{"id":"bgbl1-2021-49-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":49,"date":"2021-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=127","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-49-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_49.pdf#page=127","order":9,"title":"Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung des Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Beihilfeangelegenheiten (BMWiBhWidVertrAnO)","law_date":"2021-07-26T00:00:00Z","page":3271,"pdf_page":127,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3271\nAnordnung\nzur Übertragung der Zuständigkeit für\nden Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung\ndes Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beamtinnen und Beamten im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Beihilfeangelegenheiten\n(BMWiBhWidVertrAnO)\nVom 26. Juli 2021\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3                                         §3\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar                             Übergangsvorschriften\n2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem             (1) Für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbe-\nBundesministerium der Finanzen an:                          reich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-\ngie, die nicht bei der Postbeamtenkrankenkasse ver-\nsichert sind, ist bis zum 28. Februar 2022 die Anord-\n§1                                nung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertre-\nErlass von Widerspruchsbescheiden                  tung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,\n(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zustän-\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\ndigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bun-\nübertragen, soweit es sich um Widersprüche in Bei-\ndesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des\nhilfeangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten\nBundeskartellamtes und des Bundesamtes für Wirt-\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Ausfuhrkontrolle in Angelegenheiten nach\nschaft und Energie handelt und die Postbeamten-\nden Beihilfevorschriften des Bundes vom 29. Septem-\nkrankenkasse für den Erlass des Verwaltungsakts oder\nber 2009 (BGBl. I S. 3659) weiter anzuwenden.\ndie Ablehnung des Anspruchs zuständig war.\n(2) Auf die am 31. Juli 2021 anhängigen Wider-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-       spruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Ver-\ngie behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach      fahren von Beamtinnen und Beamten im Geschäfts-\nAbsatz 1 selbst auszuüben.                                  bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nEnergie in Beihilfeangelegenheiten ist die in Absatz 1\nbezeichnete Anordnung weiter anzuwenden.\n§2\nVertretung in                                                       §4\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Anordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.\n(1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse\nwird die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik            (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung\nDeutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren           von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\nvon Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich              bescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in        von Beschäftigten des Bundesministeriums für\nBeihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Post-        Wirtschaft und Technologie, der Bundesanstalt für\nbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Wider-               Materialforschung und -prüfung, der Physikalisch-\nspruchsbescheids zuständig war.                             Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für\nGeowissenschaften und Rohstoffe, des Bundeskartell-\n(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin         amtes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\nfür Wirtschaft und Energie behält sich vor, im Einzelfall   fuhrkontrolle in Angelegenheiten nach den Beihilfe-\ndie Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren        vorschriften des Bundes vom 29. September 2009\nnach Absatz 1 selbst zu übernehmen.                         (BGBl. I S. 3659) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Juli 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nClaudia Dörr-Voß"]}