{"id":"bgbl1-2021-49-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":49,"date":"2021-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_49.pdf#page=85","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung","law_date":"2021-07-27T00:00:00Z","page":3229,"pdf_page":85,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3229\nVerordnung\nzur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung\nVom 27. Juli 2021\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                          § 35     Ergänzende Übergangsregelungen für\nKapitalkosten der Betreiber von Über-\n– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver-\ntragungs- und Fernleitungsnetzen“.\nbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6 bis 8 und 10\nbis 12 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli             d) Folgende Angabe wird angefügt:\n2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 1              „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)“.\nNummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. Juli\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist,\na) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die\n– des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit\nAngabe „17“ ersetzt und wird die Angabe „, 24\nSatz 2 Nummer 4, 4a und 6 sowie Satz 3 und 5 des\nund 25“ durch die Angabe „und 24“ ersetzt.\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 1970), von denen zuletzt Satz 1 Nummer 1 durch             b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „30. Juni“\nArtikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom                  durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt und\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist,             wird das Wort „folgenden“ durch das Wort\nSatz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 18 Buch-                  „übernächsten“ ersetzt.\nstabe a bis c des Gesetzes vom 13. Mai 2019                   c) § 4 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze\n(BGBl. I S. 706) gefasst worden ist, Satz 2 Num-                 ersetzt:\nmer 4a durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Dop-\n„Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17,\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017\nder im auf das Geltungsjahr folgenden Kalen-\n(BGBl. I S. 2503) gefasst worden ist und Satz 5\nderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwen-\ndurch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d des Geset-\nden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert\nerfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar\nworden ist, und\ndes folgenden Kalenderjahres.“\n– des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes           3. § 5 wird wie folgt geändert:\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970):\na) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“\ndurch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.\nArtikel 1\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nÄnderung der                                  setzt:\nAnreizregulierungsverordnung\n„Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober                 nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulie-\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des            rungskontos des letzten abgeschlossenen\nGesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert              Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Ka-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               lenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt\njeweils im übernächsten Jahr nach Antragstel-\na) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt             lung nach § 4 Absatz 4 Satz 3.“\ngefasst:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 3\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nAnreizinstrument zur                          „Fremdkapitalzinsen“ die Wörter „gemäß § 5\nVerringerung von Engpassmanagementkosten                   Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und\n§ 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung“\n§ 17   Anreizinstrument zur Verringerung von\neingefügt.\nEngpassmanagementkosten der Über-\ntragungsnetzbetreiber“.                           b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:            5. § 10a wird wie folgt geändert:\n„§ 31 (weggefallen)“.                                    a) Absatz 7 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:\nc) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe\n„Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz\nzu den §§ 34a und 35 eingefügt:\nbei Betreibern von Verteilernetzen sind die Zins-\n„§ 34a Ergänzende Übergangsregelungen für                   sätze anzusetzen, die nach § 7 Absatz 7 der\nKapitalkosten der Betreiber von Ener-              Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 7\ngieverteilernetzen                                 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die","3230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\njeweilige Regulierungsperiode gelten. Bei der                           markt (ABl. L 158 vom 14.6.2019,\nBestimmung des kalkulatorischen Fremdkapi-                              S. 54)“ ersetzt.\ntalzinssatzes für Betreiber von Übertragungs-                     bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ar-\nund Fernleitungsnetzen ist für die kalkulatori-                         tikel 13 der Verordnung (EG) Nr.\nsche Verzinsungsbasis in dem nach Satz 1 be-                            714/2009“ durch die Wörter „Artikel 49\nstimmten Umfang der sich nach Satz 5 für das                            der Verordnung (EU) 2019/943“ er-\njeweilige Anschaffungsjahr ergebende kalku-                             setzt.\nlatorische Fremdkapitalzinssatz anzuwenden,\nder nach den sich aus den Sätzen 6 und 7 er-                      ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Ar-\ngebenden Grundsätzen gewichtet wird. Für den                            tikel 16 der Verordnung (EG) Nr.\nkalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz ist das                           714/2009“ durch die Wörter „Artikel 19\narithmetische Mittel aus den folgenden von der                          der Verordnung (EU) 2019/943“ und\nDeutschen Bundesbank veröffentlichten Um-                               die Wörter „Artikel 6 Absatz 6 Satz 2\nlaufsrenditen oder Zinsreihen anzusetzen:                               der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“\ndurch die Wörter „Artikel 19 Absatz 2\n1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuld-                          und 3 der Verordnung (EU) 2019/943“\nverschreibungen – Anleihen von Unterneh-                            ersetzt.\nmen und\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Verordnung\n2. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaf-                (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Par-\nten über 1 Million Euro, bei einer anfäng-                    laments und des Rates vom 28. September\nlichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von                     2005 über die Bedingungen für den Zugang\nüber einem Jahr bis zu fünf Jahren.                           zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU\nAls Anschaffungsjahr für bereits fertiggestellte                  Nr. L 289 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-\nAnlagen ist das Kalenderjahr maßgebend, in                        nung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\nwelchem das Anlagegut nach Fertigstellung                         Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009\nerstmals aktiviert wurde; dabei bleiben bei der                   über die Bedingungen für den Zugang zu\nBestimmung des zur Anwendung kommenden                            den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Auf-\nFremdkapitalzinssatzes frühere Aktivierungen                      hebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005,\nderselben Anlagen als Anlagen im Bau außer                        die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nBetracht. Im Übrigen bleibt der kalkulatorische                   2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)\nFremdkapitalzinssatz für ein bestimmtes Anla-                     geändert worden ist,“ ersetzt.\ngegut bei Kapitalkostenaufschlägen für spätere            b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nKalenderjahre, in welchen dieses Anlagegut in\nder kalkulatorischen Verzinsungsbasis zu be-                    „(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare\nrücksichtigen ist, unverändert. Weitere Zu-                  Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regu-\nschläge werden nicht gewährt.“                               lierungsperiode gelten die mit dem nach § 15\nermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizier-\nb) Absatz 10 wird aufgehoben.                                   ten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                   nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Aus-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            gangsniveaus und nach Abzug des Kapital-\nkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regu-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          lierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten\naaa) Nummer 8a wird aufgehoben.                        vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten-\nbbb) In Nummer 12 wird die Angabe „2016/               anteilen sind die auf nicht zurechenbare struk-\n89 (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 1)“               turelle Unterschiede der Versorgungsgebiete\ndurch die Angabe „2020/389 (ABl.                  beruhenden Kostenanteile enthalten.\nL 74 vom 11.3.2020, S. 1)“ ersetzt.                  (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des je-\nccc) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                 weiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten\ndie Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft\n„17. (weggefallen)“.                              nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Aus-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          gangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkosten-\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die               abzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungs-\nWörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009              periode und nach Abzug der vorübergehend\ndes Europäischen Parlaments und des               nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Ab-\nRates vom 13. Juli 2009 über die Netz-            satz 3.“\nzugangsbedingungen für den grenz-              c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nüberschreitenden Stromhandel und                  „Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten\nzur Aufhebung der Verordnung (EG)                 anzusehen:\nNr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom\n14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch              1. Kosten für die Beschaffung von Treibenergie\ndie Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl.                und\nL 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert               2. Kosten für Maßnahmen der Betreiber von\nworden ist“ durch die Wörter „Verord-                 Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1\nnung (EU) 2019/943 des Europäischen                   Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsge-\nParlaments und des Rates vom 5. Juni                  setzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1\n2019 über den Elektrizitätsbinnen-                    des Energiewirtschaftsgesetzes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021           3231\n7. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt           Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\ngefasst:                                                        Nr. 2019/943“ ersetzt.\n„Abschnitt 3                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAnreizelement zur                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 16 der\nVerringerung von Engpassmanagementkosten“.                        Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die\nWörter „Artikel 19 der Verordnung (EU)\n8. § 17 wird wie folgt gefasst:\nNr. 2019/943“ sowie die Wörter „Artikel 16\n„§ 17                                      Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nAnreizinstrument zur                               Nr. 714/2009“ durch die Wörter „Artikel 19\nVerringerung von Engpassmanagementkosten                         Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nder Übertragungsnetzbetreiber                           Nr. 2019/943“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen\n„nach Artikel 16 der Verordnung (EG)\nden für sie gemeinsam geltenden Referenzwert\nNr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,\njährlich zum 31. August für das folgende Kalender-\nS. 36)“ die Wörter „, die zuletzt durch die\njahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trend-\nVerordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328\nfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bun-\nvom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist,“\ndesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1\neingefügt.\nist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen\nTrendfunktion für das der Berechnung vorange-            11. § 24 wird wie folgt geändert:\ngangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung               a) In Absatz 1 wird die Angabe „15.000“ durch die\nder linearen Trendfunktion gehen die Engpassma-                 Angabe „15 000“ und die Angabe „30.000“\nnagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten                durch die Angabe „30 000“ ersetzt.\nfünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln ge-              aa) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das\nmeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalen-                    Wort „Absatz“ ersetzt.\nderjahr die tatsächlich entstandenen Engpass-\nmanagementkosten nach Anlage 5 für das Gel-                     bb) In Satz 3 wird die Angabe „8a“ durch die\ntungsjahr. An der positiven oder negativen Diffe-                   Angabe „8b“ ersetzt.\nrenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem                 c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ jeweils\nReferenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende                durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die An-\nGeltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetrei-                 gabe „, 23 Abs. 6 und § 25“ durch die Wörter\nber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch                     „und § 23 Absatz 6“ ersetzt.\nhöchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro,        12. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nbeteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Über-\ntragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung               a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende\nrichtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungs-              durch ein Komma ersetzt.\nschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetrei-               b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nbern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Auf-                     Komma ersetzt.\nteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, er-            c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:\nfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28\n„6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2\nund 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.\nund\n(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetz-\n7.   zur Durchführung der Aufgaben nach § 17\nbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer\nsowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1\nnegativen Differenz durch einen entsprechenden\nNummer 5a.“\nZuschlag und im Falle einer positiven Differenz\ndurch einen entsprechenden Abschlag auf die jähr-        13. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertra-                a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch\ngungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berück-                   das Wort „und“ ersetzt.\nsichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2                b) Nummer 7 wird aufgehoben.\nSatz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel\nnach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bun-       14. § 31 wird aufgehoben.\ndesnetzagentur bis zum 31. August des auf das            15. § 32 wird wie folgt geändert:\nGeltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach               a) Nach Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Num-\nAbsatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der an-              mer 5a eingefügt:\nzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2\n„5a. zur Konkretisierung des Inhalts der An-\nSatz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel\nlage 5,“.\nnach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n9. § 20 Absatz 5 Satz 5 wird aufgehoben.\n„Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen zur\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                   angemessenen Berücksichtigung eines zeit-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter                lichen Versatzes zwischen der Errichtung von\n„Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verord-                Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-\nnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom                      setz sowie dem entsprechenden und notwen-\n14.8.2009, S. 15)“ durch die Wörter „Artikel 19             digen Ausbau der Verteilernetze im Effizienz-","3232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nvergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher              4. Erhöhung im Jahr 2025 um 144 Millionen\nVersatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Num-                     Euro,\nmer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der                5. Erhöhung im Jahr 2026 um 132 Millionen\nEinflusssphäre von Verteilernetzbetreibern be-                    Euro,\nruht.“\n6. Erhöhung im Jahr 2027 um 60 Millionen Euro,\n16. § 33 wird wie folgt geändert:\n7. Reduzierung im Jahr 2029 um 24 Millionen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2023“                         Euro,\ndurch die Angabe „2024“ ersetzt.\n8. Reduzierung im Jahr 2030 um 24 Millionen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „2023“ durch die                      Euro,\nAngabe „2024“ ersetzt.\n9. Reduzierung im Jahr 2031 um 12 Millionen\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                 Euro.“\n„(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bun-\nd) In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort „jeweils“\ndesministerium für Wirtschaft und Energie zum\ndurch die Wörter „bis zum 31. Juli 2021“ ersetzt.\n31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Eva-\nluierung des Anreizinstruments zur Verringerung           e) Absatz 15 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nvon Engpassmanagementkosten der Übertra-                      setzt:\ngungsnetzbetreiber und mit Vorschlägen zur                    „Kosten ab dem 1. Oktober 2021, die erforder-\nweiteren Ausgestaltung einer sachgerechten                    lich sind zur Implementierung, zur Weiterent-\nEinbeziehung von Kosten aus dem Engpassma-                    wicklung und zum Betrieb der notwendigen\nnagement in die Anreizregulierung vor. Die Bun-               Betriebsmittel zur Erfüllung der gemeinsamen\ndesnetzagentur hat zur Erstellung des Berichts                Kooperationsverpflichtung der Netzbetreiber\ndie Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern                 für den bundesweiten Datenaustausch nach\nzu hören.“                                                    § 11 Absatz 1 Satz 4, nach den §§ 13, 13a und\n17. § 34 wird wie folgt geändert:                                    § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Investitio-               2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, dür-\nnen“ die Wörter „sowie die hierauf entfallen-            fen als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regu-\nden Baukostenzuschüsse, Netzanschluss-                   lierungskonto einbezogen werden,\nkostenbeiträge und Sonderposten für Inves-\n1. wenn die mit ihnen verbundenen Dienstleis-\ntitionszuschüsse“ eingefügt.\ntungen unentgeltlich und diskriminierungsfrei\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „um“ die                       allen verpflichteten Netzbetreibern zur Verfü-\nWörter „Investitionen in Anlagen im Bau                      gung gestellt werden und\noder“ eingefügt.\n2. soweit sie vor dem 1. Januar 2024 entstan-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                  den sind.\n„(6) (weggefallen)“.                                       Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zu-\nc) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:                 sätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1\n„(8) Bis zum Ende der dritten Regulierungs-                zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten\nperiode gelten volatile Kosten im Sinne von                   effizient sind und nicht bereits auf Grund ande-\n§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft                   rer Regelungen dieser Verordnung in den zuläs-\nnicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kos-               sigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden.“\nten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wer-           18. Folgende §§ 34a und 35 werden angefügt:\nden erst dann und frühestens ab 2026 in den                                         „§ 34a\nEffizienzvergleich nach § 12 einbezogen, wenn\ndie Bundesnetzagentur eine Festlegung nach                                       Ergänzende\n§ 32 Absatz 2 Satz 2 getroffen hat.                               Übergangsregelungen für Kapitalkosten\nder Betreiber von Energieverteilernetzen\n(9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2\nund 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023                  (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt für die\nerfolgt die gemeinsame Beteiligung an der Dif-            Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag\nferenz nach Absatz 2 Satz 2 in Höhe von 12 Pro-           eines Verteilernetzbetreibers eine Anpassung der\nzent und nur dann, wenn die für das Geltungs-             Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen\njahr tatsächlich entstandenen Kosten unter dem            Härte durch den Übergang auf den Kapitalkosten-\nfür das Geltungsjahr bestimmten Referenzwert              abgleich. Betreiber von Gasverteilernetzen können\nliegen. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2             den Antrag nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2022 stel-\nist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1              len, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bis\nmethodisch ermittelten Referenzwerte sind bis             zum 30. Juni 2023.\neinschließlich 2031 wie folgt zu korrigieren:                (2) Ein Verteilernetzbetreiber kann eine Anpas-\n1. Erhöhung im Jahr 2022 um 60 Millionen Euro,            sung seiner Erlösobergrenze nach Absatz 1 Satz 1\nverlangen, wenn seine Investitionen der Jahre 2009\n2. Erhöhung im Jahr 2023 um 120 Millionen                 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer\nEuro,                                                 waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanla-\n3. Erhöhung im Jahr 2024 um 144 Millionen                 gevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der\nEuro,                                                 Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021           3233\nnetzentgeltverordnung der jeweils korrespondie-              2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können ge-\nrenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach               stellt werden:\n§ 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen               1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis\nnach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der aufneh-                zum Ende der dritten Regulierungsperiode be-\nmende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen,                fristeten Genehmigung von Fernleitungsnetz-\ndie in den Jahren 2009 bis 2016 in dem überge-                   betreibern bis zum 30. Juni 2022,\ngangenen Netzgebiet getätigt worden sind, als\nauch die Anschaffungs- und Herstellungskosten                2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung ei-\nder in diesem Zeitraum hinzugetretenen Netzteile                 ner Genehmigung während ihrer Geltungsdauer\nvollständig aus den Berechnungen der Antrags-                    bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.\nwerte zu eliminieren. Der abgebende Netzbetreiber               (4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge\nhat sowohl die Investitionen, die in den Jahren              nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen.\n2009 bis 2016 in dem abgegebenen Netzgebiet ge-              Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:\ntätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und\nHerstellungskosten der in diesem Zeitraum abge-              1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis\ngebenen Netze vollständig aus den Berechnungen                   zum Ende der dritten Regulierungsperiode be-\nder Antragswerte zu eliminieren. Der Antrag ist mit              fristeten oder nach § 34 Absatz 11 Satz 3 en-\nallen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu                   denden Genehmigung von Übertragungsnetz-\nversehen, die einen sachkundigen Dritten in die                  betreibern bis zum 30. Juni 2023,\nLage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzun-              2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung ei-\ngen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen.                 ner Genehmigung während ihrer Geltungsdauer\n(3) Stellt die Regulierungsbehörde das Vorliegen              bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.\nder Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 fest,              Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung in-\nermittelt die Regulierungsbehörde in der vierten             folge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2\nRegulierungsperiode jährlich eine Differenz zwi-             Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab\nschen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3               Beginn der vierten Regulierungsperiode für den\nund dem Kapitalkostenabzug in entsprechender                 Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme\nAnwendung des § 34 Absatz 5. Die jährliche Diffe-            der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für\nrenz nach Satz 1 wird jeweils jährlich abgesenkt,            die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten\nnämlich                                                      Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34\n1. im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode            Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der\num 20 Prozent,                                           für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren An-\nschaffungs- und Herstellungskosten geltend ma-\n2. im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode           chen.\num 40 Prozent,\n(5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulie-\n3. im dritten Jahr der vierten Regulierungsperiode           rungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den\num 60 Prozent,                                           Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach\n4. im vierten Jahr der vierten Regulierungsperiode           § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit\num 80 Prozent,                                           bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd an-\n5. im fünften Jahr der vierten Regulierungsperiode           gesetzt, den jeweiligen Übertragungs- und Fernlei-\num 100 Prozent.                                          tungsnetzbetreibern zu erstatten. Ausgenommen\nvon einer Erstattung nach Satz 2 ist die Summe\nDer nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag wird           der für den gesamten Zeitraum der dritten Regulie-\nin der Erlösobergrenze berücksichtigt und diese              rungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23\nentsprechend angepasst.                                      Absatz 2a, soweit sie den anteilig im jeweiligen\nAbzugsbetrag enthaltenen jeweiligen Betriebskos-\n§ 35                               tenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung\nErgänzende                              nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von\nÜbergangsregelungen                         Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maß-\nfür Kapitalkosten der Betreiber                   gabe, dass die Annuität ohne Verzinsung bestimmt\nvon Übertragungs- und Fernleitungsnetzen                wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der\nzweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a\n(1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und         aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen.\nFernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulie-\nrungsperiode nicht mehr anzuwenden.                             (6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können ei-\nnen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in\n(2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungspe-            Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2022\nriode ist § 23 für die Übertragungs- und Fernlei-            stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen können\ntungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der                 einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in\nAbsätze 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der                Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2023\nÜbertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach             stellen. Für die der Investitionsmaßnahme zu-\n§ 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungspe-            grunde liegenden Anlagegüter darf bis zum Ablauf\nriode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen          der Wirksamkeit der Genehmigung der Investi-\nnicht.                                                       tionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenauf-\n(3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge              schlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Ver-\nnach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli               bindung mit § 10a genehmigt werden.","3234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n(7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten           4. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazi-\nRegulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und                 tätsreserve zum Zwecke des Engpassmanage-\nFernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber                   ments,\nhinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten           5. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzre-\nRegulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapi-                  serve zum Zwecke des Engpassmanagements\ntalkosten aus Investitionen sowie die hierauf entfal-           inklusive Kosten für das Anfahren im sogenann-\nlenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskos-                    ten Week-ahead-planning-Prozess,\ntenbeiträge und Sonderposten für Investitionszu-\nschüsse von Übertragungs- und Fernleitungsnetz-              6. Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer\nbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die               netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Ab-\nim Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich               satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der\n31. Dezember 2021 erstmals aktiviert wurden.                    bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fas-\nSatz 2 ist nicht anzuwenden, sofern es sich um In-              sung zum Zwecke des Engpassmanagements,\nvestitionen handelt, für die eine Investitionsmaß-           7. Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer\nnahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungs-                Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren\nbehörde genehmigt wurde.“                                       Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements,\n19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                            8. Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer\nLasten zum Zwecke des Engpassmanagements\na) In der Beschreibung zu E0t werden die Wörter                 sowie\n„Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die\nFestsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4            9. Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem\nbis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gas-            Redispatch und Countertrading einschließlich\nverteilernetzen nach der folgenden Formel:“                 der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern\nzu tragenden Anteile im Rahmen der Capacity\ndurch die Wörter „Ab der dritten Regulierungs-\nperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösober-              Allocation & Congestion Management-Methode\ngrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber               nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222\nvon Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen                 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festle-\nnach der folgenden Formel:“ ersetzt.                        gung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe\nund das Engpassmanagement (ABl. L 1976\nb) Die Beschreibung zu Qt wird wie folgt gefasst:               vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die\n„Qt Bei Betreibern von Elektrizitäts- und Gasver-           Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl.\nteilernetzen die Zu- und Abschläge auf die Er-              L 62 vom 23.3.2021, S. 24) geändert worden ist,\nlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t               mit Ausnahme von\nder jeweiligen Regulierungsperiode; bei Betrei-             a) Kosten aus dem trilateralen Redispatch\nbern von Übertragungsnetzen die Zu- und Ab-                    Deutschland – Frankreich – Schweiz und\nschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe                b) Kostenanteilen für Überlastungen auf auslän-\ndes § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-                dischen Leitungen oder Netzbetriebsmitteln,\nperiode.“                                                      die auf Ringflüsse zurückzuführen sind.“\n20. Anlage 2a wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Formel“ die\nÄnderung der\nWörter „; wobei der Kapitalkostenabzug keine\nStromnetzentgeltverordnung\nWerte kleiner als null annehmen darf“ eingefügt.\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\naa) In der Beschreibung zu FKZ0 werden die           setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert\nWörter „Bestands betriebsnotwendiger An-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nlagegüter“ durch das Wort „Inhalts“ ersetzt.    1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nbb) In der Beschreibung zu FKZt werden die              setzt:\nWörter „Bestands betriebsnotwendiger An-           „Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-\nlagegüter“ durch das Wort „Inhalts“ ersetzt.       steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1\nSatz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt\n21. Folgende Anlage 5 wird angefügt:\ndes auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-\n„Anlage 5       jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von\n(zu § 17 Absatz 1 und 2)       der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um-\nlaufsrenditen:\nAls Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende\nKosten und Erlöse anzuwenden:                               1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-\nschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand\n1. Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Markt-                  und\nkraftwerken zum Zwecke des Engpassmanage-\nments inklusive Kosten für das Anfahren,                2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-\nschreibungen – Anleihen von Unternehmen\n2. Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagement-                  (Nicht-MFIs).\nmaßnahmen,\nBei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts\n3. Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum              wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach\nenergetischen Ausgleich,                                Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3235\nschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2                1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-\nzweifach gewichtet.“                                               schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand\n2. Dem § 32 wird folgender Absatz 11 angefügt:                        und\n„(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote             2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-\nübersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7                   schreibungen – Anleihen von Unternehmen\nAbsatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der                     (Nicht-MFIs).\ndritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in                Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts\nder bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“                   wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach\n3. In § 32b wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort                 Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durch-\n„jeweils“ durch die Wörter „bis zum 31. Juli 2021“              schnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2\nersetzt.                                                        zweifach gewichtet.“\n2. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nArtikel 3\n„(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote\nÄnderung der                                  übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7\nGasnetzentgeltverordnung                             Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der\nDie Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                  dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in\n(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-             der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“\nsetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 4\n1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-                                 Inkrafttreten\nsetzt:\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-\n„Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-          sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nsteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1\nSatz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt              (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-\ndes auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-         stabe aa Dreifachbuchstabe ccc tritt am 1. Oktober\njahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von            2021 in Kraft.\nder Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um-                  (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3\nlaufsrenditen:                                             tritt am 1. April 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}