{"id":"bgbl1-2021-49-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":49,"date":"2021-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_49.pdf#page=63","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung","law_date":"2021-07-26T00:00:00Z","page":3207,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3207\nVerordnung\nzur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung\nVom 26. Juli 2021\nAuf Grund des § 4d Absatz 9 Satz 1 des Finanz-                  (5) Die Rückmeldung nach Absatz 3 und die Mit-\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 16          teilung nach Absatz 4 dürfen nur solche Angaben\nNummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits-\nS. 1693) geändert worden ist, verordnet das Bundes-             oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von\nministerium der Finanzen:                                       Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die\nArtikel 1                               Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.“\nDie BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 2. Juli 2016         4. § 7 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 22 des Gesetzes            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden\n„(2) Werden im Zusammenhang mit einer Ver-\nist, wird wie folgt geändert:\nstoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:                          weitergegeben, darf die Identität der meldenden\n„Verordnung                                 Person oder der Person, die Gegenstand der\nzum Umgang mit Hinweisgebern                         Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch\nund zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die                mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht               derartige Offenlegung erfolgt\n(BaFin-Hinweisgeberverordnung –                       1. nach § 4d Absatz 3 Satz 3 oder § 53 Absatz 3\nBaFinHwgebV)“.                                    Satz 3 des Geldwäschegesetzes,\n2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern                 2. nachdem die meldende Person in die Weiter-\n„der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter                       gabe der ihre Identität betreffender Daten ein-\n„des Europäischen Parlaments und des Rates                          gewilligt hat oder\nvom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-                 3. nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung\nmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der                        (EU) Nr. 596/2014.\nRichtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments\nIm Falle einer Weitergabe im Sinne des Satzes 1\nund des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\nNummer 1 informiert die Bundesanstalt die mel-\n2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.\ndende Person über die Weitergabe. Die Informa-\nL 173 vom 12.06.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,\ntion der meldenden Person nach Satz 2 unter-\nS. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom\nbleibt, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die\n21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung\nzuständige Behörde oder das Gericht der Bun-\n(EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1)\ndesanstalt mitgeteilt haben, dass durch diese\ngeändert worden ist,“ eingefügt.\nInformation die entsprechenden Ermittlungen,\n3. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-                 Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefähr-\ngefügt:                                                         det würden. Der meldenden Person sind mit der\n„(3) Die Bundesanstalt gibt der meldenden Per-               Information zugleich die Gründe für die Weiter-\nson innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rück-                gabe bekannt zu geben. Ist die Verstoßmeldung\nmeldung zum Bearbeitungsstand. Diese erfolgt                    anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der\nspätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen               Verstoßmeldung nicht entgegen.“\ndie Bearbeitung besonders umfangreich ist, beträgt          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndiese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Ver-                  „(3) In Fällen, in denen die meldende Person\nlängerung der Frist sind der meldenden Person                   beispielsweise aufgrund einer außergewöhn-\nmitzuteilen.                                                    lichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist,\n(4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person             sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne\ndas Ergebnis der durch die Verstoßmeldung im                    des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die\nRahmen ihrer Zuständigkeit erfolgten Untersuchun-               Identität der meldenden Person oder die Infor-\ngen nach deren Abschluss mit.                                   mationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar","3208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\ndie Identität abgeleitet werden kann, auch inner-            dann entbehrlich, wenn vor Weiterleitung die\nhalb der Bundesanstalt zu schützen.“                         meldende Person in eine Offenlegung für den Fall\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                    der Weiterleitung an eine zuständige Behörde\neingewilligt hat. Über die erfolgte Weiterleitung\na) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz                setzt die Bundesanstalt die meldende Person\nvorangestellt:                                               unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt\n„(1) Fällt der Hinweis der meldenden Person              entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt,\nnicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundes-               steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht\nanstalt nach § 4d Absatz 1 des Finanzdienstleis-             entgegen.“\ntungsaufsichtsgesetzes, so leitet die Bundesan-           b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\nstalt die Meldung innerhalb einer angemessenen\nFrist unter Wahrung der Vertraulichkeit der Iden-                              Artikel 2\ntität der meldenden Person an die jeweilige für\ndie weitere Bearbeitung des Verstoßes zustän-                               Inkrafttreten\ndige Stelle weiter. Die Wahrung der Vertraulich-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkeit der Identität der meldenden Person ist            in Kraft.\nBerlin, den 26. Juli 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}