In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die\ndurchgeführt wird mit einem Screening-Verfah-               Voraussetzungen und das Verfahren für die\nren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I                 Übertragung und die Überwachung der Einhal-\nNummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)                  tung der Vorschriften zu regeln.“\nNr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I Num-\nmer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644.“               37. § 49 wird wie folgt geändert:\n35. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Ab-\nsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2a\na) In Satz 1 Nummer 6 werden vor den Wörtern\nSatz 1“ ersetzt.\n„das Inverkehrbringen“ die Wörter „das Herstel-\nlen, das Behandeln oder“ eingefügt und werden            b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zustän-\ndie Wörter „sowie das Verfahren hierfür“ durch              digen Zollstellen“ durch die Wörter „zustän-\ndie Wörter „sowie das Nähere über Art, Inhalt               digen Zollbehörden“ und die Wörter „Arti-\nund Verfahren der Anzeige sowie des für die An-             kels 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\nzeige Verantwortlichen“ ersetzt.                            Nr. 882/2004“ durch die Wörter „Artikels 44 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625“ und die\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter\n„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6                 „§ 38 Absatz 2a Satz 1“ ersetzt.\nkann bestimmt werden, dass\n38. In § 51 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und Ab-\n1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte               satz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 39\nErzeugnisse herstellen, behandeln oder in             Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3“ durch die\nden Verkehr bringen, anzuzeigen sind,                 Wörter „nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-\n2. die zuständige Behörde für die Durchführung           nung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a\ndes Anzeigeverfahrens, einschließlich einer           Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1“\nWeiterleitung von Anzeigen an die zuständi-           ersetzt.\ngen Behörden der Länder und das Bundes-           39. In § 52 Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“\nministerium, das Bundesamt für Verbrau-               durch die Wörter „Bundesamt für Verbraucher-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.“           schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n36. § 47 wird wie folgt geändert:                           40. § 54 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird Absatz 1.                                     aa) In Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                „kosmetische Mittel“ die Wörter „Mittel\n„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                   zum Tätowieren,“ eingefügt.\nabweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch                  bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                         tern „der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021             3285\ndie Wörter „oder den Geboten des Artikels 5         e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1     42. § 56 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)\nNr. 1223/2009“ eingefügt.                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbraucherin-               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnen oder Verbraucher“ durch das Wort „Endver-                    aaa) Im einleitenden Satzteil werden die\nbraucher“ ersetzt.                                                     Wörter „in eine Freizone, in ein Frei-\n41. § 55 wird wie folgt geändert:                                             lager oder in ein Zolllager“ durch die\nWörter „auch in ein Lagerhaus“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 55                                   bbb) In Nummer 2 Buchstabe e werden die\nWörter „einer Dokumenten- oder Näm-\nMitwirkung der Zollbehörden“.                               lichkeitsprüfung“ durch die Wörter\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      „einer     Dokumentenprüfung,     einer\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Nämlichkeitskontrolle“ ersetzt.\n„Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der            bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dokumen-\nAbsätze 2 und 3, bei der Überwachung des                    ten- oder Nämlichkeitsprüfung“ durch die\nVerbringens von Erzeugnissen aus einem                      Wörter „die Dokumentenprüfung, die Näm-\nDrittland in die Europäische Union, des Ver-                lichkeitskontrolle“ ersetzt und wird jeweils\nbringens aus dem Inland in ein Drittland                    das Wort „Grenzeingangsstelle“ durch die\noder bei der Durchfuhr mit.“                                Wörter „anderen Kontrollstelle“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                      b) In Absatz 3 wird das Wort „Zollstellen,“ durch\ndie Wörter „Zollbehörden oder“ ersetzt und wer-\naaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt\nden das Komma nach dem Wort „Grenzkontroll-\ngefasst:\nstellen“ sowie die Wörter „Grenzein- oder -über-\n„Die Zollbehörden können“.                       gangsstellen oder andere amtliche Stellen“\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und                gestrichen.\nvon mit Lebensmitteln verwechselba-           c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nren Produkten“ gestrichen sowie wer-\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nden die Wörter „in das oder aus dem\n„in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder\nInland“ durch die Wörter „aus einem\nin Zolllagern“ durch die Wörter „in Lager-\nDrittland in die Europäische Union\nhäusern“ ersetzt.\noder dem Verbringen aus dem Inland\nin ein Drittland“ ersetzt.                       bb) In Buchstabe d wird das Wort „Zollstelle“\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „und                     durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.\nvon mit Lebensmitteln verwechselba-              cc) In Buchstabe f werden die Wörter „Freilager,\nren Produkten“ gestrichen.                            Lager in Freizonen oder Zolllager“ durch das\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Wort „Lagerhäuser“ ersetzt.\n„(2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Fut-        43. § 57 wird wie folgt geändert:\ntermitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne             a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wieder-\ndes § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen                ausfuhr von“ die Wörter „Mitteln zum Tätowie-\nbesonderen Grenzkontrollen unterliegen, wirken              ren,“ eingefügt.\ndie Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verord-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung (EU) 2017/625 mit.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:                                                            aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\n„(3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmeti-\nschen Mitteln, Bedarfsgegenständen im Sinne                      bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nvon § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses                          „3. den in Anhang I der Richtlinie\nGesetzes oder mit Lebensmitteln verwechselba-                              2002/32/EG des Europäischen\nren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß                                Parlaments und des Rates vom\nArtikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Arti-                             7. Mai 2002 über unerwünschte\nkeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020                               Stoffe in der Tierernährung (ABl.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                                  L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die\nvom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung                                    zuletzt durch die Verordnung (EU)\nund die Konformität von Produkten sowie zur                                2019/1869 (ABl. L 289 vom\nÄnderung der Richtlinie 2004/42/EG und der                                 8.11.2019, S. 32) geändert worden\nVerordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)                                    ist, festgesetzten Höchstgehalt an\nNr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)                              einem unerwünschten Stoff über-\nmit. Die Zollbehörden melden die Aussetzung                                schreiten.“\nder Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung\n(EU) 2019/1020 unverzüglich der zuständigen                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die                      „Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verord-\nZollbehörde gelegen ist.“                                        nung (EG) Nr. 178/2002 dürfen","3286          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\n1. abweichend von Satz 1 dort genannte                 ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nFuttermittel, die eingeführt worden sind,\n„12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung\nausgeführt werden,\nmit einer Rechtsverordnung nach § 28\n2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder                        Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1\nausgeführt werden.“                                           Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „Seeschiffen be-                       Mittel in den Verkehr bringt,“.\nstimmt sind“ durch die Wörter „Schiffen be-                ff) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\nstimmt sind, die das Gebiet der Europäischen\nUnion verlassen“ ersetzt.                                      „17. einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                   bindung mit Absatz 2, die der Durch-\naa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die                       führung eines in § 39a Absatz 3 be-\nWörter „Seeschiffen bestimmt sind“ durch                        zeichneten Verbots oder Gebots dient,\ndie Wörter „Schiffen bestimmt sind, die das                     zuwiderhandelt oder“.\nGebiet der Europäischen Union verlassen“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189\naaa) Buchstabe a wird aufgehoben.                          vom 27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter\nbbb) Die Buchstaben b und c werden die                     „Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231\nBuchstaben a und b.                                  vom 6.9.2019, S. 1)“ ersetzt.\nccc) Buchstabe a wird wie folgt geändert:              bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe\naaaa) Im einleitenden Satzteil werden                „L 192 vom 22.7.2011, S. 71“ ein Semikolon\ndie Wörter „von Seeschiffen                   und die Angabe „L 296 vom 15.11.2019,\nbestimmt sind, in Freilagern, in              S. 64“ eingefügt und werden die Wörter\nLagern in Freizonen oder in Zoll-             „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277\nlagern“ durch die Wörter „von                 vom 21.10.2010, S. 4)“ durch die Wörter\nSchiffen bestimmt sind, die das               „Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310\nGebiet der Europäischen Union                 vom 6.12.2018, S. 22)“ ersetzt.\nverlassen, in Lagerhäusern“ er-        c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verord-\nbbbb) In Doppelbuchstabe dd wird                     nung (EU) 2016/1244 (ABl. L 204 vom\ndas Wort „Zollstelle“ durch das               29.7.2016, S. 7)“ durch die Wörter „Ver-\nWort „Zollbehörde“ ersetzt.                   ordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom\ncccc) In Doppelbuchstabe ff werden                   20.5.2019, S. 12)“ ersetzt.\ndie Wörter „Freilager, der Lager\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nin Freizonen oder der Zolllager“\ndurch das Wort „Lagerhäuser“                  „2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbin-\nersetzt.                                          dung mit Artikel 3 Satz 1 Buch-\nddd) In Buchstabe b werden die Wörter                          stabe a, b oder c der Verordnung (EG)\n„Seeschiffen bestimmt sind“ durch die                    Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-\nWörter „Schiffen bestimmt sind, die                      ments und des Rates vom 30. November\ndas Gebiet der Europäischen Union                        2009 über kosmetische Mittel (ABl.\nverlassen“ ersetzt.                                      L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318\nvom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom\n44. In § 57a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem                            15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,\nWort „Bedarfsgegenständen“ ein Komma und die                          S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17\nWörter „Mitteln zum Tätowieren“ eingefügt.                            vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom\n45. § 58 wird wie folgt geändert:                                         9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76\nvom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-                        die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.\nsatz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 10                        L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert\nAbsatz 3 Nummer 3“ ersetzt.                                    worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a                          auf dem Markt bereitgestelltes kosmeti-\neingefügt:                                                     sches Mittel für die menschliche Ge-\n„5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein                       sundheit sicher ist,“.\nTier zur Schlachtung abgibt,“.                    cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-\ncc) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 1“                     nung (EU) 2016/1416 (ABl. L 230 vom\ndurch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.                       25.8.2016, S. 22)“ durch die Wörter „Verord-\nnung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom\ndd) In Nummer 11 Buchstabe a und b werden\n9.8.2019, S. 5)“ und wird der Punkt am Ende\njeweils die Wörter „kosmetisches Mittel“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Mittel zum Tätowieren“\nersetzt.                                               dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021            3287\n„4. einer vollziehbaren Anordnung nach Ar-              ee) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1\ntikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU)                  ein Lebensmittel in den Verkehr bringt“\n2017/625 des Europäischen Parlaments                    durch die Wörter „ein Lebensmittel liefert“\nund des Rates vom 15. März 2017 über                    ersetzt.\namtliche Kontrollen und andere amtliche             ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nTätigkeiten zur Gewährleistung der An-\nwendung des Lebens- und Futtermittel-                   „9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den\nrechts und der Vorschriften über Tierge-                    Verkehr bringt,“.\nsundheit und Tierschutz, Pflanzenge-                gg) In Nummer 13 werden die Wörter „kosme-\nsundheit und Pflanzenschutzmittel, zur                  tisches Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum\nÄnderung der Verordnungen (EG) Nr.                      Tätowieren“ ersetzt.\n999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)                   hh) In Nummer 14 wird das Wort „kosme-\nNr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)                 tisches“ durch die Wörter „dort genanntes“\nNr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)                  ersetzt.\n2016/429 und (EU) 2016/2031 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates,                  ii) Nummer 19 wird wie folgt geändert:\nder Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und                    aaa) In Buchstabe b werden die Wörter\n(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie                            „kosmetisches Mittel“ durch die Wör-\nder Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,                         ter „Mittel zum Tätowieren“ ersetzt.\n2007/43/EG,        2008/119/EG        und               bbb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“\n2008/120/EG des Rates und zur Auf-                            am Ende durch ein Komma ersetzt.\nhebung      der     Verordnungen     (EG)\nccc) In Buchstabe d wird nach dem Wort\nNr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004\n„Lebensmittel“ das Wort „oder“ einge-\ndes Europäischen Parlaments und des\nfügt.\nRates, der Richtlinien 89/608/EWG,\n89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,                     ddd) Nach Buchstabe d wird folgender\n96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des                           Buchstabe e eingefügt:\nRates und des Beschlusses 92/438/EWG                          „e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung\ndes Rates (Verordnung über amtliche                                mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a,\nKontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1;                         b oder c der Verordnung (EG)\nL 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom                               Nr. 1223/2009 ein kosmetisches\n21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018,                            Mittel“.\nS. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die\njj) Nummer 20 wird aufgehoben.\ndurch die Delegierte Verordnung (EU)\n2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019,               kk) In Nummer 21 Buchstabe a werden die Wör-\nS. 111) geändert worden ist, die der                    ter „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5,“\nDurchführung eines in § 39 Absatz 7                     gestrichen.\nbezeichneten Verbots dient, zuwider-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhandelt.“\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Verord-\nd) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-                       nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom\ntern „in Absatz 2“ die Wörter „oder 2a“ einge-                  21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-\nfügt.                                                           nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom\ne) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „in Ab-                     13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.\nsatz 1, 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ ein-               bb) Nummer 3a wird aufgehoben.\ngefügt.                                                     cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verord-\n46. § 59 wird wie folgt geändert:                                      nung (EU) 2016/1776 (ABl. L 272 vom\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               7.10.2016, S. 2)“ durch die Wörter „Verord-\nnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom\naa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.                      12.6.2020, S. 25)“ ersetzt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        dd) Nach Nummer 6 werden die folgenden\n„3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit                 Nummern 7 und 8 eingefügt:\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Ab-                     „7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verord-\nsatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den                       nung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel\nVerkehr bringt,“.                                           liefert, dessen Kennzeichnung einer An-\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin-                       forderung des\ndung mit einer Rechtsverordnung nach                            a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a\nAbsatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter                                 oder b der Verordnung (EG) Nr.\n„Buchstabe a in Verbindung mit einer                                767/2009 oder\nRechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Num-                         b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der\nmer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1                           Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in\nBuchstabe b“ ersetzt.                                               Verbindung mit Anhang Teil C der\ndd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Verbin-                           Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-                            Kommission vom 16. Januar 2013\nsatz 2“ gestrichen.                                                 zum Katalog der Einzelfuttermittel","3288        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\n(ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320                     bindung mit Absatz 3, der Delegierten\nvom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom                           Verordnung (EU) 2019/2090 der Kom-\n27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch                      mission vom 19. Juni 2019 zur Ergän-\ndie Verordnung (EU) 2020/764 (ABl.                        zung der Verordnung (EU) 2017/625\nL 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert                       des Europäischen Parlaments und des\nworden ist,                                               Rates in Bezug auf mutmaßliche oder\nnicht entspricht,                                            festgestellte Verstöße gegen Unions-\nvorschriften über die Verwendung oder\n8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verord-                      über Rückstände pharmakologisch\nnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text,                          wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimit-\neine Bezeichnung, ein Warenzeichen,                          teln oder als Futtermittelzusatzstoffe\neine Abbildung oder ein dort genanntes                       zugelassen sind, bzw. gegen Unions-\nZeichen verwendet,“.                                         vorschriften über die Verwendung oder\nee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.                            über Rückstände verbotener oder nicht\nff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10                            zugelassener pharmakologisch wirksa-\neingefügt:                                                       mer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019,\nS. 28) zuwiderhandelt,\n„10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/\n2011 des Europäischen Parlaments                       13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-\nund des Rates vom 25. Oktober 2011                          dung mit Absatz 2 der Durchführungs-\nbetreffend die Information der Verbrau-                     verordnung (EU) 2020/1158 der Kom-\ncher über Lebensmittel und zur Än-                          mission vom 5. August 2020 über die\nderung      der    Verordnungen     (EG)                    Einfuhrbedingungen für Lebens- und\nNr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006                        Futtermittel mit Ursprung in Drittlän-\ndes Europäischen Parlaments und des                         dern nach dem Unfall im Kernkraftwerk\nRates und zur Aufhebung der Richtlinie                      Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020,\n87/250/EWG der Kommission, der                              S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis ein-\nRichtlinie 90/496/EWG des Rates, der                        führt.“\nRichtlinie 1999/10/EG der Kommissi-        47. § 60 wird wie folgt geändert:\non, der Richtlinie 2000/13/EG des              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 8“\nRates, der Richtlinien 2002/67/EG und\ndurch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.\n2008/5/EG der Kommission und der\nVerordnung (EG) Nr. 608/2004 der                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1\nKommission (ABl. L 304 vom                             bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder Nummer 21,\n22.11.2011, S. 18; L 331 vom                           Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d,\n18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,                 Nummer 2 bis 7 oder 8“ durch die Wörter\nS. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die                 „Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2\nzuletzt durch die Verordnung (EU)                      Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-\n2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015,                  mer 2 bis 13“ ersetzt.\nS. 1) geändert worden ist, verstößt,           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nindem er\naa) In Nummer 21 werden nach den Wörtern\na) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Le-                 „entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1“ ein Komma\nbensmittel abgibt, das einer Anfor-                und die Wörter „auch in Verbindung mit\nderung des                                         Satz 2,“ eingefügt.\naa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, je-           bb) In Nummer 22a werden die Wörter „oder in\nweils auch in Verbindung mit                   Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-\nAbsatz 4,                                      mer 1 und 2“ gestrichen.\nbb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a          cc) In Nummer 25 werden nach der Angabe\nin Verbindung mit Absatz 1                     „§ 23 Nummer 1“ die Wörter „oder entgegen\nnicht entspricht, oder                             § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ eingefügt.\nb) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1             dd) Nummer 26 Buchstabe a wird wie folgt ge-\neine Änderung einer dort genannten                 ändert:\nInformation vornimmt, oder“.                       aaa) Nach der Angabe „§ 35 Nummer 1“\ngg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11                            werden ein Komma und die Angabe\nund der Punkt am Ende wird durch das Wort                        „1a“ eingefügt.\n„oder“ ersetzt.                                             bbb) Die Wörter „§ 37 Absatz 1, § 46 Ab-\nhh) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden                           satz 2 oder § 47 Absatz 1 Nummer 2“\nangefügt:                                                        werden durch die Wörter „§ 37 Ab-\nsatz 1 oder § 46 Absatz 2“ ersetzt.\n„12. einer vollziehbaren Anordnung nach\nArtikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster      48. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder zweiter Gedankenstrich oder                  „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nArtikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter        soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der\nGedankenstrich, jeweils auch in Ver-           Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021            3289\nUnion oder der Europäischen Atomgemeinschaft            53. § 75 wird wie folgt geändert:\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nstimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-              a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nzeichnen, die                                                      „(4) Hinsichtlich der Verfolgung von Strafta-\n1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Ab-                ten sind auf Sachverhalte, die vor dem 10. Au-\nsatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden                 gust 2021 entstanden sind, § 2 Absatz 3 Satz 2\nsind oder                                                    Nummer 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 4\n2. als Ordnungswidrigkeit nach                                  Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11\nAbsatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39\na) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder                   Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Num-\nNummer 2 Buchstabe a oder                                mer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a\nb) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder                   Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9,\nNummer 2 Buchstabe b                                     13, 14, 19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21\ngeahndet werden können.“                                     Buchstabe a und § 60 Absatz 1 Nummer 2,\nAbsatz 2 Nummer 22a und 26a in der bis zum\n49. In § 64 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 2               9. August 2021 geltenden Fassung weiter anzu-\nAbsatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen“                    wenden. Hinsichtlich der Verfolgung von Straf-\ndurch die Wörter „in § 2 Absatz 1 genannten Er-                 taten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April\nzeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln“ er-                  2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a\nsetzt.                                                          in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fas-\n50. § 65 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    sung weiter anzuwenden.“\n„3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nBundesrates\na) das Bundesamt für Verbraucherschutz und                     „(5) Soweit durch Änderungen dieses Geset-\nLebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm                zes Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-\ndurch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zuge-               verordnungen des Bundes weggefallen sind,\nwiesenen Tätigkeiten,                                   können Vorschriften, die auf solche Ermächti-\ngungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung\nb) das Bundesinstitut für Risikobewertung im                des Bundesministeriums mit Zustimmung des\nRahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des                   Bundesrates aufgehoben werden.“\nBfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder\nc) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und              c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nErnährung im Rahmen der ihr durch § 2 Ab-               fügt:\nsatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über                    „(5a) Soweit durch Änderungen dieses Ge-\ndie Errichtung einer Bundesanstalt für Land-            setzes oder durch Änderung von aufgrund die-\nwirtschaft und Ernährung zugewiesenen                   ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nAufgaben                                                Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-\nals zuständige Stelle für die Durchführung von              nungen der Länder weggefallen sind, können\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                   Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen\noder der Europäischen Union im Anwendungs-                  gestützt sind, durch Rechtsverordnung der Lan-\nbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit                desregierungen aufgehoben werden.“\ndies zur einheitlichen Durchführung von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                                     Artikel 2\noder der Europäischen Union erforderlich ist.“\n51. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Weitere Änderung des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\na) In Satz 1 werden die Wörter „in § 2 Absatz 2, 5\nund 6 genannten Erzeugnissen“ durch die Wör-            In § 44 Absatz 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Fut-\nter „Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder        termittelgesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 1 die-\nBedarfsgegenständen“ ersetzt.                        ses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 5, 12, 26        Wort „Aufforderung“ die Wörter „in einem strukturier-\nund 30“ durch die Wörter „der §§ 5 und 30“ er-       ten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ einge-\nsetzt.                                               fügt.\n52. § 68 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n„der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“                             Änderung des\ndurch die Wörter „der §§ 5 und 17 Absatz 1                       Gesetzes über den Übergang auf\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem            Nach § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das\nWort „Lebensmittel“ ein Komma sowie die Wör-         neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. Sep-\nter „Mittel zum Tätowieren“ eingefügt.               tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch\nc) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „der          Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I\n§§ 6, 8 und 10“ durch die Wörter „der §§ 8           S. 33) geändert worden ist, wird folgender § 1a einge-\nund 10“ ersetzt.                                     fügt:","3290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\n„§ 1a                            1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Anwendung                              „(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2,\nvon Vorschriften über den                      4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind,\nLebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe           sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen\n(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in           Rechtsverordnungen anzuwenden“.\nVerbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Ab-\nsatz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60          2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nAbsatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermit-             gefügt:\ntelgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021\ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange                   „(1a) Es ist verboten, andere als dem Verbot des\nund soweit noch nicht                                          Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\n1. eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-               28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen\npäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung         Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-\nentspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel-          rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde\nund Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. Au-         für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von\ngust 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder               Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31\nvom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\n2. aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des\nnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der\ngeändert worden ist, unterliegende Lebensmittel,\nab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue\nsoweit es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die\nRegelungen getroffen worden sind.\nfür den Verzehr durch den Menschen ungeeignet\n(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021           sind, in den Verkehr zu bringen.“\nentstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\nschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und\nOrdnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“                       a) In Absatz 2a werden die Wörter „des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar\nArtikel 4                                2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze\nund Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur\nÄnderung des                                Errichtung der Europäischen Behörde für Le-\nEG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes                        bensmittelsicherheit und zur Festlegung von\n§ 4 Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchführungsge-                Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG\nsetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt           Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG)\ndurch Artikel 58 der Verordnung vom 31. August 2015               Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt             und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU\ngefasst:                                                          Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist,“ gestrichen.\n„(3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7            b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nbis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie               „(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung\ndie §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelge-            § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b,\nsetzbuches entsprechend für die Überwachung von                   39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42\n1. in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge-             Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44\nnannten Lebensmitteln,                                        Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches entspre-\n2. in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge-            chend.“\nnannten Futtermitteln und\n4. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des\n§ 3a Absatz 1 in den Verkehr gebracht oder bewor-          „§ 58 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und\nben werden.                                                Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach\n§ 2 Nummer 1 entsprechend.“\nFür die Überwachung von anderen als den in den Num-\nmern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten          5. § 49 wird wie folgt geändert:\nOrganismen gelten die §§ 25, 26 und 28a des Gen-\na) Nach Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\ntechnikgesetzes entsprechend.“\neingefügt:\nArtikel 5                                „5a. entgegen § 27 Absatz 1a ein Lebensmittel in\nden Verkehr bringt,“.\nÄnderung des\nWeingesetzes                             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-                   „§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c,\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt            Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Fut-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I            termittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach\nS. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            § 2 Nummer 1 entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021               3291\nArtikel 6                           vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden\nÄnderung des                           ist, wird wie folgt geändert:\nInfektionsschutzgesetzes                     1. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nIn § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes        2. Die Absätze 2 und 4 werden die Absätze 1 und 2.\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I\nArtikel 10\nS. 2947) geändert worden ist, wird nach den Wörtern\n„das Bundesinstitut für Risikobewertung“ ein Komma                                 Folgeänderungen\nund werden die Wörter „sofern es sich um Aufgaben\n(1) In § 134 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes\nder Risikobewertung handelt,“ eingefügt.\nvom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;\n1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-\nArtikel 7                           zes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert\nÄnderung des                           worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 1 und 2 des\nMilch- und Fettgesetzes                     Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)“ durch die\nDas Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetz-          Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlich-      und Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt.\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 397           (2) In § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)          gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\n1. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-           S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\ngefügt:                                                   zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert\nworden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des\n„Hierbei kann auch das entsprechende Verwal-              Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die\ntungsverfahren geregelt werden. Im Falle des Sat-         Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nzes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung          des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-\ndes Bundesrates.“                                         legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-\n2. § 28 wird wie folgt gefasst:                               gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-\npäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur\n„§ 28\nFestlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\nBeauftragung des Max Rubner-Instituts              (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die\nDas Bundesministerium für Ernährung und Land-          Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,\nwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes-          S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.\nforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,           (3) In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasch-\nmit der Durchführung von Forschungsaufgaben im            und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-\nBereich dieses Gesetzes beauftragen. Zu diesen            kanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das\nAufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und           zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni\nFörderung der Güte von Milch und Milcherzeug-             2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die\nnissen sowie die Einführung und Verwendung von            Wörter „§ 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermit-\nGütezeichen.“                                             telgesetzbuches“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 1\nBuchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Ver-\nArtikel 8                           ordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-\nÄnderung des                           ments und des Rates vom 30. November 2009 über\nMilch- und Margarinegesetzes                    kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.\nDem § 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom               L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist“ er-\n25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti-      setzt.\nkel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:           (4) § 2 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\n„(3) Das Bundesministerium für Ernährung und               2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 des\nLandwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes-          Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert\nforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit        worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Durchführung von Aufgaben im Bereich dieses\nGesetzes beauftragen. Zu diesen Aufgaben gehören              1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2\ninsbesondere die Schaffung einheitlicher Sorten von               des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“\nMilch und Milcherzeugnissen sowie die Erhaltung und               durch die Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG)\nFörderung der Qualität von Milch und Milcherzeugnis-              Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\nsen.“                                                             des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\nArtikel 9                               Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europä-\nischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur\nÄnderung der                              Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-\nKosmetik-Verordnung                           heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch\n§ 8 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014                  die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom\n(BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung             6.9.2019, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.","3292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021\n2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 5 des               Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch          Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen\ndie Wörter „Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in        Parlaments und des Rates vom 30. November 2009\nVerbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG)                über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom\nNr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und              22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74;\ndes Rates vom 30. November 2009 über kosmeti-              L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,\nsche Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318       S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom\nvom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16;          21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55;\nL 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014,           L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019,\nS. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom                S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch\n9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27;              die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom\nL 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom                      28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,“ ersetzt.\n12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)\ngeändert worden ist“ ersetzt.                                 „(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Ab-\n3. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12                schnitts, § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nbis 16 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-           und b und § 23 Absatz 2 gelten nicht für\nbuches“ durch die Wörter „Artikels 3 Nummer 4              1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verord-\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ ersetzt.                    nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-\n(5) In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittelspeziali-           ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur\ntätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814),             Festlegung der allgemeinen Grundsätze und\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Ja-              Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-\nnuar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, werden             richtung der Europäischen Behörde für Lebens-\ndie Wörter „(§ 3 Nummer 1 oder 2 des Lebensmittel-                mittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-\nund Futtermittelgesetzbuches)“ gestrichen.                        ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom\n1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n(6) In § 67 Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung\n(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\ngeändert worden ist,\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des\nGesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert           2. Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2\nworden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Le-               Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die               des Europäischen Parlaments und des Rates\nWörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002               vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-               und die Verwendung von Futtermitteln, zur Ände-\nlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-                 rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Eu-\ngen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-              ropäischen Parlaments und des Rates und zur\npäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur               Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Ra-\nFestlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit               tes, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG\n(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die              des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG\nVerordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,               des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG\nS. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.                              des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG\n(7) In § 3a Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsge-          der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1;\nsetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zu-             L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom\nletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 19. Juni               15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verord-\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden                nung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018,\ndie Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher im                  S. 22) geändert worden ist,\nSinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittel-        3. Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2\ngesetzbuches,“ durch die Wörter „Endverbraucher im                Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009\nSinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG)                und\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\nRates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze                4. Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2\nund Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-             Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\ntung der Europäischen Behörde für Lebensmittel-                   Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und\nsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Le-               des Rates vom 22. September 2003 über Zusatz-\nbensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),              stoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl.\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.             L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom\nL 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.          29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.\n(8) § 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der             L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.\nBekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I\nS. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-         Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e\nzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert wor-           gelten jedoch für\nden ist, wird wie folgt geändert:                              1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen\n1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne               Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“               unmittelbaren menschlichen Verzehr durch den\ndurch die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Absatz 1            Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021               3293\nmer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 be-             geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nstimmt sind,                                            chen.\n2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu\nbestimmt sind, in zubereitetem bearbeitetem                                       Artikel 12\noder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden,\nsowie für Futtermittelzusatzstoffe.“                                            Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArtikel 11                            und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBekanntmachungserlaubnis\n(2) Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b tritt am 1. Sep-\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-          tember 2022 in Kraft.\nschaft kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Fut-\ntermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021              (3) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juli 2021\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. R e i n e r H a s e l o f f\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}