{"id":"bgbl1-2021-5-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":5,"date":"2021-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/5#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_5.pdf#page=20","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"2021-02-03T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 3. Februar 2021\nAuf Grund des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamten-                 Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienst-\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-             posten des dritten Beförderungsamtes der höheren\nnet die Bundesregierung:                                          Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen be-\nruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merk-\nArtikel 1                                male wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils\nÄnderung der                                ist:\nBundeslaufbahnverordnung                           1. eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten\n§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar                  nach Satz 1 oder\n2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der            2. eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die er-\nVerordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990)                   worben worden ist, nachdem das derzeitige\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1\n1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      oder 2 verliehen worden ist.\n„(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des                 Die obersten Dienstbehörden können über die\nBundesbeamtengesetzes können geeignete Dienst-                 Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinaus-\nposten nach entsprechender Ausschreibung auch                  gehende Anforderungen an die Eignung der Dienst-\nmit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die                 posten bestimmen.“\n1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer\n2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbisherigen Laufbahn erreicht haben,\n2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt                „Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt,\nhaben,                                                     dass\n3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit          1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr\nder höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Be-                 nach der ersten Verleihung eines Amtes der hö-\nsoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beur-                 heren Laufbahn verliehen werden darf,\nteilt worden sind und                                      2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr\n4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich                  nach der Verleihung des ersten Beförderungsam-\ndurchlaufen haben.                                             tes verliehen werden darf und\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 können die                      3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei\nobersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten                   Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförde-\nGeschäftsbereich anstelle des Erreichens des End-                  rungsamtes verliehen werden darf.“\namtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des\nvorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.                                       Artikel 2\n(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten\nInkrafttreten\nBeförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen\neine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nMerkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten            in Kraft.\nBerlin, den 3. Februar 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}