{"id":"bgbl1-2021-49-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":49,"date":"2021-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_49.pdf#page=92","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung","law_date":"2021-07-28T00:00:00Z","page":3236,"pdf_page":92,"num_pages":35,"content":["3236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung1\nVom 28. Juli 2021\nAuf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b,                            bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 wer-\n3c, 3d in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3                               den wie folgt gefasst:\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)                                      „§ 10 Berufseingangsprüfung und be-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                                        rufsrechtliche Akkreditierung\ntale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-                                    § 11   Qualitätsnormen für Ausbildung\nministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-                                          und Prüfungsleistungen\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\n§ 12   Qualitätssicherung“.\nArtikel 1\nccc) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.\nÄnderung der\nSeeleute-Befähigungsverordnung                                     ddd) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt ge-\nDie Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai                                     fasst:\n2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verord-                               „§ 14 Aufhebung der Anerkennung als\nnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert wor-                                        Berufseingangsprüfungen“.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den\n§§ 20 und 21 wie folgt gefasst:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:                               „§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähi-\ngungsnachweise anderer Mitglied-\naaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              staaten der Europäischen Union oder\n„Abschnitt 3                                        anderer Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirt-\nBerufseingangsprüfungen,                                     schaftsraum\nberufsrechtliche Akkreditierung\nund Qualitätssicherung“.                           § 21    Befähigungszeugnisse und Befähi-\ngungsnachweise aus Drittstaaten“.\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019               cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie\nzur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderun-\ngen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richt-\nfolgt gefasst:\nlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähi-\ngungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom              „§ 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Be-\n12.7.2019, S. 94).                                                                    scheinigungen und Umtausch“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3237\nb) In Teil 2 Abschnitt 3 werden die Angaben zu den               27. September 1994, S. 43) in der jeweils gelten-\n§§ 35 und 36 wie folgt gefasst:                               den Fassung.\n„§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Fun-                        (4) „Polar-Code“ bedeutet der Internationale\nker                                                  Code für Schiffe, die in Polargewässern ver-\n§ 36     Voraussetzungen für den Erwerb der                   kehren, nach den Begriffsbestimmungen in\nBefähigungszeugnisse zum GMDSS-                      SOLAS-Regel XIV/1.1; „Polargewässer“ bedeu-\nFunker“.                                             tet arktische Gewässer und/oder das Antarktis-\ngebiet nach den Begriffsbestimmungen in den\nc) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt ge-               SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015\nfasst:                                                        S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils gel-\n„§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsme-                      tenden Fassung.\nchaniker“.                                              (5) „ISPS-Code“ bedeutet der am 12. Dezem-\nd) Teil 6 wird wie folgt geändert:                               ber 2020 durch die Entschließung 2 der Kon-\nferenz der Vertragsregierungen des Interna-\naa) Nach den Angaben zu Abschnitt 1 werden\ntionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz\nfolgende Angaben zu den Abschnitten 2\ndes menschlichen Lebens auf See (SOLAS)\nund 3 eingefügt:\nbeschlossene Internationale Code für die Ge-\n„Abschnitt 2                           fahrenabwehr auf Schiffen in Hafenanlagen\nBefähigungen für den Schiffsdienst                 (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden\nauf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen              Fassung.“\n§ 50a Befähigungsnachweise         für    den        b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nSchiffsdienst auf Schiffen, die dem              sätze 6 und 7.\nIGF-Code unterliegen                          c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 3\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nBefähigungen für den Schiffsdienst auf\n„2. Berufsgenossenschaft“ die Be-\nSchiffen, die in Polargewässern verkehren\nrufsgenossenschaft Verkehrswirt-\n§ 50b Befähigungsnachweise         für    den                          schaft, Post-Logistik Telekommu-\nSchiffsdienst auf Schiffen, die in Po-                          nikation,“.\nlargewässern verkehren“.\nbbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 2\n„8. „Bescheinigungen“ Befähigungs-\nwerden die Angaben zu dem Abschnitt 4.\nzeugnisse, Befähigungsnachwei-\ne) Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:                           se, Qualifikationsnachweise, An-\n„Teil 7                                              erkennungsvermerke, Gleichwer-\ntigkeitsbescheinigungen, Ausnah-\nAufrechterhaltung der Befähigung“.                                  megenehmigungen und sonstige\nf) In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen.                                Dokumente, die nach Maßgabe\ng) In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter                                  dieser Verordnung erteilt wer-\n„Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ durch die                                den,“.\nWörter „Kapitän nationale Fahrt BRZ 100“ er-                       ccc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                                                  „14. „nationale Fahrt“ die Fahrt von\nh) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende An-                                deutschen Häfen nach deutschen\ngabe zu Anlage 6a eingefügt:                                                 Häfen,“.\n„Anlage 6a                                   ddd) Nummer 15 wird aufgehoben.\nAnforderungen an die Ausbildung                          eee) Die bisherige Nummer 16 wird Num-\nin der Elektrofertigung und Metallbearbeitung“.                        mer 15 und wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               „15. „küstennahe Fahrt“ die Fahrt,\nwährend der Häfen in Deutsch-\na) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5\nland, im europäischen Teil des\neingefügt:\nKönigreichs der Niederlande, im\n„(3) „IGF-Code“ bedeutet der Internationale                              Königreich Dänemark mit Aus-\nCode für die Sicherheit von Schiffen, die Gase                               nahme der Färöer und Grönlands\noder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm-                                 sowie Häfen der Republik Polen\npunkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonder-                                  angelaufen werden,“.\nband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in                       fff) Die bisherige Nummer 17 wird Num-\nder Regel II-1.2.29 des Internationalen Überein-                        mer 16.\nkommens von 1974 zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang                        ggg) Die bisherige Nummer 18 wird Num-\nsowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem                            mer 17 und wie folgt gefasst:\nÜbereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141;                            „17. „Küstenfischerei“ die Fischerei,\n1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458                              die betrieben wird auf Fangreisen\nsowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom                                     in einem Abstand von nicht mehr","3238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nals 35 Seemeilen von der Küste               Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in An-\nder Bundesrepublik Deutschland               lage 1 genannten Abkürzungen verwendet.“\noder in einem Abstand von nicht        3. § 3 wird wie folgt geändert:\nmehr als 30 Seemeilen von der\nKüste der benachbarten Küsten-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nländer,“.                                    aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie die\nhhh) Die bisherigen Nummern 19 und 20                       Durchführung von Prüfungen,“ durch die\nwerden die Nummern 18 und 19.                         Wörter „, die Durchführung von Prüfungen,\ndie berufsrechtliche Akkreditierung sowie\niii)  Nummer 21 wird aufgehoben.                            für die Vorgaben an die Anforderungen für\njjj)  Die bisherige Nummer 22 wird Num-                     die Berufseingangsprüfung,“ ersetzt.\nmer 20.                                           bb) Folgende Nummern 7 und 8 werden ange-\nkkk) Nach Nummer 20 werden folgende                         fügt:\nNummern 21 bis 24 eingefügt:                          „7. für die Überwachung der Durchführung\n„21. „Berufseingangsprüfung“ die Fest-                     der praktischen Ausbildung und See-\nstellung, ob ein Bewerber um eine                     fahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2,\nBescheinigung über die jeweils                        § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Ab-\nvorgeschriebenen Befähigungen,                        satz 4 Nummer 2, und\nKenntnisse, das Verständnis und                  8. für die Überwachung der Durchführung\ndie Fachkunde verfügt und in der                      der Ausbildung nach § 49 Absatz 4\nLage ist, diese an Bord von Kauf-                     Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6\nfahrteischiffen sicher anzuwen-                       Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Ab-\nden,                                                  satz 4 Nummer 1 Buchstabe b.“\n22. „berufsrechtliche Akkreditierung“             cc) Folgender Satz wird angefügt:\ndas Verfahren zur und über die\nFeststellung über die Einhaltung                 „Das Bundesamt kann bei der Überwachung\nder berufsrechtlichen Anforderun-                der Durchführung der praktischen Ausbil-\ngen an den nach Landesrecht ein-                 dung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die\ngerichteten Hochschulen nach                     Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. be-\ndem STCW-Übereinkommen,                          teiligen.“\n23. „gültig“ im Falle unbefristet aus-         b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Absatz 5“\ngestellter Bescheinigungen den               durch die Angabe „§ 51 Absatz 6“ ersetzt.\nFortbestand der Befähigung auf-           c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nrechterhaltend und                           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n24. „Antriebsleistung“ die in Kilowatt                „Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.\nausgedrückte höchste Gesamt-                     ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig\ndauerleistung aller Hauptantriebs-               für\nmaschinen des Schiffes, die im\nSchiffszertifikat oder in einem an-              1. die Feststellung, ob Ausbildungsberufe\nderen amtlichen Dokument aus-                        der Metall- oder Elektrotechnik den An-\ngewiesen ist.“                                       forderungen genügen,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 22“                        2. die Veröffentlichung einer Liste mit den\ndurch die Angabe „Nummer 20“ ersetzt.                           nach Nummer 1 festgestellten Ausbil-\ndungsberufen und\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:\n3. die Überwachung der Durchführung der\n„Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1                          praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit\nNummer 21 hat in Form von Prüfungsleis-                         der Offiziersassistenten.“\ntungen und einer praktischen Abschlussprü-\nfung zu erfolgen. Die praktische Abschluss-             bb) Folgender Satz wird angefügt:\nprüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich                  „Die Feststellung und Veröffentlichung nach\nakkreditierten seefahrtbezogenen Studien-                   Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des\ngangs oder einer seefahrtbezogenen schu-                    Bundesamtes.“\nlischen Ausbildung an einer nach Landes-          4. § 5 wird wie folgt geändert:\nrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zu\nerfolgen.“                                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(7) Für die Zwecke dieser Verordnung wer-                    aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse                            „5. den Abschluss eines zugelassenen\nund Befähigungsnachweise im nautischen                                      Lehrgangs nach den Anforderun-\nSchiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und                               gen des Abschnitts A-VI/1 des\nelektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamt-                                STCW-Codes in Verbindung mit\nschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in                             § 54 Absatz 1 und 2 und einen ent-\nder Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für be-                                sprechenden gültigen Befähigungs-\nsondere Schiffstypen, ausgenommen dem                                       nachweis“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021               3239\nbbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewer-               „(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken\nber um                                            gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit\n1. ein Befähigungszeugnis für GMDSS-              eines Inhabers eines Seediensttauglichkeits-\nFunker,                                        zeugnisses begründen, soll das Bundesamt\nden Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossen-\n2. einen Befähigungsnachweis über                 schaft informieren.“\neine    Sicherheitsgrundausbildung\noder für die Gefahrenabwehr auf          7. § 8 wird wie folgt geändert:\ndem Schiff,                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. einen Befähigungsnachweis für den              aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nSchiffsdienst auf Schiffen, die in                  Komma ersetzt.\nPolargewässern verkehren und\nbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Befähi-\n4. einen Qualifikationsnachweis nach                   gungszeugnisses“ ein Komma eingefügt.\n§ 51 Absatz 1.“\ncc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        fügt:\n„Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist                     „5. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzu-                           dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code\nwenden.“                                                              unterliegen und\n5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                6. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-\na) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:                                 dienst auf Schiffen, die in Polargewässern\naa) Folgende Nummern 6 bis 8 werden ange-                             verkehren.“\nfügt:                                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„6. den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem              aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nIGF-Code unterliegen,\n„Die Befristung beginnt mit dem Datum\n7. den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Po-\n1. des erfolgreichen Abschlusses der Aus-\nlargewässern verkehren sowie\nbildung oder\n8. für einen Qualifikationsnachweis für den\n2. des Abschlusses eines Lehrgangs, der\nSchiffsdienst auf Fahrgastschiffen.“\nVoraussetzung für die begehrte Beschei-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                    nigung ist.\n„Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb                      Die Befristung endet im Falle der Erteilung\neines Seeleute-Ausweises.“                                    oder Gültigkeitsverlängerung von Befähi-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                         gungszeugnissen für den nautischen\nSchiffsdienst mit dem Datum der Befristung\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „auf\nder Erlaubnis für die Ausübung des See-\nGrund seines Verhaltens im Verkehr“ gestrichen.\nfunkdienstes“.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Befähi-\nbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu-\ngungszeugnisses“ die Wörter „oder eines Aner-\nerst erfolgte“ durch das Wort „erste“ ersetzt.\nkennungsvermerkes“ eingefügt und das Wort\n„Wachdienst“ durch das Wort „Schiffsdienst“            8. § 9 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            tern „des Fahrtgebiets“ werden die Wörter „, der\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein               nautischen“ eingefügt.\nKomma ersetzt.                                        b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4                      „(2) Sofern der Bewerber um ein Befähi-\nund 5 ersetzt:                                           gungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst\n„4. gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für              kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen\nden Straßenverkehr, die Binnenschiff-               Sprache nachweist, die mindestens den grund-\nfahrt oder die Seeschifffahrt ausgespro-            legenden Kenntnissen entsprechend der Stufe\nchen worden ist, oder                               A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung\n(2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und\n5. wer im Zusammenhang mit dem Erwerb                    von der Europäischen Gemeinschaft mit der\neiner Bescheinigung nach dieser Ver-                Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002\nordnung wegen Betrugs oder Urkunden-                zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Er-\nfälschung rechtskräftig verurteilt wurde.“          werbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Soweit der hin-               Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres\nreichende Verdacht besteht, dass einem Bewer-                der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, S. 1 ff) zur\nber die“ durch die Wörter „Sind Tatsachen be-                Anwendung empfohlenen gemeinsamen euro-\nkannt, die Bedenken gegen die“ ersetzt und das               päischen Referenzrahmens für Sprachen ent-\nWort „fehlt“ durch die Wörter „des Bewerbers                 sprechen, gilt das Befähigungszeugnis aus-\nbegründen“ ersetzt.                                          schließlich für die nationale Fahrt.“","3240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n9. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-      11. § 11 wird wie folgt geändert:\nfasst:\na) Der Überschrift werden nach dem Wort „Quali-\n„Abschnitt 3                             tätsnormen“ die Wörter „für Ausbildung und\nPrüfungsleistungen“ angefügt.\nBerufseingangsprüfungen,\nberufsrechtliche Akkreditierung                  b) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 auf-\nund Qualitätssicherung“.                       gehoben.\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         „(3) Zur Prüfung der Anforderungen des Ab-\nsatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Ab-\n„§ 10\nsatzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf\nBerufseingangsprüfungen                       den Erlass und die Änderung von Studien- und\nund berufsrechtliche Akkreditierung“.                Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Ge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            legenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Es\nist befugt, Anmerkungen im Interesse einer voll-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          ständigen Umsetzung der jeweiligen Anforde-\naaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“                  rungen des STCW-Übereinkommens abzu-\ndurch ein Komma ersetzt.                         geben. Die Anforderungen des Absatzes 1\nNummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gel-\nbbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-                  ten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt ab-\nmer 3 eingefügt:                                 gestimmt sind.“\n„3. zum Offizier im elektrotechnischen    12. § 12 wird wie folgt geändert:\nBereich oder“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-\nmer 4.                                                                    „§ 12\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                   Qualitätssicherung“.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Berufseingangsprüfungen können an nach                   „Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11\nLandesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten                     stellen die nach Landesrecht eingerichteten\nabsolviert werden.“                                               Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie                      auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit\nfolgt geändert:                                                   der seefahrtbezogenen Ausbildung nach\nden Vorgaben dieser Verordnung\naa) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort\n„der“ durch das Wort „den“ ersetzt.                         1. Qualitätssicherungssysteme nach Re-\ngel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Prüfungen“                            Übereinkommen dauerhaft eingerichtet\ndurch das Wort „Prüfungsleistungen“ er-                        sind,\nsetzt.\n2. eine regelmäßige Beurteilung nach Re-\ne) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-                       gel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-\nsätze 4 und 5 ersetzt:                                               Übereinkommen durch ausgewählte be-\n„(4) Die Anforderungen an die Berufsein-                         fähigte Personen erfolgt, die mit den\ngangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten                            jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht be-\nfasst sind, und\n1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der\nentsprechende Studiengang durch das Bun-                     3. dem Bundesministerium für Verkehr und\ndesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,                      digitale Infrastruktur und dem Bundesamt\nfür die regelmäßige Berichtspflicht nach\n2. bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die                        Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum\nRahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung                         STCW-Übereinkommen die erforderlichen\nund die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit                       Angaben, Unterlagen und Informationen\ndem Bundesministerium für Verkehr und digi-                     zur Verfügung gestellt werden.“\ntale Infrastruktur erstellt und durchgeführt\nwerden.                                                 bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n(5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfür die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt              aa) In Satz 1 wird das Wort „Abschlussprüfun-\nwerden. Sie kann, auch nachträglich, mit Neben-                   gen“ durch das Wort „Berufseingangsprü-\nbestimmungen versehen werden. Die berufs-                         fungen“ ersetzt.\nrechtliche Akkreditierung kann verlängert wer-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nden, wenn dies mindestens sechs Monate vor\nAblauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde                       „Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht\nund die Voraussetzungen für die berufsrecht-                      dem Prüfungsausschuss angehören, sollen\nliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.“                        jedoch das Recht eingeräumt bekommen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021            3241\nPrüfungsfragen anzuregen und in schrift-                der Dauer der zugrundeliegenden berufsrecht-\nliche Prüfungsleistungen Einsicht zu neh-               lichen Akkreditierung.“\nmen.“                                            17. § 17 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“             a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe\ndie Angabe „und 2“ gestrichen.                          „fünf“ wird durch die Angabe „sechs“ ersetzt.\n13. § 13 wird aufgehoben.\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n14. § 14 wird wie folgt gefasst:\n„(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über\n„§ 14\n1. den Namen, Vornamen sowie das Geburts-\nAussetzen der                                  datum der Teilnehmer,\nAnerkennung als Berufseingangsprüfungen\n2. die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnum-\nLiegen dem Bundesministerium für Verkehr und                     mer des Lehrgangs einschließlich des Zeit-\ndigitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begrün-                   raums, an dem der einzelne Teilnehmer teil-\ndete Beanstandungen darüber vor oder wird die                       genommen hat sowie\nBundesrepublik Deutschland davon unterrichtet,\n3. die Teilnahmebescheinigungs- oder Quali-\ndass ein anderer Staat oder die Internationale See-\nfikationsnachweisnummern der einzelnen\nschifffahrts-Organisation die Anforderungen der\nTeilnehmer sowie das Datum der Erteilung\n§§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die\nder Bescheinigung\nAnerkennung einer Abschlussprüfung als Berufs-\neingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48                    aufzunehmen.\nund 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten                    (3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach\nentsprechend.“                                                  Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teil-\n15. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „bedürfen                nehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler\nder Zulassung“ die Wörter „durch das Bundesamt,                 Form an die zulassende Stelle zu übermitteln.\nLehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch                 Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teil-\ndie Berufsgenossenschaft“ gestrichen.                           nehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                   unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer\nForm automatisiert, zu löschen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n18. § 20 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-\nfügt.                                                   fähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi-\ngungsnachweise“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naaa) In Nummer 2 Buchstabe c werden\nnach dem Wort „Teilnahmebescheini-                   „(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des\ngung“ die Wörter „oder eines Quali-               Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Euro-\nfikationsnachweises“ eingefügt.                   päischen Parlaments und des Rates vom 19. No-\nvember 2008 über Mindestanforderungen für\nbbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndie Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom\n„6. die Darstellung des Verfahrens zur            3.12.2008, S. 33), die zuletzt durch Artikel 1\nEinhaltung der Standards für Aus-             der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom\nbildung und Prüfungsleistungen                12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der\nnach § 11.“                                   jeweils geltenden Fassung eines anderen Mit-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            gliedstaates der Europäischen Union oder eines\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-\n„Die Anforderungen an die Qualitätssiche-\npäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom\nrung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten ent-\nBundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Be-\nsprechend.“\nfähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffs-\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-             offizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten\ngefügt:                                                      A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.“\n„Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig          c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die\nzugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung                    Wörter „unverzüglich nach Antragstellung“ ein-\nmit dem Bundesamt vereinbart.“                               gefügt.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(6) Für die Zulassung von Modulen im Rah-                aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Seeschiff-\nmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach                      fahrtsrechts durch“ das Wort „die“ einge-\n§ 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnach-                     fügt.\nweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnah-\nmebescheinigungen führen sollen, gelten die                  bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „noch nicht\nAbsätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb                      vor, kann“ das Wort „einmalig“ eingefügt\nder Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt                      und werden nach den Wörtern „erteilt wer-\ndas Modul bei der nach Landesrecht eingerich-                      den“ die Wörter „, jedoch nicht für den\nteten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer                      Dienst als Kapitän“ gestrichen.\nder Zulassung des Moduls richtet sich nach                e) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.","3242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n19. § 21 wird wie folgt geändert:                                  tauscht werden. Befähigungszeugnisse zum\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-                Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf\nfähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi-                 Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän\ngungsnachweise“ eingefügt.                                  nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) um-\ngetauscht werden. Befähigungszeugnisse zum\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014\n„Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum              mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffs-\nKapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen               offizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung\nnach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des                der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992\nSTCW-Codes.“                                                (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2\n20. In § 22 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort              der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460)\n„oder“ ersetzt.                                                aufgehoben worden ist, erteilt worden sind,\nkönnen auf Antrag in Befähigungszeugnisse\n21. § 24 wird wie folgt geändert:\nzum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Ver-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       ordnung umgetauscht werden.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                    24. § 28 wird wie folgt geändert:\n„(2) In Verbindung mit dem Erwerb von Be-             a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der interna-\nfähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere              tionalen Fahrt“ durch die Wörter „außerhalb der\nmuss die Teilnahme an einer Berufseingangs-                 küstennahen Fahrt“ ersetzt.\nprüfung nachgewiesen werden. Für den Erwerb\nvon Befähigungszeugnissen für den Dienst auf             b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nFührungsebene im Rahmen der in Absatz 1                     eingefügt:\nSatz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzei-                 „(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-\nten mit einem gültigen Befähigungszeugnis                   fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind\nnach dieser Verordnung in entsprechender                    auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl\nDienststellung nachzuweisen, ausgenommen                    von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen\nsind Anerkennungen von Abweichungen, die                    in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen\nunter eigens für den Zweck des Absatzes 1                   von der deutschen Küste entfernt, oder auf\nSatz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen                   Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von\ndem Bundesamt und dort genannten Institutio-                mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzu-\nnen fallen.“                                                leisten.\n22. In § 26 werden nach den Wörtern „in Urschrift“ die                (3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-\nWörter „oder als ein in der Beweiskraft dieser Ur-             fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind\nschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument“              auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.“\neingefügt.                                                  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n23. § 27 wird wie folgt geändert:                                  sätze 4 und 5.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort\n„§ 27                                „Seefahrtzeiten“ die Wörter „nach Absatz 1\nund 2“ eingefügt.\nErsatzausstellungen, inhaltsgleiche\nBescheinigungen und Umtausch“.                   e) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Ab-\nsätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „inhaltsgleiche\nbis 4“ ersetzt.\nBescheinigung“ durch das Wort „Ersatzausferti-\ngung“ ersetzt.                                       25. § 29 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die                 „(3) Für den nautischen Schiffsdienst\nWörter „andere unbefristete“ eingefügt.                1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              weniger als 100 und einer Antriebsleistung\nbis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen\n„Für diese muss das Vorliegen der Voraus-\nFahrt bis zu sechs Seemeilen von der deut-\nsetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-\nschen Küste entfernt und mit höchstens\nmer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstel-\n12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden,\nlung auf Ersatzausstellung nachgewiesen\nsowie\nwerden.“\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Bestätigung“ durch               2. auf Börtebooten\ndie Wörter „inhaltsgleiche Bescheinigung“ er-               wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum\nsetzt.                                                      Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt.\nBefähigungszeugnisse für den nautischen\n„(4) Befähigungszeugnisse für den nautischen             Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schlie-\noder technischen Schiffsdienst als Offizier oder            ßen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.“\nKapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden\nsind, können auf Antrag in entsprechender An-            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähi-                 aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende\ngungszeugnisse nach dieser Verordnung umge-                      durch das Wort „und“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021            3243\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern                 e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Decksbereich NVM“ die Wörter „nach Maß-               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf\ngabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2“ gestri-                    Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“\nchen.                                                       eingefügt.\n26. § 30 wird wie folgt geändert:                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach den                       Fortbestand der Befähigung nach § 53\nWörtern „Richtlinien für die Ausbildung von“                nachgewiesen werden.“\ndas Wort „nautischen“ eingefügt und die             f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden\nWörter „vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009                 Absatz 6 ersetzt:\nS. 48)“ durch die Wörter „vom 26. April 2018\n(VkBl. 2018 S. 365)“ ersetzt.                             „(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die\nBefähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewer-\nbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „A-IV/2“              ber\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nund nach der Angabe „A-VI/4“ die Angabe                1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von min-\n„und A-VI/5“ eingefügt.                                   destens sechs Monaten und\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss               2. den Abschluss einer Ausbildung nach den\nzugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter                  Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Ver-\n„Besitz gültiger Befähigungsnachweise“                    bindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2\nersetzt und nach den Wörtern „des STCW-                   des STCW-Codes an einer nach Landesrecht\nCodes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil-                 eingerichteten Ausbildungsstätte nach An-\ndung nicht bereits Bestandteil der landes-                lage 3 von in der Regel mindestens drei Mo-\nrechtlichen Ausbildung ist,“ gestrichen.                  naten\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           nachzuweisen.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf        27. § 31 wird wie folgt geändert:\nMonaten“ die Wörter „in der Dienststellung“         a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\neingefügt.                                             dert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der                     „(1) Für den Erwerb des Befähigungs-\nFortbestand der Befähigung nach § 53                        nachweises Wachbefähigung Brücke NWB\nnachgewiesen werden.“                                       hat der Bewerber nachzuweisen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               1. eine\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf                       a) Seefahrtzeit von mindestens sechs\nMonaten“ die Wörter „in der Dienststellung“                        Monaten oder\nund nach den Wörtern „24 Monaten“ die                          b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-\nWörter „in der Dienststellung“ eingefügt.                          naten zusätzlich zu einer besonderen\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                      Ausbildung oder eines zugelassenen\n„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der                         Lehrgangs entweder an Bord eines\nFortbestand der Befähigung nach § 53                               Schiffes oder an Land und\nnachgewiesen werden.“                                       2. die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           STCW-Codes.“\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Aufsicht\ndes Kapitäns“ das Wort „oder“ durch ein\naaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort                    Komma ersetzt und nach den Wörtern\n„Seeschifffahrt“ die Wörter „nach Maß-                 „eines Nautischen Wachoffiziers“ die Wörter\ngabe der Richtlinien für die Ausbildung                „oder eines anderen nach diesem Abschnitt\nvon nautischen Offiziersassistenten in                 befähigten Besatzungsmitgliedes“ einge-\nder Seeschifffahrt“ eingefügt.                         fügt.\nbbb) In Buchstabe c wird nach dem Wort                 cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1\n„Ausbildungsberuf“ das Wort „zum“                      Nummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und\ngestrichen und das Wort „kleine“                       nach den Wörtern „durch eine“ das Wort\ndurch das Wort „Kleine“ ersetzt.                       „rechnerunterstützt“ gestrichen.\nbb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma                     dd) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\n„Das Bundesamt kann bei der Durchführung\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss                    der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-\nzugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter                    schifffahrt e. V. beteiligen.“\n„Besitz gültiger Befähigungsnachweise“\nersetzt und nach den Wörtern „des STCW-             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nCodes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil-                 „(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-\ndung nicht bereits Bestandteil der landes-             weises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM\nrechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen.                hat der Bewerber nachzuweisen","3244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem           31. § 36 wird wie folgt geändert:\nRecht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor-            a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-\nliegen der Voraussetzungen nach § 29                      fähigungszeugnisse“ die Wörter „zum GMDSS-\nAbsatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Be-                  Funker“ eingefügt.\nfähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder\nb) In Satz 1 werden die Wörter „nautischer Ausbil-\n2. den Abschluss einer Ausbildung nach den                    dungsgänge“ durch die Wörter „eines nauti-\nAnforderungen des Abschnitts A-II/5 des                   schen Ausbildungsganges“ und das Wort „und“\nSTCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen                 durch das Wort „oder“ ersetzt.\nAssistenten-Nautik an einer nach Landes-\nrecht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen      32. In § 37 Absatz 3 wird nach den Wörtern „Fortbe-\ngültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Ab-             stand der“ das Wort „beruflichen“ gestrichen.\nsatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene          33. § 38 wird wie folgt geändert:\npraktische Ausbildung und Seefahrtzeit im\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Ab-\nDecksbereich auf Unterstützungsebene von\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 1\nmindestens sechseinhalb Monaten.“\nNummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.\n28. § 33 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             tern „Maschinenbereich TVM“ die Wörter „nach\nMaßgabe des § 64 Absatz 5“ gestrichen.\naa) In Satz 4 werden die Wörter „Schiffsführer\nNSF“ durch die Wörter „Kapitän NK 100“ er-       34. § 39 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses                    aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nzum Kapitän BKü gilt Satz 4 nur, wenn der                        „b) Besitz des Zeugnisses über die\nInhaber eine Abschlussprüfung an einer                                Abschlussprüfung in einem nach\nnach Landesrecht eingerichteten Ausbil-                               § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-\ndungsstätte bestanden hat und sein Zeugnis                            erkannten Ausbildungsberuf der\nüber die Abschlussprüfung mindestens                                  Metall- oder Elektrotechnik, der\nausreichende Leistungen in der Schiffsbe-                             eine Ausbildung in der Metallbear-\ntriebstechnik aufweist oder wenn im Ab-                               beitung nach Anlage 6 von mindes-\nschlusszeugnis zum Fischwirt ausreichende                             tens 14 Wochen sowie eine Vertie-\nLeistungen im Fach Motorenkunde bestätigt                             fung dieser Fachkunde durch die\nwurden.“                                                              praktische Anwendung der Ausbil-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „an den“ durch                                dungsinhalte während der Dauer\ndie Wörter „an einer“ und die Wörter „automati-                             der Berufsausbildung beinhaltet\nsierten Maschinenanlagen“ durch das Wort „An-                               und den Abschluss einer zugelas-\ntriebsanlagen“ ersetzt und werden nach den                                  senen praktischen Ausbildung und\nWörtern „auf Fischereifahrzeugen in der Küsten-                             Seefahrtzeit als technischer Offi-\nfischerei“ die Wörter „und auf Kleinfahrzeugen“                             ziersassistent nach Maßgabe der\ngestrichen.                                                                 Richtlinien für die Ausbildung von\ntechnischen Offiziersassistenten in\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nder Seeschifffahrt vom 17. Novem-\n29. § 34 wird wie folgt geändert:                                                  ber 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von\nmindestens zwölf Monaten,“.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort\n„kleine“ durch das Wort „Kleine“ ersetzt.                         bbb) Nach Buchstabe b wird folgender\nBuchstabe c eingefügt:\nb) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „kleine“ durch das Wort „Kleine“ er-                          „c) Besitz eines Zeugnisses über die\nsetzt.                                                                      Abschlussprüfung Schiffsbetriebs-\ntechnischer Assistent-Technik und\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „24 Mo-                                 den Abschluss einer zugelassenen\nnaten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge-                            praktischen Ausbildung und See-\nfügt.                                                                       fahrtzeit als technischer Offiziers-\nd) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „24 Mo-                                 assistent nach Maßgabe der Richt-\nnaten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge-                            linien für die Ausbildung von tech-\nfügt.                                                                       nischen Offiziersassistenten in der\nSeeschifffahrt von mindestens\n30. § 35 wird wie folgt geändert:\nzwölf Monaten oder“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\n„§ 35                                           stabe d und nach den Wörtern „Richt-\nlinien für die Ausbildung von“ wird das\nBefähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker“.\nWort „technischen“ eingefügt und das\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Gültige“ durch das                          Wort „und“ am Ende durch ein Komma\nWort „gültige“ ersetzt.                                                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3245\nbb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende                             „(1) Für den Erwerb des Befähigungs-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                               nachweises Wachbefähigung Maschine\nTWB hat der Bewerber nachzuweisen\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss\nvon zugelassenen Lehrgängen“ durch die                      1. eine\nWörter „den Besitz gültiger Befähigungs-\nnachweise“ ersetzt und nach den Wörtern                        a) Seefahrtzeit von mindestens sechs\n„STCW-Codes“ die Wörter „, sofern diese                            Monaten und eine Ausbildung in der\nAusbildung nicht bereits Bestandteil der lan-                      Metallbearbeitung nach Anlage 6 von\ndesrechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen.                         mindestens sieben Wochen oder den\nBesitz des Zeugnisses über die Ab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      schlussprüfung in einem nach § 3 Ab-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf                           satz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten\nMonaten“ die Wörter „in der Dienststellung“                        Ausbildungsberuf der Metall- oder\neingefügt.                                                         Elektrotechnik, der eine Ausbildung in\nder Metallbearbeitung nach Anlage 6\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nvon mindestens sieben Wochen sowie\n„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der                         eine Vertiefung der Fachkunde durch\nFortbestand der Befähigung nach § 53                               die praktische Anwendung der Ausbil-\nnachgewiesen werden.“                                              dungsinhalte während der Dauer der\nBerufsausbildung beinhaltet, oder\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf                       b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-\nMonaten“ die Wörter „in der Dienststellung“                        naten zusätzlich zu einer besonderen\nund nach den Wörtern „24 Monaten“ die                              Ausbildung oder einem zugelassenen\nWörter „in der Dienststellung“ eingefügt.                          Lehrgang, die eine Ausbildung in der\nMetallbearbeitung nach Anlage 6 von\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                      mindestens sieben Wochen beinhal-\n„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der                         ten, und\nFortbestand der Befähigung nach § 53\n2. die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des\nnachgewiesen werden.“\nSTCW-Codes.“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Auf-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           sicht eines“ die Wörter „Technischen Offiziers\naaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“                    oder eines“ eingefügt und nach dem Wort\ndurch ein Komma ersetzt.                               „Besatzungsmitglieds“ die Wörter „, ausge-\nnommen einem Schiffsmaschinisten“ gestri-\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                    chen.\n„b) Besitz des Zeugnisses über die\ncc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1\nAbschlussprüfung in einem nach\nNummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und\n§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-\nnach den Wörtern „durch eine“ das Wort\nerkannten Ausbildungsberuf der\n„rechnerunterstützte“ gestrichen.\nMetall- oder Elektrotechnik, der\neine Ausbildung in der Metallbear-            dd) Folgender Satz wird angefügt:\nbeitung nach Anlage 6 von mindes-\ntens sieben Wochen beinhaltet,                     „Das Bundesamt kann bei der Durchführung\nund eine Seefahrtzeit im Maschi-                   der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-\nnendienst von mindestens sechs                     schifffahrt e. V. beteiligen.“\nMonaten oder“.                             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-\n„c) Besitz eines nautischen Befähi-               weises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich\ngungszeugnisses nach Teil 2 aus-              TVM hat der Bewerber nachzuweisen\ngenommen des Befähigungszeug-\nnisses nach § 29 Absatz 3 sowie               1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem\neine Ausbildung in der Metallbear-               Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor-\nbeitung nach Anlage 6 von mindes-                liegen der Voraussetzungen nach § 38 Ab-\ntens sieben Wochen und“.                         satz 3 Nummer 1 oder\nbb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma                     2. den Abschluss einer Ausbildung nach den\ndurch einen Punkt ersetzt.                                Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des\nSTCW-Codes zum Schiffsbetriebstechni-\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                 schen Assistenten-Technik an einer nach\n35. § 40 wird wie folgt geändert:                                    Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-\nstätte und eine vom Bundesamt zugelassene\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\npraktische Ausbildung und Seefahrtzeit im\ndert:\nMaschinenbereich auf Unterstützungsebene\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            von mindestens zwei Wochen.“","3246             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n36. In § 41 werden nach dem Wort „Schiffsdienst“ die                    technischen Offiziersassistenten in der See-\nWörter „auf Schiffen“ eingefügt und die Wörter                      schifffahrt von zwölf Monaten,\n„Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leis-\n2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen\ntung“ durch die Wörter „einer Antriebsleistung von\nAusbildung nach den Anforderungen des Ab-\n750 Kilowatt oder mehr“ ersetzt.\nschnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts\n37. § 42 wird wie folgt gefasst:                                     A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer\nnach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-\n„§ 42\nstätte und\nVoraussetzungen\n3. den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach\nfür den Erwerb des\nden Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Ab-\nBefähigungszeugnisses\nsatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des\nund Befähigungsnachweises\nSTCW-Codes\n(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die\nnachzuweisen.\nBefähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier\nETO hat der Bewerber                                            (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-\nstabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch\n1. den\nals schulrechtliches Praktikum oder in Form von\na) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-             Praxissemestern während der Ausbildung an einer\nprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmecha-             nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle\nniker und den Abschluss einer zugelassenen            abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des\npraktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als           Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in\nelektrotechnischer Offiziersassistent nach            dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein be-\nMaßgabe der Richtlinien für die Ausbildung            fähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Aus-\nvon elektrotechnischen Offiziersassistenten           bildung an Bord die entsprechenden Anforderun-\nin der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018            gen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt\n(VkBl. 2018 S. 883) von mindestens sechs              wurden.\nMonaten,\n(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach\nb) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-             § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach\nprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1             Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbe-\nNummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf                 trieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach\nder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in            Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und\nder Elektrofertigung und Metallbearbeitung            eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des\nnach Anlage 6a von mindestens neun Wo-                STCW-Codes an einer nach Landesrecht einge-\nchen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde           richteten Ausbildungsstätte nachweisen. Seeleute,\ndurch die praktische Anwendung der Ausbil-            die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni\ndungsinhalte während der Dauer der Berufs-            2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Mo-\nausbildung beinhaltet und den Abschluss               naten in entsprechender Dienststellung nachwei-\neiner zugelassenen praktischen Ausbildung             sen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis\nund Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offi-         zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhal-\nziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien           ten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2\nfür die Ausbildung von elektrotechnischen             und 3 einschließlich des Nachweises über den Ab-\nOffiziersassistenten in der Seeschifffahrt in         schluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb\nder jeweils geltenden Fassung von mindes-             und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anla-\ntens sechs Monaten,                                   gen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt\nc) Besitz des Zeugnisses über den Abschluss              erfüllt sind.\neiner Fachschulausbildung oder eines Hoch-               (4) Für den Erwerb des Nachweises über die\nschul- oder Universitätsstudiums, die eine            Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Be-\nAusbildung in der Elektrofertigung und                werber nachzuweisen\nMetallbearbeitung nach Anlage 6a von min-\n1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-\ndestens neun Wochen sowie eine Vertiefung\nprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Num-\ndieser Fachkunde durch die praktische An-\nmer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elek-\nwendung der Ausbildungsinhalte während\ntrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektro-\nder Dauer des Studiums beinhalten und den\nfertigung und Metallbearbeitung nach Anlage\nAbschluss einer zugelassenen praktischen\n6a von mindestens neun Wochen sowie eine\nAusbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-\nVertiefung dieser Fachkunde durch die prakti-\nnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der\nsche Anwendung der Ausbildungsinhalte wäh-\nRichtlinien für die Ausbildung von elektro-\nrend der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,\ntechnischen Offiziersassistenten in der See-\nschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung          2. eine vom Bundesamt zugelassene praktische\nvon mindestens sechs Monaten, oder                        Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechni-\nschen Schiffsdienst von mindestens sechs Mo-\nd) Abschluss einer zugelassenen praktischen\nnaten auf Unterstützungsebene und\nAusbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-\nnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der           3. die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-\nRichtlinien für die Ausbildung von elektro-               Codes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021           3247\n38. § 43 wird wie folgt geändert:                           43. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 43                                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundausbil-\nBefähigungsnachweis                                dung in der Gefahrenabwehr SRT“ durch die\nzum Schiffsmechaniker“.                              Wörter „über eine Grundausbildung in der\nGefahrenabwehr SRT auf dem Schiff“ er-\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-                      setzt.\nschluss eines zugelassenen Lehrgangs“ durch\ndie Wörter „Besitz eines gültigen Befähigungs-              bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „alle\nnachweises“ ersetzt und nach den Wörtern „des                    Personen“ die Wörter „an Bord“ gestrichen\nSTCW-Codes“ die Wörter „in Verbindung mit                        und nach den Wörtern „eine Einführungs-\n§ 54 Absatz 1 und 2“ gestrichen.                                 unterweisung“ die Wörter „an Bord“ einge-\nfügt.\nc) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-\ntern „Grundausbildung in der Gefahrenabwehr“             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt.                         „(2) Für den Erwerb des Befähigungsnach-\n39. § 44 wird wie folgt geändert:                                  weises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber\nden Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     nachweisen\n„Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an               1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1\nBord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung                des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf\nim Rahmen der Betriebsführung des Schiffes                     die Förderung des Bewusstseins für die Be-\ndauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen                    deutung der Gefahrenabwehr) und\nAufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Ver-\n2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2\nschmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird\nauf Antrag der Befähigungsnachweis über eine                   des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten\nSicherheitsgrundausbildung SGA erteilt.“                       mit spezifischen Aufgaben im Zusammen-\nhang mit Angelegenheiten der Gefahrenab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              wehr).“\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-        44. § 49 wird wie folgt geändert:\nmer 1 die Wörter „über den Abschluss der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSicherheitsgrundausbildung“ durch die Wör-\nter „nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                        „(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-\nzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nund Verantwortlichkeiten im Zusammenhang\n40. § 45 wird wie folgt geändert:                                  mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen\na) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-            auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen\nmer 1 das Wort „Nachweises“ durch das Wort                  zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähi-\n„Befähigungsnachweises“ ersetzt.                            gungsnachweis über eine Grundausbildung im\nUmschlag der Ladung von Öltankschiffen und\nb) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Über-\nChemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.“\nlebensfahrzeugen und“ gestrichen und dem\nWort „erteilt“ die Angabe „SSB“ vorangestellt.           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „eines Nachweises“ durch die Wör-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt\n„Nachweises“ durch das Wort „Befähi-\nund nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter\ngungsnachweises“ ersetzt.\n„zusätzlich zum Abschluss eines zugelasse-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             nen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnah-\n„1. den Besitz eines gültigen Befähigungs-                   men nach den Anforderungen des Ab-\nnachweises nach Absatz 1 und“.                           schnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes“\neingefügt.\n41. In § 46 Absatz 2 wird das Wort „Nachweises“\ndurch das Wort „Befähigungsnachweises“ ersetzt.                bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „den\nAbschluss eines zugelassenen Lehrgangs“\n42. § 47 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                die Angabe „ÖL-CHEM-G“ eingefügt.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-             c) Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden wie folgt ge-\nter „über die Befähigung von Beauftragten für               fasst:\ndie Gefahrenabwehr auf dem Schiff“ durch die\nWörter „nach Satz 1“ ersetzt.                                  „(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-\nnenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Befähi-                   technischen Schiffsoffizier und jedes weitere\ngungsnachweises“ die Wörter „über eine“ und                 Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-\nnach dem Wort „Gefahrenabwehr“ die Wörter                   wortung für das Laden und Löschen, die\n„auf dem Schiff“ eingefügt.                                 Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das\nc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zwölf                  Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-\nMonaten“ die Wörter „auf Schiffen, die dem                  bezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird\nISPS-Code unterliegen,“ eingefügt.                          auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine","3248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nFortbildung im Umschlag der Ladung von Öl-                      „(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-\ntankschiffen ÖL-F erteilt.                                   zungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben\n(4) Für den Erwerb des Befähigungsnach-                   und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang\nweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach-                  mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen\nzuweisen                                                     auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind,\nwird auf Antrag der Befähigungsnachweis über\n1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen                eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung\nund aufrechterhaltenen Befähigung                        von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt.“\na) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnaten auf Öltankschiffen oder\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nb) den Abschluss einer vom Bundesamt zu-                      Wörter „eines Nachweises“ durch die Wör-\ngelassenen verkürzten Ausbildung als                       ter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt\nüberzähliges Besatzungsmitglied auf Tank-                  und werden nach dem Wort „Bewerber“\nschiffen von mindestens einem Monat an                     die Wörter „zusätzlich zum Abschluss eines\nBord von Öltankschiffen als überzähliges                   zugelassenen Lehrgangs Brandbekämp-\nBesatzungsmitglied, in der mindestens                      fungsmaßnahmen nach den Anforderungen\ndrei Lade- und drei Löschvorgänge durch-                   des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des\ngeführt worden und die Ausbildung in                       STCW-Codes“ eingefügt.\neinem zugelassenen Ausbildungsberichts-\nheft nach Maßgabe der Anleitung in Ab-                bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „den\nschnitt B-V/1 des STCW-Codes doku-                         Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs“\nmentiert sind, und                                         die Angabe „GAS-G“ eingefügt.\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-                 c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\ngangs ÖL-F nach den Anforderungen des                       „(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-\nAbschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-                    nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten\nCodes.                                                   technischen Schiffsoffizier und jedes weitere\n(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-               Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-\nnenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten                  wortung für das Laden und Löschen, die\ntechnischen Schiffsoffizier und jedes weitere                Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das\nBesatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-                 Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-\nwortung für das Laden und Löschen, die                       bezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschif-\nLadungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das                    fen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis\nReinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-                über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung\nbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschif-               von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.\nfen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis                     (4) Für den Erwerb des Befähigungsnach-\nüber eine Fortbildung im Umschlag der Ladung                 weises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach-\nvon Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.                  zuweisen\n(6) Für den Erwerb des Befähigungsnach-                   1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen\nweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nach-                      und aufrechterhaltenen Befähigung\nzuweisen                                                         a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-\n1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen                       naten auf Flüssiggastankschiffen oder\nund aufrechterhaltenen Befähigung                            b) den Abschluss einer vom Bundesamt\na) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-                    zugelassenen verkürzten Ausbildung als\nnaten auf Chemikalientankschiffen oder                       überzähliges    Besatzungsmitglied     auf\nb) den Abschluss einer vom Bundesamt zu-                        Tankschiffen von mindestens einem Mo-\ngelassenen verkürzten Ausbildung als über-                   nat an Bord von Flüssiggastankschiffen\nzähliges Besatzungsmitglied auf Tank-                        als überzähliges Besatzungsmitglied, in\nschiffen von mindestens einem Monat an                       der mindestens drei Lade- und drei\nBord von Chemikalientankschiffen als                         Löschvorgänge durchgeführt worden und\nüberzähliges Besatzungsmitglied, in der                      die Ausbildung in einem zugelassenen\nmindestens drei Lade- und drei Löschvor-                     Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe\ngänge durchgeführt worden und die Aus-                       der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des\nbildung in einem zugelassenen Aus-                           STCW-Codes dokumentiert sind, und\nbildungsberichtsheft nach Maßgabe der                 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-\nAnleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-                    gangs GAS-F nach den Anforderungen des\nCodes dokumentiert sind, und                              Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-                        Codes.“\ngangs CHEM-F nach den Anforderungen               46. Nach § 50 werden folgende Abschnitte 2 und 3\ndes    Abschnitts A-V/1-1    Absatz 3    des          eingefügt:\nSTCW-Codes.“                                                              „Abschnitt 2\n45. § 50 wird wie folgt geändert:                                         Befähigungen für den Schiffsdienst\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3249\n§ 50a                                   a) Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,\nBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst                   b) Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste\nauf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen                      Brennstoffe als Ladung befördern, oder\n(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes                  c) Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit nied-\nweitere Besatzungsmitglied, die für spezifische                      rigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,\nSicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der                  nachzuweisen.\nsorgfältigen Behandlung und der Verwendung von\nBrennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Not-                                     Abschnitt 3\nfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem\nIGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird                         Befähigungen für den Schiffsdienst\nauf Antrag der Befähigungsnachweis über eine                    auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren\nGrundausbildung für den Schiffsdienst auf Schif-\nfen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.                                      § 50b\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises                  Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst\nnach Absatz 1 hat der Bewerber                                  auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren\n(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere,\n1. zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen\ndie im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewäs-\nLehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach\nsern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag\nden Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ab-\nder Befähigungsnachweis über eine Grundaus-\nsatz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines\nbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in\nzugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anfor-\nPolargewässern verkehren, PLR-G erteilt.\nderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des\nSTCW-Codes oder                                             (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises\nnach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss\n2. einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50\neines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den\nAbsatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.\nAnforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des\n(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und         STCW-Codes nachzuweisen.\njedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer\n(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf\nVerantwortung für die sorgfältige Behandlung und\nSchiffen, die in Polargewässern verkehren, einge-\ndie Verwendung von Brennstoffen und Brennstoff-\nsetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnach-\nsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unter-\nweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst\nliegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis\nauf Schiffen, die in Polargewässern verkehren,\nüber eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf\nPLR-F erteilt.\nSchiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F er-\nteilt.                                                          (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises\nnach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der\n(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises\nnach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen\nnach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem\nBefähigung\nnach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungs-\nnachweis                                                     1. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten\nDauer im Decksbereich, auf der Führungsebene\n1. eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat\noder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes\nDauer im Verlauf der vorangegangenen fünf\nauf der Betriebsebene in Polargewässern oder\nJahre einschließlich der Teilnahme an mindes-\neine andere gleichwertige Seefahrtzeit und\ntens drei Bunkervorgängen an Bord von Schif-\nfen, die dem IGF-Code unterliegen, und                   2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs\nPLR-F nach den Anforderungen des Ab-\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs\nschnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes\nIGF-F nach den Anforderungen des Ab-\nschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes                   nachzuweisen.“\nnachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach          47. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 4.\nSatz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehr-               48. § 51 wird wie folgt gefasst:\ngangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelas-                                         „§ 51\nsene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bun-\nkervorgänge ersetzt werden.                                                  Qualifikationsnachweise\nfür den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen\n(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises\nnach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem                (1) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahr-\nnach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungs-           gastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen\nnachweis                                                     unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifi-\nkationsnachweis über die Befähigung über eine\n1. die Teilnahme an mindestens drei Bunkervor-               Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforde-\ngängen im Verlauf der vorangegangenen fünf               rungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-\nJahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code             Codes erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des\nunterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvor-           Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur\ngängen auf Flüssiggastankschiffen und                    Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder\n2. eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten              des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einfüh-\nim Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an            rungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2\nBord von                                                 Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie","3250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nbefähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Um-                    dauer eines Befähigungszeugnisses für\nsetzung von Notfallplänen, Anweisungen für den                       GMDSS-Funker oder eines Befähigungs-\nNotfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksa-                  nachweises für den Schiffsdienst auf Schif-\nmen Verständigung mit den Fahrgästen in einer                        fen, die in Polargewässern verkehren.“\nNotfallsituation zu leisten.                                 b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-\n(2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die            tern „Befähigungszeugnisse für“ die Wörter\nweiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage           „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen,“ gestrichen.\nzum STCW-Übereinkommen befähigten Besat-                 51. § 53 wird wie folgt geändert:\nzungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmit-\nglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nin Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikations-              aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnachweis über die Befähigung über die Führung\nvon Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach                         bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\nden Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3                            den nach den Wörtern „in welcher“\ndes STCW-Codes erteilt.                                                    die Wörter „, ungeachtet der Dienst-\nstellung,“ eingefügt.\n(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-\nanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen                 ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in\nSchiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit-                           Verbindung mit der“ durch die Wörter\nglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung                          „und zusätzlich die“ ersetzt.\nin der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahr-                 ddd) In Nummer 2 Buchstabe b wird am\ngästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der                           Ende der Punkt durch das Wort „oder“\nQualifikationsnachweis über die Befähigung zur                             ersetzt.\nKrisenbewältigung und in menschlichen Verhal-\neee) Der Nummer 2 wird folgende Num-\ntensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt\nmer 3 angefügt:\nA-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.\n„3. die erfolgreiche Teilnahme an einem\n(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-\nzugelassenen Lehrgang nach Ab-\nanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen\nschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des\nSchiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit-\nSTCW-Codes.“\nglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Ver-\nantwortung für das An- und Vonbordgehen der                     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von                       „Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2\nLadung oder das Verschließen von Öffnungen in                        müssen mit einem für die ausgeübten Funk-\nder Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschif-                       tionen gültigen Befähigungszeugnis nach\nfen, wird der Qualifikationsnachweis über die                        dieser Verordnung nachgewiesen werden.“\nBefähigung zur Gewährleistung der Fahrgast-\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.\nsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des\nSchiffskörpers nach den Anforderungen von Ab-                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt.                  fügt:\n(5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungs-                  „(2) Ein GMDSS-Funker muss zur Verlänge-\nmitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absät-             rung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungs-\nzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitab-               zeugnisses den Fortbestand der Befähigung\nständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb                   nachweisen durch\nder Befähigung den Abschluss einer entsprechen-                 1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1\nden Auffrischungsausbildung nachweisen.                            Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buch-\n(6) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4                  stabe a,\nkönnen durch den Abschluss eines zugelassenen                   2. die erfolgreiche Teilnahme an einem zuge-\nLehrgangs erworben werden. Die Befähigungen                        lassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11\nsind durch den Anbieter mit einem Qualifikations-                  Nummer 1.4 des STCW-Codes oder\nnachweis zu bestätigen.“\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung\n49. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:                 für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die\n„Teil 7                                   auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt\nAufrechterhaltung der Befähigung“.                       wird.\n50. § 52 wird wie folgt geändert:                                   Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe c können die eineinhalb Monate in Abhän-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            gigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „nach-                   oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung\nweist“ die Wörter „sowie einen gültigen Be-             der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen wer-\nfähigungsnachweis nach § 44 erbringt“ ein-              den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\ngefügt.                                              c) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „An-\n„Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforder-             trag“ die Wörter „besondere Bescheinigung\nlich für die Verlängerung der Gültigkeits-              oder“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021            3251\ne) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:                   1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-\ngangs im Verlauf der vorangegangenen fünf\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29 Ab-                     Jahre oder\nsatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und\n2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-\ndie Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe\nten im Verlauf der vorangegangenen fünf\n„Absatz 5“ ersetzt, nach den Wörtern „Nau-\nJahre, in denen Befugnisse entsprechend\ntischen Wachoffizier“ das Wort „NWO“ und\ndes Befähigungsnachweises ausgeübt wur-\nnach der Angabe „1. Januar 2006“ die Wör-\nden.\nter „oder das Befähigungszeugnis zum\nNWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015“                   (4) Inhaber von Befähigungsnachweisen für\neingefügt.                                              den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-\nCode unterliegen, müssen, wenn der Erwerb\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Befähi-                  des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre\ngungszeugnis“ die Wörter „mit Wirkung                   zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-\nvom 1. Januar 2017“ gestrichen und die                  dauer des Befähigungsnachweises nachweisen\nWörter „in Verbindung mit § 30 Absatz 6                 1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-\nSatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Ab-                      gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf\nsatz 1“ ersetzt.                                            Jahre oder\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-\nten im Verlauf der vorangegangenen fünf\n„(7) Inhaber eines Befähigungszeugnisses                      Jahre, in denen Befugnisse entsprechend\nnach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der                       des Befähigungsnachweises ausgeübt wur-\nRegel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-                         den.\nÜbereinkommen eine ausreichende Befähigung\n§ 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Num-\nfür die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den\nmer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.\nAbschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach-\nweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum                         (5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für\nNWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 er-                  den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polarge-\nteilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die             wässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb\nAusbildung an einem ARPA-Simulator, der die                  des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre\nStandards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-                    zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-\nCodes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nach-               dauer des Befähigungsnachweises nachweisen\ngewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit                  1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-\neiner Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu ertei-                  gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf\nlen.“                                                            Jahre oder\n52. § 54 wird wie folgt geändert:                                   2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Mona-\nten im Verlauf der vorangegangenen fünf\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                          Jahre im Decksbereich, auf der Führungs-\n„Schiffssicherheitsdienst“ die Wörter „mit Aus-                  ebene oder bei der Wahrnehmung des Wach-\nnahme der Befähigungsnachweise in der Gefah-                     dienstes auf der Betriebsebene, in denen Be-\nrenabwehr“ gestrichen.                                           fugnisse entsprechend des Befähigungs-\nnachweises ausgeübt wurden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     53. § 55 wird aufgehoben.\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                           54. § 56 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\ndie Wörter „oder seedienstuntauglich“ ersetzt.\n„Die erforderliche Aufrechterhaltung der Be-         b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nfähigung in der Sicherheitsgrundausbildung           c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-\nund zum Führen von Überlebensfahrzeugen                 sätze 2 bis 7.\nund Bereitschaftsbooten kann durch die be-\nstandene Abschlussprüfung zum Schiffsme-             d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „der Ab-\nchaniker nachgewiesen werden. Die Befähi-               sätze 1, 2 und 3“ durch die Wörter „des Ab-\ngungen werden durch das Bundesamt mit                   satzes 1“ ersetzt.\neinem Befähigungsnachweis zum Schiffs-               e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmechaniker bestätigt.“                                     „(4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde\nliegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.\nc) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5\nDas Bundesamt kann anordnen, dass das Befä-\nersetzt:\nhigungszeugnis nach der Entziehung unverzüg-\n„(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für                lich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2\nden Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen,                   gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der\nwenn der Erwerb des Befähigungsnachweises                    Entziehung angeordnet wurde.“\nmehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlänge-            f) Im neuen Absatz 5 in Satz 2 werden die Wörter\nrung der Gültigkeitsdauer des Befähigungs-                   „Absatz 6 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 4\nnachweises nachweisen                                        Satz 2 bis 4 gelten“ ersetzt.","3252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\ng) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort               58. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n„Fahrberechtigung“ die Wörter „nach Absatz 5“            a) Der einleitende Satz vor Nummer 1 wird wie\neingefügt.                                                  folgt gefasst:\nh) Im neuen Absatz 7 werden die Wörter „Ab-                    „Für Befähigungszeugnisse und Befähigungs-\nsätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“           nachweise im nautischen Schiffsdienst, See-\nersetzt.                                                    funkdienst, technischen und elektrotechnischen\n55. § 62 wird wie folgt geändert:                                  Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffs-\nsicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Nummern 3\nfür den Schiffsdienst auf besonderen Schiffs-\nbis 6 angefügt:\ntypen werden die nachfolgenden Abkürzungen\n„3. Fachschüler oder Hochschulstudenten, die                verwendet:“.\nan nach Landesrecht eingerichteten Aus-              b) In Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbildungsstätten ausgebildet werden und zu\ndiesem Zweck eine praktische Ausbildung                 „1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der\nund Seefahrtzeit auf einem Schiff durch-                     Fischereifahrzeuge\nführen,                                                      NWO           Nautischer Wachoffizier\n4. Schüler, denen durch Vermittlung des Ver-                     NEO           Erster Offizier\nbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher\nGrundlage während der Schulferien Einblick                   NK            Kapitän\nin die Praxis der Seefahrtberufe gewährt                     NWO 500       Nautischer Wachoffizier\nwird, ohne dass diese Personen an Bord tätig                               küstennahe Fahrt BRZ 500\nsind,\nNK 100        Kapitän nationale Fahrt\n5. deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer                                    BRZ 100\ngültigen ausländischen Bescheinigung für\nSeeleute sind,                                               NWB           Wachbefähigung Brücke\n6. Auszubildende zum Schiffsmechaniker.“                         NVM           Vollmatrose Deck“.\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „zehn                c) In Nummer 2 wird das Wort „kleinen“ durch das\nJahre“ die Wörter „, im Falle des Absatzes 2                Wort „Kleinen“ und die Wörter „Kapitän in der\nNummer 4 ein Jahr“ eingefügt.                               Hochseefischerei“ durch die Wörter „Kapitän in\n56. § 63 wird wie folgt geändert:                                  der Großen Hochseefischerei“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch          d) In Nummer 3 wird jeweils dem Wort „Funker“\ndas Wort „verwenden“ ersetzt.                               das Wort „GMDSS-“ vorangestellt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        e) In Nummer 7 werden unter die Wörter „SÜB\nFühren von Überlebensfahrzeugen und Bereit-\naa) Nach dem Wort „Lehrgängen“ werden die                   schaftsbooten“ die Wörter „SBB Führen von\nWörter „und im Anschluss an die Übermitt-              schnellen Bereitschaftsbooten“ und nach den\nlung nach § 17 Absatz 3 auch für die zu-               Wörtern „Grundausbildung in der Gefahrenab-\nlassende Stelle“ eingefügt.                            wehr“ die Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt.\nbb) Die Wörter „§ 18 jeweils fünf“ werden durch          f) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\ndie Wörter „§ 17 jeweils sechs“ ersetzt.\n„8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen\n57. § 64 wird wie folgt geändert:\nÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl-\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                                         und Chemikalientankschiffe\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                    GAS-G         Tankergrundausbildung\nsätze 1 und 2.                                                                 Flüssiggastankschiffe\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden durch                      ÖL-F          Fortbildung Öltankschiffe\nfolgende Absätze 3 und 4 ersetzt:\nCHEM-F        Fortbildung Chemikalientank-\n„(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses\nschiffe\nzum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines\nSportküstenschifferscheins, die ein gültiges                     GAS-F         Fortbildung Flüssiggastank-\nSeediensttauglichkeitszeugnis für den Decks-                                   schiffe\ndienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbe-                     IGF-G         Grundausbildung flüssiggas-\ntriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten                                  betriebene Schiffe\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als be-\nfähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.                               IGF-F         Fortbildung flüssiggasbetrie-\nbene Schiffe\n(4) Befähigungsnachweise über eine Grund-\nausbildung oder Fortbildung für den Schiffs-                     PLR-G         Grundausbildung Schiffe in\ndienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unter-                                   Polargewässern\nliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten                     PLR-F         Fortbildung Schiffe in Polar-\nVerordnung zur Änderung der Seeleute-Befähi-                                   gewässern“.\ngungsverordnung erteilt worden sind, sind bis\nlängstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.“       59. Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021        3253\n60. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 30)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100\nDie nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nach-\nstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführ-\nten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3\ngenannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.\n1.      Tätigkeiten der Kapitäne NK 100\nSie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen\nauszuüben:\n1.1     Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen\nauf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,\n1.2     Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,\n1.3     Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,\n1.4     Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffs-\nbetrieb,\n1.5     Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,\n1.6     Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,\n1.7     Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-,\nRettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,\n1.8     Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,\n1.9     Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,\n1.10    Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,\n1.11    Instandhaltung,\n1.12    Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und\n1.13    Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.\n2.      Allgemeine Ausbildungsziele\nKapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu\nerwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen\nVorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.\n3.      Kompetenzen\nFür den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen\nin den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:\n3.1     Gesellschaft und Kommunikation\n3.1.1   Bedarfsgerechte Kommunikation\nEnglische Fachsprache mündlich und schriftlich\nIMO-Standardredewendungen\n3.1.2   Sozial- und Arbeitsrecht\nSozialversicherungswesen\nSeearbeitsrecht\nTarifvertragswesen\n3.1.3   Arbeitsschutz an Bord\nArbeitsschutzrecht\nGestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und\nRuhepausen\nDurch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des\nArbeitsschutzes in die betriebliche Organisation","3254        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n3.2   Schiffsführung\n3.2.1 Terrestrische Navigation\nSchiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation\nArbeiten in der Seekarte\nSeezeichen und Betonnungssysteme\nNautische Veröffentlichungen\nAbsetzen von Fahrtrouten entlang der Küste\nKursbestimmung\nStromnavigation\n3.2.2 Praktische Navigation\nSchiffsführung im Rahmen einer Wache\nSchiffsführung in besonderen Situationen\nEin-Mann-Fahr- und Wachbetrieb\nBahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln\nBeurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit\nÜberwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall\nKlare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation\n3.2.3 Nautische Informationssysteme\nMeldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen\nVTS-Verfahren\n3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA\nAufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten\nBedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)\nAuswertung und Deutung der gewonnenen Informationen\nBeurteilung der Leistungsgrenzen\nErkennung von Fehlechos\n3.2.5 Gezeitenkunde\nWirkung der Gezeiten\nHoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort\nBestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln\n3.2.6 Technische Navigationssysteme\nFunktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:\nKompassanlagen\nKursreglern\nBahnreglern\nFahrtmessanlagen\nEcholotanlagen\nSatellitennavigationsanlagen\nAutomatic Identification System (AIS)\n3.2.7 Seeverkehrsrecht\nKollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)\nSeeschifffahrtsstraßenordnung\nRegelungen zum Wachdienst\n3.2.8 Schiffbau und Stabilität\nSchiffbauteile und -verbände\nWerftunterlagen, Vermessung und Klassifikation\nMethoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm\nStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes\nOrganisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021       3255\n3.2.9  Manöverkunde\nManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem\nWetter und im Eis\nDrehen auf engem Seeraum\nBerücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe\nAn- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind\nLeinenführung\nAnkermanöver\n3.2.10 Meteorologie\nAufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente\nInformationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen\nBewertung meteorologischer Daten\nWetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise\nErkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen\n3.2.11 Funkverkehr\nBeschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)\nGefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten\nFunkverkehr in Notfallsituationen\n3.3    Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord\n3.3.1  Nationales Recht\nNationale Vorschriften kennen und anwenden\nZeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen\nMaßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten,\nOrganisation und Durchführung)\nFlaggenstaatskontrolle\nKontrolle der Klassifikationsgesellschaften\nFahrgastregistrierung\n3.3.2  Maritimer Umweltschutz\nMeeresverschmutzungsverhütungsvorschriften\nVerhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt\nEntsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen\nDokumentation durchgeführter Maßnahmen\n3.3.3  Maßnahmen in Notfällen\nNotfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen\nNotfallübungen\nBeurteilung der Schiffssicherheit\nVerhalten bei Schiffsunfällen\nVorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit\nEinsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit\n3.3.4  Suche und Rettung (SAR)\nHandbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)\nKoordinierung von Rettungsmaßnahmen\nSuchmuster bei Mann-über-Bord Situationen\nVerfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser\n3.4    Schiffsbetriebstechnik\n3.4.1  Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung\nBeschreibung schiffstechnischer Anlagen\nFunktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen","3256    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nAnlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung\nerkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen\nVerständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen\nVerständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen\nBetrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung\nTypenschilder und Kennzeichnungen\nSysteme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems\nVerschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen\nKontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen\nDurchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen\nReaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021         3257\n61. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu den §§ 31, 40 und 53)\nPrüfungsordnung des Bundesamtes\n1.   Allgemeines\nAus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung\nmännlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleich-\nwohl für alle Geschlechter.\n2.   Anwendungsbereich\n2.1  Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung\n.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),\n.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und\n.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in\nVerbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Ver-\nordnung\nim Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.\n3.   Anmeldung zur Prüfung\n3.1  Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prü-\nfungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeits-\nverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werk-\ntage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen\nkann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungs-\nort dies ermöglichen.\n3.2  Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als\nAnsprechpartner benannt ist.\n3.3  Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.\n3.4  Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens\ndes Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unver-\nzüglich zu stellen.\n4.   Zulassung zur Prüfung\n4.1  Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.\n4.2  Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchs-\nvoraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig\nsind, glaubhaft machen kann.\n5.   Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf\n5.1  Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt\n.1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),\n.2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder\n.3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des\nSTCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebs-\nzeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwen-\ndung.\n5.2  Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder\nim Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.\n5.3  Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder\nReisepasses ausweisen.\n5.4  Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prü-\nfung als nicht bestanden.\n5.5  Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Ver-\nfügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine\nGruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten,\ndazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.\n5.6  Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art\nvon Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor\nBeginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.","3258          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n5.7  Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungs-\nversuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer\ngibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prü-\nfungsinhalt werden nicht beantwortet.\n5.8  Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einwei-\nsung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung\ngehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für\njeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen\nPrüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen,\ndie in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.\n5.9  Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit\nsind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.\n5.10 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.\n5.11 Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei\nder Prüfung gestatten.\n6.   Ergebnis der Prüfung\n6.1  Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.\n6.2  Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegen-\nständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwen-\ndenden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt\nhat.\n6.3  Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich\nbekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer\nGegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumen-\ntiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mitgeteilt.\n6.4  Das Ergebnis „nicht bestanden“ wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder\nVersuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.\n7.   Wiederholungsprüfung\n7.1  Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wieder-\nholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs\nMonate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.\n7.2  Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des\nBewerbers zur Prüfung von diesem\n.1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens\nzwei Monaten,\n.2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindes-\ntens zwei Monaten\nnachzuweisen.\n8.   Gebühren\n8.1  Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungs-\nergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Num-\nmer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie.\n9.   Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche\n9.1  Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten\nPrüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.\n9.2  Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen,\nkönnen ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren\nPrüfungsterminen ausgeschlossen werden.\n9.3  Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit\nanderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen\naus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungs-\nraum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets\nund Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021               3259\n62. Anlage 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete\nFür den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapi-\ntän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:\nGebiete                                              Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü\n3.1   Navigation\n3.1.1 Terrestrische Navigation\nKursbestimmung\nStandlinien, Schiffsorte und Koppeln\nLoxodromische und orthodromische Navigation                                    X               X\nStromnavigation\nNautische Druckschriften und Veröffentlichungen\nArbeiten in der Seekarte, Seezeichen und\nBetonnungssysteme\nKompasskontrollverfahren\nGrundlagen der Gezeiten\n3.1.2 Astronomische Navigation                                                                       X\nStandlinien und Schiffsorte\nOrientierung am Sternenhimmel\nKompasskontrollverfahren\n3.1.3 Technische Navigation\nLot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und\nWirkungsweise\nHydroakustische Grundlagen, Schall und Schallaus-\nbreitung im Wasser\nGrundverfahren der Ortung unter Wasser                                                         X\nEcholote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren,\nAufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung\nvon Lotbilder                                                                                  X\nAuswertung der Messergebnisse von Lot- und\nFahrtmessanlagen\nKompassanlagen, Bedienung, Aufbau und\nWirkungsweise\nErd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation\nSatellitennavigationsverfahren\nRadaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedie-\nnung\nRadarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen\nECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung                                                     X\nBridgeteam Management                                                                          X\nSelbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und\nWirkungsweise\n3.2   Seeschifffahrtsrecht\n3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht\nVorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Seeschifffahrt","3260        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nGebiete                                              Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü\nFlaggenrecht                                                                                   X\nSeesicherheits-Untersuchungsgesetz\nSeearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Verordnungen\nSchiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverord-\nnung und Umweltschutz\nSOLAS                                                                                          X\nInternationale und nationale Vorschriften zum\nSchutze der Meere (MARPOL)\nInternationale und nationale Verkehrsvorschriften\n(KVR)\nFischereirecht\nSeevölkerrecht                                                                                 X\nVorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang-\nund Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch\nSchiffsregisterordnung                                                                         X\nKonsular-, Pass- und Ausländerrecht                                                            X\nStrandordnung\nAmtliche Schiffspapiere\nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\nDie für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zu-\nständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben                                               X\nSozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz,\nBetriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht                                               X\n3.3   Seemannschaft\n3.3.1 Sicherheitstechnik\nBrandschutz, Brandbekämpfung\nRettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten\nbei Schiffsunfällen\nÜberleben in Seenot, Sicherheitsdienst\nInstandhaltung der Sicherheitseinrichtungen\n3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik\nAufbau, Wirkungsweise und Handhabung von\npelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen\nund Langleinenfischerei\nBerechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen,\nSchnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge\nKante und Laschenverstärkung\nScherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung,\nAnstellung und Berechnung\nPflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord\nLadungs- und Seetüchtigkeit\nUmschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und\nBallastverteilung\nTragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021               3261\nGebiete                                              Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü\n3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes\nSchiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände                                                 X\nFischbearbeitungsanlagen                                                                       X\nWerftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifi-\nkation\nBau- und Reparaturaufsicht                                                                     X\n3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes\nMethoden zur Feststellung, Beurteilung und Beein-\nflussung von Stabilität und Trimm\nEinflüsse auf die Stabilität                                                                   X\nStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten\nSchiffes                                                                                       X\n3.3.5 Manövrieren\nManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im\nHafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,\nim Eis und während des Aussetzens, Schleppens und\nHieven des Fanggerätes\nAufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen                                               X\nManövriereigenschaften, Manöverversuche und\nManöverunterlagen\nAnker- und Schleppmanöver\nMaßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung\nSicheres Führen des Fanggerätes über den Meeres-\ngrund                                                                                          X\n3.4   Schiffsbetriebstechnik\nKraft- und Arbeitsmaschinen                                                                    X\nApparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und\nEinsatz\nLesen von technischen Zeichnungen\nWellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau\nund Wirkungsweise                                                                              X\nStromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation                                              X\nHydraulik                                                                                      X\nAntriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und\nSystemüberwachung                                             X                X\n3.5   Meteorologie und Ozeanographie\nGrundlagen der Meteorologie und Ozeanographie\nAufbereitung meteorologischer und ozeanogra-\nphischer Informationen\nMeteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau\nund Wirkungsweise                                                                              X\nWetterlagen und Wetterentwicklungen\nTypische Wetterlagen und Klimate\n3.6   Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene\nMariner Lebensraum\nNutzfischarten","3262      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nGebiete                                              Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü\nNachhaltige Fischerei\nLebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept\nHACCP\nPostmortale Veränderungen, Totenstarre\n(Rigor mortes)\nFischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss\nder Temperatur\nQualitätseinschätzung der gefangenen Rohware;\nKarlsruher Schema, Qualitätsindexmethode\nKonservierungsmethoden auf See; Kühlen und Fros-\nten\n3.7 Nachrichtenwesen und Funkverkehr\nNachrichteverkehr nach dem Internationalen Signal-\nbuch\nAllgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)                                                   X\nBeschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)\n3.8 Medizinische Behandlung von Verletzten und\nErkrankungen\nDiagnose und Behandlung                                                                        X\nGrundlagen der Schifffahrtsmedizin\nAnatomie                                                                                       X\nPhysiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits-\nund Klimaphysiologie                                                                           X\nMedizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der\nArzneimittel                                                                                   X\nMaritime Medizin-Verordnung                                                                    X\nFunkärztliche Beratung\nInjektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege\nund Wundbehandlung                                                                             X\nErkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase,\nOhren, Augen und Haut                                                                          X\nInnere Erkrankungen und Infektionskrankheiten,\nImpfungen                                                                                      X\nNerven- und psychische Erkrankungen, Sucht-\nprobleme                                                                                       X\nNot- und Unfallbehandlung (Schnittwunden,\nKnochenbrüche etc.)                                                                            X\nVergiftungen                                                                                   X\nMedizinische Probleme bei Seenot\nTropenkrankheiten                                                              X               X\nUnfallmeldungen                                                                                X\nErweiterte Erste Hilfe Kursus                                 X                X\n3.9 Personalführung                                                                                X\nSoziales Verhalten\nPersonalführung\nAufgaben des Vorgesetzten\nFührungsmittel und Führungsstil\nGruppenprobleme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021               3263\nGebiete                                              Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü\nBeurteilung von Mitarbeitern\nAusbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz\nKonfliktmanagement\n3.10 Betriebswirtschaft                                                                             X\nFunktion und Struktur von Seeschifffahrtsunter-\nnehmen\nWettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt\nPreisbildung auf den Seefischmärkten\n(nur allgemeine Informationen)\nInternationale und nationale Fischereipolitik\nRisiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt,\nFischerei\nReedereikosten und -leistungen\n3.11 Englisch\nEnglische Fachsprache\nSeefahrtstandardvokabular                                                                      X\nSeeprotest und Berichte                                                                        X\nFischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte,\nTeile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischerei-\nrechtliche Bestimmungen )                                                                     X“.","3264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt:\n„Anlage 6\n(zu den §§ 39, 40)\nAnforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung\nEine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fach-\nkunde vermitteln:\nMetallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte\n1.     Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse\n1.1    Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)\n1.2    Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel\n1.3    Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse\n1.4    Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und\nweiteren Hilfsmitteln\n1.5    Einrichten des Arbeitsplatzes\n1.6    Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß\n2.     Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen\n2.1    Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unter-\nlagen und Betriebsanleitungen\n2.2    Anfertigen von Skizzen\n2.3    Anwenden von Normen und Toleranzen\n3.     Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen\n3.1    Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-\nstoffen\n3.2    Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften\n3.3    Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck\n3.4    Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel,\nSägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)\n3.5    Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem\nVerwendungszweck\n4.     Prüfen und Messen\n4.1    Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck\n4.2    Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von\nsystematischen und zufälligen Messfehlern\n4.3    Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln\n4.5    Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren\n4.6    Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren\n4.7    Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren\n4.8    Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung\n4.9    Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen\n4.10   Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen\n5.     Anreißen, Körnen und Kennzeichnen\n5.1    Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen\n5.2    Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen\n5.3    Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten\n5.4    Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen\n6.     Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken\n6.1    Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder\nBauteilen und deren Befestigungen\n6.2    Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität\nund des Oberflächenschutzes\n6.3    Ausrichten und Spannen von Werkzeugen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021          3265\n7.    Manuelles Spanen\n7.1   Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks\n7.2   Feilen\n7.2.1 Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte\nFormen)\n7.2.2 Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen\n7.2.3 Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)\n7.2.4 Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)\n7.2.5 Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen\n7.2.6 Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und\nparallel auf Maß) sowie Passungen\n7.3   Sägen\n7.3.1 Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen\n7.3.2 Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische\nHandsägemaschinen, Fuchsschwanz)\n7.3.3 Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)\n7.3.4 Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werk-\nstoff)\n7.3.5 Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach\nAnriss\n7.4   Schneiden (Gewinde)\n7.4.1 Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)\n7.4.2 Benennen von Werkzeugen für das Schneiden\n7.4.3 Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)\n7.4.4 Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigen-\nschaften und Kühlschmierstoffen\n7.4.5 Herstellen von Rohrgewinden\n7.4.6 Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer\n7.5   Schleifen von Hand\n7.5.1 Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen\n7.5.2 Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel\n8.    Maschinelles Spanen\n8.1   Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie\n8.2   Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\n8.3   Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\n8.4   Bohren\n8.4.1 Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeo-\nmetrie des Bohrers)\n8.4.2 Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen)\n8.4.3 Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken)\n8.4.4 Zitieren der Arbeitsregeln beim Bohren\n8.4.5 Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern\n8.4.6 Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft)\n8.4.7 Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft\n8.4.8 Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetole-\nranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschie-\ndenen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken\n8.4.9 Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 μm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an\nBohrmaschinen durch Rundreiben\n8.5   Drehen\n8.5.1 Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen","3266         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n8.5.2 Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub\n8.5.3 Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen)\n8.5.4 Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner\n8.5.5 Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung)\n8.5.6 Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm\nund einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 μm unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen\n8.6   Schleifen\n8.6.1 Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an\nder Schleifmaschine\n8.6.2 Beschreiben von Handschleifmaschinen\n8.6.3 Beschreiben von Freihandwinkelschleifern\n8.6.4 Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung)\n8.6.5 Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben\n8.6.6 Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und\nMeißel am Schleifbock\n8.7   Sägen\n8.7.1 Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge\n8.7.2 Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen)\n8.7.3 Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen)\n8.7.4 Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff)\n8.7.5 Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)\n8.7.6 Beschreiben von Freihandschnitten\n8.7.7 Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen\n9.    Scheren und Trennen\n9.1   Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung\n9.2   Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren\n9.3   Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss\n9.4   Trennen von Rohren mit Rohrabschneidern\n9.5   Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln\n9.6   Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen\n10.   Umformen\n10.1  Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenk-\nbiegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock\n10.2  Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses\n10.3  Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen\n10.4  Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen\n10.5  Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen\n10.6  Richten (Geradebiegen)\n10.7  Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen\n10.8  Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen\n10.9  Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen\n10.10 Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung\nvon Stahl)\n11.   Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)\n11.1  Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren\nin montagegerechter Lage\n11.2  Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-\ntung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung\n11.3  Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen\n11.4  Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen\n11.5  Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen\n11.6  Konstruieren von Rohrschraubverbindungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021  3267\n11.7  Beschreiben der Arten von Passungen\n12.   Fügen (Schweißen, Löten)\n12.1  Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnah-\nmen des Brandschutzes)\n12.2  Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung\n12.3  Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck\n12.4  Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten\n12.5  Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß\n12.6  Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl\n12.7  Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nOberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe\n12.8  Fügen durch Kleben\n12.9  Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen\n12.10 Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack)","3268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nAnlage 6a\n(zu § 42)\nAnforderungen an die Ausbildung\nin der Elektrofertigung und Metallbearbeitung\nEine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Ver-\nständnisse und Fachkunde vermitteln:\nMetallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte\n1.    Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergeb-\nnisse\n1.1   Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)\n1.2   Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel\n1.3   Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse\n1.4   Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und\nweiteren Hilfsmitteln\n1.5   Einrichten des Arbeitsplatzes\n1.6   Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß\n2.    Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen\n2.1   Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen\n2.2   Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen,\nVerwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme\n2.3   Anfertigen von Skizzen\n2.4   Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen\n2.5   Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen\n2.6   Handhaben von Datenträgern\n3.    Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen\n3.1   Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-\nstoffen\n3.2   Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwen-\ndungszweck\n3.3   Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen\nnach Verwendungszweck\n4.    Prüfen, Messen, Lehren\n4.1   Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck\n4.2   Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von\nsystematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten\n5.    Anreißen, Körnen, Kennzeichnen\n5.1   Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche\n5.2   Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten\n6.    Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen\n6.1   Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von\nWerkstücken oder Bauteilen\n6.2   Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werk-\nstückstabilität und des Oberflächenschutzes\n6.3   Ausrichten und Spannen von Werkzeugen\n7.    Manuelles Spanen\n7.1   Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks\n7.2   Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen\n7.3   Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss\n7.4   Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen\n8.    Maschinelles Spanen\n8.1   Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneid-\ngeometrie\n8.2   Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021       3269\n8.3   Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\n8.4   Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der\nKühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-\nbohren, Zentrieren und durch Profilsenken\n8.5   Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am\nSchleifbock\n9.    Trennen\n9.1   Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss\n9.2   Trennen von Rohren mit Rohrschneidern\n10.   Umformen\n10.1 Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im\nSchraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen\n11.   Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)\n11.1 Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren\nin montagegerechter Lage\n11.2 Verbinden und Sichern von Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-\ntung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung\nElektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte\n1.    Theoretische Grundlagen\n1.1   Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei\nStromunfällen\n1.2   Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)\n1.3   Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik\n1.4   Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische,\nphysiologische Wirkung)\n1.5   Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung\n1.6   Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen\n1.7   Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum\n2.    Grundlegende Arbeiten\n2.1   Verdrahten\n2.2   Isolieren\n2.3   Lötverfahren\n2.4   Löten\n2.5   Erdungsanschlüsse herstellen\n3.    Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommuni-\nkationstechnik\n3.1   Beschreiben von Widerständen\n3.2   Beschreiben von Blindwiderständen\n3.3   Beschreiben von Batterien\n3.4   Beschreiben von Steuerschaltungen\n3.5   Beschreiben von Leitungsschutz\n3.6   Beschreiben der Wechselstromtechnik\n3.7   Beschreiben der Drehstromtechnik\n3.8   Beschreiben der Leistungselektronik\n3.9   Lesen und Erstellen von Schaltplänen\n4.    Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik\n4.1   Unterscheiden von Messgeräten\n4.2   Auswählen von Messgeräten nach Art, der zu messenden Größen\n4.3   Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen\n4.4   Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern","3270        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n5.  Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bau-\nsteinen\n5.1 Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen\n5.2 Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen\n5.3 Unterscheiden von Sensoren\n6.  Montage von Geräten\n6.1 Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder\nInformations- und Kommunikationstechnik\n7.  Schaltanlagen\n7.1 Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den\nSicherungsautomaten in Schalttafeln\n7.2 Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel“.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Seeleute-Befähigungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 28. Juli 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}