{"id":"bgbl1-2021-49-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":49,"date":"2021-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_49.pdf#page=65","order":6,"title":"Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV)","law_date":"2021-07-27T00:00:00Z","page":3209,"pdf_page":65,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3209\nVerordnung\nzu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen\ndurch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder\n(Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV)\nVom 27. Juli 2021\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 des Bun-            Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-\ndesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),         XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls\nder zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b           OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils be-\ndes Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)           kannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Geset-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium        zes über die Verbindung der informationstechnischen\ndes Innern, für Bau und Heimat:                             Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus-\nführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –\n§1                               vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das\nAnwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze                zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der\n(1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzun-          jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\ngen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch\nBehörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes          (2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen aus-\nund der Länder sowie die Form und den Inhalt der            schließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des\nDaten bei länderübergreifenden Abrufen nach den             Gesetzes über die Verbindung der informationstech-\n§§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.                  nischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz\nzur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-\n(2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des\ngesetzes.\nautomatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten\nStellen und die Meldebehörden unterstützen im auto-            (3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-\nmatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bun-         mittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen die-\ndesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und        sen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll\nAbsatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten           eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsproto-\nNamen eine phonetische Suche. Die phonetische               koll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der\nSuche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dar-          Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertra-\ngestellten technischen Vorgaben.                            genen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist\n(3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt      durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentie-\nim synchronen Verfahren.                                    ren.\n(4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf       (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-\n1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung             zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen\ndieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist        Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs-\nunzulässig.                                                 protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn\ndurch technische und organisatorische Maßnahmen\n(5) In der Personensuche wird durch die abrufende\ngewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften\nStelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2\ndenen von OSCI-Transport gleichwertig sind.\nder Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbe-\nstand gesucht werden soll. In der freien Suche wird\ndurch die abrufende Stelle nach den technischen Vor-                                     §3\ngaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in                  Standards der Datenübermittlung\nderen Datenbestand gesucht werden soll.\n(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der\n§2                               Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-\nheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) heraus-\nTechnische Grundlagen des Abrufverfahrens               gegebene Standard einer technischen Beschreibung\n(1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39               des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich\ndes Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter         des Meldewesens.","3210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-               cc) Geburtsort sowie bei Ge-       0602, 0603,\ngegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto-                        burt im Ausland auch den\nkoll.                                                                     Staat\n(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-\ndd) Geschlecht                           0701,\ndards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene\nDSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden                   ee) Sterbedatum                          1901,\nDaten fest.\nff)   Sterbeort sowie bei Ver-     1904, 1905.\n(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das                           sterben im Ausland auch\nÜbermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der                             den Staat\nDSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,\n56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt           Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraus-\nund der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim          setzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-\nInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkas-         meldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712)\nteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.                 verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der\nin Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2\n(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-           aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.\nXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport\nsowie des DSMeld werden vom Bundesministerium                  (2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Ab-\ndes Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger            satz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine\nbekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das             phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phoneti-\nHerausgabedatum und der Beginn der Anwendung an-            sche Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch\nzugeben.                                                    die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.\n(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit-         (3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der\ntelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen            Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5\ndie zugehörigen Blattnummern des DSMeld – Daten-            des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende\nblatt.                                                      Stelle mit den Auswahldaten.\n(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfü-\n§4                               gung stehenden Daten als Auswahldaten.\nAuswahldaten für die Personensuche                     (5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unter-\n(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der      schiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Aus-\nPersonensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bun-           wahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung\ndesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die         des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegen-\nfolgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bun-          des gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2\ndesmeldegesetzes zu verwenden:                              des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.\n(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der\n1. hinsichtlich des Namens\nabrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die\na) Familienname und mindestens       0101 bis 0102      Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und\nein Vorname                          und 0301       die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Such-\nbis 0303,      anfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der\nb) früherer Name und mindestens      0201 bis 0204      Anlage sicherzustellen.\nein Vorname                          und 0301          (7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.\nbis 0303,\nc) Ordensname oder                           0501,                                  §5\nAbrufdaten für die Personensuche\nd) Künstlername                              0502,\n(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Perso-\n2. sowie zusätzlich zu den Angaben                          nensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldege-\nnach Nummer 1                                           setzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung\na) eine Anschrift, bestehend aus:                       des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimm-\nten Stellen oder die Meldebehörden folgende angefor-\naa) dem Gemeindeschlüssel                1201,      derte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten\nbb) der Postleitzahl und                 1202,      Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den\nAbruf bereit:\ncc) der Straße sowie                     1205,\n1. Familienname                        0101 bis 0106,\ndd) der Hausnummer, sofern         1206, 1208,\nvorhanden,                          1209,       2. frühere Namen                       0201 bis 0206,\noder                                                     3. Vornamen unter Kennzeichnung        0301 bis 0305,\ndes gebräuchlichen Vornamens\nb) ein Wohnort bestehend aus                 1201,\ndem Gemeindeschlüssel und                            4. Doktorgrad                                   0401,\nmindestens eines der folgen-\nden Daten:                                           5. Ordensname, Künstlername               0501, 0502,\naa) Straße                               1205,       6. Geburtsdatum und Geburtsort         0601 bis 0606,\nsowie bei Geburt im Ausland\nbb) Geburtsdatum                         0601,           auch den Staat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3211\n7. Geschlecht                                  0701,             c) Geburtsdatum                              1604,\n8. derzeitige Staatsangehörigkeiten   1001 bis 1004,             d) Geschlecht                               1604a,\neinschließlich der nach § 3 Ab-\nsatz 2 Nummer 5 des Bundes-                                   e) Anschrift im Inland              1200 bis 1212,\nmeldegesetzes gespeicherten\nDaten                                                         f)  Sterbedatum                              1605,\n9. derzeitige und frühere Anschrif-  1200 bis 1213a,\nten, gekennzeichnet nach Haupt-       1223, 1232,      15. Sterbedatum und Sterbeort so-          1901 bis 1905.\nund Nebenwohnung, bei Zuzug                 1233,             wie bei Versterben im Ausland\naus dem Ausland den Staat, bei                                auch den Staat\nWegzug in das Ausland die Zu-                          Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1\nzugsanschrift im Ausland und\nbis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.\nden Staat\nZusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret\n10. Einzugsdatum, Auszugsdatum,        1301 bis 1314,      angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden\nDatum des letzten Wegzugs aus                          Daten und Hinweise übermittelt:\neiner Wohnung im Inland sowie\nDatum des letzten Zuzugs aus                           1. zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Mel-\ndem Ausland                                                deregister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes\neingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld\n11. zum gesetzlichen Vertreter                  0001,          Datenblatt 1801a),\na) Familienname                    0902 bis 0903,      2. die    Tatsache, dass die Person im Inland verzogen\nist,  sofern die Person im Inland verzogen ist und\nb) Vornamen                                 0904,\ndie   abrufende Stelle keine Informationen zur aktuel-\nc) Doktorgrad                               0905,          len   Anschrift angefordert hat,\nd) Anschrift                         0907a, 1200       3. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland\nbis 1212,          verzogen ist, sofern die betroffene Person in das\nunbekannte Inland verzogen ist und die abrufende\ne) Geburtsdatum                             0906,\nStelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift\nf)  Geschlecht                              0917,          angefordert hat,\ng) Sterbedatum                              0915,      4. die Tatsache, dass die Person in das Ausland ver-\nzogen ist, sofern die betroffene Person in das Aus-\nh) Datum der Beendigung der                 0916,          land verzogen ist und die abrufende Stelle keine In-\ngesetzlichen Vertretung                                formationen zur Auslandsanschrift oder zum Weg-\n12. Familienstand, bei Verheirateten   1401 bis 1409,          zugsstaat angefordert hat,\noder Lebenspartnern zusätzlich                         5. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern\nDatum, Ort und Staat der Ehe-                              die betroffene Person verstorben ist und die abru-\nschließung oder der Begründung\nfende Stelle keine Informationen zu den Sterbeda-\nder Lebenspartnerschaft sowie\nbei Eheschließung oder Begrün-                             ten angefordert hat,\ndung der Lebenspartnerschaft im                        6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem\nAusland auch den Staat                                     Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmel-\n13. zum Ehegatten oder Lebenspart-                             degesetzes übermittelt werden.\nner                                                       (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmelde-\na) Familienname                    1501 bis 1502,      gesetzes genannten Behörden dürfen über die in Ab-\n1517 bis 1518,      satz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise\nhinaus die folgenden Daten übermittelt werden:\nb) Vornamen                           1503, 1519,\n1.    Ausstellungsbehörde, Ausstel-        1700 bis 1709,\nc) Geburtsname                          1502a bis            lungsdatum, Gültigkeitsdauer,\n1502c, 1518a             Seriennummer des Personal-\nbis 1518c,            ausweises, des vorläufigen\nPersonalausweises, des Ersatz-\nd) Doktorgrad                         1504, 1520,\nPersonalausweises oder des\ne) Geburtsdatum                       1505, 1521,            anerkannten Passes oder Pass-\nersatzpapieres\nf)  Geschlecht                        1506, 1522,\n2.    Tatsachen nach § 3 Absatz 2             2301, 2302,\ng) derzeitige Anschriften und     1200 bis 1213a,\nNummer 4 des Bundesmelde-\nWegzugsanschrift                  1508, 1524,\ngesetzes zu den Pass- und Aus-\nh) Sterbedatum                        1516, 1532,            weisdaten\n14. zu minderjährigen Kindern                              3.    Daten für waffen- und spreng-        2601 bis 2604,\nstoffrechtliche Verfahren nach § 3      2801, 2802,\na) Familienname                    1601 bis 1602,\nAbsatz 2 Nummer 7 und 8 des\nb) Vornamen                                 1603,            Bundesmeldegesetzes","3212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n4.    Daten zum Wohnungsgeber nach           3001, 3002.       5.    Ordensname, Künstlername              0501, 0502,\n§ 3 Absatz 2 Nummer 10 des\nBundesmeldegesetzes                                      6.    Geburtsdatum und Geburtsort        0601 bis 0603,\nsowie bei Geburt im Ausland\nDer in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genann-                  auch den Staat\nten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\n7.    Geschlecht                                  0701,\ndürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten\nDaten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1                8.    derzeitige Staatsangehörigkei-        1001, 2401,\nNummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret                    ten einschließlich der nach § 3\nabzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4                         Absatz 2 Nummer 5 des Bun-\nwerden durch die abrufende Stelle bestimmt.                          desmeldegesetzes gespeicher-\nten Daten\n§6                                9.    derzeitige und frühere Anschrif-   1200 bis 1213,\nTrefferliste für die Personensuche                       ten, gekennzeichnet nach              1223, 1232,\nHaupt- und Nebenwohnung, bei                1233,\n(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personen-\nZuzug aus dem Ausland den\nsuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes                    Staat, bei Wegzug in das Aus-\nDatensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird                 land die Zuzugsanschrift im\nvon den durch die Länder zur Sicherstellung des auto-                Ausland und den Staat\nmatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen\noder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt.         10.    Einzugsdatum, Auszugsdatum            1301, 1306,\nIn der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefun-       11.    Familienstand, bei Verheirateten  1401 bis 1402a,\ndenen Personen zu übermitteln:                                       oder Lebenspartnern zusätzlich        1408, 1409,\n1.    Familienname                        0101 bis 0106,             Datum, Ort und Staat der Ehe-\nschließung oder der Begrün-\n2.    frühere Namen                       0201 bis 0204,             dung der Lebenspartnerschaft\nsowie bei Eheschließung oder\n3.    Vornamen                               0301, 0303,             Begründung der Lebenspart-\nnerschaft im Ausland auch den\n4.    Geburtsdatum                                 0601,\nStaat\n5.    derzeitige Anschrift der Haupt-     1201 bis 1209,      12.    Sterbedatum und Sterbeort so-         1901, 1904,\nwohnung oder alleinigen Woh-                1213a,             wie bei Versterben im Ausland               1905.\nnung                                                           auch den Staat\n6.    Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des              (2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldege-\nBundesmeldegesetzes nach den technischen Vor-\nsetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1\ngaben in Nummer 5 der Anlage.\ngenannten Daten hinaus die folgenden Daten verwen-\nZusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Tref-         den:\nferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:               Daten für waffen- und sprengstoff-           2601, 2603,\n1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,      rechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2             2801.\nNummer 7 und 8 des Bundesmelde-\n2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland\ngesetzes\nverzogen ist,\n3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland ver-             (3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Ab-\nzogen ist,                                               satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine\nphonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phoneti-\n4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist.              sche Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch\n(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunfts-        die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.\nsperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Mel-              Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen\nderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste        Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt\nnicht übermittelt.                                            darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergeb-\nnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als\n§7                               auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhal-\nAuswahldaten für die freie Suche                  ten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist\nals Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der\n(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der        Straße anzugeben.\nfreien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmelde-\ngesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahl-             (4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der\ndaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes              Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5\nfolgende Daten zu verwenden:                                  des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende\nStelle mit den Auswahldaten.\n1.    Familienname                      0101 bis 0102,         (5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfü-\n2.    frühere Namen                     0201 bis 0204,      gung stehenden Daten als Auswahldaten.\n(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der\n3.    Vornamen unter Kennzeichnung      0301 bis 0303,\nabrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und\ndes gebräuchlichen Vornamens\nAngaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister\n4.    Doktorgrad                                 0401,      verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3213\nStelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen           Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die\nVorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen.             folgenden Daten zu übermitteln:\n(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den          1.     Einzugsdatum                                1301,\ntechnischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für be-\nliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Num-            2.     Ausstellungsbehörde und Aus-       1700 bis 1709,\nmer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld                  stellungsdatum, Gültigkeitsdauer,\nDatenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig.                    Seriennummer des Personal-\nausweises, des vorläufigen\nPersonalausweises, des Ersatz-\n§8\nPersonalausweises oder des\nAbrufdaten für die freie Suche                         anerkannten Passes oder Pass-\n(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien                 ersatzpapieres\nSuche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes            3.     Daten für waffen- und spreng-         2601, 2603,\nstellen die durch die Länder zur Sicherstellung des                 stoffrechtliche Verfahren nach § 3          2801,\nautomatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten                    Absatz 2 Nummer 7 und 8 des\nStellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte                Bundesmeldegesetzes\nDaten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahl-\ndaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste be-     4.     Daten zum Wohnungsgeber nach          3001, 3002.\nreit:                                                               § 3 Absatz 2 Nummer 10 des\nBundesmeldegesetzes\n1.   Familienname                      0101 bis 0106,\nDer in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genann-\n2.   frühere Namen                     0201 bis 0204,      ten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\nsind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten\n3.   Vornamen unter Kennzeichnung      0301 bis 0303,      Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1\ndes gebräuchlichen Vornamens\nNummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzuru-\n4.   Doktorgrad                                  0401,     fenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch\ndie abrufende Stelle bestimmt.\n5.   Ordensname, Künstlername             0501, 0502,\n(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunfts-\n6.   Geburtsdatum und Geburtsort       0601 bis 0603,      sperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Mel-\nsowie bei Geburt im Ausland                           deregister eingetragen ist, werden in einer Ergebnis-\nauch den Staat                                        liste nicht übermittelt.\n7.   Geschlecht                                  0701,                                    §9\n8.   derzeitige Staatsangehörigkei-              1001,             Verwendung des Identifikationsmerkmals\nten\nDas Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des\n9.   Anschrift der derzeitigen Haupt-  1201 bis 1212,      Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner\nwohnung oder alleinigen Woh-                          Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer\nnung                                                  Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach\n§ 4 genutzt werden.\n10.    Sterbedatum und Sterbeort so-     1901 bis 1905,\nwie bei Versterben im Ausland\n§ 10\nauch den Staat\nAuskunftsfähiger Datenbestand\n11.    im Falle der Übermittlung von mehr als einem\nDatensatz auch das Identifikationsmerkmal nach            Die durch die Länder zur Sicherstellung des automa-\n§ 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach            tisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen\nden technischen Vorgaben in Nummer 5 der An-          und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8\nlage.                                                 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemel-\ndet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2\nDie konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1           des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind,\nbis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.           zum automatisierten Abruf bereit.\nZusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten\nsind die folgenden Hinweise zu übermitteln:                                                § 11\n1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,                   Angaben der abrufenden Stelle\n2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland             Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automa-\nverzogen ist,                                           tisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der\n3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland ver-         Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und\nzogen ist,                                              § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die\n4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist,             folgenden Angaben:\n5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem           1. Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffent-\nDatenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmel-               lichen Stelle,\ndegesetzes übermittelt werden.                          2. Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Post-\n(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmelde-               leitzahl, Ort),\ngesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1        3. Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),","3214          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n4. das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,                technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicher-\nzustellen.\n5. den Anlass des Abrufs und\n6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem                                 § 12\nmaschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die        Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zu-\nkeine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bun-         gleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung\ndesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach         vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt\nSatz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die ab-       durch Artikel 85 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die         (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Juli 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021        3215\nAnlage\n1. Zu § 1 Absatz 2\na) Die phonetische Repräsentation eines Namens muss aus der normalisierten Form gebildet werden. Der\nseitens der durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten\nStellen oder der von den Meldebehörden eingesetzte Algorithmus muss für den deutschen Sprachraum\ngeeignet sein und auf der „Kölner Phonetik“ basieren. Da es sich hierbei nicht um einen eindeutigen\nStandard (in Text und/oder Implementierung) handelt, sind unterschiedliche spezifische Implementierungen\nbei den Auskunft gebenden Stellen möglich.\nb) Phonetische Codes müssen den gesamten Namen berücksichtigen und dürfen nicht auf eine bestimmte\nLänge gekürzt werden.\n2. Zu § 1 Absatz 5 Satz 1\nIn der Personensuche hat die abrufende Stelle stets einen amtlichen Gemeindeschlüssel anzugeben, mit dem\nein Wohnort der angefragten Person und damit eine bestimmte Meldebehörde für die Bearbeitung der Anfrage\nals Auskunft gebende Stelle adressiert werden kann. Die Angabe mehrerer amtlicher Gemeindeschlüssel oder\ndie Nichtangabe des amtlichen Gemeindeschlüssels führen zur Rückweisung der Anfragenachricht.\n3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2\nIn der freien Suche kann in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden gesucht werden. Der\nSuchbereich, der durch Festlegung amtlicher Gemeindeschlüssel seitens der abrufenden Stelle bestimmt wer-\nden muss, kann sich auf eine Gemeinde, einen Kreis, einen Regierungsbezirk oder ein Bundesland erstrecken.\nSofern eine Suche in einem Suchbereich erfolgen soll, der über eine Gemeinde hinausgeht, legt das angefragte\nLand die Voraussetzungen fest, unter denen eine solche Suche erfolgen kann. Dies kann dazu führen, dass\nentweder die Suche an den betreffenden Landesbestand zu adressieren ist oder mehrere Nachrichten in\nAbhängigkeit von der Zahl der betroffenen Meldebehörden erforderlich werden. Nachfolgend ist nach entspre-\nchender Mitteilung durch die Länder informatorisch aufgelistet, wie zum Stichtag 1. Mai 2022 eine Suche über\nden Datenbestand einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen kann:\na) Baden-Württemberg\nIn der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-\nbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.\nb) Bayern\nEntsprechend dem Suchbereich, der in der Anfrage übermittelt wird und unter Berücksichtigung der zuläs-\nsigen Auswahldaten kann eine Suche auch über den Bereich einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen.\nc) Berlin\nFür die freie Suche im Datenbestand des Landes Berlin erfolgt der Abruf stets aus dem zentralen elektro-\nnischen Melderegister, das sämtliche Meldedaten des Landes enthält.\nd) Brandenburg\nFür die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Brandenburg kann\ndurch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel) oder\nein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelde-\nregisters Brandenburg das Bundesland Brandenburg ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die\nanhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich.\ne) Bremen\nFür die Suche in den Datenbeständen des Landes Bremen ist sowohl eine gemeindescharfe Suche über\nden Gemeindeschlüssel als auch eine landesweite Suche über den gesamten Datenbestand des Landes-\nmelderegisters möglich.\nf) Hamburg\nHamburg ist Einheitsgemeinde, daher ist bereits die jetzige Suche eine Suche über den gesamten Daten-\nbestand.\ng) Hessen\nIn Hessen wird die über den Datenbestand einer Gemeinde hinausgehende Suche ausschließlich den in\n§ 34 Absatz 4 Satz 1 Bundesmeldegesetz genannten Behörden ermöglicht. Für sonstige öffentliche Stellen\ngilt, dass die Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden der Adressierung der Nachrichten an die\nbetroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel) bedarf. Die regionale Suche in einem Landkreis oder Regie-\nrungsbezirk kann nur mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden\ndieser Region realisiert werden, die hessenweite Suche entsprechend nur durch die Abfrage bei jeder ein-\nzelnen Meldebehörde.\nh) Mecklenburg-Vorpommern\nIn der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-\nbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.","3216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\ni) Niedersachsen\nFür die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Niedersachsen kann\ndurch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel oder\nName) oder ein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des\nLandesmelderegisters das Bundesland Niedersachsen ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die\nanhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich.\nj) Nordrhein-Westfalen\nDie Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden in Nordrhein-Westfalen bedarf der Adressierung der\nNachrichten an die betroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel). Die regionale Suche in einem Landkreis oder\nRegierungsbezirk wird mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden\ndieser Region realisiert. Die Ergebnisliste der angefragten Gemeinde enthält die anhand der Auswahldaten\nermittelten Datensätze.\nk) Rheinland-Pfalz\nDie Suche erfolgt entweder gemeindescharf (Gemeindeschlüssel) oder über das Bundesland.\nl) Saarland\nDie Suche einer Behörde erfolgt nach Auswahl einer Gemeinde in dem jeweiligen Datenbestand. Für die in\n§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden besteht ergänzend die Möglichkeit,\nnach Auswahl der landesweiten Suche im gesamten Meldebestand des Saarlandes suchen zu können. Die\nErgebnisliste enthält alle im Saarland ermittelten Datensätze zur Suchanfrage, wobei die maximale Anzahl\nder anzuzeigenden Datensätze beschränkt ist. Eine weitere Eingrenzung, zum Beispiel auf Landkreisebene,\nbesteht derzeit nicht.\nm) Sachsen\nÜber die gemeindescharfe Suche hinaus kann auf Ebene des Kreises, des Direktionsbezirks oder des Lan-\ndes gesucht werden.\nn) Sachsen-Anhalt\nIn der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-\nbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.\no) Schleswig-Holstein\nIn der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-\nbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.\np) Thüringen\nIn Thüringen bestehen Suchmöglichkeiten gemeindescharf und über ganz Thüringen ohne Angabe eines\nkonkreten Gemeindeschlüssels unter Verwendung des Suchbereichs in der Anfragenachricht.\n4. Zu § 4\na) Normalisierung von Zeichen\naa) Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld\n0101 bis 0102, 0301 bis 0303, 0201 bis 0204, 0501, 0502, 1205, 0602, 1904), müssen von der Auskunft\ngebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grund-\nbuchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 913791 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der\nTabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahl-\ndaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behan-\ndeln.\nbb) Beispiele\nFamilienname im Melderegister               Familienname in den Auswahldaten            Im Ergebnis enthalten?\nSœrensen                                      Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische\n(DSMeld-Blatt 0101a)                          Suche deaktiviert ist.\nSörensen                                   ja\nSoerensen                                  ja\nSœrensen                                   ja\nSorensen                                   nein\nb) Familiennamen\naa) In jeder Suchanfrage muss von der abrufenden Stelle ein vollständiger Familienname in korrekter Rei-\nhenfolge als Auswahldatum angegeben sein. Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familien-\nnamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501\n1\nDIN SPEC 91379 – „Zeichen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und den Datenaustausch in Europa; mit digitalem An-\nhang“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021          3217\nund 0502 gespeicherten Informationen zur Suche durch die Auskunft gebende Stelle herangezogen\nwerden.\nbb) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum angegebene\nFamilienname exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt:\naaa) dem Familiennamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0101a, 1. oder 2. Periode) oder\nbbb) dem Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Fami-\nliennamens (DSMeld-Blatt 0102) (1. oder 2. Periode) oder\nccc) dem Geburtsnamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0201a) oder\nddd) dem Geburtsnamen (DSMeld-Blatt 0201) in Kombination mit den Namensbestandteilen des\nGeburtsnamens (DSMeld-Blatt 0202) oder\neee) dem Familiennamen vor Änderung – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0203a) oder\nfff)  dem Familiennamen vor Änderung (DSMeld-Blatt 0203) in Kombination mit den Namensbestand-\nteilen des Familiennamens vor Änderung (DSMeld-Blatt 0204) oder\nggg) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder\nhhh) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502).\ncc) Beispiele\nFamilienname im Melderegister     Familienname in den Auswahldaten       Im Ergebnis enthalten?\nGraf von Neuenwalde                 Graf                                  nein\nNeuenwalde                            nein\nvon Neuenwalde Graf                   nein\nGraf von Neuenwalde                   ja\nMüller Lüdenscheidt                 Müller                                nein\nLüdenscheidt Müller                   nein\nMüller Lüdenscheidt                   ja\nvon Neuenwalde                      Graf von Neuenwalde                   nein\nKünstlername im Melderegister     Familienname in den Auswahldaten       Im Ergebnis enthalten?\nGraf von Elba                       Graf                                  nein\nGraf Zahl                           Graf von Neuenwalde                   nein\nc) Vornamen\naa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen von der Auskunft gebenden Stelle über vorkom-\nmende Leerzeichen separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein\nBindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum\nübermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0301 bis 0303, 0501 und 0502\ngespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss\njeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister\ngespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.\nbb) Beispiele\nVornamen im Melderegister\n(DSMeld-Blatt 0301)          Vornamen in den Auswahldaten         Im Ergebnis enthalten?\nHans Georg Arthur                   Arthur                                ja\nGeorg                                 ja\nHans Georg                            ja\nHans Arthur                           ja\nGeorg Arthur                          ja\nHans-Georg                            nein\nArthur Hans                           ja\nHans Heinrich                         nein\nAngabe „Name zu Recht nicht vor-      nein\nhanden“","3218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nVornamen im Melderegister\n(DSMeld-Blatt 0301)           Vornamen in den Auswahldaten          Im Ergebnis enthalten?\nHans-Georg Arthur                    Arthur                                ja\nHans Georg                            nein\nHans Arthur                           nein\nHans-Georg                            ja\nArthur Hans                           nein\nArthur Hans-Georg                     ja\nHans Heinrich                         nein\nHans-Georg Heinrich                   nein\nAngabe „Name zu Recht nicht vor-      nein\nhanden“\n+                                    Angabe „Name zu Recht nicht vor-      ja\nhanden“\nArthur                                nein\nKarl-Heinz Arthur                    Arthur                                ja\nKarl Heinz                            nein\nKarl Arthur                           nein\nKarl-Heinz                            ja\nKarlheinz                             ja\nArthur Karl                           nein\nArthur Karl-Heinz                     ja\nKarl Heinrich                         nein\nKarl-Heinz Heinrich                   nein\nAngabe „Name zu Recht nicht vor-      nein\nhanden“\nd) Ordens- und Künstlernamen\naa) Sofern ein als Auswahldatum kenntlich gemachter Ordens- oder Künstlername in der Suchanfrage ge-\nnutzt wird, muss dieser durch die abrufende Stelle vollständig und in korrekter Reihenfolge angegeben\nwerden.\nbb) In der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch die Auskunft gebende\nStelle keine Normalisierung für Ordens- und Künstlernamen erfolgen, die über die Normalisierung von\nZeichen hinausgeht.\ncc) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle\nim Melderegister nach DSMeld 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen\nwerden.\ndd) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum kenntlich ge-\nmachte Ordens- oder Künstlername exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister überein-\nstimmt:\naaa) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder\nbbb) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502)\nee) Einfache Beispiele\nKünstlername im Melderegister     Künstlername in den Auswahldaten        Im Ergebnis enthalten?\nAnna                                 Anna                                  ja\nDj Anna                               nein\nNancy Müller                         Nancy                                 nein\nMüller                                nein\nNancy Müller                          ja","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021           3219\nKünstlername im Melderegister       Künstlername in den Auswahldaten      Im Ergebnis enthalten?\nMüller Nancy                         nein\nNancy Michelle Müller                nein\nff) Beispiel für eine kombinierte Suche\nAusgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Daten-\nsatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen“ gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert „Dreier“\nund in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba“.\nDie abrufende Stelle sucht mit Vornamen „Jochen“ als Auswahldatum und mit Familiennamen „Graf“ als\nAuswahldatum.\nBezüglich des Auswahldatums „Jochen“ greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-\nFeldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach „Jochen“ gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist „Jochen“\ngespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung.\nBezüglich des Auswahldatums „Graf“ greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den\nDSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach „Graf“\ngesucht. In Feld 0501 ist „Graf von Elba“ gespeichert.\nIn der Personensuche gilt im Vergleich zur freien Suche eine strengere Vorgabe zum Familiennamen.\nHier muss der Familienname in den Auswahldaten exakt mit einem der oben genannten Felder (bzw.\nFeld-Kombinationen) übereinstimmen. Das Auswahldatum „Graf” stimmt jedoch mit dem gespeicherten\nKünstlernamen „Graf von Elba“ nicht überein.\nErgebnis: In der Personensuche erhält man kein Ergebnis.\ne) Normalisierung von Straßennamen\naa) Nach der Normalisierung von Zeichen muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche\nNormalisierung durch die Auskunft gebende Stelle erfolgen. Es werden abgebildet:\naaa) die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,\nbbb) die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,\nccc) die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,\nddd) die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.\nDie Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet.\nbb) Beispiele\nStraße im\nNormalisierte Form         Straße in den      Normalisierte Form   Im Ergebnis\nMelderegister\n(Melderegister)         Auswahldaten         (Auswahldaten)      enthalten?\n(DSMeld-Blatt 1205)\nLange Straße           LANGESTRASSE           Lange Strasse         LANGESTRASSE           ja\nLange Str.            LANGESTRASSE           ja\nLangeStrasse          LANGESTRASSE           ja\nLange-Strasse         LANGESTRASSE           ja\nLanger Wegle           LANGERWEG              Langer Weg            LANGERWEG              ja\nLange Gasse            LANGEGASSE             Lange Gässle          LANGEGASSE             ja\nLange Gassle          LANGEGASSLE            nein\nKleiner Pl.            KLEINERPLATZ           Kleiner Platz         KLEINERPLATZ           ja\nPlatz d. Republik      PLATZDREPUBLIK         Pl. d. Republik       PLDREPUBLIK            nein\nPlatz der Republik    PLATZDERREPUBLIK nein\ne.t.a.-hoffmann-       ETAHOFFMANN-           eta-hoffmann prome- ETAHOFFMANN              ja\npromenade              PROMENADE              nade                  PROMENADE\nf) Straßennamen\nSofern für die in den Auswahldaten angegebene Straße kein passender Straßenname im Melderegister\ngefunden wird, muss die Auskunft gebende Stelle die Suchanfrage mit einem entsprechenden Hinweis\nzurückweisen. Die Suche des Straßennamens im Melderegister muss auf Basis des normalisierten Straßen-\nnamens erfolgen.","3220           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\ng) Hausnummern\naa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegen-\nüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen. Hausnummern werden wie\nzum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage\nDaten zur\naaa) Hausnummer (gemäß DSMeld-Blatt 1206),\nbbb) Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (gemäß DSMeld-Blatt 1208) und/oder\nccc) Hausnummer – Teilnummer – (gemäß DSMeld-Blatt 1209)\nals Auswahldaten eingesetzt werden, müssen daher die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle\nenthaltenen Personen eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Hausnum-\nmernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift im\nBereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im\nMelderegister beliebige Werte aufweisen.\nbb) Beispiele\nHausnummer im Melderegister\nHausnummer in den Auswahldaten                                              Im Ergebnis enthalten?\n(DSMeld-Blätter 1206, 1208 und 1209)\n17                                   17                                    ja\n17 a                                  ja\n17 1/3                                ja\n17 a 1/3                              ja\n18                                    nein\n18 a                                  nein\n17 a                                 17                                    nein\n17 a                                  ja\n17 1/3                                nein\n17 a 1/3                              ja\n18                                    nein\n18 a                                  nein\nA                                    17                                    nein\n17 a                                  ja\n17 1/3                                nein\n17 a 1/3                              ja\n18                                    nein\n18 a                                  ja\nh) Geburtsdaten\naa) Wenn ein Geburtsdatum als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich\nPersonen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Angaben zum\nGeburtsdatum in der Suchanfrage einem zu ihnen gespeicherten Geburtsdatum im Melderegister (ein-\nschließlich der Perioden zu früheren Geburtsdaten) exakt entsprechen. Dies gilt auch für Geburtsdaten\nmit fehlenden und unvollständigen Angaben nach DSMeld-Blatt 0601.\nbb) Beispiele\nGeburtsdatum im Melderegister\nGeburtsdatum in den Auswahldaten                                            Im Ergebnis enthalten?\n(DSMeld-Blatt 0601)\n00000000                             17031998                              nein\n00031998                              nein\n00001998                              nein\n00000000                              ja\n00001998                             17031998                              nein\n00031998                              nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021          3221\nGeburtsdatum im Melderegister\nGeburtsdatum in den Auswahldaten                                           Im Ergebnis enthalten?\n(DSMeld-Blatt 0601)\n00001998                             ja\n00000000                             nein\n00002001                             nein\n00031998                             17031998                             nein\n00031998                             ja\n00001998                             nein\n00000000                             nein\n00002001                             nein\n00032001                             nein\n17031998                             17031998                             ja\n00031998                             nein\n00001998                             nein\n00000000                             nein\n00002001                             nein\n00032001                             nein\n17032001                             nein\ni) Verwendung von Auswahldaten\nAlle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister durch die Auskunft\ngebende Stelle zu verwenden. Ergebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchan-\nfrage übergebenen Auswahldaten ermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage ent-\nhaltene Auswahldatum in einem bestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht\neine Eins-zu-Eins-Beziehung zwischen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeld-\nFeld im Melderegister. Darüber hinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur\nSteuerung der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden.\n5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifika-\ntionsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes)\na) Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf keine Rückschlüsse auf die\nDaten der dahinterliegenden Person zulassen. Die Identifikationsmerkmale dürfen nicht identisch mit den\nin § 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Ordnungsmerkmalen sein. Um seine Eindeutigkeit sicher-\nzustellen, darf ein Identifikationsmerkmal, mindestens für den Zeitraum der Protokollierung, nicht wieder-\nverwendet werden. Die maximale Länge des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmel-\ndegesetzes wird auf 500 Zeichen begrenzt. Die abrufenden Stellen und die Auskunft gebenden Stellen\nmüssen sicherstellen, dass Identifikationsmerkmale mit bis zu 500 Zeichen verarbeitet werden können.\nb) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste\nnach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur Fortführung des\nDatenabrufs nutzen.\n6. Zu § 7\na) Normalisierung von Zeichen\naa) Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld\n0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0501, 0502, 0602, 1203, 1204, 1205, 1211, 1212, 1233,\n1408, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Ab-\nbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 91379 normalisiert\nwerden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet\nwerden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen,\nsind als nicht vorhanden zu behandeln.\nbb) Beispiele\nFamilienname im Melderegister     Familienname in den Auswahldaten       Im Ergebnis enthalten?\nSœrensen                             Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische\n(DSMeld-Blatt 0101a)                 Suche deaktiviert ist.\nSörensen                             ja","3222          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nFamilienname im Melderegister       Familienname in den Auswahldaten     Im Ergebnis enthalten?\nSoerensen                          ja\nSœrensen                           ja\nSorensen                           nein\nb) Familienname\naa) Familiennamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über\nvorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende\nBindestriche darf nicht erfolgen.\nbb) Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach\nDSMeld-Blatt 0101 bis 0102 (1. oder 2. Periode), 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 und 0502\ngespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.\ncc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne in den Auswahldaten\nangegebene Teil des Familiennamens in der Menge der Teile des Familiennamens, den die Person im\nMelderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein.\ndd) Beispiele\nFamilienname im Melderegister       Familienname in den Auswahldaten     Im Ergebnis enthalten?\nGraf von Neuenwalde                   Graf                               ja\nNeuenwalde                         ja\nvon Neuenwalde Graf                ja\nGraf von Neuenwalde                ja\nGraf vom Neuenwalde                nein\nNeuenwalde Graf                    ja\nMüller Lüdenscheidt                   Müller                             ja\nLüdenscheidt Müller                ja\nMüller Lüdenscheidt                ja\nMüller Lodenbeck Lüdenscheidt      nein\nvon Neuenwalde                        Graf von Neuenwalde                nein\nKünstlername im Melderegister       Familienname in den Auswahldaten     Im Ergebnis enthalten?\nKaiser von Mallorca                   Kaiser                             ja\nGraf Zahl                             Graf von Neuenwalde                nein\nFamilienname im Melderegister/\nFamilienname in den Auswahldaten     Im Ergebnis enthalten?\nKünstlername im Melderegister\nvon Neuenwalde/Graf Zahl              Graf von Neuenwalde                ja\nc) Vornamen\naa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen von der Aus-\nkunft gebenden Stelle separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein\nBindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum\nübermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister gemäß DSMeld-Blatt 0301 bis 0303, 0501 und\n0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation\nmuss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Mel-\nderegister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.\nbb) Beispiele\nVornamen im Melderegister\n(DSMeld-Blatt 0301)            Vornamen in den Auswahldaten       Im Ergebnis enthalten?\nHans Georg Arthur                     Arthur                             ja\nGeorg                              ja\nHans Georg                         ja\nHans Arthur                        ja","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021           3223\nVornamen im Melderegister\n(DSMeld-Blatt 0301)             Vornamen in den Auswahldaten        Im Ergebnis enthalten?\nGeorg Arthur                        ja\nHans-Georg                          nein\nArthur Hans                         ja\nHans Heinrich                       nein\nAngabe „Name zu Recht nicht vor-    nein\nhanden“\nHans-Georg Arthur                      Arthur                              ja\nHans Georg                          nein\nHans Arthur                         nein\nHans-Georg                          ja\nArthur Hans                         nein\nArthur Hans-Georg                   ja\nHans Heinrich                       nein\nHans-Georg Heinrich                 nein\nAngabe „Name zu Recht nicht vor-    nein\nhanden“\n+                                      Angabe „Name zu Recht nicht vor-    ja\nhanden“\nArthur                              nein\nKarl-Heinz Arthur                      Arthur                              ja\nKarl Heinz                          nein\nKarl Arthur                         nein\nKarl-Heinz                          ja\nKarlheinz                           ja\nArthur Karl                         nein\nArthur Karl-Heinz                   ja\nKarl Heinrich                       nein\nKarl-Heinz Heinrich                 nein\nAngabe „Name zu Recht nicht vor-    nein\nhanden“\nd) Ordens- und Künstlernamen\naa) Ordens- und Künstlernamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von\nZeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vor-\nkommende Bindestriche darf nicht erfolgen.\nbb) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im\nMelderegister nach DSMeld-Blatt 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen\nwerden.\ncc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne Teil des in den Auswahl-\ndaten kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens in der Menge der Teile des Ordens- oder\nKünstlernamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile,\nvorhanden sein.\ndd) Einfache Beispiele\nKünstlername im Melderegister        Künstlername in den Auswahldaten      Im Ergebnis enthalten?\nAnna                                   Anna                                ja\nDj Anna                             nein","3224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nKünstlername im Melderegister        Künstlername in den Auswahldaten    Im Ergebnis enthalten?\nNancy Müller                           Nancy                             ja\nMüller                            ja\nNancy Müller                      ja\nMüller Nancy                      ja\nNancy Michelle Müller             nein\nee) Beispiel für eine kombinierte Suche\nAusgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Daten-\nsatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen“ gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert „Dreier“\nund in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba“.\nDie abrufende Stelle sucht mit Vornamen „Jochen“ als Auswahldatum und mit Familiennamen „Graf“ als\nAuswahldatum.\nBezüglich des Auswahldatums „Jochen“ greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-\nFeldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach „Jochen“ gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist „Jochen“\ngespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung.\nBezüglich des Auswahldatums „Graf“ greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den\nDSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach „Graf“\ngesucht. In Feld 0501 ist „Graf von Elba“ gespeichert.\nIn der freien Suche werden Familiennamen separiert, d. h. für alle genannten DSMeld-Felder, inkl.\nKünstlernamen. „Graf“ ist in der Menge der gespeicherten Künstlernamen („Graf“, „von“, „Elba“) ent-\nhalten. Somit ergibt sich für die freie Suche für den Familiennamen eine Übereinstimmung.\nErgebnis: In der freien Suche erhält man mit den gegebenen Auswahldaten ein Ergebnis.\ne) Datumsangaben\naa) Wenn eine Datumsangabe als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließ-\nlich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Datumsan-\ngabe in der Suchanfrage dem jeweiligen Eintrag im Melderegister exakt entspricht. Dies gilt auch für\nDatumsangaben mit fehlenden und unvollständigen Angaben gemäß dem DSMeld.\nbb) Beispiele\nDatumsangabe in den Auswahldaten             Eintrag im Melderegister      Im Ergebnis enthalten?\n00000000                               17031998                          nein\n00031998                          nein\n00001998                          nein\n00000000                          ja\n00001998                               17031998                          nein\n00031998                          nein\n00001998                          ja\n00000000                          nein\n00002001                          nein\n00031998                               17031998                          nein\n00031998                          ja\n00001998                          nein\n00000000                          nein\n00002001                          nein\n00032001                          nein\n17031998                               17031998                          ja\n00031998                          nein\n00001998                          nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021          3225\nDatumsangabe in den Auswahldaten           Eintrag im Melderegister        Im Ergebnis enthalten?\n00000000                            nein\n00002001                            nein\n00032001                            nein\n17032001                            nein\nf) Geburtsdaten\nFür Geburtsdaten gilt zusätzlich zu den Festlegungen zu „Datumsangaben“, dass durch die Auskunft ge-\nbende Stelle bei der Suche mit Geburtsdaten alle Perioden zu früheren Geburtsdaten einzubeziehen sind.\ng) Geburtszeitraum\naa) Die abrufende Stelle darf statt eines konkreten Geburtsdatums einen Geburtszeitraum als Auswahl-\ndatum in der Suchanfrage angeben. Ein Geburtszeitraum wird über ein Beginn-Datum und eine Ende-\nDatum bestimmt. Geburtszeiträume müssen von der Auskunft gebenden Stelle wie folgt interpretiert\nwerden:\nIn das Suchergebnis dürfen ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister\naaa) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Beginn-Datum entspricht,\nbbb) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Ende-Datum entspricht,\nccc) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und\ndem Ende-Datum entspricht,\nddd) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-MM-00 mit fehlenden Tagesangaben gespeichert ist und\nder erste Tag des Monats MM dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem Ende-Datum oder\neinem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht oder\neee) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-00-00 mit fehlenden Tages- und Monatsangaben gespei-\nchert ist und der erste Tag des Jahres YYYY dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem\nEnde-Datum oder einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht.\nbb) Personen mit fehlenden Geburtsdaten (0000-00-00) im Melderegister gehen im Kontext der Suche mit\nGeburtszeiträumen nicht in das Suchergebnis ein.\ncc) Beispiele\nGeburtsdatum im Melderegister\nGeburtszeitraum in den Auswahldaten                                         Im Ergebnis enthalten?\n(DSMeld-Blatt 0601)\nBeginn-Datum: 01.03.1998             17031998                            ja\nEnde-Datum: 31.03.1998\n00031998                            ja\n00001998                            nein\n00000000                            nein\nBeginn-Datum: 05.03.1998             17031998                            ja\nEnde-Datum: 31.03.1998\n00031998                            nein\n00001998                            nein\n00000000                            nein\n00002001                            nein\nBeginn-Datum: 05.03.1997             17031998                            ja\nEnde-Datum: 31.03.1998\n00031998                            ja\n00001998                            ja\n00000000                            nein\n00002001                            nein\nh) Normalisierung von Straßennamen\naa) Nach der Normalisierung von Zeichen durch die Auskunft gebende Stelle muss für Straßennamen\n(DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung erfolgen. Es werden abgebildet:\naaa) die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,\nbbb) die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,\nccc) die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,\nddd) die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.","3226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nDie Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet.\nbb) Beispiele\nStraße im\nNormalisierte Form         Straße in den        Normalisierte Form    Im Ergebnis\nMelderegister\n(Melderegister)          Auswahldaten            (Auswahldaten)      enthalten?\n(DSMeld-Blatt 1205)\nLange Straße           LANGESTRASSE           Lange Strasse           LANGESTRASSE            ja\nLange Str.              LANGESTRASSE            ja\nLangeStrasse            LANGESTRASSE            ja\nLange-Strasse           LANGESTRASSE            ja\nLanger Wegle           LANGERWEG              Langer Weg              LANGERWEG               ja\nLange Gasse            LANGEGASSE             Lange Gässle            LANGEGASSE              ja\nLange Gassle            LANGEGASSLE             nein\nKleiner Pl.            KLEINERPLATZ           Kleiner Platz           KLEINERPLATZ            ja\nPlatz d. Republik      PLATZDREPUBLIK         Pl. d. Republik         PLDREPUBLIK             nein\nPlatz der Republik      PLATZDERREPUBLIK nein\ne.t.a.-hoffmann-       ETAHOFFMANN            eta-hoffmann prome      ETAHOFFMANN             ja\npromenade              PROMENADE              nade                    PROMENADE\ni) Hausnummern\naa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegen-\nüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen.\nbb) Hausnummern werden wie zum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen.\nWenn in einer Suchanfrage Daten zur\naaa) Hausnummer (nach DSMeld-Blatt 1206),\nbbb) Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (nach DSMeld-Blatt 1208) und/oder\nccc) Hausnummer – Teilnummer – (nach DSMeld-Blatt 1209)\nals Auswahldaten eingesetzt werden, müssen die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle ent-\nhaltenen Personen daher eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Haus-\nnummernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift\nim Bereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im\nMelderegister beliebige Werte aufweisen.\ncc) Beispiele\nHausnummer im Melderegister\nHausnummer in den Auswahldaten                                                 Im Ergebnis enthalten?\n(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)\n17                                    17                                      ja\n17 a                                    ja\n17 1/3                                  ja\n17 a 1/3                                ja\n18                                      nein\n18 a                                    nein\n17 a                                  17                                      nein\n17 a                                    ja\n17 1/3                                  nein\n17 a 1/3                                ja\n18                                      nein\n18 a                                    nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3227\nHausnummer im Melderegister\nHausnummer in den Auswahldaten                                               Im Ergebnis enthalten?\n(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)\nA                                    17                                     nein\n17 a                                   ja\n17 1/3                                 nein\n17 a 1/3                               ja\n18                                     nein\n18 a                                   ja\nj) Hausnummernbereiche\naa) Die abrufende Stelle darf statt einer konkreten Hausnummer (nach den DSMeld-Blättern 1206, 1208\nund 1209) einen Hausnummernbereich als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Haus-\nnummernbereich wird über eine Beginn- und eine End-Angabe für eine Hausnummer bestimmt. Haus-\nnummernbereiche müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass in das\nSuchergebnis ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister zur Hausnummer nach\nDSMeld-Blatt 1206 ein Wert gespeichert ist, der sich in dem als Auswahldatum angegebenen Haus-\nnummernbereich befindet. Für die Person dürfen beliebige Werte in den DSMeld-Feldern 1208 und 1209\nim Melderegister gespeichert sein.\nbb) Beispiele\nHausnummernbereich                Hausnummer im Melderegister\nIm Ergebnis enthalten?\nin den Auswahldaten             (DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)\nBeginn-Angabe: 3                     3a                                     ja\nEnd-Angabe: 12\n5                                      ja\n6a                                     ja\n7 1/3                                  ja\n10 B 1/5                               ja\n12 a                                   ja\nk) Verwendung von Auswahldaten\nAlle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister zu verwenden.\nErgebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchanfrage übergebenen Auswahldaten\nermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage enthaltene Auswahldatum in einem\nbestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht eine Eins-zu-Eins-Beziehung zwi-\nschen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeld-Feld im Melderegister. Darüber\nhinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur Steuerung der Suche und zum\nUmfang der Auskunft berücksichtigt werden.\n7. Zu § 7 Absatz 7 (Platzhalter)\na) Die abrufende Stelle darf die Platzhalterzeichen „?“ und „*“ für alle Auswahldaten zu Namen und Straßen-\nbezeichnungen in der Suchanfrage verwenden. Die Platzhalter müssen von der Auskunft gebenden Stelle so\ninterpretiert werden, dass\naa) das ? genau einem beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht,\nbb) das * 0 bis n beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht, wobei n eine\nbeliebige Anzahl repräsentiert.\nDie Auswertung von Platzhaltern muss für die folgenden in § 7 Absatz 1 genannten Auswahldaten ermög-\nlicht werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a,\n0204, 0301, 0302, 0303, 0501, 0502 und 1205.\nb) Platzhalterzeichen werden auf die normalisierten Auswahldaten angewandt. Im Kontext von Namensfeldern,\nfür die eine Separierung erfolgt, wird die Suche mit Platzhalterzeichen somit auf die einzelnen, separierten\nNamen, ohne Berücksichtigung der Reihenfolge der Namen, angewandt. Bestimmte Buchstaben wie\nbeispielsweise „ß“ oder „œ“ werden auf mehr als ein Zeichen in der Normalform abgebildet (bei diesen\nBeispielen auf „SS“ und „OE“). Die Verwendung eines „?“ führt nur dann zu einer Übereinstimmung, wenn\nder jeweilige Buchstabe in der Normalform ebenfalls nur auf ein Zeichen abgebildet wird.\nc) Für die Nutzung von Platzhalterzeichen gilt, dass\naa) das Suchkriterium nicht ausschließlich aus einem oder mehreren Platzhalterzeichen bestehen darf (Bei-\nspiele: Suchparameter mit den alleinigen Werten „*“, „**“, „*?*“, „??“ usw. sind unzulässig),","3228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nbb) Platzhalterzeichen im Suchkriterium nicht an erster Stelle auftreten dürfen,\ncc) Platzhalterzeichen in einem Suchkriterium mehrfach verwendet werden dürfen.\nd) Beispiele\nNamen im Melderegister               Namen in den Auswahldaten             Im Ergebnis enthalten?\nMeyer                                  Me?er                                    ja\n(DSMeld-Blatt 0101a)\nMe*er                                    ja\nMeier                                  Me?er                                    ja\n(DSMeld-Blatt 0101a)\nMe*er                                    ja\nMeer                                   Me?er                                    nein\n(DSMeld-Blatt 0101a)\nMe*er                                    ja\nMeier-Müller                           Meier?Müller                             nein\n(DSMeld-Blatt 0101a)\nMe*er                                    ja\nMeiermüller                            Meier?Müller                             nein\n(DSMeld-Blatt 0101a)\nMe*er                                    ja\nMeier Müller                           Meier?Müller                             nein\n(DSMeld-Blatt 0101a)\nMe*er                                    ja\nMe*ler                                   nein\nHans Georg Arthur                      Han*ich                                  nein\n(DSMeld-Blatt 0301)\nHa*s                                     ja\nHans G*g                                 ja\nHans*Georg                               nein\nHans?Georg                               nein\nSœrensen                               S*rensen                                 ja\n(DSMeld-Blatt 0101a)\nS?rensen                                 nein\nSo?rensen                                ja\nHinweis: Technisch ist nicht ermittelbar, ob es sich um ein kom-\nbiniertes Zeichen handelt.\n8. Zu § 11 (Vorgaben zu Feldlängenbegrenzungen)\nFür die in der Suchanfrage zur abrufenden Stelle enthaltenen Felder\na) Aktenzeichen,\nb) Anlass des Abrufs,\nc) Anwenderkennung und\nd) Behördenname\nwird jeweils für diese Felder die maximale Länge auf 120 Zeichen begrenzt. Die Auskunft gebende Stelle muss\nsicherstellen, dass diese Daten mit bis zu 120 Zeichen verarbeitet werden können."]}