{"id":"bgbl1-2021-5-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":5,"date":"2021-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG)","law_date":"2021-01-27T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\nAusführungsgesetz\nzum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die\nSammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt\n(Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG)\nVom 27. Januar 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              ändert worden ist, genannt sind, und\n2. für die Schleusen, Häfen, Umschlagsanlagen, Liege-\nInhaltsübersicht                              und Anlegestellen, die an den Binnenwasserstraßen\n§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffs-            nach Nummer 1 liegen.\nbestimmungen\n§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen\n(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Arti-\n§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahme-\nkels 1 des Übereinkommens und der Artikel 3.01, 5.01\nstellen                                                   und 8.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen.\n§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen\n§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der An-                                   §2\nnahme                                                                      Pflicht zur Einrichtung\n§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten                                        und zum Betrieb von Annahmestellen\n§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle\n(1) Die Betreiber von Umschlagsanlagen\n§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers\n§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und    1. außerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestel-\nder Ladungsempfänger                                          len einzurichten und zu betreiben für\n§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers                         a) Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim\n§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl        Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2\nals Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwen-\ndungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken\nzum Übereinkommen entsprechende Abfälle an-\nfallen,\n§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffs-\nbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden               b) Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach\n§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei                                         Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen\n§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes                       entsprechende Dämpfe anfallen,\n§ 15 Zuständige Behörden der Länder                                 c) Hausmüll;\n§ 16 Gleichwertigkeiten\n§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwir-\n2. innerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestel-\nkungspflicht                                                  len einzurichten und zu betreiben für\n§ 18 Verordnungsermächtigungen                                      a) Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim\n§ 19 Übertragung von Aufgaben                                          Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2\n§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch                              zum Übereinkommen entsprechende Abfälle an-\n§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körper-        fallen,\nschaftsteuer\nb) Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach\n§ 22 Bußgeldvorschriften\nAnhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen\n§ 23 Übergangsbestimmungen\nentsprechende Dämpfe anfallen.\n§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift\n§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            Zu den Umschlagsanlagen zählen auch Häfen, die sel-\nber Güter umschlagen. Im Falle flüssiger Ladung geht\n§1                              die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,\nNummer 2 Buchstabe a und b auf die diese Um-\nRäumlicher Geltungsbereich                       schlagsanlagen nutzenden Befrachter über.\nund Geltung der Begriffsbestimmungen\n(2) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, Annah-\n(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten                    mestellen einzurichten und zu betreiben für\n1. auf den Binnenwasserstraßen, die für Deutschland in          1. Hausmüll und\nAnlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September\n1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme                  2. Slops und übrigen Sonderabfall.\nvon Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt               (3) Die Betreiber von Liegestellen und Schleusen für\n(BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Be-          die durchgehende Schifffahrt sind verpflichtet, an ihren\nschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018               Liegestellen und Schleusen ein ausreichend dichtes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021                    131\nNetz von Annahmestellen für Hausmüll einzurichten, zu                  2. nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen\nbetreiben und entsprechend bekannt zu machen. Das                          hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem\nNetz muss so beschaffen sein, dass die Schifffahrt                         Sonderabfall.\nohne Umwege ihren Hausmüll regelmäßig entsorgen                           (2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung\nkann.                                                                  nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen\n(4) Die Betreiber von Anlegestellen von Kabinen-                   Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Ab-\noder Fahrgastschiffen sind verpflichtet, Annahmestel-                  satz 1 aufstellen.\nlen für Hausmüll einzurichten und zu betreiben.                           (3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf\n(5) Die Betreiber von als Stamm- oder Übernach-                    nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfs-\ntungsplatz dienenden Anlegestellen von Kabinen- oder                   plan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.\nFahrgastschiffen mit einer Kapazität an Fahrgästen\noder Schlafplätzen nach Artikel 8.02 Absatz 3 Buch-                                                §4\nstabe a und b der Anlage 2 zum Übereinkommen sind                                           Bedarfsplan für\nverpflichtet, Annahmestellen für häusliches Abwasser                          gemeinsam zu nutzende Annahmestellen\neinzurichten und zu betreiben. Sie sind von dieser\n(1) Im Bedarfsplan sind die nach § 3 Absatz 1\nPflicht befreit, sofern sie lückenlos die Abgabe ihrer\ngemeinsam zu nutzenden Annahmestellen im Wasser-\nhäuslichen Abwässer einschließlich ihrer Mengen an\nstraßenbereich, für den die Vereinbarung gelten soll,\nvorhandenen, geeigneten Annahmestellen nachweisen\nfestzulegen.\nkönnen.\n(2) Die Verteilung der gemeinsam zu nutzenden\n(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 Verpflichteten                   Annahmestellen muss sich an den betrieblichen Belan-\nkönnen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben                    gen der Binnenschifffahrt orientieren. Das Netz dieser\nzuverlässige, fachlich geeignete Dritte beauftragen. Ihre              Annahmestellen muss ausreichend dicht sein. Zu be-\nVerantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt              rücksichtigen sind\nhiervon unberührt und so lange bestehen, bis ihre\nPflichten endgültig und ordnungsgemäß abgeschlos-                      1. das in bestimmten Wasserstraßenbereichen unter-\nsen sind.                                                                  schiedliche regionale Verkehrsaufkommen und\n(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können jeweils                2. die in den Umschlagsanlagen je nach Art und Menge\nden Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser oder                       der anfallenden Abfälle oder Dämpfe geltenden\nfür Dämpfe eine vorhandene geeignete Annahmestelle                         unterschiedlichen Anforderungen an die Annahme-\nim Sinne von Artikel 7.05 Absatz 1, 2 und 2a der Anlage                    stelle.\n2 zum Übereinkommen zuweisen.                                             (3) Der Bedarfsplan muss unter Berücksichtigung\nder Absätze 1 und 2 folgende Angaben enthalten:\n(8) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahme-\nstellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle                 1. die Namen der an der Vereinbarung Beteiligten,\nregelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des              2. den Namen des Betreibers der gemeinsam zu nut-\nÜbereinkommens*.                                                           zenden Annahmestelle,\n(9) Der Betrieb von Annahmestellen für gasförmige                  3. Standort, Art und Umfang der gemeinsam zu nut-\nLadungsreste gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                          zenden Annahmestelle,\nstabe b, Nummer 2 Buchstabe b sowie Satz 2 und 3 ist                   4. Anmelde- und Abfertigungsmodalitäten für die\nbis zum Zeitpunkt nach § 24 unter Berücksichtigung                         gemeinsam zu nutzende Annahmestelle und\nder Übergangsvorschriften, die in Artikel 11.01 der An-\nlage 2 zum Übereinkommen genannt sind, sicherzustel-                   5. sonstige spezifische Anforderungen, die durch die\nlen. Im Übrigen gelten die Anforderungen der Absätze 1                     Schifffahrt vorgegeben werden wie die Längen der\nbis 7 unmittelbar.                                                         Anlegestellen, Anzahl gleichzeitig liegender Schiffe,\nGefahrgut transportierende Schiffe.\n§3                                     (4) Der Bedarfsplan muss hinsichtlich des Netzes\nvon Annahmestellen durch die jeweils zuständige Lan-\nVereinbarungen über\ndesbehörde genehmigt werden.\ngemeinsam zu nutzende Annahmestellen\n(5) Häfen oder Umschlagsanlagen oder Befrachter,\n(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen                 die an einer Vereinbarung nach § 3 beteiligt sind, die\nüber gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und de-                      jedoch in einem genehmigten Bedarfsplan nicht als An-\nren Art und Umfang treffen, und zwar                                   nahmestelle aufgeführt werden, sind von folgenden\n1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                       Verpflichtungen befreit:\nund Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber                  1. Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nvon Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger                         Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für\nLadung die diese Umschlagsanlagen nutzenden                           Dämpfe zu errichten und zu betreiben, sofern die\nBefrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen;                      im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der\nAnnahme von Dämpfen dienen,\n* Innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens ist\nnach Artikel 1 des Staatsvertrags der Länder über die Bestimmung     2. Annahmestellen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für\neiner innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Überein-       Slops und übrigen Sonderabfall zu errichten und zu\nkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und               betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen\nAnnahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenent-\nwässerungsverband-Staatsvertrag) von 2008 der Bilgenentwässe-            Annahmestellen der Annahme von Slops und übri-\nrungsverband mit Sitz in Duisburg.                                       gem Sonderabfall dienen.","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\nDiese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter kön-             1. die Befrachter,\nnen verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten           2. die Ladungsempfänger,\nderjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfs-\nplan aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Kosten            3. die Betreiber einer Umschlagsanlage,\nkönnen die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig an-         4. die Frachtführer,\nfallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie            5. die Schiffsführer,\nder mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahme-\n6. die Betreiber von Bunkerbetrieben,\nstellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt\nwerden. Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu         7. die Betreiber von Häfen,\ntragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3             8. die Betreiber von Liegestellen,\naufzunehmen.                                                   9. die Betreiber von Anlegestellen und\n§5                                10. die Betreiber von Schleusen.\nWeitere Entsorgung durch                                                  §7\nAnnahmestellen nach der Annahme\nBesondere Pflichten des\nDie weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annah-                      Betreibers einer Bunkerstelle\nmestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens\nübergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hier-             Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf An-\nfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im         lage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,\nFalle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissions-            1. im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr\nschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige An-             über das elektronische Zahlungssystem nach Arti-\nnahmestelle zuständigen Landes.                                  kel 3.03 Absatz 4\na) beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach\n§6                                       Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil\nAllgemeine Auskunftspflichten                          vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers\n(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsicht-             und eines mobilen elektronischen Terminals des\nlich der Anwendung der Bestimmungen des Überein-                    elektronischen Zahlungssystems im Sinne des\nkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend                      Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,\nund wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu                b) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer\nerteilen, die notwendig sind für                                    unverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-\n1. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen                 kel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Be-\ndes Übereinkommens und                                          zugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden\nQuittung für die Entrichtung der Gebühr nach\n2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und                Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;\n7 bis 12.\n2. im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Arti-\n(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten             kel 3.03 Absatz 6\nhaben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf\nVerlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach             a) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer\nunverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-\n1. Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der             kel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nAnlage 2 zum Übereinkommen,                                     Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises\n2. Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Über-              für Gasöl auszuhändigen,\neinkommen,                                                   b) die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten\n3. Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Über-              Angaben zu den in Artikel 3.03 Absatz 7 bezeich-\neinkommen,                                                      neten Zwecken spätestens sieben Tage nach\n4. Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Über-              dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Insti-\neinkommen,                                                      tution nach Artikel 9 des Übereinkommens zu\nübermitteln;\n5. den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum\nÜbereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II         3. eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buch-\nder Anlage 2 zum Übereinkommen und                           stabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten\nUnterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 zwölf\n6. § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2                 Monate nach der Aushändigung bei der Bunkerstelle\nBuchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Ab-             aufzubewahren.\nsatz 1.\nDie Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3\n(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur      bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger\nAuskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche         Aushändigung.\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\neinen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-                                    §8\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nBesondere Pflichten des Schiffsbetreibers\n1. der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen\nwürde oder                                                  (1) Der Schiffsbetreiber ist verpflichtet, die Entsor-\ngungsgebühr nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erster\n2. der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über          Halbsatz des Übereinkommens vor dem Bunkern von\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                    Gasöl zu entrichten. Das Vorgehen hierbei richtet sich\n(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:       nach den Absätzen 2 bis 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021               133\n(2) Der Schiffsbetreiber ist in Bezug auf Anlage 2             b) Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die\nzum Übereinkommen verpflichtet, dafür zu sorgen,                      Durchführung der Entgasung\ndass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe                 in der Entladebescheinigung nach den Mustern des\nein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen                  Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;\ndes Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2\nzum Übereinkommen auf seinem ECO-Konto bei der               4. nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Über-\ninnerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Überein-          einkommen die Annahme von Klärschlamm in einer\nkommens vorhanden ist.                                            Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:\n(3) Wird aufgrund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6           a) Datum der Annahme,\nder Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Fälle die                b) Schiffsname und         einheitliche europäische\nEntsorgungsgebühr im schriftlichen Verfahren entrich-                 Schiffsnummer,\ntet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag             c) Ort der Annahmestelle,\nnach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution\nnach Artikel 9 des Übereinkommens an diese zu über-               d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,\nweisen.                                                           e) Menge des angenommenen Klärschlamms,\n(4) In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buch-             f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle\nstabe b und c der Anlage 2 zum Übereinkommen muss                     und des Schiffsführers;\ndie Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8          5. nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Über-\nder Anlage 2 zum Übereinkommen zu entrichtende Ver-               einkommen die Annahme von Slops in einer Annah-\nwaltungsgebühr enthalten.                                         mebescheinigung, die Folgendes enthält:\n§9                                    a) Datum der Annahme,\nBesondere Pflichten der Betreiber der                   b) Schiffsname und einheitliche europäische Schiffs-\nAnnahmestellen und der Ladungsempfänger                         nummer,\n(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle             c) Ort der Annahmestelle,\nder Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungs-               d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,\nempfänger oder der von einem Ladungsempfänger                     e) Menge der angenommenen Slops,\noder Befrachter beauftragte Betreiber einer Um-\nschlagsanlage sind verpflichtet,                                  f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle\nund des Schiffsführers;\n1. spätestens nach Abschluss der Annahme eines\nSchiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Ab-        6. nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die\nsatz 2 zu bestätigen,                                         Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annah-\nmebescheinigung, die Folgendes enthält:\n2. spätestens nach Abschluss der Entladung eines\nFahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestä-            a) Datum der Annahme,\ntigen oder                                                    b) Schiffsname und einheitliche europäische Schiffs-\n3. sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Lade-                    nummer,\nräume oder Ladetanks zu waschen oder zu entga-                c) Ort der Annahmestelle,\nsen, spätestens nach Abschluss des Waschens oder              d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,\nEntgasens diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestä-\ntigen.                                                        e) Menge der angenommenen häuslichen Abwässer,\n(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend                 f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle\ngenannten Unterlagen und nach den folgenden Maßga-                    und des Schiffsführers.\nben:\n§ 10\n1. nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum\nÜbereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Mus-                      Besondere Pflichten des Schiffsführers\nter des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen             Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen,\ndie Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsab-      die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von\nfälle;                                                   ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbe-\n2. nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Über-         triebsabfälle oder der Ladung einschließlich der La-\neinkommen in der Entladebescheinigung nach den           dungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich,\nMustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Überein-         spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betrei-\nkommen                                                   ber der Annahmestelle vorzunehmen.\na) die Entladung des Fahrzeugs,                                                       § 11\nb) das Waschen oder Entgasen, sofern er die                               Pflichten für Schiffsführer\nAufgabe übernommen hat, die Laderäume oder                         von Fahrzeugen, die kein Gasöl\nLadetanks zu waschen oder zu entgasen, und                       als Kraftstoff benutzen oder Gasöl\nc) die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbe-                       außerhalb des Anwendungsbereiches\nreich;                                                       der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken\n3. nach Artikel 7.01                                             (1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs,\na) Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die           1. das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m\nAnnahme von Waschwasser,                                  des Übereinkommens tankt und","134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\n2. dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle          4. Tatzeit und Tatort,\nnicht über das System nach Artikel 6 des Überein-        5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen\nkommens entsorgt werden,                                     Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ord-\nhat gemäß Absatz 2 einen Nachweis darüber an Bord                 nungswidrigkeiten,\nmitzuführen, wann die letzte Entsorgung der Schiffsbe-        6. das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie\ntriebsabfälle oder die letzte Abgabe der Schiffsbe-\ntriebsabfälle erfolgt ist.                                    7. das Datum und die Art der Verfahrenserledigungen\ndurch die Bußgeldstelle und die Staatsanwaltschaft\n(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis zwölf Monate           und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vor-\nan Bord mitzuführen, gerechnet ab dem Tag, an dem                 schriften.\ndie Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.\n(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\n(3) Für Schiffsführer von Fahrzeugen, die außerhalb       genen Daten sind von der Generaldirektion Wasserstra-\ndes Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Überein-             ßen und Schifffahrt unverzüglich zu löschen, soweit sie\nkommen tanken, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-            für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgabe\nchend. Dies gilt nicht, wenn sie einen Nachweis über          nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch unver-\ndas Tanken durch einen Bezugsnachweis für Gasöl               züglich nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung.\nnach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum            In Verfahren von besonderer Bedeutung sind die Daten\nÜbereinkommen an Bord mitführen.                              unverzüglich nach Ablauf der im jeweiligen Einzelfall\nfestgelegten Frist zu löschen.\n§ 12\n(4) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen\nPflichten von Dritten, die mit                 die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Was-\nder Annahme von Schiffsbetriebsabfällen               serstraßen und Schifffahrt zu dem in Absatz 1 genann-\noder Dämpfen beauftragt wurden                    ten Zweck erhoben und in den in ihren Außenstellen\n(1) Wurden Dritte mit der Annahme von Schiffsbe-          regional geführten Dateien gespeichert und verwendet\ntriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt, gehen die je-         werden.\nweiligen Pflichten                                               (5) Die in Absatz 4 genannten, in den Außenstellen\n1. nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten        der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ge-\nüber sowie                                               führten Dateien sind am Tag der Errichtung der Datei\n2. nach Artikel 13 des Übereinkommens, den Artikeln           nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen.\n7.01, 7.03 Absatz 2 und 3, Artikel 7.04 Absatz 1, 2, 3\nBuchstabe b und c, Artikel 10.01 der Anlage 2 zum                                   § 14\nÜbereinkommen auf den beauftragten Dritten über.            Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes\nDie ursprüngliche Verantwortung der nach diesem Ge-              (1) Zuständige Behörde für die technischen Unter-\nsetz Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Pflichten bleibt  suchungen von Nachlenzsystemen im Sinne des An-\nhiervon unberührt und so lange bestehen, bis die              hangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für den\nPflichtenerfüllung endgültig und ordnungsgemäß abge-          Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion\nschlossen ist.                                                Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie erstellt als Ergebnis\n(2) Die beauftragten Dritten müssen ihre Zuverläs-        der Untersuchung den Nachweis nach Muster 3 des\nsigkeit und fachliche Eignung gegenüber der zustän-           Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen.\ndigen Behörde nachweisen können.                                 (2) Die Prüfung von Nachlenzsystemen nach Ab-\nsatz 1 einschließlich des Ausstellens des Nachweises\n§ 13                              kann statt durch die zuständige Behörde auch durch\nOrdnungswidrigkeitendatei                     eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nanerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen\n(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-        werden.\nfahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ord-\nnungswidrigkeiten zum Übereinkommen zur Bear-                    (3) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die\nbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 22           Erneuerung des Ölkontrollbuchs im Sinne des Artikels\nAbsatz 5.                                                     2.03 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen sind\nfür den Bereich der Bundeswasserstraßen\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt ist befugt, zu dem in Absatz 1 genannten Zweck          1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen\nfolgende Daten zu erheben, zu speichern und zu ver-               a) für die erstmalige Ausstellung des Ölkontroll-\nwenden:                                                              buchs die Generaldirektion Wasserstraßen und\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und                      Schifffahrt,\nOrt der Geburt, Anschrift des oder der Betroffenen           b) für die Erneuerung des Ölkontrollbuchs die Was-\nund gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetz-               serstraßen- und Schifffahrtsämter;\nlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unterneh-      2. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die\nmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten,                  Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.\n2. bei fahrzeugbezogenen Ordnungswidrigkeiten nach               (4) Zuständige Bundesbehörde für die Prüfung von\n§ 22 Absatz 2 Nummer 1, 3 Buchstabe f, q und s die       Befreiungen bei Sondertransporten nach Artikel 6.03\neinheitliche europäische Schiffsnummer,                  Absatz 7 Satz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen ist\n3. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen          für die Bundeswasserstraßen die Generaldirektion\ndes Ordnungswidrigkeitenverfahrens,                      Wasserstraßen und Schifffahrt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021              135\n(5) Bundeswasserstraßen im Sinne dieses Gesetzes              Anhaltspunkte zur Einhaltung der Vorgaben dieses\nsind jene im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit            Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen\nAbsatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes.                        Rechtsverordnungen und des Übereinkommens,\nhervorgehen oder abgeleitet werden können.\n§ 15                                 (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Ver-\nZuständige Behörden der Länder                    stoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und\n(1) Soweit nach diesem Gesetz keine Behörde des\ndes Übereinkommens vor, sind die zuständigen Behör-\nBundes zuständig ist, obliegt die Wahrnehmung der\nden über Absatz 1 hinaus befugt,\nAufgaben nach diesem Gesetz den aufgrund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach              1. die im Einzelfall zur Feststellung des Verstoßes\ndem Übereinkommen den zuständigen Landesbehör-                   erforderlichen und angemessenen Aufklärungsmaß-\nden.                                                             nahmen gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten\nPersonen zu treffen,\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen be-\nstimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zustän-           2. gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen\ndigen Behörden für die Länder. Ist keine Bestimmung              die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die er-\ndurch die zuständigen Stellen erfolgt, so bestimmt die           forderlich und angemessen sind zur Beseitigung\nLandesregierung die zuständigen Behörden.                        eines festgestellten oder zur Verhütung eines zu-\nkünftigen Verstoßes gegen die Bestimmungen\n(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nweiter übertragen.                                               a) dieses Gesetzes,\nb) der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-\n§ 16                                     ordnungen oder\nGleichwertigkeiten                            c) des Übereinkommens und\n(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den        3. Fahrzeuge, Annahmestellen und Umschlagsanlagen\nÖlkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen            zu überprüfen auf die Einhaltung der Bestimmungen\nnach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zustän-\na) dieses Gesetzes,\ndigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen\nVorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen             b) der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-\nausgestellten                                                       ordnungen und\n1. Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,            c) des Übereinkommens.\n2. Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und              (3) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentli-\nche Sicherheit im Hinblick auf dieses Gesetz, die nach\n3. Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.                   diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und\n(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn            das Übereinkommen können die zuständigen Behörden\n1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind         über die Absätze 1 und 2 hinaus auch außerhalb der\nund                                                      üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten\n2. keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkun-        1. Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,\ngen erteilt worden sind.                                 2. Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräume an Bord ei-\nnes Fahrzeugs sowie\n§ 17                              3. sonstige Geschäfts- und Betriebsräume\nEingriffsbefugnisse der                     der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das\nzuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht               Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\n(1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der          kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nBestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Ge-               (4) Durchsuchungen sind von den in den Absätzen 1\nsetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Überein-          bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst.\nkommens können die zuständigen Behörden sowie die\nvon diesen Behörden beauftragten Sachverständigen               (5) Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind\nverpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von\n1. während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten        diesen Behörden beauftragten Sachverständigen die\na) Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,                   Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen\nund die Maßnahmen zu dulden.\nb) öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebs-\nräume an Bord eines Fahrzeugs sowie                      (6) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein\nFahrzeug, eine Annahmestelle oder eine Umschlagsan-\nc) sonstige öffentlich zugängliche Geschäfts- und\nlage nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach\nBetriebsräume\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder\nder in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten,         des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tat-\n2. alle gebotenen Überprüfungen von Fahrzeugen               sache eine schwere oder wiederholte Verletzung der\nsowie von Annahmestellen und Umschlagsanlagen            Vorgaben dar, so kann die zuständige Behörde\nvornehmen,                                               1. die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs unter-\n3. Einsicht in alle Bücher, Nachweise und sonstigen              sagen oder\nUnterlagen, ausgenommen Krankenunterlagen, neh-          2. den Weiterbetrieb der betroffenen Annahmestelle\nmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen                oder Umschlagsanlage untersagen,","136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\nbis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden             desrates durch Einzelanordnung einen vorläufigen\nsind oder der Verstoß beseitigt worden ist. Die Pflicht       Einleitungsstandard im Sinne des Artikels 6.01 Absatz 4\naus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in            Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen festzulegen.\nVerbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt.\n(7) Landesrechtliche Regelungen zu Eingriffsbefug-                                    § 19\nnissen, Weiterfahrverboten und Weiterbetriebsverboten                        Übertragung von Aufgaben\nzur Durchsetzung geltender Vorschriften bleiben von              Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nden vorhergehenden Absätzen unberührt.                        frastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates juristischen Personen des\n§ 18                              Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Ab-\nVerordnungsermächtigungen                       satz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder\ndiese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nmitzuwirken.\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nFolgendes festzulegen:\n§ 20\n1. Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1,\nDatenübermittlung und Datenaustausch\nArtikel 4 Absatz 3, den Artikeln 11, 12 und 13 des\nÜbereinkommens sowie der in Anlage 2 zum Über-               (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berech-\neinkommen enthaltenen Ge- und Verbote im Gel-             tigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten\ntungsbereich nach § 1 Absatz 1,                           Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Insti-\ntution nach Artikel 9 des Übereinkommens mitzuteilen,\n2. Einzelheiten\nsoweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach\na) des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und          Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten,\nAbgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestel-         den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden\nlen und des Nachweises über die ordnungsge-            Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhe-\nmäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Absatz 2        bung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen\ndes Übereinkommens sowie                               Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abga-\nb) zu den Vorgaben der Anlage 2 zum Übereinkom-           benordnung zu beachten.\nmen,                                                      (2) Zum Zweck von Kontrollen und zur Wahrneh-\n3. Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Absatz 1       mung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkom-\ndes Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der             men und nach diesem Gesetz dürfen\nFinanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und           1. die nach § 14 Absatz 1 oder 3, auch in Verbindung\nfetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle einschließlich            mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 18 Ab-\na) der Sicherstellung der in Artikel 6 Absatz 4 des           satz 1, zuständige Behörde und\nÜbereinkommens genannten, den Schiffsführern           2. die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des\nund Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen              Übereinkommens\nsowie                                                  die nach diesen Vorschriften erhobenen und gespei-\nb) der Kontrolle der Gebührenerhebung und der             cherten Daten untereinander austauschen, wenn dies\nKosten der Annahme sowie der Entsorgung nach           im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufga-\nArtikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anlage 2 zum           ben erforderlich ist.\nÜbereinkommen,                                            (3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger un-\n4. Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Ent-         mittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe\nsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach        nach den Absätzen 1 und 2, spätestens jedoch nach\nArtikel 7 des Übereinkommens.                             Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung zu löschen.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale            (4) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personen-\nInfrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des            bezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion\nBundesrates Änderungen der Anlagen nach Artikel 19            Wasserstraßen und Schifffahrt an die in den Nummern 1\nAbsatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,               bis 4 genannten Empfänger und an entsprechende\nsofern diese Änderungen den Zielen des Übereinkom-            Stellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens\nmens entsprechen.                                             zu folgenden Zwecken übermittelt werden:\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1              1. zum Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes,\nbis 3 und Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit                 der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                 nungen und des Übereinkommens an die Dienststel-\nnukleare Sicherheit.                                              len der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes, an die nach dem Übereinkommen,\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3\nnach diesem Gesetz oder nach Landesrecht zustän-\nund 4 sowie Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens\ndigen Behörden der Länder, an die Zolldienststellen,\nmit dem Bundesministerium der Finanzen.\nan die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1                  Übereinkommens sowie an die Bundeskasse,\nund 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-             2. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\ntes.                                                              hang mit dem Übereinkommen stehen, oder zur\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale             Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf\nInfrastruktur wird ermächtigt, ohne Anhörung des Bun-             das Übereinkommen an Gerichte, an Staatsanwalt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021                137\nschaften, an Dienststellen der Wasserstraßen- und           4. entgegen § 6 Absatz 2 eine Bescheinigung oder\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes und an nach                  einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndem Übereinkommen und nach diesem Gesetz                       dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nzuständige Behörden der Länder,\n5. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine\n3. zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von                Entsorgungsgebühr nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAnordnungen der Einziehung des Wertes von Tater-               ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über                    nicht rechtzeitig abbucht,\nOrdnungswidrigkeiten an Gerichte, an Staatsanwalt-\nschaften und an Hauptzollämter oder                         6. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder\nNummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Ausfer-\n4. zur statistischen Auswertung von Schiffsunfällen an             tigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\nDienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nverwaltung des Bundes,                                      7. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nsoweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Num-            nicht rechtzeitig übermittelt,\nmern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich\nist.                                                            8. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte\nAusfertigung nicht oder nicht mindestens zwölf Mo-\n(5) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personen-\nnate aufbewahrt,\nbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt auch übermittelt wer-             9. entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit\nden, wenn der Empfänger unter Angabe der Persona-                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nlien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass           vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-\n1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder                 stätigt,\nVollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr           10. entgegen § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nvon Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem                   Absatz 3 Satz 1, einen Nachweis nicht oder nicht\nÜbereinkommen oder zur Erhebung einer Privat-                  mindestens zwölf Monate mitführt oder\nklage wegen im Rahmen des Übereinkommens\nbegangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten           11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6\nbenötigt,                                                      Satz 1 zuwiderhandelt.\n2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nSicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung        fahrlässig gegen das Übereinkommen vom 9. Septem-\noder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhe-            ber 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme\nbung der Privatklage nicht möglich ist und                von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt\n(BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Be-\n3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit\nschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und\nunverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.\n18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) geändert\nDie Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene        worden ist, verstößt, indem er\nkein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem\nAusschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist            1. entgegen dessen Artikel 3 Absatz 1, auch in Verbin-\ndarauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck               dung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1\nverarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wor-            Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, Schiffsabfälle oder\nden sind.                                                         Teile der Ladung in eine Wasserstraße einbringt oder\neinleitet oder Dämpfe in die Atmosphäre freisetzt,\n§ 21                              2. entgegen dessen Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung\nBefreiung der innerstaatlichen                      mit Artikel 2.03 Absatz 2, Artikel 6.03 Absatz 2 bis\nInstitution von der Körperschaftsteuer                   8, der Artikel 7.03, 7.04 und 10.01 Absatz 1 der An-\nlage 2 zum Übereinkommen, auch in Verbindung mit\nDie innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1        einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Num-\ndes Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer                 mer 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,\nbefreit.\n3. gegen eine Vorschrift der Anlage 2 zum Überein-\nkommen verstößt, indem er\n§ 22\nBußgeldvorschriften                            a) entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 1 Satz 1 nicht\nsicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffs-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                   betriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vor-\nfahrlässig                                                            gesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den\n1. entgegen § 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5              Maschinenraumbilgen gesammelt werden,\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6,             b) entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 2 einen dort\neine Annahmestelle nicht betreibt,                               genannten Behälter als Altölsammelbehälter ver-\n2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Annah-                  wendet, Abfälle an Bord verbrennt oder die dort\nmestelle betreibt,                                               genannten Reinigungsmittel in die Maschinen-\nraumbilgen einbringt,\n3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-        c) entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 ein\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,                      gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,","138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021\nd) entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 oder Arti-       2. des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch in\nkel 6.03 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Kontrollbuch          Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18\noder eine Entladebescheinigung nicht oder nicht           Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,\nmindestens sechs Monate aufbewahrt,\n3. des Absatzes 2 Nummer 3\ne) entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in\nVerbindung mit § 7 Satz 2 eine dort genannte Ko-          a) Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s,\npie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an           b) Buchstabe c, d, e, n und r\nBord aufbewahrt,\nf) entgegen deren Artikel 6.03 Absatz 3, 4 oder 6        gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\neine Fahrt fortsetzt,                                 nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.\ng) entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 1 oder         (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit       Absatzes 1 Nummer 1 und 11, des Absatzes 2 Num-\nArtikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass das      mer 1 bis 3 Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s und\nFahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt,        des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a mit einer\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-\nh) entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 2 oder      gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro\nAbsatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit       geahndet werden.\nArtikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass Um-\nschlagsrückstände beseitigt werden,                      (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ni) entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1\nfür die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 14 Ab-\noder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08\nsatz 5 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nSatz 1, nicht dafür sorgt, dass der Ladetank oder\nfahrt.\nLaderaum in einem dort genannten Zustand über-\ngeben wird,\n§ 23\nj) entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2\noder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08                  Übergangsbestimmungen\nSatz 1, eine Restladung oder Umschlagsrück-\nstände nicht annimmt,                                    (1) Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sind\nk) entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 2 Satz 1,          gemäß den Übergangsbestimmungen nach Arti-\nauch in Verbindung mit Artikel 7.08, nicht für        kel 11.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen zu errich-\neinen waschreinen oder entgasten Laderaum             ten.\noder Ladetank sorgt,\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nl) entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 1 das Wasch-       Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des\nwasser nicht annimmt oder eine Annahmestelle          Bundesrates Übergangsbestimmungen durch Rechts-\nnicht zuweist,                                        verordnungen zu erlassen, die sich aufgrund von Ände-\nm) entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 2 oder 2a eine     rungen der Anlagen zum Übereinkommen nach Arti-\nAnnahmestelle nicht zuweist,                          kel 19 Absatz 5 des Übereinkommens ergeben.\nn) entgegen deren Artikel 7.09 eine Bezeichnung\noder eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht voll-                              § 24\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nZeitliche Anwendungsvorschrift\noder nicht rechtzeitig angibt,\no) entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 1 Satz 1 oder         Folgende Regelungen sind erst ab dem ersten Tag\nAbsatz 4 nicht sicherstellt, dass die dort genann-    des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten\nten Abfälle oder Abwässer in einer dort genann-       Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde\nten Weise gesammelt oder abgegeben werden,            zum Beschluss CDNI 2017-I-4 beim Verwahrer des\nÜbereinkommens wie folgt anzuwenden:\np) entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 2 Abfälle ver-\nbrennt,                                               1. in Bezug auf die Bestimmungen zu Dämpfen\nq) entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 3 nicht dafür          a) § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und\nsorgt, dass Klärschlamm ordnungsgemäß abge-                  Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 3,\ngeben wird,                                                  Absatz 6, 7 und 9,\nr) entgegen Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der An-           b) § 3 Absatz 1 Nummer 1,\nlage 2 zum Übereinkommen einen Nachweis\nnicht mitführt oder                                       c) § 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Num-\nmer 1 und Satz 3,\ns) entgegen Nummer 2 des Anhangs V der Anlage 2\nzum Übereinkommen einen dort genannten                    d) § 5,\nGrenzwert nicht einhält.\ne) § 12,\n(3) Die Bußgeldvorschriften\nf) § 20 und\n1. des Absatzes 1 Nummer 5 bis 8 gelten auch in\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18              g) § 22 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1\nAbsatz 1 Nummer 3,                                              und 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021                   139\n2. in Bezug auf die Bestimmungen zum Entgasen                 S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli\na) § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Ab-             2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, anzu-\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3                wenden.\nBuchstabe b,\n§ 25\nb) § 10,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) § 20 und\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nd) § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe k.                     Kraft. Gleichzeitig tritt das Binnenschifffahrt-Abfallüber-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-         einkommen-Ausführungsgesetz vom 13. Dezember\nstruktur gibt den Tag der Hinterlegung im Bundesge-           2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 128\nsetzblatt bekannt. Bis dahin ist das Übereinkommen in         der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\nder Fassung vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II              geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Januar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}