{"id":"bgbl1-2021-5-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":5,"date":"2021-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_5.pdf#page=14","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2021-01-29T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["142                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2\nVom 29. Januar 2021\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                      1. die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass\nschaft verordnet auf Grund                                                    die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes\nTieres uneingeschränkt möglich ist und\n– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung\nmit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutz-                    2. jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt\n18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a                      und\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buch-                        3. den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung\nstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I                           steht.“\nS. 1308) und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des\nGesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)                     4. In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\ngeändert worden sind, nach Anhörung der Tier-                          „Der Liegebereich muss“ die Wörter „allen Ferkeln\nschutzkommission und                                                   ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen\nund“ eingefügt.\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen\n5. § 24 wird wie folgt geändert:\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom                   a) In Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-\n25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt                       gabe „5“ ersetzt.\ndurch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August                        b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\n„(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand\nmuss der Liegebereich für Jungsauen und\nArtikel 1\nSauen so beschaffen sein, dass der Perfora-\nDie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der                          tionsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006                                gilt nicht für Teilflächen\n(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2                       1. im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu\ndes Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)                                  20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     und\n1. In § 5 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                              2. im hinteren Drittel des Liegebereichs,\n„trockener“ die Wörter „und weich oder elastisch\nverformbarer“ eingefügt.                                                 durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn\ndurchgetreten werden oder abfließen kann. Der\n2. Dem § 13 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:                        Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem\n„Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs                       Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Boden-\nim Freien.“                                                              fläche zur Verfügung steht, die eine Länge von\nmindestens 220 Zentimetern aufweist.“\n3. § 13a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„(1) Haltungseinrichtungen müssen                                 d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern,                      e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nauf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren\nBedürfnissen entsprechend angemessen bewe-                    6. § 26 wird wie folgt geändert:\ngen können, sowie                                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. eine Höhe von mindestens zwei Metern, von                             aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-\nihrem Boden aus gemessen,                                                tern „in ausreichender Menge vorhandenem“\ndie Wörter „organischen und faserreichen“\naufweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile                              eingefügt.\nHaltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung\nmehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn                            bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG                  Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh,\ndes Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für\nden Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5; L 39 vom                Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser\n16.2.2016, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625                Materialien dienen.“\n(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            gefügt:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       „Abweichend von Satz 2 reicht in klar abge-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                       grenzten Liegebereichen der Schweine die Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021             143\nleuchtung mit einer Stärke von mindestens                    Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie\n40 Lux aus.“                                                 nur in Buchten gehalten werden, die den Anfor-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „dauerhaft“ gestri-                derungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei\nchen.                                                        dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeit-\nraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit be-\n7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          inhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt,\na) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.                          im Kastenstand gehalten werden.\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-                       (2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Ag-\ngefügt:                                                      gressionen in Gruppen auf ein Minimum zu be-\n„6. Aggressionen in der Gruppe oder Ausein-                  schränken.“\nandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind\ndurch geeignete Maßnahmen auf ein Min-               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndestmaß zu begrenzen.“                                     „(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder\n8. § 29 wird wie folgt geändert:                                   Sauen, die abgesondert worden sind, sind so\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert\nfügt:                                                        umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt\nunberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Be-\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zucht-             trieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der\nläufer im Zeitraum von einer Woche vor der                   Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des\ngeplanten Besamung bis zur Besamung § 30                     Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.“\nAbsatz 2a entsprechend.“\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „5“ durch die An-             d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngabe „6“ ersetzt.\n„(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen\n9. § 30 wird wie folgt geändert:                                   Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur ge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            halten werden, wenn nicht offensichtlich er-\nkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nach-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch\n„Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe                 Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abge-\nzu halten.“                                             stellt werden kann.“\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei\n10. In § 44 Absatz 1 Nummer 30 werden nach den\nmuss“ die Wörter „, vorbehaltlich des Absat-\nWörtern „oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nzes 2a,“ eingefügt.\nsatz 2 Satz 1, 2 oder 3,“ die Wörter „Absatz 2b,“\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        eingefügt.\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht\n11. § 45 wird wie folgt geändert:\n1. in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-\n2. für das Halten von Jungsauen und Sauen\ngestellt:\nim Zeitraum von einer Woche vor dem\nvoraussichtlichen Abferkeltermin bis zum                „(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1\nAbsetzen ihrer Ferkel,                               dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor\n3. für das Halten von kranken oder verletz-             dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in\nten Jungsauen und Sauen.“                            Benutzung genommen worden sind, noch bis\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a, 2b                 zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten wer-\nund 2c eingefügt:                                            den, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1\nNummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 gel-\n„(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer                   tenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind.\nFerkel bis zur Besamung muss Sauen eine un-                  Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige\neingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindes-               Behörde die weitere Benutzung einer Haltungs-\ntens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung                 einrichtung nach Satz 1 bis längstens zum\nstehen. Von dieser Bodenfläche muss                          9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur\n1. ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht               Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich\nunterschreiten darf, als Liegebereich nach               ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe\n§ 22 Absatz 3 Nummer 8 und                               des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform\n2. ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich                   begründet sind, nicht entgegenstehen.“\nzur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen               b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.\nfür die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausrei-\nchendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liege-               c) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a\nbuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige                     und 11b eingefügt:\nFressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit                   „(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Ver-\nim Sinne von Satz 3 dar.                                     bindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und\n(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeit-                 vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Num-\nraum von einer Woche vor dem voraussicht-                    mer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Hal-\nlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer                 tungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021","144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\nbereits genehmigt oder in Benutzung genom-                     (11b) Abweichend von\nmen worden sind, noch bis zum Beginn des\n1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3\n9. Februar 2029 gehalten werden, wenn\nSatz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen\n1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen                   Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer\nnach dem Decken bis eine Woche vor dem                      Woche vor dem voraussichtlichen Abferkel-\nvoraussichtlichen Abferkeltermin in der                     termin bis zum Absetzen der Ferkel in\nGruppe gehalten werden,                                     Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten\n2. Kastenstände so beschaffen sind, dass                        befinden, und soweit diese Kastenstände Be-\nstandteile von Haltungseinrichtungen sind,\na) die Schweine sich nicht verletzen können,\n2. § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b\nb) jedes Schwein ungehindert aufstehen,\nSatz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Hal-\nsich in Seitenlage hinlegen sowie den\ntungseinrichtungen,\nKopf ausstrecken kann und\nc) jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seiten-            die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt\nlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein             oder in Benutzung genommen worden sind,\nbauliches Hindernis entgegensteht                    noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 ge-\nhalten werden. Satz 1 gilt nur, wenn\nund\n1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen\n3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Be-\nnach dem Decken bis eine Woche vor dem\nhörde\nvoraussichtlichen Abferkeltermin in der\na) bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und                Gruppe gehalten werden,\nUmbaukonzept zur Umstellung der vor-\nhandenen Haltungseinrichtungen auf Hal-              2. die Kastenstände der Abferkelbuchten so be-\ntungseinrichtungen zum Halten von Jung-                  schaffen sind, dass die Schweine sich nicht\nsauen und Sauen, das den Anforderungen                   verletzen können und jedes Schwein unge-\nnach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in                    hindert aufstehen, sich hinlegen sowie den\nVerbindung mit § 24 Absatz 2, genügt,                    Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen aus-\nsowie                                                    strecken kann,\nb) bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis                 3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass\nüber einen zur Umsetzung des Konzepts                    hinter dem Liegebereich der Jungsau oder\nbei der zuständigen Baugenehmigungsbe-                   der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das\nhörde gestellten Bauantrag, soweit zur                   ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilf-\nUmsetzung des Umbaukonzepts nach Lan-                    liche Maßnahmen besteht und\ndesrecht eine Baugenehmigung erforder-\n4. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Be-\nlich ist,\nhörde bis zum 9. Februar 2033\nvorlegt.\na) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Um-\nSatz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger                       stellung der vorhandenen Abferkelbuchten\nals zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Hal-                       auf Abferkelbuchten zum Halten von\ntung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich                     Jungsauen und Sauen, das den Anforde-\nist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3                       rungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Ab-\nin der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fas-                       satz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie\nsung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht\nzur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Num-                       b) den Nachweis über einen zur Umsetzung\nmer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter                     des Konzepts bei der zuständigen Bau-\ngegenüber der zuständigen Behörde bis zum                           genehmigungsbehörde gestellten Bau-\n9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die                    antrag, soweit zur Umsetzung des Um-\nTierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätes-                       baukonzepts nach Landesrecht eine\ntens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen                       Baugenehmigung erforderlich ist,\nwird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach                     vorlegt.\nMaßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeit-\npunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung               Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger\nnach Satz 3 benannt hat. Auf Antrag eines Tier-             als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Hal-\nhalters kann ihm die zuständige Behörde die                 tung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich\nweitere Benutzung einer Haltungseinrichtung                 ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3\nnach Satz 1 längstens bis zum Beginn des                    in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fas-\n9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im                  sung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag\nEinzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte            eines Tierhalters kann ihm die zuständige Be-\nerforderlich ist und zum Zeitpunkt der Ent-                 hörde die weitere Benutzung einer Haltungsein-\nscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht                richtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis\nin der Haltungsform begründet sind, nicht ent-              zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen,\ngegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis                    soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer\nbeizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 auf-                unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeit-\ngeführten Unterlagen innerhalb der dort ge-                 punkt der Entscheidung Gründe des Tierschut-\nnannten Frist vorgelegt worden sind.                        zes, die nicht in der Haltungsform begründet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021              145\nsind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein                              Artikel 2\nNachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Num-            Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nmer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der          wirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztier-\ndort genannten Frist vorgelegt worden sind.“         haltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nd) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-        Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ngefügt:                                              blatt bekannt machen.\n„(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in\nVerbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläu-                              Artikel 3\nfer in Haltungseinrichtungen, die vor dem               Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Be-        Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6\nnutzung genommen worden sind, noch bis zum           Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7\nBeginn des 9. Februar 2029 gehalten werden.“         Buchstabe a tritt am 1. August 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Januar 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}